Oberlandesgericht Stuttgart Entscheidung, 09. Juli 2014 - 3 U 226/13

published on 09/07/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Entscheidung, 09. Juli 2014 - 3 U 226/13
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers hin wird das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 08.11.2013 (3 O 111/12)

a b g e ä n d e r t.

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs A... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Typ ... 30.331,57 EUR zu bezahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 29.582,21 EUR seit 24.06.2007 und aus weiteren 749,36 EUR seit 26.01.2011.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus dem am 22.07.2005 überlassenen Kaufpreis bis zum 26.01.2011 gezogen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 665,81 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 26.01.2011 zu bezahlen.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung hinsichtlich der Anträge Ziff. 1. - 3. und 5. - 6.

z u r ü c k g e w i e s e n.

III. Im Hinblick auf die noch offenen Stufen der Stufenklage nach Auskunftserteilung bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der anderen Partei jeweils durch Sicherheitsleistung von 115 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit von 115 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt Rückabwicklung eines Neuwagenkaufs nach Rücktritt.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil kein zum Rücktritt berechtigender Mangel am A... vorliege. Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien in I. Instanz wird auf das angefochtene landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
Der Kläger macht mit der Berufung eine fehlerhafte rechtliche Würdigung des Landgerichts geltend. Es habe die Feststellungen des Sachverständigen W... im selbstständigen Beweisverfahren nicht ausreichend berücksichtigt. Er sei mit dem A... zwischenzeitlich ca. 87.000 km gefahren und habe das Fahrzeug stillgelegt.
Der Kläger beantragt:
Unter Abänderung der Entscheidung des Landgerichts Ravensburg, Urteil vom 08.11.2013, Geschäftsnummer 3 O 111/12, wird die Beklagte verurteilt:
1. Die Beklagte hat dem Kläger Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs A... mit dem amtlichen Kennzeichen ..., Typ ... 33.304,69 EUR zu bezahlen nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 24.06.2007.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich im Annahmeverzug befindet.
3. Die Beklagte hat Auskunft darüber zu erteilen, welche Nutzungen sie aus dem am 22.07.2005 überlassenen Kaufpreis i. H. v. 39.418,50 EUR bis zur Rechtshängigkeit gezogen hat.
5. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verwendungen i. H. v. 1.765,62 EUR, nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
10 
6. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Anwaltskosten i. H. v. 721,50 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
11 
Die Beklagte beantragt:
12 
Zurückweisung der Berufung.
13 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Parteien im Berufungsverfahren jeweils mit Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 (Bl. 346 d.A.) Bezug genommen.
II.
14 
Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet.
1.
15 
Der Kläger hat entgegen der Auffassung des Landgerichts mit Schreiben vom 18.04.2007 (Anlage K 6) wirksam den Rücktritt vom Kaufvertrag bezüglich des streitgegenständlichen A... erklärt, weil aufgrund der zu schwachen Batterieleistung ein Sachmangel und damit ein Grund für den Rücktritt gemäß §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 323 ff. BGB vorlag.
a)
16 
Der Kläger ist Verbraucher i. S. v. § 13 BGB, weil er das streitgegenständliche Fahrzeug privat und zur privaten Nutzung erworben hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus der Aussage der Zeugin S... am 07.10.2013. Ausweislich des Protokolls (Bl. 235 d. A.) hat die Zeugin S... als Lebensgefährtin des Klägers bekundet, dass dieser bei der Firma ... in ... als angestellter Programmierer arbeite. Dies habe er bereits im Jahr 2005 getan. Der streitgegenständliche A... sei sein Privatauto. Der Kaufvertrag lässt keine gewerbliche Nutzung des Fahrzeugs durch den Kläger erkennen, was sich im Hinblick auf die steuerliche Behandlung des Fahrzeugs aufdrängen würde.
