Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 30. Jan. 2017 - 1 Bf 50/15.A
Gericht
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2015 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg wird zurückgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens.
Hinsichtlich der Kosten des gesamten Verfahrens ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der auf Grund des Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe der zu vollstreckenden Kosten leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Kläger wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig sowie die Androhung der Abschiebung nach Österreich.
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Am 14. September 2014 reisten die Kläger mit dem Flugzeug von Doha/Katar nach München mit einem Schengen-Besucher-Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Das Visum war von der österreichischen Botschaft in Teheran ausgestellt worden.
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Am 23. September 2014 stellten die Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Hamburg Asylanträge. Am selben Tag fand beim Bundesamt eine Anhörung („persönliches Gespräch“) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens statt. In diesem Zusammenhang wurde auf das österreichische Schengen-Visum hingewiesen. Am 14. Oktober 2014 wurde ein Übernahmeersuchen an Österreich gerichtet. Am 29. Oktober 2014 stimmte Österreich der Übernahme zu.
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Mit Bescheid vom 30. Oktober 2014, den Klägern nach Angaben ihres Prozessbevollmächtigten am 5. November 2014 ausgehändigt, lehnte das Bundesamt die Asylanträge als unzulässig ab und drohte die Abschiebung nach Österreich an. Die Asylanträge seien gemäß § 27a AsylVfG unzulässig, da Österreich aufgrund des ausgestellten Visums gemäß Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO für die Behandlung der Asylanträge zuständig sei. Außergewöhnliche humanitäre Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Es lägen keine Gründe zur Annahme von systemischen Mängeln im österreichischen Asylverfahren vor. Die Anordnung der Abschiebung nach Österreich beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG.
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Am 12. November 2014 erhoben die Kläger die vorliegende Klage und stellten einen Eilantrag.
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Nachdem die Kläger am 28. November 2014 gegenüber dem Bundesamt ihre Asylanträge auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG beschränkt und im Übrigen die Asylanträge zurückgenommen hatten, führten sie zur Begründung ihrer Anträge im Wesentlichen aus, dass mit der Teilrücknahme keine Asylanträge im Sinne der Dublin III-Verordnung mehr vorlägen. Eine Anwendbarkeit der Dublin III- Verordnung sei damit nicht mehr gegeben.
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Mit Beschluss vom 12. Dezember 2014 lehnte das Verwaltungsgericht den Eilantrag ab (10 AE 5342/14).
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Mit Urteil vom 17. Februar 2015 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: Die Zuständigkeit Österreichs gelte auch nach Rücknahme der Asylanträge weiterhin fort. Es sei schon nicht erkennbar, dass die Kläger ihr Schutzgesuch wirksam auf das Bestehen nationaler Abschiebungsverbote beschränkt hätten. Welcher Sachverhalt in diesem Gesuch abweichend von dem die ursprünglichen Asylanträge stützenden Sachverhalt zu Grunde liegen solle, lasse sich dem Schreiben vom 28. November 2014 mangels jeglicher Sachverhaltsschilderung nicht entnehmen. Im Übrigen hätten die Rücknahmen jedenfalls dann keine Auswirkungen auf die bereits begründeten Zuständigkeiten nach der Dublin II-Verordnung oder Dublin III-Verordnung, wenn sie erst nach Zustimmung des anderen Mitgliedstaates erfolgt seien. Bezogen auf den maßgeblichen Zeitpunkt der Stellung des ersten Antrages auf internationalen Schutz führe im Übrigen die nach den Kriterien von Kapitel III der Dublin II-Verordnung oder Dublin III-Verordnung begründete Zuständigkeit dazu, dass der danach zuständige Mitgliedstaat auch entscheiden müsse, über welchen Antrag (noch) zu entscheiden und die Erklärung, der ursprüngliche Antrag solle nunmehr beschränkt werden, ihm gegenüber abzugeben sei. Die Entscheidung über inhaltliche Fragen der Schutzgewährung obliege nach Klärung der Zuständigkeit gerade nicht dem ersuchenden Staat und damit der Beklagten. Eine Verpflichtung, die Zuständigkeit nach Art. 17 Abs. 2 Dublin III-VO zu übernehmen, liege nicht vor. Im Übrigen könnten die Kläger sich nicht erfolgreich auf zielstaatsbezogene - bezogen auf Österreich - oder inlandsbezogene Abschiebungsverbote berufen. Dazu trügen sie nichts vor. Das Urteil wurde den Klägern am 23. Februar 2015 zugestellt.
