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Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall über die Haftungsquote und die Ersatzpflicht hinsichtlich des Nutzungsausfalls bei einem auch für die Ausübung einer selbstständigen Tätigkeit genutzten Fahrzeug. Zwischen dem Kläger und der Beklagten Ziff.1 kam es am 28.06.2005 gegen 15.10 Uhr in im Bereich der Einmündungen Straße/ Straße zu einem Verkehrsunfall. Die Beklagte Ziff.1 befuhr die Straße, eine bevorrechtigte Bundesstraße, und wollte von dieser nach links in die Straße abbiegen. Zu diesem Zweck überfuhr sie die durchgezogene linke Begrenzungslinie der Linksabbiegerspur in der Straße bereits 10 bis 12 Meter vor deren Ende und fuhr auf die aus ihrer Sicht linke Richtungsfahrbahn der als Einmündungstrichter verbreiterten Straße ein. Als sie sich jedenfalls mit der Fahrzeugfront bereits auf der für sie entgegengesetzten Richtungsfahrbahn der Straße befand, kollidierte sie dort mit ihrer Fahrzeugfront mit dem vom Kläger geführten PKW Daimler Chrysler E 320. Der Kläger war vor der Kollision aus der untergeordneten Straße nach rechts in die Straße eingebogen mit dem Ziel, sodann die Straße wiederum nach rechts in die Straße zu verlassen. Wegen des genaueren Ablaufs wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils mit den dortigen Verweisungen Bezug genommen.
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Der Kläger begehrt den Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Höhe von 100 %.
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Der Kläger macht u.a. Nutzungsausfall in Höhe von 845,-- EUR, nämlich 13 Tage zu je 65,-- EUR, orientiert an der Tabelle von Sanden u.a., für sein Unfallfahrzeug geltend. Das Landgericht hat insoweit im Tatbestand festgestellt, dass der Kläger ein Dentallabor betreibt, vorsteuerabzugsberechtigt ist und das beschädigte Fahrzeug sowohl privat als auch betrieblich nutzt. Wegen des weiteren Vortrags zur Höhe des Schadens wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen.
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Das Landgericht hat den geltend gemachten Anspruch vollumfänglich zugesprochen. Die Beklagte Ziff.1 habe den Unfall durch einen Fehler beim Linksabbiegen verschuldet, indem sie auf die falsche Fahrbahnhälfte der Straße eingebogen sei. Dagegen treffe den Kläger kein Verschulden. Dieser habe darauf vertrauen dürfen, dass ihm auf seiner Fahrspur kein Fahrzeug entgegenkomme und er habe vor dem Abbiegen in die Straße nicht den von der Straße aus seiner Sicht von rechts in die Straße abbiegenden Verkehr abwarten müssen. Vor seinem Einbiegen in die Straße habe er nicht erkennen können, dass die Beklagte Ziff.1 die Kurve schneiden und auf seine Fahrbahn der Straße einbiegen werde. Weil die Beklagte Ziff.1 mit zumindest 20 bis 25 km/h fuhr und ihre Richtungsfahrbahn der Straße bereits 10 bis 12 Meter vor der Haltelinie nach links verlassen hatte, habe sie die Linksabbiegerspur ca. 2 Sekunden vor der Kollision verlassen. Unter Berücksichtigung der Erkennbarkeit dieses rechtswidrigen Abbiegevorganges und der dem Kläger zuzubilligenden Reaktionszeit habe dieser unabhängig von seiner eigenen Geschwindigkeit keine Möglichkeit mehr gehabt, seine Fahrweise auf dieses Fahrverhalten einzustellen. Weil der Kläger auch das Rechtsfahrgebot beachtet habe, das Verschulden der Beklagten Ziff.1 aber besonders grob sei, trete die Betriebsgefahr des Klägers zurück mit der Folge der 100%igen Haftung der Beklagten.
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Obwohl der Kläger bei teilweiser gewerblicher Nutzung seines Kfz nicht zu entgangenem Gewinn vorgetragen habe, sei der Nutzungsentgang nach der Tabelle von Sanden u.a. zu berechnen, weil auch dem Kläger durch die Beeinträchtigung der Mobilität ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil entstanden sei. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung der Beklagten, die in zweiter Instanz eine Haftungsbeteiligung des Klägers in Höhe von 40 % und eine vollumfängliche Abweisung der Klage, soweit diese auf Nutzungsentschädigung gerichtet ist, anstreben. Die Beklagten tragen vor, die Sachverhaltsfeststellung des Landgerichts sei fehlerhaft, weil dieses entgegen dem Antrag der Beklagten keinen Augenschein eingenommen habe. Das Landgericht wäre ansonsten nach Ansicht der Beklagten mit Wahrscheinlichkeit zu der Auffassung gelangt, dass ein einheitlicher Einmündungstrichter hinsichtlich aller drei Straßen vorliege, auf den sich insgesamt das Vorfahrtsrecht der Beklagten Ziff.1 erstreckt habe. Deshalb habe das Berufungsgericht einen Augenschein einzunehmen.