17 
Vor diesem Hintergrund reicht allein das Bestreiten der Verbrauchereigenschaft des Klägers durch die Beklagte nicht aus. Vielmehr müsste die Beklagte vortragen, warum trotzdem ein gewerblicher Zweck durch den Kläger mit dem Kauf und der Nutzung des Fahrzeugs verfolgt wird. Ein solcher konkreter Vortrag fehlt.
b)
18 
Die Beweisaufnahme durch die Vernehmung der Zeugen S... und E... sowie durch die Einholung der Gutachten des Sachverständigen W... und des Sachverständigen R... führt beim Senat zu der Überzeugung, dass sowohl im Zeitpunkt des Gefahrübergangs am 22.07.2005 als auch im Zeitpunkt des Rücktritts am 18.04.2007 ein wesentlicher Mangel an der Elektronik des streitgegenständlichen A... in Form einer mangelhaften Batterieleistung vorlag. Dabei resultierte diese mangelhafte Batterieleistung - auch - auf einer unzureichenden Ladung der Batterie durch die Lichtmaschine.
aa)
19 
Zutreffend hat das Landgericht auf der Grundlage der Aussagen der Zeugen S... und E... festgestellt, dass das streitgegenständliche Fahrzeug bereits Ende Dezember 2005 im Rahmen des Urlaubs des Klägers in ... aufgrund der mangelhaften Batterieleistung Fehler in der Elektronik aufwies. Auf die Ausführungen des Landgerichts unter 2. erster Absatz der Entscheidungsgründe im angefochtenen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Die Beklagte zeigt nicht auf, dass dem Landgericht hierbei Fehler bei der Beweiserhebung oder -würdigung unterlaufen sind.
20 
Nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO ist das Berufungsgericht an die vom erstinstanzlichen Gericht festgestellten Tatsachen gebunden, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche hiernach die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich insbesondere aus Verfahrensfehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind. Ein solcher Verfahrensfehler liegt namentlich vor, wenn die Beweiswürdigung in dem erstinstanzlichen Urteil den Anforderungen nicht genügt, die von der Rechtsprechung zu § 286 Abs. 1 ZPO entwickelt worden sind. Dies ist der Fall, wenn die Beweiswürdigung unvollständig oder in sich widersprüchlich ist, oder wenn sie gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt (BGHZ 158, 269, Juris Rn 8f).
21 
Die Beklagte führt in der Berufungserwiderung lediglich aus, die Zeugenaussagen seien widersprüchlich und daher sei ihnen nicht zu folgen. Näheres wird jedoch nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht aufgezeigt, wo die Zeugenaussagen widersprüchlich sein sollen. Aus der Durchsicht des Protokolls vom 07.10.2013 und dem Vergleich mit den Urteilsgründen ergeben sich solche Widersprüche nicht.
bb)
22 
Aufgrund des Gutachtens des Sachverständigen W... ist davon auszugehen, dass jedenfalls bis zum 18.04.2007 der Grund für die mangelhafte Batterieleistung - auch - die unzureichende Aufladung der Batterie durch die Lichtmaschine war, wie sie vom Sachverständigen W... im Gutachten vom 10.08.2009 sowie den Ergänzungen vom 10.02.2010 und 25.05.2010 im selbstständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Ravensburg 10 H 1/08 festgestellt worden ist.
(1)
23 
Zwar hat der Sachverständige R... durchaus überzeugend festgestellt, dass alleinige Ursache für die mangelhafte Batterieleistung ein zu großer Energieabfluss im Ruhezustand sei, weil der im März 2006 eingebaute Marderschreck schadhaft gewesen sei. Aufgrund eines internen Kurzschlusses habe dieses Marderschreckgerät selbst im ausgeschalteten Zustand laufend Energie aus der Autobatterie abgezogen.
(2)
24 
Jedoch kann der fehlerhafte Marderschreck zumindest nicht alleinige Ursache für die bereits Ende 2005 aufgetretene mangelhafte Batterieleistung gewesen sein, weil zu diesem Zeitpunkt der Marderschreck noch gar nicht eingebaut war.
(3)
25 
