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Die Klägerin ist die Haftpflichtversicherung des Bauunternehmers Fa. Bo. ... (Name) GmbH. Die Eheleute H. .... (Name) beabsichtigten, an das im Eigentum von Herrn H. .... (Name) stehende Wohnhaus A. ... (Straße) in ... (Ort) unter Teilabbruch des bislang angebauten Schuppens einen Anbau zu errichten. Hierbei sollte die Gründungssohle des geplanten Anbaus tiefer geführt werden als diejenige des vorhandenen Bestands. Der Beklagte war von den Eheleuten H. .... (Name) mündlich mit den Leistungsphasen 5-8 des § 15 HOAI betraut worden, die Genehmigungsplanung stammt von einem Architekten M. ... (Name). Im Namen der Bauherren beauftragte der Beklagte, der auf der Baustelle durch den Zeugen Z. ... (Name) vertreten war, die Firma Bo. ... (Name) auf der Grundlage des Leistungsverzeichnisses vom 18.04.2002 mit dem Abbruch der Scheune und der Durchführung des Rohbaus. Wegen des Inhalts des Leistungsverzeichnisses wird Bezug genommen auf B 1, Bl. 131-176 d.A., dort insbes. Ziff. 1.0.2., 2.0.1. und 6.2.1.
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Weiter hat der Beklagte der Firma Bo. ... (Name) ein Gutachten des Dipl.-Ing. Ze. ... (Name) aus dem Büro für Ingenieurgeologie B. (
NAME
) (Anlage K 3, Bl. 29 d. A.) überlassen. Dort findet sich unter dem Punkt 5.4 "Sicherung der Baugruben und angrenzender Gebäude" (Bl. 38 d. A.) folgende Aussage: "Da das Bauvorhaben im Norden und Süden unmittelbar an den Bestand grenzt, werden die Fundamente des Bestandes in Abschnitten ≤ 1,0 m gemäß DIN 4123 bis auf das Gründungsniveau des Anbaus zu unterfangen sein". Auf den weiteren Inhalt des Gutachtens wird Bezug genommen.
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Weiter hat der Beklagte der Firma Bo. ... (Name) am 17.05.2002 (B 2, Bl. 178 d. A.) die wasserrechtliche Genehmigung der geplanten Baumaßnahme durch das Amt für Umweltschutz (Bl. 179 d. A.) überreicht.
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Am 27.05.2002 begann die Firma D. ... (Name), die von der Firma Bo. ... (Name) als Subunternehmerin beauftragt worden war, mit dem Aushub der Erdarbeiten. Im Zuge der Aushubarbeiten ist am 04.06.2002 die Giebelwand des Hauses, die stehen bleiben und an die angebaut werden sollte, gegen ca. 13.00 Uhr in die für den Anbau ausgehobene Baugrube gestürzt. Dem Grundstückseigentümer H. .... (Name) entstand hierdurch ein erheblicher Schaden.
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Die Firma Bo. ... (Name) und der Grundstückseigentümer H. .... (Name) haben sich am 14.10.2002 mit Zustimmung der Klägerin außergerichtlich dahin geeinigt, dass die Firma Bo. ... (Name) zur Abgeltung jedweder Ansprüche des Herrn H. .... (Name) sowohl gegenüber ihr selbst als auch gegenüber eventuellen weiteren Schadensersatzverpflichteten einen Betrag von 170.000,-- Euro bezahlt; hiervon hat die Klägerin im Verhältnis zu ihrer Versicherungsnehmerin 144.500,-- Euro übernommen (Anwaltsvergleich vom 14.10.2002, K 1, Bl. 16, 17 d. A.), die die Klägerin noch im Oktober 2002 an den Bauherrn bezahlt hat.
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Die Klägerin sieht den Beklagten als für den Schaden mitverantwortlich zu 50 % an und hat ihn in 1. Instanz auf dieser Grundlage auf Zahlung von 71.753, 48 Euro in Anspruch genommen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sämtliche Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen im 1. Rechtszug und auf die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des Landgerichts Stuttgart Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
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Das Landgericht Stuttgart hat mit Urteil vom 11.07.2005 der Klage in vollem Umfang stattgegeben im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beklagte, obgleich am Morgen des 04.06.2002 ein besonders kritischer Bauabschnitt auszuführen gewesen sei, weder durch ausreichende konkrete Anordnungen noch durch Kontrolle ihrer Einhaltung seiner Objektüberwachungspflicht nachgekommen sei.
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Mit seiner Berufung erstrebt der Beklagte weiterhin volle Klageabweisung im Wesentlichen mit den bereits in 1. Instanz dargelegten Argumenten, wonach ein Bauunternehmen keinen Anspruch auf Überwachung habe und sich auch dann nicht auf ein Mitverschulden des Bauherrn berufen könne, wenn der Architekt Regeldetails falsch oder gar nicht darstelle, deren fachgerechte Ausführung sich aus den allgemein anerkannten Regeln der Technik ergebe, die der Bauhandwerker ohnehin beachten müsse. Die DIN 4123 gehöre für jeden Rohbauunternehmer zum Grundwissen, in ihr seien die Aushubgrenzen eindeutig klargestellt. Stattdessen habe sich die Firma Bo. ... (Name) eigenmächtig über die Anforderungen der DIN 4123 hinweggesetzt und die Bodenaushubgrenzen bewusst und gewollt überschritten. Allein der Komplettaushub durch die Firma Bo. ... (Name) sei kausal für eine Lastumlagerung der Giebelwand des Bestands und damit für den Einsturz dieser Wand geworden. Mit dem Überschreiten der Bauaushubgrenze habe die Firma Bo. ... (Name) eine nicht mehr beherrschbare Situation geschaffen, am Morgen des 04.06.2002, jedenfalls aber nach Entfernung des notwendigen sichernden Erdblocks, der sog. Berme, seien konkrete Sicherungsmaßnahmen und die Kontrolle deren Einhaltung nicht mehr möglich gewesen. Etwaige Planungsfehler lägen im Bereich der Entwurfsplanung durch den Architekten M. ... (Name), nicht jedoch beim Beklagten. Erst nachdem Herr Z. ... (Name), der vor Ort für den Beklagten tätig war, am Vormittag des 04.06.2002 die Baustelle verlassen gehabt habe, sei die Überschreitung der zulässigen Aushubgrenzen erfolgt, indem die Fa. Bo. ... (Name) unter vorsätzlicher und eigenmächtiger Hinwegsetzung über Anweisungen des Herrn Z. ... (Name) die Berme entfernt habe. Ein Architekt sei nicht zur Überwachung des ausführenden Unternehmers verpflichtet.
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das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 11.07.2005 (Az.: 23 O 181/04) aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in 2. Instanz wird auf sämtliche Schriftsätze und die vorgelegten Unterlagen verwiesen.
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Die Berufung des Beklagten ist teilweise begründet.
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Der Klägerin steht gegen den Beklagten aus §§ 67 VVG, 426 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Ausgleich eines Betrags in Höhe von 48.166, 66 Euro zu, entsprechend 1/3 des von ihr an den geschädigten Bauherrn und Eigentümer des Grundstücks A. ... (Straße) in ... (Ort), Herrn H. .... (Name), für ihre Versicherungsnehmerin, der Bauunternehmung Bo. ... (Name), gezahlten Schadenersatzbetrags. Der von der Klägerin erstrebte höhere Haftungsanteil des Beklagten von 50 % kommt nicht in Betracht.
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Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
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Die Klägerin kann sich allerdings nicht auf abgetretenes Recht des Bauherrn und Grundstückseigentümers H. .... (Name) stützen.
