Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Mai 2014 - 8 W 167/14

published on 08/05/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 08. Mai 2014 - 8 W 167/14
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Beteiligten Z. 4 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Notariats II - Nachlassgericht - Nürtingen vom 2. April 2014, Az. II NG 128/2013, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Z. 4 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Beschwerdewert: 2.376,55 EUR

Gründe

 
I.
Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. April 2014 hat das Notariat entsprechend dem Antrag der Beschwerdegegner vom 31. Januar 2014 die geltend gemachten Rechtsanwaltskosten von 2.376,55 EUR für das Beschwerdeverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 8 W 431/13) in Ansatz gebracht.
Gegen die am 4. April 2014 zugestellte Entscheidung hat die Beteiligte Z. 4 durch ihren Verfahrensbevollmächtigten am 8. April 2014 Beschwerde eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 15. April 2014 weiter begründet.
Das Notariat hat die Akten ohne Abhilfe mit Schreiben vom 5. Mai 2014 dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
1.
Gemäß § 85 FamFG sind für das Kostenfestsetzungsverfahren die §§ 103-107 ZPO entsprechend anwendbar.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. April 2014 ist damit die sofortige Beschwerde gemäß §§ 104 Abs. 3 Satz 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 567 ff. ZPO als Rechtsmittel gegeben.
Die Beschwerdefrist von zwei Wochen gemäß § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO (Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 85 FamFG Rn. 16; Gottwald in Bassenge/Roth, FamFG/RPflG, 12. Auflage 2009, § 85 FamFG Rn. 5) wurde eingehalten.
Auch der erforderliche Beschwerdewert von über 200 EUR gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist erreicht - nicht anwendbar ist § 61 Abs. 1 FamFG (über 600 EUR; Zimmermann in Keidel, a.a.O.; Gottwald in Bassenge/Roth, a.a.O., Rn. 6).
Nachdem auch die geforderte Form (§ 569 Abs. 2 ZPO) gewahrt wurde, ist das Rechtsmittel zulässig.
Zur Entscheidung befugt ist das Oberlandesgericht gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1 b) GVG (Zimmermann in Keidel, a.a.O.) und hier der originäre Einzelrichter gemäß § 568 Abs. 1 S. 1 ZPO (Gottwald in Bassenge/Roth, a.a.O., Rn. 5).
2.
10 
Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.
11 
Denn das Notariat ist an die im Senatsbeschluss vom 21. Januar 2014, Az. 8 W 431/13, getroffene unanfechtbare Kostengrundentscheidung gebunden und in dem sich anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren als reinem Höheverfahren nur noch befugt, diese betragsmäßig auszufüllen.
12 
Soweit der Beschwerdeführerin der Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten Z. 1-3 vom 31. Januar 2014 erst nach Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 2. April 2014 übermittelt wurde, hat sie zu Recht die Verletzung des rechtlichen Gehörs gerügt. Dieser Verfahrensfehler führt aber nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Denn die Gewährung des rechtlichen Gehörs konnte im Beschwerdeverfahren - wie geschehen - nachgeholt werden.
13 
Ihre Einwendungen gegen die Kostenfestsetzung des Notariats sind jedoch nicht geeignet, der Beschwerde in der Sache zum Erfolg zu verhelfen.
14 
Im Erbscheinsverfahren beim Nachlassgericht haben sich die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Z. 1-3 mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 für diese legitimiert und ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Diese wurde bislang nicht infrage gestellt und erstmals im vorliegenden die Kostenfestsetzung betreffenden Beschwerdeverfahren bestritten, dass für das Beschwerdeverfahren in der Hauptsache eine entsprechende Auftragserteilung vorgelegen habe.
15 
Der BGH hat mit Beschluss vom 14. Juli 2011, Az. V ZB 237/10, in juris (m.w.N.), festgestellt, dass gemäß § 88 ZPO der Mangel der Vollmacht eines Prozessbevollmächtigten von dem Gegner zwar in jeder Lage des Rechtsstreits und damit grundsätzlich auch noch im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemacht werden kann. Da in diesem Verfahren Einwendungen gegen die zu Grunde liegende Kostengrundentscheidung nicht erhoben werden können, ist die Rüge allerdings unbeachtlich, soweit sie sich auf die Vollmacht zur Führung des Prozesses in der Hauptsache bezieht. Gerügt werden kann nur die Berechtigung, einen Kostenfestsetzungsantrag für die Partei zu stellen.
