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| Die in Liquidation befindliche Klägerin – Trägerin eines geschlossenen Fonds – nimmt den Beklagten als mittelbar beteiligten Treugeber-Kommanditisten aus eigenem und abgetretenem Recht auf Zahlung rückständiger Einlagen in Anspruch. |
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| Aufgrund Zeichnungsschein vom 26.7.2006 (K1) beteiligte sich der Beklagte mit einer Summe von 36.000 EUR zuzüglich eines Agios in Höhe von 2.160,00 EUR als Treugeber-Kommanditist an der Klägerin. Ferner schloss er eine Zusatzvereinbarung ab, wonach er die Beteiligungssumme durch Zahlung einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 11.160 EUR und monatliche Raten in Höhe von 300,00 EUR aufbringen sollte (K2). Wann diese Vereinbarung zustande gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. |
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| Am 6.10.2011 ordnete die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) gemäß § 38 Abs. 1 S.1 KWG die Abwicklung der Klägerin an. |
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| Der Beklagte stellte die bis dahin vereinbarungsgemäß erbrachten Zahlungen zum Dezember 2011 ein. |
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| Mit der Klage hat die Klägerin bis zum 2.2.2014 rückständige Beitragszahlungen in Höhe von 8.100,00 EUR geltend gemacht und hilfsweise die Feststellung beantragt, dass die Einlageforderung im Rahmen der Berechnung des Abfindungsguthabens des Beklagten als unselbständiger Rechnungsposten zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen ist. Der Beklagte sei nach dem Gesellschaftsvertrag einem Kommanditisten gleichgestellt und könne deshalb direkt auf Zahlung in Anspruch genommen werden. Im Rahmen der Liquidation seien offene Einlagen zu erbringen, wenn dies zur Erfüllung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft erforderlich sei. Dies sei der Fall, weil für nicht vollständig gedeckte bilanzielle Rückstellungen Kapital bereitgehalten werden müsse. Im Übrigen sei die nach den Bestimmungen des KWG angeordnete Abwicklung ohnehin auf Vollbeendigung der Gesellschaft gerichtet, was die Ausgleichung unter den Gesellschaftern bedinge und folglich die Einziehung rückständiger Einlagen zum Ausgleich negativer Kapitalkonten erfordere. Jedenfalls ergebe sich der Zahlungsanspruch daraus, dass ihr die Zahlungsansprüche gegen den Beklagten aus dem Treuhandvertrag von der Treuhänderin wirksam abgetreten seien. |
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| Der Beklagte hat geltend gemacht, der Beitritt und die erst Anfang 2007 geschlossene Zusatzvereinbarung sei in einer Haustürsituation erfolgt, weshalb er – mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung – noch zum Widerruf seiner Willenserklärung berechtigt sei. In der Klageerwiderung vom 31.10.2014 hat der Kläger deshalb vorsorglich den Widerruf seiner Beitritts- und Treuhandvertragserklärung erklärt. Ferner hat er die Beteiligung aus wichtigem Grund gekündigt. Der Kündigungsgrund liege im Verhalten der ehemaligen Geschäftsführung der Klägerin, die gegen die Bestimmungen des KWG verstoßen hätte und gegen die wegen des Verdachts des Betruges gegenüber den Anlegern von parallel aufgelegten Fondsgesellschaften strafrechtlich ermittelt werde. Zudem sei er bei seinem Beitritt über die Risiken der Beteiligung arglistig getäuscht worden. |
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| Als Treugeber bestünden Zahlungsverpflichtungen allenfalls gegenüber der Treuhänderin, nicht aber gegenüber der Klägerin. Aus dem Gesellschafts- und dem Treuhandvertrag lasse sich ein Direktanspruch nicht herleiten. Es gebe keine offene Einlageschuld, weil nach den vertraglichen Vereinbarungen die Einlage nur in Höhe der bereits geleisteten Zahlungen des Treuhänders bestehe. Da sich die Klägerin seit 2011 in Liquidation befinde und deshalb nicht mehr werbend tätig sein dürfe, sei eine Erhöhung von Gesellschaftsanteilen oder die Begründung neuer Einlagepflichten nicht mehr möglich. Er sei folglich nicht verpflichtet, weitere Einlagezahlungen zu leisten. Zudem würden die geforderten Einlageleistungen von der Klägerin zur Abwicklung der Gesellschaft gar nicht benötigt. Die Ausgleichung unter den Gesellschaftern sei nicht Aufgabe des Liquidators. |
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| Der Anspruch sei von der Klägerin auch nicht zutreffend berechnet. Im Hinblick auf die bis einschließlich November 2011 erbrachten Zahlungen, könne sich die Restschuld nur auf 7.800 EUR belaufen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Klägerin stünden gegen den Beklagten als Treugeber keine eigenen Zahlungsansprüche zu. Aus dem Gesellschaftsvertrag lasse sich keine unmittelbare Beitragspflicht der Treugeberkommanditisten gegenüber der Klägerin herleiten. Soweit sich die Klägerin auf die Abtretung der Ansprüche der Treuhänderin berufe, verhelfe dies der Klage nicht zum Erfolg. Auch gegenüber der Treuhänderin schulde der Beklagte keine weiteren Zahlungen, denn der Kommanditanteil an der Klägerin bestehe immer nur in Höhe der bereits erfüllten Einzahlungsverpflichtung. Eine weitere Einzahlungsverpflichtung sei damit gesellschaftsrechtlich nicht begründet. Zweifel bei der Auslegung der Verträge gingen zulasten der Klägerin. |