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Nachdem sich in Ziff. 1 des Vergleichs vom 14.10.2002 (K 1, Bl. 16, 17 d. A.) der Bauherr sowohl gegenüber der Firma Bo. ... (Name) als auch - im Wege des Vertrags zugunsten Dritter - gegenüber eventuellen weiteren Schadensersatzverpflichteten (in Betracht kommen neben dem Beklagten und der Firma Bo. ... (Name) die Subunternehmerin Firma D. ... (Name) und möglicherweise auch noch der Bodengeologe Ze. ... (Name) und der Streitverkündete W. ... (Name), der für die Tragwerksplanung und Statik zuständig war) mit einer Zahlung von 170.000,-- Euro auf seinen Schaden begnügt hat, stehen dem Bauherrn keine weitergehenden Ansprüche aus dem Schadensereignis mehr zu. Die Zahlung durch die Klägerin und ihrer Versicherungsnehmerin bringt auch die Ansprüche des Bauherrn gegen die übrigen Schadensersatzverpflichteten vollständig zum Erlöschen (§ 422 BGB).
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Die Aktivlegitimation der Klägerin folgt aber aus Gesamtschuldnerausgleich. Als grundsätzlich ausgleichsfähigem Ausgangsbetrag ist von der Zahlung der Klägerin in voller Höhe, also in Höhe von 144.500 Euro, auszugehen.
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Eventuelle Ausgleichsansprüche der im Außenverhältnis zum Bauherrn allein in Anspruch genommenen Versicherungsnehmerin der Klägerin, der Firma Bo. ... (Name), gegen den Architekten (und die übrigen Schadensersatzverpflichteten) sind auf die Klägerin im Rahmen ihrer Zahlung übergegangen. § 67 VVG umfasst auch Befreiungs- und Ausgleichsansprüche nach § 426 BGB (ständige Rechtsprechung; vgl. BGH NJW-RR 2005, 34).
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Die Klägerin verfolgt hier 50 % des von ihr selbst gezahlten Betrags von 144.500,-- Euro. Die Firma Bo. ... (Name) hat den Selbstbehalt mit 15 % auf sich behalten, insoweit tritt kein Anspruchsübergang ein. Der Einwand des Beklagten (Bl. 113), wonach die "dem Geschädigten verbliebene Teilforderung von 15 %" Vorrang vor der auf die Klägerin angeblich übergegangenen Forderung habe (Schriftsatz vom 23.08.2004, auf den der Beklagten in der Berufungsbegründung Bezug nimmt), bezieht sich offensichtlich auf das sog. Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers (vgl. hierzu Prölss in Prölss/Martin, Versicherungsvertragsgesetz, 27. Aufl. 2004 § 67 Rn. 22). Dieses ist hier aber nicht einschlägig, da es hier um einen Haftpflichtfall geht. Geschädigt ist der Dritte und nicht der Versicherungsnehmer selbst, so dass sich das in der Lösung umstrittene Problem, wie konstruktiv vermieden werden kann, dass der Versicherungsnehmer möglicherweise auf einem Teil seines Schadens sitzen bleibt, von vorneherein nicht stellt.
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In dem Betrag von 144.500,-- Euro sind, entgegen der Ansicht des Beklagten, auch keine Honoraransprüche der Firma Bo. ... (Name) enthalten. In dem Vergleich hat die Firma Bo. ... (Name) sich verpflichtet, 25.500,-- Euro "aus eigener Tasche" an Herrn H. .... (Name) zu bezahlen. Die Firma Bo. ... (Name) wird von Herrn H. .... (Name) von der Bezahlung freigestellt, wenn sie für diesen Betrag das Neubauprojekt vornimmt. Wenn es hingegen nicht zur Auftragserteilung kommt, dann schuldet Herr H. .... (Name), der neben seiner Frau schuldrechtlich aus dem Werkvertrag verpflichtet ist, noch 7.500,-- Euro restlichen Werklohns, der dann mit dem von der Fa. Bo. ... (Name) zu bezahlenden Betrag von 25.500,-- Euro zu verrechnen ist. In Ziff. 6 des Vergleichs wird lediglich diese Verrechnungsmöglichkeit geregelt, der Betrag von 25.500,-- Euro entspricht dem zu leistenden Schadensersatzbetrag ohne Werklohn. Es ist daher nicht ersichtlich, wie der zu verrechnende Werklohnanspruch der Fa. Bo. ... (Name) die Schadensersatzleistung
der Klägerin
erhöht haben soll.
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Bauunternehmer und Architekt haften gesamtschuldnerisch. Auf Seiten des Bauunternehmers liegen Ausführungsfehler vor - unstreitig war die Baugrube zum Zeitpunkt des Grundbruchs zu tief ausgehoben, insbes. war der sichernde Erdblock mit Berme entgegen DIN 4123 entfernt - , auf Seiten des Beklagten kommen Planungsfehler und unzureichende Bauaufsicht (Objektüberwachung) in Betracht. In allen Fällen besteht eine gesamtschuldnerische Haftung zwischen bauausführendem Unternehmen und bauleitendem und planendem Architekten (ständige Rechtsprechung grundlegend BGHZ 43, 227).
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Der Beklagte haftet neben der Versicherungsnehmerin der Klägerin als Gesamtschuldner für den beim Bauherrn am 04.06.2002 eingetretenen Schaden (§ 634 Nr. 4 i. V. m. § 280 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 5 Abs. 1 EGBGB) mit einer Quote von 1/3. Eine Haftungsquote von 50 % kommt nicht in Betracht.
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Der Beklagte hat seine ihm gegenüber den Bauherren, dem Ehepaar H. .... (Name) aus dem Architektenvertrag obliegenden vertraglichen Verpflichtungen in zweifacher Hinsicht schuldhaft verletzt. Ihn trifft sowohl ein Planungsverschulden (I.), als auch ein Bauüberwachungsverschulden (II.).
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Unstreitig war der Beklagte vom Ehepaar H. .... (Name) mit den Leistungsphasen 5-8 des § 15 HOAI beauftragt.
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Der Beklagte schuldete den Bauherren gemäß Leistungsphase 5 des § 15 HOAI eine konkrete schriftliche Planung der Durchführung der Unterfangung. Unstreitig fehlt eine solche konkrete Unterfangungsplanung überhaupt.
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In dem vom Beklagten für die Fa. Bo. ... (Name) aufgestellten Leistungsverzeichnis findet sich - entgegen dem Vortrag des Beklagten in der Berufungsbegründung - kein Hinweis auf die DIN 4123. In den Plänen 2.6.1a (siehe B 3, Bl. 193 d. A.) und dem geänderten Plan 2.6.1b (Bl. 46 d. A.) vom 03.06.2002 wird auf die Unterfangung insoweit hingewiesen, als es dort heißt: "Bestehende Wand in 11 Segmente unterteilen und schichtweise verfüllen, WU unbewehrt", womit bei einer Giebelbreite von 10,80 m insoweit der Forderung des Bodengutachters (Gutachten vom 12.12.2001, K 3, S. 10, Bl. 38 d. A.) unter 5.4, wonach die Fundamente des Bestands in Abschnitten ≤ 1,0 m gemäß DIN 4123 bis auf das Gründungsniveau des Anbaus zu unterfangen sind, Rechnung getragen wird. Ein Hinweis auf die DIN 4123 findet sich auch dort nicht. Mit diesen unstreitig allein - neben der wasserrechtlichen Genehmigung durch das Umweltamt der Stadt Stuttgart - für den Aushub der Baugrube und der Durchführung der Unterfangungsarbeiten vorliegenden schriftlichen Unterlagen ist der Beklagte der ihm obliegenden Planungsaufgabe nicht nachgekommen.
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Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 5 (Ausführungsplanung) gehört u.a. die zeichnerische Darstellung des Objekts mit allen für die Ausführung notwendigen Einzelangaben, z. B. endgültige, vollständige Ausführungs-, Detail- und Konstruktionszeichnung im Maßstab 1:50.
