Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Feb. 2015 - 9 U 153/14

published on 11/02/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 11. Feb. 2015 - 9 U 153/14
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 12. August 2014 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des insgesamt für die Beklagte vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn diese nicht zuvor Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gründe

 
A.
Der Kläger macht gegen die Beklagte Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche im Hinblick auf Forderungen geltend, welche die Beklagte aus gekündigten Darlehensverträgen gegen E. von A. sowie P. von A. erhoben hat.
Im Jahr 1994 gründete der Kläger gemeinsam mit A. von A., P. von A. sowie Prof. Dr. M. H. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Ziel, die Immobilie K.straße 26 in L. zu sanieren und sodann zu vermieten (nachfolgend: Gesellschaft). Der Kläger sowie A. von A. und P. von A. waren von Beruf Steuerberater und Rechtsbeistände, während der Gründungsgesellschafter Prof. Dr. H. als Arzt tätig war. Der Gesellschaftsvertrag vom 28.12.1994 sah in §§ 2, 4 ein Gesellschaftskapital in Höhe von 6.584.400 DM sowie die Verpflichtung der Gesellschafter vor, gegebenenfalls erforderliche Nachschüsse zu leisten (Anlage 1). Im Fall des Todes eines Gesellschafters sollte die Gesellschaft gemäß § 19 des Gesellschaftsvertrags mit den Erben fortgesetzt werden. Sämtliche Gesellschafter finanzierten ihre Einlagen durch bei der Beklagten aufgenommene Darlehen, welche durch Grundschulden auf dem im Eigentum der Gesellschaft stehenden Hausgrundstück K.straße 26 besichert wurden. Am 08.06.2002 verstarb A. von A. und wurde durch E. von A. beerbt. In der Folgezeit schied der Gesellschafter Prof. Dr. H. aus der Gesellschaft aus und sein Anteil wurde von den verbliebenen Gesellschaftern übernommen.
Um ihre bestehenden Darlehen bei der Beklagten umzuschulden sowie ihren weiteren Finanzierungsbedarf zu decken, welcher durch die teilweise Übernahme des Anteils des ausgeschiedenen Gesellschafters Prof. Dr. H. bedingt war, schlossen E. von A. sowie P. von A. am 22./23.12.2004 mit der Beklagten die streitgegenständlichen Darlehensverträge (Anlagen 15, 16 zum Schriftsatz vom 13.05.2014, GA I 51). Der Nettodarlehensbetrag betrug bei dem Vertrag mit P. von A. 380.782,35 EUR, bei demjenigen mit E. von A. 1.142.429,59 EUR. Beide Darlehensverträge sahen einen Festzinssatz von nominal 4,95 % p. a. vor mit einer Zinsbindung bis zum 31.05.2012. Die Darlehensvaluta war endfällig, laufende Zinsen sollten jeweils am Monatsende bezahlt werden. Als Sicherheit diente beiden Darlehen u. a. die Grundschuld auf dem im Gesellschaftsvermögen stehenden Grundstück in L..
Im Jahr 2009 verhandelten E. und P. von A. mit der Beklagten über die Ablösung der bestehenden Darlehensverbindlichkeiten durch einen Verkauf der Immobilie in L. oder ihrer Gesellschaftsbeteiligungen, eine Verständigung mit der Beklagten kam jedoch nicht zustande. Durch Vertrag vom 26.08.2009 verständigte sich der Kläger mit E. und P. von A. dahingehend, dass der Kläger deren Gesellschaftsanteile übernehmen und die bestehenden Gesellschafterdarlehen fortgeführt werden sollten. Der Kläger sollte vereinbarungsgemäß auf Rechnung und zu Lasten von P. und E. von A. die jeweiligen Kaufpreise in der Weise bezahlen, dass sie mit den bestehenden Darlehensverbindlichkeiten verrechnet werden.
Mit Schreiben vom 08.06.2010 kündigte die Beklagte gegenüber E. von A. das streitgegenständliche Darlehen wegen Zahlungsverzugs fristlos und bezifferte die von ihr erhobenen Forderungen zum 08.06.2010 wie folgt (Anlage K 1):
Konto Nr. 6000157…
1.186.429,64 EUR
zzgl. Zinsen
1.299,71 EUR
zzgl. Vorfälligkeitsentgelt   
    76.602,94 EUR
Insgesamt
1.264.332,29 EUR
Am 09.12.2010 beantragte die Beklagte aus ihrer Grundschuld die Zwangsverwaltung der im Gesellschaftseigentum stehenden Immobilie in L..
Mit Schreiben vom 18.05.2011 kündigte die Beklagte auch den mit P. von A. bestehenden Darlehensvertrag wegen Zahlungsverzugs und bezifferte ihre Forderungen wie folgt (Anlage K 2):
Konto Nr. 6000157…
387.984,92 EUR
Vorfälligkeitsentschädigung   
9.881,85 EUR
zzgl. Zinsen
      900,39 EUR
insgesamt
398.767,16 EUR
10 
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigungen durch die Beklagte erfolgte nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode gemäß einer Abzinsung der vertraglich vorgesehenen Zahlungsströme mit einem laufzeitkongruenten Zinssatz für Hypothekenpfandbriefe in Höhe von 4,125 % p. a. (Anlage K 4).
11 
Um die Zwangsversteigerung der im Gesellschaftseigentum stehenden Immobilie in L. zu verhindern, nahm der Kläger Verhandlungen mit der Beklagten auf. Die Beklagte verwertete daraufhin zunächst die neben der bezeichneten Grundschuld bestehenden weiteren Sicherheiten. Im Hinblick auf das Darlehen der E. von A. erlöste die Beklagte hieraus am 27.07.2011 500.000 EUR sowie am 01.12.2011 weitere 351.635,00 EUR (Anlage 13). Bezüglich des Darlehens des P. von A. erlöste die Beklagte am 30.09.2011 28.534,80 EUR und am 01.12.2011 weitere 133.120,00 EUR (Anlage 12). Der Kläger, welcher die von der Beklagten beanspruchte Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 76.602,94 EUR (E. von A.) beziehungsweise 9.881,85 EUR (P. von A.) nicht anerkannte, rechnete diese aus den Forderungen der Beklagten heraus und zahlte am 23.12.2011 auf die Verbindlichkeiten der E. von A. 382.151,15 EUR und auf diejenigen des P. von A. 233.283,07 EUR an die Beklagte. Unter Berücksichtigung der von der Beklagten zum Kündigungszeitpunkt erhobenen Vorfälligkeitsentschädigung sowie deren Weiterverzinsung mit 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz beanspruchte die Beklagte nach Verrechnung der Zahlungen vom 23.12.2011 aus dem Darlehensverhältnis mit E. von A. noch 77.114,61 EUR und aus demjenigen mit P. von A. noch 10.153,07 EUR. Der Verwalter in dem Zwangsverwaltungsverfahren über die Immobilie in L. übermittelte der Beklagten als Zwangsverwaltungserlöse am 08.06.2012 25.000 EUR, am 13.11.2012 weitere 20.000 EUR sowie am 15.03.2013 weitere 20.000 EUR. Die Verwertungserlöse wurden von der Beklagten auf ihre Forderungen gegen E. von A. angerechnet (Anlage 13).
12 
Am 27.09.2012 verstarb E. von A.. Über ihren Nachlass wurde in der Folgezeit ein Nachlassinsolvenzverfahren (AG Rottweil, 5 (5) IN 65/13) anhängig.
13 
Nachdem in Verhandlungen zwischen dem Kläger und der Beklagten keine Einigung über die Ablösung der Grundschuld auf dem Objekt in L. erzielt wurde, schlug der Kläger mit Anwaltsschriftsatz vom 13.05.2013 der Beklagten vor, die von dieser erhobenen Restforderungen aus den Darlehen gegen E. und P. von A. zur Abwendung weiterer Vollstreckungsmaßnahmen unter Vorbehalt zu bezahlen (Anlage K 3). Am 02.07.2013 zahlte der Kläger daraufhin die von der Beklagten erhobenen Forderungen in Höhe von 14.022,70 EUR (E. von A.) und 10.546,48 EUR (P. von A.). Die Beklagte nahm sodann ihren Antrag auf Zwangsverwaltung zurück, woraufhin das Zwangsverwaltungsverfahren am 15.07.2013 aufgehoben wurde.
14 
Aufgrund der Bewilligung vom 21.08.2013 wurde am 27.01.2014 die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bestehend aus dem Kläger und T. V., als neue Eigentümerin des Grundstücks in L. im Grundbuch eingetragen (Anlage 7).
15 
Der Kläger hat in erster Instanz vorgetragen,
16 
der Beklagten habe lediglich ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, nicht jedoch ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden. Aufgrund der vom XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in der Revisionsverhandlung vom 15.01.2013 (XI ZR 512/11) geäußerten Rechtsauffassung könne die darlehensgebende Bank, welche ein Verbraucherdarlehen gekündigt habe, lediglich Verzugszinsen, jedoch keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dieser Grundsatz sei im Hinblick auf die streitgegenständlichen Darlehen anzuwenden, weil die Beteiligung an der Gesellschaft die Verwaltung eigenen Vermögens dargestellt und damit keine unternehmerische Tätigkeit begründet habe.
17 
Auch unabhängig von dieser Rechtsauffassung habe die Beklagte keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen können. Maßgeblich für einen solchen Anspruch sei die Refinanzierungsseite; es solle der Schaden ausgeglichen werden, den der Darlehensgeber dadurch erleide, dass er an eine fristenkongruente Refinanzierung gebunden sei. Die Refinanzierung der streitgegenständlichen Darlehen durch die Beklagte habe sich aber so gestaltet, dass die Beklagte ihrerseits jederzeit Sondertilgungen habe leisten können, weshalb der Beklagten kein Schaden aus der vorzeitigen Rückführung der Darlehen der E. von A. und des P. von A. entstanden sei.
18 
Die Beklagte habe daher die erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung sowie die in der Folge zu hoch berechneten Zinsen zurückzuzahlen. Die Beklagte sei ferner zum Schadensersatz verpflichtet, weil ihre tatsächlich bestehenden Ansprüche durch die Zahlungen des Klägers vom 23.12.2011 vollständig befriedigt worden seien und sie daher ihren Antrag auf Zwangsverwaltung spätestens zum 31.12.2011 hätte zurücknehmen müssen. Im Wege des Schadensersatzes schulde die Beklagte Ausgleich für die in den Jahren 2012 und 2013 angefallenen Zwangsverwaltervergütungen. Zur Geltendmachung dieser Ansprüche sei der Kläger aktivlegitimiert. Das Bestreiten der Aktivlegitimation des Klägers durch die Beklagte sei spitzfindig und rechtsmissbräuchlich.
19 
Der Kläger hat in erster Instanz die Zahlung von 128.451,81 EUR sowie Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten - jeweils nebst Rechtshängigkeitszinsen - verlangt. Die Hauptforderung setzt sich zusammen aus den von der Beklagten berechneten Vorfälligkeitsentschädigungen in Höhe von 76.602,94 EUR (E. von A.) und 9.881,85 EUR (P. von A.), der nach Berechnung des Klägers von der Beklagten überhöht berechneten Verzugszinsen in Höhe von 5.291,33 EUR (E. von A.) und 497,39 EUR (P. von A.), der vom Amtsgericht Leipzig für das Jahr 2012 festgesetzten Vergütung des Zwangsverwalters in Höhe von 16.997 EUR (Anlage K 8), der vom Zwangsverwalter für das Jahr 2013 beanspruchten Vergütung in Höhe von 10.571,26 EUR (die Schadensberechnung berücksichtigt noch nicht, dass die Vergütung des Zwangsverwalters für das Jahr 2013 durch das Amtsgericht Leipzig unstreitig auf 8.872,85 EUR festgesetzt worden ist, Anlage 14) sowie einer Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus den nach Einschätzung des Klägers ungerechtfertigt erhaltenen Beträgen, insgesamt 8.610,04 EUR.
20 
Die Beklagte hat in erster Instanz vorgebracht,
21 
sie habe mit Recht eine Vorfälligkeitsentschädigung gefordert und diese auch zutreffend nach der Aktiv-Passiv-Methode berechnet. Auch beim Verbraucherdarlehen stehe dem Kreditgeber, welcher das Darlehen wegen Zahlungsverzugs kündige, ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu. Letztlich komme es hierauf im Streitfall nicht an, weil kein Verbraucherdarlehen vorliege. Die Darlehensaufnahmen hätten nicht allein der privaten Vermögensverwaltung der Gesellschafter gedient. Die Gesellschafter seien vielmehr durch die von ihnen übernommene Nachschusspflicht über die Darlehensaufnahme hinaus ein unternehmerisches Risiko eingegangen und hätten auch ihr berufliches Wissen als Steuerberater und Wirtschafsprüfer in diese Gesellschaft eingebracht. Die beabsichtigte Vermietung von insgesamt zehn Wohneinheiten an private Mieter und von drei Gewerbeeinheiten an gewerbliche Mieter erfordere einen gewerblich eingerichteten Geschäftsbetrieb.
22 
Der Kläger sei im Hinblick auf die von ihm erhobenen Forderungen im Wesentlichen nicht aktivlegitimiert. Die vom Kläger am 23.12.2011 an die Beklagte geleisteten Zahlungen seien rechtlich als Zahlungen der Darlehensnehmer E. und P. von A. zu werten, weil der Kläger diesen gegenüber seine Kaufpreisschuld erfüllt und durch die Zahlung an die Beklagte auf deren Anweisung gehandelt habe. Sollte hierdurch eine Überzahlung eingetreten sein, so stünden etwaige Bereicherungsansprüche nicht dem Kläger, sondern den Darlehensnehmern zu. Lediglich die am 02.07.2013 geleisteten Zahlungen seien solche des Klägers.
23 
