Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2010 - 5 U 111/09

published on 08/11/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 08. Nov. 2010 - 5 U 111/09
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 08.01.2009, Az. 3 O 44/06, abgeändert und wie folgt neu gefasst:

a) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.879,52 EUR zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 26.250,- EUR vom 20.04.2006 bis 18.12.2007 und aus 2.589,30 EUR seit 19.12.2007 Zug um Zug gegen Rückgabe einer wirtschaftlichen Beteiligung in Höhe von 25.000 EUR an der

b) Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in Höhe von 23.660,70 EUR in der Hauptsache erledigt hat.

c) Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der wirtschaftlichen Beteiligung gem. lit. a) im Verzug der Annahme befindet.

d) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen der Kläger 4/5 und die Beklagte 1/5.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jede der Parteien kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, wenn nicht die andere Partei vorher Sicherheit leistet in Höhe von 110% des insgesamt gegen sie vollstreckbaren Betrages.

4. Die Revision wird zugelassen, soweit eine Haftung der Beklagten für die Beteiligung an der unter dem Gesichtspunkt verschwiegener Rückvergütungen („Kickbacks“) geltend gemacht wird.

Streitwert der Berufung:      

bis 09.04.2010:

   bis 155.000 EUR

        

ab 10.04.2010:

bis 140.000 EUR

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt - aus eigenem Recht und abgetretenem Recht seiner Ehefrau - Schadensersatz wegen zwei Kapitalanlagen in Filmfonds, die er und seine Ehefrau auf Empfehlung der beklagten Bank tätigten.
Der Kläger betreibt als Handwerker ein Einzelunternehmen. Die beklagte Bank ist die Hausbank des Klägers und vertrieb ab Sommer 2001 von ihr initiierte „A...“-Filmfonds, deren Gegenstand die Produktion von internationalen Filmen in den USA waren.
Auf Empfehlung des Mitarbeiters S... der Beklagten erwarben der Kläger und seine Ehefrau am 08.10.2001 eine unternehmerische Beteiligung in Höhe von 25.000,- (zzgl. 5 % Agio) an der „... Erste A... Film GmbH & Co. Beteiligungs KG“ (im Folgenden: „A... 1“). Etwas mehr als ein Jahr später, am 06.12.2002, erwarben der Kläger und seine Ehefrau eine wirtschaftliche Beteiligung an der „... Zweite A... Film GmbH & Co. KG“ (im Folgenden: „A... 2“) in Höhe von 75.000 EUR (zzgl. 5 % Agio). Die zweite Beteiligungssumme finanzierten sie zusammen mit einer anderweitigen Anlage in einen Schiffsfonds (64.000 EUR) zu 100 % bei der Beklagten.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Der Kläger und seine Ehefrau erhielten Ausschüttungen aus der A... 1-Beteiligung in Höhe von 232,48 EUR und aus der A... 2-Beteiligung in Höhe von 536,39 EUR. Die Filmgeschäfte der Beteiligungsgesellschaften übertrafen alle Erwartungen in negativer Hinsicht, so dass die Beklagte aufgrund der übernommenen Garantieverpflichtungen am jeweiligen Ende der Laufzeiten der Fonds zum 31.12. 2007 bzw. 31.12.2009 140 Mio. EUR (A... 1) bzw. 150 Mio. EUR (A... 2) an die Beteiligungsgesellschaften zahlen musste, nämlich 100 % der kompletten Einlagesummen. Der Kläger und seine Frau erhielten eine Rückzahlung aus der A... 1-Beteiligung am 18.12.2007 in Höhe von 23.660,70 EUR, die die Beklagte als Tilgung auf das Schiffsfonds-Darlehen des Klägers verrechnete. Ende Dezember 2009 erhielten der Kläger und seine Frau aus der A... 2-Beteiligung 70.794,95 EUR zurück. Die ihnen aus den Garantien der Beklagten noch zur Verfügung stehenden Differenzbeträge zu den Anlagesummen behalten die Beteiligungsgesellschaften derzeit als Liquiditätsreserve für mögliche Steuernachzahlungen ein, weil die Anlagegelder nach Betriebsprüfungen vom Finanzamt anders als prospektiert behandelt wurden. Den bei der Beklagten aufgenommenen Kredit für A... 2 hat der Kläger am 30.06.2008 in Höhe des noch offenen Betrages von 70.060,42 EUR mit einem neuen Kredit bei der ... Bank abgelöst, der zur Rückzahlung noch offen steht.
Der Kläger und seine Ehefrau erzielten aus den Beteiligungen Steuervorteile in Höhe von rund 44.000 EUR. Am 19.05.2009 erließ das für den Kläger und seine Frau zuständige Finanzamt im Hinblick auf die Beteiligungen geänderte Steuerbescheide für die Jahre 2005 und 2006, die zu Nachzahlungen in Höhe von 2.066,20 EUR verpflichteten.
Mit der vorliegenden Klage aus eigenem und abgetretenem Recht seiner Ehefrau sucht der Kläger so gestellt zu werden, als seien die beiden Beteiligungen nicht gezeichnet worden.
Das Landgericht hat im Urteil vom 08.01.2009 die Klage abgewiesen. Es geht davon aus, dass zwischen den Parteien ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen ist, weil die Beklagte nicht nur informieren, sondern die Anlagemöglichkeiten habe bewerten sollen. Daher sei sie zur anlage- und anlegergerechten Beratung verpflichtet gewesen. Eine etwa ungenügende Aufklärung durch den Angestellten der Beklagten, den Zeugen S..., sei für die beiden Anlageentschlüsse jedoch nicht ursächlich geworden, denn bei der Unterschrift unter den zweiten Beteiligungsvertrag sei der Kläger im Besitz des Prospekts der im Wesentlichen gleichen ersten Beteiligung gewesen. Dort habe er sich umfassend informieren können über Laufzeit und Verlängerungsmöglichkeit, Prognosen (die jedoch keine Zusagen enthielten), steuerliche Risiken durch abweichende Steuergesetzgebung und -anwendung durch die Finanzbehörden, über die Auszahlung der Garantiesumme an den Fonds statt direkt an den Anleger, über die Eigenkapitalvermittlungsgebühr der Beklagten in Höhe von 8,5 % und über die wirtschaftlichen Aspekte einer unternehmerischen Beteiligung inklusive des Insolvenzrisikos und die fehlende Fungibilität. Dass der Kläger und seine Frau trotz Besitzes dieses ersten Prospekts die A... 2-Beteiligung gezeichnet hätten, zeige, dass etwaige Aufklärungsmängel für beide Vertragsschlüsse nicht ursächlich seien. Denn der Kläger und seine Frau hätten aus Gründen der Steuerersparnis die Beteiligungen so oder so erwerben wollen. Im Übrigen sei für die Beklagte ex ante nicht absehbar gewesen, dass die später in Insolvenz gefallene Filmproduktionsfirma und ihr Vorstand in zweifelhaftem Ruf gestanden haben könnten.
Das Urteil wurde dem Klägervertreter am 12.01.2009 zugestellt (Bl. IV/574a). Die Berufungsschrift des Klägers ist am 10.02.2009 beim Oberlandesgericht eingegangen (Bl. IV/590) und die Berufungsbegründung innerhalb verlängerter Frist am 14.04.2009 (Bl. IV/598).
10 