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Hierbei handelt es sich um die weitere, nunmehr für die praktische Bauausführung bestimmte und geeignete, ins Einzelne gehende Planung unmittelbar vor der jeweiligen Bauausführung (Vygen, HOAI, 6. Aufl. 2004, § 15 Rn. 114). Die Planung muss unter Berücksichtigung des bei dem betreffenden ausführenden Unternehmer vorauszusetzenden Fachwissens einen nahtlosen Übergang von der Planung in die Ausführung ermöglichen und zwar so, dass der ausführende Unternehmer eindeutig das jeweils Gewollte erkennen kann. So ist etwa der Bestandsschutz eines Gebäudes bei Abbrucharbeiten Planungssache (OLG Oldenburg NJW-RR 1992, 409). Aus der grundsätzlichen Notwendigkeit, die Ausführungsplanung
schriftlich
zu bewerkstelligen (vgl. § 15 Abs. 2 Nr. 5 HOAI, siehe Löffelmann/Fleischmann, Architektenrecht, 4. Aufl. 2000 Rn. 244; Korbion a.a.O. Rn. 116) ergibt sich, dass es für den Architekten grundsätzlich nicht genügt, die erforderlichen Anweisungen zur Ausführung der Bauarbeiten mündlich auf der Baustelle zu geben und sich dann darauf zu verlassen, dass diese befolgt werden (Locher/Koeble/Frik, HOAI, 8. Aufl. 2002, § 15 Rn. 141). Fehlen Pläne für auszuführende Leistungen ganz, ist die Planung mangelhaft. Sobald es im Rahmen der Bauausführung zu Unzuträglichkeiten kommt, die zumindest im Kern auf eine unterlassene oder unvollständige oder gar unrichtige Ausführungsplanung des Architekten zurückgehen, ist er dem Bauherrn gegenüber gewährleistungspflichtig (Korbion a.a.O. Rn. 124).
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Die Ausführungsplanung muss sich zwar nicht auf Einzelheiten der Ausführung erstrecken, die handwerkliche Selbstverständlichkeiten betreffen oder durch DIN-Vorschriften für die Bauausführung jederzeit ersichtlich sind. Es muss z. B. nicht jeder Nagel gezeichnet werden (vgl. Löffelmann a.a.O. Rn. 248m); für die handwerklich richtige Ausführung trägt der Bauunternehmer mit der von ihm zu erwartenden Sachkunde die alleinige Verantwortung.
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Um einen solchen Fall, in dem eine konkrete Planung nicht erforderlich wäre, sei es, weil die Aufgaben so einfach sind, dass jeder Bauunternehmer sie auch ohne planerische Vorgaben beherrscht, sei es, dass die DIN 4123 bereits hinreichend detaillierte Aussagen auch für die im konkreten Einzelfall durchzuführenden Unterfangungsarbeiten enthielte, handelt es sich hier aber entgegen der Ansicht des Beklagten nicht.
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Die Notwendigkeit einer (schriftlichen) Planung der Bauaushubs- und Unterfangungsarbeiten folgt bereits aus dem Wortlaut der DIN 4123. Bei der DIN 4123 handelt es sich um keine reine "Anwender"norm. Vielmehr verhält sich diese Norm ausdrücklich bereits nach ihrem Wortlaut auch zur Planung. Bereits aus dem Vorwort zu dieser DIN ergibt sich, dass Ausschachtungen und Gründungsarbeiten neben bestehenden Gebäuden sowie Unterfangungen von Gebäudeteilen eine "gründliche und sorgfältige Planung, Vorbereitung und Ausführung" erfordern. Gem. Ziff. 1 findet die DIN Anwendung "auf der Grundlage der bautechnischen Unterlagen", die in Ziff. 4 der DIN definiert werden. Die bautechnischen Unterlagen müssen nach Ziff. 4 der DIN vollständige Angaben über die bestehenden und die geplanten Gebäude sowie über die Eigenschaften des Baugrunds und die Belastung des Baugrunds enthalten. Hierzu gehören
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a) Konstruktionszeichnungen mit Grundriss- und Querschnittsdarstellungen des geplanten und des bestehenden Gebäudes, insbesondere der Fundamente, Kellerfußböden und Kellerdecken;
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b) Darstellung der Aushubgrenzen der Baugrube einschließlich der Baugrubensicherungen und der erforderlichen Unterfangungen;
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c) Darstellung der Bodenschichten unter Angabe des Bodenzustands, des Grundwasserspiegels einschließlich der voraussichtlichen Grundwasserspiegelschwankungen und ggf. des Schichtenwassers;
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d) Baubeschreibung unter Angabe der erforderlichen Sicherungsmaßnahmen und des Arbeitsplanes, in dem der zeitliche Ablauf der einzelnen Arbeitsschritte festgelegt ist;
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e) Bei Ausschachtungen und Gründungen der Nachweis der Einhaltung der zulässigen Bodenpressungen nach DIN 1054 bzw. Nachweis der Grundbruchsicherheit für das Fundament des bestehenden Gebäudes nach DIN 4017-1 und DIN 4017-2;
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f) Bei Unterfangungen eine Zusammenstellung der auf das bestehende Gebäude einwirkenden Lasten und ihre ungünstigsten Kombinationen sowie der Standsicherheitsnachweis für den Endzustand.
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Unter Ziff. 5 der DIN werden die Anforderungen an die Bauleitung im Sinne der Landesbauordnung beschrieben. Diese Bauleitung obliegt dem Unternehmer, hier also der Firma Bo. ... (Name). Aber auch der Bauleiter hat "für die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten
nach den zur Ausführung freigegebenen bautechnischen Unterlagen
(Hervorhebung durch den Senat) zu sorgen, insbesondere für
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a) das Einhalten der
planmäßigen
(Hervorhebung durch den Senat) Aushubgrenzen".
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Eine Architektenplanung wird also vorausgesetzt.
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Ziff. 6 verhält sich weiter ausdrücklich zur Planungsvorbereitung. Nach Ziff. 6.2 vorletzter Satz sind etwa die Grundwasser- und Schichtwasserverhältnisse nach DIN 4020 zu erkunden, nach Ziff. 6.3 sind die bestehenden baulichen Anlagen (Art, Abmessungen, Gründungstiefe und Zustand der im Einflussbereich der Baugrube bestehenden Wände und Fundamente) zu erkunden. Gemäß Ziff. 6.1 sind vor Beginn der Ausschachtung die örtlichen Verhältnisse in jedem Einzelfall eingehend zu untersuchen.
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Zwar hat der Beklagte eine "Baugrunduntersuchung mit Gründungsberatung" und ein entsprechendes Gutachten des B. (
NAME
) (K 3, Bl. 29 d.A.) veranlasst. Da eine schriftliche Planung der Arbeiten aber überhaupt fehlt, ist der Beklagte auch nicht der ihm obliegenden Planungsaufgabe, diese Fachplanung in seine Planung des Architekten zu integrieren, nachgekommen, unabhängig davon, ob sich das Gutachten, insbes. in Ziff. 5.4., überhaupt ausreichend mit der anstehenden Gründung und der erforderlichen Wasserhaltung auseinandersetzt.
