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| Die Kläger verlangen aus abgetretenem Recht vom Beklagten Schadenersatz wegen mangelhafter Architektenleistung. Der Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung. |
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| Die Kläger sind Wohnungseigentümer der Wohnanlage V. (Straßenname) in Tübingen. Das 1994 fertig gestellte und abgenommene Gebäude wurde von der Fa. R. (R.) errichtet. Diese hatte mit Vertrag vom 12.02.1992 die „Planungsgruppe a ... (a.) mit der Vollarchitektur beauftragt. Im Architekturbüro war Architekt G. für die Bauaufsicht zuständig. Der Beklagte gehört a.. als Partner an. Mit der Errichtung des Gebäudes hatte R.. durch Vertrag vom 20.08.1992 die Gebr. H. (H.) als Generalunternehmerin beauftragt. |
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| Im Jahr 2003 trat in einer der beiden Dachgeschosswohnungen des Gebäudes Feuchtigkeit auf. Ein darauf von den Klägern eingeholtes Privatgutachten des Sachverständigen Prof. Dr. N. vom 09.05.2005 (Akte 4 OH 10/05 Anlage A 7) stellte grobe Mängel in der Ausführung des Flachdachs fest. Im Rahmen eines vor dem Landgericht Tübingen geführten selbständigen Beweisverfahrens der Kläger gegen H. (4 OH 10/05) erstattete dann der gerichtliche Sachverständige M. Gutachten vom 06.05.2006 und 17.06.2006. Er stellte unter anderem fest, dass die Dachterrassen beider Dachgeschosswohnungen unzureichend abgedichtet waren. Der Ablaufstutzen am Durchlass durch die Abdichtung besaß keinen Klebeflansch und war nur mit Bitumenmasse unzulänglich abgedichtet. |
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| In der Folge ließen die Kläger beide Dachterrassen für EUR 23.907,56 sanieren. Durch Malerarbeiten zur Ausbesserung der Wasserschäden entstanden weitere Kosten in Höhe von EUR 526,61. Für die Begutachtung durch den Sachverständigen Prof. Dr. N. wandten die Kläger zudem EUR 431,81 auf. |
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| Von R. wurden etwaige Schadensersatzansprüche gegen H. und a.. an die Kläger abgetreten (Akte 4 OH 10/05 Anlage A 5). |
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| Den Schaden in Höhe von insgesamt EUR 24.865,98 haben die Kläger vom Beklagten ersetzt verlangt. Aus ihrer Sicht wurden die Kosten durch ein Überwachungsverschulden des von a.. eingesetzten Bauleiters G. verursacht. Dieser habe arglistig verschwiegen, dass er die Bauaufsicht unzureichend ausgeübt habe. G. habe als Architekt auch von sich aus über seine Fehler aufklären müssen. Da er das nicht getan habe, könne sich der Beklagte auf Verjährung nicht berufen. |
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| Der Beklagte hat vorgetragen, G. sei ein langjähriger Mitarbeiter. Er habe sich als zuverlässig und fachlich kompetent erwiesen. G. habe keine Kenntnis von der mangelhaften Ausführung der Abdichtung gehabt. Zum Zeitpunkt der Ausführung der Arbeiten sei G. nicht auf der Baustelle gewesen. Er habe die Baustelle in regelmäßigen Abständen überprüft, ohne dass Mängel festzustellen gewesen wären. Bei der Ausführung der seitlichen Abläufe der Dachterrassen handele es sich um allgemein übliche Bauarbeiten, deren Ablauf den Mitarbeitern der Fa. H. hätten bekannt gewesen sein müssen. G. habe sich auf deren Zuverlässigkeit verlassen dürfen, ohne jeden einzelnen Arbeitsschritt zu kontrollieren. Die Sanierungskosten seien überhöht. Zudem sei ein Abzug unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorzunehmen. |
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| Das Landgericht Tübingen hat unter anderem die Akten des dortigen Verfahrens 4 OH 10/05 beigezogen und den Sachverständigen M. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.05.2007 (Bl. 82) und 09.10.2007 (Bl. 120) ergänzend vernommen. |