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Am 23. März 2015 stellten die Kläger den Antrag auf Zulassung der Berufung. Mit am 4. Mai 2015 den Klägern zugestelltem Beschluss vom 30. April 2015 ist die Berufung zugelassen worden.
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Mit Schreiben vom 27. Mai 2015 entsprachen die österreichischen Behörden einer Bitte des Bundesamtes um Fristhemmung der Überstellungsfrist.
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Am 4. Juni 2015 ist die Begründung der Berufung bei Gericht eingegangen.
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Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 9. Juni 2015 unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 (10 AE 5342/14) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (1 Bs 130/15).
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Zur Begründung ihrer Berufung tragen die Kläger u.a. vor, dass die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 3. Mai 2012 (C-620/10, juris) die im vorliegenden Fall aufgeworfene Frage nicht beantworte. Dem Europäischen Gerichtshof sei gerade nicht eine der vorliegenden Fallkonstellation entsprechende Frage vorgelegt worden. Inwieweit ein Schutzbegehren geprüft werden solle, unterliege der Disposition des Schutzsuchenden. Insofern sei völlig unklar, wie das Verwaltungsgericht zu der Auffassung habe gelangen können, die Kläger würden nur unter formaler Berufung auf § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG in Wirklichkeit ein Schutzersuchen vor Verfolgung geltend machen. Die Rücknahme beseitige die Anhängigkeit eines Asylverfahrens ex tunc. Die Kläger seien also so zu behandeln, als hätten sie nie einen Asylantrag gestellt. Fehle es an einem Asylantrag, sei der Anwendungsbereich der Dublin-Verordnung nicht eröffnet. Auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20. März 2016 (1 C 10/15, juris) stehe dem nicht entgegen. Das Urteil beziehe sich auf eine Situation unter der Dublin II-Verordnung. Dass die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts auch für die Dublin III-Verordnung gelten sollten, sei nicht zu unterstellen. So habe der Europäischen Gerichtshof in seinem Urteil vom 7. Juni 2016 (C-63/15, juris) auch im Hinblick auf sein Urteil vom 3. Mai 2012 (C-394/12, juris) ausdrücklich festgestellt, dass sich die Dublin III-Verordnung in wesentlichen Punkten von der Dublin II-Verordnung unterscheide. Unter der Geltung der Dublin III-Verordnung sei, so die Kläger, eine Zustimmungserklärung des ersuchten Mitgliedstaates nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gerade nicht konstitutiv.
- 14
Die Kläger beantragen,
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den Bescheid der Beklagten vom 30. Oktober 2014 unter Abänderung des aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 17. Februar 2015 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Hamburg aufzuheben.
- 16
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Zur Begründung bezieht sie sich auf das Urteil des VGH München vom 21. Mai 2015 (14 B 12.30.323, AuAS 2015, 149, juris Rn. 19 ff.).
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Der angegriffene Bescheid vom 30. Oktober 2014 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat die Anträge der Kläger zu Recht als unzulässig abgelehnt (I.). Die Androhung der Abschiebung nach Österreich ist rechtlich nicht zu beanstanden (II.).
I.
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Die Ablehnung der Asylanträge der Kläger als unzulässig ist gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG rechtmäßig.
- 22
Gemäß dem zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Berufung einschlägigen, gem. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG zu Grunde zu legenden § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist. Diese Voraussetzungen liegen vor: Österreich ist auf Grund der Regelungen in der Dublin III-Verordnung für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig (1.). Die Zuständigkeit ist auch nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (2.). Die nach der Ablehnung der Asylanträge der Kläger gemäß des zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Beklagten geltenden, im Wesentlichen mit § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylVfG inhaltsgleichen § 27a AsylVfG erfolgte Rücknahme ihrer Anträge auf Gewährung von Asyl und subsidiären Schutzes sowie Beschränkung auf nationale Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG lässt die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung nicht entfallen, so dass eine Abschiebung nach Österreich gem. § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in Betracht kommt (3.).
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1. Grundsätzlich ist gemäß Art. 12 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO Österreich für die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz zuständig, da die Kläger mit einem von Österreich ausgestellten Visum direkt von dem Iran aus in Deutschland eingereist sind. Gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. a) Dublin III-VO ist damit Österreich zur Aufnahme der Kläger nach Maßgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin III-VO verpflichtet. Das erforderliche Aufnahmegesuch ist entsprechend Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung im Sinne von Art. 20 Abs. 2 Dublin III-VO von der Bundesrepublik Deutschland gestellt worden. Österreich hat gemäß Art. 22 Abs. 1 Dublin III-VO innerhalb der normierten Frist von zwei Monaten positiv entschieden.