Die Berufung wiederholt und vertieft im Wesentlichen das erstinstanzliche Vorbringen. Sie rügt, dass das Landgericht nicht beachtet habe, dass beim Beratungsgespräch für die Beteiligung an A... 1 den Angaben der Zeugin G... zufolge das Anlageziel vollständigen Kapitalrückerhalts besprochen worden sei (dieses Vorbringen ist neu und bestritten) und dass die Beklagte auf das Totalverlustrisiko nicht hingewiesen habe. Ebenso sei beim Beratungsgespräch für A... 2 die geringe Risikoneigung des Klägers zum Ausdruck gebracht worden. Nicht gewürdigt worden sei auch, dass die Prospekte von A... 1 und A... 2 den Zeugen G... und S... zufolge vor der Zeichnung entweder gar nicht oder nicht rechtzeitig übergeben worden seien. Nach dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme sei auch über steuerliche Risiken nicht beraten worden, die sich verwirklicht hätten, denn die Finanzverwaltung erkenne die hohen Verlustzuweisungen von Medienfonds nicht an. Nicht informiert worden sei auch über die besondere Fondskonstruktion in Form eines Liquiditätseinbehalts in Millionenhöhe, über die durch die angebliche „Rückzahlungsgarantie“ getäuscht worden sei; tatsächlich fließe eine etwaige Rückzahlung der Anlage nicht direkt an die Anleger, sondern an die Fondsgesellschaft, was zu jahrelangen Unklarheiten und Prozessen führen könne. Der Kläger und seine Frau hätten nicht gewusst, dass die Beklagte über das Agio hinaus - wie in den Prospekten mitgeteilt - zusätzlich Vertriebsgebühren (im Berufungsverfahren vom Kläger - wie im Prospekt angeben - als Gebühren für die Eigenkapitalvermittlung bezeichnet) in Höhe von 8,5 % kassiert und daher ein erhebliches Eigeninteresse an der Empfehlung gerade der vorliegenden Anlagen gehabt habe. Die anderslautende Aussage des Zeugen S..., es seien keine Provisionen gezahlt worden, sei nachweislich falsch. Folglich habe das Eigeninteresse der Beklagten an den Geschäften nicht eingeschätzt werden können. Hätte die Beklagte pflichtgemäß über diese Interessenkonflikte aufgeklärt, hätten er und seine Frau von den Beteiligungen Abstand genommen. Weiter macht der Kläger geltend, aus der Aussage des Zeugen S... ergebe sich, dass hinsichtlich der Beteiligung an A... 2 nur oberflächlich und nicht anlager- und objektgerecht beraten worden sei, vor allem wegen der 100%-igen Fremdfinanzierung. Das Landgericht habe zu Unrecht die Kausalität der Pflichtverletzungen verneint, weil die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens nicht angewandt worden sei. Im Übrigen stelle es auch keine Pflichtverletzung dar, einen nachträglich übergebenen Prospekt nicht zu lesen, schon gar nicht im Hinblick auf eine andere, später getätigte Geldanlage. Hinzu komme, dass nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die mündlichen Angaben vom Prospektinhalt teilweise erheblich abgewichen seien. Weiter trägt der Kläger vor, die Nachzahlungen aus den im Lauf des Berufungsverfahrens vorgelegten geänderten Steuerbescheiden vom 19.05.2009 belegten die wirtschaftlichen Nachteile der streitgegenständlichen Anlagen. Wenn die Kapitalanlagen als reines Steuersparmodell eingestuft würden, trage er ein hohes steuerliches Risiko. Bei einem anderen Mandanten seines Steuerberaters seien in Bezug auf einen anderen Medienfonds aus dem Jahr 1999 rückwirkend die Gewinnerzielungsabsicht aberkannt und alle Steuerbescheide geändert worden. Ferner hat der Kläger im Lauf des Berufungsverfahrens vorgetragen, die Beklagte habe über die 8,5%-ige Provision für die Eigenkapitalvermittlung hinaus eine der Höhe nach intransparente und somit unbestimmte zusätzliche Eigenkapitalvermittlungsgebühr als Rückvergütung („Kickback“) hinter dem Rücken des Klägers vereinnahmt. Er wirft der Beklagten vor, ihn nicht darüber aufgeklärt zu haben, dass bezüglich der Provisionen von über 7 % wie bei Schmiergeldern ein Herausgabeanspruch nach §§ 675, 667 BGB bestehe; diese seien an ihn auszukehren.
11 
Im Schriftsatz vom 08.04.2010 hat der Kläger einseitige Teilerledigungserklärungen abgegeben hinsichtlich der von den Fondsgesellschaften erstatteten Beträge, andererseits aber weitere Finanzierungskosten geltend gemacht und die Schadensberechnung geändert. Der Kläger vertritt auch die Auffassung, die Fehler bei der Beratung im Vorfeld der Beteiligung an A... 1 seien zugleich ursächlich für den Erwerb der zweiten Beteiligung, weil er das zweite nicht ohne das erste Anlagegeschäft abgeschlossen hätte. Die Steuervorteile seien nicht auf den Schaden anzurechnen, weil es sich bei einem Medienfonds um eine gewerbliche Beteiligung als Mitunternehmer handle, bei der Schadensersatzzahlungen als Betriebseinnahmen zu versteuern seien.
12 
Der Kläger beantragt zuletzt,
13 
1. die Beklagte unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Landgerichts Rottweil vom 08.01.2009, Az. 3 O 44/06, zu verurteilen,
an ihn einen Betrag von 42.807,45 EUR zuzüglich variabel gestaffelter Zinsen (vgl. Bl. 677 d.A.) zu bezahlen Zug um Zug gegen Rückgabe folgender Medienfondsbeteiligungen:
14 
- ... Erste A... Film GmbH & Co. KG
... Zweite A... Film GmbH & Co. KG
15 
hilfsweise:
16 
an ihn einen Betrag in Höhe von 43.321,98 EUR zuzüglich Zinsen in variabel gestaffelter Höhe (vgl. Bl. 678 d.A.) zu bezahlen und den Kläger sowie seine Ehefrau R G..., Adresse wie der Kläger, von ihren Ablösungsdarlehensverbindlichkeiten bei der ... Bank, laufend unter der Vorgangsnummer ...0378...-01 mit Wirkung zum 01.05.2010 freizustellen Zug um Zug gegen Rückgabe von 68.712,30 EUR und folgender Medienfondsbeteiligungen:
17 
- ... Erste A... Film GmbH & Co. KG
- ... Zweite A... Film GmbH & Co. KG;
18 
2. den Rechtsstreit in Höhe von 94.235,65 EUR für erledigt zu erklären;
19 
3. festzustellen, dass sich die Beklagte im Verzug der Annahme befinde;
20 
4. festzustellen, dass die Beklagte den Kläger freizustellen hat von etwaigen Nachforderungen des Finanzamts im Hinblick auf die streitbefangenen Fonds A... I und II - einschließlich etwaiger Rückforderungen im Hinblick auf die Nichtabsetzbarkeit von Schuldzinsen für A... II -, die darauf beruhen, dass das steuerliche Konzept der Fonds nicht anerkannt wird.
21 
Die Beklagte beantragt,
22 
die Berufung zurückzuweisen.
23 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und wiederholt dazu im Wesentlichen ihren erstinstanzlich vorgebrachten tatsächlichen und rechtlichen Vortrag. Insbesondere betont sie, dass dem Kläger die Prospekte, deren Richtigkeit er nicht einmal in Frage stelle, jeweils vor den Vertragsabschlüssen übergeben worden seien. Unter diesen Umständen spreche keine Vermutung für ein aufklärungsrichtiges Verhalten, sondern der Kläger müsse erst einmal beweisen, dass er bei umfassenderer Aufklärung von den Anlageentscheidungen Abstand genommen hätte. Weiter setzt sich die Beklagte mit den aus ihrer Sicht unglaubwürdigen Aussagen der Zeugin G... zum Zustandekommen des zweiten Vertrags auseinander und verweist darauf, dass die Diskussionen in der Öffentlichkeit um die steuerliche Behandlung der Filmfonds nicht die streitgegenständlichen A...-Fonds beträfen, sondern die späteren „VIP“-Fonds. Im Übrigen seien Änderungen in der steuerlichen Behandlung nicht vorhersehbar gewesen. Zum Zeitpunkt der Anlageentscheidungen habe die Beklagte aufgrund einer verbindlichen Auskunft des zuständigen Finanzamts, das das Fondskonzept geprüft habe, und eines Steuergutachtens einer großen Steuer- und Wirtschaftsprüfergesellschaft davon ausgehen dürfen, dass Fonds und Anleger wie im Prospekt dargestellt besteuert würden. Erstmals beruft sich die Beklagte in der Berufungsinstanz auf Verjährung, weil der Kläger spätestens seit Anfang 2002 im Besitz des Prospektes mit den wesentlichen Informationen gewesen sei.
