Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2015 - DGH 2/15

published on 26/10/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 26. Okt. 2015 - DGH 2/15
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Tenor

1. Die Selbstanzeige des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y und das diesen betreffende Ablehnungsersuchen des Antragstellers werden für begründet erklärt.

2. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 22. Juni 2015 - RDG 1/15 - geändert.

Es wird vorläufig festgestellt, dass die dienstliche Beurteilung des Antragstellers durch die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12. Januar 2015 insoweit unzulässig ist, als es darin heißt: „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer.“

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen der Antragsteller 9/10 und der Antragsgegner 1/10.

Gründe

 
A.
Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsteller gegen den Beschluss des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe (im Folgenden: Dienstgericht) vom 22.06.2015 - RDG 1/15 -, mit dem dieses seinen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wegen von ihm im Zusammenhang mit der ihn betreffenden Anlassbeurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 geltend gemachter Maßnahmen der Dienstaufsicht aus Gründen des § 26 Abs. 3 DRiG zurückgewiesen hat.
Der Antragsteller ist Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht S. Er steht seit dem 15.10.1979 im richterlichen Dienst des Antragsgegners. Am 04.09.1992 wurde er zum Richter am Verwaltungsgerichtshof ernannt, zum 15.09.2008 wurde er an das Verwaltungsgericht S. mit der Amtsbezeichnung "Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht“ versetzt. Dort wurde er zunächst der 12. Kammer zugewiesen. Ab dem 19.01.2009 wurde er Vorsitzender der 11. Kammer, zudem übernahm er ab dem 01.01.2009 den Vorsitz der 22. Kammer, einer Fachkammer für Personalvertretungssachen, besetzt mit dem Vorsitzenden als Berufsrichter und zwei ehrenamtlichen Richtern.
Am 23.07.2014 bewarb sich der Antragsteller um die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246). Hierauf erstellte die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. am 10.09.2014 eine dienstliche Anlassbeurteilung, welche sie indes im Rahmen eines von dem Antragsteller angestrengten Widerspruchsverfahrens auf schriftliche Bitte des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg wieder aufhob. Unter dem 12.01.2015 verfasste die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. sodann eine erneute Anlassbeurteilung, welche mit dem Gesamturteil „entspricht voll den Anforderungen“ abschließt; deren Inhalt im Einzelnen lässt sich den beigezogenen Akten entnehmen.
Mit Schreiben vom 11.02.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen diese dienstliche Beurteilung ein, welchen er unter anderem mit einer Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit begründete.
Hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg waren neben der Bewerbung des Antragstellers drei weitere Bewerbungen eingegangen. Alle drei Mitbewerber waren besser als der Antragsteller beurteilt worden. Das Justizministerium Baden-Württemberg entschied, den am besten beurteilten Bewerber dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Der Präsidialrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit stimmte dem am 13.03.2015 zu. Mit Schreiben vom 17.03.2015 teilte das Justizministerium Baden-Württemberg dem Antragsteller mit, es beabsichtige, den Mitbewerber dem Ministerpräsidenten zur Ernennung vorzuschlagen. Das Schreiben ging dem Antragsteller am 25.03.2015 zu.
Unter dem 01.04.2015 legte der Antragsteller Widerspruch gegen das Schreiben des Justizministeriums vom 17.03.2014 ein. Ebenfalls am 01.04.2015 suchte er beim Dienstgericht um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach. Zudem beantragte er am 07.04.2015 beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 6 K 1719/15) den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Das Justizministerium Baden-Württemberg erklärte daraufhin, dass es von der Besetzung der ausgeschriebenen Stelle Abstand nehme, solange über die vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart gestellten Anträge nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Am 05.05.2015 wies der Präsident des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg den Widerspruch des Antragstellers gegen die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 zurück.
Ein auf die Beurteilung vom 12.01.2015 sowie den Widerspruchsbescheid vom 05.05.2015 bezogenes Hauptsacheverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG hat der Antragsteller beim Dienstgericht unter dem 26.05.2015 (Az. RDG 2/15) anhängig gemacht. Dieses Verfahren soll sich zugleich auf ein Schreiben der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 25.02.2015 beziehen, mit welchem diese auf eine weitere Bewerbung des Antragstellers für eine Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg vom 17.11.2014 (Ausschreibungsnummer 4268) auf ihre dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen hatte.
In dem dienstgerichtlichen vorläufigen Rechtsschutzverfahren hat der Antragsteller beantragt:
1. Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 11.02.2015 gegen die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 aufschiebende Wirkung hat.
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2. Es wird festgestellt,
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a) dass die Vorlage eines Besetzungsvorschlags an den Präsidialrat (Ausschreibungsnummer 4246) rechtswidrig war,
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b) dass die Zustimmung des Präsidialrats zu diesem Besetzungsvorschlag rechtswidrig war.
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3. a) Es wird festgestellt, dass dem Antragsgegner im Hinblick auf die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 11.02.2015 die angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers untersagt ist.
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b) Hilfsweise: Es wird festgestellt, dass der Widerspruch des Antragstellers vom 01.04.2015 gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.03.2015 angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers aufschiebende Wirkung hat.
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c) Höchst hilfsweise: Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246) zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist.
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Der Antragsgegner hat beantragt,
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die Anträge abzulehnen.
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Mit Beschluss vom 22.06.2015 - RDG 1/15 - hat das Dienstgericht sämtliche Anträge des Antragstellers zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt:
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Alle Anträge seien bereits unzulässig, jedoch habe die Kammer das Begehren des Antragstellers ergänzend dahingehend ausgelegt, dass er auch die vorläufige Feststellung begehrt, dass ihn bestimmte Formulierungen in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen. Bei dieser Auslegung sei der Antrag zwar zulässig, jedoch nicht begründet.
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(Zu Nr. 1 des Antrags:) Zwar sei der Rechtsweg zum Richterdienstgericht als zuständigem Gericht der Hauptsache eröffnet. Denn auch bei einer dienstlichen Anlassbeurteilung handele es sich nach der ständigen Rechtsprechung des Dienstgerichts des Bundes um eine „Maßnahme der Dienstaufsicht“ im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, gegen die mit der schlichten nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht angerufen werden könne, welches darüber im Prüfungsverfahren befinde. Der Antragsteller behaupte in seinem Antrag an das Dienstgericht auch hinreichend nachvollziehbar, dass die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtige. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO analog sei jedoch nicht statthaft. Denn eine dienstliche Beurteilung eines Beamten oder Richters sei nach ganz herrschender und überzeugender Rechtsprechung mangels einer Regelung mit bestimmten unmittelbaren Rechtswirkungen kein Verwaltungsakt und einem Widerspruch und einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 82 Satz 1 LRiStAG gegen eine dienstliche Beurteilung komme somit keine aufschiebende Wirkung zu; eine Missachtung der aufschiebenden Wirkung scheide insoweit von vornherein aus.
21 