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| Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Zur Begründung vertieft die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen, ihr stehe entgegen der Auffassung des Landgerichts ein Direktanspruch gegen den Beklagten aufgrund der geschlossenen Verträge zu. Die Beitreibung der offenen Einlagen sei auch zur Liquidation erforderlich, wie sich aus dem Lagebericht zum 31.12.2012 und der Liquidationseröffnungsbilanz zum 6.10.2011 entnehmen lasse. Zudem dürfe sie die offenen Einlagen zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos einziehen, um den Ausgleich unter den Gesellschaftern vorzubereiten. |
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| unter Aufhebung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Heilbronn vom 21.5.2015 zu Aktenzeichen 3 0 23/15 zu erkennen: |
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| 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von EUR 8.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz |
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aus EUR 300,00 seit dem 02.12.2011; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.01.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.02.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.03.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.04.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.05.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.06.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.07.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.08.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.09.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.10.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.11.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.12.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.01.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.02.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.03.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.04.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.05.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.06.2013, |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.07.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.08.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.09.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.10.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.11.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.12.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.01.2014; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.02.2014; |
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| auf die Beteiligung mit der Vertragsnummer 2254 zu zahlen; |
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| 2. hilfsweise festzustellen, dass in die Abfindungsrechnung der Parteien als unselbständiger Abrechnungsposten zugunsten der Klägerin eine Einlageforderung von EUR 8.100,00 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus EUR 300,00 seitdem 02.12.2011; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.01.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.02.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.03.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.04.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.05.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.06.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.07.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.08.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.09.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.10.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.11.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.12.2012; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.01.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.02.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.03.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.04.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.05.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.06.2013, |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.07.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.08.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.09.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.10.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.11.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.12.2013; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.01.2014; |