24 
Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die Schriftsätze und auf die Protokolle der Berufungsverhandlungen vom 14.06.2010 (Bl. 731 ff.) und vom 18.10.2010 (Bl. 762 ff.) Bezug genommen.
II.
25 
Die Berufung des Klägers ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Beteiligung an A... I begründet.
1.
26 
Dass die Beklagte als Anlageberaterin und nicht als bloße Vermittlerin tätig geworden ist, hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen und wird von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt. Sie war daher nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet, den Kläger und seine Ehefrau entsprechend deren Wissensstand, ihrer Risikobereitschaft und ihrer Anlageziele über die allgemeinen Risiken sowie die speziellen Risiken des Anlageobjekts zu beraten, also sowohl anleger- wie auch objektgerecht (z.B. BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 152/08, NJW 2009, 3429, Tz. 49).
2.
27 
Dieser Verpflichtung ist die Beklagte nicht nachgekommen, indem sie den Kläger und seine Ehefrau nicht darüber aufgeklärt hat, dass sie sich in Bezug auf die Beteiligung am A... I-Fonds aufgrund versteckter Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befand, so dass der Kläger und seine Frau sich kein zutreffendes Bild von der Empfehlung des Mitarbeiters S... der Beklagten und dem dahinter stehenden Umsatzinteresse der Beklagten machen konnten.
28 
Ein solcher Interessenkonflikt besteht - anders als bei reinen Provisionen, vgl. unten Ziff. III.2 - nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wenn der Berater am eingeworbenen Anlagekapital dadurch mitverdient, dass er umsatzabhängige Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält (BGH, U. v. 19.12.2006, Az. XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876 ff., juris-Tz. 22 f.; BGH, U. v. 22.03.2007, Az. III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, insbes. unter juris-Tz. 8). Diese Rechtsprechung wendet der Bundesgerichtshof auch außerhalb des Regelungsbereichs des WpHG und speziell bei Medienfonds wie dem vorliegenden an, weil durch solche versteckten Zusatzentgelte ein gesteigertes Anreizsystem geschaffen werde, von dem der Anlagekunde nichts ahne (BGH, B. v. 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416, juris-Tz. 12 f.).
29 
Diese Voraussetzungen lagen beim ersten Beteiligungsgeschäft zwischen den Parteien vor. Bei A... 1 hatte die Beklagte entgegen ihrer anderslautenden Behauptung im Prozess ohne weiteres umsatzabhängige Rückvergütungen in diesem Sinne erhalten: S. 24 des Beteiligungsprospekts (Anl. K 2/Bl. 53 d.A.) besagt, dass die Beklagte für die Eigenkapitalvermittlung 8,5 % des Kommanditkapitals erhalte zzgl. einer zusätzlichen Gebühr in Höhe eines Teilbetrags des Agios (5 % des Kommanditkapitals abzgl. der Summe aus 3,5 Mio. EUR und 0,5 % des Kommanditkapitals). Jedenfalls diese zusätzliche, aus dem Agio gespeiste Gebühr ist abhängig vom Umsatz und steigerte neben anderen Gegebenheiten den Anreiz für die Beklagte, gerade dieses Beteiligungsangebot zu empfehlen.
30 
Die Aufklärungspflicht entfiel auch nicht etwa dadurch, dass der Kläger und seine Frau wussten, dass die Beklagte einen selbst aufgelegten Fonds vertrieb. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten die oben dargestellten Aufklärungspflichten auch für hauseigene Finanzprodukte (BGH, B. v. 20.01.2009, XI ZR 510/07, NJW 2009, 1416 ff. betreffend den CFB Commerz Fonds 140 der hiesigen Beklagten).
3.
31 
Eine ausreichende Aufklärung wegen der Rückvergütungen hat nicht stattgefunden. Die Beklagte hat ihre Aufklärungspflichten verletzt.
32 
a) Eine Aufklärung durch Überlassung des Beteiligungsprospekts hätte die Beklagte nur dann von der Pflicht zu umfassender (persönlicher) Aufklärung entbunden, wenn der Prospekt dem Kläger und seiner Frau so rechtzeitig vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt worden wäre, dass sie in zumutbarer Weise vom Inhalt noch hätten Kenntnis nehmen können (vgl. BGH, U. v. 21.03.2005, II ZR 140/03, WM 2005, 833, Tz. 39; BGH, U. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 2306). Tatsächlich kann aber der Prospektinhalt nicht als Wissensstand des Klägers zu Grunde gelegt werden. Die Beklagte trägt selbst vor (Schriftsatz vom 14.02.2008, S. 2/3, Bl. 404/5 d.A. sowie Schriftsatz vom 28.04.2008, S. 6, Bl. 489 d.A.), der Kläger habe den (85-seitigen) Prospekt zu A... 1 im einzigen Beratungsgespräch vom 08.10.2001 erhalten und freiwillig gleich unterzeichnet. Damit war für sie aber erkennbar, dass der Kläger z.B. den für die Rückvergütungen maßgeblichen Teil „Prognoserechnung des Fonds“ (Anl. K 2, S. 24, Bl. 53 d.A.) nicht kannte. Folglich hätte sie auf andere Weise sicherstellen müssen, dass dem Kläger die „Kick-back-Konstruktion“ klar war. Das behauptet die Beklagte nicht einmal. Die beim Beratungsgespräch verwendete Powerpoint-Präsentation (Anl. K1, Bl. 17 ff. d.A.) enthält keine Hinweise auf den teilweisen Rückfluss des Agios.
33 
Es kommt daher nicht darauf an, dass der Kläger und seine Frau angeben, der Prospekt sei erst Wochen später und lange nach Unterschrift übersandt worden. Auch kann offen bleiben, ob von einem Anleger überhaupt erwartet werden kann, dass er bei einem aufgrund mündlicher Beratung vertriebenen Finanzprodukt ergänzend zum Beratungsgespräch einen langen und für Laien schwer verständlichen Beteiligungsprospekt liest und auf diese Weise gewissermaßen den fachkundigen Berater kontrolliert, jedenfalls so lange er nicht ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass und ggf. welche Teile des Prospekts die persönliche Beratung ergänzen und vor einer Entscheidung unbedingt zur Kenntnis genommen werden müssen und nicht als „Kleingedrucktes“ oder „Formularkram“ zur Seite geschoben werden.
34 
Der Prospektinhalt kann auch nicht deshalb als bekannt zu Grunde gelegt werden, weil der Kläger auf dem Zeichnungsschein eine Tatsachenbestätigung unterschrieben hat, wonach er das Beteiligungsangebot erhalten und zur Kenntnis genommen habe. Eine solche vorformulierte Klausel ist gegenüber Verbrauchern nach § 309 Nr. 12b BGB ohne weiteres unwirksam (zu gleichartigen Bestätigungen vgl. Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 309 Rn 101). Der Kläger hat jeweils als Verbraucher gehandelt, denn die Geldanlagen haben keinen Bezug zu seiner selbständigen Tätigkeit. Die Motivation, Steuern aus gewerblich erzielten Einnahmen zu vermeiden, reicht dazu nicht aus.
35 
b) Nach dem für diese Entscheidung maßgeblichen Streitstand hat die Beklagte den Kläger und seine Ehefrau nicht mündlich über die Rückvergütungen aufgeklärt. Der Beklagten ist es teilweise schon nicht gelungen, der ihr obliegenden erweiterten Darlegungslast nachzukommen und vorzutragen, worüber der Kläger mündlich aufgeklärt worden sein soll, auch wenn dies wegen des großen Zeitabstands nachvollziehbarerweise Schwierigkeiten begegnet. Zum anderen hat auch der Angestellte der Beklagten, der erstinstanzlich vernommene Zeuge S..., zu dieser Frage nichts beitragen können. Sowohl nach seinen Angaben als auch nach denen der Ehefrau des Klägers hat man nur „über die wichtigsten Punkte“ gesprochen. Dabei blieb offen, was im Sprachgebrauch der Zeugen „wichtig“ war. Daher kann allenfalls davon ausgegangen werden, dass die Kurzpräsentation (Anl. K 1) durchgesprochen wurde, die als typisches Werbemedium aber die hier relevante Aufklärung nicht enthielt.