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Der Kläger habe einen Vorfahrtverstoß begangen, indem er sich im Zeitpunkt der Kollision mittig auf der gedachten Linie zwischen den Endpunkten des Einmündungstrichters der - in die Straße befunden habe. Als die Beklagte Ziff.1 zum Linksabbiegen angesetzt habe und dies vom Kläger bemerkt werden konnte (Gefahrenpunkt), hätte der Kläger noch ausreichend Reaktionszeit gehabt. Er habe sein Fahrzeug noch in der Straße vor Einbiegen in die Straße anhalten können angesichts der verkehrswidrigen, weil gegen das Rechtsfahrgebot und § 1 Abs.2 StVO verstoßenden Fahrweise der Beklagten Ziff.1. Das Fahrverhalten der Beklagten Ziff.1 sei an der Unfallstelle durchaus üblich.
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Indem er einen Abstand von 0,8 bis 1 Meter vom rechten Seitenrand einhielt, habe der Kläger auch gegen das Rechtsfahrgebot verstoßen.
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Dagegen sei der Verstoß der Beklagten Ziff.1 gegen das Rechtsfahrgebot nicht haftungsrelevant, weil dieses Verbot nicht dem Schutz derer diene, die, wie der Kläger, erst in diese Fahrbahn einbiegen wollten. Auch deshalb habe sich das Vorfahrtrecht der Beklagten Ziff.1 auf die beiden Fahrspuren auch der Straße bezogen. Es bleibe deshalb bei der Beklagten Ziff.1 nur ein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO. Dieser könne aber keinesfalls ein vollständiges Zurücktreten der Betriebsgefahr des klägerischen Fahrzeuges zur Folge haben. Vielmehr sei die Beklagte Ziff.1 im Rahmen der nach § 17 StVG vorzunehmenden Abwägung zu 60 % verantwortlich, der Kläger zu 40 %.
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Bei der Schadenshöhe habe das Landgericht fälschlich nicht berücksichtigt, dass eine Abrechnung nach der Tabelle von Sanden nicht in Betracht komme beim überwiegend gewerblich genutzten Fahrzeug. Außerdem habe der Kläger nach seiner eigenen Einlassung im Termin zwei weitere Fahrzeuge zur Verfügung. Ihm sei die Nutzung des Botenfahrzeuges zumutbar gewesen, darüber hinaus habe ihm der PKW seiner Gattin zur Nutzung zur Verfügung gestanden. Die Beklagten beantragen,
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1. Das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 15. Februar 2006 - AZ: 3 O 329/05 - wird abgeändert.
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2. Die Klage wird in Höhe von EUR 3.318,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 23. August 2005 sowie vorgerichtlicher Anwaltsvergütung in Höhe von EUR 115,12 abgewiesen.
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3. Die Kosten des Verfahrens I. Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Der Kläger/Berufungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hilfsweise für den Fall der Ablehnung des Anspruchs auf Nutzungsentschädigung:
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das Landgericht habe sich aufgrund der dem Gutachten beiliegenden Skizze und durch vorhandene Fotos ohne Augenscheinseinnahme ausreichende Gewissheit über die Gestalt des Einmündungstrichters verschaffen können.
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Das Verschulden der Beklagten Ziff.1 sei grob. Bei ordnungsgemäßer Nutzung des Linksabbiegerstreifens auf der Straße bestehe überhaupt nicht die Gefahr, auf die linke Fahrspur der Straße zu gelangen. Die Ausführungen der Beklagten zum Gefahrenpunkt seien nicht nachvollziehbar, weil zu Beginn des Ausschervorgangs nach den Darlegungen des Sachverständigen in erster Instanz noch keine Reaktionsaufforderung an den Kläger durch ein Gefahrenmoment vorlag.
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Der Einmündungstrichter beziehe sich stets nur auf die nächste Straße. Außerdem habe der Kläger bei jeder denkbaren Konstellation die Straße bereits genutzt, als die Beklagte Ziff.1 durch Schneiden auf diese eingefahren sei.
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Nach alledem sei der Unfall für den Kläger unvermeidbar gewesen. Jedenfalls trete, wenn man dies nicht bejahe, seine Betriebsgefahr zurück.
