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| Die Kläger verlangen von der beklagten Bank die Rückzahlung ihrer am 02.09.2003 geleisteten Ablösezahlung im Zusammenhang mit einem kreditfinanzierten Immobilienerwerb in K., in der Studentenwohnanlage M.straße, Appartment Nr. 5…, 29,67 qm. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil sowie auf die Sachverhaltsdarstellung im - aufgehobenen - Urteil des Senats vom 26.03.2014 wird Bezug genommen. |
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| Der Senat hat mit Urteil vom 26.03.2014 auf die Berufung der Kläger das Urteil des Landgerichts abgeändert und der Klage stattgegeben. Auf die hiergegen gerichtete Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 14.06.2016, Az. XI ZR 189/14, das Urteil des Senats aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. |
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| Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger EUR 65.000,00 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.12.2011 zu bezahlen. |
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| Die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| Sie wiederholt und vertieft ihr bisheriges Vorbringen. |
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| Die gem. § 511 ZPO statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Den Klägern stehen weder bereicherungsrechtliche (1.), noch schadensersatzrechtliche Ansprüche (2.) zu. |
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| 1. Die Kläger haben keinen Anspruch gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung des Ablösebetrages in Höhe von 65.000,00 EUR. Ihnen ist weder der Nachweis der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages (a.) noch des fehlenden Empfangs der Darlehensvaluta (b.) gelungen. |
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| a. Es ist von dem Abschluss eines Darlehensvertrages als wirksamer Rechtsgrund für die erhaltene Ablösezahlung auszugehen. Die Kläger konnten weder nachweisen, dass der Beklagten bei Abschluss des Vertrages keine Vollmachtsurkunde vorgelegen hat, die nach Rechtsscheinsgrundsätzen gemäß §§ 171 f. BGB zur Wirksamkeit der Vertragserklärung der Abwicklungsbeauftragten geführt hat (aa.), noch ist von dem Vorliegen eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs bei Vertragsschluss auszugehen (bb.). |
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| aa. Die Annahme eines wirksamen Abschlusses des Darlehensvertrages scheitert nicht an der Nichtigkeit der Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten, weil nach Rechtsscheinsgrundsätzen gemäß §§ 171 f. BGB von einer wirksamen Vollmacht auszugehen ist. |
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| (1) Zwischen den Parteien steht die Unwirksamkeit der Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB zu Recht außer Streit (vgl. st. Rspr., BGH, Urteil vom 11. Oktober 2011 – XI ZR 415/10 –, Rn. 13, juris). |
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| (2) Die Beklagte kann sich auf die Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB berufen, weil ihre Kenntnis von der Nichtigkeit der Vollmacht nicht feststellbar ist. Im Jahr 1990 musste nicht damit gerechnet werden, dass die Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist, da sowohl in der Rechtspraxis als auch im Schrifttum bis zu den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zur Unwirksamkeit von Treuhändervollmachten der vorliegenden Art wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz (BGH, Urteile vom 28. September 2000 - IX ZR 279/99, BGHZ 145, 265, vom 18. September 2001 - XI ZR 321/00, WM 2001, 2113 und vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht von einem solchen Verstoß ausgegangen wurde (BGH, Urteil vom 13. Januar 2015 – XI ZR 303/12 –, BGHZ 204, 30, Rn. 26). |
