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| Die Kläger nehmen die Beklagte auf Rückabwicklung eines Darlehens in Anspruch, das sie zum Erwerb eines Anteils an einem geschlossenen Immobilienfonds aufgenommen haben. |
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| Auf die tatsächlichen Feststellungen des landgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Die Kläger haben in der ersten Instanz zuletzt beantragt: |
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| 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Klägern 11.890,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal DM 79.950,-- keine Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen. |
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| 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... bei der ... Lebensversicherungs-AG zurückabzutreten und den Kommanditanteil des Klägers an der ... AG & Co. ... KG über nominal DM 75.000,-- freizugeben. |
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| 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Klägern 613,17 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8,03 % seit 01.01.2000 zu bezahlen. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass sich die Valuta des Darlehens Nr. ... über nominal DM 79.950,-- zum 31.10.2004 auf 21.858,10 EUR belief und auch in Zukunft nur Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % geschuldet sind. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass den Klägern gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten inklusive Zinsen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, solange die Beklagte nicht eine Berechnung über die Höhe der vereinbarten Teilzahlungen für das Darlehen Nr. ... über nominal DM 79.950,-- unter Berücksichtigung einer Zinshöhe von 4 % vorlegt. |
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| 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, die Höhe der im Darlehensvertrag Nr. ... über nominal DM 79.950,-- vereinbarten Teilzahlungen mit gesetzlichem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen, die Berechnung im Wege der Stufenklage den Klägern vorzulegen und die sich daraus ergebenden, in den Jahren 2000 bis einschließlich 2004 zuviel an Zinsen gezahlten Beträge der Kläger an diese auszubezahlen. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass den Klägern gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten inklusive Zinsen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, solange die Beklagte nicht eine Berechnung der vereinbarten Ratenhöhe für das Darlehen Nr. ... über nominal DM 79.950,-- unter Berücksichtigung einer von Anfang an bestehenden Zinshöhe von 4 % vorlegt. |
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| Die Beklagte und die Streithelferin haben erstinstanzlich |
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| Das Landgericht hat die Hauptanträge auf Rückzahlung von Zins- und Tilgungsleistungen, die negative Feststellung, dass die Kläger aus und im Zusammenhang mit den Darlehensverträgen der Beklagten nichts mehr schulden und auf Rückgewähr der Sicherheiten abgewiesen. Die der Streithelferin erteilte Vollmacht sei nicht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Entscheidend komme es darauf an, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liege und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezwecke oder ob die rechtliche Angelegenheit im Vordergrund stehe. Letzteres sei nicht der Fall. Die der Streithelferin erteilte Vollmacht sei eng umgrenzt gewesen und habe sich auf die Erklärung des Beitritts zum Fonds und die Aufnahme des Finanzierungsdarlehens nebst Bestellung der üblichen Sicherheiten beschränkt. |
