Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2015 - 7 U 27/15

published on 28/05/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Mai 2015 - 7 U 27/15
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart - 3 O 11/15 - vom 12. Januar 2015

abgeändert

und die Beklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verurteilt, an den Klägerin EUR 4.295,13 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30. Dezember 2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz trägt der Kläger 72% und die Beklagte 28%. Von den Kosten zweiter Instanz trägt der Kläger 75% und die Beklagte 25%.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: I. Instanz bis EUR 16.000,00,

II. Instanz bis EUR 13.000,00.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten nach Erklärung eines Widerspruchs vom 14.10.2010 gemäß § 5a VVG a.F. die Rückerstattung der von ihm auf eine (bei der Beklagten abgeschlossene) Kapitallebensversicherung bis zum 01.10.2010 gezahlten Prämien von insgesamt EUR 22.936,77 einschließlich Zinsen abzüglich des von der Beklagten ausbezahlten Rückkaufwertes in Höhe von EUR 18.233,13 brutto.
Hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen wird Bezug genommen auf das vom Kläger angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 12.01.2015 (Bl. 283 ff. d.A.).
Das Landgericht hat dem Grunde nach einen Anspruch des Klägers auf Rückerstattung der Prämien einschließlich Zinsen gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bejaht und die Beklagte zur Zahlung eines weiteren Bereicherungsausgleichs i.H.v. EUR 999,34 verurteilt.
Der Kläger verfolgt die erstinstanzlich geltend gemachten Hauptanträge mit der Berufung in voller Höhe weiter. An dem erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag wird nicht festgehalten. In der Berufungsbegründung wendet sich der Kläger inhaltlich lediglich gegen den vom Landgericht bei der Berechnung des Bereicherungsausgleichs vorgenommenen Abzug der vollen Abschlusskosten in Höhe von EUR 6.295,79 sowie gegen die Zurückweisung des geltend gemachten Anspruchs auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.604,12.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die Abschlusskosten im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung des streitgegenständlichen Versicherungsvertrages nicht dem fristgemäß widersprechenden Versicherungsnehmer aufgebürdet werden könnten, da diese Kosten allein mit der von der Beklagten unzureichend erfolgten Widerspruchsbelehrung in Zusammenhang stünden und damit ausschließlich in den Risikobereich der Beklagten fallen würden. Es sei daher nicht sachgerecht, den Versicherungsnehmer mit diesen Kosten zu belasten. Dies widerspräche der Wertung der Europäischen Richtlinie. Der Kläger beruft sich diesbezüglich auf diverse obergerichtliche Entscheidungen (OLG Köln, Urteil vom 15.08.2014, 20 U 39/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.02.2015, I-4 U 46/13; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26.02.2015, 16 U 61/13; OLG Bamberg, Beschluss vom 11.12.2014, 1 U 5/14; Hanseatisches OLG, Beschluss vom 05.01.2015, 9 U 130/13).
Hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten ist der Kläger der Auffassung, dass infolge der Rechtswidrigkeit der Belehrung ein diesbezüglicher Schadensersatzanspruch des Klägers bestehe.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des am 12.01.2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart, Az. 3 O 11/15,
1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger EUR 14.294,25 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.10.2010 zu zahlen.
10 
2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger Rechtsanwaltskosten für die außergerichtliche Tätigkeit i.H.v. EUR 1.604,12 nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Beklagte weist darauf hin, dass die geltend gemachten Abschlusskosten nicht nur Vermittlerkosten, sondern auch Kosten für die vorvertragliche Risikoprüfung, die Antragsbearbeitung und Policierung sowie für die Beratung in Ansehung des Risikoschutzes umfassen würden. Es würde sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung handeln, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählten, welche die Bereicherung mindern würden. Die Beklagte beruft sich hierbei neben der - vom Landgericht in Bezug genommenen - Rechtsprechung des OLG Stuttgart auf einen Beschluss des OLG Frankfurt vom 18.03.2015 (7 U 166/11). Die Beklagte trägt ergänzend vor, dass in den geltend gemachten Abschlusskosten eine Vermittlercourtage in Höhe von EUR 4.622,19 enthalten sei, welche von der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit nicht mehr zurückverlangt werden könne.
