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| Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter der Fa. B. P. GmbH (im Folgenden: „BMP“) im Wege der Stufenklage nach erteilter Auskunft die Auszahlung von Rückkaufswerten im Betrag von insgesamt 8.090,18 EUR aus Rentenversicherungen, die die Insolvenzschuldnerin im Rahmen eines Gruppenvertrags mit der Beklagten als betriebliche Altersversorgung (Firmen-Direktversicherung) mit Wirkung ab 1.1.2008 für 9 ihrer Arbeitnehmer abgeschlossen hat. Die Arbeitsverhältnisse dieser 9 Arbeitnehmer endeten wegen des zum 1.7.2009 eröffneten Insolvenzverfahrens über das Vermögen ihres Arbeitgebers noch im Jahr 2009, ohne dass zuvor der Versicherungsfall eingetreten war. |
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| Das Bezugsrecht bezüglich der Versicherungsleistungen ist formularmäßig in den allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beklagten (AVB) als „unwiderrufliches Bezugsrecht mit Vorbehalt“ vereinbart. Wegen des Wortlauts der Klausel wird auf S. 6 der AVB in Anl. K 2 nach Bl. 7 d. A. Bezug genommen. |
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| Die Beklagte verweigert die Auszahlung mit der Begründung, dem Kläger stünde das Bezugsrecht auf die Versicherungsleistung nicht zu. Unstreitig ist dabei, dass keiner der 9 betroffenen Arbeitnehmer bereits eine im Sinne der AVB unverfallbare Rentenanwartschaft erworben hat. Streitpunkt ist vielmehr allein die Frage, ob die Bezugsrechts-Klausel einschränkend dahin auszulegen sei, der Unwiderruflichkeits-Vorbehalt erfasse nicht das insolvenzbedingte Ausscheiden des Arbeitnehmers. |
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| Wegen des Parteivorbringens und des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug im Einzelnen wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. |
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| Das Landgericht hat das bezifferte Leistungsbegehren des Klägers abgewiesen und ihm die gesamten Kosten des Rechtsstreits auferlegt, maßgeblich mit der Begründung, nicht dem Kläger, sondern den Arbeitnehmern der Insolvenzschuldnerin stehe das Bezugsrecht bezüglich der Rückkaufswerte zu. |
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| Wegen der tatsächlichen Feststellungen, die das Landgericht getroffen hat, und seiner rechtlichen Erwägungen wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. |
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| Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich bezifferten Leistungsantrag in vollem Umfang weiter. |
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| Die vertraglich vereinbarte Einschränkung der unwiderruflichen Bezugsberechtigung der Arbeitnehmer für den Fall, dass deren Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles und vor Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaft ende, greife auch dann ein, wenn die Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf der Insolvenz ihres Arbeitgebers beruhe. |
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| Damit stehe das Bezugsrecht nicht den ausgeschiedenen Arbeitnehmern zu, sondern falle in die Insolvenzmasse, so dass der Kläger in Folge seiner Kündigung der Versicherungsverträge die Auszahlung der Rückkaufswerte zur Insolvenzmasse verlangen könne. |
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| Der Kläger stützt seine Auffassung auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.6.2010 im Verfahren 3 AZR 334/06 (MDR 2011, 308/309), dem dessen Vorlagebeschluss vom 22.5.2007 - präzisiert durch Beschluss vom 26.5.2009 - an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vorausgegangen war. Das Vorlageverfahren hatte sich durch die im angefochtenen Urteil zutreffend zitierten Stellungnahme des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erledigt. |