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Soweit der Beklagte sich allgemein und für den konkreten Einzelfall darauf beruft, dass die Zeichnungen in der DIN selbst ausreichen würden und eine zeichnerische Darstellung der Unterfangung als solcher für den ausführenden Bauunternehmer nicht notwendig sei, hat der Sachverständige M. ... (Name) hierzu ausdrücklich Stellung genommen (Sitzung vom 14.02.2005, Bl. 237, 238 d. A.) und ausgeführt, dass im voraus, vor Beginn der Arbeiten, konkrete individuelle Handlungsanweisungen durch den Beklagten gegeben werden hätten müssen. Denn die jeweiligen Sicherungsmaßnahmen etwa seien auch abhängig von den konkreten Verhältnissen, z.B. den Bodenverhältnissen. So sehe die DIN in Ziff. 7.2 Satz 2 außer einem Erdblock mit Berme auch noch andere Maßnahmen vor, wie die Standsicherheit des vorhandenen Gebäudes bei den Ausschachtungsarbeiten gewährleistet werden könne. Zwar könne auch der bauausführende Unternehmer gegenüber seinen Mitarbeitern diese konkreten Handlungsanweisungen geben, diese müssten jedoch auf jeden Fall mit dem Planer abgestimmt sein, dem Bauunternehmer müsse, worauf das Landgericht mit Recht abhebt, die genaue Taktung einer Unterfangung vorgegeben werden, da die Art der Unterfangung sich nach dem Zustand des Bauwerks und den einwirkenden Lasten richte. Es seien jeweils Fragestellungen des Einzelfalls, die berücksichtigt werden müssten, weshalb nicht nur mündlich vorgegeben, sondern auch schriftlich geplant werden müsse, wie die Unterfangung im konkreten Fall auszugestalten sei. Es seien beispielsweise Konstruktionszeichnungen anzufertigen, die Unterfangung sei darzustellen und die Einwirkung der Lasten und der zeitliche Ablauf sei festzulegen. Hierbei handle es sich um originäre Planungsaufgaben des Beklagten und um keine Bauleitungsaufgaben, so der Sachverständige ganz deutlich erneut und seine Darlegungen vom 14.02.2005 bekräftigend in der Sitzung vom 11.04.2005 (Bl. 307 d. A.). Den in sich schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen schließt sich der Senat an. Weder enthält die DIN 4123 ausreichend konkrete Aussagen für die im Einzelfall sich stellenden Anforderungen, noch kann eine fehlende Planung allein durch mündliche Anweisungen - vorausgesetzt, solche wurden durch den Zeugen Z. ... (Name), der für den Beklagten tätig wurde, überhaupt hinreichend konkret erteilt, woran der Senat hier zweifelt (siehe hierzu unten) - kompensiert werden.
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Der Senat kann dabei dahingestellt sein lassen, welche konkreten Punkte der Beklagte im Einzelnen planen hätte müssen und in wie weit hierdurch dann der eingetretene Schaden verhindert worden wäre - weshalb insoweit eine weitere Sachaufklärung durch den Senat nicht erforderlich ist -, etwa, ob dann, so der Vortrag der Klägerin, die Bodenplatte des Altbaus erst später im Zuge der Arbeiten an den Unterfangungsschächten ausgebrochen worden und demgemäß zunächst als sichernder Bermenabschnitt für die abschnittsweise Unterfangung erhalten geblieben wäre. Auch drängt sich aufgrund der Ausführungen des Sachverständigen auf, dass der Beklagte der Problematik des relativ hohen Grundwasserstands und der Notwendigkeit einer Grundwasserabsenkung nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt hat.
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Denn eine solche Planung war, trotz Notwendigkeit, überhaupt nicht vorhanden. Auf den Hinweis des Senats in der Sitzung, dass sich bei den Akten lediglich die Pläne 2.6.1a (B 3, Bl. 193 d.A.) und 2.6.1b (Bl. 46 d.A.) befänden, hat, trotz des weiteren Hinweises des Senats, dass insoweit planerische Versäumnisse gesehen werden, keine der Parteien vorgetragen, dass es eine konkrete Unterfangungsplanung gebe. Entsprechend wurden auch keine weiteren planerischen Unterlagen eingereicht, weshalb der Senat davon ausgeht, dass es tatsächlich weitere Unterlagen - unstreitig - auch nicht gibt.
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Die gänzlich fehlende Planung durch den Beklagten ist auch ohne weiteres ursächlich für den beim Bauherrn H. .... (Name) eingetretenen Schaden. Denn hätte der Beklagte die Ausführung der Aushebungs- und Unterfangungsarbeiten im Einzelnen, wie von der DIN im konkreten Einzelfall von ihm gefordert, schriftlich geplant, hätte die Firma Bo. ... (Name) über die erforderlichen konkreten Handlungsanweisungen verfügt, und hätte ihre Arbeiten dementsprechend an Hand dieser konkreten Planunterlagen vornehmen können. Da davon auszugehen ist, dass die Mitarbeiter der Fa. Bo. ... (Name) bei Vorliegen einer Planung diese beachtet und nicht vorsätzlich dagegen verstoßen hätten, wäre der Grundbruch vermieden worden.
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Der Beklagte kann sich hierbei nicht darauf berufen, dass er selbst nichts planen hätte müssen, vielmehr die Genehmigungsplanung bei Herrn M. ... (Name) gelegen habe. Denn die notwendige konkrete Planung der Ausführung der Unterfangungsarbeiten war, wie dargestellt, Angelegenheit des Beklagten. Der Beklagte hat nicht etwa behauptet, dass Architekt M. ... (Name) eine entsprechende Planung erbracht habe und diese mangelhaft gewesen sei. Vielmehr gab es auch vom Architekten M. ... (Name) keine Planung der Unterfangungsarbeiten. Aber selbst wenn es eine solche gegeben hätte, wäre der Beklagte angesichts der konkret an der Baustelle vorgefundenen Situation, insbes. angesichts des, wie sich aus dem Gutachten des B. (
NAME
) ergibt, hoch anstehenden Grundwassers, ggf. verpflichtet gewesen, die Planung des Herrn M. ... (Name) den vorgefundenen, konkreten örtlichen Verhältnissen anzupassen, so dass es bei eigenen Versäumnissen des Beklagten bleibt.
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Der Beklagte hat weiter schuldhaft gegen seine Verpflichtung aus Leistungsphase 8 des § 15 HOAI, die sich zur Objektüberwachung verhält, verstoßen.
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Zu den Grundleistungen der Leistungsphase 8 gehört die Überwachung der Ausführung des Objekts auf seine Übereinstimmung mit der Baugenehmigung, den Ausführungsplänen und den Leistungsbeschreibungen sowie mit den allgemein anerkannten Regeln der Technik und einschlägigen Vorschriften (vgl. BGHZ 68, 169).
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Spätestens am Morgen des 04.06.2002, des Tages des Einsturzes, war die Situation auf der Baustelle derart kritisch, dass der vom Beklagten beauftragte Mitarbeiter Z. ... (Name) vor Ort hätte bleiben und die weitere Ausführung der Arbeiten, die an diesem Tag anstanden, nämlich der Unterfangungen als solcher, beaufsichtigen hätte müssen.
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Dies gilt selbst dann, wenn die Baugrube bis zu diesem Zeitpunkt ordnungsgemäß ausgehoben war und die Aushubgrenzen noch nicht überschritten waren, insbesondere ein sichernder Erdblock mit Berme vorhanden war und dieser Erdblock von der Firma Bo. ... (Name) erst eigenmächtig entfernt wurde, nachdem Herr Z. ... (Name) die Baustelle verlassen hatte. Weiter gilt dies auch dann, wenn der Beklagte - was die Klägerin bestreitet und die hierzu erstinstanzlich vernommenen Zeugen Bo. ... (Name) und H. ... (Name) nicht bestätigt haben - die Anweisung erteilt hat, keine Aushubarbeiten in der Gesamtgrube mehr vorzunehmen.