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| (3) Die Anwendung der Rechtsscheinsvorschriften der §§ 171 f. BGB ist nicht unter dem von den Klägern vorgebrachten Gesichtspunkt ausgeschlossen, weil die Beklagte Kenntnis von einer arglistigen Täuschung der Kläger über die Rolle der Treuhänderin als Initiatorin gehabt haben soll. Dies ergibt sich auch nicht aus dem - unterstellten - Bestehen eines Schadensersatzanspruches wegen unerlaubter Handlung. Es ist grundsätzlich zwischen den Regeln über das Zustandekommen eines Vertrages und den vorvertraglichen Aufklärungspflichten zu unterscheiden. Für eine Vermischung der unterschiedlichen Rechtsinstitute besteht kein Anlass. Die Kläger machen geltend, durch eine arglistige Täuschung der Vermittler zum Abschluss des Geschäftsbesorgungsvertrages veranlasst worden zu sein. Hier gelten die allgemeinen Regeln der §§ 123 ff. BGB. Selbst eine arglistige Täuschung führt nicht automatisch zu einer Unwirksamkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts, sondern bedarf der gesonderten Anfechtung. Unterlässt dies der Anfechtungsberechtigte, bleibt das Rechtsgeschäft wirksam. Diese Regelung umgehen die Kläger mit ihrer Argumentation der "unclean hands", wenn sie die Rechtsscheinsvorschriften im Falle der arglistigen Täuschung für unanwendbar halten. Denn dann wäre die Konsequenz die sofortige Unwirksamkeit. Auch hat die konkret behauptete Verletzung einer Aufklärungspflicht über die von einem Dritten begangene arglistige Täuschung im Zusammenhang mit dem Abschluss eines bereits zurückliegenden Geschäftsbesorgungsvertrages nichts mit dem Rechtsschein der Vollmachtsurkunde zu tun. |
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| (4) Die Einbindung der Bank in das Vertriebssystem hindert nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ebenfalls nicht die Anwendung der Vorschriften des §§ 171 f. BGB (BGH, Urteil vom 09. November 2004 – XI ZR 315/03 –, juris). Der von den Klägern zitierten Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Juni 2004 - II ZR 393/02 und II ZR 407/02) hat sich der XI. Zivilsenat für die hier vorliegenden Immobilienfinanzierungen nicht angeschlossen. |
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| (5) Es lässt sich nicht feststellen, dass zum Zeitpunkt des Abschlusses des Zwischenfinanzierungsdarlehens am 02.12.1992 keine Ausfertigung der notariellen Vollmacht vorgelegen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Rechtsscheinstatbestand der §§ 171 f. BGB nicht erfüllt, wenn die Vollmacht erst nach Abschluss des Vertrages vorgelegt wird (BGH, Urt. v. 17.01.2012 - XI ZR 457/10; BGH, Urt. v. 27.05.2008 - XI ZR 149/07, Tz. 19). Die Kläger als Bereicherungsgläubiger sind nach allgemeinen Grundsätzen darlegungs- und beweisbelastet für die Behauptung, dass zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses keine Vollmachtsurkunde vorgelegen hat. Da sie jedoch außerhalb des vorzutragenden Geschehensablaufs stehen, trifft die Beklagte, die sich auf den Rechtsscheinstatbestand der §§ 171, 172 BGB beruft, die sekundäre Darlegungslast über die Umstände, aus denen sich ein rechtzeitiges Vorliegen ergibt (BGH, Urteil vom 16. März 2010 - XI ZR 175/09; BGH, Urteil vom 28. April 2009 - XI ZR 228/08). |