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Die Nutzungsentschädigung sei geschuldet. Beim freien Beruf würden sich private und gewerbliche Nutzung auch tagsüber ständig abwechseln. Nach Hinweis des Senats, dass in erster Instanz Vortrag zur fühlbaren Beeinträchtigung als Voraussetzung für einen Ersatzanspruch fehlte, trägt der Kläger nunmehr unter Beweisantritt mit als Zeugen vor, er habe einen jederzeitigen Nutzungswillen gehabt. Er arbeite nämlich als Zahntechniker auf Abruf von Zahnärzten, werde also mehrfach täglich von Zahnärzten kurzfristig während laufender Behandlungen zugezogen. Dabei könne sich der Kläger nicht auf die Verfügbarkeit des Botenfahrzeuges verlassen, das täglich um 8.15 Uhr seine erste Botentour in mehrere Orte beginne und dann tagsüber bedarfsmäßig für Abholungen und Anlieferungen eingesetzt werde. Seine Ehefrau benötige ihr Fahrzeug selbst für Fahrten zu ihrer Arbeitsstätte als Realschullehrerin. Das Unfallfahrzeug werde darüber hinaus für Unternehmungen und Fahrten mit Geschäftspartnern und Freunden, auch für „repräsentative“ Fahrten zu Ärzten oder Vereinen und im übrigen privat genutzt. Steuerlich werde von der 1%-Regelung Gebrauch gemacht, die aber nichts über die tatsächliche Nutzungsquote aussage.
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Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
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Die Berufung ist zulässig, jedoch nicht begründet. Zu Recht ging das Landgericht von einer vollumfänglichen Haftung der Beklagten aus und sprach auch die geltend gemachte Nutzungsentschädigung, die der Höhe nach nicht bestritten war, zu.
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1. Die landgerichtlichen Feststellungen zum Unfallablauf und zu den Örtlichkeiten sind der Entscheidung zugrundezulegen. Das Unterlassen der Einholung eines Augenscheins begründet keine Zweifel an der Tatsachenfeststellung im Sinne von § 529 Abs.1 Ziff.1 ZPO. Dem Landgericht lag die Skizze des Sachverständigen vor, aus der sich die Verhältnisse jedenfalls in Kombination mit den vorhandenen Fotos deutlich ersehen lassen.
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2. Die Beklagten haften nach §§ 7, 17 StVG, die Beklagte Ziff. 2 i.V.m. § 3 Ziff. 1 PflVG, zu 100 % für den beim Unfall eingetretenen Schaden.
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Die Haftungsvoraussetzungen des § 7 StVG liegen auf Seiten der Beklagten Ziff. 1 vor.
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Der Unfall war für die Beklagte Ziff.1 nicht unabwendbar im Sinne des § 17 Abs.3 StVG. Bejaht man nicht bereits die Unabwendbarkeit für den Kläger, führt jedenfalls die Haftungsabwägung nach § 17 Abs.2 StVG i.V.m. § 17 Abs.1 StVG zu einer Alleinhaftung der Beklagten. Entscheidend für diese Abwägung ist das Maß der Verursachung der Schadensentstehung, das Verschulden ist dabei nur ein Faktor der Abwägung (BGH NJW 2003, 1929 ff). Dem Kläger ist kein Verschulden am Unfall anzulasten. Sein nicht durch ein Verschulden erhöhter Beitrag zur Unfallverursachung tritt hinter dem gravierenden der Beklagten Ziff.1 vorzuwerfenden Verschulden bzw. ihrem hohem Maß an unfallkausalem Verhalten komplett zurück. Würde man ein Verschulden des Klägers bejahen, wäre dieses wegen der konkreten Verkehrssituation so gering, dass es nichts an der kompletten Haftung der Beklagten ändern würde.
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a) Zu Recht hat das Landgericht ein Verschulden am Unfall durch die Beklagte Ziff.1 festgestellt. Dieses resultiert jedenfalls aus § 1 Abs.2 StVO und wiegt schwer.
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Beim Einbiegen in eine Straße, deren Einmündung trichterförmig erweitert ist, muss grundsätzlich der Mittelpunkt der Trichterbreite rechts umfahren werden (grundlegend BGHSt 16, 255/260). Vorliegend war der Beklagten Ziff.1 der von ihr einzuhaltende Fahrweg außerdem durch die die Linksabbiegerspur auf der Straße begrenzenden Linien und die auf der Straße eingezeichnete Mittellinie deutlich vor Augen geführt. Sie hat sich bereits in erheblicher Entfernung von der Kreuzung, nämlich zumindest 10 Meter vor Ende der Linksabbiegerspur, über die dort befindliche ununterbrochene Linie und damit über das Zeichen 295 zu § 41 StVO hinweggesetzt. Das Zeichen 295 darf nicht überfahren werden, es ist rechts von dieser Linie zu fahren. Bereits dieses Verhalten stellt sich als erheblich verkehrswidrig dar. Das deutlich zu frühe Verlassen ihrer Richtungsfahrbahn war für die Beklagte Ziff.1 zweifelsfrei erkennbar, sie hat, selbst wenn man annimmt, dass das Rechtsfahrgebot den Kläger als erst das Einbiegen in die Straße Planenden nicht schützen würde, hiermit gegen die allgemeine Sorgfaltspflicht nach § 1 Abs. 2 StVO verstoßen (dazu auch Thür. OLG, DAR 2000, 570f.). Sodann bog die Beklagte Ziff.1 an dieses Verhalten anknüpfend auf die Straße nicht auf der für sie vorgesehenen Richtungsfahrbahn, sondern unter Nutzung der Gegenfahrbahn ein. Ihr Fahrverhalten stellte sich damit auch für den Gegenverkehr auf der Straße, zu dem der Kläger gehörte, als in hohem Maße gefährdend im Sinne des § 1 Abs.2 StVO dar.
