Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2006 - 3 U 16/06

published on 29/11/2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 29. Nov. 2006 - 3 U 16/06
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Einzelrichters des Landgerichts Ravensburg vom 21.12.2005 (Az.: 4 O 290/05) wie folgt

abgeändert:

(1) Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Klägerin zu 35% von allen Schadensersatzansprüchen freizustellen, die als Folge des Unfalls vom 09.03.2003 gegen 22.00 Uhr auf der B. in Höhe des Autobahnkilometers 95.500 (Gemeinde B. W., K.) im Rahmen des Deckungsverhältnisses gegen sie oder ihren Versicherungsnehmer, Herrn M. B., W., G., geltend gemacht werden.

(2) Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird

zurückgewiesen .

3. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin ¾ und die Beklagten als Gesamtschuldner ¼.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Den Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei ihrerseits vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Klägerin macht als Haftpflichtversicherer des Unfallbeteiligten M. B. Freistellungsansprüche gegen die Beklagten aus einem Unfallereignis vom 09.03.2003 auf der B. bei Bad Wörishofen geltend.
Zu den Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung einer Haftungsquote zu Lasten der Beklagten von 80 %. Diese hat die Klagforderung in Höhe einer Haftungsquote von 20% anerkannt.
Das Landgericht hat die weitergehende Klage nach informatorischer Anhörung des Beklagten Ziff. 2 (vgl. Protokoll vom 24.11.2005, Bl. 36/38 d. A.) abgewiesen. Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren erstinstanzlichen Antrag weiterverfolgt.
Die Berufung rügt Rechtsanwendungsfehler des Landgerichts, insbesondere einen Verstoß gegen § 286 Abs. 1 ZPO.
Das Landgericht habe mit unzutreffender Begründung ein Verschulden des Beklagten Ziff. 2 an dem Unfallgeschehen verneint. Das Unfallgeschehen spräche aber dafür, dass dieser seine aus § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO resultierende Verpflichtung, sein Fahrzeug nur so schnell voran zu bewegen, dass er es ständig beherrschen kann, schuldhaft verletzt habe. Zu Unrecht habe das Landgericht seiner Entscheidung die informatorischen Äußerungen des Beklagten zum Unfallhergang, insbesondere das Vorhandensein von Wildschweinen auf der Fahrbahn, zu Grunde gelegt. Die daraus resultierende Feststellung des Landgerichts, bei den Wildschweinen habe es sich um ältere Frischlinge gehandelt, sei nicht nachvollziehbar, da dies weder vom Beklagten Ziff. 2 behauptet, noch durch eine Beweisaufnahme erwiesen sei. Insoweit hätte es einer Vernehmung des Zeugen Zacher bedurft, der als zuständiger Jagdpächter im Strafverfahren gegenüber der Polizei Feststellungen in Bezug auf die Wildschweine bekundet habe. Die Beweislast dafür, dass er zur Vermeidung größerer Schäden den Wildschweinen ausweichen musste, obliege dem Beklagten Ziff. 2. Aufgrund der Spurenlage sei aber erkennbar, dass es sich um derart kleine Tiere gehandelt habe, dass der Beklagte Ziff. 2 diese zur Vermeidung eines Unfalls hätte überfahren müssen. Als Frischlinge würde junge Wildschweine bis zu einem Alter von 1 Jahr bezeichnet, die bei einer maximalen Schulterhöhe von 50 cm ein maximales Gewicht von 20-30 kg erreichen.
Des weiteren habe das Landgericht zu Unrecht einen Verstoß des Beklagten Ziff. 2 gegen die Pflicht zur Aufstellung eines Warndreiecks in § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO verneint.
Schließlich habe das Landgericht den Einwand der Klägerin gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass die Betriebsgefahr eines unbeleuchtet auf der Überholspur einer Autobahn liegenden Fahrzeugs höher sei, als die eines mit einer Geschwindigkeit von 120-140 km/h fahrenden Fahrzeuges.
Unter Berücksichtigung der oben stehenden Umstände ergebe sich daher eine Haftungsverteilung von 20 % zu 80 % zu Lasten der Beklagten.
10 
Die Klägerin beantragt:
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1. Das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 21.12.2005 wird abgeändert.
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2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner dazu verurteilt, an die Klägerin EUR 2.356,48 nebst 5 % Zinsen über Basis vom Zeitpunkt der Zustellung der Klageschrift an zu zahlen.
