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Die Klägerin verlangt die Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück der Beklagten, aus einer erstrangigen Grundschuld in Höhe von 37.800,00 DM (19.326,83 EUR) nebst 15 % Zinsen. Die Grundschuld war unter der lfd.Nr. 5 in Abteilung III am 6.7.1983 zu Gunsten der Bank X-AG eingetragen.
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Im Range nach dieser Grundschuld wurde am 2.5.1995 unter der lfd. Nr. 1 in Abteilung II des Grundbuchs ein Wohnungsrecht zugunsten der Eltern der Beklagten eingetragen. Dem Wohnrecht nachrangig ist eine unter der lfd. Nr. 7 in Abt. III am 8.2.1996 zu Gunsten der Klägerin bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM zuzüglich 15 % Zinsen. Letztere Grundschuld sichert nach der von der Beklagten am 8.2.1996 abgegebenen weiten Zweckerklärung die Forderungen der Klägerin gegen die Firma S., deren Inhaber der Ehemann der Beklagten war und die in Insolvenz gefallen ist.
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Ziff. 1 a der genannten Zweckerklärung (Bl. 37/38) lautet wie folgt:
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"1 a Abtretung der Rückgewähransprüche
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Der Sicherungsgeber tritt hiermit den, auch zukünftigen oder bedingten, Anspruch auf Rückgewähr aller vor- und gleichrangigen Grundschulden (Anspruch auf Übertragung oder Löschung oder Verzicht sowie auf Zuteilung des Versteigerungserlöses) an die Sparkasse ab.
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Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, die Sparkasse unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm ein Gläubigerwechsel bei vor- oder gleichrangigen Grundschulden bekannt wird. Der Anspruch auf Rückgewähr von Grundschulden, die in Zukunft Vor- oder Gleichrang erhalten, ist von diesem Zeitpunkt an ebenfalls an die Gläubigerin abgetreten.
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Hat der Sicherungsgeber die Rückgewähransprüche bereits an einen anderen abgetreten, so sind sie mit dem Zeitpunkt an die Sparkasse abgetreten, in dem sie dem Sicherungsgeber wieder zustehen. Außerdem tritt er hiermit seinen Anspruch auf Rückabtretung der Rückgewähransprüche an die Sparkasse ab."
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Diese Abtretung legte die Klägerin gegenüber der X- AG offen, weshalb letztere die streitgegenständliche - nicht mehr valutierte - Grundschuld am 6.5.2002 an die Klägerin abtrat. Der Gläubigerwechsel wurde am 9.8.2002 im Grundbuch eingetragen.
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Die Beklagte wehrt sich gegen die Zwangsvollstreckung aus der dem Wohnungsrecht der Eltern vorgehenden streitgegenständlichen Grundschuld mit der Begründung, die Klägerin habe allenfalls das Recht, die Grundschuld löschen zu lassen.
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Zu den Einzelheiten des in erster Instanz gehaltenen Sachvortrags beider Parteien wird auf die Feststellungen im Urteil des Landgerichts verwiesen (§ 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO).
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, die auf die Übertragung der streitgegenständlichen Grundschuld gerichtete Klausel Ziff. 1 a der Zweckerklärung sei gemäß § 3 AGBG nicht Vertragsbestandteil geworden. Auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 22.11.2002 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.12.2002 Berufung eingelegt und diese am 17.1.2003 begründet.
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Die Klägerin vertritt die Auffassung, entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die oben zitierte Klausel Ziff. 1 a der Zweckerklärung wirksam. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 = WM 1990, 345 = NJW 1990, 1177), auf die sich das Landgericht berufe, trage die landgerichtliche Entscheidung nicht. Die angegriffene Klausel diene ersichtlich nur der Rangverbesserung und nicht einer Sicherungserweiterung der unter lfd. Nr. 7 eingetragenen Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM. Allein die Sicherungserweiterung aber habe der Bundesgerichtshof als möglicherweise überraschende Klausel in Frage gestellt.
