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| Die Parteien streiten um die Bezugsberechtigung aus Rentenversicherungen, die die … (im Folgenden: „Versicherungsnehmerin“) bei der Beklagten im Rahmen eines Gruppenversicherungsvertrages für Arbeitnehmer abgeschlossen hatte. |
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| Bezüglich der Arbeitnehmerin … wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt wie folgt ausgestaltet (Anlage K 4 hinter Bl. 1 - 9 d.A.): |
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| „Aus der Versicherung sind Sie unter nachfolgendem Vorbehalt hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt: |
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| Wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet, Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft haben, haben Sie das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen. Unverfallbar ist Ihre Anwartschaft dann, wenn Sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versicherung fünf Jahre mit uns als Versicherungsnehmer bestanden hat.“ |
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| Bei den Arbeitnehmern … und … wurde das unwiderrufliche Bezugsrecht mit Vorbehalt wie folgt ausgestaltet (Anlage K 6 hinter Bl. 1 - 9 d.A.): |
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| „Aus der Versicherung sind Sie unter nachfolgenden Vorbehalten hinsichtlich sämtlicher Leistungen unwiderruflich bezugsberechtigt. |
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| Wir haben das Recht, alle künftig fällig werdenden Versicherungsleistungen für uns in Anspruch zu nehmen, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalls endet und Sie zu diesem Zeitpunkt noch keine unverfallbare Anwartschaft gemäß § 1 b Betriebsrentengesetz haben. |
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| Unverfallbar ist Ihre Anwartschaft dann, wenn Sie im Zeitpunkt des Ausscheidens das 30. Lebensjahr vollendet haben und die Versicherung 5 Jahre bestanden hat.“ |
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| Der Versicherungsvertrag für … wurde mit Versicherungsbeginn zum 1. Februar 2008 (Anlage K 3 hinter Bl. 1 - 9 d.A.), für … mit Versicherungsbeginn im Oktober 2007 (vgl. Anlage K 5 hinter Bl. 1 - 9 d.A) und für … am 30. Januar 2007 mit Versicherungsbeginn zum 1. April 2007 (Anlage B 1 zu Bl. 113 d.A.) geschlossen. |
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| Der Kläger wurde durch Beschluss des Amtsgerichts … vom 17. Mai 2011 zum Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Versicherungsnehmerin ernannt (Anlage K 2 zu Bl. 1 - 9 d.A.). |
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| Der Rückkaufswert bezüglich des Vertrags des Arbeitnehmers … betrug 739,41 EUR, bezüglich des Vertrags des Arbeitnehmers … 1.498,55 EUR und bezüglich des Vertrags der Arbeitnehmerin … 1.452,22 EUR. |
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| Der Kläger hat gegenüber dem Landgericht Zahlung von insgesamt 7.265,06 EUR gefordert. Vor dem Landgericht ist er der Ansicht gewesen, ihm stehe auch bezüglich der Rückkaufswerte für die Arbeitnehmer … und … ein Zahlungsanspruch zu. Er ist der Ansicht, die Vorbehalte für den Eintritt eines unwiderruflichen Bezugsrechts seien im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung eingetreten, weil die versicherten Personen noch keine unverfallbaren Anwartschaften erworben hätten. |
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| Die Beklagte hat gegenüber dem Landgericht die Ansicht vertreten, die Rückkaufwerte stünden den jeweiligen Arbeitnehmern zu. Deren Bezugsrecht sei unwiderruflich geworden. Im Übrigen sei sie nur gegen Vorlage der Versicherungsscheine zur Leistung verpflichtet. |
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| Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 3.690,18 EUR Zug um Zug gegen Vorlage der Versicherungsscheine für die Arbeitnehmer … sowie … und … verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht, soweit für das Berufungsverfahren von Relevanz, ausgeführt, die Unverfallbarkeitsvoraussetzungen lägen bezüglich der Arbeitnehmer … sowie … und … nicht vor. Denn diese hätten sämtlich noch keine fünf Jahre bestanden. |
