Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2014 - 7 U 12/13

published on 24/04/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Apr. 2014 - 7 U 12/13
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.12.2012 (22 O 282/12) abgeändert:

die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtstreits in allen Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 3.690,18 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenversicherungen, die die … (im Folgenden: „Versicherungsnehmerin“) bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für Arbeitnehmer abgeschlossen hatte.
Bezüglich der Arbeitnehmerin … wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt wie folgt ausgestaltet (Anlage K 4 hinter Bl. 1 - 9 d.A.):
„Aus der Versicherung sind Sie unter nachfolgendem Vorbehalt hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt:
Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft haben, haben Sie das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen. Unverfallbar ist Ihre Anwartschaft dann, wenn Sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versicherung fünf Jahre mit uns als Versicherungsnehmer bestanden hat.“
Bei den Arbeitnehmern … und … wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt wie folgt ausgestaltet (Anlage K 6 hinter Bl. 1 - 9 d.A.):
„Aus der Versicherung sind Sie unter nachfolgenden Vorbehalten hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt.
Wir haben das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 b Betriebsrentengesetz haben.
Unverfallbar ist Ihre Anwartschaft dann, wenn Sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versicherung 5 Jahre bestanden hat.“
Der Versicherungsvertrag für … wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2008 (Anlage K 3 hinter Bl. 1 - 9 d.A.), für … mit Versicherungsbeginn im Oktober 2007 (vgl. Anlage K 5 hinter Bl. 1 - 9 d.A) und für … am 30. Januar 2007 mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2007 (Anlage B 1 zu Bl. 113 d.A.) geschlossen.
10 
Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 17. Mai 2011 zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin ernannt (Anlage K 2 zu Bl. 1 - 9 d.A.).
11 
Der Rückkaufswert bezüglich des Vertrags des Arbeitnehmers … betrug 739,41 EUR, bezüglich des Vertrags des Arbeitnehmers … 1.498,55 EUR und bezüglich des Vertrags der Arbeitnehmerin … 1.452,22 EUR.
12 
Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht Zahlung von insgesamt 7.265,06 EUR gefordert. Vor dem Landgericht ist er der Ansicht gewesen, ihm stehe auch bezüglich der Rückkaufswerte für die Arbeitnehmer … und … ein Zahlungsanspruch zu. Er ist der Ansicht, die Vorbehalte für den Eintritt eines unwiderruflichen Bezugsrechts seien im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eingetreten, weil die versicherten Personen noch keine unverfallbaren Anwartschaften erworben hätten.
13 
Die Beklagte hat gegenüber dem Landgericht die Ansicht vertreten, die Rückkaufwerte stünden den jeweiligen Arbeitnehmern zu. Deren Bezugsrecht sei unwiderruflich geworden. Im Übrigen sei sie nur gegen Vorlage der Versicherungsscheine zur Leistung verpflichtet.
14 
Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.690,18 EUR Zug um Zug gegen Vorlage der Versicherungsscheine für die Arbeitnehmer … sowie … und … verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, ausgeführt, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen lägen bezüglich der Arbeitnehmer … sowie … und … nicht vor. Denn diese hätten sämtlich noch keine fünf Jahre bestanden.
15 
Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiterverfolgt. Der Senat hat ihr durch Urteil vom 16.05.2013 die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt erstrebte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an den Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – IV ZR 201/13; im Folgenden: „BGH-Urteil“). Dabei gab der Bundesgerichtshof dem Senat - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die Prüfung auf, ob unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern eine von einem reinen Wortlautverständnis abweichende Interpretation der Bezugsrechtsklausel geboten ist oder ob andere Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessen ein Festhalten am Wortlaut gebieten (BGH-Urteil, Rdnr. 23).
16 
Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Eine Ergänzung des bisherigen Sachvortrags erfolgte nicht, so dass es bei dem Sach- und Streitstand verbleibt, wie er aus dem Tatbestand des Senatsurteils vom 16.05.2013 ersichtlich ist, auf den zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird.
17 
Die Beklagte beantragt weiterhin,
18 
das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
19 
Der Kläger beantragt,
20 
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
II.
21 
Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zu, § 169 Abs. 1 VVG. Das Bezugsrecht der jeweiligen Arbeitnehmer wurde nicht wirksam widerrufen.
22 
1. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung klargestellt, dass der Wortlaut der oben zitierten Klauseln auch die insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse (BGH-Urteil Rdnr. 14), die Klausel jedoch auch einer Auslegung anhand von Umständen bedürfe, die außerhalb des Wortlauts lägen; hierzu zählten insbesondere die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers (BGH-Urteil Rdnr.16). Maßgeblich für die Auslegung des Vorbehalts sei dabei allein die Interessenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstelle, so dass die Interessen von Insolvenzgläubigern nach der erst später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rolle spielen könnten (BGH-Urteil Rdnr. 17).
23 
2. Entscheidend - so der Bundesgerichtshof weiter (BGH-Urteil Rdnr. 16) - sei vielmehr darauf abzustellen, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entzögen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasse, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien.
24 
3. Eine Auslegung der Klausel anhand dieser Kriterien führt zu dem Ergebnis, dass sie entgegen ihrem Wortlaut dem Arbeitgeber nicht den Widerruf des Bezugsrechts in dem Fall ermöglicht, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers beendet würde. Denn die Insolvenz des Arbeitgebers ist kein in der Sphäre und im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegender Umstand; die Interessen des Arbeitgebers sind nicht berührt, weil er sein Ziel, den Arbeitnehmer an sich zu binden, bis zur Insolvenzeröffnung erreicht hat.
25 
4. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten und Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB.
26 
5. Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hatte als nicht richtig, es war daher insoweit abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
III.
27 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Da die Revision der Beklagten auch im Endergebnis Erfolg hatte, muss diese der Kläger tragen.
28 
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO 713 ZPO. Gegen das Urteil des Senats ist im Hinblick auf den Streitwert (§ 26 Nr. 8 EGZPO) kein Rechtsmittel zulässig; ein Bedürfnis, (erneut) die Revision zuzulassen, besteht nämlich nicht, weil alle maßgeblichen Rechtsfragen durch die vorausgegangene Revisionsentscheidung geklärt sind.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 22/01/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 201/13 Verkündet am: 22. Januar 2014 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG § 159;
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Wird eine Versicherung, die Versicherungsschutz für ein Risiko bietet, bei dem der Eintritt der Verpflichtung des Versicherers gewiss ist, durch Kündigung des Versicherungsnehmers oder durch Rücktritt oder Anfechtung des Versicherers aufgehoben, hat der Versicherer den Rückkaufswert zu zahlen.