4.
36 
Entgegen der Beurteilung des Landgerichts ist davon auszugehen, dass die unterlassene Aufklärung des Klägers und seiner Frau über die diesen verborgen gebliebenen, umsatzabhängigen Rückvergütungen für den Anlageentschluss ursächlich waren.
37 
a) Dass die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens auch und gerade für Anlageberatungs-Fälle gilt, in denen für versteckte Rückvergütungen gehaftet werden muss, hat der Bundesgerichtshof in jüngerer Zeit mehrfach bestätigt (z.B. BGH, U. v. 12.05.2009, XI ZR 586/07, NJW 2009, 2998, juris-Tz. 22).
38 
b) Die Anwendung der Vermutung scheidet nicht etwa wegen des Bestehens anderer Handlungsalternativen aus (vgl. BGH v. 13.07.2004, XI ZR 178/03, WM 2004, 1774), soweit es den Kunden - wie im vorliegenden Fall - um sichere, rentable, inflationssichere Anlagen geht und nicht etwa um spekulative Geschäfte (BGH, U. v. 02.03.2009, II ZR 266/07, NJW-RR 2009, 689). Die anderslautende, aus Sicht des Senats nicht logische Rechtsprechung des OLG Frankfurt, wonach die Vermutung dem Kunden nicht zu Gute kommt, der nicht nach der Provision fragt (U. v. 24.06.2009, 17 U 307/08, WM 2010, 1313) oder zum Steuersparen anlegt (U. v. 19.08.2009, 17 U 98/09, BB 2009, 2334), ist damit nicht vereinbar, ebenso wenig die des OLG Karlsruhe (U. v. 23.07.2009, 1 U 194/08, WM 2010, 119), das konkreten Vortrag des Bankkunden zu seinen Handlungsalternativen vermisst hat, und auch nicht die des LG Stuttgart (U. v. 17.07.2009, 8 O 129/09, WM 2009, 1697), das die Vermutung nicht anwenden will, weil als Handlungsalternative Verhandlungen mit der Bank über eine Bonifikation in Betracht gekommen wären.
39 
Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens gilt damit auch für die Beteiligung des Klägers und seiner Frau am A... I-Fonds. Ihnen stand nur die eine Verhaltensalternative zur Verfügung, entweder dem konkreten Fonds beitreten oder es sein zu lassen; die Konditionen waren nicht verhandelbar. Jedenfalls behauptet die Beklagte solches nicht. Wie zu entscheiden wäre, wenn der Kläger etwa unter Verzicht der Beklagten auf ihren Teil des Agios hätte beitreten können, kann folglich dahinstehen.
40 
c) Für eine Entkräftung der Kausalitätsvermutung reicht es nicht aus, dass die Beklagte vorträgt, der Kläger habe wegen der steuerlichen Vorteile so oder so einem Fonds beitreten wollen und sich daher für den Verkaufsprospekt oder Einzelheiten nicht interessiert. Die ex-Post-Betrachtung des Landgerichts überzeugt nicht. Dass der Kläger und seine Ehefrau die zweite Beteiligung gezeichnet haben, ohne den - jedenfalls in der Zwischenzeit erhaltenen - Prospekt der ersten Beteiligung gelesen zu haben oder sich aufgrund seines Inhalts vom zweiten Geschäft abschrecken zu lassen, vermag die Beklagte nicht zu entlasten.
41 
Zum einen müssen im Regelfall aufgrund mündlicher Empfehlung geweckte Erwartungen auch durch gleich wirksame und daher im Regelfall also ebenfalls mündliche Risikohinweise ergänzt werden - ggf. in Verbindung mit einem ausdrücklichen Hinweis auf bestimmte Passagen des Prospekts, die der Kunde sich selbst durchsehen möge -, um einem Anleger ein ausgewogenes Bild für seine Entscheidung zu vermitteln. Zum anderen kann nicht unterstellt werden, ein Anleger, der sich nicht die Zeit nimmt oder nicht zutraut, einen 85-seitigen, sprachlich und fachlich anspruchsvollen Beteiligungsprospekt vollständig zu lesen bzw. zu verstehen, interessiere sich nicht für einen etwaigen Interessenkonflikt, in dem sich sein Berater befindet. Gerade bei einem Anleger, der sich mangels ausreichender Sachkenntnis in solchen Geschäften mündlich beraten lässt und aufgrund mündlicher Beratung gleich unterzeichnet, kann nicht unterstellt werden, er habe sich benötigte Informationen selbständig aus den Unterlagen oder aus anderer Quelle beschafft und werde entweder nachfragen oder eben nicht unterschreiben, wenn es ihm auf Einzelheiten ankomme. Vielmehr muss ein Berater die andere Möglichkeit in Betracht ziehen, dass der betreffende Kunde bei mündlich angebahnten Geschäften sich ausschließlich auf das mündlich Vermittelte verlässt. Zumindest muss durch entsprechende Nachfrage sichergestellt werden, ob der betreffende Kunde tatsächlich unabhängig vom Inhalt des Beteiligungsprospekts abschließen will. Unterlässt ein Berater eine solche Nachfrage, riskiert er bewusst eine Vertragsverletzung.
42 
Die Begründung des Landgerichts trägt auch deshalb nicht, weil der Kläger nicht verpflichtet war, in seinem Besitz befindliche Prospekte über eine ähnliche, aber nicht identische Anlage durchzuarbeiten. Der Umstand, dass er möglicherweise ein zweites Mal in Unkenntnis des Prospektinhalts unterschrieb, sagt jedenfalls nichts darüber aus, dass ihm ein Interessenkonflikt der Beklagten gleichgültig war. Ebenso gut könnte auf den heutigen Erkenntnisstand des Klägers abgestellt und argumentiert werden, die Klage zeige, dass der Kläger nicht unterzeichnet hätte, wenn man ihm die Risiken deutlich genug vor Augen geführt hätte. Angesichts des fast unüberschaubar großen grauen Kapitalmarkts hätte der Kläger jedenfalls genügend Möglichkeiten gehabt, sein Geld in einer anderen Anlage unterzubringen, hinsichtlich derer er sich objektiv und sachgerecht beraten fühlte. Das gilt hier besonders deshalb, weil der Kläger eigentlich von Anfang an in einen Schiffsfonds investieren wollte und vom Mitarbeiter der Beklagten erst überredet bzw. überzeugt werden musste, mit der A...-Beteiligung die vermeintlich bessere Variante zu erwerben.
43 
d) Die aus Sicht des Senats bisher nicht abschließend geklärte Streitfrage, ob die Vermutung im Sinne eines Gegenbeweises widerlegt werden muss oder ob es reicht, die Vermutung zu erschüttern (vgl. BGH, U. v. 30.09.1993, IX ZR 73/93, NJW 1993, 3259; U. v. 16.11.1993, XI ZR 214/92, NJW 1994, 512; U. v. 16.05.2006, XI ZR 6/04, NJW 2006, 2099; U. v. 04.03.2008, XI ZR 288/06, juris-Tz. 27; U. v. 02.03.2009, II ZR 266/07, NJW-RR 2009, 689), kann bei dieser Sachlage offen bleiben.
44 
e) Dem Beweisangebot der Beklagten, ihren Mitarbeiter S... zu dieser Frage zu vernehmen, brauchte nicht nachgegangen zu werden, weil die hypothetische Frage, wie der Kläger und seine Frau auf die Information reagiert hätten, außerhalb des Bereichs der Wahrnehmung des Zeugen S... liegt (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 06.10.2009, 6 U 126/09, WM 2009, 2185 ff., juris-Tz. 100; OLG München, U. v. 08.02.2010, 17 U 2893/09, WM 2010, 836 ff., juris-Tz. 87).
5.
45 