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b) Dahingestellt bleiben kann, ob der Unfall für den Kläger unabwendbar im Sinne des § 17 Abs.3 StVG war. Dagegen spricht, dass ein besonders sorgsamer Fahrer, insbesondere falls ihm bekannt war, dass in dem Bereich häufiger die Fahrbahnen nicht korrekt eingehalten werden, u.U. noch weiter rechts gefahren wäre, um einem Unfall in besonders sorgfältiger Weise entgegenzuwirken.
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c) Jedenfalls traf den Kläger kein Verschulden am Unfall, weder in Form eines Vorfahrtverstoßes, noch in Form eines Verstoßes gegen das Rechtsfahrgebot.
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Zur Kollision zwischen den Fahrzeugen kam es, wie der Sachverständige eindeutig feststellte, auf der Straße (Gutachten S.12). Dass das Beklagtenfahrzeug dabei die Straße ggf. noch nicht vollständig verlassen hatte, bleibt ohne Relevanz, weil auf die genaue Kollisionsstelle und damit auf die an dieser Stelle befindlichen Fahrzeugteile, nicht auf das Gesamtfahrzeug, abgestellt werden muss. Ebenfalls nach dem Sachverständigengutachten eindeutig und für das Gericht nachvollziehbar befand sich das klägerische Fahrzeug in diesem Moment in seiner kompletten Länge auf der Straße.
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aa) Betrachtet man die Kreuzung der Straße mit der Straße getrennt von der Kreuzung der Straße mit der Straße, liegt kein Vorfahrtverstoß des Klägers vor. Er befand sich dann nämlich im Moment der Kollision im Verhältnis zur Straße, von der die Beklagte Ziff.1 abbog, noch in der untergeordneten Straße auf seiner Fahrspur, nicht aber in dem Kreuzungsbereich, für den die Vorfahrtberechtigung der Beklagten Ziff.1 gilt.
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Dieser Vorfahrtbereich ist begrenzt auf die gesamte Straße und die aus Sicht des Klägers linke Richtungsfahrbahn der Straße (OLG Düsseldorf, VRS 58, 269 ff; KG, DAR 1978, 20/21; OLG Saarbrücken, VRS 30, 229/230), die Vorfahrt ging der Beklagten Ziff.1 nicht durch die Nutzung der falschen Richtungsfahrbahn verloren (BGHSt 34, 127 ff). Der Kläger durfte an die Einmündung zur Straße bis zur Haltelinie in der Straße heranfahren, denn ein Wartepflichtiger darf darauf vertrauen, dass ein Vorfahrtberechtigter nicht aus der Vorfahrtstraße auf die für ihn linke Fahrbahnseite der untergeordneten Straße achtlos einfährt (BGHSt 20, 238/241). Dementsprechend hat er sich, wie das Landgericht aufgrund der Angaben des Sachverständigen nachvollziehbar darlegte, verhalten.
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bb) Die Beklagte Ziff.1 zielt darauf ab, die Kreuzung von der Straße bis zur Straße als einheitlich zu betrachten und deshalb ihre Vorfahrtberechtigung gegenüber dem Kläger auch auf den gesamten Bereich der Straße, den der Kläger zu durchfahren hatte, zu erstrecken.
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Diese Betrachtungsweise ist unzulässig. Eine Einmündung liegt vor beim Zusammentreffen von Straßen mit nur einer Fortsetzung (BGH NJW 1974, 949). Deutlich wird, entsprechend der Definition der Kreuzung (BGH VRS 27, 350/352), auf das tatsächliche Zusammentreffen zweier Straßen abgestellt. Eine Erweiterung kommt nur in Betracht, wenn sich die Fahrlinien einander hemmend nähern (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38.A., 2005, § 8 StVO, Rz. 27). Dies ist vorliegend nicht zu bejahen.