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| 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.11.2011, AZ: 22 O 393/11, wird aufgehoben und wie folgt neu gefasst: |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.090,18 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit 16.12.2010 zu zahlen zzgl. vorgerichtliche Kosten in Höhe von 360,90 EUR. |
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| die Berufung des Klägers zurückzuweisen. |
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| Sie vertritt den Standpunkt, die Klausel bezüglich des Bezugsrechts sei interessengerecht dahin auszulegen, dass ein allein wegen der Insolvenz des Arbeitgebers beendetes Arbeitsverhältnis nicht dem Vorbehalt unterfalle, unter dem das unwiderrufliche Bezugsrecht des Arbeitnehmers stehe. Dieses stehe im Falle einer insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses vielmehr weiterhin unwiderruflich dem ausgeschiedenen Arbeitnehmer zu. Folglich sei der Kläger als Insolvenzverwalter nicht berechtigt, den Rückkaufswert zur Masse einzuziehen. Die Umstände, die zu dieser Auslegung führten, seien solche, die außerhalb des Wortlauts des Vorbehalts lägen und demnach gerade eine Abweichung vom Verständnis der Klausel gebieten würden, das sich ohne diese Umstände, also aus der Klausel „ohne weiteres“ ergeben würden. Die landgerichtliche Entscheidung entspreche daher der übereinstimmenden Auffassung von Bundesarbeitsgericht und Bundesgerichtshof, wie sie sich nach der Stellungnahme des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs im genannten Vorlageverfahren an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes und dessen daraufhin erfolgter Einstellung darstelle. |
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| Wegen des Parteivorbringens im Berufungsrechtszug im Einzelnen wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet und führt zu der aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Abänderung des angefochtenen Urteils. |
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| 1. Der mit der Klage geltend gemachte Zahlungsanspruch hängt davon ab, dass |
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| - die zu Gunsten der 9 Arbeitnehmer abgeschlossenen Versicherungsvertragsverhältnisse in Form von Direktversicherungen mit Wirkung für die Zukunft beendet und hierdurch Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte gem. § 169 Abs. 1 VVG begründet wurden und |
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| - diese Auszahlungsansprüche der BMP als Versicherungsnehmerin zustehen, so dass der Kläger als deren Insolvenzverwalter zur Einziehung zur Masse befugt ist. |
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| a. Dabei kann dahinstehen, ob die Beendigung der Versicherungsverträge für die Zukunft, die für die Entstehung der Ansprüche auf Auszahlung der Rückkaufswerte unerlässlich ist, bereits dadurch herbeigeführt wurde, dass der Kläger nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht die Bereitschaft erklärt hat, die Versicherungsverträge gegen Prämienzahlung fortzuführen, also nicht deren Erfüllung verlangt hat (vgl. BGH NJW 1993, 1994 f), oder ob deren Beendigung durch Kündigung seitens des Klägers als verfügungsbefugtem Insolvenzverwalter der Versicherungsnehmerin BMP eingetreten ist. Jedenfalls ist nämlich im Schreiben des Klägers vom 1.12.2009 (Anl. K 6 = Bl. 72/73 d. A.), mit dem er erklärt, die „Versicherungen des Gruppenvertrags ….ziehe ich zur Insolvenzmasse ein“ und „Überweisung des Versicherungsguthabens …“ bittet, konkludent die Kündigung dieser Versicherungsverträge enthalten (vgl. Prölss/Martin/Reiff, VVG, 28. A., § 168 Rn 13 a. E.) |
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| b. Mit dieser Kündigung erklärte der Kläger nicht nur die Beendigung der Versicherungsverträge für die Zukunft, sondern widerrief damit zugleich auch die bisherigen Bestimmungen zur Bezugsberechtigung der versicherten Arbeitnehmer (BGH VersR 1993, 689 Tz 13 = NJW 1993, 1994 f). |