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Die Klägerin habe eine zusätzliche Sicherheit für die Erweiterung des der Firma S. eingeräumten Kreditrahmens gebraucht. Die unter der lfd. Nr. 7, Abteilung III eingetragene Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM habe wegen der vorrangigen beschränkt persönlichen Dienstbarkeit für die Eltern der Beklagten nicht ausgereicht. Deshalb sei mit der Beklagten ausdrücklich über die Abtretung der Rückgewähransprüche gesprochen worden. Die fragliche Klausel sei auch durch die fettgedruckte Überschrift klar und für jedermann ersichtlich hervorgehoben.
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Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Ulm vom 31.10.2002 wird die Beklagte verurteilt, wegen des Betrages in Höhe von 19.326,83 EUR nebst 15 % Zinsen p.a. hieraus seit 23.6.1983, die Zwangsvollstreckung in das auf ihren Namen im Grundbuch von ... aus der zu Gunsten der X-AG in Abteilung III, lfd.Nr. 5 eingetragenen Grundschuld ohne Brief über 37.800,00 DM (entspricht: 19.326,83 EUR), abgetreten an die Klägerin, zu dulden.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt die Entscheidung des Landgerichts und trägt vor, aus der Klausel Ziff. 1 a der Zweckerklärung gehe noch nicht einmal hervor, dass der Klägerin eine weitere Sicherheit in Gestalt der vorrangigen Grundschuld eingeräumt werden sollte. Keinesfalls habe die Beklagte der Klausel entnehmen können, dass der Klägerin eine weitere im Rang vor dem Wohnungsrecht ihrer Eltern stehende Grundschuld eingeräumt werden sollte. Die formularmäßige Ausdehnung der dinglichen Haftung des Sicherungsgebers für alle bestehenden und künftigen Verbindlichkeiten eines Dritten bei Bestellung einer Grundschuld aus Anlass einer bestimmten Kreditaufnahme sei überraschend im Sinne des § 3 AGBG. Nichts anderes könne für eine mit einer formularmäßigen Erklärung erfolgte Abtretung von Rückgewähransprüchen gelten, gleich, ob damit eine Erhöhung des Sicherungsumfanges oder eine Verstärkung bereits bestellter Sicherheiten bezweckt sei. Nach der Formulierung der Klausel über die Abtretung der Rückgewähransprüche habe die Beklagte allenfalls damit rechnen müssen, dass die Klägerin die Löschung der im Klageantrag bezeichneten Grundschuld oder aber die Zuteilung eines die Forderung der weiteren Grundschuldgläubigerin übersteigenden Veräußerungserlöses hätte verlangen können.
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Dem geltend gemachten Duldungsanspruch stehe auch entgegen, dass die Klägerin es unterlassen habe, detailliert darüber Rechnung zu legen, wie sich die von ihr geltend gemachte Forderung zusammensetze. Die Klägerin könne allenfalls den auf dem bei ihr unter der Nummer 1653504 geführten Konto der Firma S. am 3.5.2000 bestehenden Saldo verlangen, jedoch abzüglich der von ihr nach Insolvenzeröffnung entgegengenommenen Zahlungen Dritter. Danach aber stehe der Klägerin keine Forderung mehr zu, die durch die Grundschuld gesichert sein könnte.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Die Klägerin weist jedoch zu Recht darauf hin, dass das Landgericht seine Entscheidung, die Klausel Ziff. 1 a der Sicherungszweckerklärung vom 8.2.1996 sei überraschend im Sinne des § 3 AGBG und daher nicht Vertragsbestandteil geworden, nicht auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 19.1.1990 (BGHZ 110, 108 f = WM 1990, 345 = ZIP 1990, 298) stützen kann. Auch der Bundesgerichtshof hat in dem genannten Urteil eine entsprechende Klausel, worin die Sicherungsgeberin ihre Rückgewähransprüche gegen Gläubiger vor- und gleichrangiger Grundschulden an die Sicherungsnehmerin abgetreten hatte - jedoch im Gegensatz zum hier zu entscheidenden Fall mit der Bestimmung, sie dienten als weitere Sicherheit neben der vom Kreditnehmer bestellten Grundschuld -, gelten lassen, wenn auch mit der einschränkenden Auslegung, sie verstärkten lediglich die bestellte Sicherheit, für die bestellte Grundschuld könne daher nur der bessere Rang der abgetretenen Grundschulden in Anspruch genommen werden. Nur für den Fall, dass die Auslegung ergeben hätte, die Rückgewähransprüche und damit die im Sicherungsfall abgetretenen vorrangigen Grundschulden sicherten in ihrer vollen Höhe zusätzlich und über den Haftungsumfang der bestellten Grundschuld hinaus den Darlehensrückzahlungsanspruch, gab er zu bedenken, dass die Klausel gegen § 3 AGBG verstoßen könnte. Ein solcher erhöhter Haftungsumfang wurde aber von der Klägerin des Falles, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, nicht geltend gemacht, weshalb er diese Frage letztendlich unbeantwortet lassen konnte.
