Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Juli 2010 - 3 U 82/09

published on 07/07/2010 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Juli 2010 - 3 U 82/09
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 - 3 O 147/07 - wird mit der Maßgabe

z u r ü c k g e w i e s e n,

dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs …, Fahrgestellnummer ….

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 24.739,31 EUR.

Gründe

 
Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Neufahrzeug.
Der Kläger erwarb von der Beklagten einen Neuwagen …, …, zum Preis von 26.470,01 EUR. Die Fahrzeugübergabe erfolgte am 06.10.2005. Das Fahrzeug ist mit einem Dieselpartikelfilter ausgestattet, welcher regelmäßig regeneriert werden muss. Hierzu wird während des Fahrzeug- bzw. Motorbetriebs bei ausreichender Abgastemperatur durch Zusetzen geeigneter Brennstoffe der Ruß im Filter verbrannt, dadurch werden die Partikel verkleinert und können den Filter durch den Rest der Abgasanlage verlassen. Dieses Freibrennen und Regenerieren des Rußpartikelfilters setzt eine ausreichende Fahrstrecke und eine ausreichende Abgastemperatur voraus, was im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht erreicht wird.
Im Dezember 2005 kam es zu ersten Störungen beim Betrieb des Fahrzeuges des Klägers, die überwiegend auf einer Verstopfung des Partikelfilters beruhten. Bis zum 10.01.2008 befand sich das Fahrzeug 18mal in der Werkstatt der Beklagten, hiervon 14mal wegen Verstopfens des Rußpartikelfilters. Der Kläger erklärte deswegen mehrfach den Rücktritt vom Kaufvertrag. Nach dem erstinstanzlichen Urteil hat die Beklagte im Wege der vorläufigen Zwangsvollstreckung das Fahrzeug am 11.01.2008 gegen Zahlung eines Teilbetrages in Höhe von 25.000,00 EUR - nach Sicherheitsleistung durch den Kläger - zurückgenommen.
Das Landgericht hatte der Klage ohne Beweisaufnahme in vollem Umfang stattgegeben. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, dass ein das Rücktrittsrecht des Klägers begründender Sachmangel vorliege. Der verkaufte Pkw weise nicht die Beschaffenheit auf, die bei einem Pkw üblich sei und die der Käufer erwarten könne. Der Käufer eines Pkw könne erwarten, dass mit dem Pkw auch Kurzstrecken gefahren werden können, ohne dass im Fall des Aufleuchtens einer Kontrollleuchte die Fahrt bis zum Erlöschen der Kontrollleuchte fortgesetzt werden müsse. Gewöhnliche Pkw eigneten sich auch zu Kurzstreckenfahrten, wie sie der Kläger nach der Behauptung der Beklagten absolviert habe. Wenn der Pkw nicht wie gewöhnlich für Kurzstreckenfahrten genutzt werden könne, hätte die Beklagte den Kläger hierauf hinweisen müssen.
Der Senat hat die Berufung der Beklagten mit Urteil vom 04. Juni 2008 mit einer geringfügigen Anpassung wegen einer leichten Erhöhung des von der Klageforderung abzuziehenden Nutzungsersatzes infolge weiterer Fahrten des Klägers während des Berufungsverfahrens zurückgewiesen (3 U 236/07; NJW-RR 2008, 1077).