Die Beklagte hat es zu vertreten, dass sie pflichtwidrig über die Interessenkollision nicht aufgeklärt hat. Nach inzwischen gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt es bereits seit Anfang 1990 einen unvermeidbaren Rechtsirrtum dar, wenn die Beklagte davon ausgegangen sein sollte, ihre Kunden nicht über die fraglichen Rückvergütungen aufklären zu müssen (BGH, B. v. 29.06.2010, XI ZR 308/09, NJW 2010, 2339, Tz. 5 ff.). Die Beklagte hat zumindest in einem rechtlichen Grenzbereich gehandelt (vgl. OLG Stuttgart, U. v. 06.10.2009 a.a.O.; OLG München, Entscheidungsserie vom 08.02.2010, z.B. Az. 17 U 2097/09, 17 U 2893/09 u.a. unter Hinweis auf die vergleichbaren Fälle der Bankiershaftung bei Kommissionen (RG-Rspr.) und der Steuerberaterhaftung). Der der Beklagten nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB obliegende Entlastungsbeweis dahin, dass seinerzeit die verkehrsübliche Sorgfalt beachtet worden sei, ist daher nicht zu führen.
6.
46 
Der Kläger hat Anspruch auf Ersatz des negativen Interesses, d.h. so gestellt zu werden, als seien er und seine Ehefrau dem A... I-Fond nicht beigetreten. In diesem Fall errechnet sich der Schaden des Klägers und seiner Ehefrau wie folgt:
47 
Anlagebetrag A... I
26.250,00 EUR
entgangener Anlagezins (bis 19.04.2006 einschließlich)      
4.522,70 EUR
abzgl. Ausschüttung vom 16.06.2004
- 232,48 EUR
abzgl. Rückzahlung vom 18.12.2007
- 23.660,70 EUR
Differenz = Schaden
6.879,52 EUR
48 
a) Als Alternative zur Beteiligung an A... I hätten der Kläger und seine Frau ihr Geld etwa in herkömmliche, festverzinsliche Wertpapiere investieren können. Daher besteht ein Anspruch auf entgangenen Zins, der sich an den Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten orientiert (vgl. Anl. K 19, Bl. 228 d.A.). Gemäß der vom Kläger als Anl. K 40 (Bl. 759 d.A.) vorgelegten Aufstellung belaufen sich diese für die Zeit bis 19.04.2006 auf insgesamt 4.522,70 EUR. Zwar ist dort die Ausschüttung in Höhe von 232,48 vom 16.06.2004 nicht berücksichtigt. Andererseits enthält die Zinsaufstellung keine Zinseszinsen, obwohl der Kläger im Fall einer alternativen Festgeldanlage mit großer Wahrscheinlichkeit jährliche Zinszahlungen erhalten hätte. Das rechtfertigt es, gemäß § 287 ZPO von einer geringfügigen Korrektur der Zinsaufstellung abzusehen.
49 
b) Ab 20.04.2006 geriet die Beklagte durch die Zurückweisung der Ansprüche im Schreiben vom 19.04.2006 (Anl. K 17/B. 213 d.A.) in Verzug und schuldet seit diesem Zeitpunkt die gesetzlichen Zinsen gem. §§ 286 Abs. 1 u. 2 Nr. 3 i.V.m. 288 Abs. 1 BGB. Letztere decken den Schaden wegen entgangenen Gewinns mit ab, wie sich aus § 288 Abs. 3 BGB ergibt, so dass dem Kläger keine addierten Anlagezinsen und Verzugszinsen („8,9 % über dem Basiszinssatz“), sondern ab dem Verzugszeitpunkt ausschließlich Verzugszinsen zuzusprechen waren.
50 
c) Steuervorteile braucht sich der Kläger nicht im Weg der Vorteilsausgleichung abziehen zu lassen.
51 
Zwar sind Steuervorteile grundsätzlich auf den Schaden anzurechnen, soweit sie dem Anleger bei der Rückabwicklung verbleiben (zuletzt BGH, U. v. 20.07.2010, IX ZR 465/07, MDR 2010, 1062, juris-Tz. 22, 23). Trotzdem darf der Anleger die erzielten Steuervorteile behalten, wenn diese nicht außergewöhnlich hoch sind und wenn die Schadensersatzleistung der Besteuerung unterliegt, weil in einem solchen Fall ohne nähere Berechnung davon ausgegangen werden kann, dass sich letzten Endes Steuervor- und nachteile in etwa ausgleichen (jüngst BGH, U. v. 15.07.2010, III ZR 336/08, WM 2010, 1641, Tz. 36, 45). Das gilt auch und gerade dann, wenn es sich um Steuerspar-Anlagen handelt, denn diese Rechtsprechung ist anhand von Steuersparimmobilien entwickelt worden und die eben zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist zu Beteiligungen an Filmfonds ergangen, die der BGH als Steuersparmodell angesehen hat (juris-Tz. 43).
52 
Nach diesen Grundsätzen bleiben im vorliegenden Fall die Steuervorteile außer Betracht. Denn der Kläger hat jedenfalls im Lauf des Berufungsverfahrens die gezogenen Steuervorteile offen gelegt, ohne dass die insoweit nach der BGH-Rechtsprechung darlegungs- und beweispflichtige Beklagte behauptet hätte, dass und warum es sich dabei um außergewöhnlich hohe, dem Kläger auf Dauer verbleibende Steuervorteile handle. Dabei geht der Senat mit dem Kläger aus, dass die Schadensersatzzahlung der Beklagten - nicht anders als die Ende 2007 erhaltene Rückzahlung - als Betriebseinnahme aus der (mittelbaren) unternehmerischen Beteiligung anzusehen und daher gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 u. 2 EStG („Einnahmen aus Gewerbebetrieb“) der Einkommenssteuer unterworfen ist.
7.
53 
Der Anspruch ist nicht verjährt, weil nicht dargelegt und auch nicht sonst ersichtlich ist, dass der Kläger und seine Ehefrau bereits seit dem Jahr 2002 über ihre Rechte so weit informiert waren, dass sie imstande waren, die streitgegenständlichen Ersatzansprüche geltend zu machen. Nachdem keine Obliegenheit bestand, die Prospekte zu lesen, also weder bei noch nach Vertragsschluss, kann auch nicht zu Grunde gelegt werden, dass der Kläger dies getan hat und erst recht nicht, dass er und seine Frau als juristische Laien der Lektüre entnommen hätten, dass die Aufklärung der Beklagten unzureichend gewesen sei und die Beteiligung per Schadensersatzforderung rückabgewickelt werden könne. Vielmehr ist - wie in praktisch allen vergleichbaren Fällen - davon auszugehen, dass die für den Beginn der Verjährung notwendigen Kenntnisse (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 229 § 6 EGBGB) erst ab der anwaltlichen Beratung im Zusammenhang mit der Vorbereitung der vorliegenden Klage angenommen werden können.
8.
54 
Zugleich folgt aus dem oben unter Ziff. 6 Ausgeführten, dass der auf Freistellung von zukünftigen Nachforderungen des Finanzamts gerichtete Feststellungsantrag des Klägers (Antrag Ziff. 4) nicht begründet ist. Beim zugesprochenen Ersatzbetrag ist berücksichtigt, dass mit der Besteuerung der Anlage und ihrer Geldflüsse zu rechnen ist. Wäre dem nicht so, fehlte es zumindest derzeit an einem Schaden, denn unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Steuervorteile, von denen ca. 9.000 EUR auf A... 1 entfallen, hat die Beteiligung derzeit die Vermögenslage des Klägers verbessert und nicht verschlechtert. Auch wenn ihm die Steuervorteile vollständig genommen werden würden, stünde er, insbesondere unter Berücksichtigung der ihm zugesprochenen Zinsen für eine Alternativanlage, so, wie wenn er die Anlage nicht getätigt hätte. Das ist sein Klagziel.
9.
55 
Begründet ist dagegen der Feststellungsantrag, der sich aus der einseitigen Erledigungserklärung des Klägers im Hinblick auf den Rückzahlungsbetrag aus der A... I-Beteiligung (23.660,70 EUR) ergibt. In dieser Höhe war die Klage zulässig und begründet, ehe die Erstattung die Klagforderung teilweise erledigt hat. Ebenso war aus den angeführten Gründen der Annahmeverzug der Beklagten im Hinblick auf die Entgegennahme der klägerischen Beteiligung festzustellen.
III.
56 
Soweit der Kläger die Beklagte auch wegen der Beteiligung am A... II-Fonds in Haftung nehmen will, ist die Berufung nicht begründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht die Klage abgewiesen.
1.
57 