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Allerdings hat der Senat bereits Zweifel, ob die Aushubgrenzen am Morgen des 04.06.2002 tatsächlich noch nicht verletzt waren. Denn auch nach der Aussage des Zeugen Z. ... (Name) selbst (Sitzung vom 11.04.05, Bl. 310 d.A.) war der Aushub an diesem Tag wohl schon zu weit vorangetrieben. Dieser hat ausgeführt, dass in dem Bereich, in dem die Berme hätte stehen gelassen werden müssen, das Erdreich (nur) noch 50 cm über dem Endsoll des Aushubs vorhanden gewesen sei. Ausgehend von der "Baugruben-Systemskizze" (Bl. 244 d.A.) - die dort vom Gerichtssachverständigen M. ... (Name) vermerkten Maßangaben haben beide Parteivertreter auf Nachfrage unstreitig gestellt (siehe Schriftsätze vom 28.01.05, Bl. 222 d.A. und 03.02.05, Bl. 230ff d.A.) - hätte der Aushub bis 242,30 m erfolgen sollen, so dass nach den Angaben Z. ... (Name) der von ihm festgestellte Aushub bei 242,80 m gelegen hätte. Da die Unterkante des Fundaments jedoch bei 243,05 m lag und die Berme 50 cm über der Gründungsebene des vorhandenen Fundaments hätte stehen gelassen werden müssen (so die Forderung der DIN 4123 Ziff. 7.2.a)), also hier nur bis 243,55 m hätte ausgehoben werden dürfen, wäre bereits bei Zugrundelegung der Aussage Z. ... (Name) 0,75 m zu viel ausgehoben gewesen, so dass bereits vor dem 04.06.2002 auf Seiten des Beklagten Anlass zum Handeln bestanden hätte, da der Erdaushub zu weit vorangetrieben war. Hierfür spricht auch der Inhalt des 2. Fax des Herrn Z. ... (Name) vom 03.06.02 (K 6, Bl. 45), das am Morgen des 04.06.2003 bei der Fa. Bo. ... (Name) eingegangen sein soll. Zu diesem Zeitpunkt war offensichtlich keine Berme mehr vorhanden, denn sonst würde die dort von Herrn Z. ... (Name) aufgestellte Forderung, eine Berme "auszubilden", wenig Sinn machen. Denn eine Berme kann nur gebildet werden, wenn noch gewachsener Boden über dem Fundament da ist. Auch die Zeugen H. ... (Name) (Bl. 341) und Bo. ... (Name) (Bl. 312 d.A.) erklärten übereinstimmend, dass die Bausohle am 04.06.02 bereits bis zum Erdaushubsoll ausgehoben war. Wird hiervon ausgegangen, hat der Beklagte in den Tagen zuvor die Herbeiführung eines baurechtswidrigen Zustands zugelassen und auch keine Maßnahmen zur Absicherung des Bauwerks, die dann geboten gewesen wären, getroffen.
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Dies kann jedoch dahin gestellt bleiben, weshalb der Senat auch insoweit keinen Aufklärungsbedarf mehr sieht. Denn selbst wenn bis zum Morgen des 04.06.2002 die Aushubgrenzen nicht verletzt worden wären, ist dem Beklagten am Morgen des 04.06.2002 ein Überwachungsverschulden vorzuwerfen.
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Herr Z. ... (Name) war am Morgen des 04.06.2002 verpflichtet, angesichts der kritischen Situation vor Ort zu bleiben und die weiteren Aushub- und Unterfangungsarbeiten zu überwachen und zu kontrollieren.
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Die Intensität der Aufsichtstätigkeit richtet sich nach den jeweiligen Anforderungen des Einzelfalls, wobei allerdings erhebliche Anforderungen zu stellen sind. Ein Architekt ist zwar nicht verpflichtet, sich ständig auf der Baustelle aufzuhalten (vgl. Löffelmann a.a.O. Rn. 414 ff. unter Hinweis auf BGH NJW 1994, 1277 zur Intensität der Überwachung und zur notwendigen Zahl von Baustellenbesuchen durch den Architekten). Grundsätzlich besteht für ihn keine Pflicht zur Überwachung bei einfachen, allgemein üblichen bzw. gängigen Bauarbeiten, welche jedem ausführenden Unternehmer geläufig sind bzw. sein müssen. In solchen Fällen braucht der Architekt nicht jeden Arbeitsvorgang zu kontrollieren, da er sich bis zu einem gewissen Grade auf die Zuverlässigkeit und Ordnungsgemäßheit unternehmerischer Bauausführung verlassen kann. Anders liegt es aber schon dann, wenn der Architekt selbst bei solchen gängigen Arbeiten Fehlleistungen bemerkt oder ihm solche gemeldet werden. Unabhängig davon muss der Architekt die Arbeiten in angemessener und zumutbarer Weise überwachen und sich durch häufige Kontrollen vergewissern, dass seine Anweisungen sachgerecht erledigt werden.
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Zu erhöhter Aufmerksamkeit ist der Architekt verpflichtet, wenn sich während der Bauausführung konkrete Anhaltspunkte etwa im Hinblick auf Mängel für sein Eingreifen ergeben. Dann muss der Architekt ordnend und überwachend eingreifen, vor allem für die notwendigen Sicherungsmaßnahmen sorgen (Korbion a.a.O., Rn. 170). Eine eigene Aufsichtstätigkeit des Architekten an Ort und Stelle ist auch dann erforderlich, wenn es sich um in der Ausführung begriffene wichtige oder kritische Bauvorgänge handelt, die erfahrungsgemäß ein hohes Mängelrisiko aufweisen, z. B. wenn der Bestandsschutz eines Gebäudes durch Abbrucharbeiten gefährdet werden kann (OLG Oldenburg BauR 1992, 258; Korbion, a.a.O. Rn. 170). Überwachungsintensiv sind, so Löffelmann a.a.O. Rn. 414, im Hinblick auf ihre Schadensträchtigkeit und/oder die gesteigerten Qualitätsanforderungen an das Baumaterial oder die Bauausführung etwa z. B. Abdichtungs- und Isolierungsarbeiten gegen Grund- und Schichtwasser oder die Verlegung einer Drainage. Auch Ausschachtungsarbeiten stellen gesteigerte Anforderungen an den Architekten, schon deshalb, weil der Architekt auf die notwendige Verkehrssicherung, insbesondere darauf zu achten hat, dass die Stabilität des Nachbargebäudes erhalten bleibt (Korbion a.a.O. Rn. 191, BGH NJW 1991, 1523; BGH BauR 1970, 123). Auch sei, so Löffelmann weiter (Rn. 414m), eine gesteigerte Kontrolle erforderlich, soweit es um die Beachtung von Planungsänderungen gehe. Hier habe der Architekt sicherzustellen, dass die geänderte Planung im Bauwerk auch umgesetzt werde. In höherem Maße zur Überwachung verpflichtet ist der Architekt weiter dann, wenn er lückenhaft geplant hat, außerdem dann, wenn er selbst mündliche Anordnungen auf der Baustelle getroffen hat. Dann muss er sich nicht nur vergewissern, dass sie ausgeführt werden, sondern er muss auch prüfen, ob dies sachgerecht geschieht (Korbion Rn. 191).
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Ob dem Beklagten hier neben der Objektüberwachung auch die Bauaufsicht oblag, ist hierbei ohne Bedeutung. Denn von der Objektüberwachung zu unterscheiden ist die Tätigkeit als verantwortlicher Bauleiter nach der Landesbauordnung. Diese Tätigkeit betrifft die Rechte und Pflichten gegenüber der Öffentlichkeit und der Baurechtsbehörde. Der verantwortliche Bauleiter hat die ordnungsgemäße und den genehmigten Bauvorlagen entsprechende Bauausführung zu überwachen und darauf zu achten, dass die Arbeiten der Baubeteiligten ohne gegenseitige Gefährdung und ohne Gefährdung Dritter durchgeführt werden können. Mit seiner Bestellung zum verantwortlichen Bauleiter wird der Architekt auch gegenüber der Bauaufsichtsbehörde ordnungspflichtig. Unabhängig von der (öffentlich-rechtlichen) Bauaufsicht (zivilrechtlich ist dies eine Frage der deliktischen Verkehrssicherungspflicht) ist der Beklagte hier aber dem Bauherrn gegenüber bereits aufgrund der
vertraglich
geschuldeten Objektüberwachungspflicht für die Einhaltung des dem Bauherrn gegenüber zu beachtenden Bauordnungsrechts verantwortlich (siehe Locher, a.a.O. Rn. 179). Im übrigen geht es hier nicht um die Verletzung von Bauordnungsrecht gegenüber unbeteiligten Dritten oder gegenüber der Gemeinde, sondern um die (Schlecht-)Erfüllung vertraglich
vom Beklagten
übernommener Verpflichtungen.