Auf die Revision der Beklagten hatte der Bundesgerichtshof dieses Senatsurteil mit Urteil vom 04. März 2009 (VIII ZR 160/08 - NJW 2009, 2056 f) aufgehoben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der Umstand, dass ein Kraftfahrzeug mit Dieselpartikelfilter für eine Verwendung im reinen Kurzstreckenbetrieb nur eingeschränkt geeignet sei und von Zeit zu Zeit Überlandfahrten unternommen werden müssten, stelle keinen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB dar, wenn dies nach dem Stand der Technik nicht zu vermeiden sei und aus demselben Grund auch die Kurzstreckeneignung der Fahrzeuge anderer Hersteller, die mit einem Dieselpartikelfilter ausgerüstet seien, in gleicher Weise beeinträchtigt sei. Auch wenn der Stand der Technik hinter der Käufererwartung zurückbleibe, sei die Sache deswegen nicht mangelhaft. Da der Kläger jedoch des Weiteren vorgetragen habe, dass jedenfalls das in sein Fahrzeug eingebaute System mangelhaft sei und der Senat hierzu keine Feststellungen getroffen habe, sei die Sache zurückzuverweisen.
Nach Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof verfolgt die Beklagte ihr Ziel, das landgerichtliche Urteil aufheben und die Klage abweisen zu lassen, weiter. Ihr obliegende Hinweis- bzw. Beratungs- oder Aufklärungspflichten habe sie nicht verletzt. Ein Hinweis auf die nur eingeschränkte Kurzstreckentauglichkeit des Fahrzeuges sei schon deshalb nicht angezeigt gewesen, weil der Kläger selbst vortrage, das Fahrzeug nicht nur im Kurzstreckenverkehr zu bewegen. Auch habe die Beklagte eine solche Aufklärungspflicht nicht aus der durchschnittlichen Fahrleistung des Klägers von 15.000 km schließen müssen. Darüber, dass beim Betrieb des mit Diesel-partikelfilter ausgestatteten Fahrzeugs Reinigungszyklen zu absolvieren seien und bei Nichtdurchführung bzw. Abbruch dieser Reinigungszyklen Werkstattaufenthalte die Folge sein könnten, habe die Beklagte jedenfalls nicht aufklären müssen. Zum einen müsse ein Käufer nicht darüber aufgeklärt werden, was sich im Rahmen der gewöhnlichen Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Einzelnen technisch abspiele. Zum anderen sei die Notwendigkeit der Durchführung von Reinigungszyklen zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages mit der Beklagten allgemein bekannt gewesen. Dass bei Nichtbeachtung bestimmter herstellerseitiger Vorgaben Schäden drohten, liege in der Natur der Sache. Das streitgegenständliche Fahrzeug sei auch im konkreten Fall sachmängelfrei. Die dem Dieselpartikelfilter zugeordnete Kontrollleuchte funktioniere fehlerfrei und weise durch gelbes Blinken darauf hin, wenn die Notwendigkeit der Reinigung des Dieselpartikelfilters bestehe. Die Selbstreinigungsfunktion des Dieselpartikelfilters funktioniere dann einwandfrei, wenn die insoweit erforderliche längere Fahrt durchgeführt werde. Die Notwendigkeit einer solchen Regenerationsfahrt werde durch das Blinken der Dieselpartikelfilterleuchte angezeigt. Werde die Regenerationsfahrt jedoch nicht durchgeführt oder vor Beendigung abgebrochen, komme es zu einer Verstopfung des Dieselpartikelfilters mit der Folge, dass das Notprogramm aktiviert werde und die Reinigung des Filters in einer Werkstatt durchgeführt werden müsse.
Die Beklagte beantragt,
das am 19.10.2007 verkündete Urteil des Landgerichts Ellwangen, Geschäftsnummer 3 O 147/07, aufzuheben und die Klage abzuweisen.
10 
Der Kläger beantragt,
11 
die Berufung mit folgender Maßgabe zurückzuweisen:
12 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger (26.470,01 EUR + 651,60 EUR - 3.705,80 EUR =) 23.415,81 EUR nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 07.04.2007 zu bezahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges … Fahrgestellnummer … .
13 
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Fahrzeuges zu Ziff. 1 in Annahmeverzug befindet.
14 
