Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Mai 2011 - 5 W 8/11

published on 11/05/2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 11. Mai 2011 - 5 W 8/11
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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 23.02.2011 wird der Beschluss des Landgerichts Ulm vom 17.02.2011 abgeändert.

Es wird angeordnet, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Ulm vom 30.10.2010 im Wege der Auslandszustellung gem. § 183 ZPO zugestellt werden soll. Eine Rechtsmittelbelehrung ist dabei nicht zu erteilen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt mit der am 18.02.2010 eingegangenen Klage von der in der Türkei ansässigen Beklagten die Rückzahlung eines Anlagebetrages.
Durch Verfügung des Landgerichts Ulm vom 29.06.2010 wurde das schriftliche Vorverfahren angeordnet. Die Notfrist zur Anzeige der Verteidigungsabsicht wurde auf drei Wochen festgesetzt. Gem. Ziff. 1.6 der Verfügung war die Beklagte verpflichtet, binnen drei Wochen nach Zustellung einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass dann, wenn kein Zustellungsbevollmächtigter benannt wird, alle späteren Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden können, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.
Die Klageschrift nebst der Verfügung vom 29.06.2010 wurde der Beklagten am 28.09.2010 auf diplomatischem Wege zugestellt (Bl. 54 d.A.). Innerhalb der gesetzten Frist ging weder eine Verteidigungsanzeige ein noch wurde ein Zustellungsbevollmächtigter benannt. Am 29.10.2010 erging ohne mündliche Verhandlung ein - bis auf Abstriche im Zinsanspruch - der Klage stattgebendes Versäumnisurteil (Bl. 58 ff. d.A.), das dem Klägervertreter am 07.12.2010 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt wurde. Das zur Rücksendung vorbereitete Empfangsbekenntnis enthält folgenden Vermerk:
Es ist beabsichtigt das Versäumnisurteil an die Beklagte mittels Zustellung durch Aufgabe zur Post zuzustellen.
Am 12.01.2011 wurde das Versäumnisurteil zwecks Zustellung unter der Anschrift der Beklagten der Post übergeben (Bl. 65 d.A.).
Mit Schriftsatz vom 15.02.2011 beantragte der Kläger die förmliche Zustellung des Versäumnisurteils (Bl. 68 d.A.). Das Landgericht Ulm lehnte den Antrag mit Beschluss vom 17.02.2011 ab (Bl. 69 d.A.). Zur Begründung wurde ausgeführt, dass das Versäumnisurteil dem Klägervertreter mit dem ausdrücklichen Hinweis auf die beabsichtigte Zustellung an die Beklagte durch Aufgabe zur Post übersandt worden sei. Da der Kläger dem nicht entgegengetreten sei, sei das Versäumnisurteil der Beklagten auf diese Weise zugestellt worden. Eine erneute Zustellung komme nicht in Betracht, wenn eine gerichtliche Entscheidung bereits einmal wirksam zugestellt worden sei. Durch eine mehrfache Zustellung auf verschiedenen Wegen entstünde Rechtsunsicherheit hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfrist. Der Kläger sei auch nicht rechtlos gestellt, da er von Anfang an die förmliche Zustellung des Urteils hätte beantragen können.
Hiergegen wendet sich der Kläger. Mit Schriftsatz vom 23.02.2011, der bei dem Landgericht Ulm am 24.02.2011 einging, führt der Kläger aus, dass der Justizgewährungsanspruch eine erneute Zustellung in einer von dem ausländischen Staat anerkannten Form gebiete und beantragte erneut die förmliche Zustellung, hilfsweise eine Entscheidung im Beschlusswege, damit die Klagepartei gegebenenfalls ein Rechtsmittel beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen könne (Bl. 71 ff. d.A.).
Das Landgericht Ulm hat der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss vom 17.02.2011 nicht abgeholfen und die Akten dem Oberlandesgericht Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 75 f. d.A.).
II.
Der Schriftsatz des Klägers vom 23.02.2011 ist als sofortige Beschwerde gegen den (bereits förmlich ergangenen) Beschluss des Landgerichts Ulm vom 17.02.2011 (Bl. 69 d.A.) zu verstehen.
10 
Die Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und gem. § 569 ZPO zulässig.
11 
Die Beschwerde ist auch begründet.
12 
Zwar wurde das Versäumnisurteil vom 29.10.2010 durch Aufgabe zur Post gem. § 184 ZPO ordnungsgemäß zugestellt. Gegen die Wirksamkeit der Zustellung bestehen vorliegend keine Bedenken. Insbesondere hat das Landgericht bei der Anordnung, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, das gem. § 183 ZPO eingeräumte Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Das Verfahren ist, da rechtliche Bedenken - insbesondere verfassungsrechtlicher Art - nicht bestehen, im Zweifel vorzuziehen, da es einfacher, kostengünstiger und wesentlich schneller ist. Teilweise wird sogar vertreten, das zeitaufwendigere förmliche Zustellungsverfahren dürfe ohne Antrag gar nicht gewählt werden (vgl. Geimer, IZPR, 6. Aufl. Rn. 2122). Die Zustellung durch Aufgabe zur Post stellt keinen Fall der Auslandszustellung, sondern vielmehr eine fingierte Form der Zustellung im Inland dar, die - da auf fremdem Staatsgebiet kein Hoheitsakt vorzunehmen ist - mit den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gem. Art. 25 GG vereinbar ist (vgl. BGH, Urteil v. 10.11.2998 - VI ZR 243/97). Vorliegend wurde das Versäumnisurteil am 12.01.2011 zwecks Zustellung unter der Anschrift der Beklagten der Post übergeben (Bl. 65 d.A.). Danach gilt das Versäumnisurteil 2 Wochen nach Aufgabe zur Post gem. § 184 Abs. 2 ZPO als zugestellt. Mit der Zustellung an die Beklagte begann der Lauf der Einspruchsfrist.