Zwar werde die Ansicht, dass einem Widerspruch gegen eine dienstliche Beurteilung als Maßnahme der Dienstaufsicht generell aufschiebende Wirkung zukomme, auch in der Literatur vertreten. Dies geschehe jedoch ohne Auseinandersetzung mit der Frage, wie sich diese Auffassung mit der allgemeinen Verweisung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG auf die Verwaltungsgerichtsordnung vertrage. Nach den Regelungen der VwGO unterliege es keinem Zweifel, dass eine aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 1 VwGO nur gegenüber einem Verwaltungsakt im Sinne von § 35 VwVfG vorliegen könne. Für die Anwendung des § 80 Abs. 1 VwGO auf Maßnahmen, die keine Verwaltungsakte darstellten, gebe auch der Wortlaut des § 63 Nr. 4 f LRiStAG nichts her. Zwar sei dort einheitlich von Anfechtung die Rede, ohne dass das Richtergesetz zwischen Verwaltungsakten und sonstigen Maßnahmen unterscheide. Dieser Begriff knüpfe indes ersichtlich gerade nicht an die Terminologie der Verwaltungsgerichtsordnung an. Das ergebe sich aus § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG, wonach das Gericht in den Fällen des § 63 Nr. 4 f LRiStAG die Maßnahme eben nicht aufhebe, sondern nur deren Unzulässigkeit feststelle.
22 
Die Qualifizierung einer dienstlichen Beurteilung als Verwaltungsakt sei im Übrigen auch dann, wenn sie als Maßnahme der Dienstaufsicht vor dem Hintergrund von § 26 Abs. 3 DRiG angegriffen werde, aus den Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG nicht erforderlich. Denn dem Antragsteller stehe grundsätzlich die Möglichkeit offen, vorläufigen Rechtsschutz mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 123 VwGO zu erlangen.
23 
(Zu Nrn. 2 a) und b):) Der Rechtsweg zum Dienstgericht sei für derartige Feststellungen nicht eröffnet. Bei der Vorlage eines Besetzungsvorschlags durch das Justizministerium an den Präsidialrat im Rahmen eines Stellenbesetzungsverfahrens handele es sich um keine Maßnahme der Dienstaufsicht. In der Vorlage des Stellenbesetzungsvorschlags könne auch nicht der Vollzug der dienstlichen Beurteilung des Antragstellers gesehen werden. Denn eine dienstliche Beurteilung sei schon begrifflich nicht des Vollzugs fähig, vielmehr sei erst die eigentliche Auswahlentscheidung eine eigenständige, auch die Beurteilungen eventueller Mitbewerber berücksichtigende Entscheidung, welche gegebenenfalls im Wege eines Konkurrentenverfahrens vor den Verwaltungsgerichten überprüft werden könne. Im Übrigen könne ein auf Rückgängigmachung der Vollziehung gerichteter Antrag nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO in entsprechender Anwendung mangels Statthaftigkeit keinen Erfolg haben, weil dieser nämlich das Bestehen eines Verwaltungsakts voraussetze.
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Das Dienstgericht sei auch nicht zur Entscheidung über die Frage berufen, ob die Zustimmung des Präsidialrats zu dem Besetzungsvorschlag des Justizministeriums rechtswidrig sei. Denn eine Handlung des Präsidialrats stelle keine Maßnahme der Dienstaufsicht dar.
25 
(Zu Nrn. 3 a) und b):) Das Dienstgericht sei weiter nicht zu der Feststellung berufen, dass dem Antragsgegner im Hinblick auf eine aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 11.02.2015 die angekündigte Ernennung eines Konkurrenten des Antragstellers untersagt sei. Die beantragte Feststellung beziehe sich weder auf eine Maßnahme der Dienstaufsicht noch auf den "Vollzug" einer dienstlichen Beurteilung. Auch ein vom Antragsteller beanspruchtes umfassendes „Ausnutzungs- und Verwirklichungsverbot“ eröffne keine Prüfungskompetenz des Dienstgerichts. Dasselbe gelte für die begehrte Feststellung, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die mit Schreiben des Antragsgegners vom 17.03.2015 angekündigte Ernennung eines Konkurrenten aufschiebende Wirkung habe.
26 
(Zu Nr. 3 c):) Aus vorgenannten Gründen überschreite auch der Antrag, es dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die ausgeschriebene Stelle zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden sei, die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz des Dienstgerichts.
27 
Das wirkliche Ziel des Antragstellers, das von der Prüfungskompetenz des Dienstgerichts umfasst sei, sei demgegenüber die vorläufige Feststellung, wonach Formulierungen und Aussagen, die in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 enthalten seien, ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigten. Allein mit dieser Auslegung sei der Hilfsantrag Nr. 3 c) zulässig. Eine entsprechende Feststellung sei auch geeignet, die Position des Antragstellers im Stellenbesetzungsverfahren zu verbessern. Zum einen hätte das Verwaltungsgericht Stuttgart sie in dem bei ihm anhängigen Verfahren gem. § 85 Abs. 3 LRiStAG zu berücksichtigen, zum anderen werde davon ausgegangen, dass der Antragsgegner auch eine im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes als gegen die richterliche Unabhängigkeit verstoßend erklärte Anlassbeurteilung seiner Besetzungsentscheidung nicht zugrunde legen werde. Eine vorläufige Feststellung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit durch Formulierungen oder Inhalte der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 komme dann in Betracht, wenn sie bereits im einstweiligen Rechtsschutzverfahren mit solcher Wahrscheinlichkeit bejaht werden könne, dass eine gegenteilige Entscheidung im Hauptsacheverfahren praktisch ausgeschlossen werden könne, und der mit der Hauptsache verbundene Zeitablauf voraussichtlich eine Erledigung des Feststellungsinteresses zur Folge hätte.
28 
Ein Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sei gegeben, weil die Gefahr bestehe, dass das Stellenbesetzungsverfahren abgeschlossen werde, ohne dass der Antragsteller vorher die Möglichkeit hätte, die Verletzung seiner richterlichen Unabhängigkeit feststellen zu lassen. Diese Feststellung obliege gem. § 85 Abs. 3 LRiStAG ausschließlich der Richterdienstgerichtsbarkeit. Der Antragsteller habe aber nicht glaubhaft gemacht, dass die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 ihn in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtige, weshalb es an einem Anordnungsanspruch fehle.
29 
(Zu der Zahl der geleiteten Kammersitzungen:) Das richterliche Kerngeschäft beträfen ohne Zweifel die Äußerungen in der dienstlichen Beurteilung, die sich dazu verhielten, wie viele Kammersitzungen der 11. Kammer der Antragsteller im Beurteilungszeitraum geleitet habe. Er habe aber nicht dargelegt, wodurch und weshalb insoweit die Grenze zu einer unzulässigen Bewertung überschritten worden sei. Er habe keine konkreten Formulierungen bzw. Teile der dienstlichen Beurteilung benannt, welche objektiv geeignet wären, ihn zu veranlassen, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung zukünftig in einem anderen Sinn als ohne die Beurteilung zu treffen. Von ihm angesprochene Formulierungen verhielten sich ausschließlich dazu, wie bzw. in welcher Form er im Beurteilungszeitraum in den Spruchkörpern tätig geworden sei, nämlich in der Personalvertretungskammer als Vorsitzender und in der 11. Kammer hauptsächlich in seinem eigenen Referat, d.h. als konsentierter Einzelrichter gem. § 87 a Abs. 2 VwGO bzw. als Einzelrichter gem. § 6 VwGO. Hierin sei lediglich eine Feststellung der Praxis des Antragstellers zu sehen, wogegen nichts zu erinnern sei. Es obliege aber dem Antragsteller, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Formulierungen er als die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigend verstehe. Es sei auch nicht Aufgabe des Dienstgerichts, die dienstliche Beurteilung daraufhin zu „untersuchen“, ob irgendeine Formulierung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigen könnte.
30 
(Zum Urlaub am 01. und 02.08.2011:) Der Antragsteller sehe seine richterliche Unabhängigkeit weiter dadurch beeinträchtigt, dass unter falscher Darstellung des Sachverhalts in der Beurteilung darauf abgestellt werde, dass er am 01. und 02.08.2011 Urlaub genommen habe.
31 
Im Verfahren vor dem Dienstgericht könne es aber dahin stehen, ob die Ausführungen einer dienstlichen Beurteilung den Tatsachen entsprechen. Das Dienstgericht prüfe nämlich nicht, ob der dienstlichen Beurteilung zutreffende Tatsachen zugrunde gelegt worden seien, sondern nur, ob einzelne Formulierungen in der Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit verletzten. Insoweit sei die Aussage, dass „der Antragsteller am 01. und 02.08.2011 Urlaub genommen hat“, nicht als negativ zu bewerten. Es sei bei der entsprechenden Passage lediglich um die Gestaltung der Urlaubsvertretung durch den Antragsteller gegangen, nicht aber um den Umstand, dass er überhaupt Urlaub genommen habe. Eine etwaige unzureichende Gestaltung der Urlaubsvertretung der 11. Kammer am 01. und 02.08.2011 betreffe aber einen Sachverhalt, der dem ordnungsgemäßen Geschäftsablauf und nicht dem richterlichen Kerngeschäft zuzuordnen sei. Soweit es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen gehe, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt seien, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden könnten, unterliege die richterliche Amtsführung ohne Weiteres der Dienstaufsicht.
32 
(Zur Anwesenheit des Antragstellers am 04.04.2009:) Entsprechendes gelte für die gerügten Ausführungen, wonach der Antragsteller am 04.04.2009 trotz anstehender Eilentscheidungen nicht nach 8.00 Uhr am Verwaltungsgericht verblieben sei. Auch insoweit prüfe das Dienstgericht nicht, ob der geschilderte Sachverhalt zutreffend sei. Vorliegend werde dem Antragsteller vorgehalten, dass - obwohl für ihn absehbar Eilsachen zu erledigen gewesen seien - er nicht am Gericht geblieben sei und er auch nicht dafür gesorgt habe, dass seine Kammer für Eilentscheidungen zur Verfügung stehe. In diesem den ordnungsgemäßen Geschäftsablauf betreffenden Vorhalt könne keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit gesehen werden.