Der Sachverständige W... hat im Gutachten vom 10.08.2009 und den beiden Ergänzungen vom 10.02.2010 und vom 25.05.2010 überzeugend dargelegt, dass die Ursache für die schwache Batterieleistung und damit für die Ausfälle einzelner elektronischer Bauteile am streitgegenständlichen A... auf eine zu schwache Batterieladung durch die Lichtmaschine zurückzuführen sei. Während nach den Messungen des Sachverständigen W... die Lichtmaschine eine Ladespannung von ca. 14,2 V und einen Ladestrom von 91,9 - 117,3 A zur Verfügung gestellt hat, betrug die Ladespannung direkt vor der Batterie 13,53 V bzw. 13,64 V und der Ladestrom 4,1 A bzw. 4,2 A. Mit diesen Ladeströmen und Ladespannungen könne eine Batterie nicht aufgeladen werden (erster Nachtrag vom 10.02.2010, S. 3). Ansonsten hat der Sachverständige W... keine Gründe für die schwache Leistung der Batterie finden können.
26 
Zwar hat der Sachverständige R... im Gutachten vom 16.07.2012 als alleinige Ursache für die schwache Batterieleistung den laufenden Stromabfluss aus der Batterie aufgrund des fehlerhaften Marderschrecks festgestellt. Dies schließt aber die Feststellungen des Sachverständigen W... nicht aus. Vielmehr lagen im Zeitpunkt der Messung des Sachverständigen W... wohl beide technischen Fehler parallel vor. Dadurch wurde die Batterieleistung in doppelter Hinsicht geschwächt. Dabei mag sein, dass der Sachverständige W... nur den technischen Fehler hinsichtlich der Ladung der Batterie festgestellt hat. Denn der Sachverständige W... setzt mit seiner Feststellung bei der Ladung der Batterie an, während der Sachverständige R... den Fehler bei der Stromentnahme aus der Batterie festmacht.
27 
Die Einlassung des Sachverständigen R..., der Sachverständige W... könnte eine Prüfung der Aufladung der Batterie mit einer ungeeigneten Strommesszange mit 1.800 A Messbereich vorgenommen haben, ändert an den Feststellungen des Sachverständigen W... und ihrer Überzeugungskraft nichts. Der Sachverständige R... äußert sich dabei spekulativ. Er versucht letztlich einen Grund zu finden, warum sein Gutachten und seine Messungen richtiger sind, als die des Sachverständigen W..., nachdem er selbst keinen so starken Spannungsabfall wie der Sachverständige W... zwischen der Lichtmaschine und der Batterie festgestellt hat. Vielmehr seien die Ladeströme der Lichtmaschine zur Batterie ordnungsgemäß gewesen (Gutachten R... vom 16.07.2012, S. 29). Ob es sich bei den Werten des Sachverständigen W... um einen Messfehler aufgrund eines Messgerätes mit einem zu großen Messbereich handelt und daher die Messung unbrauchbar ist, konnte der Sachverständige R... nicht näher überprüfen. Insbesondere konnte er keine Messung mit einer Stromzange (1.800 A) vornehmen. Aufgrund des Fehlens weiterer konkreter Anhaltspunkte für eine Falschmessung ist daher davon auszugehen, dass die Strommesszange (1800 A) des Sachverständigen W... auch in diesem für das Messgerät kleinen Messbereich ordnungsgemäß gemessen hat, nachdem sich aus den Bildern Anlage 5.1 und 5.2 des Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen W... vom 10.02.2010 Kommawerte ergeben. Das spricht dafür, dass das Messgerät ordnungsgemäß gearbeitet hat. Ferner ergibt sich aus der Anlage 5.5 zum Ergänzungsgutachten vom 10.02.2010, dass der Sachverständige W... auch eine Stromzange im Messbereich von 100 A zur Verfügung hatte. Nachdem er diese für die Messung des Ladestroms für die Batterie nicht eingesetzt hat, ging er von einer ausreichenden Messgenauigkeit der Stromzange mit 1.800 A aus.
28 
