Bundesgerichtshof Urteil, 04. März 2015 - RiZ (R) 4/14
Gericht
Tenor
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Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Stuttgart vom 21. März 2014 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Antragsteller ist Richter am Amtsgericht M. im Dienste des Antragsgegners, des Landes Baden-Württemberg. Er wendet sich gegen eine Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M. an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, durch die er seine richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt sieht.
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Der Präsident des Landgerichts M. ordnete in einem Schreiben vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Bezirk des Landgerichts an:
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Liebe Kolleginnen und Kollegen, ich bitte in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Sie grundsätzlich alle nach Rechtsmitteleinlegung vom Landgericht und vom Oberlandesgericht (in Familiensachen) zu Ihrem Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können. Dies betrifft auch Rechtsmittel, die auf Hinweis gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgenommen worden sind.
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Die Anordnung soll dazu dienen, die Basis für die künftigen Beurteilungen/Vorbeurteilungen (gemäß Ziffer 1 der Beurteilungsrichtlinie des Justizministeriums vom 15.10.2008) zu erweitern.
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Die Direktorin des Amtsgerichts M. leitete dieses Schreiben an die Richter und die übrigen Beschäftigten des Amtsgerichts mit folgendem Hinweis weiter:
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[…] in der Anlage übersende ich Ihnen die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M. vom 01.02.2010 und bitte künftig Sorge zu tragen, dass mir vom Rechtsmittelgericht zurückkommende Akten (Landgericht, Oberlandesgericht) vorgelegt werden.
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Der Antragsteller wandte sich als Richterrat des Amtsgerichts mit Schreiben vom 3. Februar 2010 an den Präsidenten des Landgerichts und bat um Klarstellung, ob dessen zur Kenntnis weitergegebenes Schreiben als Anweisung an die Richter des Amtsgerichts verstanden werden solle, die jeweiligen Akten der Direktorin vorzulegen. Der Präsident des Landgerichts stellte mit Schreiben vom 5. Februar 2010 klar, dass es sich bei seinem Schreiben vom 1. Februar 2010 um keine Anweisung an die Richter des Amtsgerichts handele, sondern um eine Anweisung an die Direktorinnen und Direktoren der jeweiligen Amtsgerichte. Die Direktorin des Amtsgerichts M. führte in einem an die Richter des Amtsgerichts gerichteten Schreiben vom 4. Februar 2010 aus:
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[...] um weitere Missverständnisse zu vermeiden, teile ich Ihnen mit, dass die von mir [...] getroffene Anordnung sich an die Geschäftsstellenmitarbeiterinnen und -mitarbeiter richtet.
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Der vom Antragsteller gegen die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts vom 1. Februar 2010 eingelegte Widerspruch vom 27. Januar 2011 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Dezember 2011 zurückgewiesen.
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Der Antragsteller hat beim Dienstgericht einen Antrag nach § 26 Abs. 3 DRiG gestellt und geltend gemacht, die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M. vom 1. Februar 2010 beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit. Zur Begründung hat er ausgeführt, die gegenüber der Direktorin des Amtsgerichts erteilte Anordnung, sämtliche Akten aus Rechtsmittelverfahren für Zwecke der dienstlichen Beurteilung zur Kenntnis zu nehmen, übe Druck auf ihn aus, künftig stärker in Einklang mit der Rechtsprechung der Rechtsmittelgerichte zu entscheiden. Außerdem werde mit dieser Anordnung die Dienstaufsicht in unzulässiger Weise auf die Direktorin des Amtsgerichts übertragen.
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Der Antragsteller hat beantragt,
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festzustellen, dass die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M. vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass grundsätzlich alle nach Rechtsmittelerledigung vom Landgericht und Oberlandesgericht zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten von den Direktorinnen und Direktoren zur Kenntnis genommen werden können, unzulässig ist.
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Der Antragsgegner ist dem entgegengetreten. Er hat geltend gemacht, es liege schon keine Maßnahme der Dienstaufsicht vor. Der Dienstvorgesetzte sei befugt, zur Vorbereitung dienstlicher Beurteilungen in Verfahrensakten Einsicht zu nehmen und von Rechtsmittelentscheidungen Kenntnis zu nehmen. Der Präsident des Landgerichts habe diese Aufgabe den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte übertragen dürfen.