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3. Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner dazu verpflichtet sind, die Klägerin zu 80 % von allen Ansprüchen frei zu stellen, die ihr oder ihrem Versicherungsnehmer, Herrn M. B., W., G. gegenüber als Folge des Unfallereignisses geltend gemacht werden, das sich am 09.03.2003 gegen 22.00 Uhr auf der B. in Höhe des Autobahnkilometer 95.500 (Gemeinde K.) ereignet hat.
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Die Beklagten beantragen:
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Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
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Die Beklagten verteidigen das landgerichtliche Urteil.
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Sie verweisen insbesondere darauf, dass es sich bei den Wildschweinen, die die Fahrbahn überquert hätten, um zwei ältere Frischlinge gehandelt habe, die keine Streifenzeichnung mehr hatten, sondern schwarz gewesen seien. Die Längsstreifen verlören sich bei Frischlingen im Alter von ca. 6 Monaten. Im Alter von 1 Jahr hätten die Tiere dann ein Körpergewicht von 50-100 kg und eine Schulterhöhe von ca. 50 cm. Deshalb hätte vom Beklagten Ziff. 2 nicht verlangt werden können, auf die Tiere ungebremst zuzuhalten, statt diesen auszuweichen. Einjährige Frischlinge könnten nicht mit kleineren und leichteren Tieren wie Hasen, Füchsen oder Dachsen verglichen werden. Ein Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO können dem Zweibeklagten nicht vorgeworfen werden.
18 
Zu Recht habe das Landgericht einen Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO verneint.
19 
Schließlich sei auch die Abwägung der beiderseitigen Betriebsgefahren vom Landgericht zutreffend durchgeführt worden. Nachdem der Versicherungsnehmer der Klägerin in Folge schuldhafter Unaufmerksamkeit nicht auf die Warnblinkeinrichtungen der am Unfallort stehenden Fahrzeuge geachtet und sich nicht auf die unklare Verkehrssituation eingerichtet habe, sondern mit unverminderter Geschwindigkeit auf die Unfallstelle zugefahren sei, treffe ihn ein überwiegendes Verschulden, welches vom Landgericht mit einer Haftungsquote von 80 % zutreffend bewertet worden sei.
20 
Zu den weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in zweiter Instanz wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
21 
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Z., S., M., H. und S.. Zum Beweisergebnis wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 28.06.2006 (Bl. 97/100) und vom 08.11.2006 (Bl. 168/174) verwiesen.
22 
Die Strafakten der Staatsanwaltschaft M. (Az.: 25 Js 11257/03jug.) waren zu Informations- und Beweiszwecken beigezogen.
II.
23 
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung der Klägerin ist nur teilweise begründet. Die Beklagten sind lediglich verpflichtet, die Klägerin in Höhe einer Quote von 35% von Ansprüchen aus dem streitgegenständlichen Verkehrsunfall vom 09.03.2003 freizustellen. Nach dem Ergebnis der vom Senat durchgeführten Beweisaufnahme wurde der Unfall zum überwiegenden Teil durch ein schuldhaftes Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin verursacht.
24 
1. Eine grundsätzlich bestehende Haftung der Beklagten nach § 7 StVG steht zwischen den Parteien außer Streit. Die Beklagten haben den klägerischen Anspruch dem entsprechend in Höhe eines Verursachungsbeitrages von 20 % anerkannt. In diesem Umfang wird das landgerichtliche Urteil von den Parteien nicht angegriffen.
25 
2. Im Rahmen der Haftungsabwägung nach § 17 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 StVG müssen die Verursachungsbeiträge der Beteiligten Kfz-Halter zueinander bewerten werden. Der jeweilige Verursachungsbeitrag wird gebildet durch die Summe der Gefahren, die in der konkreten Unfallsituation von den beteiligten Kfz ausgegangen sind und sich bei dem Unfall ausgewirkt haben. In einem ersten Schritt ist das Gewicht des Verursachungsbeitrags des einen und des anderen Kfz-Halters zu bestimmen. Dabei ist zu beachten, dass insoweit zum Nachteil der einen oder anderen Seite nur feststehende Umstände berücksichtigt werden dürfen, und zwar auch nur solche Umstände, die sich nachweislich auf den Unfall ausgewirkt haben (vgl. BGH NJW 2000, 3069; Janiszewski/Jagow/Burmann, Straßenverkehrsrecht, 19. Aufl., § 17 StVG Rn. 12). Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kommt der Senat hierbei zu der Überzeugung, dass der Unfall überwiegend auf ein verkehrswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers der Klägerin zurückzuführen ist.