Die Vermutung des Mitarbeiters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014, wonach der Marderschreck aufgrund seiner Montage direkt an den Polen der Batterie den Ladestrom vor dem Einspeisen in die Batterie „abgezweigt“ habe, wird durch die Feststellungen des Sachverständigen R... widerlegt. Dieser hat trotz eingebautem Marderschreck festgestellt, dass der Ladestrom an der Batterie mit ca. 35 A ausreichend war. Erst dann hat er den Marderschreck abgehängt und ausgebaut (S. 15 und 17 des Gutachtens vom 16.07.2012, Bl. 117 d.A.). Soweit der Mitarbeiter der Beklagten darauf hingewiesen hat, dass die Messpunkte für die Messung des Ladestroms bei beiden Gutachtern nicht bekannt seien, ist festzustellen, dass der Sachverständige W... den Ladestrom nicht „hinter“ dem Marderschreck gemessen haben kann, weil dessen Stromzufuhr unmittelbar am Pol der Batterie befestigt war. Dies ergibt sich aus den beiden Bildern auf S. 18 des Gutachtens R... (Bl. 120 d.A.). Ferner ist es extrem unwahrscheinlich, dass der Marderschreck im Ruhezustand fast 90 % des bei der Batterie ankommenden Ladestroms „konsumiert“ und dann nur noch ca. 4 A in die Batterie eingespeist werden. Diese Spekulation des Mitarbeiters der Beklagten erschüttert daher die Feststellungen des Sachverständigen W... nicht.
29 
Entscheidend ist vielmehr, dass im Gegensatz zum Sachverständigen R... die Messungen und Feststellungen des Sachverständigen W... die schwache Batterieleistung vor dem Einbau des Marderschrecks erklären, während der Sachverständige R... und auch der Mitarbeiter der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 dafür letztlich keine Erklärung anbieten können. Obwohl in der mündlichen Verhandlung vom 25.06.2014 festgestellt wurde, dass der Batteriemanager keinen Einfluss auf den Ladestrom hat und insoweit ein Update der Software des Batteriemanagers keine Auswirkungen auf die Stärke des Ladestroms hat, wäre das von der Beklagten behauptete Update im März 2006, welches noch heute im Fahrzeug vorhanden sei, nicht für die Veränderung des Ladestroms an der Batterie, wie vom Sachverständigen R... gegenüber der Messung des Sachverständigen W... festgestellt, ursächlich, weil in diesem Fall der Sachverständige W... die Messung auf der Grundlage des aktuellen Updates vorgenommen und trotzdem einen zu schwachen Ladestrom festgestellt hätte.
30 
Eine nochmalige Anhörung beider Sachverständiger bedarf es entgegen der von der Beklagten in den Schriftsätzen vom 03.07.2014 und 04.07.2014 geäußerten Auffassung nicht. Beide Gutachten sind in sich schlüssig und schließen sich nicht gegenseitig aus. Das gilt auch im Hinblick auf die dort aufgestellt Behauptung, der Sachverständige W... habe den Ladestrom an der falschen Stelle gemessen. Die Beklagte hatte die Gelegenheit, bei der Messung durch den Sachverständigen W... dabei zu sein und ihm im selbstständigen Beweisverfahren entsprechende Fragen zu stellen. Dies hat sie nicht getan, sodass von ihrem damaligen Einverständnis mit der Vorgehensweise des Sachverständigen W... auszugehen ist. Vor diesem Hintergrund wird nicht ausreichend deutlich, warum der Sachverständige W... bei der Durchführung der Messung methodische Fehler gemacht haben soll. Im Übrigen wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.
(4)
31 
Da mit dem vom Sachverständigen W... festgestellten Ladestrom die Batterie nicht ordnungsgemäß zu laden war, liegt ein Sachmangel vor.
32 
Der Umstand, dass der Sachverständige W... letztlich die Ursache für diesen Abfall des Ladestroms zwischen Lichtmaschine und Batterie nicht feststellen konnte, steht dem nicht entgegen. Der Sachverständige W... hat im zweiten Ergänzungsgutachten 25.05.2010 auf S. 2 ausgeführt, dass er auch die Kabel und Anschlüsse überprüft habe. Dabei habe er darauf geachtet, ob die Übergänge der Kabel oxidiert gewesen seien oder sonstige Unterbrechungen vorgelegen hätten. Diesbezüglich habe er keine Besonderheiten feststellen können. Ob das Ladeproblem der Batterie dabei - oder auch später - unbeabsichtigt behoben wurde, ist Spekulation. Jedenfalls bei der Begutachtung durch den Sachverständigen W... und damit nach der Erklärung des Rücktritts lag dieser Mangel noch vor.
33 
Noch spekulativer sind die Ausführungen des Landgerichts, wonach sehr viel dafür spreche, dass der im März 2006 festgestellte Marderverbiss die Ursache der Probleme im Dezember 2005 gewesen sei. Beide Sachverständige haben sich zu dieser Möglichkeit nicht geäußert. Es ist nicht einmal sicher, wann und wo der angebliche Marderbiss stattgefunden haben soll.
cc)
34 