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Auch wenn die Einmündungen kurz hintereinander liegen, was aus der Skizze des Sachverständigen, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde legte, deutlich hervorgeht, so bleibt es doch dabei, dass die Straße auf ihrer gesamten Breite zunächst in die Straße mündet und jeder Verkehrsteilnehmer diese Straße zunächst, wie aus dem Sachverständigengutachten ersichtlich, über die Strecke von zumindest mehr als einer PKW-Länge befahren muss, bevor er ggf. nach rechts in die Straße einmünden kann. Die Straße und die Straße haben also keinen gemeinsamen Berührungspunkt. Der aus der Straße einfahrende Verkehrsteilnehmer muss sich zunächst am Verkehr in der Straße orientieren, kann dann bei entsprechend freier Verkehrslage in diese Straße einbiegen und muss sich dann anschließend unter Einhalten einer weiteren Haltelinie erneut gegenüber der Straße orientieren, bevor er unter Beachtung der dort bevorrechtigten Fahrzeuge in diese Straße einfährt. Dementsprechend sind auch zwei Verkehrszeichen 205 aufgestellt. Ebenso muss sich ein aus der Straße abbiegender Verkehrsteilnehmer daran orientieren, dass für die aus seiner Sicht linke Fahrbahn der Straße sein Vorrang nicht gilt. Wäre der Kläger nicht aus der Straße eingebogen, sondern hätte sich bereits länger in der Straße befunden, so wäre die Beklagte Ziff.1 ihm gegenüber an der Kollisionsstelle auf keinen Fall vorfahrtberechtigt. Ein erweiterter Schutz der Beklagten Ziff.1 gegenüber dieser Situation erscheint bei den konkreten Örtlichkeiten nicht angemessen.
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Nur ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch bei der von der Beklagten angestrebten einheitlichen Betrachtungsweise ein Vorfahrtverstoß des Klägers nicht nachweisbar wäre.
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Ein Wartepflichtiger, der nach rechts in eine Vorfahrtstraße einbiegen will, darf grundsätzlich davon ausgehen, er werde keinen der vorfahrtberechtigten Fahrer in der Weiterfahrt behindern, wenn beim Beginn des Einbiegens sich nicht nur von links keine Fahrzeuge nähern, sondern auch die für ihn rechte Straßenseite frei ist und keine Anzeichen dafür sprechen, dass eines der sich auf der bevorrechtigten Straße von rechts nähernden Fahrzeuge die Fahrbahnseite wechseln werde (BGH, NJW 1982, 2668/2669). Weil Zweifel bestehe, ob für den Kläger beim Einfahren von der Straße in die Straße bereits das regelwidrige Fahrverhalten der Beklagten Ziff.1 erkennbar war, scheidet damit ein Vorfahrtverstoß aus. Nach den Berechnungen des Sachverständigen begann die Beklagte Ziff.1, falls sie vor der Kollision überhaupt nicht mehr verlangsamte, frühestens 2 Sekunden vor der Kollision, die Mittellinie der Straße im Zuge des Beginns des vorzeitig eingeleiteten Abbiegevorgangs zu überschreiten. In diesem Moment aber hatte der Kläger die Haltelinie der Straße bereits überschritten, falls er sich dem Kollisionspunkt mit gleich bleibender Geschwindigkeit näherte.
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Der Anscheinsbeweis streitet nicht für die Beklagte Ziff.1 und gegen den Kläger jedenfalls aufgrund der Sondersituation der Kollision auf der aus Sicht des Klägers rechten Richtungsfahrbahn (BGH, NJW 1982, 2668/2669).
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cc) Mit zutreffenden Erwägungen hat das Landgericht einen schuldhaften Verstoß des Klägers gegen das Rechtsfahrgebot verneint. Darauf wird verwiesen.
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dd) Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, dass dem Kläger kein Verstoß gegen § 1 Abs.2 StVO nachzuweisen ist. Es bleibt nämlich zumindest fraglich, ob für den Kläger das Fahrverhalten der Beklagten Ziff.1 zu einem Zeitpunkt als gefahrträchtig zu erkennen war, wo ihm noch eine den Unfall vermeidende Reaktion möglich und diese von ihm zu fordern gewesen wäre.
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Über die Darlegungen des Landgerichts hinaus bleibt möglich, dass die Beklagte, was der Sachverständige nicht ausschließen konnte und was nach Ansicht des Senats keineswegs unwahrscheinlich ist, vor dem Unfall nicht mit konstanter Geschwindigkeit gefahren war sondern eine höhere Ausgangsgeschwindigkeit z.B. von 50 km/h einhielt. In diesem Fall hätte sie nach den Darlegungen des Sachverständigen erst 1 Sekunde vor der Kollision mit dem frühzeitigen Verlassen ihrer Linksabbiegerspur begonnen. Unter Beachtung der Reaktionszeit verblieb dem Kläger, der sich zu diesem Zeitpunkt bereits in der Straße befand, in dieser denkbaren, von Beklagtenseite nicht widerlegten Variante keine Möglichkeit mehr zur Unfallvermeidung.