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2. Die Zuständigkeit Österreichs ist nicht nachträglich auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen.
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Insbesondere sind die Modalitäten und Fristen des Art. 29 Dublin III-VO eingehalten worden. Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO bestimmt, dass die Überstellung der Antragsteller spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diesem gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung zukommt, zu erfolgen hat. Österreich hat am 29. Oktober 2014 der Übernahme zugestimmt. Die Frist lief somit (zunächst) bis zum 29. April 2015. Diese Frist ist auf Grund des in erster Instanz anhängig gewesenen Eilverfahren überholt worden. Die Überstellungsfrist von sechs Monaten als zeitlich zusammenhängende Frist begann danach erneut mit dem ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2014 (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.5.2016, 1 C 15/15, NVwZ 2016, 1185, juris Rn. 11 f.) zu laufen. Während dieser erneut laufenden Sechsmonatsfrist haben sich die österreichischen Behörden mit Schreiben vom 27. Mai 2015 mit einer Hemmung der Überstellungsfrist einverstanden erklärt (vgl. Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO). Hinzu kommt, dass auch in Hinblick auf den Beschluss des erkennenden Senats vom 9. Juni 2015, mit dem unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 12. Dezember 2014 die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist, die Frist bis zu einer Entscheidung über die Berufung unterbrochen worden ist und erst mit der Endentscheidung (erneut) zu laufen beginnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2016, 1 C 6/16, juris Rn. 13 ff.). Erst ab diesem Zeitpunkt können die erforderlichen organisatorischen Maßnahmen zur Überstellung getroffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 9.8.2016, a.a.O., juris Rn. 17; Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 27a AsylVfG Rn. 49).
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Auch sonstige Anhaltspunkte, die gegen die Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Beklagten sprechen könnten, liegen nicht vor. Die gemäß Art. 5 Dublin III-VO erforderliche Anhörung („Persönliches Gespräch“) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates ist durchgeführt worden.
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Besondere Umstände, welche die ausnahmsweise Zuständigkeit der Beklagten nach Art. 3 Abs. 2 Satz 2 und 3 Dublin III-VO begründen könnten, liegen ebenfalls nicht vor. Das Vorliegen systemischer Mängel - hier des Asylverfahrens in Österreich - sind weder ersichtlich (vgl. VG Saarlouis, Beschl. v. 11.1.2016, 3 L 2005/15, juris Rn. 6; VG München, Beschl. v. 3.11.2016, M 18 S 16.50833, juris; VG München Beschl. v. 17.11.2016, M 26 S 16.50916, juris Rn. 14 ff.) noch vorgetragen.
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3. Österreich bleibt auch nach Erklärung der Antragsteller über die Rücknahme der Asylanträge und Beschränkung der Anträge auf die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG für die Durchführung des Verfahrens, auf Gewährung internationalen Schutzes und ggfs. eine Entscheidung über dessen Einstellung einschließlich der Frage, ob eine wirksame Antragsrücknahme vorliegt, zuständig. Die Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung ist durch die erklärte Antragsrücknahme nicht entfallen. Denn die Rücknahme wurde erst nach der nach dem Dublin-System erfolgten verbindlichen Feststellung Österreichs als des für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staates gegenüber dem Bundesamt erklärt. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:
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a) Art. 18 Abs. 1 lit. a Dublin III-VO spricht ebenso wie schon Art. 16 Dublin II-VO ausdrücklich von Aufnahmeverpflichtungen, wenn ein Antragsteller einen Antrag gestellt hat. Dass eine weitere Voraussetzung für die Aufnahmeverpflichtung wäre, dass der Antrag nicht zurückgenommen worden ist, findet sich in den Regelungen nicht. Eine Stütze findet diese Auslegung auch in Art. 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 lit. a Dublin III-VO. Danach hat der zuständige Mitgliedstaat den gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen oder seine Prüfung abzuschließen. Dies umfasst auch die Prüfung, ob der Antrag auf internationalen Schutz nach dem Recht des zuständigen Mitgliedstaates wirksam zurückgenommen worden ist (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 26.6.2015, 2 LA 44/15, NVw-RR 2016, 116, juris Rn. 3).