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| Das Landgericht hat den Beklagten mit Urteil vom 30.11.2007 (Bl. 138), dem Beklagten zugestellt am 03.12.2007 (Bl. 149), zur Zahlung von EUR 16.572,95 sowie vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von EUR 1.956,34 verurteilt und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat einen Überwachungsfehler des G. angenommen und ist wegen Vorliegens eines gravierenden Baumangels von einem arglistig verschwiegenen Werkmangel ausgegangen. Bei der Bestimmung der Höhe des Schadens hat das Landgericht einen Abzug von 1/3 unter dem Gesichtspunkt „neu für alt“ vorgenommen. Die Maler- und Sachverständigenkosten wurden in voller Höhe angesetzt. In Höhe von EUR 485,77 hat es Sanierungskosten nicht für erstattungsfähig gehalten, weil im Rahmen der Sanierung ein hochwertigerer Plattenbelag („Korzillus“-Terrassenplatten statt Waschbetonplatten) aufgebracht wurde. |
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| Der Beklagte wendet sich mit seiner Berufung gegen die Annahme von arglistigem Verhalten. Alleine der Umstand, dass der Mangel bei ordnungsgemäßer Kontrolle hätte auffallen müssen, begründe keine Arglist. Ein Organisationsverschulden liege nicht vor. |
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| Mit seiner am 27.12.2007 eingegangenen (Bl. 157) und am 29.01.2007 begründeten (Bl. 164) Berufung beantragt der Beklagte (Bl. 181), | |
| das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 30.11.2007 - 4 O 404/06 - aufzuheben und die Klage abzuweisen. |
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| Die Kläger beantragen (Bl. 181, 170), | |
| die Berufung zurückzuweisen. |
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| Sie verteidigen das landgerichtliche Urteil und halten eine Haftung des Beklagten für gegeben. Wegen Arglist seien Ansprüche nicht verjährt. |
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| Dem Rechtsstreit gingen die Verfahren 4 OH 14/02, 4 O 339/02, 4 O 117/04 (OLG Stuttgart 5 U 158/05) und 4 O 148/06 beim Landgericht Tübingen voraus, deren Akten vom Senat beigezogen worden sind. In diesen Verfahren hat die Eigentümergemeinschaft des von den gleichen Beteiligten erstellten Gebäudes V. ... (Straßenname) H. und den Beklagten wegen Abdichtungsmängeln in Anspruch genommen. Die Akten des selbständigen Beweisverfahrens zum Streitfall - LG Tübingen 4 OH 10/05 - standen nicht im Original zur Verfügung, da sie in Verstoß geraten sind. Der Klägervertreter hat jedoch seine Mehrfertigungen zur Verfügung gestellt, insbesondere die Gutachten des Sachverständigen M.. |
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| Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Akten - auch der beigezogenen Verfahren - verwiesen. |
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| Die zulässige Berufung ist nicht begründet. |
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| Die Kläger haben gegen den Beklagten einen Schadensersatzanspruch gem. § 635 BGB a.F. in Verbindung mit §§ 31 BGB, 128 HGB aus abgetretenem Recht der R.. |
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| 1. Zwischen R.. und a.. bestand ein Architektenvertrag, auf den gem. Art. 229 § 5 EGBGB das vor dem 01.01.2002 geltende Gewährleistungsrecht anzuwenden ist. |
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| 2. a.. hat durch G. dessen Handeln a.. gem. § 278 BGB zuzurechnen ist, ihre Pflicht zur Bauüberwachung schuldhaft verletzt. a.. war gehalten, die Abdichtungsarbeiten an der Dachterrasse zu überwachen. Dies hätte bei derart schadensträchtigen Arbeiten wie der Terrassenabdichtung unabhängig von regelmäßigen Überprüfungen der Baustellen geschehen müssen. |
