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| Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Erklärung eines Widerspruchs vom 14.10.2010 gemäß § 5a VVG a.F. die Rückerstattung der von ihm auf eine (bei der Beklagten abgeschlossene) Kapitallebensversicherung bis zum 01.10.2010 gezahlten Prämien von insgesamt EUR 22.936,77 einschließlich Zinsen abzüglich des von der Beklagten ausbezahlten Rückkaufwertes in Höhe von EUR 18.233,13 brutto. |
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| Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das vom Kläger angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 (Bl. 283 ff. d.A.). |
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| Das Landgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Prämien einschließlich Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Bereicherungsausgleichs i.H.v. EUR 999,34 verurteilt. |
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| Der Kläger verfolgt die erstinstanzlich geltend gemachten Hauptanträge mit der Berufung in voller Höhe weiter. An dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag wird nicht festgehalten. In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger inhaltlich lediglich gegen den vom Landgericht bei der Berechnung des Bereicherungsausgleichs vorgenommenen Abzug der vollen Abschlusskosten in Höhe von EUR 6.295,79 sowie gegen die Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.604,12. |
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| Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abschlusskosten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nicht dem fristgemäß widersprechenden Versicherungsnehmer aufgebürdet werden könnten, da diese Kosten allein mit der von der Beklagten unzureichend erfolgten Widerspruchsbelehrung in Zusammenhang stünden und damit ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten fallen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, den Versicherungsnehmer mit diesen Kosten zu belasten. Dies widerspräche der Wertung der Europäischen Richtlinie. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf diverse obergerichtliche Entscheidungen (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, 20 U 39/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015, I-4 U 46/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015, 16 U 61/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2014, 1 U 5/14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.01.2015, 9 U 130/13). |
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| Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Kläger der Auffassung, dass infolge der Rechtswidrigkeit der Belehrung ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe. |
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| unter Abänderung des am 12.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 11/15, |
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1. |
| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 14.294,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen. |
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2. |
| die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. EUR 1.604,12 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Die Beklagte weist darauf hin, dass die geltend gemachten Abschlusskosten nicht nur Vermittlerkosten, sondern auch Kosten für die vorvertragliche Risikoprüfung, die Antragsbearbeitung und Policierung sowie für die Beratung in Ansehung des Risikoschutzes umfassen würden. Es würde sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung handeln, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählten, welche die Bereicherung mindern würden. Die Beklagte beruft sich hierbei neben der - vom Landgericht in Bezug genommenen - Rechtsprechung des OLG Stuttgart auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.03.2015 (7 U 166/11). Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass in den geltend gemachten Abschlusskosten eine Vermittlercourtage in Höhe von EUR 4.622,19 enthalten sei, welche von der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit nicht mehr zurückverlangt werden könne. |
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| Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. keine Rechtspflicht darstelle. |
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| Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet. |
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| Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von EUR 4.295,13 zu. |
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| Das Landgericht hat die - der Höhe nach unstreitigen - Abschlusskosten zu Unrecht in voller Höhe von EUR 6.295,79 Abzug gebracht. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Vermittlercourtage, welche von der Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit in Höhe von EUR 4.622,19 nicht mehr zurückverlangt werden kann. Diese Kosten werden vom Senat allerdings nur in Höhe von EUR 3.000,00 als angemessen angesehen. Der Kläger kann damit - zusätzlich zu den vom Landgericht zugesprochenen EUR 999,34 - die darüber hinausgehend abgezogenen Abschlusskosten von EUR 3.295,79 beanspruchen. |
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| Die als Teil der Abschlusskosten geltend gemachte Vermittlercourtage von EUR 4.622,19 kann nur in Höhe von EUR 3.000,00 zugrunde gelegt werden. |
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| Die von der Beklagten angegebene Vermittlercourtage ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden. |
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| Bis zur Erklärung des Widerspruchs im Oktober 2010 belief sich die vertraglich geleistete Prämiensumme auf EUR 22.938,25. Auf Basis des vorgesehenen Vertragsendes am 01.03.2026 und den damit verbliebenen 184 Monatsprämien von zuletzt EUR 301,39 beläuft sich Beitragssumme für den Versicherungsvertrag - ohne Berücksichtigung weiterer Beitragssteigerungen - auf EUR 78,394,01, so dass ein Betrag von EUR 3.000,00 nicht zu beanstanden wäre. |
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| Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen. |
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| Die Frage, inwieweit die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Die Beantwortung hängt maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa). |
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| Bei den Abschlusskosten, die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordern sind, handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135). |
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| Der Anrechnung dieser Abschlusskosten stehen insbesondere die Überlegungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2015 - 6 U 179/13 (juris Rn. 33) nicht entgegen. Dort wird - bezogen auf einen hier nicht geltend gemachten Rücktritt nach § 8 VVG a.F. und einen Anspruch aus § 346 BGB - ausgeführt, dass der Versicherer sich nicht auf eine vertragsgemäße Verwendung von Abschlusskosten berufen dürfe, da dies einer faktischen Durchführung des Vertrages gleichkäme. Dies sei nicht mit der Annahme der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vereinbar und würde gegen den unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ verstoßen. Wenn das Recht zur Lösung vom Vertrag über lange Zeiträume fortbestehe, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer unzureichend über dieses Recht belehrt habe, so müsse es bei der Risikoabwägung in seinen Risikobereich fallen, dass die auf den Abschluss aufgewendeten Kosten vergeblich gewesen seien (so schon LG Heidelberg, Urteil vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 37; i.E. ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; vgl. auch Sommermeyer/Fink, EWiR 2015, 149, 150). |