33 
(Zur Kammerliste:) Soweit der Antragsteller die Schilderung in der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 rüge, wonach er den Mitgliedern der 11. Kammer die Zuteilungsliste vorenthalten habe, prüfe das Dienstgericht lediglich, ob Formulierungen oder Darstellungen in der dienstlichen Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers verletzten. Insoweit sei aber von dem Antragsteller weder vorgetragen noch sonst für das Dienstgericht ersichtlich, inwieweit die entsprechenden Formulierungen ihn dazu veranlassen könnten, eine Verfahrens- oder Sachentscheidung künftig in einem anderen Sinne als ohne die Beurteilung zu treffen.
34 
Der Beschluss des Dienstgerichts ist dem Antragsteller am 01.07.2015 zugestellt worden.
35 
Er hat hiergegen am 14.07.2015 Beschwerde zum Dienstgerichtshof erhoben. Im Beschwerdeverfahren stellt der Antragsteller die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge (Nrn. 1, 2 a), 2 b), 3 a), 3 b), 3 c)) sowie zusätzlich folgende Anträge:
36 
3 d) Vorsorglich und höchst hilfsweise wird die vorläufige Feststellung der Unzulässigkeit folgender Aussagen in der Beurteilung vom 12.01.2015 beantragt:
37 
aa) Die Beurteilungsbeiträge von Herrn Präsident a.D. K. (Beurteilung Seiten 2, 15 f., 16 f. - jeweils vollständig)
38 
bb) „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer.“ (S. 12)
39 
cc) „Eine Aussage zur Verhandlungsführung von Herrn X als Vorsitzender einer über allgemeine Verwaltungsrechtssachen verhandelnden Kammer in der Besetzung von drei Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern kann ich deshalb nicht treffen.“ (S. 13)
40 
dd) „Auf meine Mitteilung, einen Beurteilungsbeitrag meines Vorgängers im Rahmen seiner Beurteilung einzuholen, ließ er einen Blick auf die - oben angesprochene - emotionale Seite seiner Persönlichkeit zu, indem er mir ankündigte, „dagegen aus allen Rohren schießen“ zu wollen. Eine angemessene Reaktion auf solchermaßen zugespitzte Äußerungen mag durchaus die Fähigkeit des Gesprächspartners zur Einordnung in den jeweiligen Kontext der gewählten Formulierung sowie dessen Bereitschaft zur Empathie und Toleranz fordern. Denkbar erscheint mir, dass der eine oder andere Gesprächspartner dadurch je nach Situation und Rahmenbedingungen überfordert sein könnte.“ (S. 14)
41 
ee) „Auch während meiner Amtszeit seit dem 01.03.2013 haben die richterlichen Mitglieder der 11. Kammer - wie unter 7.) bereits dargestellt - weiterhin nicht im Rahmen des Spruchkörpers zusammengewirkt.“ (S. 17)
42 
ff) „Gleichwohl bin auch ich der Auffassung, dass die von meinem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz von Herrn X in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers geben.“ ( S. 17)
43 
gg) „Seine Leistung im Beurteilungszeitraum wird geprägt durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer. Zum anderen wurden aber bei der Zusammenarbeit mit den richterlichen Kollegen in der 11. Kammer auch verschiedene Defizite im Bereich der Sozialkompetenz mit Folgewirkung auf seine Führungskompetenz erkennbar. Diese wurden insbesondere anhand der von Präsident des Verwaltungsgerichts a.D. K. beschriebenen Probleme im Zusammenhang mit den zwei verschiedenen Kammern mit unterschiedlichen Richterpersönlichkeiten aufgetretenen Konflikten sichtbar und hindern Herrn X, als Kammervorsitzender seine beschriebenen hohen fachlichen Fähigkeiten in vollem Umfang bei der Führung der ihm anvertrauten 11. Kammer fruchtbar werden zu lassen. Insbesondere fehlt es nach wie vor an einer tragfähigen Grundlage zur Beurteilung seiner Verhandlungsführung in einem solchen Spruchkörper.“ (S. 18 f.)
44 
hh) „Diese Prognose hat sich aber in der Ausübung des Amts eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht vom 15.09.2008 bis zum 30.06.2014 in Bezug auf Sozial- und Führungskompetenz nicht bestätigt.“ (S. 19)
45 
Bezogen auf die bereits erstinstanzlich gestellten Anträge lässt der Antragsteller nach wie vor geltend machen, dass es sich bei der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 um einen Verwaltungsakt handele, weshalb dem hiergegen eingelegten Widerspruch aufschiebende Wirkung zukomme. Die erforderliche Qualität als Verwaltungsakt erhalte die Beurteilung gerade durch den durch sie erfolgenden Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG gebiete gar diese Auslegung. Eine aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs eröffne sodann die Möglichkeit der Beseitigung rechtswidriger Vollzugsmaßnahmen durch das Richterdienstgericht. Dieses könne bei schwerwiegenden Eingriffen in die richterliche Unabhängigkeit auch nicht nur gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellen, sondern auch die gesamte Beurteilung aufheben.
46 
Was die vom Dienstgericht als sachdienlich angesehenen Feststellungsanträge anbetreffe, gehe dieses bei der Beurteilung des Vorliegens eines Anordnungsgrundes und -anspruchs von einem unzutreffenden Maßstab aus.
47 
Zentrale Aussagen der Beurteilung vom 12.01.2015 könnten nicht isoliert betrachtet werden, sondern nur im Kontext mit der ersten Beurteilung von 10.09.2014. Auf die diesbezügliche Widerspruchsbegründung werde Bezug genommen.
48 
Was die Betätigung des Antragstellers als Vorsitzender der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts S. angehe, knüpfe die dienstliche Beurteilung ausschließlich an die niedrige Anzahl an Kammersitzungen an. Hierzu sei zu bemerken, dass bei der konkreten Rechtsfindung alle Mitglieder eines Spruchkörpers hinsichtlich Aufgabe, Leistung und Verantwortung völlig gleich seien und die einschlägigen prozessualen Regelungen nicht zur Disposition des Antragstellers stünden. So könne er, was das Prozessrecht vorgebe, keine Kammersitzungen anberaumen, wenn ein Einzelrichter zur Entscheidung des Verfahrens berufen sei. Die mit der dienstlichen Beurteilung monierte Verfahrensweise sei im Übrigen bei dem Verwaltungsgericht S. seit Jahren allgemein üblich, was sich auch aus der Altersstruktur des Gerichts ergebe. Entgegen der Auffassung des Dienstgerichts stellten die diesbezüglichen Formulierungen der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 auch nicht lediglich eine bloße Feststellung der Praxis des Antragstellers dar. Vielmehr würden hierdurch Anforderungen an den Richter gestellt, die direkt oder indirekt Einfluss auf seine Entscheidung oder seine Verfahrensgestaltung hätten.
49 
Was sein Gespräch mit der Präsidentin des Verwaltungsgerichts wegen der Einholung eines Beurteilungsbeitrags deren Vorgängers angehe, habe er dieser gegenüber eine Voreingenommenheit des Amtsvorgängers geltend gemacht und erläutert. Er habe die Präsidentin gebeten, etwaige Vorhalte nicht unkritisch zu übernehmen.
50 
Die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Urlaubsgewährung für den 01. und 02.08.2011 seien erkennbar haltlos. Entsprechend unberechtigte Vorwürfe in der dienstlichen Beurteilung seien in dem vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen, weil die Ausübung der Dienstaufsicht keine Herabsetzung der Richterpersönlichkeit erlaube. Dasselbe gelte für die ihm gegenüber erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit seiner Anwesenheit am 04.04.2009 und mit der Führung der Kammerliste.
51 
Der Antragsgegner beantragt,
52 
die Beschwerde zurückzuweisen.
53 
Er hält an seiner Auffassung fest, wonach dienstliche Beurteilungen von Richtern keine Verwaltungsakte darstellten. Im Übrigen habe das Dienstgericht zu Recht nicht geprüft, ob die gegenständliche dienstliche Beurteilung auf zutreffend ermittelten Tatsachengrundlagen beruhe, da dies ausschließlich Aufgabe der Verwaltungsgerichte sei. Ob, wie vom Dienstgericht angenommen, eine vorläufige Feststellung der Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit nur bei einer hohen Erfolgswahrscheinlichkeit des Hauptsacheverfahrens getroffen werden dürfe, könne vorliegend dahingestellt bleiben, weil ein Eingriff in die richterliche Unabhängigkeit des Antragsstellers bereits abschließend zu verneinen sei.
54 
Was die Zahl der von dem Antragsteller geleiteten Kammersitzungen angehe, enthalte sich die Beurteilung jeder wertenden Äußerung und jeder Einflussnahme auf die Praxis. Der Antragsteller verkenne in diesem Zusammenhang, dass dem Vorsitzenden Richter eines Senats oder einer Kammer durch Gesetz die Aufgabe zugewiesen sei, einen richtungsgebenden Einfluss auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers auszuüben, der er aufgrund seiner Sachkunde, seiner Erfahrung und seiner Menschenkenntnis allein durch geistige Überzeugungskraft nachkomme. Es sei daher geradezu geboten, in einer dienstlichen Beurteilung aus Anlass einer Bewerbung um eine Stelle als Vorsitzender Richter Stellung zu der Fähigkeit des Bewerbers zu nehmen, einen richtungsweisenden Einfluss in diesem Sinne auszuüben.