26 
a) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme, insbesondere den Feststellungen des Sachverständigen Dipl. Ing. L. im Ermittlungsverfahren (Gutachten vom 14.08.2003, Bl. 92 ff. der Beiakten), mit dessen Verwertung sich die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit ausdrücklich einverstanden erklärt haben, hat sich der Versicherungsnehmer der Klägerin der späteren Unfallstelle mit überhöhter, nicht angepasster Geschwindigkeit genähert und dadurch die Kollision mit dem verunfallten Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 verschuldet.
27 
aa) Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob auf Seiten des Versicherungsnehmers der Klägerin ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO vorliegt und ob an dem verunfallten Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 vor der Kollision noch die Warnblinkeinrichtung funktionierte. Dafür sprechen zwar folgende Umstände, die allerdings nicht abschließend bewertet werden müssen: Grundsätzlich darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten kann. Die übersehbare Strecke war vorliegend zusätzlich dadurch beschränkt, dass das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt nach den Feststellungen des Sachverständigen im Strafverfahren nur mit Abblendlicht gefahren wurde. Eine der in § 18 Abs. 6 StVO enthaltenen Erleichterung für das Fahren auf Autobahnen mit Abblendlicht lag vorliegend unstreitig nicht vor. Der Versicherungsnehmer der Klägerin musste auch grundsätzlich mit einem auf der Fahrbahn befindlichen Hindernis typischer Weise rechnen. Der BGH hat insoweit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Kraftfahrer bei Dunkelheit mit unbeleuchteten, liegen gebliebenen Kraftfahrzeugen auf der Fahrbahn zu rechnen habe, soweit deren Erkennbarkeit nicht in atypischer Weise besonders erschwert ist (vgl. BGH NJW-RR 1988, 406; OLG Frankfurt, RuS 2002, 410). Für ein auf der Überholspur verunfalltes, auf dem Dach liegenden Fahrzeug, gilt, dass dieses so massiv und kontrastreich ist, dass man es bei aufmerksamer Fahrweise auch im Dunkeln noch relativ gut erkennen kann. Selbst wenn die Aussage des Zeugen H. als zutreffend unterstellt wird, dass an dem verunfallten Fahrzeug selbst nach der Kollision noch die Warnblinkanlage schwach funktionierte, kann aber nicht mit abschließender Sicherheit aufgeklärt werden, ob und ab welcher Entfernung das Fahrzeug vom Versicherungsnehmer der Klägerin hätte erkannt werden können und ob dieser den Zusammenstoß dadurch hätte vermeiden können.
28 
bb) Der Senat kommt nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme jedoch zu dem Ergebnis, dass der Zusammenstoß in erster Linie durch eine der konkreten Situation nicht angepasste Geschwindigkeit des Versicherungsnehmers der Klägerin unter Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 Abs. 1 StVO verursacht wurde. Danach darf ein Fahrzeugführer nur so schnell fahren, dass er sein Fahrzeug ständig beherrscht; er hat die Geschwindigkeit den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie seinen persönlichen Fähigkeiten anzupassen. Im Regelfall verhält sich ein Fahrer verkehrsgerecht, wenn er sein Fahrzeug innerhalb der übersehbaren Fahrstrecke anhalten kann. Allerdings darf der Fahrzeugführer nicht in jeder Verkehrssituation den durch das Sichtfahrgebot eröffneten Geschwindigkeitsrahmen ausschöpfen. Insbesondere ist dann eine Verringerung der Sichtfahrgeschwindigkeit geboten, wenn eine unklare Verkehrssituation besteht und der Fahrer die vor ihm liegende Entwicklung des Verkehrs nicht sicher beurteilen kann. So ist vor allem bei Anzeichen eines Unfallgeschehens eine deutliche situationsadäquate Verlangsamung angezeigt, damit der Fahrer notfalls sofort anhalten kann (vgl. Saarl. OLG, OLGR Saarbrücken 2005, 570; Janizewski/Jagow/Burmann, § 3 StVO, Rnr. 33). Die Vernehmung der Zeugen H. und S. hat ergeben, dass bereits beim Heranfahren an die spätere Kollisionsstelle, die auf einer Kuppe liegt, die Warnblinker der auf dem Standstreifen haltenden Fahrzeuge zu sehen waren. Während sich bei Annäherung des Zeugen H. erst das Fahrzeug der Zeugin M. auf dem Standstreifen befand, waren es bereits drei Fahrzeuge, als der Zeuge S. heranfuhr. Sowohl der Zeuge H., als auch der Zeuge S. schilderten, dass sie sich der Unfallstelle mit deutlich verringerter Geschwindigkeit näherten. Insbesondere der Zeuge S. hat eindrucksvoll geschildert, dass zu diesem Zeitpunkt optimale Sichtverhältnisse geherrscht hätten und bereits aus einer Entfernung von ca. 800 m zur Unfallstelle die Warnblinker der auf dem Standstreifen haltenden Fahrzeuge erkennbar waren, weswegen er zunächst von einer Staubildung ausging und deshalb im Heranfahren seine Geschwindigkeit von 140 km/h bis auf Schrittgeschwindigkeit reduzierte.