Gemäß § 476 BGB wird vermutet, dass der Fehler der Stromzufuhr von der Lichtmaschine zur Batterie bereits bei Gefahrübergang am 22.07.2005 vorhanden war, weil es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelte (vgl. oben 1. a) und sich der Fehler innerhalb der 6-Monatsfrist seit Gefahrübergang Ende Dezember 2005 gemäß der Aussagen der Zeugen S... und E... (vgl. oben 1. b) aa) gezeigt hat. Auf den Zeitpunkt der Geltendmachung des Mangels kommt es nicht an (Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 476 Rn. 6).
35 
Die insoweit beweispflichtige (vgl. Weidenkaff in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 476 Rn. 8a) Beklagte hat den Nachweis nicht geführt, dass eine später eintretende Ursache, wie insbesondere ein Marderbiss ins Stromkabel, zu der vom Sachverständigen W... festgestellten unzureichenden Aufladung der Batterie des A... geführt hat (vgl. vorstehend 1. b) bb). Sie hat daher die Vermutung des § 476 BGB nicht erschüttert.
36 
Soweit die Beklage in der Klagerwiderung vom 14.03.2011 auf S. 2 zum Beweis der Behauptung, das Fahrzeug sei bei Übergabe mangelfrei gewesen, das Zeugnis des Zeugen L... anbietet, reicht ihr Vortrag nicht aus, um diesen Beweis mit diesem Beweismittel führen zu können. Sie trägt nicht vor, dass unmittelbar vor Übergabe der Ladestrom für die Batterie gemessen wurde und ausreichend war. Tatsächlich wäre das auch sehr ungewöhnlich. Daher kann der Zeuge L... nur bekunden, dass sich an dem Fahrzeug bei Übergabe keine schwache Batterieleistung gezeigt habe. Das kann als zutreffend unterstellt werden, weil sonst der Kläger sofort die schwache Batterieleistung moniert hätte. Dagegen ist es ohne weiteres möglich, dass sich die unzureichende Ladung der Batterie erst im Winter gezeigt hat, als die Batterie durch stromintensive Verbraucher wie die Sitzheizung wesentlich stärker belastet wurde als bei oder unmittelbar nach der Übergabe.
37 
Eine Abweichung von der Vermutung des § 476 BGB zu Gunsten der Beklagten, indem es dem Kläger gemäß § 242 BGB verwehrt wird, sich hieraus zu berufen, ist nicht veranlasst. Die Mangelsymptomatik hat sich bereits vor dem Einbau des Marderschrecks gezeigt. Der Sachverständige W... hat nach dem Einbau des Marderschrecks mit der unzureichenden Ladung der Batterie eine Ursache für die Mangelsymptomatik festgestellt, die nichts mit dem Einbau des Marderschrecks zu tun hat. Vor diesem Hintergrund kann von einer Beweisvereitelung durch den Kläger, wie von der Beklagten im Schriftsatz vom 03.07.2014 in den Raum gestellt, nicht die Rede sein.
2.
38 
Die Rückgabe des Fahrzeugs erfolgt gemäß § 348 BGB Zug-um-Zug gegen Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich der gezogenen Nutzungen und der unfallbedingten Wertminderung gemäß § 346 Abs. 1 BGB zuzüglich der notwendigen Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 BGB, was30.331,57 EUR ergibt.
a)
39 
Der Kläger muss sich einen Nutzungsersatz auf Basis der bis zur letzten mündlichen Verhandlung vor dem Senat gefahrenen Kilometer von 16.323,81 EUR gemäß § 346 Abs. 1 i. V. m. § 347 Abs. 1 BGB anrechnen lassen.
40 
Der Wertersatz kann für Nutzungen beweglicher Sachen im Wege der zeitanteiligen linearen Wertminderung ermittelt werden. Bei Kraftfahrzeugen ist bei der Berechnung auf gefahrene Kilometer abzustellen. Für Personenkraftwagen kann die Nutzungsentschädigung gemäß § 287 ZPO nach deren Gesamtlaufleistung für je 1.000 km auf 0,3 % bis 1,0 % des Anschaffungspreises geschätzt werden (Grüneberg in Palandt, BGB, 73 Aufl. 2014, § 346 Rn. 10).
41 
Der übliche Ansatz von einem Nutzungsausgleich bei Kraftfahrzeugen von 0,67 % pro 1.000 gefahrene Kilometer vom Einkaufspreis ist bei dem qualitativ hochwertigen und neuen A... nicht angemessen. Dies würde auf eine prognostizierte Laufleistung von 150.000 km hinauslaufen. Ein neuer A... hat mindestens eine prognostizierte Laufleistung von 250.000 km, was der folgenden Berechnung zu Grunde gelegt wird. Daraus folgt, dass sich der Kläger pro 1.000 km gefahrene Kilometer 187,63 EUR Nutzungsersatz anrechnen lassen muss (Kaufpreis von 46.908,02 EUR : 250). Bei 87.000 km sind das 16.323,81 EUR.
b)