Soweit der Kläger eine Nutzungsentschädigung in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz fordere, trage dies dem Umstand nicht Rechnung, dass die behauptete Überzahlung auf einen Realkredit erfolgt sei. Da das Zinsniveau für grundpfandrechtlich gesicherte Kredite deutlich niedriger und daher auch der gesetzliche Verzugszins insoweit abgesenkt sei, könne auch eine etwaige Nutzungsentschädigung nur in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gefordert werden.
24 
Soweit der Kläger im Hinblick auf die fortbestehende Zwangsverwaltung Schadensersatz fordere, fehle es jedenfalls an einem Verschulden der Beklagten. Überdies seien die ersparten Kosten für die Eigenverwaltung des Objekts anzurechnen.
25 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die streitgegenständlichen Zahlungen seien mit Rechtsgrund erfolgt, weil die Beklagte eine Vorfälligkeitsentschädigung habe fordern können, welche rechnerisch unstreitig sei. Aus der Sicherungsabrede habe die Beklagte auch im Hinblick auf ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung die Vollstreckung in das Grundpfandobjekt im Wege der Zwangsverwaltung betreiben dürfen. Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands in erster Instanz sowie die Entscheidung des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
26 
Der Kläger verfolgt im Berufungsverfahren seine erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiter. Er wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, wonach die kreditgebende Bank bei einer Eigenkündigung eines Verbraucherdarlehens eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht verlangen könne. Soweit das Landgericht angenommen habe, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei unstreitig, treffe dies nicht zu. Der Kläger habe allenfalls die aufgrund eines Aktiv-Passiv-Vergleichs erfolgte Schadensberechnung nicht angegriffen, weil er den Anspruch auf eine Vorfälligkeitsentschädigung schon dem Grunde nach bestritten habe. Der Kläger habe aber nicht zugestanden, dass der nach dem Aktiv-Passiv-Vergleich berechnete Schaden auch für den Fall einer konkreten Schadensberechnung zutreffend sei.
27 
Der Kläger beantragt,
28 
1. unter Abänderung des am 12.08.2014 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 128.451,81 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen,
29 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 1.357,79 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
30 
Die Beklagte beantragt,
31 
die Berufung zurückzuweisen.
32 
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Sie nimmt auf ihren erstinstanzlichen Vortrag Bezug und führt im Berufungsverfahren ergänzend aus, bei der Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung sei auf den Zeitpunkt der Kündigung abzustellen, wenn die kreditgebende Bank ein festverzinsliches Darlehen wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kündige, weil der Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu diesem Zeitpunkt entstehe. Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Zeitpunkt, zu welchem die Valuta zurückbezahlt werde, sei praktisch nicht durchführbar, weil für die Bank nicht voraussehbar sei, wann mit Zahlungen des Darlehensnehmers gerechnet werden könne. Damit sei es nach einer solchen Berechnungsmethode unmöglich, den Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung innerhalb der Restlaufzeit des Zinsfestschreibungszeitrums titulieren zu lassen. Es sei auch nicht erkennbar, wie die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung berechnet werden solle, wenn die Valuta nach Kündigung durch laufende Teilzahlungen zurückgeführt werde, etwa aufgrund der Pfändung laufender Mietzinsforderungen.
33 
Die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Zeitpunkt der Kündigung bedeute auch keine Überkompensation des Darlehensgebers. Nehme man an, dass nach Kündigung des Darlehens die offene Valuta lediglich mit dem gesetzlichen Verzugszins zu verzinsen und die Vorfälligkeitsentschädigung nach dem Zeitpunkt der Kapitalrückführung zu berechnen sei, so werde vielmehr der Nichterfüllungsschaden der Bank nicht vollständig kompensiert, weil die Differenz zwischen dem gesetzlichen Verzugszins und dem Vertragszins in dem Zeitraum zwischen Kündigung und Kapitalrückführung bei einer solchen Schadensberechnung unberücksichtigt bleibe.
34 
Die Beklagte bestreitet weiterhin - zumindest teilweise - die Aktivlegitimation des Klägers und vertieft überdies ihr erstinstanzliches Vorbringen, wonach keine Verbraucherdarlehen vorlägen. Der buchhalterische Aufwand zur Verwaltung des Objekts in L. sei enorm gewesen, wie sich aus der Jahresabrechnung des Zwangsverwalters für das Jahr 2012 ergebe (Anlage B 19).
35 
Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
B.
36 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
37 
I. Der Kläger ist zur Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche nur insoweit aktivlegitimiert, als er die von ihm am 02.07.2013 geleisteten Zahlungen in Höhe von 14.022,70 EUR und 10.546,48 EUR zurückfordert, während die Klageforderung im Übrigen - ihr Bestehen unterstellt - jedenfalls nicht dem Kläger zusteht.
38 
1. Im Verhältnis der Parteien des Rechtsstreits ist unerheblich, ob den vom Kläger am 23.12.2011 an die Beklagte geleisteten Zahlungen Forderungen in entsprechender Höhe gegen E. von A. und P. von A. gegenüberstanden. Sollte im Hinblick auf die Ansprüche der Beklagten gegen die Darlehensnehmer eine Überzahlung eingetreten sein, so stünden Rückforderungsansprüche nicht dem Kläger, sondern den Darlehensnehmern beziehungsweise - im Falle der E. von A. - dem Nachlass zu.
39 
a) In den Fällen der Leistung kraft Anweisung vollzieht sich der Bereicherungsausgleich grundsätzlich innerhalb des jeweiligen fehlerhaften Leistungsverhältnisses, also zum einen zwischen dem Anweisenden und dem Angewiesenen im sogenannten Deckungsverhältnis und zum anderen zwischen dem Anweisenden und dem Anweisungsempfänger im sogenannten Valutaverhältnis. Nach dem bereicherungsrechtlichen Leistungsbegriff bewirkt der Angewiesene mit seiner Zuwendung an den Anweisungsempfänger eine eigene Leistung an den Anweisenden und zugleich eine Leistung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger (BGH, Urteil vom 24.04.2001 - VI ZR 36/00, BGHZ 147, 269, 273; vom 29.04.2008 - XI ZR 371/07, BGHZ 176, 234 Rn. 9).
40 
b) Die Zahlungen des Klägers vom 23.12.2011 erfolgten auf Grund einer für sich genommen fehlerfreien Anweisung der Darlehensnehmer, weshalb die mit der Klage geltend gemachte Direktkondiktion ausscheidet.
41 
Unstreitig hatte der Kläger mit den Darlehensnehmern vereinbart, deren Verbindlichkeiten gegenüber der Beklagten abzulösen und dadurch zugleich auf den Kaufpreisanspruch für die Übernahme der Gesellschaftsanteile zu zahlen. Der Direktzahlung des Klägers an die Beklagte lag damit eine doppelte Tilgungsbestimmung zu Grunde, indem durch die Zahlung zum einen die Kaufpreisforderung der Darlehensnehmer (Deckungsverhältnis) und zum anderen die Darlehensforderungen der Beklagten (Valutaverhältnis) getilgt werden sollten. Da die Absprache zwischen dem Kläger und den Darlehensnehmern (Anweisung) als solche mangelfrei ist, führte das etwaige Nicht-Bestehen einer zu tilgenden Forderung zu Bereicherungsansprüchen nur in dem jeweiligen Rechtsverhältnis, in welchem der Mangel besteht.
42 
Entgegen der Auffassung des Klägers ist dieses Verständnis weder spitzfindig, noch handelt die Beklagte rechtsmissbräuchlich, indem sie sich auf das Vorliegen einer Anweisungslage beruft. Der Kläger behauptet, die Beklagte sei im Hinblick auf ihre Ansprüche aus den Darlehensverträgen mit E. und P. von A. überzahlt, er macht jedoch keinen Doppelmangel in der Weise geltend, dass die von ihm geleisteten Zahlungen auch den geschuldeten Kaufpreis für die Gesellschaftsanteile überschritten hätten. Der Anspruch auf Rückforderung einer Überzahlung der Beklagten kann daher schon deshalb nur den Darlehensnehmern zustehen, weil der Kläger ihnen gegenüber zur Leistung in der tatsächlich erfolgten Höhe verpflichtet war. Ob eine Direktkondiktion des Klägers gegen die Beklagte in Betracht käme, wenn auch im Deckungsverhältnis des Klägers zu den Darlehensnehmern eine Überzahlung vorläge, kann offen bleiben, nachdem der Kläger einen solchen Sachverhalt nicht behauptet.
43 
2. Soweit der Zwangsverwalter des Grundstücks in L. Erlöse an die Beklagte ausgekehrt hat und durch die Zwangsverwaltung über den 31.12.2011 hinaus weitere Kosten angefallen sind, stehen etwaige Bereicherungs- und Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte ebenfalls nicht dem Kläger zu.
44 
a) Allerdings ist die Beklagte ungerechtfertigt bereichert, wenn sie aus den Zwangsverwaltungserlösen Zahlungen erhalten haben sollte, welche sie aus den streitgegenständlichen Darlehensverträgen nicht beanspruchen konnte. Denn nach der Sicherungsabrede durfte die Beklagte sich aus der Grundschuld nur befriedigen, soweit diese durch Darlehensforderungen valutiert war. Der Umstand, dass die Erlöse aufgrund eines gerichtlichen Teilungsplans (§ 157 ZVG) an die Beklagte ausgezahlt wurden, steht Bereicherungsansprüchen nicht entgegen, weil der Teilungsplan nicht der materiellen Rechtskraft zwischen den Beteiligten fähig ist (OLG Hamm, Urteil vom 14.08.2013 - 11 U 27/12, juris Rn. 14; vgl. auch § 156 Abs. 2 Satz 4, § 115 Abs. 1 Satz 2 ZVG, § 878 Abs. 2 ZPO). Etwaige Rückforderungsansprüche stünden jedoch der Gesellschaft als Sicherungsgeberin und nicht einem einzelnen Gesellschafter zu.
45 
Da der Kläger die Klage ausdrücklich in eigenem Namen erhoben hat, ist die Gesellschaft nicht Partei des Rechtsstreits. Die Gesellschaftsanteile der E. von A. und des P. von A. sind auch nicht aufgrund des Verkaufs auf den Kläger übergegangen, vielmehr wird die Gesellschaft nun von dem Kläger und T. V. als Gesellschafter fortgeführt.
46 
b) Sollte die Beklagte das Zwangsverwaltungsverfahren weiter betrieben haben, obwohl sie im Hinblick auf ihre Ansprüche gegen die Darlehensnehmer E. und P. von A. bereits aufgrund der Zahlungen des Klägers vom 23.12.2011 vollständig befriedigt war, stünden hieraus folgende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der Sicherungsabrede (§ 280 Abs. 1 BGB) ebenfalls nur der Gesellschaft zu, nicht jedoch dem Kläger.
47 
3. Der Kläger ist hingegen aktivlegitimiert, die von ihm am 02.07.2013 an die Beklagte geleisteten Zahlungen zurückzufordern, wenn diesen keine Forderung der Beklagten gegen P. von A. beziehungsweise den Nachlass der E. von A. zu Grunde gelegen haben.
48 
Wie auch die Beklagte anerkennt, liegt im Hinblick auf diese Zahlungen eine Anweisungslage nicht vor. Dass der Kläger diese Zahlungen mit den Erben der E. von A. oder P. von A. auch nur abgestimmt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger hat daher eine eigene Tilgungsbestimmung nach § 267 Abs. 1 BGB, getroffen, welche - im Falle des Nichtbestehens der zu tilgenden Forderung - die Direktkondiktion jedenfalls dann ermöglicht, wenn der vermeintliche Forderungsschuldner die Drittzahlung nicht zurechenbar veranlasst hat (BGH, Urteil vom 28.11.1990 - XII ZR 130/89, BGHZ 113, 62, 68 f.).
49 
II. Soweit der Kläger aktivlegitimiert ist, bestehen die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht. Der Beklagten standen am 02.07.2013 Forderungen in Höhe von 14.022,70 EUR gegen den Nachlass der E. von A. und in Höhe von 10.546,48 EUR gegen P. von A. zu.
50 
1. Die streitgegenständlichen Darlehensverträge mit E. und P. von A. beurteilen sich nach den Vorschriften der § 492 Abs. 5, § 493 Abs. 3, §§ 499, 500 Abs. 1, § 504 Abs. 1 und § 505 Abs. 2 BGB in der aktuellen Fassung und im Übrigen nach dem vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geltenden Recht für Verbraucherdarlehensverträge.
51 
a) Sowohl A. von A. als auch E. und P. von A. haben die streitgegenständlichen Darlehen mit der Beklagten als Verbraucher (§ 13 BGB) aufgenommen. Zwar waren A. von A. und P. von A. in ihrer Eigenschaft als Steuerberater Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, weil dieser Begriff auch Freiberufler umfasst (Palandt/Ellenberger, BGB, 74. Aufl., § 14 Rn. 2). Die streitgegenständlichen Darlehensverträge sind jedoch nicht ihrer unternehmerischen Tätigkeit zuzuordnen.
52 