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Das Dienstgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die Berufung des Antragstellers ist ohne Erfolg geblieben. Der Dienstgerichtshof hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt: Bei der Anordnung des Präsidenten des Landgerichts handele es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht. Sie beeinträchtige die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht. Der Dienstvorgesetzte dürfe zur Vorbereitung der Beurteilung eines Richters zwar keine Maßnahme ergreifen, die den Eindruck erwecken könnte, er werde sich bei der Beurteilung (auch) davon leiten lassen, ob und inwieweit der zu beurteilende Richter mit der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts übereinstimme. Die angeordnete Vorlage der Rechtsmittelrückläufer sei jedoch nicht geeignet, einen solchen Eindruck hervorzurufen. Mit der Anordnung seien auch nicht Aufgaben des Dienstvorgesetzten in unzulässiger Weise übertragen worden. Der Landgerichtspräsident habe damit schon keine Befugnisse der Dienstaufsicht übertragen, da er weiterhin für die Beurteilung der Richterinnen und Richter im Landgerichtsbezirk zuständig geblieben sei. Bei seiner Beurteilung dürfe er sich auf Beurteilungsbeiträge der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte stützen. Er dürfe diesen daher auch nähere Vorgaben hinsichtlich der Beurteilungsgrundlagen machen.
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Der Antragsteller verfolgt mit der Revision seinen Antrag weiter. Der Antragsgegner beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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I. Die Revision des Antragstellers hat keinen Erfolg. Der Dienstgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M. vom 1. Februar 2010 an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers nicht beeinträchtigt.
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1. Der Dienstgerichtshof ist zutreffend davon ausgegangen, dass der vom Antragsteller gestellte Antrag zulässig ist.
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a) Behauptet ein Richter, dass eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet gemäß § 26 Abs. 3 DRiG auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes. Ein solcher Prüfungsantrag ist nur zulässig, wenn eine Maßnahme der Dienstaufsicht im Sinne des § 26 Abs. 3 DRiG vorliegt und nachvollziehbar dargelegt ist, dass diese Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Dazu genügt die schlichte - nachvollziehbare - Behauptung einer Beeinträchtigung der richterlichen Unabhängigkeit. Die Frage, ob die beanstandete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt, ist eine Frage der Begründetheit des Prüfungsantrags (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 16 mwN).
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Der Begriff „Maßnahme der Dienstaufsicht“ ist entsprechend dem auf einen umfassenden Rechtsschutz der richterlichen Unabhängigkeit gerichteten Zweck des § 26 Abs. 3 DRiG weit auszulegen. Es genügt bereits eine Einflussnahme, die sich lediglich mittelbar auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters auswirkt oder darauf abzielt. Erforderlich ist jedoch, dass sich das Verhalten einer dienstaufsichtführenden Stelle bei objektiver Betrachtung gegen einen bestimmten Richter oder eine bestimmte Gruppe von Richtern wendet, es also zu einem konkreten Konfliktfall zwischen der Justizverwaltung und dem Richter oder bestimmten Richtern gekommen ist oder ein konkreter Bezug zur Tätigkeit eines Richters besteht. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht muss sich in irgendeiner Weise kritisch mit dem dienstlichen Verhalten eines oder mehrerer Richter befassen oder geeignet sein, sich auf das künftige Verhalten dieser Richter in bestimmter Richtung auszuwirken (BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 17 mwN).
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b) Der Antragsteller hat nachvollziehbar dargelegt, dass die beanstandete Anordnung des Präsidenten des Landgerichts M. an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks bei objektiver Betrachtung einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit hat und geeignet ist, sich mittelbar auf diese Tätigkeit auszuwirken und damit seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen.
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Die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts richtet sich zwar nicht unmittelbar an den Antragsteller, sondern an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Landgerichtsbezirk. Sie betrifft den Antragsteller aber mittelbar. Die auch gegenüber der Direktorin des Amtsgerichts M. getroffene Anordnung, in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie alle nach Rechtsmitteleinlegung vom Landgericht und vom Oberlandesgericht (in Familiensachen) zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen kann, betrifft auch die Akten der dem Antragsteller als Richter zugewiesenen Verfahren. Sie hat damit einen konkreten Bezug zu seiner rechtsprechenden Tätigkeit.