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aus weiteren EUR 300,00 seit dem 02.02.2014 |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Er verteidigt das landgerichtliche Urteil und hebt hervor, dass das Landgericht einen Direktanspruch zu Recht verneint habe, weil vertraglich festgelegt sei, dass Zahlungen an den Treuhänder zu erfolgen hätten und das Landgericht auch zutreffend erkannt habe, dass die Beitragsschuld erfüllt sei, weil sich die Höhe des jeweils für den Treugeber gehaltenen Anteils nach der vom Treugeber erfüllten Einzahlungsverpflichtung richte. Der Klägerin sei angesichts der gemäß § 38 KWG angeordneten Liquidation nicht mehr erlaubt, ausstehende Einlagen entgegenzunehmen. Die Notwendigkeit, rückständige Einlagen einzuziehen, sei nicht dargelegt. Ferner stünden einer Zahlungsverpflichtung der wirksame Haustürwiderruf und die fehlerhafte Beratung bei Zeichnung der Beteiligung entgegen. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg. |
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| Der Klägerin kann vom Beklagten aus eigenem Recht die Zahlung rückständiger Beiträge verlangen. |
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| Zwar treffen die Rechte und Pflichten aus dem Gesellschaftsvertrag im Falle einer mittelbaren Beteiligung grundsätzlich nur den Treuhänder und nicht den dahinter stehenden Treugeber. Etwas anderes gilt aber, wenn der Treugeber aufgrund besonderer vertraglicher Vereinbarungen im Innenverhältnis den unmittelbaren Gesellschaftern gleichgestellt wird und damit die Stellung eines Quasi-Gesellschafters erlangt. In diesem Fall kann die Gesellschaft ausstehende Einlagen auch von dem mittelbar beteiligten Treugeber einfordern (OLG Stuttgart v. 6.4.2016 – 14 U 2/15 m.w.N.). |
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| Nach den vertraglichen Vereinbarungen hat der Beklagte die Stellung eines Quasigesellschafters. |
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| aa) Ein solches Vertragsverhältnis mit den Gesellschaftern ist regelmäßig anzunehmen, wenn - wie bei Publikumsgesellschaften häufig - die mittelbare Beteiligung erst noch zu werbender Anleger und damit eine Verzahnung von Gesellschaft und Treuhand im Gesellschaftsvertrag von vornherein vorgesehen ist und im Hinblick darauf bestimmte Rechte und Pflichten der Anleger schon im Gesellschaftsvertrag geregelt sind. Der Anleger muss die ihn betreffenden Regelungen des Gesellschaftsvertrages, auf den er bei seinem Beitritt Bezug nimmt, regelmäßig so verstehen, dass die Gesellschafter damit schlüssig den Treuhandgesellschafter, mit dem er unmittelbar abschließt, bevollmächtigt haben, ihn wie einen Gesellschafter in das Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen, soweit seine Rechtsstellung im Gesellschaftsvertrag angesprochen ist (BGH v. 11.10.2011 – II ZR 242/09). |
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| bb) Zwischen der Klägerin und dem Beklagten wurde durch den Beitritt eine unmittelbare Vertragsbeziehung begründet. Gemäß § 4 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (K4) sind für den wirksamen Beitritt zur Gesellschaft als Treugeberkommanditist die Beitrittserklärung und deren Annahme durch die Gesellschaft erforderlich. Entsprechend hat der Beklagte den Beitritt auch gegenüber der Gesellschaft erklärt, die eine korrespondierende Annahmeerklärung abgegeben hat (K1). |
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| cc) Aufgrund dieses Vertrages ist der Beklagte zur Beitragsleistung auch an die Klägerin verpflichtet. § 4 Abs. 1 S.1 des Gesellschaftsvertrages enthält den Grundsatz, dass die Regelungen des Gesellschaftsvertrages nicht nur für direkt beitretende Kommanditisten, sondern auch analog für Anleger gelten, die sich als Treugeberkommanditisten mittelbar an der Gesellschaft beteiligen. Folglich gilt § 5 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages, wonach der Kommanditist gegenüber der Gesellschaft verpflichtet ist, die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einlage zu leisten auch für den mittelbar beteiligten Treugeber-Kommanditisten. Soweit der Treugeber aus § 5 Abs. 1 S. 2 des Treuhandvertrages auch auch gegenüber dem Treuhänder zur Beitragszahlung verpflichtet ist, wird dadurch die selbständige Leistungspflicht gegenüber der Gesellschaft nicht ausgeschlossen. Der Umstand, dass der Treugeber nach dem Treuhandvertrag auf das Konto des Treuhänders zu zahlen hat, betrifft lediglich die technische Abwicklung der Beitragszahlung und beschränkt die Rechte der Gesellschaft nicht. |