16 
Die Rüge der Beteiligten Z. 4 bezieht sich aber ausschließlich auf den Mangel der Vollmacht im Hauptsacheverfahren und ist deshalb im vorliegenden Beschwerdeverfahren unbeachtlich.
17 
Im übrigen wurde die ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Hierin liegt eine ausreichende Glaubhaftmachung im Kostenfestsetzungsverfahren (§§ 104 Abs. 2 S. 1, 294 ZPO; Greger in Zöller, ZPO, 30. Auflage 2014, § 294 ZPO Rn. 5, m.w.N.).
18 
Die Auftragserteilung - wie auch die Verfahrensbevollmächtigung - können formlos (§ 89 Abs. 2 ZPO), d.h. nicht nur schriftlich, sondern ebenso mündlich oder stillschweigend erteilt werden. Selbst zunächst auftragslose Handlungen des Rechtsanwalts können nachträglich genehmigt werden (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, RVG, 21. Auflage 2013, Vorbem. 3 RVG-VV Rn. 41 ff., m.w.N.).
19 
Der Erbscheinsantrag der Beteiligten Z. 1-3 datiert vom 12. September 2013. Die danach eingereichte Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 11. Oktober 2013 wurde an die gesetzliche Vertreterin der Beschwerdegegner mit Schreiben des Nachlassgerichts vom 17. Oktober 2013 zur Stellungnahme weitergeleitet. Hierauf hat sich mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2013 der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten Z. 1-3 für diese legitimiert und seine ordnungsgemäße Bevollmächtigung anwaltlich versichert. Nachdem deren gesetzliche Vertreterin den gegnerischen Schriftsatz vom 11. Oktober 2013 an die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Z. 1-3 zur Bearbeitung übergeben hat, liegt hierin die erforderliche Auftragserteilung und Bevollmächtigung. Diese wiederum beschränken sich nicht nur auf das erstinstanzliche Verfahren, sondern ebenfalls auf die Rechtsmittelinstanz (§§ 11 FamFG, 81 ZPO; Zimmermann in Keidel, FamFG, 18. Auflage 2014, § 11 FamFG Rn. 17 und 18; Vollkommer in Zöller, a.a.O., § 81 ZPO Rn. 1 ff., insbes. Rn. 3, § 87 ZPO Rn. 11; je m.w.N.).
20 
Mithin bestehen gegen die ordnungsgemäße Beauftragung und Bevollmächtigung der Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdegegner zum Tätigwerden für diese im Erbscheins-Beschwerdeverfahren keine Bedenken.
21 
Beim Kostenfestsetzungsverfahren gemäß § 85 FamFG in Verbindung mit §§ 103 ff. ZPO handelt es sich um ein ausschließliches Höheverfahren. Dennoch ist in diesem Verfahren darüber zu entscheiden, ob zur Festsetzung beantragte Anwaltskosten nach Grund und Höhe festsetzungsfähig sind, sofern die Kostengrundentscheidung - wie vorliegend - die Anwaltsgebühren nicht ausdrücklich als erstattungsfähig bezeichnet (Zimmermann in Keidel, a.a.O., § 85 FamFG Rn. 9, m.w.N.).
22 
Grundsätzlich reicht dabei jede Tätigkeit im Interesse des Mandanten aus, um die volle Verfahrensgebühr zu verdienen. Insbesondere genügt die Entgegennahme der Information oder die Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs, wobei eine interne Überprüfung regelmäßig unterstellt wird. Die Einreichung eines Schriftsatzes ist nicht erforderlich. (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Nr. 3200 RVG-VV Rn. 16 ff, insbes. Rn. 21, m.w.N.).
23 
Das Beschwerdeschreiben der Beteiligten Z. 4 vom 6. Dezember 2013 und das Nichtabhilfe-/Vorlageschreiben des Notariats vom 12. Dezember 2013 wurden am 18. Dezember 2013 durch das Oberlandesgericht an den Beschwerdegegnervertreter weitergeleitet. Bereits zuvor hatte er von der Beschwerdeeinlegung Kenntnis erhalten und wegen der Befürchtung eines länger dauernden Rechtsmittelverfahrens die Anordnung einer Nachlasspflegschaft beantragt. Hierbei handelte es sich zwar nicht um ein Schreiben im Erbscheins-Beschwerdeverfahren. Der Rechtsanwalt verdient aber eine - zunächst - 1,1-Verfahrensgebühr in der Rechtsmittelinstanz bereits mit der ersten Tätigkeit in Ausführung des Auftrags, z.B. mit der Entgegennahme der Information. Ob die Sache bei der höheren Instanz schon rechtshängig ist, ist belanglos. Der Rechtsanwalt, der den Auftrag erhalten hat, den Rechtsmittelgegner zu vertreten, erhält die erhöhten Gebühren, selbst wenn es zu dem Rechtsmittelverfahren nicht kommt, soweit er nur im Rahmen dieses Auftrags schon tätig geworden ist. Nicht nötig ist, dass der Rechtsanwalt nach außen hin tätig ist, dass er Anträge stellt oder zur Sache vorträgt (Müller-Rabe, a.a.O., m.w.N.).