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Die Anordnung ist nach der nachvollziehbaren Behauptung des Antragstellers geeignet, seine richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen. Die angeordnete Sichtung aller nach Rechtsmitteleinlegung zum Amtsgericht zurückkommender Verfahrensakten durch die Direktorin des Amtsgerichts soll die Grundlage für die dienstliche Beurteilung der Richter des Amtsgerichts erweitern. Die dienstliche Beurteilung eines Richters bewertet seine bisherige Amtsführung und kann sich damit auf sein künftiges dienstliches Verhalten auswirken. Sie stellt deshalb eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2005 - RiZ(R) 2/04, BGHZ 162, 333, 337 f., mwN). Desgleichen kann sich eine Maßnahme, die - wie hier die angeordnete Sichtung von Verfahrensakten - die Grundlage für die dienstliche Beurteilung eines Richters erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters hat, auf dessen dienstliches Verhalten auswirken. Auch sie ist daher als Maßnahme der Dienstaufsicht zu werten (vgl. BGH, Urteil vom 14. Februar 2013 - RiZ 3/12, NJW-RR 2013, 1215 Rn. 24). Der Antragsteller hat ferner nachvollziehbar behauptet, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der Rechtsmittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle.
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2. Der Dienstgerichtshof hat mit Recht angenommen, dass der Antrag unbegründet ist.
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a) Die angefochtene Anordnung ist ausschließlich daraufhin zu überprüfen, ob sie den Antragsteller in seiner richterlichen Unabhängigkeit beeinträchtigt. Ob sie im Übrigen rechtmäßig ist, ist im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG nicht zu entscheiden.
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aa) Nach § 26 Abs. 1 DRiG untersteht der Richter einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird. Nach § 26 Abs. 2 DRiG umfasst die Dienstaufsicht vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, dem Richter die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäftes vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
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bb) Zum Schutzbereich der sachlichen richterlichen Unabhängigkeit gehören in erster Linie die eigentliche Rechtsfindung und die ihr mittelbar dienenden Sach- und Verfahrensentscheidungen einschließlich nicht ausdrücklich vorgeschriebener, dem Interesse der Rechtssuchenden dienender richterlicher Handlungen, die in einem konkreten Verfahren mit der Aufgabe des Richters, Recht zu finden und den Rechtsfrieden zu sichern, in Zusammenhang stehen (sog. Kernbereich). Sie sind dienstaufsichtlichen Maßnahmen grundsätzlich entzogen, es sei denn, es liegt ein offensichtlicher, jedem Zweifel entrückter Fehlgriff vor. Dagegen unterliegt die richterliche Amtsführung insoweit der Dienstaufsicht, als es um die Sicherung eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs, die äußere Form der Erledigung eines Dienstgeschäftes oder um solche Fragen geht, die dem Kernbereich der Rechtsprechungstätigkeit so weit entrückt sind, dass sie nur noch als zur äußeren Ordnung gehörig angesehen werden können (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 16 f., mwN).
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cc) Eine dienstliche Beurteilung beeinträchtigt die richterliche Unabhängigkeit nicht schon dann, wenn sie die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Das entspricht vielmehr dem Zweck einer solchen Beurteilung. Sie verletzt die richterliche Unabhängigkeit vielmehr nur dann, wenn sie auf eine direkte oder indirekte Weisung hinausläuft, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. In dieser Richtung muss die dienstliche Beurteilung eines Richters sich allerdings auch jeder psychischen Einflussnahme enthalten. Sie ist unzulässig, wenn die in ihr enthaltene Kritik den Richter veranlassen könnte, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Kritik zu treffen (BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 15 mwN). Dementsprechend sieht § 5 Abs. 1 und 3 des baden-württembergischen Landesrichter- und -staatsanwaltsgesetzes (LRiStaG) die dienstliche Beurteilung von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung von Richtern auf Lebenszeit vor, mit dem Hinweis, dass bei der Beurteilung richterlicher Amtsgeschäfte die sich aus § 26 Abs. 1 und 2 DRiG ergebenden Beschränkungen zu beachten sind und eine Stellungnahme zum Inhalt richterlicher Entscheidungen unzulässig ist.