Die Verwaltung eigenen Vermögens gehört auch dann nicht zur unternehmerischen Tätigkeit, sondern zum privaten Bereich, wenn hierzu Kredite aufgenommen werden. Das ausschlaggebende Kriterium für die Abgrenzung der privaten von der berufsmäßigen Vermögensverwaltung ist der Umfang der mit ihr verbundenen Geschäfte, während die Höhe der verwalteten Werte oder des Kreditbetrags nicht maßgeblich ist. Eine gewerbliche Tätigkeit liegt vor, wenn die Vermögensverwaltung einen planmäßigen Geschäftsbetrieb wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder einer Organisation erfordert (BGH, Urteil vom 23.10.2001 - XI ZR 63/01, BGHZ 149, 80, 86). Dabei hält sich die Vermietung eines Objekts an eine geringe Anzahl von Personen grundsätzlich im Rahmen der privaten Vermögensverwaltung (BGH, Urteil vom 23.10.2001, aaO S. 87).
53 
Die Beteiligung an der streitgegenständlichen Grundstücksgesellschaft durch A. beziehungsweise E. und P. von A. hat den Bereich privater Vermögensverwaltung nicht überschritten. Allein der Umstand, dass die Beteiligung an der Gesellschaft (auch) dem Zweck diente, Einkommenssteuern zu sparen und die Gesellschafter insoweit ihren Sachverstand als Steuerberater einbrachten, führt nicht zur Qualifikation als berufsmäßig betriebene Vermögensverwaltung. Dasselbe gilt im Hinblick auf den Umstand, dass die Gesellschaft im Hinblick auf die Erlöse aus den Gewerbemietverträgen zur Umsatzsteuer optiert hatte, um teilweise in den Genuss des Vorsteuerabzugs für die Sanierungsaufwendungen gelangen zu können. Auch der organisatorische Aufwand zur laufenden Vermietung des Objekts in L., welches drei Gewerbeeinheiten und zehn Wohneinheiten umfasst, bewegt sich noch im Rahmen privater Vermögensverwaltung.
54 
Letztlich kann dies auch dahinstehen, weil nicht die Verbrauchereigenschaft der Grundstücksgesellschaft in Frage steht, sondern diejenige ihrer Gesellschafter A. beziehungsweise E. und P. von A.. Deren Gesellschafterbeteiligung war schon deshalb nicht berufsmäßig organisiert, weil die Gesellschaft gemäß § 5 Ziff. 1 den Kläger zum Geschäftsführer bestellt hatte. Die anderen Gesellschafter waren damit gemäß § 710 Satz 1 BGB grundsätzlich von der Geschäftsführung ausgeschlossen, so dass ihnen neben ihrem Kontrollrecht (§ 716 BGB) keine organisatorische Verantwortung für die Verwaltung der Immobilie oblag. Soweit P. von A. durch den Gesellschaftsvertrag als stellvertretender Geschäftsführer bestellt worden ist, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der Vertretungsumfang in nennenswertem Umfang eingetreten wäre.
55 
b) Der Umstand, dass die ursprünglichen Darlehensverträge mit A. und P. von A. unter Geltung des Verbraucherkreditgesetzes abgeschlossen worden sind, welches gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen in wesentlichen Teilen nicht anzuwenden war, steht der Anwendung der Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge nicht entgegen. Die durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 (BGBl. I 3138) mit Wirkung zum 01.01.2002 neu gefassten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind gemäß Art. 229 § 5 Satz 2 EGBGB seit 01.01.2003 auf die Darlehensverträge des A. und P. von A. anzuwenden. Nachdem durch die am 22./23.12.2004 neu gefassten Darlehensverträge die Kreditaufnahme erweitert und damit auch ein neues Kapitalnutzungsrecht begründet worden ist, sind gemäß Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EGBGB auch die durch das Gesetz zur Änderung des Rechts der Vertretung durch Rechtsanwälte vor den Oberlandesgerichten vom 23.07.2002 (BGBl. I S. 2850) vorgenommenen Änderungen anzuwenden. Gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB ist das vor dem 11.06.2010 geltende Recht mit Ausnahme der in Art. 229 § 22 Abs. 3 EGBGB genannten Vorschriften des neuen Rechts auf die streitgegenständlichen Darlehensverträge weiterhin maßgeblich.
56 
2. Der Beklagten stand nach Kündigung ihrer Darlehensverträge mit E. und P. von A. ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung zu.
57 
a) Der Beklagten stand nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen ein Anspruch auf Ersatz ihres durch die vorzeitige Kündigung entstandenen Auflösungsschadens zu, welcher nicht davon abhing, wie sich die Beklagte ihrerseits für die an E. und P. von A. ausgereichten Darlehen refinanziert hat.
58 
(1) Wird ein Darlehensvertrag mit fester Laufzeit durch fristlose Kündigung der kreditgebenden Bank aus wichtigem Grund vorzeitig aufgelöst, weil der Darlehensnehmer seinen Verpflichtungen schuldhaft nicht nachgekommen ist, so steht der Bank ein Anspruch auf Ersatz des Schadens zu, den sie durch die vorzeitige Beendigung des Vertrags erleidet (BGH, Urteil vom 08.10.1996 - XI ZR 283/95, BGHZ 133, 355, 359). Der Umstand, dass durch den Ausspruch einer wirksamen Kündigung der vertragliche Primärleistungsanspruch der Bank auf Verzinsung des ausgereichten Darlehens entfällt, hindert einen Anspruch der kreditgebenden Bank auf Ersatz ihres Interesses, welches sie an der vollständigen Durchführung des Darlehensvertrags hat, nicht (vgl. § 314 Abs. 4, § 325 BGB). Dieser Schadensersatzanspruch entspricht dem Grundsatz, wonach eine Partei, die ein Dauerschuldverhältnis wegen einer Pflichtwidrigkeit des Vertragspartners aus wichtigem Grund kündigt, den aufgrund der Vertragsauflösung eintretenden Schaden ersetzt verlangen kann (BGH, Urteil vom 25.11.2010 - Xa ZR 48/09, NJW 2011, 1438 Rn. 32; MünchKomm-BGB/Ernst, 6. Aufl., § 281 Rn. 14; Schwarze in Staudinger, BGB, 2014, § 280 Rn. E 62 ff.).
59 
(2) Für die Bemessung des sogenannten Auflösungsschadens ist auf denjenigen Zeitpunkt abzustellen, zu dem die Gegenseite sich erstmals von dem Vertrag hätte lösen können (BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 151/05, NJW 2008, 3436 Rn. 10). Der Entschädigungsanspruchs eines Darlehensgebers bei vorzeitiger Auflösung eines Darlehensvertrags bemisst sich daher nach dem Zeitraum der rechtlich geschützten Zinserwartung (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 170; vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 12).
60 
Der Kläger stellt nicht in Frage, dass die Beklagte die Darlehensverträge mit E. und P. von A. berechtigt aus wichtigem Grund gekündigt hat, nachdem diese die Zahlung der anfallenden Zinsen eingestellt hatten. Entgegen dem in erster Instanz zunächst vom Kläger gehaltenen Sachvortrag ist durch die Darlehenskündigung eine rechtlich geschützte Zinserwartung der Beklagten entfallen. Zwar ist beim Abschluss der Darlehensverträge vom 28.12.1994 unstreitig vereinbart worden, dass die Darlehensnehmer A. und P. von A. uneingeschränkt zu Sondertilgungen berechtigt sein sollten. Die mit E. und P. von A. am 22./23.12.2004 neu abgeschlossenen Darlehensverträge sehen Sondertilgungsmöglichkeiten hingegen nicht mehr vor. Da die Darlehensverträge bis zum 31.05.2012 einen Festzinssatz enthalten, stand den Darlehensnehmern gemäß § 489 Abs. 1 BGB kein ordentliches Kündigungsrecht zu.
61 
(3) Für den Anspruch der Beklagten auf Ersatz des Auflösungsschadens ist das Vorbringen des Klägers unerheblich, die Beklagte sei ihrerseits berechtigt gewesen, auf die von ihr zur Refinanzierung der streitgegenständlichen Kredite aufgenommenen Darlehen unbegrenzte Sondertilgungen zu leisten.
62 
Der Kläger meint, durch den Schadensersatzanspruch bei vorzeitiger Auflösung eines Darlehensvertrags solle der Schaden ausgeglichen werden, den der Darlehensgeber dadurch erleide, dass er an eine fristenkongruente Refinanzierung gebunden sei. Dies hätte zur Folge, dass der Anspruch auf eine Nichtabnahme- oder Vorfälligkeitsentschädigung entfiele, wenn die kreditgebende Bank das von ihr zur Refinanzierung aufgenommene Darlehen vorzeitig ablösen kann. Dieses Verständnis ist verfehlt. Für die Schadensberechnung nach der Aktiv-Passiv-Methode, welche auf einer fiktiven Wiederanlage beruht, ist unerheblich, ob - und gegebenenfalls in welcher Form - sich der Darlehensgeber refinanziert hat (BGH, Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11). Denn der Gläubiger, dem nach Maßgabe der §§ 280, 281 BGB wegen einer Vertragswidrigkeit des Schuldners Schadensersatz statt der Leistung zusteht, kann nicht lediglich den Vertrauensschaden ersetzt verlangen, um so gestellt zu werden, als wäre der Vertrag nicht zustande gekommen; ersatzfähig ist vielmehr das Erfüllungsinteresse, welches der Gläubiger an der Durchführung des Vertrags hat (BGH, Urteil vom 31.03.2006 - V ZR 51/05, BGHZ 167, 108 Rn. 18). Gemäß § 252 BGB umfasst das Erfüllungsinteresse auch den entgangenen Gewinn (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 169; MünchKomm-BGB/Emmerich, 6. Aufl., Vor § 281 Rn. 4).
63 
b) Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anspruch der Beklagten gegen E. und P. von A. auf Ersatz des Auflösungsschadens nicht wegen der gesetzlichen Sonderregelungen für Verbraucherdarlehensverträge ausgeschlossen.
64 
Unter der Geltung des Verbraucherkreditgesetzes ist angenommen worden, § 11 Abs. 1 VerbrKrG regele die Ansprüche der kreditgebenden Bank im Falle des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers abschließend und schließe Ansprüche der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens aus, wenn sie wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers den Kredit gekündigt hat (OLG Zweibrücken, Urteil vom 24.07.2000 - 7 U 47/00, ZIP 2000, 2198, 2199). Durch das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts ist die bisherige Regelung des § 11 Abs. 1 VerbrKrG in § 497 Abs. 1 BGB überführt und zugleich auf grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen erstreckt worden, die gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG zuvor nicht der Regelung des § 11 VerbrKrG unterfallen waren. Im Hinblick auf die geringeren Refinanzierungszinssätze der Banken für Hypothekenkredite erschien dem Gesetzgeber dabei unangemessen, den Verzugszinssatz für nicht grundpfandrechtlich gesicherte Darlehen auf Immobiliarkredite zu übertragen, weshalb diesbezüglich in § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB a. F. (§ 503 Abs. 2 BGB n. F.) der Verzugszinssatz mit lediglich 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz angesetzt worden ist (BT-Drucks. 14/6040, S. 256).
65 
Aus dieser Entstehungsgeschichte wird geschlossen, an den Zahlungsverzug des Darlehensnehmers dürften nach dem Willen des Gesetzgebers bei Verbraucherkreditverträgen keine weiteren Rechtsnachteile des Verbrauchers geknüpft werden als die Verpflichtung zur Leistung von Verzugszinsen auf die offenen Forderungen der Bank (Lindner, BGH - Kein Ausfallschaden nach Kündigung, Papier zum 10. Tag des Bank- und Kapitalmarktrechts 2013, Anlage B 1; vgl. auch OLG Hamburg, Urteil vom 07.11.2007 - 10 U 5/07, juris Rn. 15). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
66 
(1) Aus der Entstehungsgeschichte der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann nicht geschlossen werden, der Verzugszinsanspruch des Darlehensgeber schließe weitergehende Verpflichtungen des Darlehensnehmers aus, wenn der Darlehensgeber den Kredit wegen Zahlungsverzugs gekündigt hat.
67 
(a) Der Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Verbraucherkreditgesetz (BT-Drucks. 11/5462) sah in § 11 Abs. 3 folgende Regelung vor:
68 
„Kommt der Verbraucher mit der Zahlung der nach den Absätzen 1 und 2 vorzeitig fälligen Restschuld in Verzug, so kann der Kreditgeber auf diese abweichend von § 10 Abs. 1 Satz 1 den Vertragszins verlangen. Der Vertragszins kann jedoch nur so lange verlangt werden, bis der Betrag der Zinsen und laufzeitabhängigen Kosten des Kredits erreicht ist, die der Kreditgeber bei vertragsgemäßer Erfüllung erlangt hätte.“
69 
Auf Vorschlag des Rechtsausschusses des Bundestages wurde diese Bestimmung aus dem Regierungsentwurf gestrichen. Zur Begründung führte der Rechtsausschuss aus, die dort vorgeschlagene Regelung sei durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 28.04.1988 = NJW 1988, 1967) überholt. Gegen die Regelung spreche ferner ihre mangelnde Praktikabilität (BT-Drucks. 11/8274, S. 22).
70 
Aus der Streichung dieser Regelung kann nicht gefolgert werden, der Gesetzgeber habe Ansprüche der kreditgebenden Bank gegen Verbraucher auf Ersatz des Nichterfüllungsschadens wegen vorzeitiger Vertragsauflösung ausschließen wollen.
71 
