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| Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die von ihm erklärte Kündigung eines mit der Beklagten geschlossenen Kfz-Leasingvertrages wirksam ist und hilfsweise die Erstattung auf den Vertrag geleisteter Leasingraten. |
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| Der Kläger bestellte am 16.8.2013 beim P. Auto-Sch. einen Neuwagen des Typs Porsche Cayenne GTS mit Benzinmotor zu einem Bruttopreis von 118.912,40 EUR (Anl. K1). Zur Finanzierung des Kaufs schloss er mit der Beklagten einen Leasingvertrag, der durch das Bestätigungsschreiben der Beklagten vom 21.8.2013 zustande kam und eine Vertragsdauer von 48 Monaten sowie monatliche Leasingraten in Höhe von 1.918,28 EUR brutto vorsah (Anl. K2). Nach Übergabe des Fahrzeugs leistete der Kläger die Leasingraten wie vereinbart. |
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| Mit Schreiben vom 24.9.2015 (Anlage K 10) wandte sich der Kläger an die Porsche AG. Darin teilte er mit, er habe aufgrund der aktuellen Medienberichte über den VW-Abgasskandal das Vertrauen in den Volkswagenkonzern völlig verloren, und er unterbreitete den Vorschlag, den Leasingvertrag aufzuheben. Dieses Schreiben wurde zunächst von der Porsche Deutschland GmbH am 6.10.2015 (Anl. K11) mit dem Hinweis beantwortet, dass von den festgestellten Verstößen bei Abgastests in den USA Motoren betroffen seien, die von Porsche nicht verwendet würden. Auch die Beklagte antwortete auf das Schreiben des Klägers vom 24.9.2015 am 20.10.2015 (Anlage K 12) und wies darauf hin, dass eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages nach den Leasingbedingungen nicht möglich sei. |
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| Da in der Folge keine Einigung erzielt wurde, ließ der Kläger durch Anwaltsschreiben vom 12.11.2015 den Leasingvertrag fristlos kündigen, hilfsweise den Rücktritt sowie die Anfechtung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung erklären (Anlage K 13). |
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| Mit seiner Klage begehrt der Kläger in erster Linie die Feststellung, dass der Leasingvertrag durch die Kündigung zum 30.11.2015 beendet ist. Ferner verlangt er die Erstattung vorgerichtlicher Auslagen in Höhe von 2.480,44 EUR. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht die Kündigung für unwirksam hält, verlangt er von der Beklagten eine Zahlung von 46.038,72 EUR nebst Zinsen sowie vorgerichtliche Auslagen Zug um Zug gegen Übergabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs und verbindet dies mit dem Antrag festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Abholung des Pkw in Verzug befinde. |
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| Zur Begründung macht er geltend, er müsse davon ausgehen, dass auch sein Fahrzeug von vorsätzlichen Manipulationen betroffen sei. Dies ergebe sich aus Presseberichten, nach denen auch Porsche und im Hinblick auf CO2-Werte sowie den Kraftstoffverbrauch auch Benzinmotoren mit Zylinderabschaltung von dem Abgasskandal betroffen seien. Die anders lautende Mitteilung im Schreiben der Firma Porsche vom 6.10.2015 habe sich damit als falsch herausgestellt. Er habe deshalb jegliches Vertrauen in die Marke Porsche verloren und sei deshalb berechtigt gewesen, den Leasingvertrag aus wichtigem Grund zu kündigen. Hilfsweise macht er ein Rücktritts- und ein Anfechtungsrecht geltend. Zwar sei er nicht von der Beklagten, wohl aber von der Konzernmutter getäuscht worden, deren Verhalten sich die Beklagte zurechnen lassen müsse. |
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| Die Beklagte tritt dem entgegen und verweist darauf, dass Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen seien, ein Mangel aber auch nicht bestehe. Der Kläger äußere nur einen Mangelverdacht, trage aber keine konkreten Tatsachen vor, aus denen ein Mangel abgeleitet werden könnte. Die vorgelegten Presseartikel gäben keinerlei Hinweis darauf, dass zu dem streitgegenständlichen Motor unzutreffende Schadstoff- oder Verbrauchsangaben gemacht worden wären. Ein Kündigungsgrund sei deshalb nicht gegeben. Allgemeine Vorwürfe eines der Beklagten ohnehin nicht zurechenbaren Fehlverhaltens, die keinen Bezug zum Leasinggegenstand selbst hätten, könnten eine Kündigung nicht rechtfertigen. Da eine Täuschung durch den Lieferanten oder durch sie – die Beklagte – nicht behauptet sei, scheide auch eine Anfechtung aus. Zu den Voraussetzungen einer Zurechnung sei nichts vorgetragen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Bezug genommen. |