- 30
b) Hauptzweck des Dublin-Systems ist die Ermittlung des zuständigen Mitgliedstaates für die Gewährleistung des effektiven Verfahrens zur Beurteilung Antrags auf internationalen Schutz (vgl. zur Dublin II-VO EuGH, Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris Rn. 42). Diesem Zweck kann eine nachträgliche Antragsrücknahme nicht entgegenstehen (so ausdrücklich zur Dublin II-Verordnung BVerwG, Urt. v. 22.3.2016, 1 C 10/15, juris Rn. 22.; zustimmend auch in Bezug auf die Dublin III-VO Bergmann in Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl., § 34a AsylG Rn. 27 m.w.N.; Hailbronner, AuslR, Stand November 2015, § 27 a AsylVfG Rn. 59). Dementsprechend steht der Zuständigkeit Österreichs im vorliegenden Fall nicht die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Sache Kastrati (Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris) entgegen. Dieser zur Dublin II-Verordnung ergangenen Entscheidung lag ein insoweit nicht vergleichbarer Sachverhalt zu Grunde: Die Rücknahme des Asylantrages erfolgte im Fall Kastrati zu einem Zeitpunkt, zu dem eine Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates noch nicht vorlag. Der Europäische Gerichtshof hat die Entscheidung in erster Linie mit der Erwägung begründet, dass in einer solchen Fallkonstellation der Hauptzweck der Dublin II-Verordnung nicht mehr erreicht werden könne (a.a.O., juris Nr. 42). In der vorliegenden Fallkonstellation einer erklärten Rücknahme nach erteilter Übernahmeerklärung kann hingegen der Hauptzweck des Dublin-Systems noch erreicht werden; denn der zuständige Mitgliedstaat hat auf der Grundlage seiner Rechtsvorschriften über die Wirksamkeit der Rücknahme zu befinden und den Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen oder seine Prüfung abzuschließen (vgl. Art. 18 Abs. 2 Dublin III–VO).
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Gegen den vom Europäischen Gerichtshof identifizierten Hauptzweck der Dublin-Verordnung, nämlich die Ermittlung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaates, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. Urt. v. 3.5.2012, C-620/10, InfAuslR 2012, 296, juris Rn. 42.) bzw. des Anspruchs auf internationalen Schutzes zu gewährleisten, wird teilweise eingewandt, dass der Antragsteller durch Rücknahme des Asylantrages zum Ausdruck gebracht habe, dass er eine Prüfung des Vorliegens der Flüchtlingseigenschaft bzw. des Anspruchs auf Gewährung internationalen Schutzes nicht mehr wünsche und es damit nicht mehr der Ermittlung des hierfür zuständigen Mitgliedstaats bedürfe (so Müller in NK-AuslR, 2. Aufl. 2016 § 34a AsylVfG/AsylG, Rn. 7). Dies vermag nicht zu überzeugen. Nach dem Dublin System soll es gerade nicht in der Hand des bzw. der jeweiligen Antragsteller liegen, wer für die Bearbeitung ihres bzw. ihrer Anträge zuständig ist. Vielmehr soll ein einheitliches Regime für die Regelung der Zuständigkeiten gewährleistet werden. Dies würde aber unterlaufen, wenn man in einer Fallkonstellation wie der vorliegenden, in der schon eine Zuständigkeitsregelung durch Abgabe der Übernahmeerklärung erfolgt ist, allein auf den Willen des Antragstellers abstellt. Mit der Zustimmung zum Übernahmegesuch steht der für die Prüfung des Antrages zuständige Mitgliedstaat fest. In diesem Sinne kommt ihr eine konstitutive Wirkung zu (vgl. Hailbronner, a.a.O. zu § 27 a AsylVfG Rn. 59 m.w.N.). Dies wird im Übrigen auch durch Art. 7 Abs. 2 Dublin III-VO, der Art. 5 Abs. 2 Dublin II-VO entspricht, unterstrichen: Danach ist bei der Bestimmung des nach den Kriterien dieses Kapitels zuständige Mitgliedstaates von der Situation auszugehen, die zu dem Zeitpunkt gegeben ist, zu dem der Antragsteller seinen Antrag auf internationalen Schutz zum ersten Mal in einem Mitgliedstaat gestellt hat.