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| Dass dem Beklagten die Stellung eines Quasi-Gesellschafters eingeräumt ist, wird auch dadurch bestätigt, dass die Ausübung des Stimmrechts und der Verwaltungsrechte durch den Treugeber vorgegeben ist, weil ihm gemäß § 7 Abs. 1 S. 2 des Treuhandvertrages eine entsprechende Vollmacht erteilt ist. |
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| Danach folgt aus der vorliegenden Vertragsgestaltung, dass der Gesellschaft gegen die Treugeber ein direkter Zahlungsanspruch zusteht (so auch OLG Stuttgart v. 6.4.2016 – 14 U 2/15). |
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| Ob die Klage auch aus abgetretenem Recht begründet wäre, muss nicht entschieden werden. |
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| Ohne Erfolg macht der Beklagte geltend, weitere Einlagezahlungen seien nicht geschuldet, weil sich die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils gemäß § 2 Abs. 1 S. 2 des Treuhandvertrages nach der durch den Treugeber tatsächlich erfüllten Einzahlungsverpflichtung richte. |
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| Der Umstand, dass sich der vom Treuhänder für den Treugeber gehaltene Anteil jeweils nach dem Umfang der tatsächlich geleisteten Einlage richtet, ändert nichts daran, dass sich der Beklagte durch seine Beitrittserklärung und die Zusatzvereinbarung mit der Klägerin von Anfang an verpflichtet hat, die dort vereinbarte Einlage insgesamt zu erbringen. Diese Einlageschuld wurde folglich bereits mit dem Beitritt begründet und durch die Zusatzvereinbarung über die ratenweise zu erbringende Einlage nur in Bezug auf die Fälligkeit modifiziert. |
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| Wenn die Klägerin diese bereits begründete Beitragsschuld nunmehr einzieht, liegt darin keine werbende Tätigkeit, die mit dem Zweck der von der BaFin angeordneten Liquidation nicht vereinbar wäre. |
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| Nicht entscheidungserheblich ist der Einwand des Beklagten, er habe seine Beteiligung nach den Regeln über Haustürgeschäfte wirksam widerrufen und zudem aus wichtigem Grund gekündigt. |
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| Zwar finden die Bestimmungen über das Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften auf den Beitritt zu einem Fonds in der Form einer Personengesellschaft Anwendung , wenn der Zweck des Beitritts - wie hier - nicht vorrangig darin besteht, Mitglied dieser Gesellschaft zu werden, sondern Kapital anzulegen (BGH v. 12.07.2010 - II ZR 269/07, Tz. 3). Ein wirksamer Widerruf ändert jedoch nichts an der Verpflichtung des Beklagten Einlagen zu erbringen, die zum Zeitpunkt des Widerrufs bereits fällig waren, denn nach den Grundsätzen über die fehlerhafte Gesellschaft hat der Widerruf nur das Ausscheiden des Beklagten mit Wirkung ex nunc zur Folge. |
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| Die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft, die entsprechend den allgemeinen Grundsätzen des Zivilrechts einen vernünftigen Ausgleich und eine gerechte Risikoverteilung zwischen den einzelnen Beteiligten sichern soll, ist mit der Richtlinie 85/577/EWG vereinbar und deswegen auch in Fällen anwendbar, in denen jemand zu Anlagezwecken einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in einer Haustürsituation beitritt. Die Anwendung dieser Grundsätze führt dazu, dass der Beigetretene bis zum Austritt infolge der geltend gemachten Fehlerhaftigkeit durch Widerruf Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten bleibt, und zwar sowohl im Innenverhältnis als auch im Außenverhältnis (BGH v. 7.6.2011 - II ZR 186/08; v. 12.07.2010 - II ZR 269/07). |
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| Der Beklagte schuldet deshalb auch bei Wirksamkeit des Widerrufs die vor dem Widerruf fällig gewordenen Beitragsraten. Raten für die Zeit nach dem Widerruf macht die Klägerin nicht geltend. |
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| Die Regeln über die fehlerhafte Gesellschaft mit den oben beschriebenen Folgen greifen auch dann ein, wenn der Beklagte berechtigt gewesen sein sollte, die Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zu kündigen. Das gilt auch im Falle einer arglistigen Täuschung. Der Umstand, dass der Gesellschafter durch betrügerisches Verhalten zum Abschluss des Gesellschaftsvertrags bestimmt worden ist, rechtfertigt es nicht, die durch die Invollzugsetzung des Gesellschaftsverhältnisses geschaffenen Rechtstatsachen rückwirkend zu beseitigen und statt des Gesellschaftsrechts die allgemeinen Regeln des bürgerlichen Rechts zur Anwendung zu bringen (BGH v. 19.11. 2013 – II ZR 383/12). |
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| Zwar mag die Frage, ob der Beklagte seine Vertragserklärungen wirksam widerrufen hat, bedeutsam sein, soweit es um den Zeitpunkt geht, zu dem sein Abfindungsguthaben zu berechnen ist (dazu OLG Stuttgart v. 6.4.2016 – 14 U 2/15). Für die streitgegenständliche Ansprüche ist dies jedoch nicht entscheidungserheblich. |