13 
Der Kläger hat aber einen Justizgewährungsanspruch, der auch bei einer nach deutschem Zivilprozessrecht wirksamen vorangegangenen Zustellung eine erneute Zustellung nach § 183 ZPO gebieten kann. Der in Art. 19 Abs. 4 GG wurzelnde Justizgewährungsanspruch beinhaltet die Pflicht der Gerichte, alles zur sachgemäßen Erledigung des Rechtsschutzgesuchs Notwendige zu tun. Dazu gehört auch, die Zustellung gerichtlicher Entscheidungen in einer Art auszuführen, die in demjenigen Staat, in dem sie vollstreckt werden sollen, anerkannt wird, auch wenn nach deutschem Zivilprozessrecht eine andere, einfachere Zustellungsart bereits ausreichend und wirksam ist (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19.08.2008 - 2 W 1601/08). Das Rechtsstaatsprinzip in Verbindung mit den Grundrechten garantiert insoweit den Anspruch auf einen effektiven Rechtsschutz, der nicht nur die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Erkenntnisverfahrens und - bei einem Zivilprozess im Erfolgsfall - die Herbeiführung eines Vollstreckungstitels umfasst, sondern auch die Berücksichtigung der Anforderungen, von denen der ausländische Staat die Anerkennung des Urteils als Vollstreckungstitel abhängig macht (vgl. OLG Hamm, Beschluss v. 10.09.2008 - 8 W 50/08 m.w.N.; tendenziell zustimmend OLG Frankfurt, Beschluss v. 16.03.2009 - 14 W 27/09). Die Zustellung soll nicht nur die Voraussetzungen für die formelle Rechtskraft, sondern vor allem auch für die Zwangsvollstreckung schaffen (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). Zudem besteht ein Interesse der deutschen Justiz an einer möglichst breiten Akzeptanz und Durchsetzung ihrer Entscheidungen auch im Ausland.
14 
Wie der Kläger mit Schriftsatz vom 23.02.2011 unter Hinweis auf das Urteil des 11. Senats des türkischen Kassationshofs vom 26.07.2010 (2008/12 587) ausgeführt hat, werden Urteile ausländischer Gerichte, die lediglich durch Aufgabe zur Post zugestellt worden sind, in der Türkei nicht anerkannt. Der Kläger kann auch nicht darauf verwiesen werden, zunächst ein wenig Erfolg versprechendes Verfahren vor den türkischen Gerichten zu führen, bevor das Versäumnisurteil durch das deutsche Gericht im Wege der förmlichen Auslandszustellung erneut zugestellt wird. Der Justizgewährungsanspruch bedeutet nämlich, dass Rechtsschutz in angemessener Zeit während des gesamten Verfahrens zu gewähren ist (vgl. OLG Nürnberg, a.a.O.). In derartigen Fällen ist das Gericht im Rahmen einer Ermessensentscheidung analog den §§ 183, 184 ZPO gehalten, die von dem Kläger nunmehr beantragte förmliche Zustellung, für deren Kosten der Kläger aufzukommen hat, nachzuholen. Der Einwand, dass durch mehrfache Zustellungen auf verschiedenen Wegen Unsicherheit hinsichtlich des Laufs der Rechtsmittelfristen entstehen kann, verfängt dabei nicht, da eine neue Einspruchsfrist tatsächlich nicht ausgelöst wird. Durch die Veranlassung einer nochmaligen Zustellung können die Rechtswirkungen der bereits erfolgten Zustellung nicht mehr rückgängig gemacht werden (vgl. BGH, Versäumnisurteil v. 15.12.2010 - XII ZR 27/09). Sache der türkischen Justiz ist es dann, darüber zu befinden, ob sie das nun förmlich zugestellte Urteil für vollstreckbar erklärt, obwohl mit der erneuten Zustellung keine neue Einspruchsfrist ausgelöst wird.
15 
Vorliegend scheitert ein Anspruch des Klägers auf erneute förmliche Zustellung des Versäumnisurteils auch nicht daran, dass bei der Übersendung des Versäumnisurteils an den Klägervertreter auf dem zur Rücksendung vorbereiteten Empfangsbekenntnis auf die beabsichtigte Zustellung durch Aufgabe zur Post hingewiesen wurde (Bl. 64 d.A.) und der Kläger hiergegen keine Einwendungen erhoben hat. Der an dieser Stelle nicht zu erwartende Hinweis, dem nicht die Qualität einer richterlichen Verfügung zukommt, kann keine rechtlichen Wirkungen entfalten. Auch kann es im Interesse des Klägers liegen, zeitnah den Lauf der Einspruchsfrist durch eine nach deutschem Zivilprozessrecht wirksame Zustellung in Gang zu bringen, um etwa im Inland vollstrecken zu können. Eine nochmalige Zustellung ist auch nicht mit unzumutbarem Aufwand verbunden, zumal der Kläger die Kosten, insbesondere für die Übersetzung selbst zu tragen hat.
16 
Dem Antrag des Klägers und seiner sofortigen Beschwerde war deshalb zu entsprechen.
17 
Im Blick auf vorstehende Ausführungen sei klargestellt, dass die förmliche Zustellung aus den angeführten Gründen nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen ist.
18 
Gerichtskosten fallen für das erfolgreiche Rechtsmittel nicht an. Wenn kein Gegner beteiligt ist und sich die Beschwerde als begründet erweist, ist für das Beschwerdeverfahren keine Kostenentscheidung zu treffen (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl., § 97 Rn 9).
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published on 17/07/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 226/11 Verkündet am: 17. Juli 2012 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf
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Annotations