14 
Hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist die Beklagte der Auffassung, dass ein Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung bereits deshalb nicht in Betracht komme, weil die Belehrung über das Widerspruchsrecht gemäß § 5a VVG a.F. keine Rechtspflicht darstelle.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages in zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Parteivertreter verwiesen.
II.
16 
Die zulässige Berufung des Klägers ist zum Teil begründet.
1.
17 
Dem Kläger steht ein weiterer Anspruch gegen die Beklagte auf Herausgabe der Beiträge nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB sowie auf Nutzungsersatz nach § 818 Abs. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von EUR 4.295,13 zu.
18 
Das Landgericht hat die - der Höhe nach unstreitigen - Abschlusskosten zu Unrecht in voller Höhe von EUR 6.295,79 Abzug gebracht. Abzugsfähig sind die Aufwendungen für die Vermittlercourtage, welche von der Beklagten nach dem unbestrittenen Vortrag der Beklagten nach Ablauf der Stornohaftzeit in Höhe von EUR 4.622,19 nicht mehr zurückverlangt werden kann. Diese Kosten werden vom Senat allerdings nur in Höhe von EUR 3.000,00 als angemessen angesehen. Der Kläger kann damit - zusätzlich zu den vom Landgericht zugesprochenen EUR 999,34 - die darüber hinausgehend abgezogenen Abschlusskosten von EUR 3.295,79 beanspruchen.
a)
19 
Die als Teil der Abschlusskosten geltend gemachte Vermittlercourtage von EUR 4.622,19 kann nur in Höhe von EUR 3.000,00 zugrunde gelegt werden.
20 
Die von der Beklagten angegebene Vermittlercourtage ist unangemessen hoch. Vor diesem Hintergrund sind die Abschlusskosten vom Senat gemäß § 287 Abs. 2 ZPO zu schätzen. Mit Blick auf aus anderen Verfahren gewonnene Erfahrungswerte und auf die nunmehr in § 4 Abs. 1 der Deckungsrückstellungsverordnung bestimmte Obergrenze der im Wege der Zillmerung zu berücksichtigenden Abschlusskosten wäre jedenfalls ein Ansatz von 4 Prozent der Beitragssumme des vom Kläger abgeschlossenen Versicherungsvertrages nicht zu beanstanden.
21 
Bis zur Erklärung des Widerspruchs im Oktober 2010 belief sich die vertraglich geleistete Prämiensumme auf EUR 22.938,25. Auf Basis des vorgesehenen Vertragsendes am 01.03.2026 und den damit verbliebenen 184 Monatsprämien von zuletzt EUR 301,39 beläuft sich Beitragssumme für den Versicherungsvertrag - ohne Berücksichtigung weiterer Beitragssteigerungen - auf EUR 78,394,01, so dass ein Betrag von EUR 3.000,00 nicht zu beanstanden wäre.
22 
Dieser Betrag ist hier für die Abschlusskosten in Ansatz zu bringen.
b)
23 
Die Frage, inwieweit die Beklagte als Bereicherungsschuldnerin Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit der Erlangung des Bereicherungsgegenstandes entstanden sind, bereicherungsmindernd geltend machen kann, kann nicht für alle Fälle einheitlich beantwortet werden. Die Beantwortung hängt maßgeblich davon ab, welche der Parteien des Bereicherungsverhältnisses das Risiko der Rückerlangung der an einen Dritten geleisteten Zahlung tragen muss (vgl. BGH, Urteil vom 25. Oktober 1989 - VIII ZR 105/88, NJW 1990, 314 unter I 3 b aa).
24 
Bei den Abschlusskosten, die angesichts des Zeitablaufs nicht mehr zurück zu fordern sind, handelt es sich nicht um bloße Verwaltungskosten, sondern um Kosten des Erwerbs und der Vertragsausführung, die grundsätzlich zu den Aufwendungen auf die erlangte Sache zählen, welche die Bereicherung mindern (dazu allgemein BGH, Urteil vom 15. Oktober 1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648; RG, Urteil vom 11. Juni 1909 - II 571/08, RGZ 72, 1 [3 f.]; Staudinger/Lorenz, BGB [2007] § 818 Rn. 37; abweichend Schwab in MünchKomm-BGB, 6. Aufl. § 818 Rn. 135).