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| Die Beklagte hat ihrer sekundären Darlegungslast genügt. Sie hat auf den Besitz einer notariellen Vollmachtsausfertigung vom 29.09.1992 hingewiesen, die zeitlich deutlich vor dem Abschluss des Zwischenfinanzierungsvertrages erstellt wurde und Schreiben vorgelegt, aus denen sich nachvollziehbar die rechtzeitige Übersendung der Vollmacht vor Vertragsschluss schlussfolgern ließ. Die Kläger haben für die spätere Vorlage keinen Beweis angeboten. Hierauf hat das Landgericht unter Darstellung der Darlegungs- und Beweislast zutreffend abgestellt (LGU 8). Auch der Schriftsatz der Kläger vom 05.03.2015 (Beweisangebot Z.) betraf nicht die Übersendung oder das Vorliegen der Vollmachtsurkunde. Es wurde lediglich mit konkretem Sachvortrag Beweis angeboten für die Behauptung, dass die Beklagte keine Einsicht in die Vollmachtsurkunde genommen habe, um sich von der Vollmacht der Abwicklungsbeauftragten zu überzeugen. Auch in der Berufungsbegründung erfolgte kein Beweisangebot für die fehlende Vollmachtsvorlage, sondern sie hat erneut das Zeugnis des Zeugen Z. auf die Frage der konkreten Vollmachtsprüfung bezogen (Berufungsbegründung vom 19.09.2013, S. 11, GA 427). |
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| Entgegen der Auffassung der Kläger bestand keine weitergehende Darlegungslast der Beklagten. Die Kläger hätten den Beweis der Unrichtigkeit des Beklagtenvortrages zu dem Zeitpunkt der Vorlage der Vollmacht ohne weiteres antreten können. Die Beklagte hat die maßgeblichen Übersendungsschreiben vorgelegt. Nach ihrem Vortrag wurde die Vollmachtsurkunde mit Schreiben vom 06.10.1992 (Anlage B11) übersandt. Dieses Schreiben ist an die Sachbearbeiterin F. adressiert, die die Kläger als Zeugin hätten benennen können. Das von der Beklagten an die Fa. S. übersandte Schreiben vom 08.10.1992 (Anlage B15) weist auf einen Sachbearbeiter H. S. hin. Beim Endfinanzierungsvertrag ist als Sachbearbeiterin eine Frau W. eingetragen. |
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| Die Behauptung der Kläger, die Beklagte habe die Vollmachtsurkunde nicht tatsächlich geprüft, also konkret in diese Einblick genommen, ist hingegen unerheblich. Es kommt allein auf die Vorlage der Urkunde an, nicht auf die tatsächliche Einsichtnahme oder Prüfung (BGH, Urteil vom 17. Januar 2012 – XI ZR 457/10 –, juris; Palandt/Ellenberger, BGB, 75. Aufl., § 172 Rn. 3). |
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| bb. Entgegen der von dem Senat in seiner Entscheidung vom 26.03.2014 vertretenen Auffassung ist der Darlehensvertrag nicht wegen eines evidenten Vollmachtsmissbrauchs der Abwicklungsbeauftragten im Zusammenhang mit der Finanzierung einer wertlosen Finanzierungsvermittlungsprovision analog § 177 BGB unwirksam. Der Bundesgerichtshof hat die diesbezügliche Entscheidung des Senats mit seiner Entscheidung im Revisionsverfahren vom 14.06.2016, Az. XI ZR 189/14, aufgehoben. Ein für die Beklagte evidenter Vollmachtsmissbrauch liegt nicht vor, wie der Bundesgerichtshof festgestellt hat. Die dagegen gerichteten Angriffe des Klägers zeigen keine Anhaltspunkte auf, die eine Evidenz des Vollmachtsmissbrauchs begründen und die aus der Sicht der Beklagten bestehende Möglichkeit, die Abwicklungsbeauftragte habe im Vorfeld als Erfüllungsgehilfin der Finanzierungsvermittlerin gehandelt, ausschließen. Im Hinblick auf die rechtliche Bindungswirkung der Entscheidung des Bundesgerichtshofs gemäß § 563 Abs. 2 ZPO erübrigt sich eine weitergehende Begründung |