42 
Der Kläger muss sich ferner den merkantilen Minderwert von 1.000,00 EUR aus zwei Verkehrsunfällen, in die das streitgegenständliche Fahrzeug verwickelt war, anrechnen lassen.
aa)
43 
Der Kläger hat sich ausweislich des Protokolls vom 22.03.2011 (Bl. 49 f. d. A.) dahin eingelassen, im November 2008 sei ein anderer Mitarbeiter beim Ausparken gegen den A... gefahren. Es habe einen Streifvorgang im Bereich des Kotflügels vorne links und der Stoßstange gegeben. Er habe das Fahrzeug beim ...-Service G... „Autohaus W...“ richten lassen. Die Rechnung habe ca. 1.600,00 EUR betragen. Eine Wertminderung sei ihm nicht angerechnet worden. Eine unterschiedliche Lackierung habe er nicht feststellen können. Da es sich um einen relativ unproblematischen Parkrempler gehandelt hat, ist eine Wertminderung von 200,00 EUR anzusetzen.
bb)
44 
Wie sich aus den Bildern auf S. 6 des Gutachtens vom 16.07.2012 (Bl. 108 d. A.) ergibt, war durch den zweiten Unfall die linke vordere Seite einschließlich der Motorhaube und dem linken Scheinwerfer beschädigt worden. Die Beschädigung war so schwerwiegend, dass der Sachverständige R... das Fahrzeug als nicht mehr verkehrssicher angesehen hat. Das Fahrzeug wurde nach der Einlassung des Klägers in der mündlichen Verhandlung für ca. 4.200,00 EUR repariert. Auch wenn es sich bei dem A... heute um ein verhältnismäßig altes Auto handelt, ist ein merkantiler Minderwert von 800,00 EUR zu berücksichtigen, weil der Wagen als Unfallfahrzeug von vornherein weniger wert ist.
c)
45 
Der Kläger hat Anspruch auf 749,36 EUR für notwendige Verwendungen gemäß § 347 Abs. 2 BGB. Diese sind ihm wegen § 348 BGB Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Fahrzeugs zuzusprechen (vgl. Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 347 Rn. 17).
46 
Unter Verwendungen sind jedenfalls solche Vermögensaufwendungen zu verstehen, die der Sache zu Gute kommen, indem sie unmittelbar ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung dienen. Verwendungen sind notwendig, wenn sie zur Erhaltung oder ordnungsgemäßen Bewirtschaftung der Sache erforderlich sind und nicht nur Sonderzwecken des Herausgabeschuldners dienen. Maßgeblich ist, ob aus der Sicht des vorhandenen Zustands der Sache und deren Bewirtschaftung dem Rückgewährgläubiger Aufwendungen erspart werden, die er sonst hätte übernehmen müssen. Hieraus folgt umgekehrt aber auch, dass Ersatz für solche Verwendungen nicht geschuldet wird, ohne deren Vornahme der Rückgewährschuldner nach § 346 Abs. 2 Wertersatz zu leisten hätte. Keine notwendigen Verwendungen sind die reinen Betriebskosten, weil sie nicht der Erhaltung der Sache dienen (vgl. Gaier, Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2012, § 347 Rn. 18-19).
aa)
47 
Keine erstattungspflichtige Verwendung stellt der Einbau der Marderschutzanlage am 08.03.2006 dar, weil diese nicht für den Erhaltung, die Wiederherstellung oder Verbesserung des Fahrzeugs notwendig war. Ähnlich wie die Sachversicherungsprämie kommt sie dem Fahrzeug selbst nicht zu gute, sondern schützt den Kläger und sein Vermögen vor zusätzlichen Kosten aufgrund der Beschädigung durch Marder.
bb)
48 
Die Kosten für Zulassungsgebühren und Nummernschild sowie die Abholung des Fahrzeugs hängen mit dem Betrieb des Fahrzeugs durch den Kläger zusammen und sind nicht wertmäßig beim Fahrzeug geblieben. Entsprechendes gilt für die am 08.05.2008 angeschafften neuen Reifen.
cc)
49 
Dagegen sind die Kundendienstkosten vom 30.06.2009 in Höhe der geltend gemachten 169,51 EUR anzusetzen, weil die turnusmäßige Inspektion der Erhaltung des Fahrzeugs dient. Entsprechendes gilt für die geltend gemachten Kosten beim Austausch der Batterie von 72,44 EUR und die Kosten für die Beseitigung des „Rupfens der Kupplung“ im Januar 2008 von 507,41 EUR.
50 
Die Kosten für die Beseitigung der Klappergeräuschen am Fahrzeug können nicht berücksichtig werden, weil diese im Zusammenhang mit einer bei der Beklagten in Auftrag gegebenen Unfallreparatur angefallen sind.
d)
51 
Daraus ergibt sich folgende Rechnung:
52 
Kaufpreis:
        