In der vom Rechtsausschuss in Bezug genommenen Entscheidung vom 28.04.1988 (III ZR 57/97, BGHZ 104, 337, 338 f. = NJW 1988, 1967) hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung bestätigt, dass der Kreditgeber keinen pauschalen Verzugszins in Höhe des vertraglichen Zinssatzes geltend machen könne (BGH, Urteil vom 07.11.1985 - III ZR 128/84, NJW-RR 1986, 205, 207; vom 16.10.1986 - III ZR 92/95, NJW 1987, 184, 185; vom 21.05.1987 - III ZR 56/86, NJW-RR 1987, 1186; vom 09.07.1987 - III ZR 229/85, WM 1987, 1125, 1126; vom 22.10.1987 - IX ZR 267/86, NJW 1988, 3205, 3207). Dies folgt bereits aus dem allgemeinen Grundsatz des Leistungsstörungsrechts, dass der Gläubiger seine primären Leistungsansprüche verliert, wenn er stattdessen Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB; vgl. auch § 326 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BGB a. F.) oder sich durch Rücktritt oder Kündigung vom Vertrag löst. Verliert der Kreditnehmer aufgrund der Kündigung das Recht zur Nutzung des darlehensweise überlassenen Kapitals, so schuldet er auch den im Gegenzug für die Einräumung dieses Rechts überlassenen Vertragszins nicht mehr (BGH, Urteil vom 08.10.1991 - XI ZR 259/90, BGHZ 115, 268, 269 f.; vom 18.03.2003 - XI ZR 202/02, BGHZ 154, 230, 236).
72 
Die vom Rechtsausschuss bestätigte Rechtsprechung, dass der Darlehensgeber seinen entfallenen primären Zinsanspruch nicht unabhängig vom tatsächlichen Verzugsschaden als pauschalen sekundären Verzugszinsanspruch geltend machen kann, besagt aber nichts zur Frage, ob eine schadensersatzrechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Nichterfüllungsschadens besteht. Dies folgt auch aus der vom Rechtsausschuss des Bundestags herangezogenen Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 28.04.1988, in welcher ausgeführt worden ist, der Kreditnehmer schulde bei von ihm verschuldeter Vorfälligkeit den bisherigen Vertragszins als Schadensersatz wegen Nichterfüllung des vorzeitig beendeten Vertrags, begrenzt auf die Verzinsung des Darlehenskapitals bis zum Zeitpunkt des vorgesehenen Rückzahlungszeitpunkts (III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 342 f.).
73 
(b) Der Gesetzgeber hat dem Darlehensnehmer auch im Verbraucherdarlehensrecht bewusst nicht das Recht eingeräumt, ein Festzinsdarlehen vorzeitig abzulösen, ohne eine Vorfälligkeitsentschädigung zu schulden. Vor diesem Hintergrund ist nicht anzunehmen, nach dem Willen des Gesetzgebers solle der Darlehensnehmer durch pflichtwidriges Verhalten ein wirtschaftlich vergleichbares Ergebnis erreichen können, indem er die von ihm geschuldeten Zahlungen einstellt und dadurch die Darlehenskündigung der Bank provoziert.
74 
Zwar sieht die durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom 29.07.2009 (BGBl. I 2355) geschaffene Regelung des § 500 Abs. 2 BGB nun ein voraussetzungsloses Recht des Verbrauchers zur Kündigung von Darlehensverträgen vor. Dieses Recht besteht jedoch gemäß § 503 Abs. 1 BGB nicht bei grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen und hat überdies die Verpflichtung des Verbrauchers zur Folge, gemäß § 502 BGB eine Vorfälligkeitsentschädigung zu bezahlen. Ausweislich der Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ausdrücklich davon abgesehen worden, das Recht zur jederzeitigen Kündigung eines Darlehensvertrags auf Immobiliardarlehen zu übertragen in der Annahme, durch ein solches Kündigungsrecht werde die Refinanzierung von Hypothekarkrediten über Pfandbriefe erschwert und die Möglichkeit, zinsgünstige Festzinsdarlehen aufzunehmen, beeinträchtigt, weil die Banken im Fall eines jederzeitigen Kündigungsrechts höhere Zinsen verlangen würden (BR-Drucks. 848/08, S. 139). Der Gesetzgeber hat für Immobiliarkredite daher lediglich in § 490 Abs. 2 BGB im Falle eines berechtigten Interesses ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen, bei dessen Ausübung eine Vorfälligkeitsentschädigung anfällt. Ein solches Recht war bereits zuvor von der Rechtsprechung angenommen worden (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 165 ff.).
75 
Auch im Rahmen der Diskussion einer europarechtlichen Regelung grundpfandrechtlich gesicherter Verbraucherdarlehen hat sich der deutsche Gesetzgeber gegen ein Recht des Darlehensnehmers ausgesprochen, langfristige Festzinskredite ohne Vorfälligkeitsentscheidung vorzeitig ablösen zu können. In dem Beschluss des Bundesrates zum Grünbuch der EU-Kommission zu Hypothekarkrediten heißt es: „Daher muss jede Rückzahlungsmöglichkeit vor Ablauf der Zinsbindung mit einer Vorfälligkeitsregelung verbunden werden. Die Vorfälligkeitsentschädigung deckt den Schaden des Kreditgebers ab, der durch die vorzeitige Rückzahlung entsteht.“ (BT-Drucks. 744/05 S. 6). Die Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 04.02.2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (ABl. L 60 vom 28.02.2014, S. 34) sieht zwar in Art. 25 Abs. 1 das Recht des Verbrauchers vor, Immobiliardarlehen vor Ablauf des Vertrags vorzeitig zurückzuführen, eröffnet den Mitgliedsstaaten jedoch gemäß Art. 25 Abs. 3 die Möglichkeit, eine Entschädigungspflicht des Verbrauchers für den finanziellen Verlust des Darlehensgebers vorzusehen. Ein Anspruch der darlehensgebenden Bank gegen den Darlehensnehmer auf Entrichtung einer nach der Aktiv-Passiv-Methode errechneten Vorfälligkeitsentschädigung wird daher auch künftig europarechtlich zulässig bleiben (Schürnbrand, ZBB 2014, 168, 177; vgl. auch Schäfer, VuR 2014, 207, 216).
76 
(2) Der Regelung des § 497 Abs. 1 BGB kann auch nicht deshalb eine Sperrwirkung im Hinblick auf den Anspruch der Bank auf Ersatz ihres Auflösungsschadens entnommen werden, weil dieser dasselbe Interesse erfasste wie der Schadensersatz wegen Verzugs. Auflösungsschaden und Verzugsschaden sind vielmehr strikt zu unterscheidende Positionen.
77 
Der Auflösungsschaden umfasst den Schaden, den die Bank dadurch erleidet, dass sie wegen vorzeitiger Auflösung des Vertrags ihre Erfüllungsansprüche auf Zinszahlung verliert. Da es sich insoweit um künftige Ansprüche handelt, sind diese abzuzinsen. Ist das Zinsniveau nach Abschluss des gekündigten Darlehensvertrags gestiegen mit der Folge, dass der Wiederanlagezins den Vertragszins übersteigt, so erleidet die Bank durch die vorzeitige Auflösung des Darlehensvertrags bei unterstellter laufzeitkongruenter Wiederanlage keinen Zinsverschlechterungsschaden. Dasselbe gilt, wenn der Anspruch auf den Vertragszins rechtlich nicht gesichert ist, weil etwa die Zinsbindungsfrist abgelaufen ist oder dem Kunden das Recht zu unbeschränkten Sondertilgungen zusteht.
78 
Der Verzugsschaden deckt hingegen das Interesse der Bank ab, einen ihr zustehenden Liquiditätszufluss termingerecht zu erhalten. Leistet der Darlehensnehmer die von ihm geschuldeten Zins- oder Tilgungszahlungen nicht termingerecht, so erleidet die Bank einen Schaden, soweit sie bei früherer Zahlung aus dem Mittelzufluss Zinsen hätte generieren können. Ein Verzugsschaden kann auch dann vorliegen, wenn ein Zinsverschlechterungsschaden ausscheidet. Umgekehrt kann der Verzugsschaden im theoretischen Extremfall sogar Null betragen (§ 497 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F., § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.), wenn die Bank einen Liquiditätszufluss nur bei der Zentralbank anlegen könnte und hierfür negative Zinsen entrichten müsste; gerade in dem Fall extremer Niedrigzinsen kann der Auflösungsschaden dabei besonders hoch sein, wenn der gekündigte Darlehensvertrag zu einem Zeitpunkt höheren Zinsniveaus abgeschlossen worden ist.
79 
3. Der von E. und P. von A. zu ersetzende Auflösungsschaden ist von der Beklagten der Höhe nach zutreffend berechnet und das Darlehen auf dieser Grundlage insgesamt richtig abgerechnet worden. Der Kläger hat daher am 02.07.2013 vollumfänglich auf bestehende Forderungen der Beklagten bezahlt.
80 
a) Die Beklagte konnte ihre wegen der vorzeitigen Vertragsauflösung zu beanspruchende Vorfälligkeitsentschädigung nach der sogenannten Aktiv-Passiv-Methode berechnen. Der Schaden der Bank liegt in der Differenz zwischen den bei Vertragsdurchführung verdienten Vertragszinsen und den Zinsen, welche sie aus der Wiederanlage der freigewordenen Beträge in Hypothekenpfandbriefen erwirbt, wobei die künftigen Zinserträge nach der sogenannten Cash-Flow-Methode abzuzinsen sind (BGH, Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 10 ff.; vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201). Es ist mit anderen Worten der Barwert der vertraglich geschuldeten Zinszahlungen zu ermitteln, wobei im Rahmen der Barwertberechnung eine Abzinsung mit dem bei der Anlage in Hypothekenpfandbriefen erzielbaren Zinssatz erfolgt. Hiervon ist die Beklagte bei der Berechnung der von ihr verlangten Vorfälligkeitsentschädigung ausgegangen. Gegen den von ihr mit 4,125 % angesetzten Zinssatz zur Wiederanlage in Hypothekenpfandbriefen sind keine Einwendungen des Klägers erhoben worden.
81 
Bei der Ermittlung der Vorfälligkeitsentschädigung ist dem entfallenden Darlehensrisiko durch einen prozentualen Abschlag Rechnung zu tragen. Der gemäß § 287 ZPO zu schätzende Abschlag hängt von den Risiken des konkreten Vertrags ab (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14). Bei einem durch eine erstrangige Grundschuld gesicherten Darlehen ist ein Abschlag von 0,1 % als angemessen angesehen worden (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 668), auch geringere Risikoabschläge von 0,014 % und 0,06 % sind in der Rechtsprechung angenommen worden (vgl. BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 14 f.; Krepold in Langenbucher/Bliesener/Spindler, Bankrechtskommentar, 14. Kap., §§ 489 490 BGB Rn. 114, jeweils mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Angesichts der Besicherung der Darlehen von E. und P. von A. mit der auf dem Objekt in L. lastenden Grundschuld bestehen gegen die Angemessenheit des von der Beklagten mit 0,12 % vorgenommenen Risikoabschlags keine  Bedenken.
82 
Abzusetzen sind ferner die aufgrund der vorzeitigen Darlehensablösung entfallenden Verwaltungskosten der Bank, welche ebenfalls nach § 287 ZPO zu schätzen sind. Da der Verwaltungsaufwand im Wesentlichen von der Darlehenshöhe unabhängig ist, muss insoweit ein absoluter Betrag angesetzt werden und nicht ein Prozentsatz der offenen Darlehensvaluta (BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 15). Der insoweit von der Beklagten angesetzte Betrag von 20 EUR p. a. liegt zwar unterhalb des üblicherweise mit 30 bis 60 EUR p. a. angenommenen Betrags (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO; Krepold, aaO Rn. 120), erscheint aber angesichts des Umstands noch angemessen, dass die Beklagte mehrere parallel gelagerte Darlehen ausgereicht hat und damit Synergieeffekte vorliegen, welche den Verwaltungsaufwand für jedes einzelne Darlehen mindern.
83 
Für die aufgrund des Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers ausgesprochene Kündigung und die Bearbeitung der Vertragsabwicklung darf die Bank ein einmaliges Bearbeitungsentgelt verlangen, welches im Wege der gerichtlichen Schätzung ermittelt werden kann (BGH, Urteil vom 01.07.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 171; vgl. auch BGH, Urteil vom 07.11.2000, aaO S. 17). Der von der Beklagten angesetzte Betrag in Höhe von 200 EUR bewegt sich innerhalb der üblicherweise anerkannten Bandbreite von 200 bis 400 EUR (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011, aaO S. 668 f.; vgl. auch Krepold, aaO Rn. 126) und ist nach § 287 ZPO nicht zu beanstanden.
84 
b) Die Abrechnung der Beklagten ist auch nicht deshalb fehlerhaft, weil die Beklagte ihren Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung auf den Zeitpunkt der von ihr ausgesprochenen Kündigung bezogen hat.
85 
(1) Vom 23. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt a. M. ist angenommen worden, Stichtag für die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung sei die Rückzahlung der Darlehensvaluta. Wird die Valuta erst nach dem Zeitpunkt der vertragsmäßigen Fälligkeit des Darlehens zurückbezahlt, fällt nach dieser Auffassung eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht an, weil es an einem Schaden der Bank fehle (Urteil vom 13.04.2011 - 23 U 386/09, ZIP 2011, 1303, 1304). Dieser Auffassung folgt der Senat nicht.
86 