24 
Insoweit ergibt sich aus dem Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Z. 1-3 vom 17. Dezember 2013 eine hinreichende erste Tätigkeit des Rechtsanwalts zur Ausführung des Auftrags in der Rechtsmittelinstanz, um die 1,1-Verfahrensgebühr nach § 13 RVG, Nr. 3201 Abs. 1 Z. 1 und Nr. 3200 RVG-VV auszulösen.
25 
Gemäß § 60 Abs. 1 RVG ist die Vergütung des Rechtsanwalts nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit im Sinne des § 15 RVG vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt oder der Rechtsanwalt vor diesem Zeitpunkt bestellt oder beigeordnet worden ist. Ist der Rechtsanwalt im Zeitpunkt des Inkrafttretens einer Gesetzesänderung in derselben Angelegenheit bereits tätig, ist die Vergütung für das Verfahren über ein Rechtsmittel, das nach diesem Zeitpunkt eingelegt worden ist, nach neuem Recht zu berechnen.
26 
Die Beschwerde, über die der Senat mit Beschluss vom 21. Januar 2014 entschieden hat, wurde in dem durch den Erbscheinsantrag vom 12. September 2013 eingeleiteten Verfahren von der Beteiligten Z. 4 am 6. Dezember 2013 erhoben. Das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz ist bereits am 1. August 2013 in Kraft getreten (Art. 50), so dass dieses vorliegend zur Anwendung kommt.
27 
Danach ist aber nicht nur - wie aufgrund des alten Kostenrechts nach herrschender Meinung bei Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren angenommen - lediglich eine 0,5-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3500 RVG-VV angefallen. Vielmehr hat das zweite Kostenrechtsmodernisierungsgesetz gemäß Vorbem. 3.2.1 Nr. 2b RVG-VV die Beschwerden gegen Endentscheidungen in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gebührenrechtlich der Berufung gleichgestellt, was gleichermaßen auch für Beschwerden in Erbscheins- oder Nachlassverfahren gilt (Müller-Rabe in Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorbem. 3.2.1 RVG-VV Rn. 25, Nr. 3500 RVG-VV Rn. 4, m.w.N.).
28 
Demgemäß ist - wie vom Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten Z. 1-3 zu Recht geltend gemacht - eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 Abs. 1 Z. 1 und Nr. 3200 RVG-VV angefallen und erstattungsfähig zuzüglich der 0,6-Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 RVG-VV für zwei weitere Auftraggeber (Beteiligte Z. 1-3) unter Zugrundelegung der neuen Gebührentabelle zu § 13 Abs. 1 RVG, woraus sich ein Betrag von 1.977,10 EUR aus dem vom Senat festgesetzten Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens von 46.269,50 EUR ergibt. Hinzu kommt die Post- und Telekommunikationspauschale von 20 EUR (Nr. 7002 RVG-VV) sowie die Umsatzsteuer von 19 %, mithin 379,45 EUR (Nr. 7008 RVG-VV). Insgesamt beläuft sich der Erstattungsbetrag damit auf 2.376,55 EUR, wie vom Nachlassgericht zu Recht festgesetzt.
29 
Die sofortige Beschwerde war danach als unbegründet zurückzuweisen.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO (Zimmermann in Keidel, a.a.O., § 85 FamFG Rn. 17) und Nr. 1912 FamGKG-KV (Wolf in Schneider/Wolf/Volpert, FamGKG, 1. Auflage 2010, Nr. 1912 FamGKG-KV, Rn. 2).
31 
Im Hinblick auf die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels wurden die Beschwerde vom 7. April 2014 und die weitere Beschwerdebegründung vom 15. April 2014 sowie das Vorlageschreiben des Nachlassgerichts vom 5. Mai 2014 vor der Entscheidung des Senats nicht an die Beteiligten Z. 1-3 zu etwaigen Stellungnahme weitergeleitet, so dass ihr Verfahrensbevollmächtigter in diesem Beschwerdeverfahren keine weitere erstattungsfähige Tätigkeit entfaltet hat.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 14/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 237/10 vom 14. Juli 2011 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 88 Abs. 1 Hat das Prozessgericht auf die Rüge des Gegners einen Mangel der V
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Annotations