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| Der Darlehensvertrag sei auch nicht wegen fehlender Gesamtbetragsangabe nichtig, weil insoweit Heilung eingetreten sei. Zwar führe die fehlende Gesamtbetragsangabe nach § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 b) VerbrKrG zur Nichtigkeit des Vertrages (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG). Der Darlehensvertrag sei jedoch gem. § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG durch die Auszahlung der Darlehensvaluta geheilt worden. Hierfür genüge die vereinbarungsgemäße Auszahlung an einen Dritten. |
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| Die Hilfsanträge seien ebenfalls unbegründet. Der Anspruch auf Rückzahlung des Disagios sei verjährt. Das Landgericht hat dabei angenommen, dass die nach neuem Schuldrecht auf drei Jahre verkürzte Regelverjährungsfrist nach Art. 229 § 6 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 zu berechnen gewesen sei, demnach am 31. Dezember 2004 geendet hätte. Zwar sei die Verjährung durch Verhandlungen zwischen den Parteien ab dem 21. Dezember 2004 gehemmt gewesen. Es sei jedoch nicht zu einer gütlichen Einigung gekommen. Gegenstand des am 22. April 2005 eingeleiteten Mahnverfahrens sei nicht das Disagio gewesen. Dieses hätten die Kläger erstmals mit Hilfsantrag vom 23. Juni 2006 eingeklagt. Zu diesem Zeitpunkt sei der Anspruch verjährt gewesen. |
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| Das Landgericht hat die Beklagte auf den Hilfs-Hilfsantrag Ziff. 1 erste Stufe im Wege eines Teilurteils zur Neuberechnung der Teilzahlungen unter Zugrundelegung des auf 4 % ermäßigten Zinssatzes verurteilt und dem als Hilfs-Hilfsantrag Ziff. 2 gestellten Feststellungsantrag stattgegeben. |
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| Mit der Berufung verfolgen die Kläger ihre Haupt- und Hilfsanträge unter Erweiterung und Vertiefung ihres Vorbringens weiter. |
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| Sie halten an ihrer Auffassung fest, die Streithelferin habe sie wegen Fehlens einer wirksamen Vollmacht beim Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei der Anspruch auf Rückzahlung des Disagios nicht verjährt. Den Klägern sei bis zur Beauftragung ihrer Rechtsanwälte im November 2003 die Notwendigkeit einer Gesamtbetragsangabe nicht bekannt gewesen. Die Kläger sind zudem der Auffassung, ihnen stehe jedenfalls ein Wahlrecht zu , dass überzahlte Zinsen als Tilgungsleistungen zu verrechnen seien. |
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| 1. Das Teilurteil des Landgerichts Stuttgart vom 19.01.2007, Az. 14 O 637/05, wird abgeändert. |
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| 2. Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Klägern als Gesamtgläubiger 11.890,40 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus und im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag Nr. ... über nominal DM 79.950,-- keine Ansprüche mehr gegen die Kläger zustehen. |
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| 4. Die Beklagte wird dazu verurteilt, dem Kläger die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. ... bei der ... Lebensversicherungs-AG zurückabzutreten und den Kommanditanteil des Klägers an der ... GmbH & Co. ... KG (ehemals: ... AG & Co. ... KG) über nominal DM 75.000,-- freizugeben. |
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| 1. Die Beklagte wird dazu verurteilt, den Klägern 613,17 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 8,03 % seit 01.01.2000 zu bezahlen. |
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| 2. Es wird festgestellt, dass sich die Valuta des Darlehens Nr. ... über nominal DM 79.950,-- zum 31.10.2004 auf 21.858,10 Euro belief und auch in Zukunft nur Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 4 % geschuldet sind. |
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| 3. Es wird festgestellt, dass den Klägern gegenüber der Beklagten hinsichtlich der Zahlung rückständiger und zukünftiger Raten inklusive Zinsen ein Zurückbehaltungsrecht zusteht, solange die Beklagte nicht eine Berechnung über die Höhe der vereinbarten Teilzahlungen für das Darlehen Nr. ... über nominal DM 79.950,-- unter Berücksichtigung einer Zinshöhe von 4 % vorlegt. |
