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| Die Kläger begehren von der beklagten Bank Rückzahlung von Zahlungen im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb in O., in der Studentenwohnanlage A. Weg 44, im Jahr 1990. Die Beklagte finanzierte sämtliche 298 Einheiten. |
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| Im Herbst 1990 empfahl die Vermittlerin A. K. den Klägern den Erwerb der Eigentumswohnung Nr. 30 in Haus 2 der Studentenwohnanlage mit einer Wohnfläche von ca. 25 m². |
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| Im Anschluss an einen im Büro der Vermittlerin erfolgten weiteren Termin vom 20.10.1990, in dem diese den Klägern u. a. den Verkaufsprospekt vorlegte (Anl. K3), ließen die Kläger ein Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit Vollmacht für die SSB Steuerberatungsgesellschaft mbH (SSB) notariell beurkunden (Anlage B 12), das diese mit notarieller Urkunde vom 19.11.1990 (Anl. K 4a) annahm. Darin bevollmächtigten die Kläger die SSB für den Erwerb der genannten Wohnung zu einem kalkulierten Gesamtaufwand von 114.232 DM, u. a. |
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| „II. 1. [...] zur Vornahme aller Rechtsgeschäfte, Rechtshandlungen und Maßnahmen, insbesondere die Abgabe und Entgegennahme von Willenserklärungen, welche für den Erwerb des Kaufgegenstandes, dessen Finanzierung und Vermietung erforderlich oder zweckmäßig sind oder dem Bevollmächtigten zweckmäßig erscheinen. [...]“ |
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| Mit notarieller Urkunde vom 13.12.1990 schlossen der Bauträger sowie die SSB als Vertreter im Namen der Kläger den Kaufvertrag über die o. g. Wohnung zum Preis von 85.995 DM ohne Stellplatz. |
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| Auf den Antrag der durch die SSB vertreten Kläger vom 08.11.1990 (Anl. B9), dem u. a. eine Notarbestätigung über die Vollmacht beigefügt worden sein soll (Anl. B10), unterbreitete die H. Bank (Rechtsvorgängerin der Beklagten) ihnen mit Schreiben vom 13.11.1990 (Anl. K10) ein Darlehensangebot zur Zwischenfinanzierung der Wohnung mit einem Darlehensnennbetrag von 114.232 DM. Mit Schreiben vom 14.11.1990 übersandte die SSB der Beklagten eine „Angebotserklärung für WE 52 R.“ (Anl. B11). Das Angebot nahmen die Kläger, vertreten durch die SSB, am 19.11.1990 an. Den Endfinanzierungsvertrag unterzeichneten die Beklagte und die SSB im Namen der Kläger am 21./28.08.1991. Die Darlehensauszahlung erfolgte am 15.10.1991 unter Abzug des 10 %-igen Damnums auf das auf den Namen der Kläger geführte Konto Nr. 434... (Anl. B14). Im August 1996 leisteten die Kläger zur Darlehensablösung eine Zahlung in Höhe von 114.232 DM an die Beklagte (Anl. K61, Bl. 390 der Akte). |
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| Vor Vertriebsbeginn hatte die als Treuhänderin beauftragte SSB – und nicht die im Verkaufsprospekt (Anl. K3 auf Seite 51) als Finanzierungsvermittler aufgeführte D. Bauträger GmbH – hinsichtlich der Endkreditnehmerfinanzierung des Objekts mit der Beklagten einen „Globalvertrag für End- und Zwischenfinanzierung“ entsprechend dem von den Klägern vorgelegten Muster (Anlage K2) geschlossen. Die Treuhänderin hatte die Vereinbarung „namens und in Vollmacht für die von [ihr] vertretenen Darlehensnehmer“ unterzeichnet. |
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| Die Kläger behaupten u. a., sie seien arglistig ebenso über versteckte Innenprovisionen getäuscht worden, die den Kaufpreis der Wohnung gemeinsam mit der Finanzierungsvermittlungsprovision um 40 % verteuert habe, wie über die tatsächliche Rolle der SSB als Treuhänderin. Entgegen den Prospektangaben habe es sich nicht um eine „unabhängige“ Treuhänderin gehandelt, die an der Prospektgestaltung nicht mitgewirkt habe und ausschließlich den Interessen der Kläger verpflichtet gewesen sei. Vielmehr sei die SSB die eigentliche Initiatorin und – entgegen der Angabe auf S. 50 f. des Prospekts – Prospektverantwortliche gewesen. Sie habe die Vertriebsprovisionen in den Prospektangaben versteckt. Eine mit 4 % vergütete Finanzierungsvermittlung habe tatsächlich nicht für die Kläger stattgefunden. Vielmehr sei die SSB als "Profivermittlerin" der Beklagten tätig geworden. |
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| All dies habe die Beklagte, die mit der SSB im Strukturvertrieb zusammengearbeitet und institutionalisiert zusammengewirkt habe, auch gewusst. Sie habe es pflichtwidrig unterlassen, die Kläger hierüber aufzuklären. |
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| Im Übrigen wird auf den Tatbestand des Urteils des Landgerichts vom 24.01.2013 – Az. 6 O 35/12 – (Bl. 279 ff. d. A.), auf die im Senatsurteil vom 22.01.2014 unter I. genannten Gründe (Bl. 490 ff. der Akte) sowie auf den Tatbestand des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 14.06.2016 (XI ZR 76/14) Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat die Klage nach Beweiserhebung durch Vernehmung der Zeugen F. und M. (Bl. 234 ff. d. A.) sowie persönlicher Anhörung des Klägers (Bl. 126 ff. d. A.) mit dem Klägervertreter am 29.01.2013 zugestelltem Urteil (Bl. 279 ff. der Akte) abgewiesen. Ein Bereicherungsanspruch wegen Unwirksamkeit des Darlehens nach § 134 BGB aufgrund der SSB fehlender Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetzes stehe den Klägern nicht zu. Der Darlehensvertrag sei wirksam gewesen, da die wirksame Vertretung aus §§ 171, 172 BGB folge. Das Gericht sei aufgrund der Vernehmung der Zeugen F. und M. davon überzeugt, dass das notarielle Angebot mit der Vollmacht für die SSB bei Abschluss der Darlehensverträge vorgelegen habe. |