29 
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. ist der Versicherungsnehmer der Klägerin demgegenüber auf die Unfallstelle zugefahren, ohne seine Geschwindigkeit spürbar zu reduzieren. Die Kollisionsgeschwindigkeit seines PKW betrug zwischen 123 und 135 km/h. Ebenso wie die Zeugen H. und S. hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin bei Aufbietung der erforderlichen Sorgfalt erkennen müssen, dass in Anbetracht der unklaren Verkehrssituation im Bereich der haltenden und durch Warnblinker erkennbaren Fahrzeuge eine erhebliche Herabsetzung seiner Fahrgeschwindigkeit veranlasst war. Insbesondere konnte er aufgrund der wegen Dunkelheit eingeschränkten Sichtmöglichkeit nicht darauf vertrauen, dass sich wegen der nur auf der rechten Standspur befindlichen Fahrzeuge mit Warnblinker ein etwaiger Stau oder Unfall lediglich auf den Bereich der rechten Fahrspur beschränkte und dass er ohne wesentliche Reduzierung seiner Geschwindigkeit diese Stelle durch einen Wechsel auf die Überholspur gefahrlos passieren konnte. Angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit und der Erfahrungstatsache, dass Unfälle auf Autobahnen nicht selten schwerste Schäden verursachen und vielfach Ersthelfer an ungesicherten Unfallstelle erheblich gefährdet sind, ist der Fahrer bei unklarer Verkehrslage zur Einhaltung der äußersten Sorgfalt verpflichtet. Ein Fahrzeugführer, der bei Dunkelheit erkennen kann, dass auf der Standspur einer Autobahn bereits mehrere Fahrzeuge mit eingeschalteter Warnblinkanlage halten, muss mangels besserer Erkenntnisse auch damit rechnen, dass sich in diesem Bereich ein Unfallfahrzeug auf der Überholspur und Ersthelfer auf der Fahrbahn befinden und ist deshalb verpflichtet, angesichts der unklaren Verkehrssituation seine Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an dieser Stelle soweit reduzieren, dass ihm ein gefahrloses Anhalten jederzeit möglich ist. Dem Versicherungsnehmer der Klägerin ist daher ein erheblicher Verschuldensvorwurf zu machen.
30 
b) Demgegenüber trifft den Beklagten Ziff. 2 nur ein geringer Verschuldensvorwurf.
31 
aa) Ein Verstoß gegen das Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 S. 4 StVO kann dem Beklagten Ziff. 2 nicht zur Last gelegt werden, da dieser aufgrund der vorhandenen Wildschutzzäune nicht damit rechnen musste, dass vom rechten Fahrbahnrand größere Tiere auf die Fahrbahn der Autobahn gelangen konnten. Konkrete Anhaltspunkte für das Vorhandensein von Wildschweinen im Bereich seiner Fahrspur waren für den Beklagten Ziff. 2 ebenfalls nicht gegeben.
32 
bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen Z. kann der Senat einen Verkehrsverstoß des Beklagten Ziff. 2 in Form einer fehlerhaften Reaktion auf die plötzlich auftretenden Wildschweine im Bereich seiner Fahrbahn nicht feststellen.