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| Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese ihr erstinstanzliches Ziel vollumfänglich weiterverfolgt. Der Senat hat ihr durch Urteil vom 16.05.2013 die Berufung zurückgewiesen. Die Revision der Beklagten, die weiterhin die Abweisung der Klage insgesamt erstrebte, führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an den Senat zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (BGH, Urteil vom 22.1.2014 – IV ZR 201/13; im Folgenden: „BGH-Urteil“). Dabei gab der Bundesgerichtshof dem Senat - ggf. nach ergänzendem Vortrag der Parteien - die Prüfung auf, ob unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmern eine von einem reinen Wortlautverständnis abweichende Interpretation der Bezugsrechtsklausel geboten ist oder ob andere Gesichtspunkte vorliegen, die auch unter Berücksichtigung dieser Interessen ein Festhalten am Wortlaut gebieten (BGH-Urteil, Rdnr. 23). |
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| Mit Zustimmung der Parteien hat der Senat das schriftliche Verfahren gem. § 128 Abs. 2 ZPO angeordnet. Eine Ergänzung des bisherigen Sachvortrags erfolgte nicht, so dass es bei dem Sach- und Streitstand verbleibt, wie er aus dem Tatbestand des Senatsurteils vom 16.05.2013 ersichtlich ist, auf den zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen Bezug genommen wird. |
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| Die Beklagte beantragt weiterhin, |
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| das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. |
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| die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen. |
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| Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Auszahlung des Rückkaufswertes zu, § 169 Abs. 1 VVG. Das Bezugsrecht der jeweiligen Arbeitnehmer wurde nicht wirksam widerrufen. |
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| 1. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung klargestellt, dass der Wortlaut der oben zitierten Klauseln auch die insolvenzbedingte Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfasse (BGH-Urteil Rdnr. 14), die Klausel jedoch auch einer Auslegung anhand von Umständen bedürfe, die außerhalb des Wortlauts lägen; hierzu zählten insbesondere die Interessen des Arbeitgebers und des Arbeitnehmers (BGH-Urteil Rdnr.16). Maßgeblich für die Auslegung des Vorbehalts sei dabei allein die Interessenlage, wie sie sich im Zeitpunkt der Begründung des Versicherungsschutzes darstelle, so dass die Interessen von Insolvenzgläubigern nach der erst später erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens keine Rolle spielen könnten (BGH-Urteil Rdnr. 17). |
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| 2. Entscheidend - so der Bundesgerichtshof weiter (BGH-Urteil Rdnr. 16) - sei vielmehr darauf abzustellen, dass dem Arbeitnehmer bei einer nur am Wortlaut orientierten Auslegung die erworbenen Versicherungsansprüche auch in den Fällen entzogen würden, die sich seiner Einflussnahme entzögen und auch sonst nicht seiner Sphäre zuzuordnen seien, sowie dass sich der Arbeitgeber mit dem Vorbehalt auch der weiteren Betriebstreue des Arbeitnehmers vergewissern wolle, wofür es aber genüge, dass der Vorbehalt solche Beendigungsgründe erfasse, die neben der freiwilligen Aufgabe des Arbeitsplatzes auch sonst auf die Person und das betriebliche Verhalten des Arbeitnehmers zurückzuführen seien. |
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| 3. Eine Auslegung der Klausel anhand dieser Kriterien führt zu dem Ergebnis, dass sie entgegen ihrem Wortlaut dem Arbeitgeber nicht den Widerruf des Bezugsrechts in dem Fall ermöglicht, dass das Arbeitsverhältnis infolge einer Insolvenz des Arbeitgebers beendet würde. Denn die Insolvenz des Arbeitgebers ist kein in der Sphäre und im Verantwortungsbereich des Arbeitnehmers liegender Umstand; die Interessen des Arbeitgebers sind nicht berührt, weil er sein Ziel, den Arbeitnehmer an sich zu binden, bis zur Insolvenzeröffnung erreicht hat. |
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| 4. Mangels Hauptanspruchs hat die Klägerin auch keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten und Zinsen gem. §§ 280 Abs. 1 und 2, 286, 288 BGB. |
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| 5. Damit erweist sich das landgerichtliche Urteil, soweit es der Klage stattgegeben hatte als nicht richtig, es war daher insoweit abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Da die Revision der Beklagten auch im Endergebnis Erfolg hatte, muss diese der Kläger tragen. |
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| Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf §§ 708 Nr. 10 ZPO 713 ZPO. Gegen das Urteil des Senats ist im Hinblick auf den Streitwert (§ 26 Nr. 8 EGZPO) kein Rechtsmittel zulässig; ein Bedürfnis, (erneut) die Revision zuzulassen, besteht nämlich nicht, weil alle maßgeblichen Rechtsfragen durch die vorausgegangene Revisionsentscheidung geklärt sind. |
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