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| Auch Schadensersatzansprüche wegen unterlassener Aufklärung über die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises oder arglistiger Täuschungen stünden den Klägern nicht zu. Die sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises und eine Täuschung über erzielbare Mieteinnahmen hätten sie nicht schlüssig vorgetragen. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Aufklärung über versteckte Innenprovisionen stehe den Klägern ebenfalls weder aufgrund irreführender Prospektangaben noch aufgrund falscher Aussagen der Vermittlerin zu. Auch über die tatsächliche Rolle der Treuhänderin seien die Kläger nicht arglistig getäuscht worden. |
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| Auf die das Klagebegehren vollumfänglich weiterverfolgende Berufung hat der Senat das landgerichtliche Urteil zunächst mit Urteil vom 22.01.2014 (Bl. 490 ff. der Akte) teilweise abgeändert und die Beklagte zur Zahlung von 58.405,89 EUR nebst Zinsen verurteilt. Hierbei ist er davon ausgegangen, dass die SSB die ihr erteilte Vollmacht – für die Beklagte erkennbar und daher evident – dadurch missbraucht hat, dass sie eine weder erfolgte noch geschuldete Finanzierungsvermittlungsprovision mitfinanzieren ließ, obwohl sie selbst als Vertreter der Kläger die Finanzierung vermittelte. Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung allerdings mit Urteil vom 14.06.2016 (XI ZR 76/14) aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Einen evidenten Vollmachtsmissbrauch habe der Senat auch auf der Grundlage seiner Feststellungen deswegen zu Unrecht angenommen, weil die SSB aus Sicht der Beklagten auch als Erfüllungsgehilfin des Finanzierungsvermittlers habe tätig geworden sein können. Auch im Übrigen hätten die Kläger einen evidenten Vollmachtsmissbrauch nicht dargelegt. |
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| Die Kläger halten die Entscheidung des BGH für falsch und verfolgen die Berufung insbesondere unter Wiederholung und Vertiefung ihrer Ansicht zum Vollmachtsmissbrauch weiter. Überdies wenden sie sich gegen die Feststellung des Landgerichts, die Kläger seien von der Vermittlerin K. nicht über die Höhe der Vermittlungsprovisionen getäuscht worden. Zudem hätten die Kläger das Darlehen nicht erlangt, weil die – nicht wirksam bevollmächtigte – SSB als Alleinverfügungsberechtigte über das Abwicklungskonto die Provisionen und Gebühren habe verteilen können. |
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| Die Feststellungen des Landgerichts zur bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsdarlehens erfolgten Vollmachtsvorlage sowie zur nicht erfolgten Täuschung über erzielbare Mieteinnahmen sowie über die Werthaltigkeit der Wohnung greift die Berufung nicht an. |
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| Die Kläger beantragen sinngemäß (Bl. 305, 429 der Akte), |
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| unter Abänderung des am 24.01.2013 zum Az. 6 O 35/12 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart |
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| die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 58.405,89 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit September 1996 zu zahlen. |
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| Die Beklagte beantragt (Bl. 324, 429 der Akte), |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil im Wesentlichen unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens und unter Betonung ihrer Ansicht zum fehlenden Vollmachtsmissbrauch. Mit Schriftsatz vom 25.06.2013 hat die Beklagte auf das im Parallelverfahren 9 U 34/13 als Anl. B48 vorgelegte, vom OLG Oldenburg eingeholte Sachverständigengutachten sowie den dort als Anl. B49 vorgelegten RDM-Immobilienpreisspiegel für Oldenburg verwiesen (Bl. 337 der Akte), wogegen die Kläger nichts eingewandt haben. |
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| Die zulässige Berufung ist unbegründet. |
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| Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung von 58.405,89 EUR gegen die Beklagte weder aus Bereicherungsrecht [s. u. 1.], noch aus culpa in contrahendo (cic) wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung [s. u. 2.]. |
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| Der begehrte Anspruch auf Zahlung von 58.405,89 EUR ergibt sich nicht aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, weil die Zins- und Tilgungszahlungen an die H. Bank bzw. die Beklagte als deren Rechtsnachfolgerin nach den bindenden Feststellungen des Landgerichts nicht ohne Rechtsgrund erfolgten. |
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| Weder der Zwischenfinanzierungsvertrag vom 13./19.11.1990 (Anl. K10) noch der Endfinanzierungsvertrag vom 21./28.08.1991 (Anl. B13) war nach § 134 BGB nichtig, obwohl die SSB, die den Vertrag im Namen der Kläger schloss, nicht innerhalb der ihr zustehenden Vertretungsmacht (§ 164 Abs. 1 BGB) handelte. Denn sie hatte keine Genehmigung zur Vornahme von fremden Rechtsangelegenheiten nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG i. d. F. vom 13.12.1989. Solche nahm sie aber wahr, da ihr mit dem Treuhandvertrag (Anl. B 12, K 4a) nicht lediglich die Wahrnehmung wirtschaftlicher Angelegenheiten, sondern insbesondere aufgrund der mit der Abwicklung des Erwerbs der Eigentumswohnung anfallenden rechtlichen Prüfungen der Verträge die Übernahme fremder Rechtsangelegenheiten übertragen war. Daher war die Vollmacht nach § 139 BGB insbesondere nach den Grundsätzen der Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 28.09.2000 (XI ZR 279/99 = NJW 2001, 70) sowie vom 18.09.2001 (XI ZR 321/00 = NJW 2001, 3774 [3775]) ebenso wie der Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 134 BGB i. V. m. Art. 1 § 1 RBerG a. F. unwirksam. |