Die Beteiligung am A... 2-Fonds stellt weder einen Teil des Schadens dar, der dem Kläger und seiner Ehefrau aus der Beteiligung am A... 1-Fonds entstanden ist, noch handelt es sich dabei um eine zurechenbare Folge einer Pflichtverletzung im Zusammenhang mit der Beratung über die Beteiligung an A... 1. Es erscheint schon fraglich, ob insoweit Kausalität im Sinn der Äquivalenztheorie vorliegt, weil die Beteiligung an A... 2 frei angeboten wurde und nicht nur für Anleger, die bereits in A... 1 investiert hatten. Der Kläger hätte sich auch dann für A... 2 entscheiden können, wenn er von A... 1 nie erfahren hätte oder wenn er bei A... 1 wegen etwaiger Bedenken letztlich nicht unterzeichnet hätte. Dass es vor der zweiten Beteiligung zumindest kein ins Einzelne gehendes Beratungsgespräch mehr gegeben hat, reicht für einen solchen Zusammenhang nicht. Die Beteiligung an A... 1 mag für den Kläger und seine Ehefrau Motiv gewesen sein, auch noch den zweiten Abschluss zu tätigen, aber notwendige Bedingung war sie nicht. Vor allem aber fehlt es am Zurechnungszusammenhang: Die Beratungs- und Aufklärungspflichten der Beklagten in Bezug auf A... 1 dienen nicht dazu, vor Risiken aus allen späteren Geschäftsabschlüssen mit der Beklagten zu schützen, also auch nicht aus denen im Zusammenhang mit der späteren Investition in A... 2.
2.
58 
Nach der oben dargestellten Unterscheidung des Bundesgerichtshofs kommt eine Haftung wegen unterlassener Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen nicht in Betracht, soweit diese nicht aus dem Agio oder aus Verwaltungsaufschlägen stammen, sondern feste, unabhängig vom Abschluss des einzelnen Anlagegeschäfts anfallende Entgelte darstellen. Insbesondere Innenprovisionen tragen danach nicht den Charakter hinter dem Rücken des Anlegers gewährter, schmiergeldähnlicher Zahlungen, wie sowohl der frühere als auch der jetzige Vorsitzende des XI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs diese Rechtsprechung erläutert haben (Nobbe, Anmerkung zu OLG Dresden vom 24.07.2009, 8 U 1240/08, WuB I G 1 Anlageberatung 5.10; Wiechers, Kontinuität und Fortentwicklung, 7. Insolvenzrechtstag 19.03.2010; http://www.insolvenzrecht-und-sanierung. com/7deutscherinsolvenzrechtstag/Vortrag_19_03.pdf). Diese Gelder sind jedenfalls bis zu der Grenze von ungefähr 15 %, ab der wegen übermäßig hoher sog. weicher Kosten eine Aufklärungspflicht entstehen kann (BGH, U. v. 22.03.2007, III ZR 218/06, NJW-RR 2007, 925, insbes. Tz. 8), grundsätzlich nicht besonders aufklärungspflichtig. Zu dieser Gruppe von Entgelten gehören auch Beträge für die Eigenkapitalbeschaffung, die Platzierungsgarantie und die Fremdkapitalbeschaffung (BGH, U. v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 2306, juris-Tz. 31).
59 
Nach diesen Kriterien hat die Beklagte beim Verkauf der Beteiligung an A... 2 keine Aufklärungspflichten verletzt. Anders als bei A... 1 erhielt die Beklagte keine zusätzliche Eigenkapitalvermittlungsgebühr aus Teilen des Agios, sondern von vornherein eine feste, nicht vom Umsatz abhängige Gebühr von 12,75 Mio. EUR (nämlich 8,5 % des gezeichneten Kapitals von 150 Mio. EUR) für die Vermittlung des Eigenkapitals und die Platzierungsgarantie (S. 28 des A... 2-Prospekts, Bl. 161 d.A.).
60 
Ob diese Unterscheidung danach, aus welchem „Topf“ die Rückvergütung stammt und wie sie sich errechnet, jeder Fallgestaltung gerecht wird oder ob jedenfalls dann, wenn die Anlageberaterin - wie hier - z.B. für die Fremdkapitalbeschaffung zusätzliche Einnahmen aus dem empfohlenen Finanzprodukt erzielt (insbesondere bei der Möglichkeit einer Kapitalaufstockung, die zu einer umsatzabhängigen Vergütung führt, vgl. OLG Stuttgart, U. v. 15.07.2009, Az. 9 U 164/07, insbes. juris-Tz. 28), oder ob die Beraterin gar aufgrund einer Platzierungsgarantie ein ureigenes und damit gesteigertes Interesse an einem möglichst vollständigen Absatz der Anteile hat, kann dahinstehen. Eine Pflicht zu ungefragter Aufklärung auch für solche Formen finanziellen Eigeninteresses hat die höchstrichterliche Rechtsprechung bisher - soweit ersichtlich - nicht statuiert, so dass aus Gründen der Rechtssicherheit zumindest zur Zeit so weitgehende Anforderungen an eine Beratung nicht gestellt werden können. Selbst wenn man insoweit eine noch strengere Aufklärung über jede Form des Interessenkonflikts fordern würde, so fehlte es für eine Schadensersatzpflicht der Beklagten zumindest am Verschulden, weil in der Vergangenheit für die Beklagte nicht abzusehen war, dass über die oben angeführten Fälle der Vermögensverwalter- und Steuerberaterhaftung hinaus eine Aufklärung geboten sein könnte.
61 
Dass - wie in der letzten mündlichen Verhandlung behauptet - entgegen den Prospektvorgaben die Beklagte auch bei A... 2 Teil des Agios erhalten hätte und nicht nur die Provision, hat der Kläger nicht substantiiert dargetan. Ein Anspruch darauf hatte nach dem Prospekt nicht bestanden: Aus S. 27 und 28 des Prospekts (Anl. K 9, Bl. 160/1) ergibt sich, dass die Eigenkapitalvermittlungsgebühr in Höhe von 8,5 % des Kommanditkapitals der Beklagten zusteht. Das Kommanditkapital beträgt - ohne das Agio (vgl. S. 27 des Prospekts, Bl. 160 d.A.) nach dem Investitions- und Finanzierungsplan 150.000.000,- EUR. Folglich fließt die Provision aus dieser Summe an die Beklagte. Demgemäß weist der Finanzierungsplan das Agio getrennt aus, so dass es - auch nicht rechnerisch - keinen Teil der Vergütung der Beklagten darstellt, wie auch die Berechnung auf S. 28 des Prospekts (Bl. 161 d.A.) zeigt. Eine etwaige davon abweichend tatsächliche Handhabung würde u.U. zu einem Ausgleichsanspruch führen können, jedoch als Fehlabwicklung nach Vertragsschluss den Vertragsschluss selbst nicht tangieren und würde einen Anspruch auf Rückabwicklung nicht begründen.
3.
62 
Die Beklagte hat keine Aufklärungspflichten verletzt, weil sie den Kläger und seine Ehefrau nicht speziell auf die Möglichkeit eines Totalverlusts oder eines Liquiditätseinbehalts durch die Fondsgesellschaft hingewiesen hat.
63 
Abgesehen davon, dass es keine generelle Pflicht gibt darüber zu belehren, dass bei Finanzanlagen Kapital verloren gehen kann (BGH, U. v. 27.10. 2009, XI ZR 338/08, WM 2009, 2306 (Immobilienfonds); Reinelt, NJW 2009, 1, 4), scheidet eine dahingehende Pflicht im vorliegenden Fall aus, weil die Mindestgarantie der Beklagten einen Totalverlust so gut wie ausschließt. Davon geht auch die worst-case-Darstellung der Erlösbeteiligung in der Verkaufspräsentation (Anl. K1) aus, die dem Kläger bei der Beratung über die erste Beteiligung gezeigt wurde. Danach erhält die Beteiligungsgesellschaft im schlimmsten Fall (d.h. wenn keinerlei Erlöse erzielt werden) am Ende 95,24 % des Anlagebetrages von der Beklagten, womit die aufgewendeten Produktionskosten ersetzt sind. Insofern bleibt nur das Risiko der Insolvenz der Beklagten, über das keine Aufklärung geschuldet war. Das bei Filmfonds im Allgemeinen bestehende “strukturelle” Risiko (vgl. BGH v. 27.10.2009, XI ZR 338/08, a.a.O.), dass nämlich anders als bei einer Immobilie der Einlage keine Sicherheit in Form eines bleibenden Sachwerts gegenübersteht, sondern die Produktionskosten zunächst einmal verloren sind, ist bei den A...-Fonds durch die als ohne weiteres werthaltig anzusehende Bankgarantie der Beklagten abgesichert.
