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| Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des Landgerichts Stuttgart, mit dem ihre Klage teilweise abgewiesen wurde, soweit die von der Beklagten vorgenommene Vertragsanpassung hinsichtlich des zwischen ihr und der Beklagten abgeschlossenen Krankenversicherungsvertrages, die Rückforderung von unter Vorbehalt geleisteten erhöhten Prämien in Höhe von 8.600,64 EUR nebst Zinsen und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR geltend gemacht wurden. |
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| Die Beklagte wendet sich mit ihrer Anschlussberufung gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart, soweit sie zur Zahlung von unter Vorbehalt geleisteten Zahlungen der Klägerin in Höhe von 1.608,84 EUR hinsichtlich des Krankenversicherungsvertrags betreffend die versicherte Person M. M., der Sohn der Klägerin, verurteilt und festgestellt wurde, dass der Krankenversicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. nicht wirksam durch die Vertragsänderung der Beklagten vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist. |
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| Die Klägerin beantragte Ende 2009 bei der Beklagten den Abschluss einer Krankheitskosten-, Krankentagegeld- und einer privaten Pflegeversicherung für sich selbst und - mit Ausnahme der Krankentagegeldversicherung - für ihre beiden minderjährigen Kinder M. (geboren 06.01.2006) und H. (geboren 18.10.2003) (vgl. Anlagen K 1 und K 2, Bl. 19 ff.). |
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| Die Beklagte verwendete unter anderem für die hier streitgegenständlichen Versicherungsverträge mit der Versicherungs-Nummer ... betreffend die versicherte Person U. M. und für die identische Versicherungs-Nummer ... betreffend die versicherte Person M. M. den „Antrag auf Krankenversicherung“, den die Beklagte als Blanko-Formular vorgelegt hat (Anlage B 2, Bl. 67 ff.). |
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| Das Blanko-Krankenversicherungsantragsformular der Beklagten, das auch bei der Klägerin und deren Sohn M. M. als versicherte Personen Verwendung fand, ist wie folgt aufgebaut: |
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„Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ |
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„Antrag auf Krankenversicherung“ u.a. mit Antragsfragen und Unterschriftszeilen |
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„Wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person“ |
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Eigenbewerbung/„Testurteile“ |
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| Das von der Beklagten verwendete Blanko-Krankenversicherungsantragsformular (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) lautet auszugsweise wie folgt: |
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| „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung |
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| Sehr geehrte Kundin, sehr geehrter Kunde, |
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| Welche Folgen können eintreten, wenn eine vorvertragliche Anzeigepflicht verletzt wird? |
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| 1. Rücktritt und Wegfall des Versicherungsschutzes |
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| Können wir nicht zurücktreten oder kündigen, weil wir den Vertrag auch bei Kenntnis der nicht angezeigten Gefahrumstände, wenn auch zu anderen Bedingungen, geschlossen hätten, werden die anderen Bedingungen auf unser Verlangen Vertragsbestandteil. Haben Sie die Anzeigepflicht fahrlässig verletzt, werden die anderen Bedingungen rückwirkend Vertragsbestandteil. Wenn Sie die Anzeigepflicht schuldlos verletzt haben, steht uns das Recht zur Vertragsänderung nicht zu. |
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| Erhöht sich durch die Vertragsänderung der Beitrag um mehr als 10 % oder schließen wir die Gefahrabsicherung für den nicht angezeigten Umstand aus, können Sie den Vertrag innerhalb eines Monats nach Zugang unserer Mitteilung über die Vertragsänderung fristlos kündigen. Auf dieses Recht werden wir Sie in unserer Mitteilung hinweisen. |
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| 4. Ausübung unserer Rechte |
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Angaben zum Gesundheits- zustand |
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Die Angaben zu den Gesundheitsverhältnissen werden nicht auf diesem Antrag, sondern in der »Erklärung vor dem Arzt« (VG 152) gemacht. Hinweis: Der Antrag ist nur gültig, wenn die »Erklärungen vor dem Arzt« für die Personen Nr. vorliegen! Ihr Versicherungsvermittler berät Sie in Versicherungsfragen. Medizinische Wertungen kann er als Laie aber nicht vornehmen. Bitte beachten Sie daher die Hinweise auf der Rückseite und machen Sie umfassende Angaben. Fehlende, falsche oder bagatellisierte Angaben gefährden Ihren Versicherungsschutz. ...“ |