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ee) Die Abwägung nach § 17 StVG führt bei dieser Sachlage, die geprägt ist durch das einzig nachgewiesene schwere Verschulden der Beklagten Ziff.1, zum Entfallen der Haftung auf Klägerseite (zu dieser Möglichkeit auch OLG Saarbrücken, VRS 47, 26).
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3. Ebenfalls im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht dem Kläger die geltend gemachte Nutzungsentschädigung zugesprochen.
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a) Im Jahre 1985 hatte der BGH (NJW 1985, 2471 ff) zur Beschädigung eines als Krankentransportwagen eingerichteten LKW der Bundeswehr entschieden, dass Nutzungsausfall beansprucht werden kann, wenn Nutzungsmöglichkeit und Nutzungswillen bestanden, auch soweit sich die Gebrauchsentbehrung nicht unmittelbar in einer Minderung des Gewerbeertrages niederschlägt. Er hat damit deutlich gemacht, dass § 252 BGB bei gewerblichen Fahrzeugen zur Schadensberechnung keine Norm mit Ausschließlichkeitscharakter darstellt. Entgegen einer vielfach vertretenen Ansicht geht der vorliegend entscheidende Senat nicht davon aus, dass der BGH von dieser Rechtsprechung durch die Entscheidung des Großen Senats (NJW 1987, 50 ff.) abweichen wollte.
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Dem Großen Senat war die Frage des Nutzungsentgangs eines Wohnhauses und damit nur die Frage der Ersatzfähigkeit des Nutzungsausfalls bei einem privat genutzten Objekt vorgelegt. Der Große Senat konstatierte, dass jedenfalls bei Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung des Eigentümers derart angewiesen sei wie bei einem von ihm selbst bewohnten Haus, der zeitweise Gebrauchsmöglichkeitsverlust einen ersatzfähiger Vermögensschaden darstelle, wenn die Sache ansonsten entsprechend genutzt worden wäre. Die normalerweise bei der Schadensberechnung anzuwendende Differenzmethode enthebe als wertneutrale Rechenoperation nicht davon, am Schutzzweck der Haftung und an der Ausgleichsfunktion des Schadensersatzes die in der Differenzbilanz einzusetzenden Rechnungsposten wertend zu bestimmen. Das Wesen und die Bedeutung des Vermögens würden sich nicht in einem „Haben“ erschöpfen, sondern auch die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten umfassen, dass der Vermögensträger es zur Verwirklichung seiner Lebensziele nutzt. So sei auch für den privaten Nutzer die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeugs Grundlage für die Wirtschaftlichkeit seiner hierauf zugeschnittenen Lebenshaltung. Zwar werde beim erwerbswirtschaftlichen, produktiven Einsatz der Sache die Verkürzung ihres Nutzungswertes im Wesentlichen durch den Gewinnentgang ausgewiesen, dessen Ersatz § 252 BGB ausdrücklich anordnet. Daraus, dass eine entsprechende Vorschrift für die eigenwirtschaftliche Nutzung von Vermögen fehle, könne nicht gefolgert werden, dass sich das Gesetz gegen Geldersatz, der sich nicht in Gewinnentgang niederschlage, entschieden habe. § 252 BGB diene dem Grundsatz des vollen Schadensausgleichs aus § 249 BGB, § 252 Satz 2 BGB sei eine Regel der Beweiserleichterung. Jedenfalls für eine ganz der eigenwirtschaftlichen Sphäre verhaftete Verwendungsplanung müsse ein rein an der Differenzrechnung ohne Ergänzung orientierter Ausgleich als unangemessene schadensrechtliche Benachteiligung des Geschädigten gegenüber einem erwerbswirtschaftlichen Sacheinsatz erscheinen. Deshalb sei auf dem bei der Kfz-Nutzungsentschädigung eingeschlagenen Weg fortzufahren. Freilich müsse die Ergänzung des Gesetzes auf Sachen beschränkt bleiben, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist.