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| Ein Finanzierungsvermittlungsvertrag zwischen der Abwicklungsbeauftragten und der Beklagten lässt sich auf der Grundlage des Klägervortrages nicht feststellen. Auch wenn die Beklagte die Abwicklungsbeauftragte intern als Profivermittler bezeichnet hat, lässt dies nicht den sicheren Schluss auf den verbindlichen Abschluss eines Vermittlungsvertrages i.S.v. § 652 BGB zu. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof bei seiner Entscheidung nicht nur die Feststellungen des Senats, sondern auch den Klägervortrag bei der Beurteilung der Evidenz berücksichtigt. Es wurde weder vorgetragen noch lässt sich feststellen, dass die Bank Kenntnis von einer nicht bestehenden Erfüllungsgehilfeneigenschaft der Abwicklungsbeauftragten für die Finanzierungsvermittlungs-gesellschaft hatte. |
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| cc. Aus den vorgenannten Gründen lässt sich erst recht kein kollusives Handeln der Beklagten feststellen. |
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| b. Die Kläger haben nicht nachgewiesen, die Darlehensvaluta nicht empfangen zu haben. Entsprechend den vorstehenden Ausführungen ist von einer Vorlage der Vollmachtsurkunde vor Erteilung der Auszahlungsanweisungen auszugehen. Die Kläger haben unter diesen Voraussetzungen die Darlehensvaluta empfangen. Die Kläger müssen sich das Verhalten der Abwicklungsbeauftragten nach Rechtsscheinsgesichtspunkten gemäß §§ 171 f. BGB zurechnen lassen. |
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| Unstreitig hat die Beklagte auf Veranlassung der Abwicklungsbeauftragten für die Kläger ein Konto eingerichtet (sog. Abwicklungskonto). Die Kläger haben nicht dargelegt und bewiesen, dass dies zu einem Zeitpunkt vor Abschluss des Zwischenfinanzierungsdarlehens und vor Vorlage der Vollmachtsausfertigung erfolgt ist. Ebenso unstreitig wurde das Darlehen durch Überweisungen, also Gutschriften, auf dem eingerichteten Konto valutiert. Mit der Überweisung der Darlehensvaluta auf das für die Kläger eingerichtete Abwicklungskonto haben diese die Verfügungsbefugnis über die Valuta erhalten. Das gilt entgegen ihrer Ansicht auch dann, wenn eine Verfügungsbefugnis für sie nicht ausdrücklich eingeräumt war, sondern die Abwicklungsbeauftragte hierüber alleinverfügungsberechtigt war und u. a. Provisionszahlungen anweisen konnte. Zum einen bedeutet die Alleinverfügungsberechtigung keine ausschließliche Verfügungsberechtigung, sondern lediglich, dass die S. – in Abgrenzung zur Gesamtverfügungsberechtigung – auch ohne die Kläger verfügen konnte. Zum anderen hängt die Verfügungsbefugnis vom Abwicklungskonto nicht von bankmäßigen Vermerken wie etwa einem Eintrag auf der Unterschriftskarte ab. Diese dient lediglich dazu, die Legitimationsprüfung i. R. d. bankmäßigen Massengeschäfts zu erleichtern, ohne dass ihr über die mögliche Einräumung von Vollmachten hinaus materiellrechtliche Gestaltungswirkung zukäme. Selbstverständlich waren die Kläger als Kontoinhaber und materiellrechtliche Gläubiger des der Beklagten gegenüber bestehenden Auszahlungsanspruchs (vgl. dazu statt vieler nur Palandt, Sprau, 76. Aufl. 2017, § 675f, Rn. 23) auch ohne besonderen Vermerk bei der Beklagten verfügungsbefugt. Sie hätten sich hierzu lediglich persönlich legitimieren müssen. Die Provisionszahlungen entsprachen dem Abwicklungskonzept. Hierzu hatten die Kläger die Abwicklungsbeauftragte bevollmächtigt. |
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| Ob den anschließenden Weiterleitungen bzw. Überweisungen vom Konto der Kläger auf die Konten der Projektbeteiligten wirksame Auszahlungsanweisungen zu Grunde lagen, kann dahingestellt bleiben. Wie die Kläger zutreffend ausführen, würden fehlende Auszahlungsanweisungen allenfalls zu einem Anspruch der Kläger gegen die kontoführende Beklagte auf Wiedergutschrift führen, nicht aber zu einer Vermögensminderung (BGH, Urteil vom 10. Juli 2001 – VI ZR 206/00). Die Belastungsbuchungen haben lediglich deklaratorische Bedeutung (BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - XI ZR 471/11 - Rn. 13, juris). Der Anspruch auf Wiedergutschrift ist jedoch nicht streitgegenständlich und berührt die zuvor erfolgte wirksame Valutierung der Darlehen nicht. |