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| c. Die formalen Voraussetzungen des Anspruchs auf Auszahlung der Rückkaufswerte an den Kläger sind somit erfüllt. |
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| 2. Dem Kläger steht auch das erforderliche Bezugsrecht zu, nachdem er wirksam die ursprüngliche Bezugsberechtigung der jeweiligen Arbeitnehmer widerrufen hat. Die Arbeitnehmer hatten bis zu ihrem insolvenzbedingten Ausscheiden aus den Arbeitsverhältnissen mit BMP noch kein unwiderrufliches Bezugsrecht erworben. |
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| a. Dabei steht außer Streit, dass die Rentenanwartschaften aus der Direktversicherung weder nach den versicherungsvertraglich vereinbarten Bedingungen der Bezugsberechtigungsklausel (der Arbeitnehmer muss bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis älter als 30 Jahre sei und das Versicherungsverhältnis muss mindestens 5 Jahre bestanden haben) noch nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG (der Arbeitnehmer muss bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis älter als 25 Jahre seiund die Versorgungszusage des Arbeitgebers muss mindestens 5 Jahre bestanden haben) unverfallbar waren. Damit war das das Bezugsrecht der Arbeitnehmer noch nicht endgültig und vorbehaltlos unwiderruflich. |
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| b. BMP hatte zwar von Anfang an ihren Arbeitnehmern ein unwiderrufliches Bezugsrecht eingeräumt. Allerdings hat sich BMP bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit der Rentenanwartschaften die Möglichkeit zum Widerruf des Bezugsrecht für den Fall vorbehalten, dass das Arbeitsverhältnis vorher endet. Dieser Fall ist vorliegend eingetreten. Durch die Vorlage des BAG im Verfahren 3 AZR 334/06 an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes besteht in der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Rechtsweggrenzen hinweg mittlerweile Einigkeit darüber, dass nach der Auslegung der Vertragsklausel über die eingeschränkt unwiderrufliche Bezugsberechtigung des Arbeitnehmers „ohne weiteres“ auch die Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen der Insolvenz des Arbeitgebers vom Widerrufsvorbehalt erfasst wird. Diesem juristischen Obersatz folgt der Senat, zumal ihn auch die Parteien nicht anzweifeln. |
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| c. Entscheidende Bedeutung kommt deshalb der Frage zu, ob sich „außerhalb des Wortlautes“ der Klausel Umstände finden, die bei deren Auslegung zu berücksichtigen sind und ein anderes Verständnis des Vorbehalts gebieten (vgl. die Stellungnahme des IV. Zivilsenats zum oben erwähnten Vorlagebeschluss des BAG). |
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| aa. In diese Richtung argumentiert die Beklagte: Die typischen Interessenlage eines Arbeitnehmers, dem noch kein unverfallbares Anwartschaftsrecht zusteht, bestehe darin, ihm in der Insolvenz seines Arbeitgebers die Anwartschaft auf die Versicherungsleistung zu erhalten. Dem stünden auf der Seite des insolventen Arbeitgebers keine redlicherweise zu berücksichtigenden Umstände gegenüber, dem Arbeitnehmer die Ansprüche auf die Versicherungsleistung zu entziehen. Der Vorbehalt, der bestimmte Sachverhalte von der ansonsten unwiderruflich eingeräumten Bezugsberechtigung ausnehme, betreffe deshalb nur Fälle, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses entweder auf der eigenen Initiative des Arbeitnehmers oder auf betriebs- bzw. verhaltensbedingter Kündigung des Arbeitgebers oder auf einvernehmlichen Vertragsaufhebung beruhe, der ein bestimmtes persönliches bzw. betriebliches Verhalten des Arbeitnehmers zu Grunde liege. Die Beklagte vertritt damit die Auffassung des BGH zur Auslegung entsprechender Bezugsberechtigungsklauseln in NJW-RR 2006, 1258 - 1260 Tz 15/16 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 Tz 19 - 23, die der BGH in der Entscheidung ZIP 2005, 1836 - 1837 Tz 2 nochmals bekräftigt hat. |