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| Seite 5 (nach der Unterschriftszeile auf Seite 4): |
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| „Wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person Allgemeine Vertragsbedingungen/Verbraucherinformation |
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| Die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Versicherungsbedingungen, die gesetzliche Information nach § 7 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und der Nichtzahlung der Erstprämie für die Pflege-Pflichtversicherung sowie der Hinweis auf das Widerrufsrecht müssen Ihnen von Ihrem Vermittler rechtzeitig vor Ihrer Vertragserklärung vollständig ausgehändigt werden. |
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| Falls Sie auf die Aushändigung dieser Unterlagen zu diesem Zeitpunkt nicht ausdrücklich verzichtet haben, dann bestätigen Sie bitte den Erhalt der genannten Unterlagen auf der Empfangsbestätigung und senden Sie uns diese mit Ihrem Antrag zu. |
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| Auf den Vertrag findet deutsches Recht Anwendung. |
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| Anzeigepflicht (vorvertraglich) |
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| Alle gestellten Fragen habe ich nach bestem Wissen sorgfältig und vollständig beantwortet und dabei auch von mir für unwesentlich, alters- oder geschlechtstypisch gehaltene Erkrankungen, Beschwerden oder Untersuchungen angegeben. Ich habe alle Fragen umfassend, vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet. Liegen mir ärztliche Berichte, Atteste oder ähnliche Unterlagen vor, die meine Angaben ergänzen können, habe ich diese beigefügt. Dies erleichtert die Antragsprüfung und beschleunigt die Bearbeitung meines Antrags. |
|
| Die Anzeigepflicht gilt auch nach Abgabe meiner Vertragserklärung, wenn mich die H… Krankenversicherung in Textform nach Gefahrumständen fragt, die für den Entschluss des Versicherers, den Vertrag mit dem vereinbarten Inhalt zu schließen, erheblich sind und nach denen der Versicherer gefragt hat. Dies gilt auch für eine zwischenzeitlich festgestellte Schwangerschaft. |
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| Bitte beachten Sie auch den gesonderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung. |
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| Bestätigung zur Einkommenshöhe/Lohnfortzahlungsdauer |
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| Ich bestätige ausdrücklich, sofern ich eine Krankentagegeldversicherung beantragt habe, dass das gewünschte Tagegeld (ggf. zusammen mit anderweitig bestehenden oder beantragten Ansprüchen gegenüber gesetzlichen oder privaten Krankentagegeldträgern) mein versicherbares Nettoeinkommen (siehe unter »Einkommensberechnung für Krankentagegeld«) der letzten 12 Monate nicht übersteigt. Sofern ich Arbeitnehmer bin, bestätige ich außerdem, dass die gewählte Karenzzeit nicht kürzer ist als die Dauer meines Anspruchs auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall. |
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| Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe für sich als versicherte Person und für M. M., ihrem Sohn, als versicherte Person im Krankenversicherungsantrag jeweils unzutreffende Angaben gemacht. Es liege deshalb jeweils eine Anzeigepflichtverletzung gem. § 19 Abs. 1 VVG n.F. vor, weshalb die Beklagte die Versicherungsverträge nicht zu den Konditionen vom 15.12.2009 (Klägerin) und vom 22.12.2009 (M. M.) geschlossen hätte. Die Beklagte sei deshalb berechtigt gewesen, eine rückwirkende Vertragsanpassung zum 01.01.2010 gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n. F. durchzuführen, weshalb die Klägerin für sich und für die versicherte Person M. M. rückwirkend zusätzlich einen zu zahlenden „Risikozuschlag“ zu entrichten habe (Anlage K 5, Bl. 28 ff.: Schreiben vom 19.03.2012; Anlage K 6, Bl. 33 ff.: Schreiben vom 19.03.2012 bezüglich M. M.). |
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| Die Klägerin hat für beide Versicherungsverträge die von der Beklagten gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. begehrte Vertragsanpassung in Form eines rückwirkend zu zahlenden Risikozuschlages und eines in der weiteren Folge zu entrichtenden Risikozuschlags „unter Vorbehalt“ an die Beklagte geleistet. |
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| Die Klägerin hat auf den Versicherungsvertrag mit ihr als versicherte Person folgende Beiträge („mit Vertragsanpassung“) bis 31.12.2013 geleistet: |