55 
Was die Urlaubsabwesenheit am 01. und 02.08.2011 angehe, sei zu Recht und ohne eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers beanstandet worden, dass dieser sich nicht in einem stärkeren Maß als tatsächlich geschehen um eine adäquate bzw. valide Absprache mit der Vertretungskammer bemüht habe.
56 
Hinsichtlich der Situation am Morgen des 04.04.2009 erwarte die beanstandete Beurteilung von dem Antragsteller lediglich, mit den Unterstützungskräften wegen des weiteren Vorgehens wegen bereits eingegangener Eilanträge zu kommunizieren und nicht das Gericht zu verlassen, ohne diesbezüglich irgendetwas zu äußern.
57 
Auch was das Führen der Kammerliste angehe, hätten Beurteilung und Beurteilungsbeitrag lediglich deutlich gemacht, dass der seinerzeitige Konflikt seine Ursache auch in der Person des Antragstellers gehabt habe und einfacher zu lösen gewesen wäre, hätte dieser über eine bessere Kommunikations- und Integrationsfähigkeit gegenüber seinen Kammerkollegen verfügt.
58 
Vorsorglich werde mitgeteilt, dass sich der Antragsteller zwischenzeitlich auf eine zusätzlich ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof (Ausschreibungsnummer 4297) beworben habe, wobei davon ausgegangen werden könne, dass die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. zur Beurteilung des Antragstellers auf ihre Anlassbeurteilung vom 12.01.2015 Bezug nehmen werde.
59 
Der in dem vorliegenden Verfahren entsprechend dem Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart des Jahres 2015 i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums vom 11.08.2014 (Az. 320-3/2014) als zweiter nichtständiger richterlicher Beisitzer berufene Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Y hat in einer Selbstanzeige mitgeteilt, er habe sich ebenfalls auf die weitere ausgeschriebene Stelle eine Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof mit der Ausschreibungsnummer 4297 beworben. Ein Verfahrensbeteiligter könne daher den Eindruck gewinnen, dass er am Ausgang des Verfahrens nicht mehr unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden könnte, weshalb um Entscheidung nach § 48 ZPO gebeten werde.
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Anschließend hat der Antragsteller Vorsitzenden Richter am Verwaltungsgericht Y wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Herr Y sei in dem weiteren Besetzungsverfahren sein direkter Konkurrent, und zwischenzeitlich habe die Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. auch zu seiner erneuten Beurteilung auf die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 verwiesen.
61 
Mit Beschluss vom 03.08.2015 - 6 K 1719/15 - hat das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts eine neue Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Das Verwaltungsgericht ist der Auffassung, die dienstliche Beurteilung vom 12.01.2015 leide mit hoher Wahrscheinlichkeit an einer falschen bzw. unvollständigen Beurteilungsgrundlage, was den Punkt der Gestaltung der Urlaubsvertretung am 01. und 02.08.2011 angehe. Gegen den Beschluss hat der Antragsgegner Beschwerde zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg erhoben (Az. 4 S 1733/15), über die noch nicht entschieden ist.
62 
Dem Dienstgerichtshof liegen die einschlägigen Sachakten des Antragsgegners, eine Kopie der Personalakten über den Antragsteller (Vorgänge bis zum 25.03.2015) und die Verfahrensakten des Dienstgerichts zu den Verfahren RDG 1/15 und RDG 2/15 vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt dieser Akten sowie der im Beschwerdeverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
I.
63 
Die Selbstanzeige des nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Oberlandesgericht Stuttgart des Jahres 2015 i. V. m. dem Beschluss des Präsidiums vom 11.08.2014 (Az. 320 - 3/2014) als zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzer berufenen Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y und das diesen betreffende Ablehnungsersuchen des Antragstellers sind begründet. Hierüber befindet der Senat in der den Beteiligten mitgeteilten, in der Verfügung des Vorsitzenden vom 25.09.2015 bezeichneten geänderten Besetzung.
64 
Eine Besorgnis der Befangenheit ist gegeben, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen (§ 42 Abs. 2 ZPO). Danach ist es nicht notwendig, dass der Richter tatsächlich befangen ist. Andererseits reicht die rein subjektive Vorstellung eines Beteiligten, der Richter werde seine Entscheidung an persönlichen Motiven orientieren, nicht aus, wenn bei objektiver Würdigung der Tatsachen vernünftigerweise kein Grund für die Befürchtung ersichtlich ist. Die Besorgnis der Befangenheit ist dann gerechtfertigt, wenn aus der Sicht des Beteiligten hinreichend objektive Gründe vorliegen, die bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln (BVerwG, Beschluss vom 30.09.2015 - 2 AV 2.15 - juris, Urteil vom 05.12.1975 - 6 C 129.74 - BVerwGE 50, 36, Beschluss vom 29.01.2014 - 7 C 13.13 - Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 76 Rn. 16).
65 
Aufgrund des Umstands, dass sich Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht Y wie auch der Antragsteller zwischenzeitlich um eine weitere ausgeschriebene Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg beworben haben und dass in jenem Besetzungsverfahren die vorliegend streitgegenständliche dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 erneut zur Beurteilung des Antragstellers herangezogen worden ist, besteht nach der Auffassung des Senats hinreichend Anlass zu der Annahme, dass ein Grund vorliegt, der geeignet ist, bei den Beteiligten Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzers zu rechtfertigen (vgl. § 79 Abs. 1 S. 1 LRiStAG i.V.m. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 2 ZPO). Auch wenn in dem vorliegenden Verfahren nicht das eigentliche Besetzungsverfahren zu der Ausschreibungsnummer 4297 der Beurteilung des Senats unterliegt, rechtfertigt doch die besondere Nähe des zweiten nichtständigen richterlichen Beisitzers zu jenem Verfahren, das dem Besetzungsverfahren mit der Ausschreibungsnummer 4246 hinsichtlich der ausgeschriebenen Stelle sowie der herangezogenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 entspricht, von einer Besorgnis der Befangenheit auszugehen, weshalb sowohl die Selbstanzeige als auch das Ablehnungsersuchen (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. §§ 54 Abs. 1 VwGO, 42 Abs. 1, 48 ZPO) begründet sind.
66 
An die Stelle des Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgericht Y tritt zur Entscheidung auch im weiteren Verfahren der nach dem Geschäftsverteilungsplan als zweiter nichtständiger richterlicher Beisitzer nächstberufene Vorsitzende Richter am Verwaltungsgericht Z.
II.
67 
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Dienstgerichts vom 22.06 2015 - RDG 1/15 - ist zwar zulässig, denn sie wurde fristgerecht erhoben sowie begründet und umfasst auch konkret bezeichnete Anträge (vgl. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. §§ 146 Abs. 1 und 4, 147 VwGO).
68 
Sie ist indes nur hinsichtlich des Antrags Nr. 3 d) bb) begründet. Hinsichtlich der übrigen Anträge ist sie unbegründet und daher zurückzuweisen.
69 
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Dienstgerichtshof ist das von dem Antragsteller in seinem Beschwerdebegründungsschriftsatz vom 29.07.2015 mitgeteilte, durch die Anträge Nrn. 1 bis 3 d) hh) eingegrenzte Begehren. Nur insoweit unterstellt der Antragsteller entsprechend der ihm zukommenden Dispositionsbefugnis (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl., § 81 Rn. 1, § 86 Rn. 2, § 88 Rn. 1) die Entscheidung des Dienstgerichts einer Überprüfung durch den Dienstgerichtshof. Nach dem Wortlaut der von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge Nrn. 3 d) aa) bis hh) bedeutet dies, dass er damit nicht sämtliche ihm seitens des Dienstgerichts zusätzlich anempfohlenen (Hilfs-)Anträge aufgegriffen hat, mit der Folge, dass einzelne Teile der erstinstanzlichen Entscheidung unangefochten geblieben sind (s. dazu noch unten).
70 
Sämtliche von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren weiter verfolgten Anträge knüpfen als Anträge zur Erlangung vorläufigen Rechtsschutzes in entsprechender Anwendung von § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO an die dienstgerichtliche Entscheidungskompetenz nach § 63 Nr. 4 f) des baden-württembergischen Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStAG) an. Danach entscheidet das Dienstgericht „bei Anfechtung einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes“, wobei die - stattgebende - Urteilsformel in der Hauptsache allerdings nicht die Aufhebung der betreffenden Maßnahme beinhaltet, sondern gem. § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG dahin geht, dass das Gericht die Unzulässigkeit der Maßnahme feststellt.
71 