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Auf diese Entscheidung Bezug nehmend wird z.T. die Nutzungsentschädigung für gewerblich genutzte Fahrzeuge abgelehnt (Grüneberg in Bamberger/Roth, Kommentar zum BGB, Stand 4/2004, § 249, Rz.60), weil danach eine eigenwirtschaftliche Nutzung des Fahrzeuges Voraussetzung für den Anspruch auf Nutzungsentschädigung sei und solche beim gewerblichen KfZ fehle. Ähnlich an den Großen Senat anschließend wird § 252 BGB entnommen, dass für die Gesetzesfortbildung bei erwerbswirtschaftlich genutzten Gegenständen kein Raum sei (Oetker im Münchner Kommentar zum BGB, 4.A., 2003, § 249, Rz.64). Das OLG Düsseldorf (NZV 1999, 472 f.) entschied, dass bei der Beschädigung eines Krans verwehrt sei, den Schaden abstrakt zu berechnen, maßgeblich sei der entgangene Gewinn bzw. Vorhaltekosten eines Reservefahrzeuges oder Mietkosten eines Ersatzfahrzeuges. Zu einem Ausfall eines Krankenwagens vertrat das OLG Hamm (NJW-RR 2004, 1094 f.), es handele sich um ein Behördenfahrzeug, für das nach der Entscheidung des Großen Senats nicht abstrakt Nutzungsentschädigung gefordert werden könne, weil diese nur ausnahmsweise zugelassen sei und nach dem BGH die Ergänzung auf Sachen beschränkt bleiben müsse, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen sei, es müsse eine signifikante Auswirkung auf die materiale Grundlage der Lebenshaltung vorliegen und diese Kriterien seien letztlich nur bei Privatpersonen erfüllt. Hinsichtlich eines PKW, der zu 77 % gegenüber dem Finanzamt als gewerblich eingesetzt gemeldet war, erklärte das OLG Hamm, die erwerbswirtschaftliche Nutzung sei das Gegenteil einer eigenwirtschaftlichen Nutzung, sie sei nicht über eine abstrakte Nutzungsentschädigung, sondern über eine Schadensberechnung nach § 252 BGB nur in Form entgangenen Gewinns oder erhöhter Betriebskosten auszugleichen. Nur die anteilige private Nutzung sei über die Sätze nach der Tabelle von Sanden auszugleichen. Als Quote biete sich die steuerliche Geltendmachung an (NJW-RR 1989. 1194 f.), der Große Senat habe maßgeblich den erwerbswirtschaftlichen produktiven Einsatz gewerblicher Fahrzeuge dem eigenwirtschaftlichen Einsatz gegenübergestellt (NJW-RR 2001, 165 f.).
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Dagegen lehnte das OLG Köln bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug einen Anspruch nicht bereits wegen dieser Nutzungsart ab, sondern weil nach dem eigenen Vortrag der klagenden Partei das Fahrzeug in der geltend gemachten Zeit nicht benötigt worden wäre, weshalb keine fühlbare wirtschaftliche Benachteiligung eingetreten sei (OLG Köln, NZV 1995, 401). Im Umkehrschluss ist die Entscheidung dahin zu verstehen, dass bei einem gewerblich genutzten Fahrzeug grundsätzlich Nutzungsentschädigung geschuldet sein kann. Dieser Ansicht sind auch das OLG München (NZV 1990, 348 ff) und Becker/Böhme (Der Haftpflichtschaden, 22.A., Rz. D 75). Der 10. Senat des OLG Stuttgart (NZV 2005, 309) hielt bei einem Behördenfahrzeug eine Nutzungsentschädigung für möglich, wenn sich die im Verzicht auf ein Ersatzfahrzeug liegende Entbehrung für die Behörde als fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil auswirkte, mit der Begründung, dass sonst einer Behörde, würde sie kein Ersatzfahrzeug anmieten, nie abstrakte Nutzungsentschädigung zustünde, weil sie keinen Nutzungsausfall konkret nachzuweisen vermag mangels erwerbswirtschaftlicher Betätigung des Staates.
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b) Jedenfalls bezogen auf den konkreten Einzelfall eines Selbstständigen, hier eines Zahntechnikers, der das Fahrzeug für Fahrten zu Kunden genutzt hätte, sich nunmehr anderweitig behilft und in der Folge keinen konkreten Ausfallschaden nachzuweisen in der Lage ist, erscheint auch unter Beachtung der Rechtsprechung des Großen Senats die Zuerkennung der Nutzungsentschädigung als notwendig.
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Der in zweiter Instanz erstmals gehaltene Vortrag zur fühlbaren Beeinträchtigung durch den Fahrzeugentzug war nach § 529 Abs.2 i.V.m. § 531 Abs.2 ZPO zu berücksichtigen. Das erstinstanzlich tätige Gericht hatte der Frage keine Bedeutung beigemessen. Hätte es die Bedeutung erkannt, hätte es den Kläger darauf hinweisen müssen.