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dd) Eine Maßnahme, die - wie hier die angeordnete Sichtung von Verfahrensakten - erst die Grundlage für die dienstliche Beurteilung von Richtern schaffen oder erweitern soll und einen konkreten Bezug zur rechtsprechenden Tätigkeit des Richters hat, verletzt die richterliche Unabhängigkeit grundsätzlich nur dann, wenn sie bei objektiver Betrachtung den Eindruck erweckt, eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig zumindest auch auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll. Erweckt eine solche Maßnahme diesen Eindruck, könnte sie den Richter veranlassen, in Zukunft eine andere Verfahrens- oder Sachentscheidung als ohne diese Maßnahme zu treffen.
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Erscheint es bei objektiver Betrachtung dagegen möglich, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und beispielsweise allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet, ist auch die betreffende Maßnahme grundsätzlich nicht als unzulässig anzusehen. Allein die Möglichkeit, dass eine auf der Grundlage einer solchen Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung auf eine direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinauslaufen könnte, wie der Richter künftig verfahren oder entscheiden soll, rechtfertigt es regelmäßig nicht, bereits in dieser vorbereitenden Maßnahme eine unzulässige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters zu sehen.
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b) Das Dienstgericht des Bundes ist gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 137 Abs. 2 VwGO als Revisionsgericht im Prüfungsverfahren grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, sofern in Bezug auf diese Feststellungen keine zulässigen und begründeten Revisionsgründe vorgebracht sind. Die tatrichterliche Würdigung einer Äußerung oder Erklärung ist daher nur darauf zu überprüfen, ob sie gegen anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt, ob wesentlicher Tatsachenstoff, der für die Auslegung von Bedeutung sein kann, außer Betracht gelassen wurde, oder ob sie sonst auf Rechtsfehlern beruht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 18 mwN).
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c) Nach diesen Maßstäben ist die Würdigung der beanstandeten Anordnung durch den Dienstgerichtshof revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Die Anordnung des Präsidenten des Landgerichts an die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte des Landgerichtsbezirks, in Zukunft durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass sie grundsätzlich alle nach Rechtsmitteleinlegung vom Landgericht und vom Oberlandesgericht zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten zur Kenntnis nehmen können, soll dazu dienen, die Basis für die künftigen Beurteilungen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen Richter zu erweitern.
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bb) Bei objektiver Betrachtung erweckt diese Anordnung nach den vom Dienstgerichtshof getroffenen Feststellungen nicht den Eindruck, eine auf der Grundlage der angeordneten Sichtung aller nach Rechtsmitteleinlegung zum Amtsgericht zurückkommenden Verfahrensakten erstellte dienstliche Beurteilung laufe zwangsläufig auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinaus, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Vielmehr erscheint es nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs bei objektiver Betrachtung möglich, dass eine auf der Grundlage dieser Maßnahme erstellte dienstliche Beurteilung die richterliche Unabhängigkeit wahrt und allein die richterliche Amtsführung und spezifisch richterliche Fähigkeiten bewertet. Unter diesen Umständen verletzt die angeordnete Maßnahme die richterliche Unabhängigkeit nicht.
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(1) Ein Vorhalt in einer dienstlichen Beurteilung, der dahin verstanden werden kann, der Richter müsse der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung folgen, beeinträchtigt allerdings die richterliche Unabhängigkeit. Der Richter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung zu folgen. Ausnahmen gelten lediglich für Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 2 GG, § 31 BVerfGG) und in besonderen Einzelfällen, etwa bei einer Zurückverweisung eines Rechtsstreits durch das Revisionsgericht (§ 563 Abs. 2 ZPO). Daher ist es unzulässig, dem Richter in einer dienstlichen Beurteilung vorzuhalten, dass er immer wieder von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und seine Entscheidungen mehrfach in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Dagegen kann in einer dienstlichen Beurteilung beispielsweise der Vorhalt zulässig sein, der Richter nehme die obergerichtliche oder höchstrichterliche Rechtsprechung von vornherein nicht zur Kenntnis. Ein solcher Vorhalt soll den Richter nicht zu einer bestimmten Entscheidung veranlassen, sondern betrifft lediglich methodische Standards der Rechtsanwendungstechnik (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 2009 - RiZ(R) 5/08, BGHZ 181, 268 Rn. 25 mwN; Urteil vom 13. Februar 2014 - RiZ(R) 4/13, juris Rn. 24).