Der im Wege des Schadensersatzes zu kompensierende Nichterfüllungsschaden liegt nicht darin, dass die Bank die Darlehensvaluta vor dem vertraglich vereinbarten Fälligkeitszeitpunkt zurückerhält, sondern darin, dass die Bank ihren Erfüllungsanspruch auf Leistung der vereinbarten Zinsen verliert. Kündigt die Bank den notleidenden Darlehensvertrag und stellt damit die Valuta vorzeitig zur Rückzahlung fällig, so stellt ihr vorzeitiger Rückzahlungsanspruch nicht einen Schadensposten, sondern im Gegenteil einen Vorteil dar, welchen die Bank sich im Rahmen der schadensrechtlichen Gesamtsaldierung anrechnen lassen muss. Aus diesem Grund kann die Bank ihren Auflösungsschaden nicht mit dem Nominalbetrag der vertragsgemäß erst künftig fällig werdenden Zinsansprüche ansetzen, sondern nur nach Maßgabe des durch Abzinsung mit dem Wiederanlagezinssatz (Aktiv-Passiv-Methode) ermittelten Barwerts ihrer vertragsgemäßen Erfüllungsansprüche. Durch die Abzinsung der künftigen Erfüllungsansprüche wird zugleich der Vorteil der Bank berücksichtigt, aufgrund der Kündigung vorzeitig über die Valuta verfügen zu können.
87 
Der Auflösungsschaden entsteht mit der Kündigung durch die Bank, weil damit ihre Erfüllungsansprüche entfallen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 667 f.). Dieser durch das Entfallen der Zinsforderungen bedingte Auflösungsschaden entfällt nicht dadurch, dass der Darlehensnehmer seiner durch die Kündigung hervorgerufenen Verpflichtung zur Rückzahlung der Darlehensvaluta nicht nachkommt.
88 
(2) Die darlehensgebende Bank ist grundsätzlich berechtigt, ihren Auflösungsschaden zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung zu berechnen. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, hält der Senat nach erneuter rechtlicher Prüfung an dem Hinweis in der Ladungsverfügung nicht fest, die Bank müsse ihren Auflösungsschaden zum Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung darlegen.
89 
(a) Nach allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen gibt es für die konkrete Schadensberechnung nach materiellem Recht keinen Stichtag. Vielmehr sind grundsätzlich alle adäquaten Folgen des haftungsbegründenden Umstands bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung - dem aus prozessualen Gründen letztmöglichen Beurteilungszeitpunkt - in die Schadensberechnung einzubeziehen. Nur wenn der Schuldner bereits vorher seine Ersatzpflicht erfüllt, schließt er die Zurechnung späterer Schadensfolgen aus (BGH, Urteil vom 18.01.1980 - V ZR 110/76, WM 1980, 466, 467; vom 23.01.1981 - V ZR 200/79, BGHZ 79, 249, 258 f.; Lange in Lange/Schiemann, Schadensersatz, 3. Aufl., S. 45 ff.).
90 
Verändern sich nach der Kündigung die Parameter, nach welchen sich der Auflösungsschaden der Bank bemisst - namentlich die Höhe des Wiederanlagezinssatzes -, so kann dies im Ausgangspunkt für den Schadensersatzanspruch von Bedeutung sein, so lange dieser noch nicht erfüllt ist. In diesem Sinne ist vom Bundesgerichtshof angenommen worden, bei der Berechnung des Auflösungsschadens habe die Abzinsung auf den Zeitpunkt der Leistung der Vorfälligkeitsentschädigung (BGH, Urteil vom 01.01.1997 - XI ZR 267/96, BGHZ 136, 161, 170; vom 30.11.2004 - XI ZR 285/03, BGHZ 161, 196, 201) beziehungsweise Nichtabnahmeentschädigung (BGH, Urteil vom 07.11.2000 - XI ZR 27/00, BGHZ 146, 5, 11) zu erfolgen.
91 
Ist demnach für die konkrete Schadensberechnung das Erfüllungsinteresse der Bank durch Abzinsung auf den Zeitpunkt zu ermitteln, zu welchem der Darlehensnehmer den Schadensersatzanspruch begleicht, so muss dies zur Folge haben, dass die bei Fortführung des Vertrags bereits fälligen Zinsraten mit ihrem Nominalbetrag in die Schadensberechnung einzustellen sind, weil deren Abzinsung entfällt. Bei konkreter Schadensberechnung tritt daher an die Stelle des durch die Kündigung untergegangenen Primärleistungsanspruch auf den Vertragszins ein sekundärer Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung in gleicher Höhe, so lange die Valuta nicht zurückgeführt ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 342 f.; vom 08.02.2000 - XI ZR 313/98, NJW 2000, 1408, 1409; Wehrt, WM 2004, 401, 408). Hat der Darlehensnehmer zwar nicht den Schadensersatzanspruch erfüllt, jedoch die Valuta auf die Kündigung vor dem vertragsgemäßen Fälligkeitszeitpunkt zurückbezahlt, so ist der dadurch eingetretene Vorteil der Bank durch Abzinsung auf den Zahlungszeitpunkt zu ermitteln und schadensmindernd anzusetzen.
92 
(b) Die konkrete Schadensberechnung durch Abzinsung der vertraglichen Erfüllungsansprüche auf den Zeitpunkt, zu dem der Schadensersatzanspruch der Bank erfüllt wird, hat zur Folge, dass eine abschließende Bezifferung des Auflösungsschadens vor dessen Erfüllung nicht möglich ist. Zum einen ist die Höhe des Wiederanlagezinssatzes, mit welchem die Abzinsung zu erfolgen hat, volatil, zum anderen verkürzt sich täglich der Abzinsungszeitraum. Da es sich bei dem Auflösungsschaden um den entgangenen Gewinn handelt, ist jedoch gemäß § 252 Satz 2 BGB eine abstrakte Schadensberechnung zulässig.
93 
Für die Berechnung des Schadens wegen der Nichtabnahme oder Nichtlieferung marktgängiger Kaufgegenstände wird für die Berechnung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichterfüllung vermutet, dass die Ware von einem Kaufmann jederzeit zum Marktpreis anderweitig abgesetzt (BGH, Urteil vom 29.06.1994 - VIII ZR 317/93, BGHZ 126, 305, 308; vom 19.10.2005 - VIII ZR 392/03, NJW-RR 2005, 243 Rn. 9) beziehungsweise anderweitig bezogen (BGH, Urteil vom 27.05.1998 - VIII ZR 362/96, NJW 1998, 2901, 2902) werden kann. Im Rahmen der abstrakten Schadensberechnung kann daher die Höhe des Schadens auf den Entstehungszeitpunkt bezogen werden und die in der Folgezeit eintretenden Schwankungen der für die konkrete Schadensberechnung maßgeblichen Parameter können außer Betracht bleiben (vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1980 - V ZR 110/76, WM 1980, 466, 467). Berechnet die kreditgebende Bank ihren Auflösungsschaden nach der Aktiv-Passiv-Methode, so kann daher vermutet werden, die Bank sei zur Wiederanlage der ausgereichten Darlehensvaluta zum Kündigungszeitpunkt in der Lage gewesen, auch wenn der Darlehensnehmer den fälligen Rückzahlungsanspruch noch nicht erfüllt hat. Damit verbundene Unwägbarkeiten sind, wie auch sonst die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz möglichen Veränderungen des Zinsniveaus, hinzunehmen. Die nach §§ 252 Satz 2, 287 Abs. 1 ZPO anzustellende Prognose ist der Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1987 - V ZR 19/86, BGHZ 100, 211, 213).
94 
(c) Die Berechnung des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung zum Zeitpunkt der Kündigung führt nicht zu einer Überkompensation des Schadens der Bank im Hinblick darauf, dass der Darlehensnehmer bei Verzug mit seiner - durch die Kündigung vorzeitig fällig gewordenen - Pflicht zur Rückzahlung der Darlehensvaluta neben der Vorfälligkeitsentschädigung auch Verzugszinsen auf die Darlehensvaluta zu entrichten hat.
95 
Wird der Auflösungsschaden nach dem Kündigungszeitpunkt berechnet, so wird die Bank schadensrechtlich so gestellt, als habe der Darlehensnehmer die Valuta bei Wirksamwerden der Kündigung sofort zurückbezahlt. Bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung muss sich die Bank den Vorteil anrechnen lassen, aufgrund der Kündigung das überlassene Kapital und die vertraglich vereinbarten Zinsen vor dem vertragsmäßig vorgesehenen Fälligkeitszeitpunkt anderweitig anlegen zu können. Durch Abzinsung in Höhe des Wiederanlagezinssatzes ist daher der Vorteil der Bank aus dem vorzeitigen Mittelzufluss auszugleichen.
96 
Ist die darlehensgebende Bank nach der Kündigung tatsächlich nicht in der Lage, die Valuta anderweitig anzulegen, weil der Darlehensnehmer seiner Rückzahlungspflicht nicht nachkommt, so tritt ein bei der Berechnung des Auflösungsschadens unterstellter Vorteil nicht ein. Die abgezinsten Zahlungsströme des Darlehensvertrags sind daher bei Verzug wieder aufzuzinsen.
97 
Eine Überkompensation der Bank träte hierdurch nur dann ein, wenn der Verzugszinssatz höher läge als der bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung zu Grunde gelegte Wiederanlagezins. Die darlehensgebende Bank kann nicht bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung so gestellt werden, als könne sie aus dem Kapital zum Kündigungszeitpunkt nur Zinsen unterhalb des gesetzlichen Verzugszinssatzes erwirtschaften (weshalb die vertraglichen Zahlungsströme nur mit diesem geringen Zinssatz abzuzinsen sind), während sie zugleich einen höheren Zinsverlust als Schaden dafür geltend macht, die durch Kündigung fällig gestellte Valuta nicht zurückzuerhalten. Eine solche Überkompensation kann jedoch deshalb nicht eintreten, weil gemäß § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB a. F. (§ 497 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.) der Verzugsschaden unterhalb des gesetzlichen Verzugszinssatzes liegen kann. Der Darlehensnehmer hat den ihm obliegenden Nachweis eines geringeren Verzugsschadens erbracht, wenn die Bank im Rahmen der Berechnung ihrer Vorfälligkeitsentschädigung selbst einen Wiederanlagezins zu Grunde legt, welcher unterhalb des gesetzlichen Verzugszinssatzes liegt.
98 
Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, weil der gesetzliche Verzugszinssatz in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.07.2010 stets unterhalb des Zinssatzes von 4,125 % liegt, welchen die Beklagte bei der Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung als Wiederanlagezinssatz zu Grunde gelegt hat.
99 
(d) Ob der Bankkunde gegen die abstrakte Schadensberechnung vorbringen kann, die Wiederanlagezinsen seien nach dem Kündigungszeitpunkt gestiegen, weshalb das Erfüllungsinteresse der Bank an dem Vertragszins durch Abzinsung mit dem gestiegenen Wiederanlagezinssatz zu ermitteln sei, bedarf hier keiner Entscheidung. Denn es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass nach der Kündigung der streitgegenständlichen Darlehen am 08.06.2010 beziehungsweise am 18.05.2011 eine Erhöhung des Zinsniveaus für die laufzeitkongruente Anlage in Hypothekenpfandbriefen stattgefunden hätte.
100 
c) Die Abrechnung der Beklagten ist auch insofern korrekt, als sie im Hinblick auf ihren Anspruch auf Ersatz des Auflösungsschadens in Höhe von 76.602,94 EUR (E. von A.) beziehungsweise 9.881,85 EUR (P. von A.) Verzugszinsen in Höhe von 2,5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hat.
101 
Mit dem Zugang der Kündigung durch die Beklagte wurde neben dem Anspruch auf Rückzahlung der Valuta auch der Anspruch auf Ersatz des Auflösungsschadens fällig. Es handelt sich hierbei um eine gesonderte Forderung, welche - unter der Voraussetzung des Verzugs - ihrerseits verzinslich ist (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 23.11.2011 - 9 U 76/10, ZIP 2012, 666, 668). Verzugszinsen auf die in den Auflösungsschaden eingehenden Zinsansprüche stellen schon deshalb keine nach § 289 Satz 1 BGB unzulässigen Zinseszinsen dar, weil die künftigen Zinsansprüche nicht mit ihrem Nominalbetrag, sondern lediglich mit ihrem abgezinsten Wert in den Auflösungsschaden eingehen.
102 
Aufgrund der in der Zahlungseinstellung der E. und des P. von A. liegenden Erfüllungsverweigerung im Hinblick auf sämtliche von der Beklagten erhobenen Ansprüche bedurfte es einer Mahnung gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB nicht, um Verzug zu begründen (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 23.11.2011, aaO).
103 
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10 Satz 2, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO zuzulassen, weil die Frage des Anspruchs auf Leistung einer Vorfälligkeitsentschädigung und deren Berechnung grundsätzliche Bedeutung hat und der Senat insoweit von den Entscheidungen der Oberlandesgerichte Frankfurt a. M. (Urteil vom 03.04.2011 - 23 U 386/09, ZIP 2011, 1303) und Hamburg (Urteil vom 07.11.2007 - 10 U 5/07, juris) abweicht.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
8 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 285/03 Verkündet am: 30. November 2004 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ____
published on 31/03/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 51/05 Verkündet am: 31. März 2006 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 29/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 371/07 Verkündet am: 29. April 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §
published on 18/03/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 202/02 Verkündet am: 18. März 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ________________
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 29/01/2016 00:00

