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| Die klagende Sparkasse verlangt von den Beklagten die Rückzahlung zweier am 26.07.2002 gekündigter Darlehen (Endnr.: ... und ...), die sie zur Finanzierung des Erwerbs einer Eigentumswohnung in B. im Rahmen eines Steuer sparenden Anlagemodells gewährt hatte. |
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| Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil verwiesen, § 540 Abs. 1 ZPO. |
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| Die Klägerin hat beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 59.876,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 48.823,60 Euro seit 26.05.2006 zu bezahlen. |
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| Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. |
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| Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. zu der Frage, wann und in welcher Form der Klägerin die von den Beklagten der Treuhänderin mit notariell beurkundetem Angebot eines Geschäftsbesorgungsvertrags vom 20.02.1992 erteilte Vollmacht und die Annahmeerklärung der Treuhänderin vorlagen. Danach hat das Landgericht die Klage insgesamt abgewiesen, weil die Darlehensverträge mangels wirksamer Bevollmächtigung der Treuhänderin nicht wirksam geschlossen wurden und auch eine ungerechtfertigte Bereicherung der Beklagten durch die Auszahlung der Darlehensvaluta auf ein Treuhandkonto gemäß Anweisung der Treuhänderin nicht eingetreten sei, so dass dahingestellt bleiben könne, ob die Beklagten der Darlehensforderung Schadensersatzansprüche wegen einer Aufklärungspflichtverletzung entgegenhalten könnten. |
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| Gegen dieses der Klägerin am 16.10.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 06.11.2006 bei Gericht eingegangene und am 15.12.2006 mit einer Begründung versehene Berufung der Klägerin. |
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| die Darlehensverträge seien trotz nichtiger Bevollmächtigung der Treuhänderin unter Rechtscheinsgesichtspunkten gem. §§ 171, 172 BGB als wirksam zu behandeln, weil nach dem Ergebnis der Beweiserhebung bei Vertragsschluss eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde und der Nachweis vorlag, dass die Treuhänderin das Angebot auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags formwirksam angenommen hatte und somit die in der Vollmachtsurkunde aufgeführte aufschiebende Bedingung eingetreten war. Zumindest bestehe ein Bereicherungsanspruch, da die Darlehenssumme auf ein Konto der Beklagten bei der Landesbank Rheinland Pfalz überwiesen wurde. Auch sei von diesem Konto die Tilgung der Kaufpreisschuld und anderer Verbindlichkeiten bewirkt worden. |
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| Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.10.2006 aufgehoben. |
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| Die Beklagten werden verurteilt, an die Klägerin 59.876,92 Euro nebst Zinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 48.823,60 Euro seit 26.05.2006 zu bezahlen. |
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| Die Beklagten beantragen, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagten vertreten die Auffassung, die Vollmacht sei der Treuhänderin erst mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung, somit mit Annahme des Angebots durch die Treuhänderin, wirksam erteilt, so dass eine Rechtsscheinshaftung eine rechtzeitige Vorlage auch der Annahmeerklärung der Treuhänderin in notariell beurkundeter Ausfertigung erfordert hätte. Die Klägerin habe aber allenfalls eine beglaubigte Abschrift dieser Urkunde erhalten. |
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| Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das schriftsätzliche Vorbringen der Parteien im zweiten Rechtszug Bezug genommen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin erweist sich auch in der Sache als begründet. |