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(2) Der Dienstgerichtshof hat angenommen, die vom Präsidenten des Landgerichts getroffene Anordnung zur Vorlage der Rechtsmittelrückläufer erwecke nicht den Eindruck, bei einer Beurteilung werde es - zumindest auch - darauf ankommen, ob und inwieweit der zu beurteilende Richter mit der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts übereinstimme. Aus den Rechtsmittelrückläufern könnten auch Rückschlüsse auf die fachliche Qualität der Arbeit des Richters und die Art und Weise der Bearbeitung der Rechtsfälle wie beispielsweise die Einhaltung gesetzlicher Fristen, die Ausführlichkeit der Begründung einer Entscheidung oder die äußere Form der Aktenführung gezogen werden. Zudem folge aus dem in der Anordnung gegebenen Hinweis, mit der Sichtung der Rechtsmittelrückläufer solle die Basis künftiger Beurteilungen erweitert werden, dass die Beurteilungen auch künftig nicht auf die aus der Sichtung der Rechtsmittelrückläufer gewonnenen Erkenntnisse beschränkt werden sollten. Aus diesem Hinweis ergebe sich, dass in die Beurteilung insbesondere auch die Erkenntnisse aus den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren einzubeziehen seien. Die Anordnung einer Sichtung der Rechtsmittelrückläufer demonstriere entgegen der Ansicht des Antragstellers kein überproportionales Interesse des Antragsgegners an Entscheidungen, die einer inhaltlichen Überprüfung durch die zweite Instanz unterzogen worden seien. Sie lasse daher nicht darauf schließen, dass es der Dienstaufsicht dabei um eine Übereinstimmung der Entscheidungen des beobachteten Richters mit der obergerichtlichen Rechtsprechung und damit um die Inhalte der rechtsprechenden Tätigkeit gehen könnte.
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(3) Die Revision rügt, der Dienstgerichtshof habe bei seiner Beurteilung das Vorbringen des Antragstellers übergangen, wonach sich der Anschein einer unzulässigen Einflussnahme auf seine richterliche Tätigkeit aus der Tatsache ergebe, dass die Rechtsmittelrückläufer lückenlos beobachtet würden und ihnen dadurch im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren eine weit überproportionale Bedeutung zukomme. Der Antragsteller habe vorgetragen, dass die Rechtsmittelrückläufer zu 100% beobachtet und in die dienstliche Beurteilung eingestellt würden, während von den sonstigen Verfahren nur maximal 1% beobachtet und bei der dienstlichen Beurteilung berücksichtigt würden. Da sich die Rechtsmittelrückläufer von den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren unter dem Gesichtspunkt der dienstlichen Beurteilung allein dadurch unterschieden, dass ein Obergericht eine Aussage zum Inhalt der Entscheidung gemacht habe, liege die Vermutung nahe, dass es bei der Sichtung der Rechtsmittelrückläufer um den Inhalt der Entscheidung gehe.
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(4) Mit dieser Rüge kann die Revision keinen Erfolg haben. Das von der Revision als übergangen gerügte Vorbringen des Antragstellers ist nicht entscheidungserheblich. Es kommt nicht darauf an, ob und inwieweit die Vermutung naheliegt, dass es bei der angeordneten Sichtung der Rechtsmittelrückläufer darum geht, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu gewinnen. Selbst wenn es bei der angeordneten Sichtung der Rechtsmittelläufer auch darum gehen sollte, Erkenntnisse über den Inhalt der Entscheidungen zu erlangen, rechtfertigte dies bei objektiver Betrachtung nicht die Annahme, es gehe dem Antragsgegner dabei um Erkenntnisse, deren Vorhalt im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung auf eine - die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigende - direkte oder indirekte Weisung oder psychische Einflussnahme hinausliefe, wie der Antragsteller künftig verfahren oder entscheiden soll. Insbesondere gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass mit der Sichtung der Rechtsmittelrückläufer festgestellt werden soll, ob und inwieweit der Antragsteller von der obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Rechtsprechung abweicht und seine Entscheidungen in der Rechtsmittelinstanz korrigiert worden sind. Aus dem Inhalt von Entscheidungen können wesentliche Erkenntnisse über richterliche Fähigkeiten - wie etwa die Beherrschung methodischer Standards der Rechtsanwendung - gewonnen werden, die im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertet werden können, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu verletzen. Allein die Möglichkeit, dass bei einer Sichtung von Rechtsmittelrückläufern auch Umstände bekannt werden können, die im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung nicht verwertet werden könnten, ohne die richterliche Unabhängigkeit zu beeinträchtigen, rechtfertigt es nicht, in dieser Maßnahme eine unzulässige Einflussnahme auf die rechtsprechende Tätigkeit des Richters zu sehen.