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| Der die Bauaufsicht führende Architekt hat dafür zu sorgen, dass der Bau plangerecht und frei von Mängeln errichtet wird. Der Architekt ist dabei nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten. Er muss allerdings die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden. Bei wichtigen oder bei kritischen Baumaßnahmen, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, ist der Architekt zu erhöhter Aufmerksamkeit und zu einer intensiveren Wahrnehmung der Bauaufsicht verpflichtet. Besondere Aufmerksamkeit hat der Architekt auch solchen Baumaßnahmen zu widmen, bei denen sich im Verlauf der Bauausführung Anhaltspunkte für Mängel ergeben (BGH NJW 1994, 1277). |
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| Nach diesen Grundsätzen hat G. seiner Sorgfaltspflicht nicht genügt. |
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| Die Abdichtung von Balkonen und Loggien gilt nach der Rechtsprechung als besonders überwachungsbedürftig (BGH NJW-RR 1986, 182; KG KGR Berlin 2006, 840). Derartige Arbeiten muss der Architekt konkret einer Überwachung unterziehen. Der Bauleiter darf hier nicht auf eine ordnungsgemäße Ausführung durch den Handwerker vertrauen. Auch wenn Handwerker solche Arbeiten in der Regel ordentlich ausführen, dient die Bauleiterbestellung gerade dem Ziel, seltene, aber nach der Lebenserfahrung dennoch immer wieder auftretende Fehler, die besonders gravierende Folgen haben, auch weil der Sanierungsaufwand groß ist, zu vermeiden. Dass G. auf der Baustelle in regelmäßigen Abständen vorbeischaut, reicht hierbei nicht. Eine konkrete Überwachungstätigkeit im Hinblick auf die streitgegenständliche Abdichtung wird vom Beklagten gar nicht vorgetragen. Sie hätte erfolgen müssen, bevor das nächste Gewerk in Angriff genommen wird, das dazu führt, dass der Mangel nicht mehr erkannt werden kann. |
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| 3. Durch die fehlerhafte Bauüberwachung ist der Schaden in Gestalt der vom Landgericht zutreffend festgestellten Sanierungskosten entstanden, die der Beklagte mit der Berufung nicht angreift. |
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| 4. Der Schadenersatzanspruch ist auch nicht nach §§ 404, 214 Abs. 1 BGB undurchsetzbar. Der Anspruch ist nicht verjährt. |
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| a) Mängelansprüche verjähren grundsätzlich in fünf Jahren. Diese Verjährungsfrist ist abgelaufen. | |
| aa) Für die wegen mangelhafter Bauüberwachung entstandenen Mängel am Bauwerk haftet der Architekt nach der hier einschlägigen, vor dem 01.01.2002 geltenden Rechtslage nach § 635 BGB a.F. (BGH NJW 1967, 2259) mit der Folge, dass auf Schadenersatzansprüche die Verjährungsregelung des § 638 BGB a.F. anwendbar ist. Es handelt sich um einen Schaden, der zumindest mit dem Mangel eng und unmittelbar zusammenhängt. Dies gilt auch für die geltend gemachten Gutachterkosten (Palandt/Sprau BGB 61. Aufl. § 635 Rdnr. 6 b). Ansprüche aus pVV, die damals einer 30-jährigen Verjährung unterlegen hätten, scheiden daneben aus (BGHZ 37, 341). |
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| bb) Die Verjährung beginnt gem. § 638 Abs. 1 Satz 2 BGB a.F. mit der Abnahme des Werks, hier also im Jahr 1994. Zum Zeitpunkt der Entdeckung des Mangels im Jahre 2003 war die 5-jährige Verjährungsfrist damit abgelaufen. |
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| b) Dem Beklagten ist die Berufung auf die 5-jährige Verjährungsfrist aber gem. § 638 Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. deshalb verwehrt, weil er den Mangel arglistig verschwiegen hat. |