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| Die Beklagte und die Streithelferin beantragen, |
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| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil. |
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| Wegen der Einzelheiten des Sachvortrags in der Berufung wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 05. November 2007 (Bl. 325 bis 327) Bezug genommen. Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 03. Dezember 2007 und der Kläger vom 06. Dezember 2007 gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. |
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| Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg. |
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| Die Berufung ist allerdings zulässig. |
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| Den Klägern ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist zu gewähren (§ 233 Abs. 1 ZPO). Die Kläger haben nach Zustellung der die Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren bewilligenden Beschlüsse vom 19. Juni 2007, die am 27. Juni 2007 erfolgte, bereits mit Schriftsatz vom 28. Juni 2007 und damit in der Frist des § 234 Abs. 1 ZPO die Wiedereinsetzung beantragt, die Berufung eingelegt und zugleich begründet. |
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| Die Berufung ist jedoch unbegründet. |
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| Zu Recht hat das Landgericht die Hauptanträge (nachfolgend 1.), den Hilfsantrag Ziff. 1 (nachfolgend 2.) und die Hilfsanträge Ziff. 2 und 3 (nachfolgend 3.) abgewiesen. |
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| Zu Recht hat das Landgericht die Hauptanträge, die die Kläger allein darauf stützen, dass sie bei Abschluss des Darlehensvertrages nicht wirksam vertreten worden seien und der Darlehensvertrag jedenfalls wegen einer fehlenden Gesamtbetragsangabe nichtig sei, abgewiesen. Ein Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zinsen und auf Rückabtretung der Rechte aus der Lebensversicherung unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung (Leistungskondiktion gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB) besteht nicht, weil der streitbefangene Darlehensvertrag wirksam ist. |
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| a) Die Kläger sind von der Treuhänderin beim Abschluss des Darlehensvertrages aufgrund der am 16. Dezember 1996 erteilten Vollmacht wirksam vertreten worden. Derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Abwicklung eines Fondsbeitritts im Rahmen eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, bedarf einer Erlaubnis nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein ohne diese Erlaubnis abgeschlossener Treuhandvertrag und eine umfassende Vollmacht sind nichtig, unabhängig davon, ob es sich bei dem Geschäftsbesorger um eine Steuerberatungs- oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft handelt (BGH, Urteil vom 01. Februar 2007 - III ZR 281/05, BB 2007, 517). Nicht erfasst werden bloße Wirtschaftsangelegenheiten. Entscheidend für die Abgrenzung ist, ob der Schwerpunkt der Tätigkeiten auf rechtlichem oder auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (Nobbe, WM 2007, Sonderbeilage Nr. 1). Vorliegend liegt der Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich. Keine Bedenken bestehen, soweit die Treuhänderin ermächtigt wird, für die Kläger die Beteiligung zu begründen, zu halten und nach Weisung abzutreten. Die Tätigkeit eines Treuhandgesellschafters, dessen Aufgabe lediglich darin besteht, im eigenen Namen für den Treugeber einen Gesellschaftsanteil zu erwerben und zu halten, ist keine Rechtsbesorgung im Sinne von Art. 1 § 1 RBerG (BGH, Urteil vom 08. Mai 2006 - II ZR 123/05, WM 2006, 1154). Die Übernahme einer Rechtsbesorgung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger mit der Vollmacht die Treuhänderin ermächtigt haben, für sie zur Finanzierung der Anlage ein Darlehen aufzunehmen und Sicherheiten zu stellen, Leistungen