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.248,31 EUR nebst 7,7 % Zinsen aus 554,42 EUR vom 07.04.2007 bis 01.08.2007 sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.248,31 EUR seit dem 02.08.2007 zu bezahlen.
15 
Er verteidigt das Urteil des Landgerichts Ellwangen. Das Urteil des Bundesgerichtshofs enthalte keine Ausführungen zur Frage der Verletzung einer Hinweis- oder Beratungspflicht durch die Beklagte, sodass seine Entscheidung insoweit auch keine Bindungswirkung entfalte. Ob eine Hinweis- oder Beratungspflicht des Verkäufers bestehe, hänge jeweils von den Umständen des Einzelfalles und nicht von den unsicheren Grenzen des Beschaffenheitsbegriffs in § 434 BGB ab. Entscheidend sei, ob eine Aufklärungspflicht nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrs-anschauung im Einzelfall erwartet werden dürfe. Grundsätzlich habe der Verkäufer auf solche Umstände hinzuweisen, die den Vertragszweck vereiteln oder beeinträchtigen können bzw. die für den Käufer von wesentlicher Bedeutung seien, sodass er nach der Verkehrsauffassung eine Mitteilung erwarten dürfe. Vorliegend habe der Kläger über die eingeschränkte Kurzstreckentauglichkeit des verkauften Fahrzeuges aufgeklärt werden müssen, da er ohne eine solche Aufklärung von einer uneingeschränkten, nicht durch Regenerationsfahrten gestörten Kurzstreckentauglichkeit ausgehe. Anders als der Beklagten habe dem Kläger die Benutzungsanleitung des streitgegenständlichen Fahrzeuges nicht vor Abschluss des Kaufvertrages vorgelegen. Für die Beklagte sei auch erkennbar gewesen, dass der Kläger ein „Wenigfahrer“ sei. Mit seinem Vorgängerfahrzeug habe er bei einer Haltedauer von 8 Jahren lediglich 122.000 km zurückgelegt, was einer Jahresfahrleistung von nur etwa 15.000 km entspreche. Die Beklagte hätte diesen Umstand zum Anlass nehmen müssen, den Kläger darauf hinzuweisen, dass der verkaufte Neuwagen sich nicht für Kurzstreckenfahrten eigne. Im Übrigen sei das Fahrzeug unabhängig von der vom BGH entschiedenen Frage mangelhaft. Die Warnleuchte, die laut Betriebsanleitung das Erfordernis, den Dieselpartikelfilter dadurch zu reinigen, die Geschwindigkeit auf über 40 km/h zu erhöhen und diese Geschwindigkeit für kurze Zeit beizubehalten, anzeige, habe beim streitgegenständlichen Fahrzeug zu keinem Zeitpunkt geblinkt. Kurz vor dem Auftreten des jeweiligen Leistungsabfalls habe lediglich die sog. „Fehlerleuchte“ geleuchtet. Zu diesem Zeitpunkt sei der Rußpartikelfilter jedoch bereits regelmäßig zugesetzt gewesen. Der Kläger habe keine Möglichkeit mehr gehabt, dies durch eine Regenerationsfahrt zu vermeiden. Nach den ersten Problemen mit dem Fahrzeug im Dezember 2005 und März 2006 seien der Kläger und seine Ehefrau hinsichtlich des Aufleuchtens der Warnleuchte besonders sensibel gewesen. Sie hätten, nachdem der Rußpartikelfilter zum zweiten oder dritten Mal verstopft gewesen sei, Kurzstrecken praktisch ganz vermieden. Gleichwohl sei der Fehler wiederholt aufgetreten, sogar nach einer Fahrt von über 60 km über Landstraße bei Tempo 100 bis 120 km/h.
16 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
17 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin B… und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Dipl. Ing. (FH) R… in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Stellungnahmen des Sachverständigen vom 17.05.2010 (Bl. 271ff d.A.) und 21.06.2010 (Bl. 288ff d.A.) sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.12.2009 (Bl. 234ff d.A.) und 30.06.2010 (Bl. 305ff d.A.) verwiesen.
II.
18 
