Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Jan. 2017 - 9 U 111/13

published on 30/01/2017 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Jan. 2017 - 9 U 111/13
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Tenor

1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.05.2013, Az. 12 O 88/12, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, es sei denn, die Beklagte leistet vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückzahlung ihrer am 02.09.2003 geleisteten Ablösezahlung im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb in K., in der Studentenwohnanlage M.straße, Appartment Nr. 5…, 29,67 qm. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im - aufgehobenen - Urteil des Senats vom 26.03.2014 wird Bezug genommen.
Der Senat hat mit Urteil vom 26.03.2014 auf die Berufung der Kläger das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016, Az. XI ZR 189/14, das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Die Kläger beantragen:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 65.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2011 zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt:
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen.
II.
Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Den Klägern stehen weder bereicherungsrechtliche (1.), noch schadensersatzrechtliche Ansprüche (2.) zu.
1. Die Kläger haben keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Ablösebetrages in Höhe von 65.000,00 EUR. Ihnen ist weder der Nachweis der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (a.) noch des fehlenden Empfangs der Darlehensvaluta (b.) gelungen.
10 
a. Es ist von dem Abschluss eines Darlehensvertrages als wirksamer Rechtsgrund für die erhaltene Ablösezahlung auszugehen. Die Kläger konnten weder nachweisen, dass der Beklagten bei Abschluss des Vertrages keine Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, die nach Rechtsscheinsgrundsätzen gemäß §§ 171 f. BGB zur Wirksamkeit der Vertragserklärung der Abwicklungsbeauftragten geführt hat (aa.), noch ist von dem Vorliegen eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs bei Vertragsschluss auszugehen (bb.).
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aa. Die Annahme eines wirksamen Abschlusses des Darlehensvertrages scheitert nicht an der Nichtigkeit der Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten, weil nach Rechtsscheinsgrundsätzen gemäß §§ 171 f. BGB von einer wirksamen Vollmacht auszugehen ist.
12 
(1) Zwischen den Parteien steht die Unwirksamkeit der Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB zu Recht außer Streit (vgl. st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – XI ZR 415/10 –, Rn. 13, juris).
13 
(2) Die Beklagte kann sich auf die Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB berufen, weil ihre Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht nicht feststellbar ist. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – XI ZR 303/12 –, BGHZ 204, 30, Rn. 26).
14 
(3) Die Anwendung der Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB ist nicht unter dem von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkt ausgeschlossen, weil die Beklagte Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die Rolle der Treuhänderin als Initiatorin gehabt haben soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem - unterstellten - Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung. Es ist grundsätzlich zwischen den Regeln über das Zustandekommen eines Vertrages und den vorvertraglichen Aufklärungspflichten zu unterscheiden. Für eine Vermischung der unterschiedlichen Rechtsinstitute besteht kein Anlass. Die Kläger machen geltend, durch eine arglistige Täuschung der Vermittler zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages veranlasst worden zu sein. Hier gelten die allgemeinen Regeln der §§ 123 ff. BGB. Selbst eine arglistige Täuschung führt nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern bedarf der gesonderten Anfechtung. Unterlässt dies der Anfechtungsberechtigte, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam. Diese Regelung umgehen die Kläger mit ihrer Argumentation der "unclean hands", wenn sie die Rechtsscheinsvorschriften im Falle der arglistigen Täuschung für unanwendbar halten. Denn dann wäre die Konsequenz die sofortige Unwirksamkeit. Auch hat die konkret behauptete Verletzung einer Aufklärungspflicht über die von einem Dritten begangene arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines bereits zurückliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages nichts mit dem Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zu tun.
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(4) Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht die Anwendung der Vorschriften des §§ 171 f. BGB (BGH, Urteil vom 09. November 2004 – XI ZR 315/03 –, juris). Der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 407/02) hat sich der XI. Zivilsenat für die hier vorliegenden Immobilienfinanzierungen nicht angeschlossen.