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| Dennoch sind die Darlehensverträge nach der Wertung der §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 BGB wirksam zustande gekommen, da sich die Beklagte auf den durch die im Original vorgelegte notarielle Vollmachtsurkunde vermittelten Rechtsschein verlassen durfte (vgl. statt vieler nur BGH, Urteil vom 22.10.1996 – XI ZR 249/95 = NJW 1996, 312 [314]; BGH, Urteil vom 23.09.2008 – XI ZR 263/07, zit. nach juris, Rn. 23). Denn das Landgericht hat durch Beweisaufnahme festgestellt, dass die notariell beurkundete Vollmacht bereits bei Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages (Anl. K10) vorlag. Dabei kommt es entgegen der Ansicht der Kläger hinsichtlich des Zwischenfinanzierungsvertrages nicht auf die Unterzeichnung des Vertrages durch die Beklagte an, die bereits am 13.11.1990 und damit vor Übersendung der Vollmacht am 14.11.1990 erfolgt sein dürfte, sondern nach §§ 145 f., 130 BGB auf den Zugang der Annahmeerklärung der SSB vom 19.11.1990 bei der Beklagten (vgl. auch BGH, Urteil vom 17.01.2012 - XI ZR 457/10, zit. nach juris, Rn. 23). Diese Feststellung des Landgerichts greift die Berufung zu Recht nicht an. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ersichtlich, so dass der Senat nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hieran gebunden ist. Er hält sie angesichts der Schreiben vom 08.11.1990 (Anl. B9) und vom 14.11.1990 (Anl. B11) auch für zutreffend. Denn es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die in den Schreiben genannten Anlagen – u. a. Notarbestätigung (Anl. B10) im Schreiben vom 08.11.1990 und die notarielle „Angebotserklärung für WE 52 R.“ im Schreiben vom 14.11.1990 nicht beigefügt wurden, zumal das letztgenannte eigens zur ausschließlichen Übersendung der Angebotserklärung gefertigt wurde. Nach dem klägerischen Vortrag spricht zudem nichts dafür, dass die Beklagte wusste, dass die SSB aufgrund unwirksamer Vollmacht handelte, oder es ihr grobfahrlässig unbekannt war. |
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| Die Beklagte kann sich auf die Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB berufen, weil ihre Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht nicht feststellbar ist. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – XI ZR 303/12 –, BGHZ 204, 30, Rn. 26). |
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| Die Anwendung der Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB ist nicht unter dem von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkt ausgeschlossen, weil die Beklagte Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die Rolle der Treuhänderin als Initiatorin gehabt haben soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem - unterstellten - Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung. Es ist grundsätzlich zwischen den Regeln über das Zustandekommen eines Vertrages und den vorvertraglichen Aufklärungspflichten zu unterscheiden. Für eine Vermischung der unterschiedlichen Rechtsinstitute besteht kein Anlass. Die Kläger machen geltend, durch eine arglistige Täuschung der Vermittler zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages veranlasst worden zu sein. Hier gelten die allgemeinen Regeln der §§ 123 ff. BGB. Selbst eine arglistige Täuschung führt nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern bedarf der gesonderten Anfechtung. Unterlässt dies der Anfechtungsberechtigte, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam. Diese Regelung umgehen die Kläger mit ihrer Argumentation der "unclean hands", wenn sie die Rechtsscheinsvorschriften im Falle der arglistigen Täuschung für unanwendbar halten. Denn dann wäre die Konsequenz die sofortige Unwirksamkeit. Auch hat die konkret behauptete Verletzung einer Aufklärungspflicht über die von einem Dritten begangene arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines bereits zurückliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages nichts mit dem Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zu tun. |
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| Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht die Anwendung der Vorschriften des §§ 171 f. BGB (BGH, Urteil vom 09. November 2004 – XI ZR 315/03 –, juris). Der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 407/02) hat sich der XI. Zivilsenat für die hier vorliegenden Immobilienfinanzierungen nicht angeschlossen. |
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| Die Darlehensverträge waren entgegen der vom Senat in seinem Urteil vom 22.01.2014 (Bl. 490 ff. der Akte) vertretenen Auffassung auch nicht wegen evidenten und für die Beklagte offensichtlichen Vollmachtsmissbrauchs der SSB unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat das o. g. Senatsurteil mit Urteil vom 14.06.2016 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil seiner Ansicht nach auch auf der Grundlage der vom Senat zugrunde gelegten Tatsachen aus Sicht der Beklagten eine ausreichende Vermittlungsleistung bereits durch die vor Abschluss eines Finanzierungsvermittlungsvertrages der Kläger erfolgten Verhandlungen und den Abschluss des Globalvertrages für Zwischen- und Endfinanzierungen (vgl. Anl. K2) durch die SSB erfolgt sein kann, die sowohl hierbei als auch mit der konkreten Finanzierungsanfrage und Zuleitung der Bonitätsunterlagen mit Wissen und im Einverständnis der Finanzierungsvermittlerin gehandelt haben könne (BGH, aaO., Rn. 29 ff.). Aus diesem Grund muss der Senat auch nicht über die Behauptung der Beklagten Beweis erheben, die im Prospekt genannte Finanzierungsvermittlerin habe die Finanzierungsanfrage gestellt und die Verhandlungen bis zum Abschluss des Globalvertrages geführt. |