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| Arglistig verschweigt, wer sich bewusst ist, dass ein bestimmter Umstand für die Entschließung seines Vertragspartners von Erheblichkeit ist, nach Treu und Glauben diesen Umstand mitzuteilen verpflichtet ist und ihn trotzdem nicht offenbart (BGHZ 62, 63; BGHJZ 1963, 596). Ein arglistiges Verschweigen eines Mangels liegt dann vor, wenn der Unternehmer den Mangel als solchen wahrgenommen hat, seine Bedeutung als erheblich für den Bestand oder die Benutzung der Leistung erkannt, ihn aber dem Besteller pflichtwidrig nicht mitgeteilt hat (Münchener-Kommentar/Soergel BGB § 638 a.F. Rdnr. 31). Das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Unternehmer setzt die sichere Kenntnis des Mangels und damit das Bewusstsein, die Leistung vertragswidrig erbracht zu haben, voraus; es genügt nicht, dass der Mangel dem Unternehmer hätte bekannt sein können und müssen oder dass er damit hätte rechnen können, dass bei der Ausführung der Arbeiten möglicherweise nachlässig und unfachmännisch gearbeitet worden ist (Münchener-Kommentar/Soergel a.a.O. Rdnr. 32). Als Verschuldensform bei dem Unternehmer reicht bedingter Vorsatz aus (Staudinger/Peters BGB § 638 a.F. Rdnr. 31). | |
| aa) Dass der Beklagte oder der von a.. mit der Bauüberwachung betraute G. von der fehlerhaften Abdichtung positiv gewusst oder diese billigend in Kauf genommen hätte, ist zwar nicht ersichtlich. |
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| bb) Ein Mangel des Architektenwerks liegt aber nicht nur dann vor, wenn sich ein Mangel am Gebäude zeigt. Von einem Werkmangel ist vielmehr auch dann auszugehen, wenn der Architekt ihm obliegende Leistungspflichten nicht ausführt (BGH NJW 2004, 2588). Entsprechend muss es für die Arglisthaftung reichen, wenn sich die Arglist nicht auf den Mangel am Gebäude selbst, sondern auf die nicht erfolgte Ausführung einer vom Architekten geschuldeten Leistung bezieht, ohne dass es darauf ankäme, dass dem Architekten das Bestehen eines Baumangels bewusst war. Arglistiges Verhalten kann insbesondere angenommen werden, wenn der Architekt hinsichtlich eines abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teils der Baumaßnahme keine Bauüberwachung vorgenommen hat (KG KGR Berlin 2006, 840) oder wenn der Architekt weiß, dass er seine Überwachungspflichten nicht korrekt wahrgenommen hat und er deshalb damit rechnen muss und in Kauf nimmt, einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07) und dieses Risiko nicht offen legt. |
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| (1) Dabei muss sich a.. das Handeln des G. gem. § 278 BGB zurechnen lassen. |
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| (a) Dem Beklagten oder seinen Partnern selbst dürfte das Unterbleiben von Überwachungstätigkeiten nicht bewusst gewesen sein. |
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| (b) a.. muss sich das Verschulden des G. aber gem. § 278 BGB zurechnen lassen. Dem Unternehmer wird die Arglist solcher Mitarbeiter zugerechnet, derer er sich bei der Erfüllung seiner Pflichten bedient, dem Besteller die Mängel seiner Leistung zu offenbaren. Erfüllungsgehilfe in diesem Sinn ist in der Regel derjenige, der mit der Ablieferung des Werks an den Besteller betraut ist oder dabei mitwirkt (BGH NJW 2007, 366; 2005, 893). Es ist davon auszugehen, dass die Ablieferung des Architektenwerks durch G. hier dergestalt erfolgte, dass dieser die Tätigkeit im Rahmen der Bauüberwachung - wenn auch nicht in ausreichendem Umfang - wahrnahm. |