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| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Dem Hauptantrag fehle das erforderliche Feststellungsinteresse, weil eine Leistungsklage möglich sei. Der Hilfsantrag sei unbegründet, da eine Sachmängelhaftung der Beklagten ausgeschlossen sei und ein Grund zu einer außerordentlichen Kündigung nicht gegeben sei. Der Vortrag des Klägers zu einer arglistigen Täuschung sei nicht ausreichend, weil schon die dafür notwendige Kenntnis der Beklagten oder eines ihrer Erfüllungsgehilfen nicht festgestellt werden könne. |
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| Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger die Klage in vollem Umfang weiter. Zur Begründung macht er geltend, der Ausschluss der Gewährleistung stehe einer Kündigung aus wichtigem Grund nicht entgegen. Zudem habe das Landgericht verkannt, dass der Kläger zur Anfechtung wegen arglistiger Täuschung berechtigt gewesen sei. Auch das Anfechtungsrecht werde von einem Gewährleistungsausschluss nicht berührt. Die notwendige Arglist sei gegeben. Die Beklagte als hundertprozentige Tochter der Firma Porsche AG, wiederum eine Tochtergesellschaft im Volkswagenkonzern, müsse sich das Verhalten von Volkswagen zurechnen lassen. |
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| 1. Es wird festgestellt, dass der Leasingvertrag vom 16.8.2013, Nr. …, über den Porsche Cayenne GTS, Fahrgestellnummer …, durch die Kündigung vom 12.11.2015 zum 30.11.2015 beendet ist. |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Auslagen von 2480,44 Euro zu bezahlen. |
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| 1. Die Beklagte wird verurteilt an den Kläger 46.038,72 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 21.11.2015 sowie weitere vorgerichtliche Auslagen von 2480,44 Euro, Zug um Zug gegen Übergabe des PKW Porsche Cayenne GTS, Fahrzeug-Ident-Nr. …, zu bezahlen. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte mit der Abholung des PKW in Verzug geraten ist. |
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| Die Berufung wird zurückgewiesen. |
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| Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und vertieft ihr Vorbringen, wonach ein Mangel und die Voraussetzungen einer Zurechnung eines Fehlverhaltens anderer Konzerngesellschaften nicht dargetan seien. |
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| Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die eingereichten Schriftsätze verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. |
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| Die mit dem Hauptantrag verfolgte Feststellungsklage ist gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. |
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| Zwar kann eine Feststellungsklage nicht statthaft auf die Wirksamkeit einer Kündigung gerichtet werden, weil es sich dabei nur um eine Vorfrage handelt. Statthaft ist es aber, im Streit wegen der Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses – wie hier – den Fortbestand bzw. die Beendigung der Vertragsbeziehung zum Gegenstand einer Feststellungsklage zu machen (BGH v. 29.9.1999 – XII ZR 313/98, Rn. 44). |
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| Angesichts des noch laufenden Leasingvertrages ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse zu bejahen. Insbesondere steht dem der Grundsatz vom Vorrang einer Leistungsklage nicht entgegen. |