Die Berufung ist unbegründet, da der vom Kläger erworbene Pkw gemäß § 434 Abs. 1 BGB mangelhaft ist, die Nachbesserungsversuche der Beklagten fehlgeschlagen sind und der Kläger somit berechtigterweise vom Kaufvertrag zurückgetreten ist.
1.
19 
Der Kläger kann sich allerdings nicht darauf berufen, dass er pflichtwidrig von der Beklagten nicht über die mangelnde Eignung des streitgegenständlichen Pkw für den Kurzstreckenbetrieb bzw. das Erfordernis regelmäßiger längerer Überlandfahrten aufgeklärt worden sei. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs besteht zwar für jeden Vertragspartner - auch bei entgegengesetzten Interessen - die Pflicht, den anderen über solche Umstände aufzuklären, die den Vertragszweck (des anderen) vereiteln können und daher für seinen Entschluss von wesentlicher Bedeutung sind, sofern er die Mitteilung nach der Verkehrsauffassung erwarten konnte. Vom Verkäufer kann nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung eine Mitteilung über solche Umstände erwartet werden, die nur ihm bekannt sind oder bekannt sein müssen und von denen er weiß oder wissen muss, dass sie für den Käufer von wesentlicher Bedeutung für den Vertragsabschluss sind (vgl. BGH vom 13.06.2007 - VIII ZR 236/06 Tz. 35 - zitiert nach juris).
20 
Dies gilt jedoch nicht, wenn es sich um Eigenschaften oder die Beschaffenheit einer Kaufsache handelt, da insoweit die Gewährleistungsregeln der §§ 434 ff BGB eine der culpa in contrahendo vorgehende Sonderregelung enthalten. Während in Teilen der Literatur die Auffassung vertreten wird, Ansprüche aus kaufvertraglicher Gewährleistung und solche aus Verschulden bei Vertragsabschluss bestünden stets neben-einander (vgl. Bamberger/Roth-Faust, BGB, 2. Aufl. 2007, § 437 Rn. 190; Münchener Kommentar-Emmerich, BGB, 5. Aufl. 2007, § 311 Rn. 143; Häublein NJW 2003, 388, 391 ff; Reischl JuS 2003, 1076, 1079f), hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 27.03.2009 die Rechtsfrage auch für das neue Schuldrecht dahin entschieden, dass nach Gefahrübergang von einem grundsätzlichen Vorrang der §§ 434 ff BGB auszugehen ist (BGHZ 190, 205 ff). Auch nach neuem Schuldrecht bestünden kaufrechtliche Besonderheiten, die die Annahme einer Sperrwirkung geböten. So stehe dem Verkäufer grundsätzlich das Recht zur Nacherfüllung zu (§ 439 BGB), und Ansprüche wegen eines Mangels seien grundsätzlich schon bei grob fahrlässiger Unkenntnis des Käufers ausgeschlossen (§ 442 Abs. 1 S. 2 BGB). Diese Sonderregelungen würden unterlaufen, wenn die Regeln über das Verschulden bei Vertragsabschluss daneben stets anwendbar wären. Der Gesetzgeber hätte dann in sinnwidriger Weise etwas weithin Überflüssiges normiert. Davon könne nicht ausgegangen werden. Der Vorrang der kaufrechtlichen Regelungen bestehe allerdings nicht ausnahmslos. Auch unter der Geltung des neuen Schuldrechts sei eine Ausnahme jedenfalls bei arglistigem (vorsätzlichem) Verhalten des Verkäufers gerechtfertigt (BGH a.a.O.).
21 
Nach dieser Rechtsprechung des BGH, der sich der Senat anschließt, scheidet ein Anspruch des Klägers wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten aus. Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte vorsätzlich den Kläger nicht über die mangelnde Kurzstreckentauglichkeit des streitgegenständlichen Pkw aufgeklärt hat, sind weder ersichtlich noch wird dies vom Kläger behauptet. Auch ist dem Tatsachenvortrag der Parteien kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Beklagte ausdrücklich oder konkludent gegenüber dem Kläger die Verpflichtung übernommen hätte, ihn hinsichtlich der Eigenschaften der Kaufsache zu beraten. Einzelheiten über die geführten Verkaufsgespräche werden vom Kläger insoweit überhaupt nicht vorgetragen.