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Ausgehend von diesen Grundsätzen ergab sich hier aufgrund der konkreten Situation, die der Zeuge Z. ... (Name) am Morgen des 04.06.2002 auf der Baustelle vorfand, aus folgenden Gesichtspunkten eine Anwesenheitspflicht des Zeugen Z. ... (Name) bis zum Abschluss der Unterfangungsarbeiten:
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Am Morgen des 04.06.2002 stand die Ausführung der als solcher bereits schwierigen und schadensträchtigen Unterfangungsarbeiten von Hand an. Nachdem die Firma Bo. ... (Name) durch den Zeugen H. ... (Name) und einen italienischen Mitarbeiter am Nachmittag des 03.06.2002 mit den Unterfangungsarbeiten begonnen hatten, hatte der Beklagte unstreitig noch am 03.06.2002 (B 4, Bl. 194 d. A.) und mit einem weiteren Fax vom 03.06.2002 (K 6, Bl. 45 d. A.), das allerdings erst am Morgen des 04.06.2002 um 6.55 Uhr bei der Firma Bo. ... (Name) angekommen sein soll, Anweisungen hinsichtlich der Ausführung der Unterfangungen gegeben, nachdem offensichtlich am 03.06.2002, nach Rücksprache mit dem Institut B. (
NAME
) (siehe Aktenvermerk Nr. 1 des B. (
NAME
), K 7, Bl. 47 d.A.) Änderungen in der Bauausführung, die gerade die Unterfangung betrafen, aus welchen Gründen auch immer, erforderlich wurden. Unstreitig hatte Herr Z. ... (Name) am Nachmittag des 03.06.2002 ausdrücklich die Anweisung erteilt, die in Angriff genommenen Arbeiten an der Unterfangung einzustellen und die an diesem Tag von den beiden Mitarbeitern der Firma Bo. ... (Name) noch geplante Ausschüttung der bereits gegrabenen Unterfangung mit Beton zurückzustellen und die Unterfangung um 50 cm weiter nach unten unter die Tragfilterschicht zu führen. Die Arbeiter sahen sich also weiter mit einer kurzfristigen Änderung der ursprünglichen Bauausführung konfrontiert. Am Morgen des 04.06.2002 standen also kritische Arbeiten zur Ausführung an und dies auch noch aufgrund einer kurzfristigen, abändernden Einzelanweisung per Fax.
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Dem Beklagten war nach seinem eigenen Vortrag klar, dass die Baugrube auf keinen Fall weiter ausgehoben werden darf. Diese Anweisung, die er - von den Zeugen Bo. ... (Name) und H. ... (Name) allerdings nicht bestätigt - mündlich am Morgen des 04.06.2002 erteilt haben will, hatte er zu überwachen, nachdem aus seiner Sicht ein unzuverlässiges Unternehmen tätig war. Denn er hatte nach seinem eigenen Vortrag (siehe Schriftsatz vom 23.08.2005, S. 8, Bl. 118 d.A. und Ausführungen des Privatsachverständigen Steil (GA vom 30.05.03, K 11, GA Bl. 6, Bl. 83, 87 d.A.) gerade am Nachmittag des 03.06.2002 festgestellt, dass, obgleich an diesem Nachmittag bereits mit der ersten Unterfangung begonnen worden war, kein Bauleiter vor Ort war, was, nach seinem eigenen Vortrag, gerade Anlass für das erste Fax vom 03.06.2002 gewesen sein soll. Auch am Morgen des 04.06.2002 hat Herr Z. ... (Name) nicht dafür Sorge getragen, dass Herr Bo. ... (Name) anwesend bleib, sondern, nach seinen eigenen Angaben, riskiert, dass der 18-jährige Lehrling H. ... (Name) sich selbst überlassen blieb. Der Zeuge Z. ... (Name) hat insoweit bekundet, er wisse nicht, ob der Zeuge Bo. ... (Name) noch auf der Baustelle verblieb, als er selbst diese verlassen hatte. Auch wisse er weiter nicht, ob Herr Bo. ... (Name) seine Anweisung, die Baugrube nicht weiter auszuheben, überhaupt an die Arbeiter weitergegeben habe. Nicht einmal letzteres hat Herr Z. ... (Name) überwacht. Bei den anstehenden gefahrgeneigten Arbeiten handelte es sich angesichts der Umstände um dringend überwachungspflichtige Arbeiten, die eine Anwesenheit des Beklagten bzw. eines seiner Mitarbeiter unabdingbar erforderten.
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Weiter lag konkret eine kritische Situation vor aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers jedenfalls im Bereich der bis dahin hergestellten Unterfangung und im Bereich des Pumpensumpfes, so die Zeugen übereinstimmend, der bislang fehlenden Grundwasserabsenkung und des aufgeweichten Bodens aufgrund des aufgetretenen Wassers.
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Unabhängig davon, ob die Baugrube bereits am 03.06. bzw. am Morgen des 04.06. zu weit ausgehoben war oder ob dies erst danach in Abwesenheit des Zeugen Z. ... (Name) geschehen ist, trifft den Beklagten deshalb ein Überwachungsverschulden.
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Durch seine Anwesenheit aber hätte der Beklagte verhindern können, dass die Firma Bo. ... (Name) - zugunsten des Beklagten unterstellt - die ausdrückliche Anweisung des Zeugen Z. ... (Name), die Baugrube nicht weiter auszuheben, missachtet und in der Baugrube weiter arbeitet und dabei - wiederum zugunsten des Beklagten unterstellt - den an diesem Tag noch vorhandenen und DIN-entsprechend ausgebildeten Erdblock mit Berme, der - wiederum zugunsten des Beklagten unterstellt - zur Sicherung ausreichte, eigenmächtig abträgt, was, so auch der Sachverständige M. ... (Name), Hauptursache für den Einsturz war.
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Der Senat kann, ausgehend von der Anwesenheitspflicht des Beklagten an diesem Tag, dahingestellt lassen, welche konkreten Sicherungsmaßnahmen der Beklagte im einzelnen anordnen hätte müssen. Er hätte sich schlicht von der Baustelle nicht entfernen dürfen. Die Nichtanwesenheit des Beklagten, vertreten durch den Zeugen Z. ... (Name), war ohne weiteres kausal für den Einsturz der Giebelwand. Denn der Beklagte behauptet selbst, das zu tiefe Ausheben der Baugrube habe erst nach Verlassen der Baustelle durch den Zeugen Z. ... (Name) stattgefunden.
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Ebenso ist unerheblich, ob nach Entfernen des Erdblocks am 04.06.2002 die Situation auf der Baustelle unbeherrschbar wurde. Schon wenn eine solche Situation überhaupt eintreten konnte, wäre es Sache des Beklagten gewesen, durch seine Anwesenheit vor Ort den Eintritt einer solchen Gefahrenlage, deren verhängnisvolle Weiterentwicklung, so der Beklagte, dann nicht mehr abgewendet hätte werden können, von vornherein zu verhindern. Es kommt auch nicht darauf an, was der Beklagte nach dem Entfernen des Erdblocks noch schadensverhindernd veranlassen hätte können. Vielmehr hätte er durch seine Anwesenheit vor Ort an diesem Morgen von vornherein dafür sorgen müssen, dass der Erdblock stehen bleibt und eine derart unbeherrschbare Situation gleich gar nicht entsteht.