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| Die Klägerin ist im Rahmen der Liquidation auch befugt, die rückständigen Einlagen einzuziehen. |
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| Macht die Gesellschaft nach ihrer Auflösung gegenüber einem Gesellschafter rückständige Beiträge geltend, kann sie Zahlung verlangen kann, wenn sie die Beiträge für den Abwicklungszweck benötigt (Habersack in Staub, HGB, 5. Aufl., § 149 Rn. 21 f: Schäfer, in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl., § 730 Rn. 26 u. 30; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 34. Aufl., § 149 Rn.3; BGH v. 3. 7. 1978 – II ZR 54/77; v. 5.11.1979 – II ZR 145/78). |
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| Zur Liquidation wird die Einlage insbesondere dann benötigt, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, bestehende oder noch zu erwartende Verbindlichkeiten auszugleichen. |
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| Zwar kann nach dem Sach- und Streitstand bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden, dass dies noch der Fall war, denn nach dem eigenen Vortrag der Klägerin könnten die Verbindlichkeiten der Gesellschaft mittlerweile bedient werden, ohne dass es dabei auf die ausstehende Einlage des Beklagten ankäme. Jedoch ist zu berücksichtigen, dass es im Ermessen des Abwicklers steht, in welcher Weise er den zur Abwicklung benötigten Betrag realisiert und in welchem Umfang er gegenüber den einzelnen Gesellschaftern rückständige Einlageforderungen geltend macht. Insbesondere muss der Liquidator die Gesellschafter nicht gleichmäßig in Anspruch nehmen, vielmehr hat er sich daran auszurichten, dass die Aktiva der Gesellschaft möglichst schnell und ungehindert flüssig gemacht werden, damit die Gläubiger befriedigt und mögliche weitere Ansprüche von der Gesellschaft abgewendet werden. Der Umstand, dass sich die Liquidität der Gesellschaft im Verlauf des Rechtsstreits durch die Zahlungen anderer Gesellschafter verbessert hat, führt nicht dazu, dass die Klage unbegründet wird, jedenfalls dann, wenn nicht feststeht, dass dem Anleger ein Abfindungsguthaben in Höhe der rückständigen Einlage zusteht (OLG Stuttgart v. 6.4.2016 – 14 U 2/15). Da die mit Einleitung des Mahnverfahrens am 10.3.2014 getroffene Entscheidung der Klägerin, den Beklagten in Anspruch zu nehmen, nach dem damaligen Kenntnisstand nicht zu beanstanden war, kann der Beklagte folglich aus dem Umstand, dass die Situation jetzt anders zu beurteilen ist, keine Einwendungen gegen seine Inanspruchnahme herleiten. Dass ihm ein Abfindungsguthaben in Höhe der rückständigen Einlage zusteht, ist nicht ersichtlich. |
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| Zudem ist die Klägerin befugt, die Einlage zum Ausgleich des negativen Kapitalkontos einzufordern, um den Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen. |
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| Zwar ist dies grundsätzlich Aufgabe der Gesellschafter selbst und gehört grundsätzlich nicht zur Liquidation (BGH v. 21.11.1983 – II ZR 19/83 Tz.38). Ein auf Antrag der BaFin bestellter Abwickler hat aber dieselben gesellschaftsrechtlichen Befugnisse wie ein von den Gesellschaftern oder vom Registergericht bestellter Liquidator. Seine Befugnisse ergeben sich aus dem Zweck der Liquidation. Die Anordnung der BaFin vom 6.10.2011 erfolgte gerade auch, um im Interesse der Gesellschafter der Klägerin sicherzustellen, dass eine ordnungsgemäße Abwicklung erfolgt. Unter den Bedingungen einer Publikumsgesellschaft, an der eine Vielzahl von persönlich nicht verbundenen Gesellschaftern beteiligt sind, kann dieser Zweck nicht erreicht werden, wenn der Innenausgleich den Gesellschaftern überlassen wird, ohne dass noch ein geschäftsführendes Organ vorhanden wäre. Deshalb muss es zumindest in einer Konstellation wie der vorliegenden zu den Aufgaben des Abwicklers gehören, auch den Ausgleich unter den Gesellschaftern herbeizuführen und die dafür erforderlichen Mittel einzufordern (so auch OLG Stuttgart v. 6.4.2016 – 14 U 2/15). |
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| Demnach stehen der Klägerin die geltend gemachten Zahlungsansprüche nebst Verzugszinsen (§§ 286 Abs. 2 Nr.1, 288 BGB) zu. Soweit der Beklagte rügt, seine Restschuld könne sich nur noch auf 7.800 EUR belaufen, berücksichtigt dies nicht den unbestrittenen Vortrag der Klägerin, dass in Bezug auf bereits eingezogene Raten Rückbelastungen in Höhe von 600,00 EUR erfolgt sind. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die grundsätzliche Frage, welche Wirkungen dem Widerruf im Rahmen der Liquidation beizumessen sind, ist hier nicht entscheidungserheblich. |
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