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| Aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union („effet utile“) kann indes nicht gefolgert werden, dass es dem Versicherer verwehrt sein soll, die aufgewendeten und nicht mehr zurückzufordernden Abschlusskosten in Abzug zu bringen. Dies würde ihn unangemessen benachteiligen. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 818 Abs. 3 BGB sind dem Versicherer - anders als im Falle eines Rücktritts nach § 8 VVG a.F. - die sich aus der fehlenden Zurückforderbarkeit von Abschlusskosten ergebenden finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer durch Abschluss des Vertrages getroffenen Vermögensdisposition nicht zuschreiben. Insofern ist eine andere Beurteilung vorzunehmen als in Bezug auf Verwaltungskosten und etwaige gezogene Nutzungen. |
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| Das Risiko, Verwaltungskosten für einen nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben, ist dem Versicherer aufzuerlegen. Hierbei handelt es letztlich nur um eine rechnerische Größe. Damit deckt der Versicherer letztlich denjenigen Aufwand ab, der ihm für die Durchführung des Vertrages und damit für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes entsteht (z.B. Kosten für die Betreuung der Verträge, die Aufrechterhaltung einer personellen und sachlichen Infrastruktur). Die kalkulierten Verwaltungskosten fließen damit positiv in das Geschäftsergebnis des Versicherers ein und wirken sich auf die Erzielung des etwaigen Geschäftsgewinns oder der die Reduzierung eines Verlustes aus. Soweit der Versicherer Nutzungen aus den Beiträgen des Versicherungsnehmers gezogen hat, hat er diese, einen Gewinn steigernden oder einen Verlust reduzierenden, Einnahmen ebenfalls auszukehren; er soll nicht aus dem - von Beginn an - unwirksamen Vertrag Vorteile ziehen, die ihm die Rechtsordnung so nicht zubilligt. |
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| Dagegen stellen sich Abschlusskosten, die nicht mehr zurückzufordern sind, im Ergebnis in keiner Weise als eine irgendwie geartete Bereicherung des Versicherers dar. Diese sind ausschließlich dem jeweiligen Vermittler zugutegekommen, ohne dass der Versicherer selbst hieraus einen Vorteil hätte ziehen können. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senates, die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB - wie auch in anderen Fällen eines unwirksam gewordenen Vertrages - anzuwenden und diese nicht mit Blick auf den Grundsatz des „effet utile“ im Sinne eines weitgehenden Verbraucherschutzes unangewendet zu lassen. Denn allein der Umstand, dass europarechtliche Bestimmungen - Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung - dem Verbraucherschutz dienen sollen, führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist (OLG Stuttgart VersR 2015, 561, 563 f.). |
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| Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen liegt, sondern lediglich in einer den Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr insbesondere auch nicht dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des damals gesetzlich vorgesehenen Policenmodells intendiert hat, von vornherein die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt und sie grundsätzlich - auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - auf das Zustandekommen des Vertrages über § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vertrauen durfte und daher nicht gehalten war, sich eine Rückforderung der ausgekehrten Abschlusskosten gegenüber dem Vermittler vorzubehalten (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14, VersR 2015, 561 [juris Rn. 97]; i.E. ebenso Reiff, r+s 2015, 105, 109 f.; a.A. OLG Dresden, Urteile vom 21. April 2015 - 4 U 731/14, juris Rn. 31 und vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46 und OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14, VersR 2015, 177 [juris Rn. 28], nach denen generell das Risiko, dass der Versicherer seine Vertragskosten unnötig aufgewandt hat, diesem lediglich deswegen zugewiesen wird, weil er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat). |
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| Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu. |
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| Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind bereits mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch das Anwaltsschreiben vom 14.10.2010 angefallen. Durch dieses Schreiben ist der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch überhaupt erst entstanden. Die Anwaltskosten sind daher nicht Folge einer Nichtleistung nach vorhergehender Leistungsaufforderung. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen. |
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| Soweit der Kläger einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. belehrt habe, so vermag auch dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich keine Rechtspflicht zur Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Das Unterlassen einer solchen Gestaltung der Belehrung wird nach der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. abschließend mit dem Hinausschieben des Fristbeginns für die Erklärung des Widerspruchs sanktioniert. Zum Zeitpunkt der Belehrung durfte die Beklagte auch noch auf die Wirksamkeit dieser Regelung mit Blick auf die im Jahr 2001 vorherrschende Rechtsprechung vertrauen, so dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt. |
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| Die Kostenentscheidung folgt - unter Berücksichtigung des in erster Instanz abgewiesenen und in zweiter Instanz nicht mehr weiter verfolgten Hilfsantrages - aus § 92 Abs. 1 ZPO. |
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| Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen eines Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F. die Abschlusskosten von einem Wertersatzanspruch in Höhe der geleisteten Versicherungsprämien gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Abzug zu bringen sind, ist umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. oben II.1). |
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| Soweit der Kläger zuletzt beantragt hat, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren IV ZR 236/15 auszusetzen, ist diesem Antrag nicht nachzukommen, da in diesem Verfahren nicht etwa über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat. |
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| Bei der Streitwertfestsetzung sind die als Nutzungsersatz geltend gemachten Zinsen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senates nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht Teil der Hauptforderung sind. |
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