33 
Nach der - insbesondere für den Bereich der Kraftfahrzeugkaskoversicherung - ergangenen obergerichtlichen Rechtsprechung, verletzt ein Kraftfahrer allerdings seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maße, wenn er das mit einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung verbundene hohe Risiko in Kauf nimmt, um einem kleineren Tier (Hase, Fuchs, Hund etc.) auszuweichen. Der Kraftfahrer kann bei dieser Geschwindigkeit, wenn er nicht über ein besonderes Training verfügt, die Folgen einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung kaum beeinflussen. Lenkt er sein Fahrzeug dennoch unvermittelt zur Seite, lässt er ein hohes Risiko für sein Fahrzeug - wie auch für sein Leben und seine Gesundheit - unbeachtet (vgl. nur BGH NJW 1997, 1012).
34 
Die Berufung rügt zurecht, dass das Landgericht zu Vorhandensein und Größe der Wildschweine, welche den Beklagten Ziff. 2 nach seinem Vortrag zu einem Ausweichmanöver veranlassten, nur unzureichende Feststellungen getroffen hat, indem es ohne Beweisaufnahme lediglich aufgrund der informatorischen Schilderungen des Beklagten Ziff. 2 angenommen hat, dass die auf der Fahrbahn befindlichen Tiere ältere Frischlinge gewesen seien, welche aufgrund ihrer Körpergröße nicht hätten überfahren werden können. Aus den protokollierten Angaben des Beklagten Ziff. 2 in der mündlichen Verhandlung vom 24.11.2005 (Bl. 36/38) ergibt sich, dass dieser keinerlei Angaben zur Größe der Wildschweine gemacht hat. Zur Größe der Wildschweine wurde auch in der Klagerwiderung nicht näher vorgetragen.
35 
Nach der durchgeführten Vernehmung des Zeugen Z. , der als Jagdberechtigter am Tag nach dem Unfallereignis die im Bereich der Unfallstelle vorhandenen Trittspuren besichtigte, ergibt sich zur Überzeugung des Senats, dass die Ausweichreaktion des Beklagten Ziff. 2 auf die unmittelbar neben der Fahrbahn befindlichen Wildschweine nicht verkehrswidrig war. Der Zeuge Z. hat - teilweise unter Bezugnahme auf seine bereits im Ermittlungsverfahren erfolgten schriftlichen Feststellungen vom 23.03.2005 (Bl. 50 der Beiakten) - nachvollziehbar und plastisch geschildert, dass anhand der Trittspuren erkennbar war, dass sich neben der Fahrbahn eine Bache mit vier Frischlingen befunden habe. Zwei dieser Frischlinge haben nach der Spurenlage die Autobahn auch überquert. Dies entspricht auch im wesentlichen den Angaben der im Ermittlungsverfahren vernommenen Zeugin K. (Bl. 14 der Beiakte), welche am rechten Fahrbahnrand unmittelbar vor dem Unfall drei Wildschweine beobachtet hatte. Der Zeuge Z. konnte weiter anhand der im Bereich des Wildzaunes vorhandenen Größe der Trittspuren das Gewicht der Frischlinge auf ca. 20-30 kg und das der Bache auf ca. 50-60 kg schätzen. Die Richtigkeit dieser Schätzung wurde weder von den Parteien in Frage gestellt, noch sieht der Senat irgendwelche Anhaltspunkte diese zu bezweifeln. In Anbetracht des erheblichen Körpergewichts der Tiere und der Tatsache, dass für den Beklagten Ziff. 2 nicht nur ein Zusammenprall mit einem Wildschwein drohte, sondern die ernsthafte Möglichkeit bestand, mit mehreren Tieren zu kollidieren, kann der Versuch, durch eine abrupte Lenkbewegung einen heftigen Aufprall mit erheblichen Beschädigungen am Fahrzeug zu vermeiden, in dieser konkret gegebenen Situation nicht als verkehrs- oder sorgfaltswidrig bewertet werden. Durch einen möglichen Aufprall auf mehrere Wildschweine mit Körpergewichten in der oben bezeichneten Größenordnung hätte nach Überzeugung des Senats, für Leben und Gesundheit des Beklagten Ziff. 2 und seiner im Fahrzeug befindlichen Familienangehörigen sowie für sein Fahrzeug ein gleichermaßen hohes Risiko bestanden, wie dies bei einer plötzlichen Fahrtrichtungsänderung bestand. Durch das riskante Ausweichmanöver bestand immerhin die Möglichkeit, einen unmittelbar bevorstehenden Verkehrsunfall abzuwenden. Daraus, dass der Beklagte Ziff. 2 in Folge dessen die Herrschaft über sein Fahrzeug verlor, dieses ins Schleudern geriet und schließlich umstürzte, kann allenfalls ein minimaler Verschuldensvorwurf hergeleitet werden, da allgemein bekannt ist, dass derartigen Situationen allenfalls durch ein gezieltes Fahrtraining beherrschbar sind, über welches der Beklagte Ziff. 2 aber nicht verfügte.