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| Zwar ist denkbar, dass der Kläger im Hinblick auf Leasingraten, die er möglicherweise auch nach der Kündigung weiter entrichtet hat, eine Leistungsklage auf Erstattung dieser Beträge erheben könnte. An dem erforderlichen Feststellungsinteresse würde es aber nur dann fehlen, wenn der Kläger mit dieser Leistungsklage dasselbe Ziel wie mit der Feststellungsklage erreichen könnte (BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99, Rn. 8). Das ist hier nicht der Fall, denn durch die Leistungsklage auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Leasingraten kann keine rechtskräftige Entscheidung darüber herbeigeführt werden, ob der Leasingvertrag fortbesteht. An der Klärung dieser Frage hat der Kläger aber schon deshalb ein berechtigtes Interesse, weil er sich noch künftig fällig werdenden Erfüllungsansprüchen der Beklagten ausgesetzt sieht. In einer solchen Fallgestaltung kann der Kläger auch nicht auf die Kombination einer Leistungsklage mit einer Zwischenfeststellungsklage verwiesen werden (vgl. BGH v. 3.7.2002 – XII ZR 234/99). |
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| Die Klage ist jedoch unbegründet, weil die Kündigung des Klägers den Leasingvertrag nicht beendet hat. |
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| Da der Leasingvertrag grundsätzlich nach Mietrecht zu beurteilen ist (BGH v. 7.10.1992 – VIII ZR 182/91 –, Rn. 15, juris), richtet sich die Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 BGB. Die Leasingbedingungen geben diese Regelung unter XIV Nr. 2 nur wieder, ohne das Kündigungsrecht des Leasingnehmers inhaltlich zu modifizieren. |
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| Der beantragten Feststellung steht nicht entgegen, dass der Kläger gleichzeitig die Anfechtung erklärt hat. Zwar hätte eine wirksame Anfechtung die Nichtigkeit des Vertrages zur Folge (§ 142 BGB) und würde die beantragte Feststellung einer Beendigung des dann gar nicht bestehenden Vertrages ausschließen. Der Kläger hat den Vertrag aber nur „vorsorglich“ angefochten. Obwohl eine Anfechtungserklärung wegen ihres Gestaltungscharakters grundsätzlich bedingungsfeindlich ist, ist eine nur vorsorgliche Anfechtung, die nur für den Fall erklärt ist, dass sich aus einem Rechtsgeschäft nicht die in erster Linie behaupteten Rechtsfolgen ergeben, zulässig, weil hierin keine Bedingung im Rechtssinne zu sehen ist (BGH v. 15.2.2017 – VIII ZR 59/16, Rn. 31). Danach ist die Feststellung, ob die Kündigung wirksam ist, vorrangig zu treffen. |
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| Ein für eine außerordentliche Kündigung notwendiger Kündigungsgrund kann nicht festgestellt werden. |
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| aa) Ein wichtiger Grund zur Kündigung liegt gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Vertrages nicht zugemutet werden kann (BGH v. 9.11.2016 – VIII ZR 73/16, Rn. 16 m.w.N.). |
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| bb) Der Kläger kann aus der Beschaffenheit des Fahrzeugs keinen Kündigungsgrund herleiten. |
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| (1) Ein Sachmangel kann für sich genommen die Kündigung nicht rechtfertigen, weil die Beklagte ihre Haftung für die Beschaffenheit des Fahrzeugs wirksam ausgeschlossen hat. Die – wie hier – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Leasinggeberin enthaltene leasingtypische Abtretungskonstruktion, nämlich die Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche des Leasinggebers gegen den Lieferanten der Leasingsache an den Leasingnehmer als Ersatz für den Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung des Leasinggebers ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH nicht zu beanstanden, wenn die Abtretung endgültig, vorbehaltlos und unbedingt erfolgt (BGH v. 21.12. 2005 – VIII ZR 85/05, Rn. 11, 17 m.w.N.). |
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| Das Risiko, dass die Beschaffenheit des Fahrzeugs nicht den Erwartungen des Klägers genügt, fällt damit zunächst ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich. Er ist auf die abgetretenen Gewährleistungsansprüche gegen den Händler zu verweisen. Nur wenn er diese erfolgreich durchgesetzt hätte, würden sich daraus Rückwirkungen auf den Leasingvertrag ergeben. Der Kläger hat aber nicht behauptet, Mängelrechte gegen den Verkäufer verfolgt zu haben. |