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| Da der Senat seiner Entscheidung nach § 563 Abs. 2 ZPO die rechtliche Beurteilung des Bundesgerichtshofes zugrunde zu legen hat, und dieser einen Vollmachtsmissbrauch auch unter den übrigen von den Klägern geltend gemachten Gesichtspunkten geprüft hat (BGH, aaO., Rn. 34), können die Kläger weder mit ihrer Kritik an der Entscheidung des Bundesgerichtshofes, noch mit ihrem Einwand durchdringen, er habe den Vollmachtsmissbrauch unter einem falschen Blickwinkel geprüft bzw. ihren Vortrag nicht umfassend berücksichtigt. Weder im Schriftsatz vom 04.10.2016 (Bl. 646 ff. der Akte) noch in dem vom 08.01.2017 (Bl. 684 ff. der Akte) oder 22.01.2017 (Bk, 688 ff. der Akte) haben die Kläger nach Erlass des Revisionsurteils neue und deshalb nunmehr zu berücksichtigende (vgl. nur Zöller, Heßler, 31. Aufl. 2016, § 563 ZPO, Rn. 3a) Tatsachen vorgetragen, nach denen abweichend von den Gründen des Revisionsurteils ein Vollmachtsmissbrauch anzunehmen wäre. Aus dem Vortrag ergibt sich keine Kenntnis der Beklagten darüber, dass die SSB nicht als Erfüllungsgehilfin der Finanzierungsvermittlerin tätig geworden wäre. |
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| Die Kläger haben auch nicht deswegen einen Anspruch auf von 58.405,89 EUR aus § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB gegen die Beklagten, weil sie die Darlehensvaluta mangels wirksamer Vollmacht bzw. wegen Ausschlusses der Kläger von der Verfügungsbefugnis nicht empfangen hätten. |
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| Mit der Überweisung der Darlehensvaluta auf das für die Kläger eingerichtete Abwicklungskonto haben diese die Verfügungsbefugnis über die Valuta erhalten. Ein Darlehen ist jedenfalls empfangen, wenn der Darlehensgegenstand endgültig aus dem Vermögen des Darlehensgebers ausgeschieden und dem Vermögen des Darlehensnehmers in der Form zugeführt worden ist, dass er hierüber verfügen kann (s. nur BGH, Urteile vom 17.01.2012 – XI ZR 457/10, zit. nach juris, Rn. 26, und vom 08.02.1990 – XI ZR 63/89, zit. nach juris, Rn. 26). Die Darlehensauszahlung erfolgte am 15.10.1991 nach Vollmachtsvorlage [s. o. a)] unter Abzug des 10-%-igen Damnums auf das auf den Namen der Kläger geführte Konto mit der Nr. 434... (Anl. B14). Aufgrund des damit entstandenen Auszahlungsanspruchs der Kläger gegen die Beklagte ist der Darlehensbetrag aus dem Vermögen der Beklagten ausgeschieden. Die Kläger müssen sich die Kontoeröffnung durch die Abwicklungsbeauftragte nach Rechtsscheinsgesichtspunkten gemäß §§ 171 f. BGB zurechnen lassen. |
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| Über den auf dem Abwicklungskonto eingegangenen Betrag von insgesamt 102.808,80 DM konnten die Kläger verfügen. Das gilt entgegen ihrer Ansicht auch dann, wenn eine Verfügungsbefugnis für sie nicht ausdrücklich eingeräumt war, sondern die SSB hierüber alleinverfügungsberechtigt war und u. a. Provisionszahlungen anweisen konnte. Zum einen bedeutet die Alleinverfügungsberechtigung keine ausschließliche Verfügungsberechtigung, sondern lediglich, dass die SSB – in Abgrenzung zur Gesamtverfügungsberechtigung – auch ohne die Kläger verfügen konnte. Zum anderen hängt die Verfügungsbefugnis vom Abwicklungskonto nicht von bankmäßigen Vermerken wie etwa einem Eintrag auf der Unterschriftskarte ab. Diese dient lediglich dazu, die Legitimationsprüfung i. R. d. bankmäßigen Massengeschäfts zu erleichtern, ohne dass ihr über die mögliche Einräumung von Vollmachten hinaus materiell-rechtliche Gestaltungswirkung zukäme. Selbstverständlich waren die Kläger als Kontoinhaber und materiell-rechtliche Gläubiger des der Beklagten gegenüber bestehenden Auszahlungsanspruchs (vgl. dazu statt vieler nur Palandt, Sprau, 76. Aufl. 2017, § 675f, Rn. 23) auch ohne besonderen Vermerk bei der Beklagten verfügungsbefugt. Sie hätten sich hierzu lediglich persönlich legitimieren müssen. Die Provisionszahlungen entsprachen dem Abwicklungskonzept. Hierzu hatten die Kläger die SSB bevollmächtigt. |
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| Über die von der Beklagten direkt – ohne Auszahlung auf das Abwicklungskonto – als Damnum vereinnahmten 11.423,20 DM konnten die Kläger zwar nicht verfügen. Dennoch haben sie auch dieses i. S. d. § 488 Abs. 1 BGB ebenso empfangen, als wäre es zunächst auf dem Abwicklungskonto gutgeschrieben und von dort wieder abgebucht worden: Die Beklagte hatte aufgrund des wirksamen [vgl. o. a) und b)] Darlehensvertrages Anspruch auf Zahlung des 10-%-igen Damnums auf den den Klägern zur Verfügung gestellten Auszahlungsbetrag. Dieses durfte die Beklagte zur Verkürzung des Leistungsweges im Wege der internen Verrechnung direkt vom Darlehensbetrag einbehalten (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014 – XI ZR 17/14, zit. nach juris, Rn. 25). |
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| Die Kläger haben auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 58.405,89 EUR aus cic wegen einer vorvertraglichen Aufklärungspflichtverletzung. |
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| Da der Zwischenfinanzierungsvertrag im November 1990 geschlossen wurde (s. Anl. K10), sind auf das Schuldverhältnis zwischen den Parteien nach Art. 229 § 5 S. 1 EGBGB das BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung sowie die darauf basierenden, in richterlicher Rechtsfortbildung entstandenen Rechtsinstitute wie insbesondere die cic anwendbar. Zwischen den Parteien bestand infolge der Anbahnung des Zwischenfinanzierungsvertrages ein vorvertragliches Schuldverhältnis. Daraus ergab sich allerdings keine Verpflichtung der Beklagten, die Kläger über Risiken aufzuklären, die sie verletzt haben könnte. |