Den Regelungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes lässt sich zwar nicht ausdrücklich entnehmen, dass den Dienstgerichten neben den Entscheidungen in den Verfahren zur Hauptsache auch die Befugnis zukommt, Entscheidungen in vorläufigen Rechtsschutzverfahren zu treffen. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes hält der Senat solches aber zwingend für geboten, zumal dem die Bestimmungen des Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes keineswegs entgegenstehen. Vielmehr beinhaltet dieses gerade die umfassende Verweisung auf die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung durch § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG (vgl. Schmidt-Räntsch, Deutsches Richtergesetz, 6. Aufl., § 62 Rn. 29) und auch die Bestimmung des § 64 Nr. 1 LRiStAG, wonach der Dienstgerichtshof u.a. über Beschwerden gegen Beschlüsse des Dienstgerichts entscheidet, bietet genügend Anhalt hierfür.
72 
1. Bei den von dem Antragsteller im Beschwerdeverfahren wie im erstinstanzlichen Verfahren wortgleich gestellten Anträgen Nrn. 1, 2 a) und b) und 3 a) und b) handelt es sich der Verfahrensart nach um Anträge gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i. V. m. § 80 Abs. 5 VwGO in entsprechender Anwendung, die jeweils letztlich dem weiteren Zweck dienen sollen, der von dem Antragsteller behaupteten aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die dienstliche Beurteilung der Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. vom 12.01.2015 im Sinne eines „Ausnutzungs- und Verwirklichungsverbots“ Rechnung zu tragen.
73 
Zwar ermöglicht die Vorschrift des § 80 VwGO nicht nur die Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 VwVfG, sondern auch die Gewährung von Eilrechtsschutz etwa bei einer Nichtbeachtung der aufschiebenden Wirkung durch die Behörde oder gar die Rückgängigmachung der Vollziehung (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 176 ff. und Rn.181 ff.). All dieses setzt jedoch auf den vorliegenden Fall bezogen voraus, dass es sich bei der von dem Antragsteller angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 bzw. bei den von ihm aus der Beurteilung herausgegriffenen einzelnen Formulierungen tatsächlich um Verwaltungsakte im Rechtssinne handelt.
74 
Das Dienstgericht hat dieses für den Senat überzeugend unter Bezugnahme auf die insoweit herrschende verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verneint, sodass auf die entsprechenden Ausführungen in der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der Ausführungen, die bereits das Vorliegen einer Maßnahme der Dienstaufsicht verneinen, Bezug genommen werden kann. Die Beschwerdebegründung hat dem keine stichhaltigen Argumente entgegengesetzt, die den Senat zu einer anderen Sichtweise veranlassen könnten. Insbesondere bieten, wie noch zu zeigen sein wird, die Entscheidungskompetenzen der Dienstgerichtsbarkeit hinreichende Möglichkeiten, grundrechtlich verbotene Eingriffe in die richterliche Unabhängigkeit zu unterbinden.
75 
Ergänzend merkt der Senat in diesem Zusammenhang an, dass - wie bereits oben angesprochen - sich der gerichtliche Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren bei der Geltendmachung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit durch eine Maßnahme der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG in der Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG (vgl. auch § 67 Abs. 4 i.V.m. § 62 Abs. 1 Nr. 4 DRiG) erschöpft. Dabei ist dem Gesetzgeber bewusst gewesen, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht sowohl in der Gestalt eines Verwaltungsaktes i.S.v. § 35 VwVfG als auch auf andere Art und Weise ergehen kann. Auch für Maßnahmen der Dienstaufsicht in der Gestalt eines Verwaltungsaktes sieht das Gesetz aus Gründen einer einheitlichen Behandlung aller Maßnahmen der Dienstaufsicht gem. § 26 Abs. 3 DRiG im Rahmen des neben dem verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz bestehenden dienstgerichtlichen Rechtsschutzes lediglich die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme und nicht etwa - wie dies § 84 Abs. 2 Satz 1 LRiStAG in den Fällen des § 63 Nr. 4 Buchst. a bis e und g LRiStAG ermöglicht - die Aufhebung der angefochtenen Maßnahme vor. Mit der rechtskräftigen Feststellung des Dienstgerichts steht sodann fest, dass die betreffende Maßnahme der Dienstaufsicht von Anfang an unwirksam war (Schmidt-Räntsch, a.a.O., § 67 Rn. 6).
76 
Selbst wenn es sich entsprechend der Auffassung des Antragstellers bei der von ihm angegriffenen dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 bzw. einzelner Formulierungen hieraus um Verwaltungsakte im Rechtssinne handeln sollte, stünde ihm demnach im dienstgerichtlichen Hauptsacheverfahren allein die Möglichkeit offen, die Feststellung der Unzulässigkeit der Maßnahme im Wege eines Feststellungsurteils zu erstreiten. Den dieser Rechtsschutzmöglichkeit im Hauptsacheverfahren korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutz stellt jedoch gerade nicht der Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO in unmittelbarer oder entsprechender Anwendung dar, sondern allein der vorläufige Rechtsschutz nach § 123 VwGO (vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 123 Rn. 4). § 123 Abs. 5 VwGO stellt dies durch die Regelung klar, dass die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO gelten. Vorläufiger Rechtsschutz über § 80 VwGO ist lediglich in der Situation der Anfechtungsklage statthaft, nicht jedoch in der - vorliegend - dienstgerichtlich allein einschlägigen Situation einer Feststellungklage.
77 
Der Auffassung des Dienstgerichts, wonach die Anträge Nrn. 1, 2 a) und b) und 3 a) und b) bereits nicht statthaft bzw. unzulässig sind, kann danach uneingeschränkt beigepflichtet werden.
78 
2. Der auch im Beschwerdeverfahren weiter verfolgte Antrag Nr. 3 c) gem. § 123 VwGO des Inhalts, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu untersagen, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer 4246) zu besetzen, solange über die Widersprüche des Antragstellers vom 11.02.2015 und 01.04.2015 nicht bestands- bzw. rechtskräftig entschieden worden ist, überschreitet, wie auch das Dienstgericht zutreffend festgestellt hat, ersichtlich die Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Dienstgerichtsbarkeit und ist daher unstatthaft.
79 
Wie ausgeführt, ist die Kompetenz der Dienstgerichtsbarkeit in dem hier einschlägigen Prüfungsverfahren nach § 63 Nr. 4 f LRiStAG insoweit begrenzt, als in einem Hauptsacheverfahren allein die Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht i.S.v. § 26 Abs. 3 DRiG festgestellt werden kann. Sie beschränkt sich demnach allein auf die Frage, ob die angegriffene Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt (vgl. Dienstgerichtshof für Richter bei dem OLG Stuttgart, Urteil vom 17.04.2015 - DGH 1/13 - juris, mit weiteren Nachweisen zu der insoweit ständigen dienstgerichtlichen Rechtsprechung). Eine Entscheidung darüber, welche Auswirkungen eine entsprechende Feststellung auf etwaige sonstige seitens des betroffenen Richters angestrengte Verfahren hat, ist der Dienstgerichtsbarkeit danach sowohl in dem Hauptsacheverfahren als auch in einem hiermit korrespondierenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren verwehrt. Hierüber zu befinden, ist in erster Linie Aufgabe der Verwaltungsgerichtsbarkeit, etwa im Rahmen eines klassischen sog. Konkurrentenstreitverfahrens, wie es der Antragsteller auch selbst parallel zu dem hiesigen dienstgerichtlichen Verfahren angestrengt hat. Sein vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart im Verfahren 6 K 1719/15 gestellter Hilfsantrag ist im Übrigen dem hier gestellten Antrag Nr. 3 c) nahezu wortgleich.
80 
Entgegen der Auffassung des Antragstellers gebietet auch das aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleitende Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes nichts anderes. Denn im Rahmen der Prüfungs- und Entscheidungskompetenz der Dienstgerichtsbarkeit kann, wogegen im Übrigen auch der Antragsgegner nichts erinnert, vorläufiger Rechtsschutz über einen Antrag gem. § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 123 VwGO des Inhalts nachgesucht werden, korrespondierend zu dem Urteilsausspruch im Hauptsacheverfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 2 LRiStAG die vorläufige Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht festzustellen. Eine dem entsprechende einstweilige Anordnung klärt zwischen den Verfahrensbeteiligten vorübergehend, aber dennoch zunächst verbindlich die aufgeworfene dienstrechtliche Frage.
81 
Was den zu entscheidenden Fall angeht, hat insoweit der Antragsgegner im erstinstanzlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 18.05.2015 ausdrücklich erklärt, er teile die Rechtsauffassung, wonach zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes des Antragstellers der Ausspruch einer vorläufigen Feststellung der Unzulässigkeit einer Maßnahme der Dienstaufsicht in Betracht komme. Mit der Beschwerdeerwiderung hat er zudem ausgeführt, der aufgezeigte Weg sei in jeder Hinsicht ausreichend, effektiven Rechtsschutz trotz der „Doppelzuständigkeit“ von Dienst- und Verwaltungsgerichten zu ermöglichen. Zudem halte sich das Justizministerium Baden-Württemberg selbstverständlich an gerichtliche Entscheidungen.