46.908,02 EUR
abzüglich Nutzungsersatz
        
16.323,81 EUR
abzüglich merkantiler Minderwert
        
 1.000,00 EUR
Zwischensumme:
        
29.582,21 EUR
zzgl. notwendige Verwendungen
        
 749,36 EUR
Summe:
        
30.331,57 EUR
4.
53 
Dem Grundsatz nach hat der Kläger Anspruch gemäß § 346 Abs. 1 BGB auf eine Verzinsung des Kaufpreises durch die Beklagte, soweit diese entsprechende Erlöse, sei es durch Guthabenzinsen oder durch Tilgung von Kredit, erlangt haben sollte (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 73. Aufl. 2014, § 346 Rn. 10). Dabei dürften aber auch die Anschaffungskosten der Beklagten zu berücksichtigen sein, da sie das Auto auch an einen anderen Käufer verkauft hätte, falls es der Kläger nicht erworben hätte. Insoweit ist der Auskunftsanspruch begründet.
5.
54 
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Auf dieser Basis besteht ein Anspruch auf die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von 665,81 EUR brutto auf der Grundlage eines Streitwerts bis 35.000,00 EUR.
III.
55 
Im Hinblick auf die noch offenen Stufen der Stufenklage nach Auskunftserteilung bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten. Eine diesbezüglich Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landgericht Ravensburg kommt nicht in Betracht, weil vom Kläger kein entsprechender Antrag gestellt wurde, § 538 Abs. 2 Nr. 4 ZPO analog (vgl. BGH MDR 2009, 131). Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 ZPO liegen nicht vor. Es handelt sich um die Entscheidung eines Einzelfalls auf der Grundlage der durchgeführten Beweiserhebung. Eine Abweichung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht gegeben.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur
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published on 23/08/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 219/14 vom 23. August 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:230816BVIIIZR219.14.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. August 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richter D
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Annotations

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Auf eine vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer getroffene Vereinbarung, die zum Nachteil des Verbrauchers von den §§ 433 bis 435, 437, 439 bis 441 und 443 sowie von den Vorschriften dieses Untertitels abweicht, kann der Unternehmer sich nicht berufen. Von den Anforderungen nach § 434 Absatz 3 oder § 475b Absatz 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung eigens davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht, und
2.
die Abweichung im Sinne der Nummer 1 im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(2) Die Verjährung der in § 437 bezeichneten Ansprüche kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer nicht durch Rechtsgeschäft erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt. Die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn

1.
der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und
2.
die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten unbeschadet der §§ 307 bis 309 nicht für den Ausschluss oder die Beschränkung des Anspruchs auf Schadensersatz.

(4) Die Regelungen der Absätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.

(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.

Die sich aus dem Rücktritt ergebenden Verpflichtungen der Parteien sind Zug um Zug zu erfüllen. Die Vorschriften der §§ 320, 322 finden entsprechende Anwendung.

(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.

(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit

1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist,
2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat,
3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
Ist im Vertrag eine Gegenleistung bestimmt, ist sie bei der Berechnung des Wertersatzes zugrunde zu legen; ist Wertersatz für den Gebrauchsvorteil eines Darlehens zu leisten, kann nachgewiesen werden, dass der Wert des Gebrauchsvorteils niedriger war.

(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,

1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat,
2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre,
3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
Eine verbleibende Bereicherung ist herauszugeben.

(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.