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal vom 03.07.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden den Klägern a
published on 21/08/2015 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1 2 3Tatbestand 4Der Kläg
published on 29/04/2015 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Einzelrichterin der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25. September 2014 (Az. 12 O 769/13) wird zurückgewiesen. 2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits. 3
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Nach der Feststellung des Teilungsplans hat das Gericht die planmäßige Zahlung der Beträge an die Berechtigten anzuordnen; die Anordnung ist zu ergänzen, wenn nachträglich der Beitritt eines Gläubigers zugelassen wird. Die Auszahlungen erfolgen zur Zeit ihrer Fälligkeit durch den Verwalter, soweit die Bestände hinreichen.

(2) Im Falle der Hinterlegung eines zugeteilten Betrags für den unbekannten Berechtigten ist nach den Vorschriften der §§ 135 bis 141 zu verfahren. Die Vorschriften des § 142 finden Anwendung.

(1) Die laufenden Beträge der öffentlichen Lasten sind von dem Verwalter ohne weiteres Verfahren zu berichtigen. Dies gilt auch bei der Vollstreckung in ein Wohnungseigentum für die laufenden Beträge der daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 findet keine Anwendung.

(2) Ist zu erwarten, daß auch auf andere Ansprüche Zahlungen geleistet werden können, so wird nach dem Eingang der im § 19 Abs. 2 bezeichneten Mitteilungen des Grundbuchamts der Verteilungstermin bestimmt. In dem Termin wird der Teilungsplan für die ganze Dauer des Verfahrens aufgestellt. Die Terminsbestimmung ist den Beteiligten sowie dem Verwalter zuzustellen. Die Vorschriften des § 105 Abs. 2 Satz 2, des § 113 Abs. 1 und der §§ 114, 115, 124, 126 finden entsprechende Anwendung.