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| Entgegen der Auffassung des Landgerichts sind die Darlehensverträge zwischen den Parteien wirksam zustande gekommen. Die Beklagten sind deshalb verpflichtet, den aufgrund wirksamer Kündigung vom 26.07.2002 fälligen Rückzahlungsanspruch der Klägerin zu erfüllen. |
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| 1. Die Darlehensverträge, die im vorliegenden Fall für die Beklagten durch die R. GmbH geschlossen wurden, sind unter Rechtsscheinsgesichtspunkten als wirksam anzusehen. Der Klägerin lag bei Vertragsschluss eine notarielle Ausfertigung der Vollmachtsurkunde vom 20.2.1992 vor. Die Anwendung der §§ 171, 172 BGB scheitert nicht daran, dass die auf das notariell beurkundete Angebot der Beklagten vom 20.02.1992 bezogene und ihrerseits notariell beurkundete Annahmeerklärung der R. GmbH vom 22.04.1992 durch den Urkundsnotar der Klägerin nur in beglaubigter Abschrift und nicht ebenfalls in notarieller Ausfertigung vor Abschluss der Darlehensverträge überlassen worden war. |
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| Ausweislich der vorliegenden Korrespondenz wurden von dem Urkundsnotar R. an die Klägerin übersandt zunächst am 06.05.1992 eine Ausfertigung der Grundschuldbestellung, eine beglaubigte Abschrift des Kaufvertrags, eine beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung der R. GmbH, die alle vom 22.04.1992 datieren (K 8, K 7, K6, K 5), ferner am 13.05.1992 eine vollstreckbare Ausfertigung der Grundschuldbestellung und das Angebot der Beklagten auf Abschluss eines Treuhandvertrags samt Vollmacht vom 20.02.1992. Von letztgenannter Urkunde hat die Klägerin eine notarielle Ausfertigung in Händen (K 4). Der Zeuge K. hat hierzu bekundet, er habe anlässlich einer Kontrolle der Unterlagen am 22.05.1992, somit noch vor Unterzeichnung des Darlehensvertrags, festgestellt, dass das genannte notarielle Angebot samt Vollmacht in notarieller Ausfertigung vorgelegen habe und dass die Annahmeerklärung in notariell beglaubigter Abschrift vorlag. Dieser Bekundung des Zeugen ist zu folgen, nachdem dieser das Kontrollblatt vom 22.05.1992 samt der von ihm angebrachten Kontrollhäkchen im Termin dem Landgericht vorweisen konnte. Entsprechende Urkunden liegen der Klägerin bis heute vor. |
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| Durch die Aussage des Zeugen ist auch belegt, dass die Unterzeichnung der beiden Darlehensverträge seitens der Klägerin keineswegs bereits am 05.03.1992 erfolgt war, sondern frühestens am 22.05.1992 vorgenommen wurde. Dies korrespondiert mit der urkundlich belegten Übersendung der unterzeichneten Darlehensverträge in Kopie an die Beklagten am 27.05.1992 (K 3). |
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| Sachvortrag der Parteien und Beweisergebnis geben keine Veranlassung, auf den gegenbeweislichen Antrag der Beklagten einzugehen. Die Beklagten hatten aus Feststellungen des Senats zu einer anderen Finanzierung der Klägerin in einem Vorprozess die Schlussfolgerung ziehen wollen, dass der Notar R. entgegen der Bekundung des Zeugen K. nur beglaubigte Abschriften von Vollmachtsurkunden an Banken zu übersenden pflegte. Die Schlussfolgerung der Beklagten erscheint weder in sich folgerichtig noch handelt es sich um ein konkretes auf den Einzelfall bezogenes Vorbringen, so dass eine Vernehmung des als Zeugen benannten Notars weder im ersten Rechtszug noch im Berufungsverfahren geboten war. |
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| Der Senat teilt nicht die Auffassung des Landgerichts, dass die Anwendung der §§ 171, 172 BGB voraussetzt, dass neben der Vollmachtsurkunde selbst auch die auf den zugrundeliegenden Geschäftsbesorgungsvertrag bezogene Annahmeerklärung der Treuhandgesellschaft spätestens bei Abschluss der Darlehensverträge in notarieller Ausfertigung der Klägerin hätte vorliegen müssen. |
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| Zutreffend ist allerdings, dass im vorliegenden Fall die in notarieller Urkunde vom 20.02.1992 erklärte Vollmacht aufschiebend bedingt durch die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrags in notarieller Form war. |