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| Die Beklagte war infolge des vorvertraglichen Schuldverhältnisses der Darlehensanbahnung nicht aufgrund einer allgemeinen Aufklärungspflicht als Darlehensgeberin verpflichtet, die Kläger über die streitgegenständliche Wohnung in O. als finanziertes Geschäft aufzuklären. Allgemeine Aufklärungspflichten über das durch eine darlehensgebenden Bank finanzierte Geschäft bestehen grundsätzlich nicht, da der Darlehensnehmer das Mittelverwendungsrisiko trägt, und die Bank davon ausgehen darf, dass der Kunde entweder über die notwendige Sachkunde verfügt oder sie sich über Sonderfachleute verschafft. Ausnahmen bestehen nur in besonderen Fällen, insbesondere wenn sie im Zusammenhang mit der Planung, der Durchführung oder dem Vertrieb des Projekts über die Rolle als Kreditgeberin hinausgegangen ist, einen besonderen Gefährdungstatbestand für den Darlehensnehmer geschaffen oder dessen Entstehung begünstigt hat sowie wenn sie sich im Zusammenhang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an einzelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt hat (st. Rspr., s. statt vieler nur BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, zit. nach juris, Rn. 41). |
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| Anhaltspunkte für all das bestehen nicht. Sie ergeben sich auch nicht aus dem von den Klägern behaupteten kollusiven Zusammenwirken der SSB mit der Beklagten, die jene als Darlehensvermittlerin eingesetzt habe. Wie der Bundesgerichtshof in der Revisionsentscheidung vom 14.06.2016 nach § 563 Abs. 2 ZPO mit bindender Wirkung für den Senat festgestellt hat, liegt kein Fall kollusiven Zusammenwirkens vor (aaO., Rn. 22). Auch erfolgte danach aus Sicht der Beklagten eine Finanzierungsvermittlung zu Gunsten der Kläger (BGH, aaO., Rn. 29 ff.) und nicht zu ihren eigenen Gunsten. |
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| Die Beklagte war auch nicht zur Aufklärung über das spezielle Risiko des möglicherweise sittenwidrig überhöhten Kaufpreises verpflichtet, wovon sie aufgrund besonderen Wissensvorsprungs gewusst hätte. |
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| Als aufklärungspflichtiges Risiko käme allerdings die behauptete Kaufpreisüberhöhung der Wohnung in Betracht. So kann jedenfalls in den Fällen von einem entsprechenden Wissensvorsprung der Bank auszugehen sein, wenn es – bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus sonstigen Gründen – zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass diese von einer sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss. Das wiederum ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, zitiert nach juris, Rn. 47; vgl. schon BGH, Urteil vom 19.01.2001 – V ZR 437/99, zit. nach juris, Rn. 12c) zur Kenntnis von sittenwidriger Kaufpreisüberhöhung an sich; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.01.2014 - V ZR 249/12, zit. nach juris, Rn. 8). |
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| Zwar ist das Landgericht – von der Berufung unangegriffen – von einem unschlüssigen Vortrag der Kläger zur sittenwidrigen Überhöhung des Kaufpreises ausgegangen, weil diese lediglich vorgetragen hätten, die Wohnung sei den (reinen) Kaufpreis von 85.995 DM nicht wert gewesen, ohne den angeblich angemessenen Preis näher beziffert zu haben. Dabei hat das Landgericht jedoch offensichtlich übersehen, dass die Kläger u. a. im Schriftsatz vom 16.12.2012 (Bl. 193 ff. [207] der Akte) behauptet haben, tatsächlich sei die Wohnung nur 1.600 DM pro Quadratmeter wert gewesen. Für die 25 m² Wohnfläche wären danach lediglich 40.000 DM angemessen gewesen, so dass ein schlüssiger Vortrag einer sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises nach dem Maßstab des Landgerichts anzunehmen sein kann. |
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| Die Kläger haben indessen nichts vorgetragen, woraus hervorgeht, dass die Beklagte die behauptete sittenwidrige Überhöhung des Kaufpreises kannte oder hätte erkennen müssen. Eine Aufklärungspflicht besteht aber nur bei entsprechender Kenntnis hiervon. |
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| Die Kenntnis ergibt sich nicht aus dem möglichen institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit den Initiatoren oder dem Vertrieb des Objekts. Denn auch ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung im finanzierten Geschäft begründet keine Vermutung für die Kenntnis der Bank von der sittenwidrigen Übervorteilung des Kreditnehmers durch den Verkäufer (BGH, Urteile vom 23.10.2007, Az. XI ZR 167/05, zit. nach juris, Rn. 16, und vom 21.10.2008, Az. XI ZR 256/07, zit. nach juris, Rn. 12). |
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| Überdies hat die Beklagte mit Anlage B 15 eine am 22.10.1991 ausgedruckte Wertermittlung vorgelegt, wonach sie für eine 25 m² große Wohnung im 1. Obergeschoss eines 4-Geschossdeckengebäudes mit insgesamt 298 Wohnungen einen Sachwert von 67.500 DM, einen Verkehrswert von 75.000 DM und einen Beleihungswert von 68.000 DM annahm. Dass es sich hierbei um die Einwertung der streitgegenständlichen Wohnung handelte, haben die Kläger nicht bestritten. Danach hielt die Beklagte einen Wert von 87,2 % des bezahlten Kaufpreises für angemessen und nahm eine sittenwidrige Überteuerung nicht an. |