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Jahresbeiträge ohne Vertragsanpassung |
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Jahresbeiträge mit Vertragsanpassung |
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6.219,60 EUR (12 x 518,30 EUR) |
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8.298,60 EUR (12 x 691,55 EUR) |
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6.242,88 EUR (12 x 520,24 EUR) |
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8.325,36 EUR (12 x 693,78 EUR) |
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6.625,44 EUR (12 x 552,12 EUR) |
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8.842,68 EUR (12 x 736,89 EUR) |
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6.669,48 EUR (12 x 555,79 EUR) |
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8.891,40 EUR (12 x 740,95 EUR) |
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| Die Klägerin hat für ihren Sohn, die versicherte Person M. M., bis 31.05.2013 nach der von der Beklagten geforderten Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 VVG n.F. folgende Beträge („mit Vertragsanpassung“) geleistet: |
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Jahresbeiträge ohne Vertragsanpassung |
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Jahresbeiträge mit Vertragsanpassung |
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1.531,20 EUR (12 x 127,60 EUR) |
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2.002,08 EUR (12 x 166,84 EUR) |
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1.531,20 EUR (12 x 127,60 EUR) |
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2.002,08 EUR (12 x 166,84 EUR) |
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1.531,20 EUR (12 x 127,60 EUR) |
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2.002,08 EUR (12 x 166,84 EUR) |
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638,00 EUR (5 x 127,60 EUR) |
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834,20 EUR (5 x 166,84 EUR) |
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| Die Klägerin berechnet für den Versicherungsvertrag mit ihr als versicherte Person folgende Überzahlung in Höhe von 8.600,64 EUR wie folgt: |
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Jahresbeiträge mit Vertragsanpassung |
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abzgl. Jahresbeiträge ohne Vertragsanpassung |
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| Die Klägerin berechnet für den Versicherungsvertrag mit der versicherten Person M. M. die Überzahlung in Höhe von 1.608,84 EUR wie folgt: |
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Jahresbeiträge mit Vertragsanpassung |
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abzgl. Jahresbeiträge ohne Vertragsanpassung |
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| Die Klägerin begehrt insgesamt somit eine Rückzahlung von unter Vorbehalt geleisteten Prämien für die oben jeweils genannten Zeiträume in Höhe von 10.209,48 EUR. |
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| Im Übrigen wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. |
|
| Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich der versicherten Person M. M. stattgegeben. Es hat festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist und die Beklagte verurteilt, an die Klägerin 1.608,84 EUR nebst gesetzlicher Zinsen für überzahlte Prämien zurückzubezahlen. Im Übrigen hat das Landgericht betreffend der Ansprüche der Klägerin als versicherte Person die Klage abgewiesen. |
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| Die Berufung der Klägerin verfolgt die negative Feststellungsklage bezüglich des Versicherungsvertrags mit ihr als versicherte Person weiter und verlangt die Rückzahlung von 8.600,64 EUR überzahlter Prämien nebst Zinsen und ferner die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR. Die Vertragsanpassung gem. §§ 194 Abs. 1 S. 3, 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. sei unwirksam, weil die Beklagte mit Verwendung des Antragsformulars, welches dem von der Beklagten vorgelegten Blanko-Krankenversicherungsantragsformular (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) entspricht, entgegen den Anforderungen in § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. weder formell noch inhaltlich ausreichend über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung belehrt habe. |
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| Die Klägerin habe für ihren Versicherungsvertrag die Zahlung über den 31.05.2013 hinaus bis heute unter Vorbehalt fortgesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung der Klägerin Bezug genommen (Bl. 146 ff.). |