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Zudem lassen sich bei einem Richter, der wie der Antragsteller als Richter beim Amtsgericht in Zivilsachen tätig ist, aus Rechtsmittelrückläufern eher als aus erstinstanzlich abgeschlossenen Verfahren im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertbare Erkenntnisse aus dem Inhalt von Entscheidungen gewinnen. Der Antragsteller hat vorgetragen, er habe im Jahr 576 Neueingänge gehabt und etwa gleich viele Verfahren erledigt. Von den erledigten Verfahren seien etwa 90% durch Vergleich abgeschlossen worden. Gegen fünf seiner Urteile sei Berufung und etwa gegen 10 bis 15 Beschlüsse (in der Regel Streitwertbeschlüsse und PKH-Beschlüsse) Beschwerde eingelegt worden. Die Zahlen seien in den Jahren 2012 und 2013 etwa gleich gewesen. Aus den in erster Instanz durch Vergleich abgeschlossenen Verfahren, die bei einem Richter am Amtsgericht in Zivilsachen einen Großteil der Verfahren darstellen und beim Antragsteller die überragende Mehrzahl der Verfahren ausmachen, lassen sich zwangsläufig keine - im Rahmen einer dienstlichen Beurteilung verwertbare - Erkenntnisse über die Qualität der Urteile des Richters gewinnen, die sich beispielsweise in der Wahrung von methodischen Standards der Rechtsanwendung oder der Gründlichkeit und Verständlichkeit der Entscheidungen zeigt.
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Aus dem Umstand, dass zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen sämtliche Rechtsmittelrückläufer zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt sich gleichfalls kein Anhaltspunkt dafür herleiten, in einer darauf gestützten Beurteilung solle in unzulässiger Weise auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers Einfluss genommen werden. Die nach Rechtsmitteleinlegung vom Rechtsmittelgericht zum Amtsgericht zurückkommenden Akten betreffen eine sowohl für sich genommen als auch im Verhältnis zu den insgesamt erledigten Verfahren geringe Zahl von Verfahren (im Falle des Antragstellers etwa 15 bis 20 von 576 Verfahren). Der Umstand, dass sämtliche Akten dieser Verfahren zur Kenntnis genommen werden sollen, lässt daher nicht darauf schließen, es gehe dabei nicht um die Gewinnung von Erkenntnissen über die Qualität der Entscheidungen, sondern um die Feststellung, ob und inwieweit die betroffenen Richter bei ihren Entscheidungen der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts gefolgt sind. Soweit der Antragsteller geltend macht, es sei beurteilungsrechtlich unzulässig, den Rechtsmittelrückläufern im Verhältnis zu den in erster Instanz abgeschlossenen Verfahren eine weit überproportionale Bedeutung beizumessen, kann er damit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil im Prüfungsverfahren nach § 26 Abs. 3 DRiG lediglich zu entscheiden ist, ob die angefochtene Anordnung die richterliche Unabhängigkeit beeinträchtigt. Es kommt dagegen nicht darauf an, ob sie im Übrigen rechtmäßig ist.
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Die Sichtung von Rechtsmittelrückläufern des Antragstellers stellt entgegen der Ansicht der Revision auch nicht deshalb eine unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit unzulässige Beeinträchtigung seiner richterlichen Unabhängigkeit dar, weil er das 50. Lebensjahr vollendet hat und daher gemäß § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 LRiStaG von der Regelbeurteilung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 LRiStaG ausgenommen ist. Mit der angeordneten Sichtung der Rechtsmittelrückläufer soll die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen der an den Amtsgerichten tätigen Richter erweitert werden. Die Sichtung der Rechtsmittelrückläufer auch von Richtern, die nicht mehr beurteilt werden, stellt grundsätzlich eine verhältnismäßige Maßnahme dar, um insoweit den für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen anderer Richter erforderlichen Vergleichsmaßstab zu gewinnen. Davon abgesehen kann gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 LRiStaG auch eine - vom Alter unabhängige - Beurteilung des Antragstellers aus konkretem Anlass erforderlich werden.