25 
Der Anrechnung dieser Abschlusskosten stehen insbesondere die Überlegungen des Kammergerichts in seinem Urteil vom 13. Februar 2015 - 6 U 179/13 (juris Rn. 33) nicht entgegen. Dort wird - bezogen auf einen hier nicht geltend gemachten Rücktritt nach § 8 VVG a.F. und einen Anspruch aus § 346 BGB - ausgeführt, dass der Versicherer sich nicht auf eine vertragsgemäße Verwendung von Abschlusskosten berufen dürfe, da dies einer faktischen Durchführung des Vertrages gleichkäme. Dies sei nicht mit der Annahme der Europarechtswidrigkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vereinbar und würde gegen den unionsrechtlichen Grundsatz des „effet utile“ verstoßen. Wenn das Recht zur Lösung vom Vertrag über lange Zeiträume fortbestehe, weil der Versicherer den Versicherungsnehmer unzureichend über dieses Recht belehrt habe, so müsse es bei der Risikoabwägung in seinen Risikobereich fallen, dass die auf den Abschluss aufgewendeten Kosten vergeblich gewesen seien (so schon LG Heidelberg, Urteil vom 25. September 2014 - 1 S 15/13, juris Rn. 37; i.E. ebenso OLG Karlsruhe, Urteil vom 22. Mai 2015 - 12 U 122/12 (14), juris Rn. 51; Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 26. Februar 2015 - 16 U 61/13, juris Rn. 58; vgl. auch Sommermeyer/Fink, EWiR 2015, 149, 150).
26 
Aus dem Gebot einer möglichst wirksamen Anwendung des Rechts der Europäischen Union („effet utile“) kann indes nicht gefolgert werden, dass es dem Versicherer verwehrt sein soll, die aufgewendeten und nicht mehr zurückzufordernden Abschlusskosten in Abzug zu bringen. Dies würde ihn unangemessen benachteiligen. Mit Blick auf die gesetzliche Regelung des § 818 Abs. 3 BGB sind dem Versicherer - anders als im Falle eines Rücktritts nach § 8 VVG a.F. - die sich aus der fehlenden Zurückforderbarkeit von Abschlusskosten ergebenden finanziellen Folgen der vom Versicherungsnehmer durch Abschluss des Vertrages getroffenen Vermögensdisposition nicht zuschreiben. Insofern ist eine andere Beurteilung vorzunehmen als in Bezug auf Verwaltungskosten und etwaige gezogene Nutzungen.
27 
Das Risiko, Verwaltungskosten für einen nicht wirksamen Vertrag aufgewendet zu haben, ist dem Versicherer aufzuerlegen. Hierbei handelt es letztlich nur um eine rechnerische Größe. Damit deckt der Versicherer letztlich denjenigen Aufwand ab, der ihm für die Durchführung des Vertrages und damit für die Aufrechterhaltung seines Geschäftsbetriebes entsteht (z.B. Kosten für die Betreuung der Verträge, die Aufrechterhaltung einer personellen und sachlichen Infrastruktur). Die kalkulierten Verwaltungskosten fließen damit positiv in das Geschäftsergebnis des Versicherers ein und wirken sich auf die Erzielung des etwaigen Geschäftsgewinns oder der die Reduzierung eines Verlustes aus. Soweit der Versicherer Nutzungen aus den Beiträgen des Versicherungsnehmers gezogen hat, hat er diese, einen Gewinn steigernden oder einen Verlust reduzierenden, Einnahmen ebenfalls auszukehren; er soll nicht aus dem - von Beginn an - unwirksamen Vertrag Vorteile ziehen, die ihm die Rechtsordnung so nicht zubilligt.