2.
22 
Die Voraussetzungen des Rücktrittsrechts gemäß §§ 433, 434 Abs. 1, 437 Nr. 2, 440 S. 1, 323 Abs. 1 BGB liegen jedoch vor, sodass der Kläger gegen die Beklagte nach erklärtem Rücktritt einen Anspruch auf Rückgewähr des Kaufpreises abzüglich Nutzungsersatzes Zug um Zug gegen Rückgabe des streitgegenständlichen Fahrzeugs hat.
23 
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für den Senat fest, dass das streitgegenständliche Fahrzeug mangelhaft war. Wie der Sachverständige festgestellt hat, funktionierte die Warnleuchte, die das Erfordernis einer Regenerationsfahrt anzeigen soll, im klägerischen Fahrzeug nicht. Bereits nach weniger als 200 km nach der Erneuerung des Dieselpartikelfilters hatte sich dieser bei den testweise vom Sachverständigen durchgeführten Kurzstreckenfahrten wieder zugesetzt, ohne dass eine Warnleuchte das Erfordernis einer Regenerationsfahrt angezeigt hätte. Bereits aufgrund dieses Nichtfunktionierens der Warnleuchte ist ein Mangel des Fahrzeuges zu bejahen. Dabei kann es dahinstehen, ob das Regenerationssystem (durch Freibrennen des Dieselpartikelfilters) im streitgegenständlichen Fahrzeug überhaupt funktioniert. Denn wird der Fahrer nicht auf das Erfordernis einer Regenerationsfahrt hingewiesen, ist das Zusetzen des Dieselpartikelfilters früher oder später unabwendbar. Der ausschließliche Langstreckengebrauch, mit dem möglicherweise das Zusetzen des Dieselpartikelfilters vermieden werden könnte, kann dem Kläger nicht zugemutet werden. Auch wenn die derzeit von deutschen Fahrzeugherstellern verwendete Dieselpartikelreinigungstechnologie regelmäßige Regenerationsfahrten, die im reinen Kurzstreckenbetrieb nicht geleistet werden können, erfordern, stellt es einen Mangel dar, wenn ein solches Fahrzeug überhaupt nicht im Kurzstreckenbetrieb, sondern ausschließlich im Langstreckenbetrieb genutzt werden kann. Eine Beschaffenheitsvereinbarung dahingehend, dass das streitgegenständliche Fahrzeug nur im Langstreckenbetrieb genutzt werden kann, haben die Parteien nicht getroffen. Zudem hat der Sachverständige in seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30.06.2010 deutlich gemacht, dass das Fahrzeug bezüglich des Dieselpartikelfilters nicht so funktioniert, wie es soll.
24 
Dass der Sachverständige die Ursache für die festgestellte Fehlfunktion nicht ermittelt hat, steht den Ansprüchen des Klägers nicht entgegen. Für die Annahme eines Sachmangels ist es ausreichend, dass der Kaufgegenstand sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Dies ist - wie vorstehend dargelegt - durch die Feststellungen des Sachverständigen zur Überzeugung des Senats nachgewiesen.
25 
Der Senat hat auch keinen Zweifel daran, dass die vom Sachverständigen festgestellte Fehlfunktion schon zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vorlag. Zwar hat der Sachverständige aus technischer Sicht nicht ausschließen können, dass die - von ihm nicht festgestellte - Ursache der Fehlfunktion während der Standzeit ab Rückgabe des Fahrzeuges im Januar 2008 gesetzt wurde. Die vom Sachverständigen festgestellten Fehlfunktionen decken sich jedoch sowohl mit den Angaben des Klägers als auch mit denen der vom Senat vernommenen Zeugin B… . Die immer wiederkehrenden Probleme des Klägers mit dem Dieselpartikelfilter seines Fahrzeuges in der Zeit von Dezember 2005 bis zur Rückgabe im Januar 2008 hat die Beklagte, in deren Werkstatt das Fahrzeug in dieser Zeit insgesamt 18 mal war, auch bisher nicht bestritten, so dass es bei den von ihr im Termin geäußerten Zweifeln um eine rein theoretische Möglichkeit handelt, der keine tatsächlich Behauptung zugrunde liegt und der der zwischen den Parteien unstreitige Sachverhalt entgegensteht.