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Auch hier begehrt die Klägerin lediglich die Möglichkeit, den besseren Rang der streitgegenständlichen Grundschuld zu nutzen. Den Zwangsversteigerungserlös hingegen will auch sie auf die ihr bestellte Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM anrechnen.
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Nach § 3 AGBG werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht. Die Abtretung von Rückgewähransprüchen, wie sie in der streitgegenständlichen Klausel vereinbart ist, ist jedoch im Rahmen einer Sicherungszweckerklärung nicht unüblich, sondern wird allgemein vorgenommen. Sie hat auch insoweit einen Sinn, als der nach §§ 1179 a, 1179 b BGB bestehende Löschungsanspruch gegenüber einer Zession des Rückgewähranspruchs wirkungslos ist und stellt daher sicher, dass ein Dritter die vorrangige Grundschuld bei frei werdender Valutierung nicht erwerben kann und damit eine Rangverbesserung der nachrangigen Grundschuld verhindert (siehe hierzu Lwowski, Das Recht der Kreditsicherung, Rn. 225; Clemente, Recht der Sicherungsgrundschuld, Rn. 495, 496; Gaberdiel, Kreditsicherung durch Grundschulden, Rn. 864 i.V.m. Rn. 871; Staudinger, Kommentar zum BGB, 13. Aufl., Vorbemerkung zu §§ 1191 f BGB, Rn. 135 f, 136).
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Letztendlich braucht die Frage, ob die Klausel wirksam ist, aber auch hier nicht entschieden zu werden, wie sich aus den nachstehenden Gründen ergibt.
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Die Klägerin kann die Duldung der Zwangsvollstreckung aus der an sie von der X-AG abgetretenen Grundschuld nach den §§ 1191, 1192, 1147 BGB nicht verlangen, weil es die Parteien unterlassen haben, eine Vereinbarung darüber zu treffen, in welcher Weise die Klägerin die abgetretenen Rückgewähransprüche verwenden darf, d.h. es fehlt an einer entsprechenden Sicherungsabrede.
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Aus der streitgegenständlichen Klausel ergibt sich keineswegs, wie die Klägerin annehmen möchte, dass sie die Zwangsvollstreckung aus der erstrangigen Grundschuld betreiben darf. Allein der Abtretung der Rückgewähransprüche ist dies nicht zu entnehmen. Die Verwendungsbefugnis muss sich aus dem Inhalt einer schuldrechtlich getroffenen Sicherungsabrede ergeben (Clemente a.a.O. Rn. 491; Schimansky/Bunte/Lwowski - Merkel, Bankrechtshandbuch, Anhang 2 zu § 94 Anmerkung Nr. 4). Staudinger (Staudinger, BGB, a.a.O. Rn. 136) ist zwar der Ansicht, dass die Beschränkung auf das Ranginteresse auch in den Sicherungsvertrag hineininterpretiert werden könne, wenn - "wie es schlechte Sitte ist" - eine ausdrückliche Klausel dieses Inhalts fehle. Damit verzichtet er aber offensichtlich nicht auf eine die Rückgewähransprüche betreffende ausdrückliche Sicherungsabrede, denn er beruft sich auf die bereits oben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Diese setzt jedoch nach ihrem Tatbestand eine entsprechende Sicherungsvereinbarung voraus.