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Soweit der Beklagte weiter (hilfsweise) vorträgt, dass
bereits am Morgen des 04.06.2002
eine Situation erreicht gewesen sei, in der "das Kind in den Brunnen gefallen war" und die bereits bestehende Instabilität durch nichts mehr - auch nicht durch Stehenlassen der an diesem Tag angeblich noch ordnungsgemäßen Berme - verhindert werden hätte können, dann muss die Instabilität bereits durch eine Ursache in den Tagen zuvor gesetzt worden sein. Dann läge ein Überwachungsfehler des Beklagten bereits darin, dass er schon in den Tagen zuvor hierauf nicht reagiert hat, jedenfalls hat der Beklagte nicht weiter (hilfsweise) vorgetragen, welche Maßnahmen er bei der offensichtlich von ihm erkannten Instabilität schon vor dem 04.06.2002 ergriffen haben will. Wenn der Beklagte sich zur Behauptung versteigt, es sei schon vorher eine solche instabile Situation eingetreten gewesen, dann war ihm dies auch bewusst, wenn diese Behauptung nicht einfach ins Blaue hinein aufgestellt und daher ohnehin prozessual unbeachtlich bleiben soll. Dann muss er sich an diesem (hilfsweisen) Vortrag auch festhalten lassen, dass die Ursache für die Instabilität - wie ihm bewusst war - schon vor dem 04.06.2002 gesetzt war und er hierauf dennoch nicht reagierte. Der Beklagte hat zu Anweisungen seinerseits im Hinblick auf eine vor dem 04.06.2002 eingetretene Instabilität (durch zu tiefes Ausheben der Baugrube) nicht vorgetragen.
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Der Senat nimmt hier eine Haftungsquote des Beklagten in Höhe von 1/3 an.
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Ein Haftungsanteil des Beklagten mit 50 % kommt angesichts der Hauptverantwortlichkeit der Firma Bo. ... (Name) nicht in Betracht.
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Gemäß § 426 Abs. 1 BGB sind die Gesamtschuldner im Verhältnis untereinander zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. In wie weit etwas anderes bestimmt ist, d.h. in welchem Umfang der andere Gesamtschuldner ausgleichspflichtig ist, hängt hierbei von den jeweiligen Umständen ab. Hierbei ist lt. BGH NJW 1969, 653 nach § 254 BGB zu berücksichtigen, in wie weit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Gesamtschuldner verursacht worden ist. Hierbei sind einzelne Ursachen und Verursachungsbeiträge in ihren Auswirkungen auf eine Schadensentstehung zu gewichten. Der Umfang der Ausgleichspflicht hängt im Einzelfall stets von den jeweiligen Umständen, insbesondere von den jeweiligen Aufgaben und und dem Verantwortungsbeitrag ab. Dabei ist entsprechend § 254 BGB zu prüfen, in wie weit der Schaden unter Berücksichtigung des jeweiligen Aufgabenbereichs vorwiegend von dem Architekten oder dem Bauunternehmer als Gesamtschuldner verursacht bzw. verschuldet worden ist (Werner/Pastor a.a.O. Rn. 1991). Bei der Abgrenzung, wer der eigentliche Schadensverursacher ist, ist als Orientierungshilfe zu berücksichtigen, dass Planungsfehler grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Architekten, Ausführungsfehler dagegen in den Verantwortungsbereich des Unternehmers fallen. So kann der Architekt, der durch einen Planungsfehler die eigentliche Schadensursache gesetzt hat, gegenüber dem Bauunternehmer voll ausgleichspflichtig sein. Ist der Baumangel dagegen auf einen Ausführungsfehler des Unternehmers zurückzuführen, den der Architekt im Rahmen seiner Bauaufsicht lediglich nicht erkannt hat, so trifft den Unternehmer grundsätzlich die alleinige, zumindest aber die ganz überwiegende Haftung, denn der Unternehmer kann weder dem Bauherrn noch dessen Architekten gegenüber einwenden, er sei bei seinen Arbeiten nicht ausreichend beaufsichtigt worden. Ein Unternehmer ist für den von ihm verursachten Mangel grundsätzlich immer selbst verantwortlich (so im Grundsatz Werner/Pastor Rn. 1993).
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Dieser Grundsatz erfährt jedoch eine Einschränkung dann, wenn die vertragliche Pflichtverletzung des Sekundärverantwortlichen besonders schwerwiegend ist. Dies betrifft insbesondere Aufsichtsfehler, die einen besonders fehlerträchtigen Bauabschnitt betreffen. In einem solchen Fall kann sogar eine Schadensteilung angebracht sein (so Löffelmann ausdrücklich Rn. 547 - was hier aber nicht in Betracht kommt).
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Wie dargestellt, war die Situation auf der Baustelle am Morgen des 04.06.2002 besonders deshalb kritisch, weil die Firma Bo. ... (Name), was der Beklagte erkannte, mit dem 18-jährigen Lehrling H. ... (Name) eine offensichtlich nicht ausreichend qualifizierte Person mit der Ausführung der schwierigen Unterfangungsarbeiten beauftragt hatte. Sich in einem solchen Fall auf mündliche Anweisungen - die Baugrube sei nicht weiter auszuheben - zu verlassen, zumal per Fax noch zusätzlich schriftliche, kurzfristig geänderte Anweisungen zur Ausführung der Unterfangung ergangen waren, und den Lehrling H. ... (Name) "weiter wurschteln" zu lassen, mit der Folge, dass durch diesen (oder durch wen auch immer) der an diesem Tag angeblich noch vorhandene, sichernde
Erblock
mit Berme vollständig entfernt wurde, stellt eine besonders grobe Verletzung der Verpflichtung des Beklagten zur Bauüberwachung dar.
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Unabhängig von der kritischen Situation traf den Beklagten hier eine gesteigerte Überwachungspflicht bereits deshalb, weil er die konkrete Ausführung der Unterfangung nicht schriftlich geplant hatte. Aus dem Leistungsverzeichnis ergibt sich für den Bauunternehmer lediglich, welche Arbeiten auszuführen sind,
was
er zu tun hat, nicht aber,
wie
er es zu tun hat. Dies musste ihm, wie dargestellt, planerisch vom Beklagten vorgegeben werden. Die fehlende Planung des Beklagten wurde hier auch nicht durch etwaige konkrete Einzelanweisungen durch den Zeugen Z. ... (Name) kompensiert, zumal, wie ebenfalls dargestellt, solche Einzelanweisungen die in jedem Fall erforderliche schriftliche Planung hier ohnehin nicht ersetzen hätten können. Solche konkreten Einzelanweisungen durch den Beklagten, vertreten durch Herrn Z. ... (Name), gab es von vornherein nicht. Das Argument des Beklagten, Herr Z. ... (Name) habe genug getan, Herr Bo. ... (Name) habe sich "pikanterweise" über Herrn Z. ... (Name) auch noch lustig gemacht und ihn als einen übervorsichtigen Menschen bezeichnet, dessen Bedenken Herr Bo. ... (Name) mit einem gewissen Abstand betrachtet habe, ist zweischneidig. Denn der Zeuge Bo. ... (Name) hat auch bekundet, dass der Zeuge Z. ... (Name) deshalb von ihm eher als hinderlich denn als hilfsreich empfunden wurde, weil seine Anweisungen im allgemeinen blieben und von seiner Seite aus Sicht der Arbeiter keine konstruktiven Vorschläge, die den Arbeitern bei der Ausführung der anstehenden Arbeiten konkret hilfreich gewesen wären, kamen. Die "Vorsichtigkeit" des Herrn Z. ... (Name) beschränkte sich, so der Zeuge Bo. ... (Name) (Bl. 313 d.A.), darauf, Bedenken anzumelden, ohne aber zu sagen, wie es denn richtig gemacht werden solle. Dies entspricht auch den eigenen Bekundungen des Zeugen Z. ... (Name) in der Sitzung vom 11.04.2005, Bl. 311. So sei am Morgen des 04.06.2005 das Loch für die Unterfangung schon hergestellt gewesen, man habe dann aber nicht weiter über die Unterfangung gesprochen. Der Unternehmer wisse ja, wie er die Unterfangung herzustellen habe. Auch die beiden Fax vom 3.6.2002 blieben inhaltlich im allgemeinen. So wird im ersten Fax B 4, Bl. 194 vom Beklagten nur allgemein die Forderung aufgestellt: "Ausführung der Wasserhaltung entsprechend den Vorschriften Amt für Umweltschutz (Absetzbecken). Herstellung der Unterfangungen entsprechend Gutachten Büro B. (