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Nach der in 2. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme ist der Senat überzeugt, dass der Kläger das Unfallfahrzeug, wäre es nicht beschädigt worden, in einem eine Nutzungsentschädigung rechtfertigendem Maße gebraucht und genutzt hätte. Der als Zeuge vernommene Sohn des Klägers, der im Unfallzeitpunkt in dessen Betrieb mitarbeitete, bestätigte glaubwürdig, dass der Kläger das Unfallfahrzeug üblicherweise, so lange er täglich in der Praxis tätig war, zur Verfügung haben musste, um kurzfristig Zahnärzte zu Patientenbesprechungen aufsuchen zu können. Auf das in dem Labor auch vorhandene Botenfahrzeug kann der Kläger für diese Fahrt nicht verwiesen werden, weil dies, wie die Beweisaufnahme ebenfalls ergab, anderweitig benötigt wird. Das auf die Ehefrau des Klägers zugelassene Fahrzeug wird von dieser selbst genutzt.
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Weil das Fahrzeug, anders als z.B. ein Bus oder ein Taxi, nicht unmittelbar zur Gewinnerzielung eingesetzt wird, wäre dem Kläger der konkrete Nachweis, dass er gerade wegen der fehlenden Möglichkeit, einen Ort anzufahren, an dem er ein Geschäft abwickeln wollte, einen Schaden erlitt, auch unter Beachtung der Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB kaum möglich. Als Selbstständiger mit einem kleinen Betrieb wäre es für ihn auch unangemessen, ein Ersatzfahrzeug vorzuhalten, weshalb die Abrechnung über Vorhaltekosten ausscheidet. Würde man die Nutzungsentschädigung ablehnen, würde dies im Ergebnis bedeutet, dass der Selbstständige, der sich insoweit in einer absolut vergleichbaren Position mit einer Person befindet, die ihr Fahrzeug nur privat nutzt, dieser Person gegenüber benachteiligt und der Schädiger insoweit unbillig entlastet wäre.
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Der Senat sieht sich an dieser Einschätzung durch die Entscheidung des Großen Senats nicht gehindert. Dieser hatte sich, wie bereits dargelegt, ausdrücklich nur zu erklären zu einem eigenwirtschaftlich genutzten Objekt, es ging in der Vorlagefrage nicht primär um die Abgrenzung zum gewerblich genutzten Objekt. Er ordnete sodann, nachdem er die im Vermögen verkörperten Möglichkeiten, diese zur Verwirklichung der Lebensziele zu nutzen, als Vermögensteil eingestuft hatte, den zeitweise Gebrauchsmöglichkeitsverlust trotz Nutzungswillens als ersatzfähigen Vermögensschaden ein. Dieser Vermögensschaden betrifft den Kläger zumindest in gleicher Weise, wenn nicht als Freiberufler sogar in schwerwiegenderer Weise wie einen rein privaten Pkw-Nutzer. Der entscheidende Senat legt die Entscheidung des Großen Senats gerade nicht in der Weise aus, dass danach Gewerbetreibende auf die Abrechnung nach § 252 BGB beschränkt seien. Dagegen spricht die Entscheidung des BGH zum Krankentransporter (NJW 1985, a.a.O.) und auch die Formulierung der Entscheidung des Großen Senats in der Richtung, dass § 252 BGB den Schadensersatzumfang nur komplettieren und damit im Umkehrschluss gerade nicht einschränken solle. Der BGH spricht auch ausdrücklich davon, dass die Verkürzung des Nutzungswerts bei erwerbswirtschaftlichen produktiven Einsatz „im Wesentlichen“ durch den Gewinnentgang ausgewiesen werde, formuliert insoweit also bewusst nicht abschließend. Letztlich spricht der BGH auch vom Bereich „jedenfalls der ganz eigenwirtschaftlichen Sphäre“ und vermeidet auch damit eine strikte Ausgrenzung des Gewerblichen. Im letzten Teil seiner Begründung deutet die Aussage des BGH, dass der Anwendungsbereich der Gesetzesergänzung beschränkt sein müsse auf Sachen, auf deren ständige Verfügbarkeit die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise angewiesen ist, nicht auf eine bewusste Abgrenzung zur gewerblichen Tätigkeit hin. Berücksichtigt man die rein auf die Privatnutzung zielende an den Großen Senat gerichtete Fragestellung, liegt das Schwergewicht der Aussage nicht auf dem Begriff der eigenwirtschaftlichen Lebenshaltung, sondern auf der Abgrenzung zu Dingen, deren Nutzungsmöglichkeit vermögensmäßig nicht zu fassen ist, weil es sich um Luxus- oder Liebhaberobjekte handelt, das Schwergewicht liegt also in der Abgrenzung zur typischerweise dort nicht gegebenen Angewiesenheit auf deren Verfügbarkeit.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit liegen §§ 708 Nr.10, 711 ZPO zugrunde. Beschränkt auf die Frage der Nutzungsentschädigung war die Revision nach § 543 ZPO zuzulassen. Sie dient wegen der dargestellten insoweit unterschiedlichen Ansichten mehrerer Gerichte der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
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