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Wenn - wie hier - eine Abrede darüber, wozu die abgetretenen Ansprüche auf Rückgewähr vor- und gleichrangiger Grundschulden der Kreditgeberin dienen sollen, völlig fehlt, eröffnet sich dem Kreditinstitut eine Vielzahl von Möglichkeiten, die von der Altgläubigerin abgetretene Grundschuld zu gebrauchen, die die Sicherungsgeberin zum Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung nicht zu überblicken vermag. Diese reichen von der einfachen Löschung der Grundschuld, dem Verzicht auf die Grundschuld, der Ausnutzung des besseren Ranges durch Zwangsvollstreckung bis hin zur zusätzlichen, neben die bestellte Grundschuld tretenden Verwertungsmöglichkeit. Welche dieser Möglichkeiten die Klägerin verwirklichen wollte, bleibt dabei unklar.
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Es ist aber nicht gerechtfertigt, im Falle des völligen Fehlens einer Sicherungsabrede dem Kreditinstitut eine Rangverbesserung mit der Begründung einzuräumen, dies sei die üblicherweise vereinbarte Rechtsfolge der Abtretung von Rückgewähransprüchen. Dem ist entgegenzuhalten, dass eine solche Abtretung der Rückgewähransprüche auch den Sinn haben kann, der Bank nur ein Löschungsrecht in bezug auf die vorrangige Grundschuld zu gewähren, damit ihre eigene Grundschuld im Rang entsprechend nachrückt und ihren Rang auf diese Weise verbessert. Die Bank ist dann dagegen gesichert, dass die vorrangige Grundschuld an einen dritten späteren Kreditgeber zur Sicherung seiner Rückzahlungsforderung abgetreten wird.
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Zwar wird in der hier vorliegenden Klausel der Rückgewähranspruch seinem Inhalt nach im Einzelnen dargestellt mit den Worten "Übertragung, Löschung, Verzicht und Zuteilung des Versteigerungserlöses"; daraus muss aber auch der juristisch vorgebildete Leser nicht schließen, dass die Bank aus dieser erstrangigen Grundschuld vollstrecken können soll, ohne dass dies im Rahmen einer Sicherungszweckabrede ausdrücklich vereinbart ist. Bei der wiedergegebenen Definition der Rückgewähransprüche mag auch eine Rolle gespielt haben, dass umstritten ist, ob ein Rückgewähranspruch formularmäßig auf den Löschungs- und/oder Verzichtsanspruch beschränkt werden kann. Teilweise wird im Schrifttum dies für schlechthin unwirksam gehalten (Gaberdiel a.a.O. Rn. 756 m.w.N.). Wenn also eine Bank alle möglichen Formen der Rückgewähr einer Sicherheit in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufnimmt, so kann dies auch den Sinn haben, möglichen Bedenken gegen die Wirksamkeit der nur auf einen Teil der genannten Möglichkeiten beschränkten Abtretung des Rückgewähranspruchs zu begegnen.
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Da nach § 5 AGBG Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders gehen, ist im Falle des völligen Fehlens einer Sicherungsabrede der Zweck der Abtretung eng auszulegen und der Bank nur der Löschungs- bzw. Verzichtsanspruch zuzugestehen. Es darf dem Verwender einer solchen Allgemeinen Geschäftsbedingung, wie sie hier formuliert ist, nicht überlassen bleiben, sich die jeweils für ihn günstigste Verwertungsart abgetretener Ansprüche auszusuchen, ohne dass ihr eine entsprechende Vereinbarung der Vertragsparteien und damit auch ein dahingehender Erklärungswille der Sicherungsgeberin zugrunde liegt, denn ein juristischer Laie hat nicht die Kenntnisse, alle möglichen Rechtsfolgen einer Abtretung, wie sie hier geschehen ist, in Betracht zu ziehen und deren Nachteile abzuwägen. Weil hier eine klare Darstellung in der von der Klägerin verwendeten Klausel fehlte, nach der die erstrangige Grundschuld ebenfalls der Sicherung der Darlehensrückzahlungsansprüche wenigstens im Sinne einer Rangverbesserung dienen sollte, konnte die Beklagte nicht darauf kommen, dass sie allein durch die Abtretung der Rückgewähransprüche das Wohnungsrecht ihrer Eltern aufs Spiel setzte.