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| bb. Zutreffend hatte der BGH mit seiner Stellungnahme zur Vorlage des BAG an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes im Verfahren 3 AZR 334/06 vordergründig klargestellt, dass der Vorbehalt entsprechend dem Wortlaut der Klausel „ohne weiteres“ auch den Fall der insolvenzbedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse, sich andererseits jedoch die Möglichkeit offengehalten, andere Ergebnisse zu finden, wenn besondere Umstände, die nicht „ohne weiteres“ durch die Klausel erfasst sind, eine andere Auslegung „gebieten“. |
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| cc. Die von der Beklagten dargelegten Interessen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber begründen nicht solche besonderen Umstände. Vielmehr handelt es sich hierbei - wie im Übrigen bei den Interessen, die der BGH in den Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258 - 1260 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 dargelegt hat - um solche, die sich gerade „ohne weiteres“ aus dem Vorbehalt der Bezugsrechtsklausel ergeben. |
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| (1) Unzutreffend ist schon der Ansatz der Beklagten, die für die Auslegung der Klausel maßgeblichen Interessenlagen ergäben sich aus Umständen, die im Wortlaut der Klausel keinen Anhaltspunkt fänden. Die Beklagte beschreibt nämlich nur solche Interessenlagen, wie sie für die betriebliche Altersversorgung typisch sind, ohne irgendwelche tatsächlichen Umstände aufzuzeigen, die Besonderheiten in den konkreten Arbeitsverhältnissen der vorliegend in Rede stehenden Arbeitnehmer begründen könnten. Die typische Interessenlage ist in der Klausel jedoch hinreichend angesprochen durch die Benennung, dass es sich beim Versicherten um einen Arbeitnehmer, beim Versicherungsnehmer um einen Arbeitgeber und beim Versicherungsprodukt um ein solches handelt, das der betrieblichen Altersversorgung dient. Welche Umstände darüber hinaus angesprochen werden müssten, um die von der Beklagten dargelegten Interessenlage beschreiben zu können, ist nicht ersichtlich, was umgekehrt bedeutet, dass sich der von der Beklagten beschriebene Interessenkonflikt allein anhand des Wortlautes der Vertragsklausel „ohne weiteres“ entwickeln lässt. |
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| (2) Dem entspricht, dass der BGH in seinen beiden Entscheidungen NJW-RR 2006, 1258 - 1260 und NJW-RR 2005, 1412 - 1414 die Interessenlagen, die er zur Auslegung der Vertragsklauseln herangezogen hat, nur anhand des Wortlautes der einschlägigen Vertragsklauseln entwickelte (vgl. NJW-RR 2005, 1412 - 1414 Tz 20, 21, 23; besonders deutlich NJW-RR 2006, 1258 - 1260 Tz 16: „Andererseits verdeutlichen die AVB…, dass …“) |
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| d. Das Einvernehmen, das durch die Vorlage des BAG an den Gemeinsamen Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes bei der Auslegung der vorliegenden Vertragsklausel „ohne weiteres“ herbeigeführt worden ist, bedeutet deshalb eine Abkehr des BGH von seiner bisherigen, in NJW-RR 2005, 1412 - 1414 und NJW-RR 2006, 1258 - 1260 vertretenen Auffassung zur Auslegung des Widerrufsvorbehalts und führt damit zu einer Änderung der bisherigen BGH-Rechtsprechung; ansonsten wäre nicht verständlich, wie sich die vom BGH bislang entschiedenen Fälle von denen unterscheiden sollen, in denen die Klausel „ohne weiteres“ anzuwenden sein soll. Tatsächlich liegen die vom BGH herausgearbeiteten, auch vorliegend maßgeblichen Interessenlagen entsprechend ihrer Typik gerade „ohne weiteres“ sowohl den bislang vom BGH entschiedenen als auch den vorliegenden Fällen zu Grunde. |