(1) Über den Teilungsplan wird sofort verhandelt. Auf die Verhandlung sowie auf die Erledigung erhobener Widersprüche und die Ausführung des Planes finden die §§ 876 bis 882 der Zivilprozeßordnung entsprechende Anwendung.

(2) Ist ein vor dem Termin angemeldeter Anspruch nicht nach dem Antrag in den Plan aufgenommen, so gilt die Anmeldung als Widerspruch gegen den Plan.

(3) Der Widerspruch des Schuldners gegen einen vollstreckbaren Anspruch wird nach den §§ 767, 769, 770 der Zivilprozeßordnung erledigt.

(4) Soweit der Schuldner durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung die Befriedigung eines solchen Anspruchs abwenden darf, unterbleibt die Ausführung des Planes, wenn die Sicherheit geleistet oder die Hinterlegung erfolgt ist.

(1) Der widersprechende Gläubiger muss ohne vorherige Aufforderung binnen einer Frist von einem Monat, die mit dem Terminstag beginnt, dem Gericht nachweisen, dass er gegen die beteiligten Gläubiger Klage erhoben habe. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist wird die Ausführung des Planes ohne Rücksicht auf den Widerspruch angeordnet.

(2) Die Befugnis des Gläubigers, der dem Plan widersprochen hat, ein besseres Recht gegen den Gläubiger, der einen Geldbetrag nach dem Plan erhalten hat, im Wege der Klage geltend zu machen, wird durch die Versäumung der Frist und durch die Ausführung des Planes nicht ausgeschlossen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat der Schuldner nicht in Person zu leisten, so kann auch ein Dritter die Leistung bewirken. Die Einwilligung des Schuldners ist nicht erforderlich.

(2) Der Gläubiger kann die Leistung ablehnen, wenn der Schuldner widerspricht.

(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.

(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.

(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.

(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.

(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.

(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.

(1) Ist in einem Verbraucherdarlehensvertrag der Sollzinssatz gebunden und endet die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Ende der Sollzinsbindung darüber, ob er zu einer neuen Sollzinsbindungsabrede bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber hierzu bereit, muss die Unterrichtung den zum Zeitpunkt der Unterrichtung vom Darlehensgeber angebotenen Sollzinssatz enthalten.

(2) Der Darlehensgeber unterrichtet den Darlehensnehmer spätestens drei Monate vor Beendigung eines Verbraucherdarlehensvertrags darüber, ob er zur Fortführung des Darlehensverhältnisses bereit ist. Erklärt sich der Darlehensgeber zur Fortführung bereit, muss die Unterrichtung die zum Zeitpunkt der Unterrichtung gültigen Pflichtangaben gemäß § 491a Abs. 1 enthalten.

(3) Die Anpassung des Sollzinssatzes eines Verbraucherdarlehensvertrags mit veränderlichem Sollzinssatz wird erst wirksam, nachdem der Darlehensgeber den Darlehensnehmer über die Einzelheiten unterrichtet hat, die sich aus Artikel 247 § 15 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Abweichende Vereinbarungen über die Wirksamkeit sind im Rahmen des Artikels 247 § 15 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zulässig.

(4) Bei einem Vertrag über ein Immobiliar-Verbraucherdarlehen in Fremdwährung gemäß § 503 Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 3, hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich zu informieren, wenn der Wert des noch zu zahlenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers um mehr als 20 Prozent gegenüber dem Wert steigt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Die Information

1.
ist auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln,
2.
hat die Angabe über die Veränderung des Restbetrags in der Landeswährung des Darlehensnehmers zu enthalten,
3.
hat den Hinweis auf die Möglichkeit einer Währungsumstellung aufgrund des § 503 und die hierfür geltenden Bedingungen und gegebenenfalls die Erläuterung weiterer Möglichkeiten zur Begrenzung des Wechselkursrisikos zu enthalten und
4.
ist so lange in regelmäßigen Abständen zu erteilen, bis die Differenz von 20 Prozent wieder unterschritten wird.
Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn ein Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in der Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat, geschlossen wurde und der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung in einer anderen Währung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(5) Wenn der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags dem Darlehensgeber mitteilt, dass er eine vorzeitige Rückzahlung des Darlehens beabsichtigt, ist der Darlehensgeber verpflichtet, ihm unverzüglich die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf einem dauerhaften Datenträger zu übermitteln. Diese Informationen müssen insbesondere folgende Angaben enthalten:

1.
Auskunft über die Zulässigkeit der vorzeitigen Rückzahlung,
2.
im Fall der Zulässigkeit die Höhe des zurückzuzahlenden Betrags und
3.
gegebenenfalls die Höhe einer Vorfälligkeitsentschädigung.
Soweit sich die Informationen auf Annahmen stützen, müssen diese nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt sein und als solche dem Darlehensnehmer gegenüber offengelegt werden.