16 
(5) Es lässt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischenfinanzierungsdarlehens am 02.12.1992 keine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsscheinstatbestand der §§ 171 f. BGB nicht erfüllt, wenn die Vollmacht erst nach Abschluss des Vertrages vorgelegt wird (BGH, Urt. v. 17.01.2012 - XI ZR 457/10; BGH, Urt. v. 27.05.2008 - XI ZR 149/07, Tz. 19). Die Kläger als Bereicherungsgläubiger sind nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für die Behauptung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. Da sie jedoch außerhalb des vorzutragenden Geschehensablaufs stehen, trifft die Beklagte, die sich auf den Rechtsscheinstatbestand der §§ 171, 172 BGB beruft, die sekundäre Darlegungslast über die Umstände, aus denen sich ein rechtzeitiges Vorliegen ergibt (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 228/08).
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Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat auf den Besitz einer notariellen Vollmachtsausfertigung vom 29.09.1992 hingewiesen, die zeitlich deutlich vor dem Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages erstellt wurde und Schreiben vorgelegt, aus denen sich nachvollziehbar die rechtzeitige Übersendung der Vollmacht vor Vertragsschluss schlussfolgern ließ. Die Kläger haben für die spätere Vorlage keinen Beweis angeboten. Hierauf hat das Landgericht unter Darstellung der Darlegungs- und Beweislast zutreffend abgestellt (LGU 8). Auch der Schriftsatz der Kläger vom 05.03.2015 (Beweisangebot Z.) betraf nicht die Übersendung oder das Vorliegen der Vollmachtsurkunde. Es wurde lediglich mit konkretem Sachvortrag Beweis angeboten für die Behauptung, dass die Beklagte keine Einsicht in die Vollmachtsurkunde genommen habe, um sich von der Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten zu überzeugen. Auch in der Berufungsbegründung erfolgte kein Beweisangebot für die fehlende Vollmachtsvorlage, sondern sie hat erneut das Zeugnis des Zeugen Z. auf die Frage der konkreten Vollmachtsprüfung bezogen (Berufungsbegründung vom 19.09.2013, S. 11, GA 427).
18 
Entgegen der Auffassung der Kläger bestand keine weitergehende Darlegungslast der Beklagten. Die Kläger hätten den Beweis der Unrichtigkeit des Beklagtenvortrages zu dem Zeitpunkt der Vorlage der Vollmacht ohne weiteres antreten können. Die Beklagte hat die maßgeblichen Übersendungsschreiben vorgelegt. Nach ihrem Vortrag wurde die Vollmachtsurkunde mit Schreiben vom 06.10.1992 (Anlage B11) übersandt. Dieses Schreiben ist an die Sachbearbeiterin F. adressiert, die die Kläger als Zeugin hätten benennen können. Das von der Beklagten an die Fa. S. übersandte Schreiben vom 08.10.1992 (Anlage B15) weist auf einen Sachbearbeiter H. S. hin. Beim Endfinanzierungsvertrag ist als Sachbearbeiterin eine Frau W. eingetragen.
19 
Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Vollmachtsurkunde nicht tatsächlich geprüft, also konkret in diese Einblick genommen, ist hingegen unerheblich. Es kommt allein auf die Vorlage der Urkunde an, nicht auf die tatsächliche Einsichtnahme oder Prüfung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 – XI ZR 457/10 –, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 172 Rn. 3).
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bb. Entgegen der von dem Senat in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 vertretenen Auffassung ist der Darlehensvertrag nicht wegen eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs der Abwicklungsbeauftragten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer wertlosen Finanzierungsvermittlungsprovision analog § 177 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat die diesbezügliche Entscheidung des Senats mit seiner Entscheidung im Revisionsverfahren vom 14.06.2016, Az. XI ZR 189/14, aufgehoben. Ein für die Beklagte evidenter Vollmachtsmissbrauch liegt nicht vor, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers zeigen keine Anhaltspunkte auf, die eine Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs begründen und die aus der Sicht der Beklagten bestehende Möglichkeit, die Abwicklungsbeauftragte habe im Vorfeld als Erfüllungsgehilfin der Finanzierungsvermittlerin gehandelt, ausschließen. Im Hinblick auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 563 Abs. 2 ZPO erübrigt sich eine weitergehende Begründung
21 
Ein Finanzierungsvermittlungsvertrag zwischen der Abwicklungsbeauftragten und der Beklagten lässt sich auf der Grundlage des Klägervortrages nicht feststellen. Auch wenn die Beklagte die Abwicklungsbeauftragte intern als Profivermittler bezeichnet hat, lässt dies nicht den sicheren Schluss auf den verbindlichen Abschluss eines Vermittlungsvertrages i.S.v. § 652 BGB zu. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht nur die Feststellungen des Senats, sondern auch den Klägervortrag bei der Beurteilung der Evidenz berücksichtigt. Es wurde weder vorgetragen noch lässt sich feststellen, dass die Bank Kenntnis von einer nicht bestehenden Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Abwicklungsbeauftragten für die Finanzierungsvermittlungs-gesellschaft hatte.