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| Überdies hat die Beklagte mit der Berufungserwiderung auf ein vom Oberlandesgericht Oldenburg zu dessen Az. 8 O 170/06 eingeholtes Verkehrswertgutachten einer 1993 erstellten 24-Quadratmeter-Wohnung in O. hingewiesen, das sie als Anlage B 48 zum Parallelverfahren 9 U 34/13 vorgelegt hat, dessen Akte der Senat auch für das vorliegende Verfahren beigezogen hat (s. Prot. der Sitzung vom 25.01.2017, Bl. 708 ff. [709] der Akte). Danach ergab sich nach Auswertung vergleichbarer Eigentumswohnungen der Jahre 1990/1992 in der gesamten Stadt O. – selbst unter Außerachtlassung des besonderen Teilmarktes so genannter strukturvertriebener Eigentumswohnungen in größeren Objekten (vergleiche Bl. 14 f. des Gutachtens) – ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis von rund 1.450 EUR pro Quadratmeter (inklusive offenem PKW-Stellplatz) in einer Spanne von 1.067 EUR bis 2.173 EUR pro Quadratmeter, wobei letztgenannter Preis für lediglich acht Objekte in guter innenstadtnaher Lage und mit guter Ausstattung registriert wurden. Gegenüber dem Durchschnittspreis von 1.450 EUR pro Quadratmeter nach dem Gutachten war der von der Beklagten für angemessen gehaltene Quadratmeterpreis von ca. 1.533 EUR pro Quadratmeter (75.000 DM = 3.834,89 EUR / 25 m²) lediglich um wenige Prozent erhöht. Den für strukturvertriebene Eigentumswohnungen geltenden Quadratmeterpreisen von 2.000 EUR und mehr unterschritt die Annahme der Beklagten sogar bei weitem. Deren Kenntnis von der möglichen sittenwidrigen Überteuerung des Kaufpreises ist danach nicht festzustellen. |
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| Die Beklagte war auch nicht zur Aufklärung über eine arglistige Täuschung der Kläger durch unrichtige Angaben verpflichtet, von denen sie aufgrund besonderen Wissensvorsprungs wusste. Nach ständiger Rechtsprechung besteht in den Fällen institutionalisierten Zusammenwirkens der finanzierenden Bank mit den Bauträgern, Initiatoren etc. eine widerlegliche Vermutung eines konkreten Wissensvorsprungs im Zusammenhang mit arglistiger Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben, wenn die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondsprospekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich aufdrängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen (BGH, Urteil vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, zitiert nach juris, Rn. 51 ff.; BGH, Urteil vom 12.02.2004 – III ZR 359/02; BGH, Urteil vom 23.10.2007 – XI ZR 167/05, zitiert nach juris, Rn. 13, 21 ff.; vgl. auch BGH, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07, Rn. 35). |
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| Insbesondere die Finanzierung aller 298 Wohnungen des Objekts durch die H. Bank und den vorab geschlossenen Globalvertrag für die Zwischen- und Endfinanzierung spricht auch dafür, dass diese, entgegen der Ansicht der Beklagten, mit dem Verkäufer oder Vertreiber des finanzierten Objekts in institutionalisierter Weise zusammenarbeitete (vgl. nur BGH, Urteile vom 16.05.2006 – XI ZR 6/04, zitiert nach juris, Rn. 53 f. vom 24.03.2004 – XI ZR 456/07, zitiert nach juris, Rn. 37). Die Kläger haben aber evident arglistige Täuschungen weder über die nachhaltig erzielbare Miete [s.u. aa)], noch eine über versteckte Innenprovisionen [s.u. bb)] oder über die Rolle der SSB als unabhängige Treuhänderin [s. u. cc)] bzw. eine nicht erfolgte, aber finanzierte Finanzierungsvermittlung [s.u. dd)] vorgetragen |
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| Ebenso wenig wie über den möglicherweise sittenwidrig überhöhten Kaufpreis musste die Beklagte die Kläger über eine mögliche arglistige Täuschung über die Höhe der nachhaltig erzielbaren Miete aufklären. Dahinstehen kann, ob entsprechend der Ansicht des Landgerichts für einen schlüssigen Vortrag die Angabe der tatsächlich erzielten Miete erforderlich wäre. Immerhin haben die Kläger vorgetragen, dass nach ihrer Ansicht anstatt der prospektierten 13,40 DM lediglich eine Miete von 11,00 DM pro Quadratmeter Wohnfläche nachhaltig erzielbar ist. Damit haben sie zumindest eine Überhöhung von 21,8 % behauptet. |
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| Dahinstehen kann ebenfalls, ob die so behauptete Falschangabe so evident wäre, dass man davon ausgehen muss, die Beklagte hätte sich der Kenntnis geradezu verschlossen. Dies wird man zwar jedenfalls annehmen können, wenn weitere Faktoren hinzukommen, aus denen sich die Erkennbarkeit ergeben soll. So ist der BGH etwa nicht nur bei einer Abweichung von über 28 % von der Evidenz der Falschangaben ausgegangen (Urteil vom 19.12.2006 – XI ZR 374/04, zit. nach juris, Rn. 34 f.), sondern hat eine entsprechende tatrichterliche Würdigung auch schon bei einer Abweichung von über 20 % angenommen (Urteil vom 27.05.2008 – XI ZR 132/07, zit. nach juris, Rn. 24). Dort kamen aber weitere Aspekte wie etwa ein hohes Leerstandsrisiko und tatsächlich erzielte sehr geringe Mieten hinzu. Die Kläger haben außer der bloßen Behauptung der ihrer Ansicht nach angemessenen Mieten überhaupt nichts vorgetragen. |
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| Jedenfalls hat die Beklagte mit Vorlage der Einwertung (Anlage B 15), die infolge des institutionalisierten Zusammenwirkens möglicherweise greifende Kenntnisvermutung widerlegt. Denn danach ging sie von einer Vergleichsmiete von 15,11 DM/m² aus, allerdings mit – von den Klägern nicht erworbenem – Stellplatz. Wird die prospektierte Stellplatzmiete von 25 DM heraus gerechnet, verbleibt immer noch eine Vergleichsmiete von 14,11 DM/m², die sogar noch über der prospektierten Miete liegt. |