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Die Parteien haben auch nicht, wie das Landgericht zu Recht entschieden hat, die geltend gemachte Rangverbesserung der bestellten Grundschuld mündlich vereinbart. Die Klägerin hat ihre Behauptung, sie hätte die Vorrangstellung mit der Beklagten verabredet, nicht bewiesen. Dem Zeugen B. war nicht erinnerlich, ob er am 8.2.1996, dem Tag, an dem die Sicherungszweckerklärung von der Beklagten abgegeben worden war, die Abtretung der Rückgewähransprüche überhaupt angesprochen hatte. Nach seinen Angaben hatte er offensichtlich nur darauf besonderen Wert gelegt, der Beklagten die in der Sicherungszweckabrede enthaltene weite Zweckerklärung zu erläutern. Der Zeuge konnte nur darüber Auskunft geben, dass er die Klausel Ziff. 1 a routinemäßig anspreche. Weil eine vorrangige Grundschuld eingetragen gewesen sei, ging er bei seiner Vernehmung davon aus, dass er die Klausel auch angesprochen hat. Was er aber dazu gesagt hat und was die Parteien dann dazu vereinbart haben, bleibt unklar. Der Zeuge gab zwar an, dass im Vorfeld der Unterzeichnung über die erstrangige Grundschuld der Bausparkasse und die vorrangige Dienstbarkeit diskutiert worden sei. Die Beklagte habe jedoch gesagt, dass sie das Wohnungsrecht der Eltern ungern im Rang zurücktreten lassen wolle gegen die noch zu bestellende Grundschuld in Höhe von 200.000,00 DM, weil sie es ihren Eltern wegen ihres hohen Alters nicht zumuten wollte, zum Notar zu gehen, um eine Rangrücktrittserklärung abzugeben.
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Der Zeuge B. gab zwar in seiner Vernehmung weiter an, die Beklagte habe in Vorgesprächen ihre Bereitschaft bekundet, nach Rückzahlung ihrer Schulden bei der Bausparkasse könne die Klägerin im Verwertungsfalle auf die erstrangige Grundschuld zurückgreifen, daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass ein dahingehender rechtswirksamer Vertrag tatsächlich auch entstanden ist. Die Sicherungszweckerklärung jedenfalls, die die Beklagte letztendlich abgegeben hat und die die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich hat, enthält eine solche Vereinbarung nicht. Hinzu kommt, dass der Zeuge S. zwar bestätigt hatte, dass von dem Wohnungsrecht der Eltern die Rede gewesen sei, in diesem Zusammenhang habe aber der Zeuge B. gesagt, man solle mit alten Leuten nicht streiten. Dem kann auch entnommen werden, dass die Parteien das Wohnungsrecht gerade nicht tangieren wollten. Deshalb bezweifelt der Senat ebenso wie das Landgericht, dass die Parteien eine Sicherungsabrede im Hinblick auf die in Ziff. 1 a der Sicherungszweckerklärung vereinbarte Abtretung des Rückgewähranspruchs mündlich getroffen haben.
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Die Klage war daher als unbegründet abzuweisen, ohne dass es noch auf die weiteren Einwendungen der Beklagten, insbesondere soweit sie die noch bestehende Valutierung der zugunsten der Klägerin eingetragenen Grundschuld bestreitet, ankam.
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Die Revision wird nach § 543 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO zugelassen, weil nicht auszuschließen ist, dass die von der Klägerin verwendete Klausel den Streitgegenstand auch anderer Verfahren bildet, weshalb es erforderlich ist, in bezug auf die Auslegung einer solchen Klausel eine einheitliche Rechtsprechung zu erzielen.
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