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cc. Aus den vorgenannten Gründen lässt sich erst recht kein kollusives Handeln der Beklagten feststellen.
23 
b. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist von einer Vorlage der Vollmachtsurkunde vor Erteilung der Auszahlungsanweisungen auszugehen. Die Kläger haben unter diesen Voraussetzungen die Darlehensvaluta empfangen. Die Kläger müssen sich das Verhalten der Abwicklungsbeauftragten nach Rechtsscheinsgesichtspunkten gemäß §§ 171 f. BGB zurechnen lassen.
24 
Unstreitig hat die Beklagte auf Veranlassung der Abwicklungsbeauftragten für die Kläger ein Konto eingerichtet (sog. Abwicklungskonto). Die Kläger haben nicht dargelegt und bewiesen, dass dies zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des Zwischenfinanzierungsdarlehens und vor Vorlage der Vollmachtsausfertigung erfolgt ist. Ebenso unstreitig wurde das Darlehen durch Überweisungen, also Gutschriften, auf dem eingerichteten Konto valutiert. Mit der Überweisung der Darlehensvaluta auf das für die Kläger eingerichtete Abwicklungskonto haben diese die Verfügungsbefugnis über die Valuta erhalten. Das gilt entgegen ihrer Ansicht auch dann, wenn eine Verfügungsbefugnis für sie nicht ausdrücklich eingeräumt war, sondern die Abwicklungsbeauftragte hierüber alleinverfügungsberechtigt war und u. a. Provisionszahlungen anweisen konnte. Zum einen bedeutet die Alleinverfügungsberechtigung keine ausschließliche Verfügungsberechtigung, sondern lediglich, dass die S. – in Abgrenzung zur Gesamtverfügungsberechtigung – auch ohne die Kläger verfügen konnte. Zum anderen hängt die Verfügungsbefugnis vom Abwicklungskonto nicht von bankmäßigen Vermerken wie etwa einem Eintrag auf der Unterschriftskarte ab. Diese dient lediglich dazu, die Legitimationsprüfung i. R. d. bankmäßigen Massengeschäfts zu erleichtern, ohne dass ihr über die mögliche Einräumung von Vollmachten hinaus materiellrechtliche Gestaltungswirkung zukäme. Selbstverständlich waren die Kläger als Kontoinhaber und materiellrechtliche Gläubiger des der Beklagten gegenüber bestehenden Auszahlungsanspruchs (vgl. dazu statt vieler nur Palandt, Sprau, 76. Aufl. 2017, § 675f, Rn. 23) auch ohne besonderen Vermerk bei der Beklagten verfügungsbefugt. Sie hätten sich hierzu lediglich persönlich legitimieren müssen. Die Provisionszahlungen entsprachen dem Abwicklungskonzept. Hierzu hatten die Kläger die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt.
25 
Ob den anschließenden Weiterleitungen bzw. Überweisungen vom Konto der Kläger auf die Konten der Projektbeteiligten wirksame Auszahlungsanweisungen zu Grunde lagen, kann dahingestellt bleiben. Wie die Kläger zutreffend ausführen, würden fehlende Auszahlungsanweisungen allenfalls zu einem Anspruch der Kläger gegen die kontoführende Beklagte auf Wiedergutschrift führen, nicht aber zu einer Vermögensminderung (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 – VI ZR 206/00). Die Belastungsbuchungen haben lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - Rn. 13, juris). Der Anspruch auf Wiedergutschrift ist jedoch nicht streitgegenständlich und berührt die zuvor erfolgte wirksame Valutierung der Darlehen nicht.
26 
2. Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Ablösebetrages wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtsverletzung, weil dieser zwischenzeitlich verjährt ist. Zwar wurde der Mahnbescheid der Kläger vom 21.12.2011 der Beklagten am 27.12.2011 zugestellt. Den Klägern ist es jedoch verwehrt, sich auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids hinsichtlich ihrer Schadensersatzansprüche zu berufen, weil sie diesbezüglich das Mahnverfahren missbraucht haben.
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a. Auf das Vertragsverhältnis ist gemäß Art. 229 § 6 EGBGB das Verjährungsrecht in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Danach verjährten die Ansprüche der Kläger gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB kenntnisunabhängig nach 10 Jahren, gerechnet ab dem 01.01.2002, somit mit Ablauf des 01.01.2012.
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b. Den Klägern ist es verwehrt, sich auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids zu berufen, soweit dieser nachrangig zu den Bereicherungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche umfasste.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst die Hemmung auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche, wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch. Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 281/14 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 253/07 –, Rn. 19, juris).