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| Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2013 wird teilweise abgeändert: |
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| 1. Es wird festgestellt, dass der bei der Beklagten bestehende Krankenversicherungsvertrag, Versicherungs-Nr.: ... betreffend die versicherte Person U. M., nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 angepasst worden ist. |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 8.600,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| 3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.176,91 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten hieraus über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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|
| Die Berufung wird zurückgewiesen. |
|
| Die Beklagte beantragt zu ihrer Anschlussberufung: |
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| 1. Das angefochtene Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 18.09.2013, Az. 18 O 182/13, wird abgeändert. |
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| 2. Die Klage wird insgesamt abgewiesen. |
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|
| Die Anschlussberufung der Beklagten wird zurückgewiesen. |
|
| Die Beklagte verfolgt mit ihrer Anschlussberufung ihren Klagabweisungsantrag insgesamt weiter. Das Landgericht habe bezüglich des Versicherungsvertrags mit der versicherten Person M. M. die negative Feststellungsklage und die für die versicherte Person M. M. zugesprochene Rückforderung der unter Vorbehalt bezahlten angepassten Versicherungsprämien zu Unrecht zugesprochen. Die Beklagte habe entgegen der Auffassung des Landgerichts die Frist des § 21 Abs. 1 VVG für die Geltendmachung der Rechte gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. eingehalten. Die Rechte der Beklagten wegen der behaupteten Anzeigepflichtverletzung aus beiden Versicherungsverträgen seien nicht verfristet. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung und die Anschlussberufung der Beklagten Bezug genommen (Bl. 171 ff.). |
|
| Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. |
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| Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. |
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|
|
| 1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf negative Feststellung gem. § 256 Abs. 1 ZPO, weil die Beklagte den Krankenversicherungsvertrag betreffend die Klägerin als versicherte Person nicht wirksam durch die Vertragsänderung vom 19.03.2012 rückwirkend zum 01.01.2010 anpassen durfte. Die Belehrung zu den Anzeigepflichten gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. ist formell unwirksam, weshalb der Beklagten sämtliche Rechte aus einer behaupteten Anzeigepflichtverletzung, insbesondere das Recht einer Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F., nicht zustehen. |
|
| a) Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist eine Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. nur dann formell ausreichend, wenn sie durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung in drucktechnisch ausreichendem Maße hervorgehoben hinweist. |
|
| Dem Erfordernis einer gesonderten Mitteilung in Textform im Sinne von § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. genügt es, wenn der Versicherer die Belehrung des Versicherungsnehmers in einen Antragsformularbogen aufnimmt, in welchem dem Versicherungsnehmer Fragen zur Aufklärung des Gesundheitszustandes gestellt werden. Die Platzierung und drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text muss sich derart abheben, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen ist. Bereits nach altem Versicherungsvertragsrecht war allgemein anerkannt, dass die Belehrung sowohl drucktechnisch als auch hinsichtlich ihrer Platzierung so ausgestaltet werden musste, dass sie für den Versicherungsnehmer nicht zu übersehen war, sich insbesondere vom übrigen Text desselben Dokuments durch eine andersartige drucktechnische Gestaltung ausreichend abhob. Nach der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Gesetzgeber diese Anforderungen bei Übernahme des Belehrungserfordernisses in das neue Versicherungsvertragsgesetz abschwächen wollte. Vielmehr weisen die Gesetzesmaterialien - insbesondere auch zu dem Belehrungserfordernis des § 19 Abs. 5 VVG n.F. - aus, dass die Formerfordernisse der Belehrung mit dem Gebot einer gesonderten Mitteilung im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens verschärft werden sollten (BGHZ 196, 67 ff., Rn. 24 mit Nachw.; Leverenz, VersR 2008, 709 f.). Lässt man die Aufnahme des Belehrungstextes in ein Fragebogenformular oder ein anderes - Fragen des Versicherers enthaltendes - Schreiben zu, ist im Gegenzug weiterhin und vermehrt zu fordern, dass die Belehrung drucktechnisch so gestaltet sein muss, dass sie sich deutlich vom übrigen Text abhebt und vom Versicherungsnehmer nicht übersehen werden kann (BGHZ 196, 67 ff, Rn. 24; Senat, Beschluss vom 09.07.2012 - 7 U 23/12; NZB-Beschluss des BGH vom 11.09.2013 - IV ZR 253/12; Senat, Urteil vom 26.09.2013 - 7 U 101/13; OLG Karlsruhe, VersR 2010, 507 ff.; OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448 f.; OLG Hamm, VersR 2011, 469 ff., Rn. 72 ff.; OLG Naumburg VersR 2012, 973 f.; LG Dortmund, VersR 2010, 465, 467 jeweils zu § 19 Abs. 5 VVG; MünchKomm, VVG, § 28, Rn. 340). |