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c) Entgegen der Ansicht der Kläger kann es bei der Frage der Anwendbarkeit der Dublin III-Verordnung auch nicht darauf ankommen, ob im Falle der Rücknahme des Asylantrages der Antragsrücknahme eine ex tunc oder ex nunc Wirkung zuzumessen ist. Denn eine, wie es das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 22. März 2016 (1 C 10/15, juris Rn. 23) ausführt, - wirksame - Rücknahme des Asylantrages führt nicht ipso jure zum Abschluss des Asylverfahrens. Dies ist, wie sich aus dem Regelungsgefüge der Dublin III-Verordnung ergibt, erst dann der Fall, wenn die zuständige mitgliedstaatliche Behörde eine abschließende Entscheidung getroffen hat (BVerwG, Urt. v. 22.3.2016, ebenda).
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d) Soweit die Kläger unter Bezugnahme auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (C-63/15, NVwZ 2016, 1157, juris) geltend machen, dass die Dublin III-Verordnung Veränderungen gegenüber der Dublin II-Verordnung erfahren habe und insoweit von einer Vergleichbarkeit nicht mehr ausgegangen werden könne, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Änderungen berühren die vorliegende Fallkonstellation nicht:
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aa) Unter dem 1. Erwägungsgrund der Dublin III-VO wird ausgeführt, dass die Dublin II-Verordnung in einigen wesentlichen Punkten habe geändert werden müssen. Die Dublin II-Verordnung war auf Asylanträge beschränkt (vgl. Art. 1 Dublin II-VO), die gemäß Art. 2 lit. c Dublin II-VO nur das Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaats im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfassten. Hingegen erstreckt sich die Dublin III-Verordnung auf Anträge auf internationalen Schutz (vgl. Art. 1 Dublin III-VO), was gemäß Art. 2 lit. d Dublin III-VO die Gesamtheit der Prüfungsvorgänge, der Entscheidungen und Urteile der zuständigen Behörden in Bezug auf einen Antrag auf internationalen Schutz nach der Richtlinie 2013/32/EU (Asylverfahrensrichtlinie) und der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) mit Ausnahme der Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaats nach Maßgabe der Dublin III-Verordnung umfasst. Dies umfasst insbesondere auch den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes. Ausweislich der Erwägungsgründe zur Dublin-III-Verordnung betreffen die Änderungen vor allem Fragen der Bearbeitung der von Mitgliedern einer Familie gestellten Anträge auf internationalen Schutz mit dem Ziel der Sicherstellung der Bearbeitung durch ein und denselben Mitgliedstaat (vgl. u.a. 15 ff. Erwägungsgründe Dublin III-VO). Auch der subjektive Rechtsschutz ist ausgebaut worden (vgl. u.a. Art. 27 Dublin III-VO). Anhaltspunkte aber dafür, dass diese Änderungen auch die Verfahrens- und Zuständigkeitsregelungen, auf die die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt worden ist, erfassen sollten, sind nicht ersichtlich. Im 29. Erwägungsgrund Dublin III-VO wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Kontinuität zwischen dem in der Dublin II-Verordnung festgelegten Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und dem in dieser Verordnung, also der Dublin III-Verordnung, vorgesehenen Verfahren sichergestellt werden solle.
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bb) Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich Gegenteiliges auch nicht aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 7. Juni 2016 (a.a.O). Sie weisen zwar zu Recht darauf hin, dass der Europäische Gerichtshof ausdrücklich den Umstand des Bestehens von Unterschieden zwischen der Dublin II-Verordnung und der Dublin III-Verordnung hervorgehoben hat (a.a.O., juris Rn. 34). Gegenstand der Entscheidung war allerdings nicht die hier zur Entscheidung anstehende Frage der Zuständigkeit des Mitgliedstaates (hier Österreich) bei Rücknahme eines Asylantrages und Beschränkung auf nationalen Abschiebungsschutz nach schon erfolgter Übernahmeentscheidung. Gegenstand der Entscheidung war allein die erste Vorlagefrage zur Reichweite von Art. 27 Dublin III-VO gegebenenfalls in Verbindung mit dem 19. Erwägungsgrund dieser Verordnung (a.a.O., juris Rn. 28). Der Europäische Gerichtshof hat hierzu u.a. festgestellt, dass, soweit sich der 19. Erwägungsgrund der Dublin III-VO auf die Prüfung der Anwendung der Verordnung beziehe, die im Rahmen des in ihrem Art. 27 Abs. 1 vorgesehenen Rechtsbehelfs gegen die Überstellungsentscheidung vorzunehmen sei, diese Bezugnahme dahin zu verstehen sei, dass sie insbesondere auf die Überprüfung der richtigen Anwendung der in Kapitel III der Verordnung normierten Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats einschließlich des in Art. 12 der Verordnung genannten Zuständigkeitskriterien abziele (a.a.O. Rn. 44).