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mahnbescheid mit der Angabe „Katalog-Nrn. 37 u. 28 aus Darlehensvertr. Nrn. 392…-002/-001 v. 30.09.93 wg. Nichtigkeit, Täuschung ü. Innenprovision, Rolle d. Treuhänders, Miete, Wert d. Immobilie vom 02.09.03“ den Anspruch der Kläger hinreichend bestimmt hat. Die Kläger können sich jedenfalls bezüglich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nicht auf die damit verbundene Hemmungswirkung berufen, weil sie diesbezüglich das Mahnverfahren missbräuchlich verwendet haben.
31 
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Anspruchsteller missbräuchlich, wenn er ein Mahnverfahren betreibt und dabei vorsätzlich falsch angibt, die streitgegenständliche Forderung sei nicht von einer Gegenleistung abhängig oder bereits erbracht. Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen eine synallagmatische Gegenleistung noch aussteht als auch diejenigen des so genannten „großen“ Schadensersatzes, bei denen der Geschädigte einen Vorteil Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung herauszugeben hat. Durch die falsche Angabe zur fehlenden Gegenleistungsverpflichtung würden gezielt Sicherungen des Mahnverfahrens missbraucht, die das Mahnverfahren als Kompensation für die lediglich begrenzte Schlüssigkeitsprüfung zugunsten des Antragsgegners vorsieht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – III ZR 128/14 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 –, Rn. 16ff., juris; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – III ZR 238/14 –, Rn. 20ff., juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 –, Rn. 24, juris ).
32 
Ein Anspruchsteller handelt bei der Nutzung des Mahnverfahrens nicht nur dann missbräuchlich, wenn er einen Primäranspruch wahrheitswidrig als nicht von einer Gegenleistung abhängig bezeichnet, sondern auch in dem Fall, in dem er subsidiär einen weiteren Streitgegenstand ins Mahnverfahren einbringt und diesbezüglich wahrheitswidrig die Erklärung abgibt, dieser sei nicht von einer Gegenleistung abhängig bzw. die Gegenleistung sei bereits erbracht. Das Mahnverfahren gilt generell nur für Ansprüche, bei denen keine Gegenleistung mehr geschuldet wird. Macht ein Antragsteller gestaffelt mehrere Ansprüche geltend, bezieht sich seine Erklärung, der Anspruch sei nicht von einer Gegenleistung abhängig, erkennbar auf alle Ansprüche. Die Angabe des weiteren Streitgegenstands - hier Schadensersatzansprüche - hat den Zweck, dem Anspruchsgegner die Beurteilung zu ermöglichen, ob er sich gegen die Forderung des Gegners wehren will. Daher kommt dessen Angabe dieselbe Bedeutung zu wie der Angabe des primären Streitgegenstands.
33 
Unter diesen Voraussetzungen haben die Kläger das Mahnverfahren hinsichtlich der Schadensersatzansprüche rechtsmissbräuchlich betrieben. Sie müssen sich gemäß § 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen. Dieser hat den Mahnantrag gestellt. Ihm war bekannt, dass sein Mandant den „großen“ Schadensersatz geltend macht, bei dem die Immobilie im Wege des Vorteilsausgleichs herauszugeben ist, der Anspruch also von einer Gegenleistung abhing, die nicht erbracht war. Der Klägervertreter betrieb und betreibt zahlreiche ähnliche Verfahren, die regelmäßig bei der Schadensersatzforderung nicht auf das Integritätsinteresse gerichtet sind. Dieses macht er bewusst auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Es ist unerheblich, dass er bei seinem zuerst gestellten Antrag in der Anspruchsbegründung nicht, soweit er auf Schadensersatzansprüche gestützt war, hilfsweise eine Zug um Zug-Verurteilung beantragt, sondern diese hilfsweise Einschränkung erst später vorgenommen hat. Die Kläger haben von vornherein den „großen“ Schadensersatz geltend gemacht und entsprechend die Klageforderung begründet. Unerheblich ist auch, ob der Prozessbevollmächtigter der Kläger die gewählte Verfahrensweise für ordnungsgemäß gehalten hat, weil das treuwidrige Vorgehen bereits in der Wahl der Verfahrensart und der bewusst falschen Angabe zu der Frage der Abhängigkeit des Anspruchs von einer Gegenleistung liegt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - XI ZR 556/15).
34 
3. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 11/10/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 415/10 Verkündet am: 11. Oktober 2011 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
published on 14/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 407/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 14/06/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 393/02 Verkündet am: 14. Juni 2004 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 06/12/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XI ZR 556/15 vom 6. Dezember 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:061216BXIZR556.15.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Dezember 2016 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richt
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Annotations