aus einer Lebensversicherung entgegenzunehmen und weisungsgemäß zu verwenden sowie für den Fall der Veräußerung den vereinbarten Kaufpreis zur Tilgung der für die Beteiligungsfinanzierung aufgenommenen Fremdmittel zu verwenden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Vollmacht, die nicht den Abschluss eines ganzen Bündels von Verträgen mit mannigfaltigem rechtlichem Beratungsbedarf zum Gegenstand hat, sondern sich vielmehr auf die Erklärung des Beitritts zur Fondsgesellschaft und auf die Aufnahme der Finanzierungsdarlehen beschränkt, die Wahrnehmung von im Wesentlichen wirtschaftlichen Belangen zum Inhalt (BGH, Urteil vom 25. April 2006 - XI ZR 29/05, NJW 2006, 1952; BGH, Urteil vom 25. April 2004 - XI ZR 219/04, NJW 2006, 1957). Die Vollmacht hält sich in diesem Rahmen. Zwar ist die Formulierung, dass „Vollmacht zu meiner Vertretung in allen Angelegenheiten“, die die Beteiligung betreffen, erteilt wird, weit gefasst. Im folgenden Satz sind diese Befugnisse jedoch abschließend dahin aufgeführt, dass sie sich auf den Erwerb und das Halten der Beteiligung und auf die Verwendung der Leistungen aus den zur Sicherheit abgetretenen Vermögenswerten und im Veräußerungsfall zur Verwendung des Kaufpreises zur Tilgung der für die Beteiligungsfinanzierung aufgenommenen Fremdmittel beschränken. Diese Tätigkeiten haben ihren Schwerpunkt im wirtschaftlichen Bereich. Auch der Treuhandvertrag selber beschränkt sich auf den Erwerb und das treuhänderische Halten der Beteiligung. Auch sein § 7 Ziff. 6 betrifft eine wirtschaftliche, keine rechtliche Abwägung. |
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| b) Der Darlehensvertrag ist auch nicht wegen des Fehlens der Gesamtbetragsangabe nichtig, da insoweit Heilung eingetreten ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffende Gründe des landgerichtlichen Urteils (Entscheidungsgründe I. 2.) Bezug genommen, die auch die Berufung nicht in Frage stellt. |
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| c) Die Abweisung des Hauptantrags Ziff. 1 lässt etwaige Ansprüche der Kläger unberührt, die diese mit dem Hilfs-Hilfsantrag Ziff. 1 in der zweiten Stufe für den Fall geltend machen, dass der Kreditvertrag zwar wegen Fehlens der Gesamtbetragsangabe nichtig war, durch eine Inanspruchnahme der Darlehensvertrag jedoch mit einem auf 4 % verringerten Zinssatz wirksam geworden ist und die Kläger nicht verlangen können, dass Zinsüberzahlungen auf die Tilgung verrechnet werden. |
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| Zutreffend hat das Landgericht auch den Hilfsantrag Ziff. 1 abgewiesen, weil der Bereicherungsanspruch auf Rückzahlung der einmaligen Bearbeitungsgebühr von 1,5 % in Höhe von 613,17 EUR verjährt ist. |
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| Zu Recht nimmt das Landgericht an, dass der Anspruch auf Rückzahlung der - hier zinsähnlichen - Bearbeitungsgebühr nach altem Recht der 30-jährigen Regelverjährung unterlag, da die Verpflichtung der Darlehensnehmer zur Zahlung der einmaligen Bearbeitungsgebühr vereinbarungsgemäß bei Kreditauszahlung sofort in vollem Umfang fällig und in diesem Zeitpunkt auch sogleich im Wege der Verrechnung erfüllt wurde (BGH, Urteil vom 14. September 2004 - XI ZR 11/04, NJW-RR 2005, 483). Der Bereicherungsanspruch auf Erstattung dieser rechtsgrundlos geleisteten Gebühr ist daher nicht abschnittsweise, sondern bereits im Zeitpunkt der Zahlung in vollem Umfang entstanden. Eine Anwendung des § 197 BGB a.F. findet deshalb in Inhalt und Rechtsnatur dieses Anspruchs keine hinreichende Grundlage, sodass die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. galt. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 23. Januar 2007 - XI ZR 44/06, NJW 2007, 1584) ist der Beginn der Verjährungsfrist in den Überleitungsfällen nach Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen, wenn sich die Verjährung nach der regelmäßigen 3-jährigen Verjährungsfrist nach § 195 BGB n.F. richtet. Danach hat der Lauf der Verjährung bereits am 01. Januar 2002 begonnen, weil die Kläger bereits zu diesem Zeitpunkt die erforderliche Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände und der Person des Schuldners hatten (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Erforderlich und genügend ist die Kenntnis der anspruchsbegründenden Tatsachen. Ein Rechtsirrtum hindert grundsätzlich den Verjährungsbeginn nicht. Lediglich bei besonders unübersichtlicher und verwickelter Rechtslage können aber ausnahmsweise auch erhebliche rechtliche Zweifel den Verjährungsbeginn bis zur Klärung ausschließen (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 30/98, NJW 1999, 2041; OLG Frankfurt, Urteil vom 22. Mai 2007 - 9 U 51/06, ZIP 2007, 1745). Ein solcher Ausnahmefall, bei dem der Verjährungslauf erst später beginnt, liegt aber nicht vor, da es allein um die Formwirksamkeit eines Darlehensvertrages nach § 4 Abs. 1 VerbrKrG ging (Senatsurteil vom 01. Oktober 2007 - 6 U 132/07, ZGS 2007, 472; OLG Frankfurt a.a.O.). Die Kläger kannten den Wortlaut des Vertrages und konnten in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei feststellen, ob und inwieweit ihnen der Gesamtbetrag der geschuldeten Leistungen berechnet worden war. Allein der Umstand, dass die Frage, worauf sich die Gesamtbetragsangabe erstrecken muss, umstritten war, ändert am Beginn der Verjährungsfrist schon mit Beginn der dem Anspruch zu Grunde liegenden Tatsachen nichts (OLG Frankfurt a.a.O.). Danach hätte die 3-jährige Verjährung bereits am 31. Dezember 2004 geendet. Dem Landgericht ist darin zu folgen, dass erst durch das Schreiben der Beklagten vom 21. Dezember 2004 (Anl. K 8) Verhandlungen zwischen den Parteien begonnen haben mit der Folge einer Hemmung der Verjährung (§ 203 S. 1 BGB). Auch wenn der Begriff der Verhandlungen weit auszulegen ist, bedarf es einer Reaktion des Schuldners, die den Gläubiger zu der Annahme berechtigt, der Schuldner lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruchs ein (Palandt/ Heinrichs, BGB, 67. Aufl., § 203 Rn. 2). Im Hinblick darauf, dass die Beklagte erstmals mit Schreiben vom 21. Dezember 2004 auf die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche eingegangen ist und das Bestehen von Vergleichsverhandlungen bestätigt hat, hat das Landgericht zu Recht die Aufnahme von Verhandlungen erst ab diesem Zeitpunkt angenommen. Die Verhandlungen haben geendet mit Schreiben der Beklagten vom 31. Januar 2005 (Anl. K 6), in dem sie entgegen ihrer Ankündigung vom 21. Dezember 2004 die Unterbreitung eines Vergleichsvorschlags abgelehnt hat und die Vergleichsverhandlungen für gescheitert erklärt hat. Hieraus haben auch die Kläger den Schluss gezogen, dass keine Vergleichsvereinbarung getroffen wird und dementsprechend ein Mahnverfahren eingeleitet. Im Hinblick auf das Ende der Verjährungshemmung durch Verhandlungen am 31. Januar 2005 war der Anspruch am 30. April 2005 verjährt, weil die Verjährung (frühestens) 3 Monate nach dem Ende der Hemmung eintritt (§ 203 S. 2 BGB). |
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| Damit konnte der erst durch Hilfsantrag Ziff. 1 vom 23. Juni 2006 gerichtlich geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Bearbeitungsgebühr die Verjährung nicht mehr hemmen. Der Mahnantrag vom 22. April 2005 erfasste - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - die Bearbeitungsgebühr nicht. |
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| Zutreffend hat das Landgericht auch die Hilfsanträge Ziff. 2 und 3 abgewiesen. |
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| a) Der Hilfsantrag Ziff. 2 ist teilweise unzulässig (nachfolgend aa) und teilweise unbegründet (nachfolgend bb). |
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| aa) Der Hilfsantrag ist unzulässig, soweit die Kläger die Feststellung begehren, dass auch in Zukunft nur 4 % Zinsen geschuldet sind. |