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| b) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt die hier in Rede stehende Belehrung der Beklagten nicht. |
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| Das von der Beklagten vorgelegte Blanko-Krankenversicherungsantragsformular (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) verfügt zwar auf der zweiten Seite über einen ganzseitigen Hinweis bezüglich der Folgen einer Anzeigepflichtverletzung und ist mit Fettschrift als „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ überschrieben. Der Krankenversicherungsantrag beginnt mit den einzelnen Fragen erst auf der dritten Seite und ist dort auch mit „Antrag auf Krankenversicherung“ überschrieben (Anlage B 2, Bl. 69). Bei den für den Krankenversicherungsantragstellenden wichtigen „Angaben zum Gesundheitszustand“ auf Seite 3 hat die Beklagte in ihrem Antragsformular zwar einen mit Rot und zusätzlich mit Fettdruck enthaltenen Hinweis formuliert: |
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| „Fehlende, falsche oder bagatellisierte Angaben gefährden Ihren Versicherungsschutz.“ |
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| Dieser Hinweis ist, wie die Beklagte zu Recht ausführt, nicht zu übersehen bei den Gesundheitsfragen, jedoch nicht ausreichend, weil er alleine auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung nicht ausreichend hinweist und belehrt. |
|
| Der weitere Hinweis bei den Angaben zum Gesundheitszustand, der ebenfalls fettgedruckt ist, reicht ebenfalls nicht aus. Der fettgedruckte Hinweis: |
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| „Bitte beachten Sie daher die Hinweise auf der Rückseite ...“ |
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| ist für eine formell ausreichende Belehrung gem. § 19 Abs. 4 S. 1 VVG n.F. alleine ebenfalls nicht ausreichend. Auf der Rückseite, damit ist richtigerweise und offensichtlich die Folgeseite gemeint, sind ganzseitig „Wichtige Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person“ (S. 5 des Antragsformulars = Bl. 71) enthalten. Eine materiell und inhaltlich ausreichende Belehrung zu vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen ist auf der verwiesenen fünfte Seite des Antragsformulars nicht enthalten. Nach Hinweisen zu „Allgemeinen Vertragsbedingungen/Verbraucherinformation“, zum „Anwendbaren Recht“, zur „Bestätigung zur Einkommenshöhe/Lohnfortzahlungsdauer“, zur „Kundengeldsicherung“, „Einkommensberechnung für Krankentagegeld“, „Einwilligung nach dem Bundesdatenschutzgesetz“ und einer Vielzahl weiterer Hinweise findet sich nur ein beachtlicher Hinweis (Weiterverweisung) bezüglich der Anzeigepflichtverletzung im ersten Drittel der ganzseitigen Hinweise wie folgt: |
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| „Bitte beachten Sie auch den gesonderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“. |
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| Dieser Hinweis auf den gesonderten Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung auf der Seite 5, der wohl den „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ auf der Seite 2 meint, ist nicht im Geringsten ausreichend, einen Krankenversicherungsantragsteller auf den richtigen Fundort der „Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ zu verweisen. Der „Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“ auf der Seite 2 des Antrags wäre für sich genommen ausreichend, wenn auf ihn hinreichend deutlich im Bereich der Gesundheitsfragen oder an sonst einer hinreichend exponierten Stelle im Antrag hingewiesen worden wäre. |
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| Hinzu kommt zur nicht ausreichenden (Weiter-) Verweisung, dass der Hinweis bei den „Angaben zum Gesundheitszustand“ auf Seite 4 („Bitte beachten Sie daher die Hinweise auf der Rückseite“) in die Irre führt, weil auf der Rückseite, richtigerweise der Folgeseite, keine Hinweise zur Anzeigepflichtverletzung in ausreichendem Umfang stehen, sondern im Fließtext integriert sich nur ein Weiterverweisungshinweis auf die „Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“, wohl auf die drei Seiten zuvor stehenden „Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“, das heißt auf Seite 2, findet. |