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| (c) Somit ist es vorliegend auch entbehrlich, bei der Beurteilung einer Arglist darauf abzustellen, ob a.. die organisatorischen Voraussetzungen für die Überprüfung der Mangelfreiheit des Werks geschaffen hat (siehe hierzu BGH NJW 2008, 145; NJW 2005, 893 m. w. N.; ). Da G. auch hinsichtlich der Mangeloffenbarungspflicht Erfüllungsgehilfe ist, kann dessen Arglist zugerechnet werden und ist nicht zu befürchten, dass sich a.. durch dessen Einschaltung unwissend hält und so der Arglisthaftung entzieht. |
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| (2) G. hat arglistig verschwiegen, dass er die Abdichtungsarbeiten überhaupt nicht überwacht hat und das Architektenwerk deshalb mangelhaft war. |
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| (a) Im Rahmen der Wahrnehmung der Bauüberwachung sind Abdichtungsarbeiten wie dargelegt von besonderer Bedeutung. Diese Arbeiten sind schadensträchtig und deshalb vom Architekten besonders sorgfältig zu überwachen. Es handelt sich um einen abgrenzbaren und besonders schadensträchtigen Teil der Baumaßnahme. Der Architekt muss, wenn er diese Arbeiten gar nicht überwacht, damit rechnen, ggfs einen wesentlichen Ausführungsmangel übersehen zu haben. Nach der Rechtsprechung (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; KG KGR 2006, 840) wäre damit nicht nur von einem fahrlässigen Überwachungsfehler auszugehen, sondern von einem arglistigen Verschweigen ungenügender Bauüberwachung. |
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| (b) Auch unter Berücksichtigung dessen, dass die Durchbrechung der regelmäßigen Verjährungsfrist im Interesse der Rechtssicherheit auf Einzelfälle beschränkt bleiben muss (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3123; OLG Hamm NJW-RR 1999, 171), kommt der Senat zu der Überzeugung, dass G. mit Blick auf die Terrassenabdichtung überhaupt keine Überwachungstätigkeit entfaltet hat und ihm dies und die Möglichkeit, dass deshalb ein erheblicher Baumangel besteht und mangels Überwachung nicht zum Vorschein kam, bewusst war. |
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| α) Der Umstand, dass gleich beide und damit alle Dachterrassen des streitgegenständlichen Gebäudes den gleichen Mangel aufweisen, ist Indiz, dass G. im Abdichtungsstadium bewußtermaßen überhaupt nicht und eben auch nicht wenigstens stichprobenhaft tätig war. Zu beachten ist auch, dass ein Abdichtungsmangel nicht nur in der hier schadensursächlichen fehlerhaften Ausführung der Dachabläufe liegt, sondern der Sachverständige zudem eine unzureichende Anschlusshöhe der Abdichtung an der Brüstung und im Bereich der Verglasung festgestellt hat, es im Rahmen der Ausführung also sogar zu mehreren unterschiedlichen Fehlern kam. |
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| β) Dass es, wie im Parallelverfahren 4 O 117/04 (5 U 158/05) festgestellt wurde, auch an Terrassen des Gebäudes V. (Straßenname) 34, das ebenfalls von H. errichtet wurde und bei dem G. ebenfalls die Bauaufsicht wahrnahm, zu gleichartigen Abdichtungsmängeln der Terrasse kam, ist weiteres Indiz dafür, dass man sich um die Überwachung der Abdichtung schlichtweg nicht gekümmert hat. |
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| γ) Dafür, dass bei den Abdichtungsarbeiten im Bewusstsein des Mangelrisikos keine Bauaufsicht wahrgenommen wurde, spricht auch die Schwere des festgestellten Mangels. Ähnlich wie bei der Feststellung eines die Arglisthaftung begründenden Organisationsverschuldens des Bauunternehmers kann auf Arglist geschlossen werden, wenn ein Mangel derart augenfällig ist, dass nach der Lebenserfahrung der Schluss gerechtfertigt ist, dass der Auftragnehmer ihn erkannt und als Mangel eingeordnet hat (OLG Hamm, Urteil vom 30.10.2007, 21 U 57/07; gegen die Anwendung der Grundsätze zum Organisationsverschulden auf Architekten beim Baumangel OLG Naumburg NJW-RR 2007, 815, ohne auf die Möglichkeit einer Haftung wegen bewusst nicht vorgenommener Bauüberwachung einzugehen). Einem Mangel kommt dann eine solche Indizwirkung zu, wenn es sich nach der Betrachtung eines objektiven Beobachters um einen so schwerwiegenden Mangel handelt, dass die Funktion oder der Bestand des Gesamtbauwerks beeinträchtigt ist (OLG Stuttgart NJOZ 2007, 3123). Auch Mängel an weniger wichtigen Bauteilen können eine Indizwirkung entfalten, wenn sie besonders augenfällig sind (BGH NJW 1992, 1754; OLG Düsseldorf NZBau 2004, 454). |