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Soweit nach diesem Grundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, muß das Gesetz allgemein und nicht nur für den Einzelfall gelten. Außerdem muß das Gesetz das Grundrecht unter Angabe des Artikels nennen.

(2) In keinem Falle darf ein Grundrecht in seinem Wesensgehalt angetastet werden.

(3) Die Grundrechte gelten auch für inländische juristische Personen, soweit sie ihrem Wesen nach auf diese anwendbar sind.

(4) Wird jemand durch die öffentliche Gewalt in seinen Rechten verletzt, so steht ihm der Rechtsweg offen. Soweit eine andere Zuständigkeit nicht begründet ist, ist der ordentliche Rechtsweg gegeben. Artikel 10 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Für die Durchführung

1.
der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. L 405 vom 2.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils geltenden Fassung sowie
2.
des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Königreich Dänemark vom 19. Oktober 2005 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen (ABl. L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006, S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. Dezember 2020 (ABl. L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071. Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2 bis 6.

(2) Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat gelten. Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die Behörden des ausländischen Staates erfolgen. Eine Zustellung durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des Absatzes 4 erfolgen.

(3) Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen Staates.

(4) Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige deutsche Auslandsvertretung:

1.
Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2.
Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3.
Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.

(5) Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. Im Übrigen wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde nachgewiesen.

(6) Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Bei notariellen Urkunden ist auch das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar seinen Amtssitz hat. Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen Person.

(1) Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird.

(2) Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.