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| (2) Zwar wäre unabhängig von dem vereinbarten Gewährleistungsausschluss ein Kündigungsgrund gegeben, wenn die Beklagte den Kläger über einen Mangel des Fahrzeugs arglistig getäuscht hätte, denn dann würden daraus abgeleitete Rechte neben mögliche Gewährleistungsansprüche treten, und es bestünde auch ein wichtiger Grund, der dem Kläger die Wahl zwischen einer Anfechtung oder einer außerordentlichen Kündigung ließe (vgl. Singer/Finckenstein in: Staudinger, BGB (2017), § 123, Rn. 102; Arnold in: Erman, BGB, 14. Aufl., § 123 BGB, Rn. 6; Armbrüster in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 123 Rn. 86). |
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| (a) Eine Kündigung unter diesem Gesichtspunkt scheidet jedoch aus, weil sich aus dem Sachvortrag des Klägers keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Mangel des streitgegenständlichen Fahrzeugs ergeben. |
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| Soweit der Kläger unter Hinweis auf die vorgelegten Presseberichte geltend macht, er müsse davon ausgehen, dass auch der Motor des streitgegenständlichen Fahrzeugs von Manipulationen betroffen sei, weil auch bei etlichen anderen Benzinmotoren Unregelmäßigkeiten beim Kohlendioxidausstoß und damit auch beim Kraftstoffverbrauch festgestellt worden seien, und er hierzu ein Sachverständigengutachten anbietet, genügt dies weder zur Darlegung eines Sachmangels noch eines konkreten Mangelverdachts. |
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| Behauptungen, die ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts und damit willkürlich "aufs Geratewohl" oder "ins Blaue hinein" aufgestellt werden, dürfen vom Gericht nicht berücksichtigt werden und bieten auch keine Grundlage für eine Beweisaufnahme, wobei bei der Annahme von Willkür in diesem Sinne Zurückhaltung geboten ist. In der Regel wird sie nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (BGH v. 8.5.2012 – XI ZR 262/10, Rn. 40). |
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| Wie in der mündlichen Verhandlung über die Berufung erörtert, ist danach ein Sachmangel oder ein konkreter Mangelverdacht nicht ausreichend dargelegt. Es fällt in den Bereich eigener Wahrnehmungen des Klägers, ob das Leasingfahrzeug einen erhöhten Benzinverbrauch und damit korrelierend einen vermehrten CO2-Ausstoß aufweist. Da der Kläger keine Auffälligkeiten beim Verbrauch behauptet, fehlt jeglicher Anhaltspunkt für den von dem Kläger geäußerten Manipulationsverdacht. Auch unzutreffende Prospektangaben des Herstellers zum Kraftstoffverbrauch scheiden danach als denkbare Grundlage einer arglistigen Täuschung aus. |
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| Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat auf die Hinweise des Senats im Termin auch klargestellt, der Kläger mache mangels Nachweismöglichkeit nicht geltend, dass an dem Motor des Leasingfahrzeugs ein Mangel gegeben sei, vielmehr halte er die Kündigung aufgrund des eingetretenen Vertrauensverlustes für berechtigt. |
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| Die Annahme einer arglistigen Täuschung über den Zustand des Fahrzeugs entbehrt deshalb bereits in tatsächlicher Hinsicht der Grundlage. |
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| (b) Es kann deshalb offen bleiben, unter welchen Voraussetzungen der für eine Täuschung notwendige Wissensvorsprung der Beklagten hinsichtlich einer Manipulation der Motorsteuerung durch die vom Kläger geltend gemachte Zurechnung des Wissens der gesetzlichen Vertreter anderer Konzerngesellschaften begründet werden könnte. Auch hierzu wäre der Sachvortrag des Klägers jedenfalls nicht ausreichend. |
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| Zwar kann die „mosaikartige“ Zusammenrechnung des innerhalb einer arbeitsteiligen Organisation bei verschiedenen Personen vorhandenen Wissens nach der Rechtsprechung genügen, um den Vorwurf der Arglist zu begründen (BGH v. 8.12.1989 – V ZR 246/87, Rn. 16; Schilken in Staudinger, BGB (2014) § 166, Rn. 6). Der Umstand, dass die beteiligten Gesellschaften in einem Konzern verbunden sind, genügt für sich genommen aber nicht, eine Wissenszurechnung zu begründen (BGH v. 13.12.1989 – IVa ZR 177/88, Rn. 14; Schilken in Staudinger, BGB (2014) § 166, Rn. 32; Schubert in Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 166 Rn. 61, juris). Ohne Kenntnis der konkreten Ausgestaltung der Arbeitsteilung und der Ausübung von Leitungsmacht im Konzern sowie der Tatsache, bei welcher der Gesellschaften das behauptete Wissen vorhanden ist, kann nicht beurteilt werden, wie der Informationsaustausch innerhalb des Konzerns zu organisieren ist und ob unter dem Gesichtspunkt eines diesbezüglichen Organisationsverschuldens eine Wissenszurechnung in Betracht kommt. Wie im Termin erörtert, hat der Kläger auch hierzu nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Bereits der Hersteller des Motors ist nicht benannt. |