26 
b) Der Kläger hat der Beklagten zahlreiche Male Gelegenheit zur Nacherfüllung gegeben. Das Fahrzeug befand sich in der Zeit vom 06.10.2005 bis zum 10.01.2008 insgesamt 14 mal wegen Verstopfens des Rußpartikelfilters in der Werkstatt der Beklagten. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, gilt damit die Nacherfüllung gemäß § 440 Abs. 2 BGB als fehlgeschlagen.
27 
c) Der Kläger hat durch seinen Prozessbevollmächtigten am 28.03.2007 den Rücktritt erklären lassen. Die Höhe des vom Landgericht zugesprochenen und vom Senat im Urteil vom 04. Juni 2008 antragsgemäß reduzierten Kaufpreisrückzahlungsanspruchs greift die Beklagte mit der Berufung nicht an. Gemäß §§ 348 S. 1, 320 Abs. 1 S. 1 BGB hat die Rückgewähr des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen Fahrzeuges zu erfolgen.
3.
28 
Die Feststellung des Landgerichts, dass sich die Beklagte mit Rücknahme des Fahrzeuges in Annahmeverzug befindet sowie die vom Landgericht zugesprochenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten werden - abgesehen von ihrer grundsätzlichen Berechtigung - von der Berufung nicht in Frage gestellt.
29 
Wie schon im Urteil des Senats vom 04. Juni 2008 war der Tenor des landgerichtlichen Urteils im Berufungsverfahren insoweit anzupassen, dass nach Schluss der mündlichen Verhandlung in I. Instanz weitere Fahrten mit dem Fahrzeug erfolgten, welche im Wege des Nutzungsersatzes auf den zurückzugewährenden Kaufpreis anzurechnen sind.
III.
30 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 S. 1 GKG, wonach der Senat von einer Erhebung der gerichtlichen Kosten der Revision absehen könnte, liegen nicht vor. Vorliegend hat der Bundesgerichtshof das Urteil des Senats vom 04. Juni 2008 wegen einer vom Senat abweichenden Rechtsauffassung aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsklärung zurückverwiesen. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Senat liegt mithin nicht vor.
31 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
32 
Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Rechtssache erfordert lediglich die Anwendung gesicherter Rechtsprechungsgrundsätze auf den Einzelfall, nachdem nur noch über die Frage zu entscheiden war, ob das konkrete Dieselpartikelreinigungssystem und die entsprechende Warnleuchte im streitgegenständlichen Pkw mangelhaft sind.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 04/03/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 160/08 Verkündet am: 4. März 2009 Ermel Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 434 a) Für die Be
published on 13/06/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 236/06 Verkündet am: 13. Juni 2007 Kirchgeßner, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 04/06/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ellwangen vom 19.10.2007 (3 O 147/07) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 23.415,81 EUR
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Annotations