- 36
e) Es kommt nach alledem nicht mehr darauf an, ob die Rücknahme der Asylanträge durch die Kläger nach deutschem Recht wirksam erfolgt ist.
II.
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Anhaltspunkte dafür, dass die Abschiebungsanordnung für eine Abschiebung nach Österreich, die ihre Rechtsgrundlage in § 34a Abs. 1 AsylG findet, rechtsfehlerhaft erfolgt ist, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.
III.
- 38
Die Kläger haben als Unterlegene die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens gem. § 83b AsylG, §§ 154 Abs. 1, 159 VwGO zu tragen. Das Urteil ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO vorläufig vollstreckbar. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.
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Annotations
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem die Entscheidung gefällt wird. § 74 Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht kann außer in den Fällen des § 38 Absatz 1 und des § 73b Absatz 7 bei Klagen gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz im schriftlichen Verfahren durch Urteil entscheiden, wenn der Ausländer anwaltlich vertreten ist. Auf Antrag eines Beteiligten muss mündlich verhandelt werden. Hierauf sind die Beteiligten von dem Gericht hinzuweisen.
(3) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es den Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entscheidung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstimmend darauf verzichten.
(4) Wird während des Verfahrens der streitgegenständliche Verwaltungsakt, mit dem ein Asylantrag als unzulässig abgelehnt wurde, durch eine Ablehnung als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ersetzt, so wird der neue Verwaltungsakt Gegenstand des Verfahrens. Das Bundesamt übersendet dem Gericht, bei dem das Verfahren anhängig ist, eine Abschrift des neuen Verwaltungsakts. Nimmt der Kläger die Klage daraufhin unverzüglich zurück, trägt das Bundesamt die Kosten des Verfahrens. Unterliegt der Kläger ganz oder teilweise, entscheidet das Gericht nach billigem Ermessen.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
(1) In Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Dies gilt auch für Asylberechtigte und Ausländer, denen die Flüchtlingseigenschaft unanfechtbar zuerkannt wurde oder die aus einem anderen Grund im Bundesgebiet die Rechtsstellung ausländischer Flüchtlinge genießen oder die außerhalb des Bundesgebiets als ausländische Flüchtlinge nach dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge anerkannt sind. Wenn der Ausländer sich auf das Abschiebungsverbot nach diesem Absatz beruft, stellt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge außer in den Fällen des Satzes 2 in einem Asylverfahren fest, ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen ist. Die Entscheidung des Bundesamtes kann nur nach den Vorschriften des Asylgesetzes angefochten werden.
(2) Ein Ausländer darf nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
(3) Darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, weil dieser Staat den Ausländer wegen einer Straftat sucht und die Gefahr der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe besteht, finden die Vorschriften über die Auslieferung entsprechende Anwendung.
(4) Liegt ein förmliches Auslieferungsersuchen oder ein mit der Ankündigung eines Auslieferungsersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines anderen Staates vor, darf der Ausländer bis zur Entscheidung über die Auslieferung nur mit Zustimmung der Behörde, die nach § 74 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen für die Bewilligung der Auslieferung zuständig ist, in diesen Staat abgeschoben werden.
(5) Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist.
(6) Die allgemeine Gefahr, dass einem Ausländer in einem anderen Staat Strafverfolgung und Bestrafung drohen können und, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung stehen der Abschiebung nicht entgegen.
(7) Von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat soll abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. § 60a Absatz 2c Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach Satz 1, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 zu berücksichtigen.
(8) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Das Gleiche gilt, wenn der Ausländer die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 des Asylgesetzes erfüllt. Von der Anwendung des Absatzes 1 kann abgesehen werden, wenn der Ausländer eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die sexuelle Selbstbestimmung, das Eigentum oder wegen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt worden ist, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder mit List begangen worden ist oder eine Straftat nach § 177 des Strafgesetzbuches ist.
(9) In den Fällen des Absatzes 8 kann einem Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von den Vorschriften des Asylgesetzes die Abschiebung angedroht und diese durchgeführt werden. Die Absätze 2 bis 7 bleiben unberührt.
(10) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, kann nicht davon abgesehen werden, die Abschiebung anzudrohen und eine angemessene Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer nicht abgeschoben werden darf.
(11) (weggefallen)
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in Streitigkeiten nach diesem Gesetz nicht erhoben.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.