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| Diese Annahmeerklärung datiert vom 22.04.1992 und wurde unbestreitbar notariell beurkundet (K 5). Damit lag eine wirksame Bevollmächtigung vor (sieht man von der streitgegenständlichen Unwirksamkeit wegen eines Verstoßes von Geschäftsbesorgungsvertrag und Vollmacht gegen Art. 1 § 1 I RBerG ab). |
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| Der Umstand, dass die Wirksamkeit der Vollmacht - unmittelbar aus der Urkunde selbst ersichtlich - durch die Annahmeerklärung der Treuhandgesellschaft aufschiebend bedingt war, bedeutet nicht, dass jene Annahmeerklärung Teil einer Gesamtvollmachtsurkunde gewesen oder als solche zu behandeln wäre und dass deshalb beide Bestandteile der Vollmacht zur Erzielung der Rechtsfolgen aus §§ 171, 172 BGB in notarieller Ausfertigung der Klägerin spätestens bei Vertragsschluss hätten vorliegen müssen. Der Klägerin ist darin beizupflichten, dass die formwirksame Abgabe der Annahmeerklärung als Bedingung der Wirksamkeit der Vollmacht in jeder geeigneten Form nachgewiesen werden kann. Die Annahme des Angebots auf Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrags ist kein Vertretergeschäft, auf welches die Vorschrift des § 172 BGB Anwendung finden könnte. Insoweit kann nur festgestellt werden, ob die auf das Vertragsangebot der Beklagten hin noch abzugebende Annahmeerklärung in der vertraglich vorausgesetzten Form abgegeben wurde oder nicht. Dass die Treuhandgesellschaft die Annahmeerklärung abgab und dass dies ordnungsgemäß notariell beurkundet wurde, steht außer Streit und wird durch die vorgelegten Urkunden zudem ausreichend belegt. Insoweit stellen sich Fragen einer Rechtsscheinshaftung nicht. |
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| Die §§ 171, 172 BGB beziehen sich ausschließlich auf die Vollmachtsurkunde selbst, im vorliegenden Fall somit auf die notariell beurkundete Erklärung der Beklagten vom 20.02.1992. Insoweit hängt das Erfordernis der Vorlage entweder in Urschrift oder in notarieller Ausfertigung ausschließlich damit zusammen, dass nur bei der begrenzten Anzahl erteilter notarieller Ausfertigungen eine realistische Möglichkeit besteht, im Falle eines Widerrufs der Vollmacht die Rückgabe der Vollmachtsurkunden gem. § 175 BGB durchzusetzen. Auch wenn angenommen wird, die einfache Abschrift unterliege ebenso einer Rückgabeverpflichtung im Widerrufsfalle, kann wegen der Möglichkeit unbegrenzter Vervielfältigung eine Rückgabe nicht gewährleistet werden. Allein die notarielle Ausfertigung bietet deshalb eine gewisse Garantie dafür, dass die Vollmacht zum Zeitpunkt ihrer Vorlage unverändert Bestand hat. Derartige Fragestellungen tauchen für die Annahmeerklärung nicht auf. Ist diese einmal erklärt, kommt ein Widerruf nicht in Betracht. Es gibt deshalb keinerlei Notwendigkeit, für den Nachweis der Abgabe der Annahmeerklärung und den Nachweis der Form der Annahmeerklärung besondere Formen wahren zu müssen. Soweit es für die Wirksamkeit der Darlehensverträge unter Rechtsscheinsgesichtspunkten auf Form und Zeitpunkt der Vorlage der Vollmachtsurkunde selbst bei der Klägerin ankommt, war somit ausschließlich auf die uneingeschränkt glaubhafte Bekundung des Zeugen K. abzustellen. |
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| Dass vor Abschluss der Darlehensverträge, nämlich vor deren Unterzeichnung durch die Klägerin, die für die Wirksamkeit der Vollmacht vereinbarte und aus der Vollmachtsurkunde selbst ersichtliche Bedingung eingetreten war, ist lückenlos durch die Bekundungen des Zeugen K. einerseits, und durch die vorliegenden Urkunden andererseits belegt. Die Annahmeerklärung der Treuhandgesellschaft, der Kaufvertrag zwischen Beklagten und Bauträgerin und die Grundschuldbestellung wurden jeweils am 22.04.1992 von dem Notar R. in fortlaufender Reihenfolge unter Zuteilung aufeinanderfolgender Urkundsnummern beurkundet. Insoweit lag der Klägerin ausweislich der Aussage des Zeugen Küffner nicht nur eine notariell beglaubigte Abschrift der Annahmeerklärung vor Vertragsschluss vor, der Urkundsnotar hatte das Vorliegen dieser Urkunde im Rahmen des Kaufvertrags als sonstige Tatsache im Sinne von § 36 BeurkG beurkundet, wobei auf die Kaufvertragsurkunde wiederum die Grundschuldbestellung Bezug nimmt, die der Klägerin in einfacher und vollstreckbarer Ausfertigung bei Vertragsschluss bereits vorlag. |