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt.

(2) Übersteigt der Beschwerdegegenstand nicht den in Absatz 1 genannten Betrag, ist die Beschwerde zulässig, wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat.

(3) Das Gericht des ersten Rechtszugs lässt die Beschwerde zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Beschwerdegerichts erfordert und
2.
der Beteiligte durch den Beschluss mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

Das Beschwerdegericht entscheidet durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren dem Beschwerdegericht zur Entscheidung in der im Gerichtsverfassungsgesetz vorgeschriebenen Besetzung, wenn

1.
die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder
2.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.

(1) Der Mangel der Vollmacht kann von dem Gegner in jeder Lage des Rechtsstreits gerügt werden.

(2) Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

(1) Handelt jemand für eine Partei als Geschäftsführer ohne Auftrag oder als Bevollmächtigter ohne Beibringung einer Vollmacht, so kann er gegen oder ohne Sicherheitsleistung für Kosten und Schäden zur Prozessführung einstweilen zugelassen werden. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beibringung der Genehmigung zu bestimmende Frist abgelaufen ist. Ist zu der Zeit, zu der das Endurteil erlassen wird, die Genehmigung nicht beigebracht, so ist der einstweilen zur Prozessführung Zugelassene zum Ersatz der dem Gegner infolge der Zulassung erwachsenen Kosten zu verurteilen; auch hat er dem Gegner die infolge der Zulassung entstandenen Schäden zu ersetzen.

(2) Die Partei muss die Prozessführung gegen sich gelten lassen, wenn sie auch nur mündlich Vollmacht erteilt oder wenn sie die Prozessführung ausdrücklich oder stillschweigend genehmigt hat.

Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt oder Notar auftritt. Im Übrigen gelten die §§ 81 bis 87 und 89 der Zivilprozessordnung entsprechend.

Die Prozessvollmacht ermächtigt zu allen den Rechtsstreit betreffenden Prozesshandlungen, einschließlich derjenigen, die durch eine Widerklage, eine Wiederaufnahme des Verfahrens, eine Rüge nach § 321a und die Zwangsvollstreckung veranlasst werden; zur Bestellung eines Vertreters sowie eines Bevollmächtigten für die höheren Instanzen; zur Beseitigung des Rechtsstreits durch Vergleich, Verzichtleistung auf den Streitgegenstand oder Anerkennung des von dem Gegner geltend gemachten Anspruchs; zur Empfangnahme der von dem Gegner oder aus der Staatskasse zu erstattenden Kosten.

(1) Dem Gegner gegenüber erlangt die Kündigung des Vollmachtvertrags erst durch die Anzeige des Erlöschens der Vollmacht, in Anwaltsprozessen erst durch die Anzeige der Bestellung eines anderen Anwalts rechtliche Wirksamkeit.

(2) Der Bevollmächtigte wird durch die von seiner Seite erfolgte Kündigung nicht gehindert, für den Vollmachtgeber so lange zu handeln, bis dieser für Wahrnehmung seiner Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

165


Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Für die Vergütung ist das bisherige Recht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erteilt worden ist. Dies gilt auch für einen Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse (§ 45, auch in Verbindung mit § 59a). Steht dem Rechtsanwalt ein Vergütungsanspruch zu, ohne dass ihm zum Zeitpunkt der Beiordnung oder Bestellung ein unbedingter Auftrag desjenigen erteilt worden ist, dem er beigeordnet oder für den er bestellt wurde, so ist für diese Vergütung in derselben Angelegenheit bisheriges Recht anzuwenden, wenn die Beiordnung oder Bestellung des Rechtsanwalts vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung wirksam geworden ist. Erfasst die Beiordnung oder Bestellung auch eine Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt erst nach dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung erstmalig beauftragt oder tätig wird, so ist insoweit für die Vergütung neues Recht anzuwenden. Das nach den Sätzen 2 bis 4 anzuwendende Recht findet auch auf Ansprüche des beigeordneten oder bestellten Rechtsanwalts Anwendung, die sich nicht gegen die Staatskasse richten. Die Sätze 1 bis 5 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die dieses Gesetz verweist.

(2) Sind Gebühren nach dem zusammengerechneten Wert mehrerer Gegenstände zu bemessen, gilt für die gesamte Vergütung das bisherige Recht auch dann, wenn dies nach Absatz 1 nur für einen der Gegenstände gelten würde.

(3) In Angelegenheiten nach dem Pflegeberufegesetz ist bei der Bestimmung des Gegenstandswerts § 52 Absatz 4 Nummer 4 des Gerichtskostengesetzes nicht anzuwenden, wenn der unbedingte Auftrag zur Erledigung derselben Angelegenheit vor dem 15. August 2019 erteilt worden ist.

(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.

(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.

(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.

(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.

(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.

(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, beträgt bei einem Gegenstandswert bis 500 Euro die Gebühr 49 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Gegen-
standswert
bis ... Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren ... Euro
um
... Euro
2 00050039
10 0001 00056
25 0003 00052
50 0005 00081
200 00015 00094
500 00030 000132
über
500 000

50 000

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Eine Gebührentabelle für Gegenstandswerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Bei der Geschäftsgebühr für eine außergerichtliche Inkassodienstleistung, die eine unbestrittene Forderung betrifft (Absatz 2 der Anmerkung zu Nummer 2300 des Vergütungsverzeichnisses), beträgt bei einem Gegenstandswert bis 50 Euro die Gebühr abweichend von Absatz 1 Satz 1 30 Euro.

(3) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)