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| cc) Ist danach davon auszugehen, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nicht von einer wie immer gearteten Manipulationen der Motorsteuerung betroffen ist, ergibt sich auch aus den behaupteten Manipulationen bei anderen Fahrzeugen aus dem VW-Konzern kein Kündigungsgrund. |
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| Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang eigene Vertragspflichten gegenüber dem Kläger verletzt hätte, ist nicht ersichtlich. Soweit der Kläger die Kündigung auf die Behauptung stützt, in dem Schreiben der Porsche Deutschland GmbH vom 6.10.2015 (K 11) seien unzutreffende Angaben gemacht worden, muss dem nicht weiter nachgegangen werden, denn ein mit dem Schreiben verbundenes Fehlverhalten wäre der Beklagten nicht zurechenbar. Die Porsche Deutschland GmbH wurde von der Beklagten nicht in die Vertragserfüllung eingeschaltet und ist damit weder Erfüllungsgehilfin (§ 278 BGB) noch ist behauptet, dass die Porsche Deutschland GmbH berechtigt wäre, die Beklagte zu vertreten. Eine – ohnehin nicht näher dargelegte – Verbindung zwischen Konzerngesellschaften begründet für sich genommen keine Erfüllungsgehilfeneigenschaft. |
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| Es ist auch nicht behauptet, dass die Beklagte selbst in irgendeiner Weise in den Abgasskandal verwickelt wäre. Allein der Umstand, dass es bei anderen Konzerngesellschaften zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, rechtfertigt nicht die Annahme, der Kläger habe berechtigterweise das Vertrauen in die Beklagte als seine Vertragspartnerin verloren. Zwar kann bei Dauerschuldverhältnissen, die durch das Erfordernis persönlichen Vertrauens gekennzeichnet sind und deshalb in besonderem Maße die Vertrauenswürdigkeit und Loyalität des Vertragspartners voraussetzen, die außerordentliche Kündigung berechtigt sein, wenn der Vertragspartner durch sein Verhalten das erforderliche Vertrauensverhältnis zerstört (BGH v. 2.9.1999 – VII ZR 225/98 zu einem Projektsteuerungsvertrag; Gaier in: Münchener Kommentar, BGB, 7. Aufl., § 314 Rn. 12). Die gebotene Interessenabwägung kann eine Kündigung unter den hier gegebenen Umständen aber nicht rechtfertigen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es nicht um die Erbringung höherer Dienste, sondern um einen schlichten Warenaustausch geht. Weder ein eigenes noch ein der Beklagten nach § 278 BGB zurechenbares Fehlverhalten kann festgestellt werden. Der Pflichtenkreis der Beklagten und das Erfüllungsinteresse des Klägers an einer mangelfreien Sachleistung ist von dem Abgasskandal nicht tangiert. Angesichts dieser Umstände macht dem Kläger der von ihm vorgebrachte allgemeine Vertrauensverlust in den VW-Konzern die weitere Vertragserfüllung nicht unzumutbar. |
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| Der Hilfsantrag, über den wegen der Unbegründetheit der Feststellungsklage zu entscheiden ist, ist ebenfalls nicht begründet. Aus den Gründen der Entscheidung über den Hauptantrag ergibt sich, dass auch ein vom Kläger zur Begründung des Hilfsantrags angeführter Rücktritts- oder Anfechtungsgrund nicht gegeben ist, weil es an einer Vertragsverletzung und insbesondere an einer arglistigen Täuschung durch die Beklagte fehlt. |
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| Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Streitwert der Feststellungsklage richtet sich gemäß § 41 Abs.1 GKG nach dem Jahresbetrag der Leasingraten. Da über den Hilfsantrag zu entscheiden war, und dieser einen anderen Gegenstand betrifft, ist dessen Wert gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 GKG zu addieren. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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