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| 2. Die Kläger haben keinen durchsetzbaren Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des Ablösebetrages wegen vorvertraglicher Aufklärungspflichtsverletzung, weil dieser zwischenzeitlich verjährt ist. Zwar wurde der Mahnbescheid der Kläger vom 21.12.2011 der Beklagten am 27.12.2011 zugestellt. Den Klägern ist es jedoch verwehrt, sich auf die Verjährungshemmung des Mahnbescheids hinsichtlich ihrer Schadensersatzansprüche zu berufen, weil sie diesbezüglich das Mahnverfahren missbraucht haben. |
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| a. Auf das Vertragsverhältnis ist gemäß Art. 229 § 6 EGBGB das Verjährungsrecht in der seit dem 01.01.2002 geltenden Fassung anzuwenden. Danach verjährten die Ansprüche der Kläger gemäß § 199 Abs. 3 Nr. 1 BGB kenntnisunabhängig nach 10 Jahren, gerechnet ab dem 01.01.2002, somit mit Ablauf des 01.01.2012. |
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| b. Den Klägern ist es verwehrt, sich auf die Hemmungswirkung des Mahnbescheids zu berufen, soweit dieser nachrangig zu den Bereicherungsansprüchen auch Schadensersatzansprüche umfasste. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfasst die Hemmung auch subsidiäre Ansprüche und Folgeansprüche, wenn sie dem gleichen Endziel dienen und nicht wesensmäßig verschiedene Ansprüche sind. Bei verjährungsrechtlich selbständigen Ansprüchen, die im Hinblick auf den relevanten Sachverhalt, die Anspruchsvoraussetzungen und die Rechtsfolgen wesensmäßig verschieden sind, bewirkt die für einen Anspruch ausreichende Individualisierung keine Hemmung für den anderen Anspruch. Soll ein einheitlicher Antrag auf unterschiedliche Lebenssachverhalte und damit verschiedene Streitgegenstände gestützt werden, muss dies im Mahnantrag hinreichend zum Ausdruck kommen, um dem Gegner die Beurteilung der Erfolgsaussichten eines Widerspruchs zu ermöglichen (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2015 – II ZR 281/14 –, Rn. 26, juris; BGH, Urteil vom 23. September 2008 – XI ZR 253/07 –, Rn. 19, juris). |
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| Es kann dahingestellt bleiben, ob der Mahnbescheid mit der Angabe „Katalog-Nrn. 37 u. 28 aus Darlehensvertr. Nrn. 392…-002/-001 v. 30.09.93 wg. Nichtigkeit, Täuschung ü. Innenprovision, Rolle d. Treuhänders, Miete, Wert d. Immobilie vom 02.09.03“ den Anspruch der Kläger hinreichend bestimmt hat. Die Kläger können sich jedenfalls bezüglich eines etwaigen Schadensersatzanspruchs nicht auf die damit verbundene Hemmungswirkung berufen, weil sie diesbezüglich das Mahnverfahren missbräuchlich verwendet haben. |
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| Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt ein Anspruchsteller missbräuchlich, wenn er ein Mahnverfahren betreibt und dabei vorsätzlich falsch angibt, die streitgegenständliche Forderung sei nicht von einer Gegenleistung abhängig oder bereits erbracht. Dies betrifft sowohl die Fälle, in denen eine synallagmatische Gegenleistung noch aussteht als auch diejenigen des so genannten „großen“ Schadensersatzes, bei denen der Geschädigte einen Vorteil Zug um Zug gegen die Schadensersatzleistung herauszugeben hat. Durch die falsche Angabe zur fehlenden Gegenleistungsverpflichtung würden gezielt Sicherungen des Mahnverfahrens missbraucht, die das Mahnverfahren als Kompensation für die lediglich begrenzte Schlüssigkeitsprüfung zugunsten des Antragsgegners vorsieht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 – III ZR 128/14 –, Rn. 15, juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 –, Rn. 16ff., juris; BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 – III ZR 238/14 –, Rn. 20ff., juris; BGH, Urteil vom 23. Juni 2015 – XI ZR 536/14 –, Rn. 24, juris ). |