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Hat der Käufer die mangelhafte Sache gemäß ihrer Art und ihrem Verwendungszweck in eine andere Sache eingebaut oder an eine andere Sache angebracht, bevor der Mangel offenbar wurde, ist der Verkäufer im Rahmen der Nacherfüllung verpflichtet, dem Käufer die erforderlichen Aufwendungen für das Entfernen der mangelhaften und den Einbau oder das Anbringen der nachgebesserten oder gelieferten mangelfreien Sache zu ersetzen.

(4) Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.

(5) Der Käufer hat dem Verkäufer die Sache zum Zweck der Nacherfüllung zur Verfügung zu stellen.

(6) Liefert der Verkäufer zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so kann er vom Käufer Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen. Der Verkäufer hat die ersetzte Sache auf seine Kosten zurückzunehmen.

(1) Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn er bei Vertragsschluss den Mangel kennt. Ist dem Käufer ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann der Käufer Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

(2) Ein im Grundbuch eingetragenes Recht hat der Verkäufer zu beseitigen, auch wenn es der Käufer kennt.

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet, dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.

(1) Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang den subjektiven Anforderungen, den objektiven Anforderungen und den Montageanforderungen dieser Vorschrift entspricht.

(2) Die Sache entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie

1.
die vereinbarte Beschaffenheit hat,
2.
sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet und
3.
mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Montage- und Installationsanleitungen, übergeben wird.
Zu der Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 1 gehören Art, Menge, Qualität, Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität und sonstige Merkmale der Sache, für die die Parteien Anforderungen vereinbart haben.

(3) Soweit nicht wirksam etwas anderes vereinbart wurde, entspricht die Sache den objektiven Anforderungen, wenn sie

1.
sich für die gewöhnliche Verwendung eignet,
2.
eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer erwarten kann unter Berücksichtigung
a)
der Art der Sache und
b)
der öffentlichen Äußerungen, die von dem Verkäufer oder einem anderen Glied der Vertragskette oder in deren Auftrag, insbesondere in der Werbung oder auf dem Etikett, abgegeben wurden,
3.
der Beschaffenheit einer Probe oder eines Musters entspricht, die oder das der Verkäufer dem Käufer vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
4.
mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Montage- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben wird, deren Erhalt der Käufer erwarten kann.
Zu der üblichen Beschaffenheit nach Satz 1 Nummer 2 gehören Menge, Qualität und sonstige Merkmale der Sache, einschließlich ihrer Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Der Verkäufer ist durch die in Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b genannten öffentlichen Äußerungen nicht gebunden, wenn er sie nicht kannte und auch nicht kennen konnte, wenn die Äußerung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in derselben oder in gleichwertiger Weise berichtigt war oder wenn die Äußerung die Kaufentscheidung nicht beeinflussen konnte.

(4) Soweit eine Montage durchzuführen ist, entspricht die Sache den Montageanforderungen, wenn die Montage

1.
sachgemäß durchgeführt worden ist oder
2.
zwar unsachgemäß durchgeführt worden ist, dies jedoch weder auf einer unsachgemäßen Montage durch den Verkäufer noch auf einem Mangel in der vom Verkäufer übergebenen Anleitung beruht.

(5) Einem Sachmangel steht es gleich, wenn der Verkäufer eine andere Sache als die vertraglich geschuldete Sache liefert.

Außer in den Fällen des § 281 Absatz 2 und des § 323 Absatz 2 bedarf es der Fristsetzung auch dann nicht, wenn der Verkäufer beide Arten der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 4 verweigert oder wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, werden nicht erhoben. Das Gleiche gilt für Auslagen, die durch eine von Amts wegen veranlasste Verlegung eines Termins oder Vertagung einer Verhandlung entstanden sind. Für abweisende Entscheidungen sowie bei Zurücknahme eines Antrags kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht.

(2) Die Entscheidung trifft das Gericht. Solange nicht das Gericht entschieden hat, können Anordnungen nach Absatz 1 im Verwaltungsweg erlassen werden. Eine im Verwaltungsweg getroffene Anordnung kann nur im Verwaltungsweg geändert werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.