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Nach der rechtsfehlerfreien Würdigung des Dienstgerichtshofs wird auch nicht bereits durch die beanstandete Maßnahme als solche unabhängig von einer späteren Verwendung bei einer Beurteilung auf die rechtsprechende Tätigkeit des Antragstellers unzulässig Einfluss genommen. Der Antragsteller macht ohne Erfolg geltend, die beanstandete Maßnahme beeinträchtige seine richterliche Unabhängigkeit, weil mit der lückenlosen Beobachtung der Rechtsmittelrückläufer eine allgemeine Kontrolle stattfinde, die psychisch vermittelten Einfluss auf den Inhalt seiner Entscheidungen nehmen solle. Die dienstaufsichtführende Stelle kann ihre Aufgaben, eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten und die Einhaltung der Dienstpflichten zu kontrollieren, nur erfüllen, wenn sie befugt ist, sich durch ständige Beobachtung des Dienstbetriebs und der Arbeit der Richter zu informieren (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10, MMR 2012, 128 Rn. 27 mwN). Eine Verletzung der richterlichen Unabhängigkeit kommt zwar in Betracht, wenn mit der Beobachtung Maßnahmen verbunden werden, die dazu bestimmt oder geeignet sind, die richterliche Rechtsfindung durch psychischen Druck oder auf andere Weise unmittelbar oder mittelbar zu beeinflussen (BGH, Urteil vom 6. Oktober 2011 - RiZ(R) 7/10, MMR 2012, 128 Rn. 28 mwN). Die hier in Rede stehende Sichtung der Rechtsmittelrückläufer ist jedoch weder dazu bestimmt noch bei vernünftiger Betrachtung geeignet, die betroffenen Richter zu einer bestimmten Entscheidung zu veranlassen. Insbesondere erweckt sie nach den rechtsfehlerfreien Feststellungen des Dienstgerichtshofs bei einer von subjektiven Befürchtungen freien Betrachtung nicht den Eindruck, der Dienstvorgesetzte erwarte von den betroffenen Richtern, dass sie bei ihren Entscheidungen der Rechtsauffassung des Rechtsmittelgerichts folgen.
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cc) Die Revision rügt ohne Erfolg, die richterliche Unabhängigkeit des Antragstellers sei verletzt, weil der Präsident des Landgerichts den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung in unzulässiger Weise die Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht übertragen habe.
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(1) Wird eine Maßnahme der Dienstaufsicht gegenüber einem Richter durch eine unzuständige Person vorgenommen, ist die richterliche Unabhängigkeit bereits aus diesem Grund verletzt. Eine Maßnahme der Dienstaufsicht kann nur von demjenigen vorgenommen werden, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Andere Amtsträger als der Dienstvorgesetzte können mit der Wahrnehmung bestimmter Aufgaben der Dienstaufsicht im Einzelfall nur in der Weise beauftragt werden, dass sie mit inhaltlich ganz bestimmten Weisungen für die zu treffende Maßnahme zu versehen sind, die eine eigene Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ ausschließen und den Beauftragten jedenfalls nur als ausführendes und nicht als entscheidendes Organ in Erscheinung treten lassen (BGH, Urteil vom 12. Mai 2011 - RiZ(R) 4/09, juris Rn. 32 mwN).
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(2) Nach diesen Maßstäben ist es nicht zu beanstanden, dass der Präsident des Landgerichts den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte mit der beanstandeten Anordnung die Aufgabe der Sichtung von Rechtsmittelrückläufern zur Wahrnehmung übertragen hat.
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Die angeordnete Sichtung von Rechtsmittelrückläufern stellt entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs allerdings eine Maßnahme der Dienstaufsicht dar, weil damit die Grundlage für künftige Beurteilungen und Vorbeurteilungen der Richter erweitert werden soll (vgl. oben Rn. 13 bis 17). Der Präsident des Landgerichts hat diese Maßnahme der Dienstaufsicht jedoch in zulässiger Weise auf die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Wahrnehmung übertragen.