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| Dieser Weiterverweisungshinweis, der nicht hervorgehoben ist, reicht nicht ansatzweise aus, um die Aufmerksamkeit des Lesers in besonderem Maße auf den drei Seiten zuvor stehenden Belehrungstext zu lenken, der sich dort über die ganze Seite erstreckt. Die Weiterverweisung auf der Seite 5 des Antragsformulars ist aufgrund seiner äußeren Gestaltung kaum erkennbar und kann insoweit nicht auf den sonstigen Inhalt des ganzseitigen Hinweises drei Seiten zuvor als gesondert erteilte rechtliche Information ausreichen. Fraglich erscheint zudem, weshalb die Beklagte solch unübersichtliche und im Hinblick auf eine formell wirksame Belehrung gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n. F. ohnehin zweifelhafte Weiterverweisungshinweise in ihren Antrag einfügt. Hinzu kommt, dass die „Wichtigen Hinweise und Erklärungen des Antragstellers und der zu versichernden Person“ auf der Seite 5 des Antragsformulars eine Vielzahl von Hinweisen, auch minderer Bedeutung, enthält, weshalb von einer, wenn überhaupt zulässigen, mehrfachen Weiterverweisung in ausreichender drucktechnischer Form in keinem Fall auszugehen ist. |
|
| An eine Belehrung zu den für einen Versicherungsnehmer zentralen und rechtlich bedeutsamen Belehrung wegen der einschneidenden Rechtsfolgen bei Verletzung von Anzeigepflichten sind bei „Weiterverweisungshinweisen“ äußerst strenge Anforderungen zu stellen. Der Versicherungsnehmer hat in einem für ihn unbekannten und im Regelfall das erste Mal zu Gesicht bekommenden Krankenversicherungs- oder sonstigen Versicherungsantrag kein Suchspiel zu bewältigen, bevor er wichtige Hinweise auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gefunden und als solche enttarnt hat. |
|
| Nach der zutreffenden ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung ist die Belehrung nach § 19 Abs. 4 S. 1 VVG n.F. - wie auch bei § 28 Abs. 4 VVG n.F. - so zu platzieren und drucktechnisch zu gestalten und vom übrigen Text hervorzuheben, dass sie für den Versicherungsnehmer „nicht zu übersehen ist“. Dies kann bei einer Weiterverweisung auf sonstige Hinweise nicht gewährleistet werden. |
|
| 2. Der Klägerin steht gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 8.600,64 EUR aus unter Vorbehalt und überzahlten Versicherungsprämien für die Zeit 01.01.2010 bis 31.12.2013 zu. |
|
| a) Die Klägerin hat auf die unwirksame Vertragsanpassung in Form der erhöhten Risikozuschläge gem. § 19 Abs. 1 S. 2 VVG n.F. sich zunächst der unwirksamen „Vertragsanpassung“ der Beklagten gebeugt und die erhöhten Prämien „unter Vorbehalt“ an die Beklagte geleistet. |
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| Die Klägerin hat für den Versicherungsvertrag, bei der sie als versicherte Person geführt wird, in der Zeit von 01.01.2010 bis 31.12.2013 unstreitig insgesamt Jahresbeiträge in Höhe von 34.358,04 EUR geleistet. Der Beklagten standen ohne Vertragsanpassung für die Zeit 01.01.2010 bis 31.12.2013 nur Versicherungsprämien für den Versicherungsvertrag der Klägerin in Höhe von 25.757,40 EUR unstreitig zu, weshalb die Klägerin für den genannten Zeitraum unstreitig 8.600,64 EUR zu viel an Prämie geleistet hat. |
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| Die Klägerin hat den genannten Betrag in Einzelbeträgen an die Beklagte geleistet. Die Beklagte hat 8.600,64 EUR als bereicherungsrechtliches Etwas erlangt. |
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| b) Die Beklagte hat den Betrag von 8.600,64 EUR ohne Rechtsgrund erlangt. |
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| Die Beklagte war zur Vertragsanpassung gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. nicht berechtigt, weil die Beklagte in ihrem Antragsformular zur Krankenversicherung (Anlage B 2, Bl. 67 ff.) formell nicht wirksam auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung hingewiesen und belehrt hat. Die Belehrung der Beklagten in ihren Krankenversicherungsanträgen verstößt gegen § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F., weshalb sie keine Rechte wegen Verletzung von vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen geltend machen kann. |
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| c) Der Rückforderung der geleisteten 8.600,64 EUR steht nicht die Kenntnis der Nichtschuld gem. § 814 BGB der Klägerin entgegen. |
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| Die Klägerin hat die Beträge wegen des Streits über die von der Beklagten vorgenommen rückwirkenden Vertragsanpassung ausdrücklich „unter Vorbehalt“ geleistet. |