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| Die von der Beklagten angenommenen Werte erscheinen auch nicht als evident überhöht. Unter Berücksichtigung des im Parallelverfahren 9 O 34/13 als Anl. B 49 vorgelegten RDM-Immobilienpreisspiegels, wonach für O. jedenfalls 1992 für Neubau- bzw. Erstbezug 13,00 DM bis 14,00 DM/m² Wohnfläche bei einer 70 m² Wohnung angegeben sind, hält sie sich durchaus in dessen Rahmen, zumal Kleinstwohnungen – erst recht in unmittelbarer Nähe zur Universität – regelmäßig teurer sind. Nach dem im Parallelverfahren als Anl. B48 vorgelegten Gutachten zitierten Marktbericht der Stadt O. (GA S. 15) lagen die Durchschnittsmieten 1991 zwar – seit 1990 stetig ansteigend – bei nur ca. 11,25 DM/m². Für Kleinwohnungen unter 50 m² wie die streitgegenständliche lagen diese aber noch 2,00 DM bis 3,00 DM höher, also durchaus im Rahmen sowohl der prospektierten als auch der von der Beklagten als angemessen angenommen Miete, die wiederum der Größenordnung des vom Gutachterausschuss der Stadt O. angegebenen Mittelwerts für nachhaltig erzielbare Mieten von 14,77 DM entsprach (vgl. dessen Schreiben vom 02.11.2007 unter Anl. B48 zum Verfahren 9 U 34/13). |
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| Die Beklagte war auch nicht verpflichtet, die Kläger über eine arglistige Täuschung über versteckte Innenprovisionen seitens des Vertriebs oder der Vermittlerin K. aufzuklären, da sich eine solche aus dem Vortrag der Kläger nicht ergibt. |
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| Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, haben die Kläger eine arglistige Täuschung der Vermittlerin K. über die zu zahlenden Provisionen nicht in zulässiger Weise behauptet. Jedenfalls hatte der Senat hierüber keinen Beweis zu erheben. Zwar hat die Berufung zu Recht darauf hingewiesen, die Kläger hätten bereits auf Seiten 3 und 10 der Klageschrift behauptet, Frau K. habe zugesichert, sie müssten nur 3,42 % Provision zahlen und nicht mehr. In der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht hat der Kläger jedoch angegeben, er und die Klägerin hätten keine Erinnerung daran, mit Frau K. über Provisionen gesprochen zu haben (Prot. vom 22.03.2012, Bl. 126 ff. [127] der Akte). Das bedeutet, dass ein Gespräch – mit welchem genauen Inhalt auch immer – über die Provisionen möglich ist oder auch nicht. Dabei handelt es sich folglich um eine lediglich vermutende Behauptung. Die darlegungs- und beweisbelastete Partei ist allerdings nur insoweit berechtigt, vermutende Behauptungen aufzustellen, wie sie sich auf Vorgänge beziehen, die sich ihrer unmittelbaren Kenntnis entziehen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 20.05.2015 – IV ZR 127/14, zitiert nach juris, Rn. 15, m. w. N., sowie vom 11.10.2016 – VI ZR 547/14, zit. nach juris, Rn. 10). Das ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Die Kläger waren an dem Beratungsgespräch beteiligt und konnten die Ausführungen der Vermittlerin selbst wahrnehmen. |
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| Vor diesem Hintergrund war eine Beweisaufnahme über die behaupteten Erklärungen der Vermittlerin K. nicht geboten. Denn die Kläger bezwecken mit der beantragten Beweiserhebung die Gewinnung von Erkenntnissen darüber, ob die Vermittlerin K. angab, dass ausschließlich 3,42 % Provision anfielen (vgl. etwa BGH, Urteile vom 27.05.2014 – XI ZR 264/13, zit. nach juris, Rn. 24, vom 04.02.2014 – XI ZR 398/12, zit. nach juris, Rn. 13 ff. [16], vgl. auch BGH, Beschluss vom 24.06.2014 – XI ZR 219/13, zit. nach juris, Rn. 13). |
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| Auch durch die Angabe auf S. 44 des Prospektes (Anl. K 3) wurden die Kläger nicht über die anfallende Innenprovision getäuscht. Nach der Rechtsprechung des BGH müssen Angaben in einem Fondsprospekt über Vertriebsprovisionen zwar zutreffend sein, und die Anleger müssen nicht damit rechnen, dass über in Fondsprospekten gemachte, konkrete Angaben hinaus weitere Provisionen gezahlt werden, die den Wert ihrer Anlagen mindern (vgl. statt vieler nur BGH, Urteil vom 24.03.2009 – XI ZR 456/07, zit. nach juris, Rn. 31 m. w. N.). Im Verkaufsprospekt sind aber keine konkreten Angaben zu Innenprovisionen enthalten, über die die Kläger getäuscht wurden. |
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| Die prozentuale Aufteilung des kalkulierten Gesamtaufwandes enthält keinen Anhaltspunkt dazu, dass weitere als die unter b) bis m) aufgeführten Provisionen und sonstigen Kosten nicht gezahlt werden. Unter a) findet sich vielmehr ausdrücklich der Hinweis, dass Kosten für Vertrieb und Marketing anfallen, da vom Gesamtaufwand ein Anteil von 75,28 % für „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb, Marketing“ angesetzt wird. Auch hierin ist zwar keine prozentuale Angabe der Vertriebskosten enthalten, es wird jedoch gerade nicht darüber getäuscht, dass diese anfallen. |
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| Aus der Tatsache, dass in der Aufstellung andere Positionen gesondert aufgeführt werden, für die z. T. nur ganz geringe Anteile angesetzt werden – beispielsweise für die |
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| f) Nebenkostengarantie 0,50 %, [...], h) Mietvermittlung 0,20 % [...]" |
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| ‒ ergibt sich ebenfalls keine Täuschung über die Entstehung von Innenprovisionen oder deren Höhe. Zwar könnte man aus diesem Gesamtzusammenhang interpretieren, dass die unter a) angegebenen Vertriebs- und Marketingkosten faktisch bedeutungslos sind, weil sie – anders als die aufgeführten Positionen – nicht gesondert beziffert sind. Ausdrücklich angegeben ist dies jedoch nicht. Die Angabe dieser Kleinstpositionen kann auch der Betonung der aufgeführten Leistungen dienen, die für den Kunden besonders relevant sein sollen oder die er gesondert beauftragen oder – wie hier – ablehnen kann, während die mit dem Grundstücks- und Gebäudepreis zusammengefassten Vertriebs- und Marketingkosten nicht verhandelbar sind, weil sie – wie die Beklagte vorträgt – vom Bauträger geschuldet und bereits angefallen sind. So hat auch der BGH mit Urteilen vom 05.06.2012 (XI ZR 149/11 u. a) entschieden, dass der Anfall von Vertriebsprovisionen im prospektierten Gesamtaufwand unter der Rubrik "Grundstücke, Gebäude inklusive Vertrieb und Marketing von 76,70 %" dem Grunde nach deutlich erkennbar offen liege. Eine arglistige Täuschung über eingepreiste Vertriebsprovisionen von – auch dort – 18,24 % könne darin nicht gesehen werden. |