64 
Hinsichtlich des allgemeinen Risikos, dass unvorhersehbare Kosten entstehen oder dass Streitigkeiten innerhalb der Fondsgesellschaft die Auszahlung der Gelder verzögern oder teilweise verhindern oder sich die Phase der Abwicklung und vollständigen Rückzahlung der Gelder hinzieht, ist der streitgegenständliche A... II-Fonds wegen der Bankgarantie der Beklagten eher einem Immobilienfonds oder einem Aktienfonds, mit dem der Kläger bereits zuvor Erfahrung gesammelt hatte, als einem allgemeinen Filmfonds vergleichbar. Die “Restrisiken”, die sich trotz der Garantie der Beklagten verwirklichen können, stellen somit allgemeine Risiken einer derartigen Geldanlage überhaupt dar und begründen jedenfalls im Verhältnis zu einem beruflich selbständigen Anleger wie dem Kläger, der als Selbständiger mit unternehmerischen Chancen und Risiken vertraut sein muss, keine Pflicht zu einem ausdrücklichen Risikohinweis.
65 
Soweit das Oberlandesgericht München in den Entscheidungen vom 29.07. 2008 und 29.03.2010 (Az. 5 U 4018/07, WM 2008, 2012 bzw. Az. 17 U 3088/09) die hiesige Beklagte wegen unzureichender Aufklärung über das Totalverlustrisiko im Zusammenhang mit dem Vertrieb des VIP 3-Medienfonds verurteilt hat, lag die Sache insofern anders, als dort auf Nachfrage Garantiezahlungen direkt an den Anleger ausdrücklich bestätigt wurden bzw. die Werbung („Garantiefonds") einen Direktanspruch des Anlegers nahelegte.
66 
Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich auch von dem, bei dem der Bundesgerichtshof in Bezug auf einen anderen Medienfonds (Vif Babelsberger KG) eine unzutreffende Risikodarstellung darin gesehen hatte, dass die Kapitalanlage wegen vorhandener Bankgarantien oder abzuschließenden Versicherungen den Eindruck eines begrenzten Risikos („Sicherheitsnetz“) vermittelt hatten, während in Wirklichkeit bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände ein Totalverlust oder jedenfalls ein deutlich größerer Verlust nicht gänzlich ausgeschlossen war (Urteil vom 14.06.2007, III ZR 300/05, NJW-RR 2007, 1329; Urteil vom 22.11.2007, III ZR 210/06; Urteil vom 06.03.2008, III ZR 298/05, NJW-RR 2008, 1365).
4.
67 
Eine Pflichtverletzung der Beklagten liegt nicht darin, dass sie über steuerliche Risiken nicht besonders aufgeklärt hat.
68 
a) Grundsätzlich hat der Anleger - wie jeder Käufer eines Produkts - in eigener Verantwortung zu klären, ob die Anlage seinen Ansprüchen entspricht, auch hinsichtlich der steuerrechtlichen Auswirkungen. Wenn ein Verkäufer aber erkennt, dass sich sein Produkt für den vorausgesetzten und mitgeteilten Zweck des Käufers nicht eignet, trifft ihn eine vorvertragliche Aufklärungspflicht (BGH NJW 2006, 3139, weitere Nachweise bei Palandt/Weidenkaff, 68. Aufl., § 433 Rn. 23). Das gilt erst recht im Rahmen des anzunehmenden Anlageberatungsvertrags. Bei steuersparenden Vermögensanlagen muss darauf hingewiesen werden, dass die steuerlichen Ziele möglicherweise nicht erreicht werden (Vortmann, Aufklärungs- und Beratungspflichten der Banken, 7. Aufl., Rn. 364).
69 
b) Nimmt man den Klägervortrag ernst, scheidet eine Haftung der Beklagten unter diesem Gesichtspunkt von vornherein aus, soweit er schriftsätzlich in Abrede stellen lässt, sich aus Gründen der Steuerersparnis für die Beteiligung entschieden zu haben. Wenn es dem Kläger auf die steuerlichen Auswirkungen nicht ankam, wäre ein etwaiges Aufklärungsdefizit für die Anlageentscheidung nicht ursächlich geworden.
70 
c) Geht man stattdessen mit Blick auf die beträchtlichen Steuervorteile, die der Kläger tatsächlich erzielt hat, und auf die Werbung der Beklagten mit „interessanten steuerlichen Gestaltungsmöglichkeiten“ (Kurzpräsentation Anl. K 1, Folie 7, Bl. 23 d.A.), aber auch mit Blick auf das Ergebnis der Anhörung des Klägers und der Vernehmung seiner Ehefrau, wonach die Steuerersparnis zumindest ein angenehmer Nebeneffekt war, davon aus, dass es einem Anleger stets auf die Gesamtrendite einer Investition nach Steuern ankommt, fehlt es an einer Pflichtverletzung der Beklagten. Aus damaliger Sicht gab es zum Zeitpunkt der Anlageentscheidung des Klägers und seiner Ehefrau im Jahr 2002 keinen Anlass dafür, auf steuerliche Risiken besonders hinzuweisen. Die Beklagte hatte alle zur Verfügung stehenden und zumutbaren Maßnahmen getroffen, um das steuerliche Konzept abzusichern. Die Besteuerung war nicht nur durch ein Gutachten eines renommierten Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungsunternehmens (vgl. Anl. B 1, Bl. 253 ff. d.A.) untersucht, sondern auch mit dem zuständigen Finanzamt in Form einer verbindlichen Auskunft abgestimmt worden (Anl. B 5, Bl. 305 ff. d.A.). Die Klage zeigt nicht auf, inwiefern das Fondskonzept absehbare Steuerrisiken aufgewiesen hätte, denen mit diesen Maßnahmen nicht wirksam begegnet worden wäre.
71 
Selbstverständlich stellen auch ein Gutachten und eine Auskunft des Finanzamts keine Garantie dar für eine bestimmte Entwicklung der Dinge. Eine Aufklärung schuldete die Beklagte nicht in Bezug auf jedes denkbare Risiko, sondern nur wegen nicht ganz unbeträchtlicher Risiken, über die der Kläger für die Beklagte erkennbar nicht informiert war und daher von der Beklagten Aufklärung erwarten durfte. Das Restrisiko, dass sich die Anerkennung einer Gewinnerzielungsabsicht durch Finanzämter und/oder Finanzgerichte ändern könnte, etwa weil das anerkannte Konzept nicht wie angekündigt umgesetzt wurde, gehört dazu nicht. Der Kläger hat trotz Aufforderung durch den Senat im Nachgang zum Berufungstermin vom 14.06.2010 auch nicht näher begründet, warum insoweit ein Aufklärungsbedürfnis und eine Aufklärungspflicht aus damaliger Sicht bestanden haben sollen.
72 
d) Dass die Steuerbescheide des Klägers für die Jahre 2005 und 2006 zwischenzeitlich geändert wurden (Bescheide vom 19.05.2009, vorgelegt mit Schriftsatz vom 07.08.2009, Bl. 652 ff. d.A.) führt zu keiner anderen Beurteilung. Zum einen ist schon nicht ersichtlich, dass diese - im Vergleich zu den gewährten Steuervorteilen betragsmäßig geringen - Nachforderungen darauf beruhen, dass das Fondskonzept steuerlich insgesamt nicht anerkannt würde, sondern es dürfte sich um übliche Korrekturen aufgrund eines Abgleichs von Plan- und Ist-Zahlen der Fondsgesellschaft handeln. Zum anderen ist eine ex-post-Betrachtung nicht relevant für die Frage, welche Pflichten sich für die Beklagte aus seinerzeit erkennbaren Risiken ergaben.
5.
73 
Auch im Übrigen hat die Beklagte beim Vertrieb der A... 2-Beteiligung keine Pflichten verletzt.
74 