28 
Dagegen stellen sich Abschlusskosten, die nicht mehr zurückzufordern sind, im Ergebnis in keiner Weise als eine irgendwie geartete Bereicherung des Versicherers dar. Diese sind ausschließlich dem jeweiligen Vermittler zugutegekommen, ohne dass der Versicherer selbst hieraus einen Vorteil hätte ziehen können. Dies rechtfertigt es nach Auffassung des Senates, die Regelung des § 818 Abs. 3 BGB - wie auch in anderen Fällen eines unwirksam gewordenen Vertrages - anzuwenden und diese nicht mit Blick auf den Grundsatz des „effet utile“ im Sinne eines weitgehenden Verbraucherschutzes unangewendet zu lassen. Denn allein der Umstand, dass europarechtliche Bestimmungen - Art. 31 Abs. 1 der Dritten Richtlinie Lebensversicherung und des Art. 15 Abs. 1 Satz 1 der Zweiten Richtlinie Lebensversicherung - dem Verbraucherschutz dienen sollen, führt nicht zwingend dazu, dass in jedem Fall die für den Verbraucher günstigste denkbare Interpretation zu suchen ist (OLG Stuttgart VersR 2015, 561, 563 f.).
29 
Dies gilt hier insbesondere vor dem Hintergrund, dass der der Beklagten vorzuwerfende Verstoß nicht in einem solchen gegen europarechtliche Bestimmungen liegt, sondern lediglich in einer den Anforderungen des § 5a VVG a.F. nicht genügenden Widerspruchsbelehrung. Ihr insbesondere auch nicht dadurch, dass sie einen Vertragsschluss über den Weg des damals gesetzlich vorgesehenen Policenmodells intendiert hat, von vornherein die Schutzwürdigkeit ihrer Belange im Rahmen des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs abgesprochen werden, zumal die nicht ordnungsgemäße Belehrung - gerade bei Annahme der Nichtanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. - nicht ohne Sanktion bleibt und sie grundsätzlich - auch bei nicht ordnungsgemäßer Belehrung - auf das Zustandekommen des Vertrages über § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. vertrauen durfte und daher nicht gehalten war, sich eine Rückforderung der ausgekehrten Abschlusskosten gegenüber dem Vermittler vorzubehalten (vgl. dazu bereits Senatsurteil vom 23. Oktober 2014 - 7 U 54/14, VersR 2015, 561 [juris Rn. 97]; i.E. ebenso Reiff, r+s 2015, 105, 109 f.; a.A. OLG Dresden, Urteile vom 21. April 2015 - 4 U 731/14, juris Rn. 31 und vom 24. Februar 2015 - 4 U 786/14, juris Rn. 46 und OLG Köln, Urteil vom 15. August 2014 - 20 U 39/14, VersR 2015, 177 [juris Rn. 28], nach denen generell das Risiko, dass der Versicherer seine Vertragskosten unnötig aufgewandt hat, diesem lediglich deswegen zugewiesen wird, weil er den Versicherungsnehmer nicht ordnungsgemäß über sein Widerspruchsrecht belehrt hat).
2.
30 
Dem Kläger steht kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlich angefallener Rechtsanwaltskosten zu.
31 
Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich bereits im Zeitpunkt der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit der nach § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB geschuldeten Herausgabe von Prämien und gezogenen Nutzungen in Verzug befunden hätte. Die geltend gemachten Anwaltskosten sind bereits mit Ausübung des Widerspruchsrechts durch das Anwaltsschreiben vom 14.10.2010 angefallen. Durch dieses Schreiben ist der streitgegenständliche Bereicherungsanspruch überhaupt erst entstanden. Die Anwaltskosten sind daher nicht Folge einer Nichtleistung nach vorhergehender Leistungsaufforderung. Daher kann der Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten nicht unter dem Gesichtspunkt des Verzuges beanspruchen.