82 
3. Mit den weiteren von dem Antragsteller zur Entscheidung des Dienstgerichtshofs gestellten Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 79 Abs. 1 Satz 1 LRiStAG i.V.m. § 123 VwGO nimmt dieser für das Beschwerdeverfahren die im erstinstanzlichen Verfahren durch das Dienstgericht erfolgte sachdienliche Auslegung seines Begehrens auf und konkretisiert dieses im Einzelnen. Der Senat vermag vor diesem Hintergrund in den Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) keine im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr zulässige Antragserweiterung (vgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., § 146 Rn. 33) zu sehen. Vielmehr knüpfen die Anträge an die seitens des Dienstgerichts dem Antragsteller anempfohlenen und sodann tatsächlich beschiedenen Anträge an und verdeutlichen nunmehr lediglich das wirkliche Begehren des Antragstellers, von welchem das Dienstgericht allein aufgrund der Aktenlage im Zeitpunkt seiner Entscheidung ausgehen konnte.
83 
Indes begrenzen die nunmehr im Rahmen der ihm zukommenden Dispositionsbefugnis von dem Antragsteller selbst ausformulierten Anträge auch sein dem Dienstgerichtshof zur Entscheidung unterbreitetes Begehren. Soweit in der Beschwerdebegründung daher auch Ausführungen zu Gesichtspunkten enthalten sind, welche sich in den Anträgen Nrn. 3 d) aa) bis hh) nicht bzw. nicht hinreichend konkret wiederfinden, ist der Senat nicht gehalten, sich auch hiermit noch zusätzlich zu befassen. Dies betrifft insbesondere die allein von der Beschwerdebegründung, nicht aber von den Anträgen umfassten Komplexe „Urlaub am 1. und 2.08.2011“, „Anwesenheit des Antragstellers am 04.04.2009“ und „Kammerliste“. Soweit hierüber seitens des Dienstgerichts mit Beschluss vom 22.06.2015 befunden worden ist, stellt sich dieser Beschluss danach als nicht angefochten dar.
84 
Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Hierzu hat der Antragsteller das Vorliegen sowohl eines Anordnungsgrundes, d.h. die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, als auch eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, gegenüber dem Gericht glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
85 
Das Vorliegen eines Anordnungsgrundes ist in dem vorliegenden Fall mit dem Dienstgericht darin zu erkennen, dass es zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes erforderlich ist, vorläufig darüber zu befinden, ob die dienstliche Beurteilung den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Eine dienstgerichtliche Entscheidung in der Hauptsache würde dem Begehren des Antragstellers allein in zeitlicher Hinsicht nicht Rechnung tragen, und nur das angestrengte vorläufige Rechtsschutzverfahren ist dazu geeignet, eine Prüfung der geltend gemachten Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers durch die hierfür zuständige Dienstgerichtsbarkeit (vgl. dazu BGH Dienstgericht des Bundes, Urteile vom 14.04.1997 - RiZ (R) 1/96 - DriZ 1997, 467 und vom 20.06.2001 - RiZ (R) 2/00 - NJW-RR 2002, 574) im Rahmen des noch andauernden Stellenbesetzungsverfahrens zu gewährleisten.
86 
Indes hat der Antragsteller nicht für sämtliche unter Nr. 3 d) aufgeführten Einzelanträge das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht. Ohne dass es darauf ankommt, welcher konkrete Wahrscheinlichkeitsmaßstab insoweit Anwendung findet, ist der Senat davon überzeugt, dass eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit allein im Hinblick auf den Antrag Nr. 3 d) bb) eindeutig gegeben ist und eine solche hinsichtlich der übrigen Anträge eindeutig nicht gegeben sein kann.
87 
a) Was den Antrag Nr. 3 d) aa) angeht, fehlt es bereits an einer hinreichend konkreten Bezeichnung der von dem Antragsteller geltend gemachten Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit. Mit der Formulierung „Die Beurteilungsbeiträge von Herrn Präsident a.D. K. (Beurteilung Seiten 2, 15 f., 16 f. - jeweils vollständig)“ mutet der Antragsteller dem Senat zu, mehrere Seiten eines bloßen Beurteilungsbeitrags daraufhin zu überprüfen, ob dieser an irgendeiner Stelle eine entsprechende Beeinträchtigung beinhaltet. Es ist indes, wie bereits das Dienstgericht zu Recht ausgeführt hat, nicht die Aufgabe der Dienstgerichte, längere Passagen einer dienstlichen Beurteilung daraufhin zu „untersuchen“, ob irgendeine Formulierung den Richter in seiner richterlichen Unabhängigkeit betrifft. Vielmehr obliegt es diesem, konkret und nachvollziehbar darzulegen, welche Formulierungen er als beeinträchtigend versteht.
88 
Der Antragsteller lässt hier im Übrigen auch jegliche Darlegung dazu vermissen, ob der von ihm beanstandete Beurteilungsbeitrag konkret seitens der ihn beurteilenden Präsidentin des Verwaltungsgerichts S. übernommen worden ist und er damit überhaupt als eine Maßnahme der Dienstaufsicht verstanden werden kann. Auch die Beschwerdebegründung erhellt dies nicht.
89 
b) Hingegen stellt die mit dem Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichnete Formulierung auf Seite 12 der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer“ nach der Auffassung des Senats eindeutig eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Sie ist daher als eine Maßnahme der Dienstaufsicht vorläufig als unzulässig festzustellen.
90 
Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt hierfür bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist dabei, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteile vom 04.03.2015 - RiZ (R) 4/14 - juris und vom 14.02.2013 - RiZ (R) 3/12 - NJW-RR 2013, 1215).
91 
Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäfts oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, a.a.O.).
92 
Auch die dienstliche Beurteilung eines Richters und jede dazu abgegebene Stellungnahme einer übergeordneten dienstaufsichtführenden Stelle, die sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen oder außerdienstlichen Verhalten eines Richters befasst, stellen Maßnahmen der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG dar, gegen die mit der nachvollziehbaren Behauptung, sie beeinträchtigten die richterliche Unabhängigkeit, das Richterdienstgericht im Prüfungsverfahren angerufen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.08.2001 - RiZ (R) 5/00 - NJW 2002, 359; kritisch dazu: Bieler/Lorse, Die dienstliche Beurteilung, 5. Aufl., S. 361).
93 
Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychologischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13 - juris).
94 
Dementsprechend sieht § 5 LRiStAG die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit mit dem Hinweis vor, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
95 
Der verfassungsrechtlich geschützte Bereich der richterlichen Unabhängigkeit ist dabei schon dann betroffen, wenn die beanstandete Maßnahme auch als Einflussnahme auf den Kernbereich richterlicher Tätigkeit verstanden werden kann. Zulässig sind in einer richterlichen Beurteilung danach nur solche Formulierungen, die unter keinem Gesichtspunkt direkt oder indirekt nahe legen, wie der Richter in Zukunft verfahren oder entscheiden soll. Lässt eine Formulierung mehrere Auslegungen zu, so ist sie auch dann unzulässig im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG, wenn eine der möglichen - nicht völlig fernliegenden - Auslegungen geeignet ist, die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen (Sächsisches Dienstgericht für Richter, Urteil vom 03.04.2012 - 66 DG 20/09 - juris).
96 
Ausgehend von diesen Maßgaben, die der Senat teilt, ist hinsichtlich der durch den Antrag Nr. 3 d) bb) bezeichneten Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers festzustellen.
97 
Der Satz „Seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender konzentriert Herr X vor allem auf die 22. Kammer“ mag zwar auf den ersten Blick als eine wohlwollende Beschreibung der beanstandungsfreien Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der Personalvertretungskammer des Verwaltungsgerichts S. verstanden werden. Solches wird indes bereits durch den zwingenden Umkehrschluss der Formulierung widerlegt, der nur dahingehend verstanden werden kann, dass der Antragsteller seine leitende Aktivität als Kammervorsitzender gerade nicht auf die 11. Kammer konzentriert, also auf die ihm zugewiesene klassische Kammer eines Verwaltungsgerichts in der Besetzung mit drei Berufsrichtern sowie - bei der Durchführung mündlicher Verhandlungen - zusätzlich zwei ehrenamtlichen Richtern.
98 
Entgegen den Einlassungen des Antragsgegners wird mit der beanstandeten Formulierung auch keineswegs nur ein objektiv gegebener Sachverhalt wiedergegeben oder beschrieben, wie dies durchaus für andere Passagen der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 zutrifft, in denen etwa davon die Rede ist, dass der Antragsteller in dem gesamten Beurteilungszeitraum in der 11. Kammer drei Kammersitzungen geleitet habe (S. 8 und 12), dass in der 11. Kammer sämtliche Mitglieder bevorzugt als Einzelrichter oder Berichterstatter wirken (S. 12), dass eine Aussage zur Verhandlungsführung des Antragstellers einer klassischen Kammer mangels entsprechender Kammersitzungen nicht getroffen werden könne (S. 13) oder dass die Leistung des Antragstellers im Beurteilungszeitraum durch seinen Einsatz als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie in seinem Referat in der 11. Kammer geprägt sei (S. 18).