a) Die Doppelstellung der Beklagten als Anlageberaterin und Kreditgeberin ist offenkundig und begründet keine spezielle Fürsorge- oder Warnpflicht. Das macht der Kläger auch nicht geltend. Stattdessen ist er der Auffassung, er habe auf das Risiko der vollständigen Fremdfinanzierung hingewiesen werden müssen. Eine Hinweispflicht auf die Risiken einer finanzierten Geldanlage kommt jedoch nur in Betracht, wenn laufende Erlöse die Aufwendungen für die Finanzierung decken sollen und der Anleger erkennbar nicht genügend finanzielle Reserven hat, etwaige Lücken selbst zu schließen. In solchen Fällen gefährdet ein zeitweiliger Zuschussbedarf die gesamte Kapitalanlage. Eine solche Situation liegt etwa vor, wenn Geringverdienern eine sogenannte Schrottimmobilie als finanzierte Anlage verkauft wird, "die sich von selbst trägt". So liegt die Sache aber nicht. Medienfonds werfen in den ersten Jahren bis zur Verwertung der Filme ohnehin keine oder nur ganz geringe Erträge ab, so dass von vornherein fest steht, dass die Kreditkosten aus anderer Quelle aufgebracht werden müssen. Das musste auch dem Kläger bewusst sein, der sich im Übrigen nie über zu geringe Ausschüttungen beklagt hat. Im Übrigen verhält es sich bei Aktienfonds, mit denen der Kläger vertraut war, in Zeiten einer Baisse nicht anders.
75 
b) So weit der in der Berufung erhobene Vorwurf, es sei nur oberflächlich beraten worden, dahin verstanden werden könnte, die speziellen Risiken eines Medienfonds, insbesondere des Ausbleibens von Filmerlösen, sei nicht deutlich gemacht worden, wäre er unbegründet, denn gerade dieser Fall ist im worst-case-Szenario in der Kurzpräsentation (Anl. K1), die dem Kläger erläutert wurde, korrekt abgehandelt. Auch greift die Berufung die erstinstanzlichen Behauptungen nicht wieder auf, der Verlauf des Fonds sei zu positiv dargestellt worden und man habe die Risiken der Zusammenarbeit mit einer angeblich unseriösen Produktionsfirma und einer von der Projektierung abweichenden Laufzeit nicht genügend deutlich gemacht.
76 
c) Eine unterlassene Aufklärung über die fehlende Rück- und Weiterverkaufsmöglichkeit von Anteilen an geschlossenen Fonds (Fungibilität), über das Risiko des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung (§§ 171, 172 Abs. 4 HGB), über zu viel weiche Kosten des Projekts oder generell über ungünstige Kostenstrukturen (vgl. BGH, U. v. 19.12.2006, XI ZR 56/05, NJW 2007, 1876, juris-Tz. 21), macht der Kläger nicht geltend und es ist auch sonst nichts für eine Pflichtverletzung der Beklagten ersichtlich. Insbesondere trägt der Kläger nicht vor, dass ein anderer Fonds für ihn günstiger gewesen wäre.
77 
d) Soweit der Kläger vorträgt, er habe nicht gewusst, dass seine Anteile am A... 1-Fonds bei der späteren Darlehensaufnahme für A... 2 und den Schiffsfonds als Sicherheit verpfändet werden, und damit die Wirksamkeit der Verpfändung und die spätere Verrechnung der Rückzahlung der A... 1-Beteiligung mit der Schuld aus dem Schiffsfonds-Darlehen in Frage stellen will, hat das nichts mit der Verletzung von Pflichten aus dem Anlagevertrag zu tun. Eine etwaige Übersicherung der Beklagten ist nicht dargetan, auch wenn diese zusätzlich eine Grundschuld und ein Pfandrecht an den A... 2-Anteilen erhalten hat.
78 
e) Soweit ein Widerspruch zwischen der durch den Beteiligungsprospekt vermittelten Sicherheit der Anlage („Garantiefonds“) und der rechtlichen Umsetzung den Vorwurf der unterlassenen Plausibilitätsprüfung begründen können soll (vgl. OLG München v. 29.03.2010, 17 U 3457/09 und 17 U 3088/09 betreffend die „VIP 3“-Fonds), spielt das für den vorliegenden Fall keine Rolle, da davon auszugehen ist, dass der Kläger die Beteiligungen nicht aufgrund von Prospektangaben gekauft hat, sondern aufgrund mündlicher Beratung (siehe oben).
6.
79 
Warum sich, wie der Kläger meint, nach der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Herausgabeanspruch bezüglich der verdienten Provisionen ergeben soll, erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Beklagte Innenprovisionen von anderen Projektbeteiligten erhalten hat, haben diese ihre Grundlage in den Innenbeziehungen zu diesen und nicht in dem Beratungsvertrag mit dem Kläger und seiner Ehefrau. Die Provisionen hat die Beklagte auch nicht aus der Beratung des Klägers erlangt, selbst wenn man den Beratungsvertrag als auftragsähnliches Rechtsverhältnis behandeln wollte, sondern aus diesen anderweitigen Geschäftsbeziehungen. Zudem fehlt es an der Kausalität, soweit die Beklagte im Zusammenhang mit dem Zustandebringen des Anlageprojekts nicht vom Umsatz abhängige Gebühren (z.B. für die Vermittlung des Eigenkapitals) erhalten hat, weil sie diese ohne Rücksicht darauf verdient hat, ob und ggf. wie viele Anleger sie zeitlich später für das Projekt gewonnen hat. Der verschuldensunabhängige Herausgabeanspruch aus Auftragsrecht dürfte somit allenfalls für schmiergeldähnliche Zahlungen Bedeutung erlangen können, sofern sich ein Berater mit Erfolg auf mangelndes Verschulden berufen kann. Eine solche Fallgestaltung liegt hier nicht vor.
7.
80 
Der Schriftsatz des Klägers vom 29.10.2010 gab keinen Anlass, die Berufungsverhandlung wieder zu eröffnen. Wie bereits oben ausgeführt kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte bei A... 2 mehr als die Gebühr für die Eigenkapitalvermittlung von 8,5 % erhalten hat. Das war entgegen den jüngsten Behauptungen des Klägers auch nicht Gegenstand seines erstinstanzlichen Vortrags. Im in Bezug genommenen Schriftsatz vom 04.03.2008, S. 5/6 (Bl. 413 f. d.A.) wird nur behauptet, der Fondsgeschäftsführer Schaumburg habe von einem generellen Vertriebsentgelt von 8 bis 8,5 % gesprochen. Dass darüber hinaus auch Teile des Agios an die Beklagte weitergereicht worden seien, hat offenbar auch Schaumburg nicht berichtet. Schließlich reicht für die Hypothese des Klägers auch nicht aus, dass der Betrag summenmäßig größer ist als das Agio (5 %).
IV.
81 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
82 
Die Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision gem. § 543 ZPO liegen nur insoweit vor, als eine Haftung der Beklagten für die Beteiligung an der... Zweite A... Film GmbH & Co. KG unter dem Gesichtspunkt verschwiegener Rückvergütungen („Kickbacks“) geltend gemacht wird. Die Frage, ob auch weitere, nicht schmiergeldähnliche Formen umsatzabhängiger Entgelte, die ein Anlageberater auf dem Umweg über andere Projektbeteiligten aus dem Anlegergeld erhält, wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung derzeit nicht einheitlich beantwortet und bedarf noch höchstrichterlicher Konturierung und Festigung. Wegen aller anderen in Frage kommenden Haftungstatbestände ergibt sich die Entscheidung aus der Anwendung bestehender und gesicherter Rechtsprechung auf einen individuellen Sachverhalt, so dass kein Anlass bestand, die Revision unbeschränkt zuzulassen.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
17 Referenzen - Urteile

moreResultsText

{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 22/11/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL und VERSÄUMNISURTEIL III ZR 210/06 Verkündet am: 22. November 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
published on 04/03/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 288/06 Verkündet am: 4. März 2008 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
published on 22/03/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 218/06 Verkündet am: 22. März 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675 Abs.
published on 02/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 266/07 Verkündet am: 2. März 2009 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.