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| 2. Auf den am 16.02.2002 erklärten Haustürwiderruf können die Beklagten nicht abstellen. Bei dem hier vorliegenden Vertretergeschäft kommt es allein darauf an, ob eine Haustürsituation in der Person des Vertreters vorlag und ob dieser dadurch zum Vertragsschluss bestimmt wurde. Derartiges ist hier nicht ersichtlich oder vorgetragen. |
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| Schadensersatzansprüche wegen unterlassener oder unrichtiger Widerrufsbelehrung scheiden aus, weil ein solcher Ersatzanspruch ein Haustürgeschäft voraussetzt, welches hier nicht vorliegt. Es ist deshalb unerheblich, dass im vorliegenden Fall die Darlehensvertragserklärungen für die Beklagten bereits am 12.03.1992 und damit vor Abschluss des Kaufvertrags vom 22.04.1992 abgegeben worden waren. Ohnehin würde eine unterstellte Ursächlichkeit einer mit Unterlassung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verbundenen objektiven Pflichtwidrigkeit für die Übernahme der mit dem finanzierten Anlagegeschäft verbundenen Risiken allein eine Haftung nicht begründen können. Die Voraussetzung einer Garantiehaftung der Klägerin sind nicht ersichtlich. Für ein Verschulden der Klägerin spricht nichts in Anbetracht der im Jahre 1992 uneingeschränkt herrschenden Rechtsauffassung, nach welcher weder eine Widerrufsmöglichkeit bei dem hier gegebenen Realkredit noch eine Belehrungsverpflichtung bestanden. |
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| 3. Auch die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs wegen einer angeblichen Aufklärungspflichtverletzung sind nicht gegeben. Die Beklagten haben ihr erstinstanzliches Vorbringen hierzu im Berufungsverfahren auch nicht mehr aufgegriffen. |
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| Es kann insbesondere nicht von einer sittenwidrigen Überteuerung der Kaufimmobilie und davon ausgegangen werden, dass die Klägerin insoweit über einen aufklärungspflichtigen Informationsvorsprung verfügt hätte. Die Feststellungen des im Zwangsversteigerungsverfahren beauftragten Sachverständigen in dessen Gutachten vom 31.07.2003 erlauben keinerlei Rückschlüsse auf den Verkehrswert der Wohnung am 22.04.1992. Den Berechnungen der Beklagten hierzu kann nicht gefolgt werden. Soweit diese für 1992 den Ertragswert auf der Grundlage der seither durchschnittlich erzielten Mietzinsen errechnen wollen, geschieht dies auf einer gänzlich zufälligen und ex post gewonnenen Grundlage, der keinerlei Aussagewert beigemessen werden kann. Die effektiv erzielten Mietzinsen sind insbesondere deshalb nicht aussagekräftig, weil in die Bemessung des erzielbaren Mietentgelts die Leerstandszeiten einkalkuliert wurden, in denen keinerlei Mieteinnahmen zu verzeichnen waren. |
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| Nicht gefolgt werden kann auch der Auffassung der Beklagten, dass bei einem in der Rechtsprechung definierten groben Missverhältnis zwischen Kaufpreis und Verkehrswert der Kaufsache nicht nur das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen einer sittenwidrigen Preisübervorteilung gem. § 138 BGB im Verhältnis der Kaufvertragsparteien zueinander zu vermuten sei, sondern auch ein die Haftung begründender Wissensvorsprung der finanzierenden Bank. Die von den Beklagten zitierte Entscheidung des OLG München beruft sich ihrerseits lediglich auf die Entscheidung des BGH vom 20.01.2004 (XI ZR 460/02), die aber derartige rechtliche Ausführungen nicht enthält. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Anleger unter Beweisantritt und Vorlage von Unterlagen behauptet, dass der Verkehrswert bei einem Kaufpreis von 237.530,00 DM nur 105.000,00 DM betragen habe, sie hatten ferner im Einzelnen vorgetragen unter Hinweis auf Erkenntnisse in einem anderen Verfahren und unter Vorlage von Unterlagen und eines Gutachtens, welches lediglich 2 ½ Jahre später gefertigt worden war, dass die finanzierende Bank von diesen Umständen auch Kenntnis gehabt habe. Dass generell das erforderliche positive Wissen der finanzierenden Bank von einer sittenwidrigen Preisüberhöhung zu vermuten und diese tatsächliche Vermutung von der Bank zu widerlegen sei, entbehrt jeder Grundlage. |