99 
Vielmehr begründet die Verwendung des Wortes „konzentrieren“ ein Verständnis des beanstandeten Satzes, nach welchem dem Antragsteller eine willentliche Beeinflussung im Hinblick auf die Art und Weise seiner „leitenden Aktivität als Kammervorsitzender“ zugeschrieben wird. Der Satz impliziert nach der Überzeugung des Senats, der Antragsteller komme bewusst und gewollt seiner ihm als Vorsitzenden obliegenden Aufgabe zur Leitung der 11. Kammer der Verwaltungsgerichts S. nicht nach, worin ohne Weiteres zugleich ein dahingehender Vorhalt verstanden werden kann.
100 
Was die Präsidentin des Verwaltungsgerichts unter der leitenden „Aktivität als Kammervorsitzender“ versteht, erschließt sich dem Senat aus dem Gesamtzusammenhang der dienstlichen Beurteilung: Damit ist in erster Linie die Durchführung und Leitung von Kammersitzungen einer klassischen Kammer des Verwaltungsgerichts gemeint, wie dies in der Beurteilung vielfach angesprochen wird. Nicht hingegen reicht es aus der Sicht der Beurteilerin hierfür aus, dass der Antragsteller - wie auf S. 13 der dienstlichen Beurteilung erwähnt - einen Einfluss auf Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung der 11. Kammer seiner Darstellung nach informell wahrnimmt, „indem er für eine wechselseitige Information aller Kammermitglieder über die jeweilige durch die einzelnen Mitglieder der Kammer durch den Einzelrichter oder Berichterstatter erfolgende Rechtsprechung sorgt“, denn dieser Vorgehensweise wird von der dienstlichen Beurteilung ersichtlich keine weitere Bedeutung beigemessen.
101 
Alles in allem darf der von dem Antragsteller beanstandete Satz als eine Kritik daran verstanden werden, dass dieser während des einschlägigen Beurteilungszeitraums zu wenige Kammersitzungen der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts abgehalten hat.
102 
Dass bei diesem Verständnis der Formulierung eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers gegeben ist, dürfte auch der Auffassung des Antragsgegners entsprechen, weshalb an dieser Stelle lediglich zusammenfassend darauf hinzuweisen ist, dass die Entscheidung darüber, ob ein verwaltungsgerichtliches Hauptsacheverfahren bzw. ein Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vor der Kammer oder vor dem Einzelrichter geführt wird, zwar nicht die konkrete Sachentscheidung des Verfahrens betrifft, jedoch gleichwohl als eine die Entscheidungsfindung vorbereitende Weichenstellung zum Kernbereich der richterlichen Unabhängigkeit rechnet (vgl. Bieler/Lorse, a.a.O., S. 359 f.).
103 
Ob ein bestimmtes verwaltungsgerichtliches Verfahren in Kammerbesetzung oder durch den Einzelrichter entschieden wird, ist allein prozessrechtlich determiniert und hat sich jeder Einflussnahme durch die Dienstaufsicht zu entziehen. Das Verfahren vor dem Einzelrichter kann etwa im Einverständnis der Beteiligten (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) erfolgen, das u. U. erst auf die Initiative des jeweiligen Berichterstatters erteilt wird. Ein Verfahren soll daneben bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO bzw. nach § 76 Abs. 1 AsylVfG durch Beschluss der Kammer auf einen Einzelrichter übertragen werden, wobei die Initiative für den Erlass eines entsprechenden Übertragungsbeschlusses regelmäßig ebenfalls von dem jeweiligen Berichterstatter des Verfahrens ausgeht. In aller Regel verständigen sich aber auch die Mitglieder einer Kammer im Vorhinein allgemein darüber, welche Verfahren vor dem Hintergrund der individuellen Gegebenheiten der Kammermitglieder für eine Einzelrichterübertragung in Frage kommen und welche nicht. Diese zum Kern der richterlichen Tätigkeit rechnende Handhabung beeinflusst, ob die Praxis innerhalb einer Kammer eines Verwaltungsgerichts eher von Einzelrichtertätigkeit oder eher durch gemeinsame Entscheidungen in Kammerbesetzung geprägt ist. Diesbezügliche Vorhaltungen durch Maßnahmen der Dienstaufsicht verbietet der Grundsatz der richterlichen Unabhängigkeit.
104 
Der von dem Antragsgegner nach den Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung bei dem Antragsteller vermisste richtungsgebende Einfluss auf die Rechtsprechung seines Spruchkörpers darf danach jedenfalls nicht - auch - aus der Kritik abgeleitet werden, der Antragsteller leite in der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts S. zu wenige Kammersitzungen.
105 
c) Bei der unter der Antragsnummer 3 d) cc) monierten Passage der dienstlichen Beurteilung vom 12.01.2015 handelt es sich um die Erklärung der Beurteilerin, dass sie zu einer für sie im Rahmen der Beurteilung relevanten Fragestellung keine Aussage treffen könne. Die Passage betrifft danach allein den Bereich der Erkenntnisgewinnung seitens der Beurteilerin, der die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht berührt.
106 
d) Die von dem Antrag Nr. 3 d) dd) erfasste Passage beschreibt und bewertet zugleich ein bestimmtes Gespräch zwischen der Präsidentin des Verwaltungsgerichts und dem Antragsteller, wobei eine konkrete Bemerkung des Antragstellers seitens der Beurteilerin - wortreich umschrieben - kritisiert worden sein dürfte. Die Gesprächspassage betrifft indes ersichtlich nicht den Bereich der Entscheidungsfindung durch den Antragsteller, sodass eine Verletzung dessen richterlicher Unabhängigkeit vor diesem Hintergrund auszuscheiden hat.
107 
Die in der Passage anklingende Kritik an dem Antragsteller ist auch nicht etwa dazu geeignet, diesen in seiner Richterpersönlichkeit herabzuwürdigen, was ebenfalls im Einzelfall eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit begründen kann. So ist dem Dienstherrn eine über die zulässige Ausübung der Dienstaufsicht hinausgehende Missbilligung und Herabsetzung der Richterpersönlichkeit nicht gestattet (vgl. BGH, Urteile vom 13.02.2014 - RiZ (R) 4/13 - juris, vom 06.10.2011 - RiZ (R) 3 /10 - NJW 2012, 939 und vom 04.06.2009 - RiZ (R) 5/08 - BGHZ 181, 268). Die von dem Antragsteller hier beanstandete Formulierung ist jedoch derart zurückhaltend, dass sie nicht als Herabsetzung des Antragstellers verstanden werden kann.
108 
e) Die mit dem Antrag Nr. 3 d) ee) beanstandete Formulierung erschöpft sich in der Darstellung eines Teiles des der dienstlichen Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalts, ohne zugleich einen irgend gearteten Vorhalt gegenüber dem Antragsteller zu formulieren. Eine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers lässt sich daher insoweit nicht erkennen.
109 
f) Die unter Nr. 3 d) ff) des Antrags aufgeführte Passage des Inhalts, „Gleichwohl bin auch ich der Auffassung, dass die von meinem Vorgänger aufgezeigten Sachverhalte fortwirkend Anlass zu Zweifeln an der Führungskompetenz von Herrn X in Bezug auf die für einen Vorsitzenden erforderliche Kommunikationsbereitschaft, Integrations- und Motivationskraft sowie Fähigkeit zur Konfliktlösung innerhalb des richterlichen Spruchkörpers geben“, betrifft die eigentliche Beurteilung insbesondere persönlicher Eigenschaften des Antragstellers, welche - ohne irgendeinen Bezug zu der konkreten rechtlichen Entscheidungsfindung durch den Antragsteller aufzuweisen - nicht dessen richterliche Unabhängigkeit betreffen können.
110 
g) Die mit der Nr. 3 d) gg) des Antrags erfasste Passage gibt zum einen lediglich wiederum einen Teil des der Beurteilung zu Grunde gelegten Sachverhalts wieder, indem darin die Tätigkeit des Antragstellers als Vorsitzender der Fachkammer für Personalvertretungssachen sowie als Mitglied der 11. Kammer erwähnt wird. Im Gegensatz zu der von der Antragsnummer 3 d) bb) erfassten Passage enthält sich die Beurteilung hier aber jeder Kritik einer konkreten Verfahrensweise des Antragstellers.
111 
Zum anderen befasst sich die Passage mit der zu beurteilenden Sozialkompetenz des Antragstellers, welche aber keinen Bezug zu dessen konkreter Rechtsfindung aufweist und auch in ihrer Formulierung wiederum keine Herabsetzung der Richterpersönlichkeit des Antragstellers darstellt.
112 
h) Schließlich stellt auch die unter der Antragsnummer 3 d) hh) aufgeführte Formulierung keine Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit des Antragstellers dar. Denn sie verhält sich allein zu der Frage der Sozial- und Führungskompetenz des Antragstellers, ohne ihn zugleich dazu zu veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung zu treffen, und ohne ihn im Sinne der dienstgerichtlichen Rechtsprechung in unsachlicher Weise in seiner Richterpersönlichkeit herabzusetzen.
III.
113 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt, dass der Antragsteller nur zu einem geringen Anteil obsiegt hat.
114 
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 79 Abs. 1 LRiStAG i.V.m. § 152 Abs. 1 VwGO).
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der
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published on 03/12/2021 15:02