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| Ein Anspruchsteller handelt bei der Nutzung des Mahnverfahrens nicht nur dann missbräuchlich, wenn er einen Primäranspruch wahrheitswidrig als nicht von einer Gegenleistung abhängig bezeichnet, sondern auch in dem Fall, in dem er subsidiär einen weiteren Streitgegenstand ins Mahnverfahren einbringt und diesbezüglich wahrheitswidrig die Erklärung abgibt, dieser sei nicht von einer Gegenleistung abhängig bzw. die Gegenleistung sei bereits erbracht. Das Mahnverfahren gilt generell nur für Ansprüche, bei denen keine Gegenleistung mehr geschuldet wird. Macht ein Antragsteller gestaffelt mehrere Ansprüche geltend, bezieht sich seine Erklärung, der Anspruch sei nicht von einer Gegenleistung abhängig, erkennbar auf alle Ansprüche. Die Angabe des weiteren Streitgegenstands - hier Schadensersatzansprüche - hat den Zweck, dem Anspruchsgegner die Beurteilung zu ermöglichen, ob er sich gegen die Forderung des Gegners wehren will. Daher kommt dessen Angabe dieselbe Bedeutung zu wie der Angabe des primären Streitgegenstands. |
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| Unter diesen Voraussetzungen haben die Kläger das Mahnverfahren hinsichtlich der Schadensersatzansprüche rechtsmissbräuchlich betrieben. Sie müssen sich gemäß § 166 BGB, § 85 Abs. 2 ZPO das Verschulden ihres Rechtsanwalts zurechnen lassen. Dieser hat den Mahnantrag gestellt. Ihm war bekannt, dass sein Mandant den „großen“ Schadensersatz geltend macht, bei dem die Immobilie im Wege des Vorteilsausgleichs herauszugeben ist, der Anspruch also von einer Gegenleistung abhing, die nicht erbracht war. Der Klägervertreter betrieb und betreibt zahlreiche ähnliche Verfahren, die regelmäßig bei der Schadensersatzforderung nicht auf das Integritätsinteresse gerichtet sind. Dieses macht er bewusst auch im vorliegenden Verfahren nicht geltend. Es ist unerheblich, dass er bei seinem zuerst gestellten Antrag in der Anspruchsbegründung nicht, soweit er auf Schadensersatzansprüche gestützt war, hilfsweise eine Zug um Zug-Verurteilung beantragt, sondern diese hilfsweise Einschränkung erst später vorgenommen hat. Die Kläger haben von vornherein den „großen“ Schadensersatz geltend gemacht und entsprechend die Klageforderung begründet. Unerheblich ist auch, ob der Prozessbevollmächtigter der Kläger die gewählte Verfahrensweise für ordnungsgemäß gehalten hat, weil das treuwidrige Vorgehen bereits in der Wahl der Verfahrensart und der bewusst falschen Angabe zu der Frage der Abhängigkeit des Anspruchs von einer Gegenleistung liegt (BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2016 - XI ZR 556/15). |
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| 3. Die Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und bezüglich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision war nicht gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert. Die Entscheidung weicht nicht von Entscheidungen anderer Obergerichte oder des Bundesgerichtshofs ab und beruht im Wesentlichen auf den Umständen des Einzelfalls. |
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