(2) Der Rückkaufswert ist nur insoweit zu zahlen, als dieser die Leistung bei einem Versicherungsfall zum Zeitpunkt der Kündigung nicht übersteigt. Der danach nicht gezahlte Teil des Rückkaufswertes ist für eine prämienfreie Versicherung zu verwenden. Im Fall des Rücktrittes oder der Anfechtung ist der volle Rückkaufswert zu zahlen.

(3) Der Rückkaufswert ist das nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation zum Schluss der laufenden Versicherungsperiode berechnete Deckungskapital der Versicherung, bei einer Kündigung des Versicherungsverhältnisses jedoch mindestens der Betrag des Deckungskapitals, das sich bei gleichmäßiger Verteilung der angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre ergibt; die aufsichtsrechtlichen Regelungen über Höchstzillmersätze bleiben unberührt. Der Rückkaufswert und das Ausmaß, in dem er garantiert ist, sind dem Versicherungsnehmer vor Abgabe von dessen Vertragserklärung mitzuteilen; das Nähere regelt die Rechtsverordnung nach § 7 Abs. 2. Hat der Versicherer seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, kann er für die Berechnung des Rückkaufswertes an Stelle des Deckungskapitals den in diesem Staat vergleichbaren anderen Bezugswert zu Grunde legen.

(4) Bei fondsgebundenen Versicherungen und anderen Versicherungen, die Leistungen der in § 124 Absatz 2 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Art vorsehen, ist der Rückkaufswert nach anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik als Zeitwert der Versicherung zu berechnen, soweit nicht der Versicherer eine bestimmte Leistung garantiert; im Übrigen gilt Absatz 3. Die Grundsätze der Berechnung sind im Vertrag anzugeben.

(5) Der Versicherer ist zu einem Abzug von dem nach Absatz 3 oder 4 berechneten Betrag nur berechtigt, wenn er vereinbart, beziffert und angemessen ist. Die Vereinbarung eines Abzugs für noch nicht getilgte Abschluss- und Vertriebskosten ist unwirksam.

(6) Der Versicherer kann den nach Absatz 3 berechneten Betrag angemessen herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um eine Gefährdung der Belange der Versicherungsnehmer, insbesondere durch eine Gefährdung der dauernden Erfüllbarkeit der sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen, auszuschließen. Die Herabsetzung ist jeweils auf ein Jahr befristet.

(7) Der Versicherer hat dem Versicherungsnehmer zusätzlich zu dem nach den Absätzen 3 bis 6 berechneten Betrag die diesem bereits zugeteilten Überschussanteile, soweit sie nicht bereits in dem Betrag nach den Absätzen 3 bis 6 enthalten sind, sowie den nach den jeweiligen Allgemeinen Versicherungsbedingungen für den Fall der Kündigung vorgesehenen Schlussüberschussanteil zu zahlen; § 153 Abs. 3 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.