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| Für dieses Feststellungsbegehren besteht kein Feststellungsinteresse, weil zwischen den Parteien unstreitig ist, dass die Kläger für die Zukunft nur Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes schulden. Weitergehender Ansprüche hat sich die Beklagte, die sogar ausdrücklich die Rechtsprechung des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs zur Reichweite der Gesamtbetragsangabepflicht bei unechten Abschnittsfinanzierungen nicht in Frage stellt (Schriftsatz vom 13. März 2006, S. 22, Bl. 52), nicht berühmt. Der Streit der Parteien beschränkt sich auf die Umsetzung der aus § 6 Abs. 2 VerbrKrG folgenden Absenkung des Zinssatzes für den Verbraucherkredit auf 4 % p.a.. |
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| bb) Soweit der Feststellungsantrag zulässig ist, ist er unbegründet. |
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| Zu Recht hat das Landgericht den Feststellungsanspruch, dass sich der Darlehensstand durch Anrechnung zu viel bezahlter Zinsen als Tilgung zum 31. Oktober 2004 auf 21.858,10 EUR reduziert habe, abgewiesen. Fehlt bei einem Verbraucherkredit die gemäß § 4 Abs. 1 S. 5 Nr. 1 b VerbrKrG erforderliche Angabe des Gesamtbetrages, wird der Vertrag aber nach § 6 Abs. 2 S. 1 VerbrKrG wirksam und tritt nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG eine Zinsreduzierung auf 4 % p.a. ein, so räumt das Gesetz dem Verbraucher kein Wahlrecht ein, das ihm erlauben würde, anstelle der Rückforderung der bisher erfolgten Überzahlungen auf die Darlehensraten von der Bank zu verlangen, dass seine bisher erbrachten und künftig von ihm freiwillig zu erbringenden Überzahlungen auf die Darlehenshauptforderung verrechnet werden. Die Vereinbarung eines Annuitätendarlehens bedeutet nicht, dass die Parteien ein solches Wahlrecht vereinbart hätten. Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB (§ 609 a Abs. 1 S. 2 BGB a.F.) führt nicht dazu, dass der Darlehensnehmer deshalb nach § 215 BGB mit verjährten Zinsrückforderungsansprüchen gegen die Darlehenshauptforderung aufrechnen könnte. Die Kündigungsmöglichkeit allein macht die Darlehensforderung nicht erfüllbar. Zur Begründung wird auf das Senatsurteil vom 01. Oktober 2007 (Az. 6 U 132/07, ZGS 2007, 472; nicht rechtskräftig, das Revisionsverfahren beim BGH wird unter dem Az. XI ZR 507/07 geführt) verwiesen. |
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| Die Reduzierung des Zinssatzes auf 4 % lässt somit die im Darlehensvertrag vereinbarte Tilgung von anfänglich 1 % unberührt. Die Kläger haben lediglich hinsichtlich der zu viel bezahlten Zinsen einen Bereicherungsanspruch (§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt.), soweit dieser nicht verjährt ist. |
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| b) Aus der Unbegründetheit des Hilfsantrages Ziff. 2 folgt die Unbegründetheit des Hilfsantrages Ziff. 3, da den Klägern auch insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht. |
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| Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Ob ein Wahlrecht des Kreditnehmers zur Tilgungsverrechnung besteht, ist hinsichtlich der gesetzlichen Regelung höchstrichterlich bislang noch nicht ausdrücklich geklärt (Senatsurteil vom 01. Oktober 2007 - 6 U 132/07, ZGS 2007, 472). |
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| Der Streitwert des Berufungsverfahrens errechnet sich zunächst aus den Hauptanträgen, nämlich dem Zahlungsantrag in Höhe von 11.890,40 EUR, und dem negativen Feststellungsantrag, der sich nach dem laut Vortrag der Kläger rechnerisch noch offenen Darlehensbetrag in Höhe von 36.629,00 EUR bemisst. Der Antrag auf Freigabe der Lebensversicherung führt wegen wirtschaftlicher Identität mit dem negativen Feststellungsantrag nicht zu einer Streitwerterhöhung. Die Hilfsanträge bleiben bei der Berechnung des Streitwerts gemäß § 45 Abs. 1 S. 3 GKG unberücksichtigt. Der Streitwert bemisst sich auch unter Berücksichtigung der Verurteilung der Beklagten auf die Hilfs-Hilfsanträge auf bis 50.000 EUR. |
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