32 
Soweit der Kläger einen diesbezüglichen Schadensersatzanspruch darauf stützt, dass die Beklagte nicht ordnungsgemäß über den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. belehrt habe, so vermag auch dies einen Schadensersatzanspruch nicht zu begründen. Aus § 5a Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ergibt sich keine Rechtspflicht zur Belehrung in drucktechnisch deutlicher Form. Das Unterlassen einer solchen Gestaltung der Belehrung wird nach der Regelung in § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. abschließend mit dem Hinausschieben des Fristbeginns für die Erklärung des Widerspruchs sanktioniert. Zum Zeitpunkt der Belehrung durfte die Beklagte auch noch auf die Wirksamkeit dieser Regelung mit Blick auf die im Jahr 2001 vorherrschende Rechtsprechung vertrauen, so dass der erforderliche Zurechnungszusammenhang fehlt.
III.
1.
33 
Die Kostenentscheidung folgt - unter Berücksichtigung des in erster Instanz abgewiesenen und in zweiter Instanz nicht mehr weiter verfolgten Hilfsantrages - aus § 92 Abs. 1 ZPO.
2.
34 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.
3.
35 
Die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen in Fällen eines Widerspruchs gemäß § 5a VVG a.F. die Abschlusskosten von einem Wertersatzanspruch in Höhe der geleisteten Versicherungsprämien gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 818 Abs. 2 BGB in Abzug zu bringen sind, ist umstritten und bisher höchstrichterlich nicht geklärt (vgl. oben II.1).
36 
Soweit der Kläger zuletzt beantragt hat, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung das Verfahren gemäß § 148 ZPO bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs in dem Verfahren IV ZR 236/15 auszusetzen, ist diesem Antrag nicht nachzukommen, da in diesem Verfahren nicht etwa über ein Rechtsverhältnis entschieden wird, dessen Bestehen für den vorliegenden Rechtsstreit präjudizielle Bedeutung hat.
37 
Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist vielmehr gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO die Revision zuzulassen.
4.
38 
Bei der Streitwertfestsetzung sind die als Nutzungsersatz geltend gemachten Zinsen entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senates nur insoweit zu berücksichtigen, als diese nicht Teil der Hauptforderung sind.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR384/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR448/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a
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Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Im Wege der Zillmerung werden die Forderungen auf Ersatz der geleisteten, einmaligen Abschlusskosten einzelvertraglich bis zur Höhe des Zillmersatzes ab Versicherungsbeginn aus den höchstmöglichen Prämienteilen gedeckt, die nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind. Der Zillmersatz darf 25 Promille der Summe aller Prämien nicht überschreiten.

(2) Die höchstmöglichen Prämienteile im Sinne von Absatz 1 werden in dem Umfang, in dem sie die geleisteten, einmaligen Abschlusskosten in Höhe des Zillmersatzes noch nicht gedeckt haben und folglich der Höhe nach mit den nach § 15 Absatz 1 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung höchstens zu aktivierenden Forderungen gegenüber den Versicherungsnehmern übereinstimmen, von dem bei der Berechnung der einzelvertraglichen Deckungsrückstellung anzusetzenden Barwert der künftigen Prämien abgezogen.

(3) Für Lebensversicherungsverträge, bei denen aufgrund gesetzlich vorgeschriebener Rückkaufswerte gegenüber der nach § 341f des Handelsgesetzbuchs berechneten Deckungsrückstellung eine nach § 25 Absatz 2 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung erhöhte Deckungsrückstellung zu stellen ist, gelten als höchstmögliche Prämienteile gemäß Absatz 1 die Prämienteile, die

1.
nicht zur Bildung der erhöhten Deckungsrückstellung benötigt werden und
2.
nach den verwendeten Berechnungsgrundsätzen in dem Zeitraum, für den die Prämie gezahlt wird, weder für Leistungen im Versicherungsfall noch zur Deckung von Kosten für den Versicherungsbetrieb bestimmt sind.
Für Unfallversicherungen der in § 161 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten Art gilt Satz 1 entsprechend, soweit in Anlehnung an die für die Lebensversicherung gesetzlich vorgeschriebenen Regelungen erhöhte Rückkaufswerte vertraglich garantiert werden.

(4) Der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Zillmersatz für die Berechnung der Deckungsrückstellung gilt für die gesamte Laufzeit des Vertrages.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.