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Hat jemand durch besondere Mitteilung an einen Dritten oder durch öffentliche Bekanntmachung kundgegeben, dass er einen anderen bevollmächtigt habe, so ist dieser auf Grund der Kundgebung im ersteren Falle dem Dritten gegenüber, im letzteren Falle jedem Dritten gegenüber zur Vertretung befugt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Kundgebung in derselben Weise, wie sie erfolgt ist, widerrufen wird.

(1) Der besonderen Mitteilung einer Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber steht es gleich, wenn dieser dem Vertreter eine Vollmachtsurkunde ausgehändigt hat und der Vertreter sie dem Dritten vorlegt.

(2) Die Vertretungsmacht bleibt bestehen, bis die Vollmachtsurkunde dem Vollmachtgeber zurückgegeben oder für kraftlos erklärt wird.

(1) Schließt jemand ohne Vertretungsmacht im Namen eines anderen einen Vertrag, so hängt die Wirksamkeit des Vertrags für und gegen den Vertretenen von dessen Genehmigung ab.

(2) Fordert der andere Teil den Vertretenen zur Erklärung über die Genehmigung auf, so kann die Erklärung nur ihm gegenüber erfolgen; eine vor der Aufforderung dem Vertreter gegenüber erklärte Genehmigung oder Verweigerung der Genehmigung wird unwirksam. Die Genehmigung kann nur bis zum Ablauf von zwei Wochen nach dem Empfang der Aufforderung erklärt werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Soweit die rechtlichen Folgen einer Willenserklärung durch Willensmängel oder durch die Kenntnis oder das Kennenmüssen gewisser Umstände beeinflusst werden, kommt nicht die Person des Vertretenen, sondern die des Vertreters in Betracht.

(2) Hat im Falle einer durch Rechtsgeschäft erteilten Vertretungsmacht (Vollmacht) der Vertreter nach bestimmten Weisungen des Vollmachtgebers gehandelt, so kann sich dieser in Ansehung solcher Umstände, die er selbst kannte, nicht auf die Unkenntnis des Vertreters berufen. Dasselbe gilt von Umständen, die der Vollmachtgeber kennen musste, sofern das Kennenmüssen der Kenntnis gleichsteht.

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.