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Bei der dienstlichen Beurteilung eines Richters handelt es sich um eine Maßnahme der Dienstaufsicht, die allein von demjenigen vorgenommen werden kann, dem die entsprechende Befugnis zur Dienstaufsicht zusteht. Daher ist allein der Präsident des Landgerichts, soweit er Dienstvorgesetzter der Richter beim Amtsgericht ist (vgl. § 22 Abs. 3 Satz 1 GVG in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 des baden-württembergischen Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen der ordentlichen Gerichtsbarkeit), zur dienstlichen Beurteilung der Richter beim Amtsgericht befugt. Bei seiner Beurteilung kann er sich allerdings, um sich ein Bild von den Leistungen und der Persönlichkeit der Richter zu machen, auch auf Stellungnahmen der Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte stützen, bei denen die zu beurteilenden Richter im maßgebenden Beurteilungszeitraum tätig gewesen sind (vgl. BGH, Urteil vom 25. August 1992 - RiZ(R) 2/92, juris Rn. 19 mwN). Er ist folglich auch befugt, den Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte im Wege einer Anordnung vorzugeben, auf welcher Grundlage ihre Stellungnahme beruhen soll.
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Der Präsident des Landgerichts war danach berechtigt, die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte zur Erweiterung der Grundlagen dienstlicher Beurteilungen mit der Sichtung von Rechtsmittelrückläufern zu beauftragen. Eine solche Beauftragung anderer Amtsträger mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Dienstaufsicht ist entgegen der Ansicht der Revision nicht nur dann zulässig, wenn der Dienstvorgesetzte diese Aufgabe nicht selbst wahrnehmen kann. Unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der richterlichen Unabhängigkeit genügt es vielmehr, dass die Direktorinnen und Direktoren der Amtsgerichte bei der Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgabe nur als ausführende und nicht als entscheidende Organe in Erscheinung treten und die Richterinnen und Richter beim Amtsgericht allein vom Präsidenten des Landgerichts beurteilt werden.
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II. Danach war die Revision des Antragstellers gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 80 Abs. 1 Satz 1 DRiG in Verbindung mit § 154 Abs. 2 VwGO.
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Bergmann Drescher Menges
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Koch Gericke
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Annotations
(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
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die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Die Revision ist stets zuzulassen.
(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung
- 1.
von Bundesrecht oder - 2.
einer Vorschrift des Verwaltungsverfahrensgesetzes eines Landes, die ihrem Wortlaut nach mit dem Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes übereinstimmt,
(2) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.
(3) Wird die Revision auf Verfahrensmängel gestützt und liegt nicht zugleich eine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 vor, so ist nur über die geltend gemachten Verfahrensmängel zu entscheiden. Im übrigen ist das Bundesverwaltungsgericht an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden.
(1) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen Mitgliedern. Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt. Sie dürfen weder dem Bundestage, dem Bundesrate, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen eines Landes angehören.
(2) Ein Bundesgesetz regelt seine Verfassung und das Verfahren und bestimmt, in welchen Fällen seine Entscheidungen Gesetzeskraft haben. Es kann für Verfassungsbeschwerden die vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein besonderes Annahmeverfahren vorsehen.
(1) Die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts binden die Verfassungsorgane des Bundes und der Länder sowie alle Gerichte und Behörden.
(2) In den Fällen des § 13 Nr. 6, 6a, 11, 12 und 14 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts Gesetzeskraft. Das gilt auch in den Fällen des § 13 Nr. 8a, wenn das Bundesverfassungsgericht ein Gesetz als mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt. Soweit ein Gesetz als mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht vereinbar oder unvereinbar oder für nichtig erklärt wird, ist die Entscheidungsformel durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt zu veröffentlichen. Entsprechendes gilt für die Entscheidungsformel in den Fällen des § 13 Nr. 12 und 14.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Der Richter untersteht einer Dienstaufsicht nur, soweit nicht seine Unabhängigkeit beeinträchtigt wird.
(2) Die Dienstaufsicht umfaßt vorbehaltlich des Absatzes 1 auch die Befugnis, die ordnungswidrige Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts vorzuhalten und zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte zu ermahnen.
(3) Behauptet der Richter, daß eine Maßnahme der Dienstaufsicht seine Unabhängigkeit beeinträchtige, so entscheidet auf Antrag des Richters ein Gericht nach Maßgabe dieses Gesetzes.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
(3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Absatz 3 Satz 2 bis 5, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
(1) Für die Revision im Versetzungsverfahren und im Prüfungsverfahren gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung sinngemäß. Der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht wirkt an dem Verfahren nicht mit.
(2) Die Revision ist stets zuzulassen.
(3) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das Urteil auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruht.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.