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| 3. Der Klägerin stehen die mit der Klage geltend gemachten Nebenforderungen, vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von der Höhe nach angemessenen und zutreffend berechneten Kosten in Höhe von 1.176,91 EUR gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 1 BGB zu. Die Klage wurde der Beklagten am 07.06.2013 zugestellt (Bl. 55 R). |
|
| Die Klägerin hat die zunächst von der Beklagten bestrittene Erfüllung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten durch Vorlage des Überweisungsbeleges inzwischen belegt und bewiesen (Bl. 190). |
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| B Anschlussberufung der Beklagten |
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| 1. Die zulässige Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. |
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| Der Klägerin steht für den Krankenversicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M., dem Sohn der Klägerin, ein negativer Feststellungsanspruch gem. § 256 Abs. 1 ZPO zu. |
|
| Die Beklagte hat auch bei dem Versicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. das identische und formell gem. § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. unzureichende Krankenversicherungsantragsformular verwendet (Anlage B 2, Bl. 67 ff.). |
|
| Der Beklagten steht kein Vertragsanpassungsrecht gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. zu, weil die auf Seite 4 (Bl. 70) enthaltenen Hinweise und Weiterverweisungen auf Seite 5 und letztlich auf Seite 2 (Hinweis auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung) in formeller Hinsicht nicht ausreichend sind. Die Beklagte schickt einen Versicherungsantragsteller mit der konkreten Gestaltung auf die Suche nach den „Hinweisen auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung“. Von einer Belehrung durch die Platzierung oder drucktechnische Gestaltung vom übrigen Text mit ausreichender Abhebung dergestalt, dass die Belehrung „nicht zu übersehen ist“, wie sie von der ober- und höchstrichterlichen Rechtsprechung gefordert wird, kann keine Rede sein. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die obigen Ausführungen zu § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. Bezug genommen. |
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| 2. Der Klägerin steht für den Versicherungsvertrag betreffend die versicherte Person M. M. auch ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB in Höhe von 1.608,84 EUR zu. |
|
| a) Die Klägerin hat für den Versicherungsvertrag für die versicherte Person M. M. für die Zeit 01.01.2010 bis 31.05.2013 unstreitig Prämien unter Berücksichtigung der von der Beklagten verlangten „Vertragsanpassung“ in Höhe von 6.840,44 EUR bezahlt. Die Versicherungsbeiträge für die Zeit 01.01.2010 bis 31.05.2013 hätten ohne Vertragsanpassung unstreitig nur 5.231,60 EUR betragen. Für M. M. hat die Klägerin folglich eine Überzahlung in Höhe von 1.608,84 EUR geleistet. |
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| b) Die Beklagte hat den Betrag in Höhe von 1.608,84 EUR durch Leistung der Klägerin als bereicherungsrechtliches Etwas erlangt. |
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| c) Die Beklagte hat den Betrag in Höhe von 1.608,84 EUR ohne Rechtsgrund erlangt. |
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| Die Beklagte war zur Vertragsanpassung durch einen rückwirkend erhöhten Risikozuschlag für die Zeit ab 01.01.2010 gem. § 19 Abs. 4 S. 2 VVG n.F. nicht berechtigt, weil ihr keinerlei Rechte wegen behaupteter vorvertraglicher Anzeigepflichtverletzung zugestanden haben. Die Beklagte hat formell unwirksam über die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung unter Missachtung von § 19 Abs. 5 S. 1 VVG n.F. belehrt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die unter der Berufung der Klägerin vorgenommenen Ausführungen Bezug genommen werden. |
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| Der Gesamtberufungsstreitwert von 19.634,28 EUR ergibt sich aus der Summe des Berufungsstreitwerts in Höhe von 16.377,36 EUR und des Anschlussberufungsstreitwerts in Höhe von 3.256,92 EUR. |
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| Gründe für die Zulassung der Revision nach § 543 ZPO liegen nicht vor. Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern die Entscheidung des Revisionsgerichts. Aus dem Hinweisbeschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 15.10.2013 (Bl. 194 ff.) ist entgegen der Auffassung der Berufung bereits nicht zu entnehmen, ob es sich bei der dort von der Versicherung verwendeten Belehrung auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung um einen, auch im Aufbau, identischen oder etwa ähnlichen Formularsatz mit versteckten beziehungsweise in die Irre leitenden Verweisungen handelte. |
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