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| Vorliegend ist von einem besonders gravierenden und zudem auffälligen Mangel auszugehen. Der Sachverständige hat in seinem Gutachten vom 17.06.2006 von einem Kardinalfehler bei der Ausführung gesprochen. Nach den Ausführungen des Sachverständigen M. in der mündlichen Verhandlung vom 11.05.2007 (Bl. 84) muss es einem Bauleiter auffallen, „wenn das Abflussrohr in die Bitumenmasse reingeht“. Die mangelhafte Ausführung der Abdichtung ist hier für den Senat derart offensichtlich und schwerwiegend, dass - zumindest zusammen mit den genannten Indizien - aus dem Bestehen des Mangels auf eine Nichtvornahme jeder Überwachung im Zusammenhang mit der Abdichtung geschlossen werden muss. |
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| Zwar war der Mangel nur solange sichtbar, wie auf der Abdichtungsebene keine Kiesschicht aufgebracht war. Ob G. verpflichtet war, die Abdichtung vor Aufbringen der Kiesschicht in Augenschein zu nehmen, ist für die Frage der Arglist dabei nicht unmittelbar von Bedeutung. Er hätte zumindest die Aufgabe gehabt, sich bei den betreffenden Handwerkern über die Art der Ausführung zu vergewissern und nötigenfalls auch eine Stichprobenkontrolle durchzuführen, wenn die Auffüllung mit Kies erfolgt wäre, bevor er die Arbeiten kontrolliert hätte. Schon solche Maßnahmen hätten dazu geführt, dass die Falschausführung entdeckt und der Schaden vermieden worden wäre. Nach den Angaben des Sachverständigen (Bl. 85) ist es normalerweise so, dass die Kiesschicht erst dann aufgebracht wird, wenn der Bauleiter die Abdichtarbeiten gesehen und abgenommen hat. Sollte die Kiesschicht vorher aufgebracht worden sein, hätte dies also beim Bauleiter zumindest Verdacht erregen und Anlass für weitere Nachforschungen sein müssen, um seiner Überwachungspflicht bei diesem gefahrträchtigen Gewerk zu genügen. |
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| c) Die Verjährung des Schadenersatzanspruchs richtet sich somit zunächst nach § 195 BGB a.F. (30 Jahre). Nach Art. 229 § 6 Abs. 4 EGBGB gilt nun die regelmäßige 3-jährige Verjährungsfrist des § 197 BGB, beginnend ab dem 1.1.2002, wobei es für den Beginn nach § 199 Abs. 1 BGB zusätzlich (BGH NJW 2007, 1584) auf die Kenntnis vom Anspruch ankommt. |
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| Die Verjährung wurde zuletzt gem. §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB mit Eingang der Klage am 18.12.2006 gehemmt. Verjährung könnte damit allenfalls dann vorliegen, wenn die Kläger vor dem 01.01.2003 Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen gehabt hätten (die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres der Kenntniserlangung). Davon kann nicht ausgegangen werden. Erst dem Gutachten von Prof. Dr. N. vom 09.05.2005 waren Mängel bei der Ausführung des Flachdachs zu entnehmen. Die Feuchtigkeitsprobleme sind auch erst im Jahr 2003 aufgetreten. Zudem wurde die Verjährung auch mit der Streitverkündung an den Beklagten im Verfahren 4 OH 10/05 gehemmt. |
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| Die Revision wird nicht zugelassen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. |
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