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| Die Beklagten können einen Schadensersatzanspruch auch nicht im Lichte der mit dem Urteil des BGH vom 16.05.2006 (XI ZR 6/04) einsetzenden höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Fällen institutionellen Zusammenwirkens begründen. Soweit danach unter weiteren Voraussetzungen eine tatsächliche Vermutung für ein überlegenes und aufklärungspflichtiges Wissen einer finanzierenden Bank sprechen kann, sind vorliegend die tatsächlichen Voraussetzungen nicht ersichtlich. |
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| Für eine institutionalisierte Zusammenarbeit der Klägerin mit der Bauträgerin oder dem Vertrieb vermögen die Beklagten konkret wenig vorzutragen. Sie weisen lediglich darauf hin, dass die Klägerin insgesamt drei Erwerber finanziert habe und dass im konkreten Fall die Initiative zur Darlehensaufnahme nicht von den Beklagten ausgegangen sei. Ob damit eine ständige Zusammenarbeit der Klägerin mit der Bauträgergesellschaft oder mit der Vertriebsgesellschaft hinreichend belegt wäre, kann hier allerdings dahingestellt bleiben. |
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| Denn unabhängig von Vorgesagtem vermögen die Beklagten auch nicht konkrete unrichtige Behauptungen oder Darstellungen der Bauträgerin oder der Vertriebsgesellschaft oder ihrer Untervermittler zu benennen, die die Voraussetzungen einer evidenten arglistigen Täuschung erfüllen würden und einer Beweiserhebung zugänglich wären. Soweit der Untervermittler H. erklärt haben soll, die Sache sei risikolos, es bestehe eine Mietgarantie, die Beklagten würden Steuervorteile erhalten, die Wohnung werde eine Wertsteigerung erfahren, sie könne nach fünf Jahren mit Gewinn verkauft werden, handelt es sich um allgemein anpreisende Floskeln und Werturteile, nicht um konkret unrichtige Behauptungen zur Werthaltigkeit oder zu erzielbaren Mietzinsen oder sonstigen objektiv nachprüfbaren für die Anlageentscheidung wesentlichen Umständen (dazu BGH, Urteil v. 19.09.2006 [XI ZR 204/04], WM 2006,2343). |
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| 4. Die Beklagten können dem Rückzahlungsanspruch der Klägerin schließlich nicht entgegenhalten, sie hätten die Darlehensvaluta nicht empfangen. Sie berufen sich insoweit lediglich darauf, dass die Auszahlung auf ein Konto bei der Landesbank R. erfolgt sei, welches die Treuhänderin verwaltet habe. Sollte dies zutreffen, wäre nicht unmittelbar nach Maßgabe des Kaufvertrags auf das ebenfalls bei der Landesbank R. von der Verkäuferin unterhaltene Konto gezahlt worden, sondern offenbar nach Baufortschritt von diesem weiteren für die Beklagten eingerichteten Konto. Außer Streit steht, dass die Auszahlung von der Treuhandgesellschaft veranlasst wurde, deren Vorgehen sich die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin aber aus den o.a. Rechtscheinsgesichtspunkten zurechnen lassen müssen. Rechtlich ist deshalb die von den Beklagten beanstandete Auszahlung als Leistung der Klägerin an die Beklagten zu werten. |
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| 5. Die weiteren Ausführungen der Beklagten in dem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz vom 3.4.2007 rechtfertigen - soweit es sich nicht nur um rechtliche Erörterungen handelt - eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung nicht. |
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| Die Voraussetzungen einer Zulassungen der Revision gem. § 543 ZPO liegen nicht vor. |
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