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| Der Vorwurf des Wuchers oder wucherähnlichen Geschäfts nach § 138 BGB geht ebenfalls ins Leere. Die Kläger tragen weder vor, dass die Zeugin K. oder einzelne Vertriebsbeauftragte mehr als das Doppelte der behaupteten üblichen Maklerprovision erhielten (vgl. nur Palandt, Ellenberger, aaO., § 138 BGB, Rn. 34 ff.), noch irgendetwas zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen. |
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| Die Beklagte verletzte auch keine den Klägern gegenüber obliegende Pflicht, sie über eine arglistige Täuschung über die tatsächliche Rolle der SSB als – nicht unabhängige – Treuhänderin [s. u. (1)] und als Finanzierungsvermittlerin [s. u. (2)] aufzuklären. |
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| Die Kläger behaupten, die von ihr – laut Prospekt (Anl. K3, S. 47) – als „unabhängige“ Treuhänderin beauftragte SSB, die an der Konzeption und Gestaltung des Konzepts nicht mitgewirkt habe, habe sich in schwerwiegenden Interessenkonflikten befunden. Denn sie sei tatsächlich nicht unabhängig im ausschließlichen Interesse der Kläger tätig geworden, sondern die eigentliche Initiatorin des Objektes gewesen. Als solche sei sie selbst Prospektverantwortliche und habe die Innenprovisionen im Prospekt versteckt, die gemeinsam mit der Finanzierungsvermittlungsprovision den Kaufpreis der Wohnung um 40 % verteuert hätten. Denn die hinter der SSB stehenden Herren S. und B. hätten Anfang der 80er Jahre das Konzept der Bauherrenmodelle entwickelt, sich hierzu Bauträger gesucht und diesen jeweils die Provisionen vorgegeben. Die gemeinsam mit Rechtsanwalt E. hierzu konzipierten Prospekte seien nur jeweils aktualisiert und an das Objekt angepasst worden. Sie hätten auch die Verantwortung für die steuerrechtlichen Prospektangaben gehabt. Überdies sei die SSB selbst tatsächlich Profivermittlerin der Beklagten und von dieser zu vergüten gewesen. |
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| Aus dem Vortrag der Kläger ergibt sich nichts Konkretes, wonach die SSB als Treuhänderin selbst Initiatorin des Objekts gewesen wäre. Vielmehr seien danach die hinter ihr stehenden Herren S. und B. Initiatoren der von der SSB, der CBS sowie der KT betreuten Bauherrenmodelle gewesen. |
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| Selbst die – unterstellte – Mitwirkung der Gesellschafter der SSB an der Prospektgestaltung führte nicht per se zu einer Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank. Eine solche ist grundsätzlich nur dann denkbar, wenn sich die fehlende Unabhängigkeit des Treuhänders auch in speziellen Risiken des finanzierten Geschäfts auswirkt, weil die Bank nur darüber aufklären muss [s. bereits oben unter c)aa) und bb), vgl. auch BGH, Urteil vom 03.06.2003 – XI ZR 289/02, zit. nach juris, Rn. 30; ders., Urteil vom 26.10.2004 – XI ZR 255/03, zit. nach juris, Rn. 18]. Sie wirkte sich aber ebenso wenig ohne weiteres auf das konkrete Geschäft aus wie die fehlende Angabe eines – von der Treuhänderin zu unterscheidenden – Prospektverantwortlichen bzw. wie die Mitwirkung an der steuerlichen Prospektgestaltung. Auch ist eine Erhöhung spezieller Risiken nicht erkennbar. |
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| Die Beklagte musste die Kläger auch nicht darüber aufklären, dass ihnen arglistig eine zu ihren Gunsten erfolgte Finanzierungsvermittlung, also die Vermittlung eines Nachweises der Gelegenheit eines Darlehensvertrages oder dieses Vertrages selbst (§ 652 BGB), vorgetäuscht wurde, obwohl die SSB als Profivermittlerin der Beklagten tatsächlich in deren Lager gestanden habe und folglich nicht unabhängig gewesen sei. |
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| Auch hierzu haben die Kläger nichts Konkretes vorgetragen. Selbst der zum Beleg hierfür vorgelegte Vordruck für konkrete Finanzierungsangebote bezieht sich auf Verhandlungen mit den Initiatoren, also nach den Prospektangaben typischerweise die Bauträger, nicht mit den Bevollmächtigen, also Treuhändern (Anl. K 2). Auch aus den Finanzierungsanträgen, die die SSB der Beklagten für die einzelnen Erwerber vorlegte, ergibt sich eine Vermittlung im Auftrag der Beklagten nicht. Die Anträge übermittelte die SSB unter Bezugnahme auf die erteilte Vollmacht in Vertretung der Erwerber, nicht zur Vermittlung einer Finanzierung (vgl. Anl. B 9). |
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| Jedenfalls hat der Bundesgerichtshof in seinem Revisionsurteil vom 14.06.2016 festgestellt, dass sich sowohl die Verhandlungen zum Globalvertrag für die Zwischen- und Endfinanzierung als auch die für die Kläger erfolgte, konkrete Anfrage aus Sicht der Beklagten als Tätigkeit als Erfüllungsgehilfin des Finanzierungsvermittlers dargestellt habe, weil sich gerade keine evidenten Verdachtsmomente ergeben hätten. Allein hierüber hätte die Beklagte die Kläger aufklären müssen. |
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| Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 S. 1, 711 S. 2 i.V.m. 709 S. 2 ZPO. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Diese beruht auf den Umständen des Einzelfalls. |
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