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| e. Zuzugeben ist der Beklagten allerdings, dass sich mit diesem Verständnis die Stellungnahme des BGH in dem genannten Vorlageverfahren nicht nachvollziehen lässt, die bisherige Rechtsprechung des BGH widerspreche der Auslegung der Klausel „ohne weiteres“ nicht. Aus den veröffentlichten Auszügen ergibt sich noch keine nachvollziehbare Begründung, was den Unterschied zwischen den bislang von ihm entschieden Fällen und denen ausmacht, in denen „ohne weiteres“ der Widerrufsvorbehalt Platz greifen soll. Wegen dieser Unklarheit ist die Revision zuzulassen (s. u. III. 2). |
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| Dagegen streitet das vom BAG in der Entscheidung vom 15.6.2010 im Verfahren 3 AZR 334/06 gefundene Ergebnis nicht für die Auffassung der Beklagten. Das Unterliegen der Insolvenzverwalterin in jenem Verfahren beruht alleine auf dem Umstand, dass wegen einer Betriebsübernahme das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers nicht geendet hatte und deshalb der Vorbehalt zur Unwiderruflichkeit der Bezugsberechtigung nicht eingreifen konnte. |
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| f. Im Übrigen hätte es die Beklagte als Verwenderin der Klausel selbst in der Hand gehabt, diese präziser zu fassen und den Vorbehalt genauer zu beschränken, so dass das lediglich aus Gründen der Insolvenz des Arbeitgebers beendete Arbeitsverhältnis zweifelsfrei nicht den Fallkonstellationen unterfällt, für die sich der Arbeitgeber die Widerruflichkeit des Bezugsrechts vorbehalten hat. |
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| Der Kläger hat bereits mit Schreiben vom 1.12.2009 (Anl. K 6 = Bl. 72 f d. A.) die Beklagte aufgefordert, die Versicherungsleistungen aus den streitgegenständlichen Verträgen an ihn auszubezahlen. Er hat damit nicht nur konkludent die Versicherungsverträge gekündigt und das Bezugsrecht der Arbeitnehmer widerrufen, sondern zugleich die Beklagte Erbringung ihrer Leistung unter Fristsetzung bis 22.12.2009 eindeutig und ernstlich angehalten, also gemahnt. Mit Ablauf der gesetzten Frist geriet die Beklagte in Zahlungsverzug, in dem sie sich bis zum heutigen Tag befindet. Sie schuldet daher jedenfalls ab 16.12.2010 Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.. |
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| 4. Die Beklagte schuldet dem Kläger - ebenfalls unter dem Gesichtspunkt des Verzugsschadensersatzes - die Erstattung der vorgerichtlich angefallenen, nicht anrechenbaren Rechtsanwaltskosten in Höhe von insgesamt 360,90 EUR. |
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| a. Dass der Kläger zur Wahrnehmung seiner Rechte seinen Prozessbevollmächtigten erst zu einem Zeitpunkt eingeschaltet hat, zu dem die Beklagte bereits im Zahlungsverzug war, ergibt sich aus dem Schreiben von Rechtsanwalt H. vom 1.12.2010 (Anl. K 3 nach Bl. 7 d. A.), in dem er seine Mandatierung der Beklagten anzeigte. Dass die Mandatserteilung selbst bereits vor dem Zeitpunkt erfolgt war, zu dem die Beklagte in Zahlungsverzug geraten ist (s. o. Abschnitt 3.), ist nicht ersichtlich. |
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| b. Die Beklagte hat die Gebührenhöhe und die Höhe der geltend gemachten Aufwendungen für Telekommunikation und Postverkehr nicht beanstandet; auch sonst ist nichts ersichtlich, was diesbezügliche Bedenken begründen könnte. |
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| 2. Die Revision ist zur Rechtsfortbildung zuzulassen, nachdem bislang ungeklärt ist, welche Sonderumstände es rechtfertigen können, von der sowohl vom BAG als auch vom BGH für richtig gehaltene Auslegung der einschlägigen AVB abzuweichen (BAG v. 15.6.2010 unter Hinweis auf die Stellungnahme des IV. und IX. ZS an GmS-OGB in ZIP 2010, 1915) |
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