(6) Wurden Forderungen aus dem Darlehensvertrag abgetreten, treffen die Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 auch den neuen Gläubiger, wenn nicht der bisherige Darlehensgeber mit dem neuen Gläubiger vereinbart hat, dass im Verhältnis zum Darlehensnehmer weiterhin allein der bisherige Darlehensgeber auftritt.

(1) In einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag ist eine Vereinbarung über ein Kündigungsrecht des Darlehensgebers unwirksam, wenn eine bestimmte Vertragslaufzeit vereinbart wurde oder die Kündigungsfrist zwei Monate unterschreitet.

(2) Der Darlehensgeber ist bei entsprechender Vereinbarung berechtigt, die Auszahlung eines Allgemein-Verbraucherdarlehens, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, aus einem sachlichen Grund zu verweigern. Beabsichtigt der Darlehensgeber dieses Recht auszuüben, hat er dies dem Darlehensnehmer unverzüglich mitzuteilen und ihn über die Gründe möglichst vor, spätestens jedoch unverzüglich nach der Rechtsausübung zu unterrichten. Die Unterrichtung über die Gründe unterbleibt, soweit hierdurch die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet würde.

(3) Der Darlehensgeber kann einen Verbraucherdarlehensvertrag nicht allein deshalb kündigen, auf andere Weise beenden oder seine Änderung verlangen, weil die vom Darlehensnehmer vor Vertragsschluss gemachten Angaben unvollständig waren oder weil die Kreditwürdigkeitsprüfung des Darlehensnehmers nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Satz 1 findet keine Anwendung, soweit der Mangel der Kreditwürdigkeitsprüfung darauf beruht, dass der Darlehensnehmer dem Darlehensgeber für die Kreditwürdigkeitsprüfung relevante Informationen wissentlich vorenthalten oder diese gefälscht hat.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Ist ein Verbraucherdarlehen in der Weise gewährt, dass der Darlehensgeber in einem Vertragsverhältnis über ein laufendes Konto dem Darlehensnehmer das Recht einräumt, sein Konto in bestimmter Höhe zu überziehen (Überziehungsmöglichkeit), hat der Darlehensgeber den Darlehensnehmer in regelmäßigen Zeitabständen über die Angaben zu unterrichten, die sich aus Artikel 247 § 16 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergeben. Ein Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung aus § 502 ist ausgeschlossen. § 493 Abs. 3 ist nur bei einer Erhöhung des Sollzinssatzes anzuwenden und gilt entsprechend bei einer Erhöhung der vereinbarten sonstigen Kosten. § 499 Abs. 1 ist nicht anzuwenden.

(2) Ist in einer Überziehungsmöglichkeit in Form des Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrags vereinbart, dass nach der Auszahlung die Laufzeit höchstens drei Monate beträgt oder der Darlehensgeber kündigen kann, ohne eine Frist einzuhalten, sind § 491a Abs. 3, die §§ 495, 499 Abs. 2 und § 500 Abs. 1 Satz 2 nicht anzuwenden. § 492 Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn außer den Sollzinsen keine weiteren laufenden Kosten vereinbart sind, die Sollzinsen nicht in kürzeren Zeiträumen als drei Monaten fällig werden und der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer den Vertragsinhalt spätestens unverzüglich nach Vertragsabschluss auf einem dauerhaften Datenträger mitteilt.

(1) Vereinbart ein Unternehmer in einem Vertrag mit einem Verbraucher über ein laufendes Konto ohne eingeräumte Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall, dass er eine Überziehung des Kontos duldet, müssen in diesem Vertrag die Angaben nach Artikel 247 § 17 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche auf einem dauerhaften Datenträger enthalten sein und dem Verbraucher in regelmäßigen Zeitabständen auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Satz 1 gilt entsprechend, wenn ein Darlehensgeber mit einem Darlehensnehmer in einem Vertrag über ein laufendes Konto mit eingeräumter Überziehungsmöglichkeit ein Entgelt für den Fall vereinbart, dass er eine Überziehung des Kontos über die vertraglich bestimmte Höhe hinaus duldet.

(2) Kommt es im Fall des Absatzes 1 zu einer erheblichen Überziehung von mehr als einem Monat, unterrichtet der Darlehensgeber den Darlehensnehmer unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger über die sich aus Artikel 247 § 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ergebenden Einzelheiten. Wenn es im Fall des Absatzes 1 zu einer ununterbrochenen Überziehung von mehr als drei Monaten gekommen ist und der durchschnittliche Überziehungsbetrag die Hälfte des durchschnittlichen monatlichen Geldeingangs innerhalb der letzten drei Monate auf diesem Konto übersteigt, so gilt § 504a entsprechend. Wenn der Rechnungsabschluss für das laufende Konto vierteljährlich erfolgt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 der jeweilige Rechnungsabschluss.

(3) Verstößt der Unternehmer gegen Absatz 1 oder Absatz 2, kann der Darlehensgeber über die Rückzahlung des Darlehens hinaus Kosten und Zinsen nicht verlangen.

(4) Die §§ 491a bis 496 und 499 bis 502 sind auf Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge, die unter den in Absatz 1 genannten Voraussetzungen zustande kommen, nicht anzuwenden.

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

Ist in dem Gesellschaftsvertrag die Führung der Geschäfte einem Gesellschafter oder mehreren Gesellschaftern übertragen, so sind die übrigen Gesellschafter von der Geschäftsführung ausgeschlossen. Ist die Geschäftsführung mehreren Gesellschaftern übertragen, so findet die Vorschrift des § 709 entsprechende Anwendung.

(1) Ein Gesellschafter kann, auch wenn er von der Geschäftsführung ausgeschlossen ist, sich von den Angelegenheiten der Gesellschaft persönlich unterrichten, die Geschäftsbücher und die Papiere der Gesellschaft einsehen und sich aus ihnen eine Übersicht über den Stand des Gesellschaftsvermögens anfertigen.

(2) Eine dieses Recht ausschließende oder beschränkende Vereinbarung steht der Geltendmachung des Rechts nicht entgegen, wenn Grund zu der Annahme unredlicher Geschäftsführung besteht.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag, bei dem eine Zeit für die Rückzahlung nicht bestimmt ist, ganz oder teilweise kündigen, ohne eine Frist einzuhalten. Eine Vereinbarung über eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat ist unwirksam.

(2) Der Darlehensnehmer kann seine Verbindlichkeiten aus einem Verbraucherdarlehensvertrag jederzeit ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen. Abweichend von Satz 1 kann der Darlehensnehmer eines Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrags, für den ein gebundener Sollzinssatz vereinbart wurde, seine Verbindlichkeiten im Zeitraum der Sollzinsbindung nur dann ganz oder teilweise vorzeitig erfüllen, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse des Darlehensnehmers besteht.

(1) Bei einem nicht auf die Währung des Mitgliedstaats der Europäischen Union, in dem der Darlehensnehmer bei Vertragsschluss seinen Wohnsitz hat (Landeswährung des Darlehensnehmers), geschlossenen Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag (Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag in Fremdwährung) kann der Darlehensnehmer die Umwandlung des Darlehens in die Landeswährung des Darlehensnehmers verlangen. Das Recht auf Umwandlung besteht dann, wenn der Wert des ausstehenden Restbetrags oder der Wert der regelmäßigen Raten in der Landeswährung des Darlehensnehmers auf Grund der Änderung des Wechselkurses um mehr als 20 Prozent über dem Wert liegt, der bei Zugrundelegung des Wechselkurses bei Vertragsabschluss gegeben wäre. Im Darlehensvertrag kann abweichend von Satz 1 vereinbart werden, dass die Landeswährung des Darlehensnehmers ausschließlich oder ergänzend die Währung ist, in der er zum Zeitpunkt der maßgeblichen Kreditwürdigkeitsprüfung überwiegend sein Einkommen bezieht oder Vermögenswerte hält, aus denen das Darlehen zurückgezahlt werden soll.

(2) Die Umstellung des Darlehens hat zu dem Wechselkurs zu erfolgen, der dem am Tag des Antrags auf Umstellung geltenden Marktwechselkurs entspricht. Satz 1 gilt nur, wenn im Darlehensvertrag nicht etwas anderes vereinbart wurde.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,

1.
wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit endet und keine neue Vereinbarung über den Sollzinssatz getroffen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat frühestens für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet; ist eine Anpassung des Sollzinssatzes in bestimmten Zeiträumen bis zu einem Jahr vereinbart, so kann der Darlehensnehmer jeweils nur für den Ablauf des Tages, an dem die Sollzinsbindung endet, kündigen;
2.
in jedem Fall nach Ablauf von zehn Jahren nach dem vollständigen Empfang unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten; wird nach dem Empfang des Darlehens eine neue Vereinbarung über die Zeit der Rückzahlung oder den Sollzinssatz getroffen, so tritt der Zeitpunkt dieser Vereinbarung an die Stelle des Zeitpunkts des Empfangs.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.

(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.

(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.

(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.

(1) Wenn in den Vermögensverhältnissen des Darlehensnehmers oder in der Werthaltigkeit einer für das Darlehen gestellten Sicherheit eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Rückzahlung des Darlehens, auch unter Verwertung der Sicherheit, gefährdet wird, kann der Darlehensgeber den Darlehensvertrag vor Auszahlung des Darlehens im Zweifel stets, nach Auszahlung nur in der Regel fristlos kündigen.

(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag, bei dem der Sollzinssatz gebunden und das Darlehen durch ein Grund- oder Schiffspfandrecht gesichert ist, unter Einhaltung der Fristen des § 488 Abs. 3 Satz 2 vorzeitig kündigen, wenn seine berechtigten Interessen dies gebieten und seit dem vollständigen Empfang des Darlehens sechs Monate abgelaufen sind. Ein solches Interesse liegt insbesondere vor, wenn der Darlehensnehmer ein Bedürfnis nach einer anderweitigen Verwertung der zur Sicherung des Darlehens beliehenen Sache hat. Der Darlehensnehmer hat dem Darlehensgeber denjenigen Schaden zu ersetzen, der diesem aus der vorzeitigen Kündigung entsteht (Vorfälligkeitsentschädigung).

(3) Die Vorschriften der §§ 313 und 314 bleiben unberührt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.

(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.

(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.

(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.