NAME
) sowie den Vorschriften Amt für Umweltschutz". Wie genau verfahren werden soll, ist dort nicht vorgegeben, obgleich dies, nachdem eine schriftliche Planung überhaupt fehlt, notwendig gewesen wäre. So findet sich aber in diesem Fax nicht einmal ein Hinweis auf die DIN 4123; dieser hätte sich den Arbeitern erst bei Lektüre von Ziff. 5.4. des Gutachtens des B. (
NAME
) erschlossen. Ob den Arbeitern aber das Fax oder auch das Gutachten des B. (
NAME
) zugänglich gemacht wurden, ist unklar. Soweit dann im 2. Fax vom 03.06.2002 (K 6, Bl. 45 d.A.), das am Morgen des 04.06. bei der Fa. Bo. ... (Name) angekommen sein soll, vom Beklagten gefordert wird, "die Unterfangungen und Arbeitsräume entsprechend DIN 4123 sowie Bodengutachten Büro B. (
NAME
) auszuführen", ist auch diese Anweisung nicht weiterführend, da die DIN 4123, wie dargelegt, keine hinreichend konkreten Einzelanweisungen für die Bauausführung im Einzelfall enthält. Ziff. 4 der Anweisung im Fax vom 03.06.2002, K 6, Bl. 45 d.A. "Ausbildung einer nach DIN 4123 ausgebildeten Berme" ist zumindest missverständlich, wenn daneben zugleich die mündliche Anweisung erteilt worden sein soll, die Gesamtbaugrube nicht weiter auszuheben. Der Beklagte insistiert in seiner Berufungsbegründung selbst darauf, dass eine Berme nicht "ausgebildet" werde, sondern durch Stehenlassen eines Erdblocks bei den Ausgrabungsarbeiten von selbst entstehe. Hätte dann also doch in der Gesamtbaugrube weiter gegraben werden müssen, um die offensichtlich zum Zeitpunkt des Fax nicht vorhandene Berme auszubilden? Die weitere Anweisung unter Ziff. 2 und 3, die Unterfangungen mindestens 50cm unter die Tragfilterschicht zu führen, also trotz des am Morgen des 04.06.2002 vorgefundenen Grundwassers auf der Baustelle die Unterfangung weiter herunterzuführen, war auch noch falsch. Auch insoweit folgt der Senat den überzeugenden Angaben des Sachverständigen M. ... (Name), wonach in keinem Zeitpunkt während der Ausführung der Unterfangungsarbeiten steigendes Wasser auftreten hätte dürfen. Am Morgen des 04.06. hätte, so der Sachverständige, nicht nur die Gesamtbaugrube nicht weiter ausgehoben werden dürfen (unterstellt, diese Anweisung des Zeugen Z. ... (Name) wurde erteilt), sondern mit den Unterfangungsarbeiten hätte überhaupt nicht weitergemacht werden dürfen. Vielmehr hätte zuvor, wie von der DIN gefordert, das Grundwasser abgesenkt werden müssen (so der Sachverständige sowohl in der Sitzung vom 14.02.05, Bl. 240 d.A., als auch wiederholend und bekräftigend in der Sitzung vom 30.05.2005, Bl. 340). Auch der Zeuge H. ... (Name) hat bekundet, dass das aufgetretene Wasser für Herrn Z. ... (Name) kein Problem gewesen sei, er angesichts des stehenden Wassers nur gesagt habe, dieses solle abgeschöpft werden, bevor mit dem Betonieren begonnen werden (Bl. 347 d.A.). Somit verbleibt die angeblich vom Zeugen Z. ... (Name) mündlich erteilte Anweisung, dass in der Gesamtbaugrube nicht weiter gegraben werden dürfe. Da jedoch die Bauarbeiten nicht insgesamt eingestellt wurden, sondern weitergearbeitet wurde, hätte er diese in dieser kritischen Phase konkret vorgeben und überwachen müssen, wodurch auch ein weisungswidriges weiteres Ausheben verhindert worden wäre. Soweit der Zeuge Z. ... (Name) mit seinen Anweisungen nicht durchgedrungen sein bzw. nicht erst genommen worden sein sollte, hätte er als in erster Linie Verantwortlicher hieraus die Konsequenzen ziehen und notfalls weitere Arbeiten ganz verhindern müssen, bis gewährleistet ist, dass nach den Regeln der Baukunst gearbeitet wird.
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Ausgehend hiervon wird selbst dann, wenn auf Seiten der Firma Bo. ... (Name) ein eigenmächtiger Verstoß gegen Anweisungen des Beklagten, insbes. gegen die angeblich mündlich erteilte Anweisung, die Baugrube nicht weiter auszuheben, vorliegen sollte, bei der gebotenen Abwägung der mehrschichtige Verantwortungsanteil des Beklagten hiervon nicht in einem Maße überlagert, dass keine Haftungsquote zu Lasten des Beklagten übrig bliebe.
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Vielmehr sieht der Senat bei der Abwägung einen Haftungsanteil des Beklagten in Höhe von 1/3 als gerechtfertigt an. Eine weitergehende Haftung in Höhe von 50 % hingegen erscheint als überzogen, da der Haftungsanteil der Fa. Bo. ... (Name) unter Berücksichtigung ihr zuzurechnender weiterer Haftungsverantwortlicher wie etwa ihrer Subunternehmerin, der Firma D. ... (Name) (vgl. Privatgutachten der Klägerin vom 26.06.2002 mit dort dargestellter Haftungsverteilung durch Dipl.-Ing. A. ... (Name), GA Blatt 12, Bl. 59 d.A.) zu weit in den Hintergrund gedrängt würde. Hierbei bliebe nicht nur unberücksichtigt, dass die Fa. Bo. ... (Name) durch den zu tiefen Erdaushub die Hauptursache für den Grundbruch gesetzt hat (so der Sachverständige M. ... (Name), Bl. 346 d.A.), worin die Parteien sich einig sind. Auch wäre es auf Seiten der Fa. Bo. ... (Name), abgesehen davon, dass von ihr als Fachfirma erwartet werden konnte, dass sie wenigstens die Grundregeln für einen ordnungsgemäßen Aushub kennt, geboten gewesen, dann, wenn die durch Herrn Z. ... (Name) an sie herangetragenen "Bedenken" nicht als weiterführend empfunden wurden, ihrerseits Bedenken anzumelden und auf einer schriftlichen Planungsanweisung und einer Ausfüllung der DIN-Vorgaben zu bestehen, statt auf eigene Faust auszuheben. Die Versicherungsnehmerin der Klägerin hat solche Pläne aber nicht angefordert, sondern einen 18jährigen Lehrling "drauf losarbeiten" lassen. Eine Haftungsverantwortlichkeit des Beklagten mit einem Drittel erscheint unter dem Gesichtspunkt der Hauptverantwortlichkeit der Fa. Bo. ... (Name) auch unter Berücksichtigung möglicher weiterer Verantwortlicher, deren Haftung möglicherweise zu Verschiebungen hinsichtlich der Haftungsquote der Fa. Bo. ... (Name) und ihrer Subunternehmerin führen können, als gerechtfertigt.
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Nachdem es sich um einen eigenen Ausgleichsanspruch der Klägerin handelt, findet eine Verzinsung erst ab dem Zeitpunkt statt, in dem die Klägerin an Herrn H. .... (Name) geleistet hat und nicht bereits ab dem Schadenstag. Insoweit war die Entscheidung zu den Zinsen abzuändern.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Ziff. 10, 711 Satz 2 ZPO.
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Die Revision wird nicht zugelassen, denn die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch fordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
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