OLG Stuttgart (Dienstgerichtshof Baden-Württemberg)   Urteil vom 17.04.2017 Az.: DGH 1/13   Tenor I. Die Berufung des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichts für Richter bei dem Landgericht Karlsruhe vom 04.12.2012 - RD
published on 20/06/2001 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL RiZ (R) 2/00 vom 20. Juni 2001 in dem Prüfungsverfahren des Landes Antragsgegner, Berufungskläger und Revisionskläger, - Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte gegen den Vorsitzenden Richter am Landgerich
published on 04/03/2015 00:00

Tenor Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. März 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
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published on 09/02/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 30. November 2015 - 6 K 3698/15 - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anor
published on 30/11/2015 00:00

Tenor Dem Antragsgegner wird untersagt, die Stelle eines Vorsitzenden Richters am Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (Ausschreibungsnummer xxx) zu besetzen, bevor über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des G
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Annotations

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

Das für die Erledigung eines Ablehnungsgesuchs zuständige Gericht hat auch dann zu entscheiden, wenn ein solches Gesuch nicht angebracht ist, ein Richter aber von einem Verhältnis Anzeige macht, das seine Ablehnung rechtfertigen könnte, oder wenn aus anderer Veranlassung Zweifel darüber entstehen, ob ein Richter kraft Gesetzes ausgeschlossen sei.

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten §§ 41 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter oder ehrenamtlicher Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung ist stets dann begründet, wenn der Richter oder ehrenamtliche Richter der Vertretung einer Körperschaft angehört, deren Interessen durch das Verfahren berührt werden.

(1) Gegen die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters, die nicht Urteile oder Gerichtsbescheide sind, steht den Beteiligten und den sonst von der Entscheidung Betroffenen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu, soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(2) Prozeßleitende Verfügungen, Aufklärungsanordnungen, Beschlüsse über eine Vertagung oder die Bestimmung einer Frist, Beweisbeschlüsse, Beschlüsse über Ablehnung von Beweisanträgen, über Verbindung und Trennung von Verfahren und Ansprüchen und über die Ablehnung von Gerichtspersonen sowie Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint, können nicht mit der Beschwerde angefochten werden.

(3) Außerdem ist vorbehaltlich einer gesetzlich vorgesehenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision die Beschwerde nicht gegeben in Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands zweihundert Euro nicht übersteigt.

(4) Die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80a und 123) ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen. Das Verwaltungsgericht legt die Beschwerde unverzüglich vor; § 148 Abs. 1 findet keine Anwendung. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

(5) u. (6) (weggefallen)

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet endgültig

1.
in Disziplinarsachen, auch der Richter im Ruhestand;
2.
über die Versetzung im Interesse der Rechtspflege;
3.
bei Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit über die
a)
Nichtigkeit einer Ernennung,
b)
Rücknahme einer Ernennung,
c)
Entlassung,
d)
Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit,
e)
eingeschränkte Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit;
4.
bei Anfechtung
a)
einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation,
b)
der Abordnung eines Richters gemäß § 37 Abs. 3,
c)
einer Verfügung, durch die ein Richter auf Probe oder kraft Auftrags entlassen, durch die seine Ernennung zurückgenommen oder die Nichtigkeit seiner Ernennung festgestellt oder durch die er wegen Dienstunfähigkeit in den Ruhestand versetzt wird,
d)
der Heranziehung zu einer Nebentätigkeit,
e)
einer Maßnahme der Dienstaufsicht aus den Gründen des § 26 Abs. 3,
f)
einer Verfügung über Ermäßigung des Dienstes oder Beurlaubung nach §§ 48a bis 48c.

(2) Das Dienstgericht des Bundes entscheidet auch über die Revision gegen Urteile der Dienstgerichte der Länder (§ 79).

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Legt ein Dritter einen Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsakt ein, kann die Behörde

1.
auf Antrag des Begünstigten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen,
2.
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 die Vollziehung aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.

(2) Legt ein Betroffener gegen einen an ihn gerichteten belastenden Verwaltungsakt, der einen Dritten begünstigt, einen Rechtsbehelf ein, kann die Behörde auf Antrag des Dritten nach § 80 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 die sofortige Vollziehung anordnen.

(3) Das Gericht kann auf Antrag Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 ändern oder aufheben oder solche Maßnahmen treffen. § 80 Abs. 5 bis 8 gilt entsprechend.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Auf Antrag kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint.

(2) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig. Dies ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. § 80 Abs. 8 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Für den Erlaß einstweiliger Anordnungen gelten §§ 920, 921, 923, 926, 928 bis 932, 938, 939, 941 und 945 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluß.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a.

(1) Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geldbetrages oder des Geldwertes sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.

(2) Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.

(3) Das Gesuch kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden.

(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.

(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.

(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Der Vorsitzende entscheidet, wenn die Entscheidung im vorbereitenden Verfahren ergeht,

1.
über die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens;
2.
bei Zurücknahme der Klage, Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch oder Anerkenntnis des Anspruchs, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
3.
bei Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache, auch über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe;
4.
über den Streitwert;
5.
über Kosten;
6.
über die Beiladung.

(2) Im Einverständnis der Beteiligten kann der Vorsitzende auch sonst anstelle der Kammer oder des Senats entscheiden.

(3) Ist ein Berichterstatter bestellt, so entscheidet dieser anstelle des Vorsitzenden.

(1) Die Kammer soll in der Regel den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen, wenn

1.
die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat.
Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung nicht Einzelrichter sein.

(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertragen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich verhandelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbehalts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.

(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen.

(4) Beschlüsse nach den Absätzen 1 und 3 sind unanfechtbar. Auf eine unterlassene Übertragung kann ein Rechtsbehelf nicht gestützt werden.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts können vorbehaltlich des § 99 Abs. 2 und des § 133 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

(2) Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt für Entscheidungen des beauftragten oder ersuchten Richters oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle § 151 entsprechend.