36 
c) Dem Beklagten Ziff. 2 kann nicht vorgeworfen werden, die Unfallstelle entgegen § 34 Abs. 1 Nr. 2 StVO nicht rechtzeitig durch das Aufstellen eines Warndreiecks gesichert zu haben. Auch wenn zwischen dem ersten und dem zweiten Unfall bereits eine geraume Zeit verstrichen sein sollte, war es in der gegebenen Situation dem Beklagten Ziff. 2 nicht zumutbar, unmittelbar nach dem Verlassen seines Fahrzeuges ein Warndreieck aufzustellen. Zum einen ergibt sich dies schon aus der Beschädigung seines auf dem Dach liegenden Fahrzeuges und der offensichtlich eingeschränkten Möglichkeit, überhaupt an ein Warndreieck im Fahrzeuginneren heran zu kommen. Zum anderen stand neben der Sicherung der Unfallstelle auch die Rettung der im Fahrzeug verbliebenen Familienangehörigen im Vordergrund. Als der Beklagte Ziff. 2 sein Fahrzeug verlassen konnte, hatten im Bereich der Standspur an der Unfallstelle auch bereits mehrere Fahrzeuge angehalten, welche sich als Ersthelfer betätigten. Der Zeuge H. hat in seiner schriftlichen Erklärung vom 15.04.2003 im Ermittlungsverfahren (Bl. 47/49 der Beiakte) ausgesagt, er habe gerade versucht sein Warndreieck zu holen, als der Versicherungsnehmer der Klägerin bereits herangefahren kam und mit dem verunfallten Fahrzeug kollidierte. Dass es dem Beklagten Ziff. 2 zuvor überhaupt möglich gewesen wäre, das Warndreieck aus seinem Fahrzeug zu entnehmen und aufzustellen, kann daher nicht mehr sicher festgestellt werden.
37 
d) Zu Recht beanstandet die Berufung, dass das Landgericht die Frage, ob aufgrund des ungesicherten und möglicherweise unbeleuchteten Liegenbleibens des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2 auf der Überholspur der Autobahn eine erhöhte Betriebsgefahr anzunehmen ist, nicht in Erwägung gezogen hat. Nach den Feststellungen des Sachverständigen Lasshof und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor dem Senat kann nicht mehr mit Sicherheit festgestellt werden, ob die Warnblinkanlage am Fahrzeug des Beklagten Ziff. 2 zum Zeitpunkt des Aufpralls des Versicherungsnehmers der Klägerin noch ganz oder teilweise funktionierte. Möglicherweise waren die Scheinwerfer bereits teilweise durch den ersten Anprall an der Mittelleitplanke zerstört. Allerdings ist bereits allein aufgrund der durch den ersten Unfall hervorgerufene Situation von einer erhöhten Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2 auszugehen. Die von einem schlecht beleuchteten, auf der Überholspur einer Autobahn auf dem Dach liegendem PKW ausgehende Gefahr übersteigt die normale Betriebsgefahr erheblich (vgl. OLG Frankfurt, RuS 2002, 410) und kann bei Abwägung der jeweiligen Verursachungsbeiträge nicht außer Betracht bleiben.
38 
e) Für die Haftungsabwägung ist daher zum einen der schwerwiegende Verkehrsverstoß des Versicherungsnehmers der Klägerin einzubeziehen, auf der anderen Seite die durch den ersten Unfall erhöhte Betriebsgefahr des Fahrzeugs des Beklagten Ziff. 2. Ein etwaiges Verschulden des Beklagten Ziff. 2 ist demgegenüber als so gering zu veranschlagen, dass dieses gegenüber der erheblichen Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers der Klägerin vollständig in den Hintergrund tritt. Insgesamt hält der Senat bei Abwägung aller Umstände eine Haftungsquote von 65% zu Lasten der Klägerin und 35% zu Lasten der Beklagten für angemessen.
39 
3. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht den bezifferten Klagantrag der Klägerin abgewiesen. Der Anspruch auf Erstattung von 35% der an die Geschädigte K. geleisteten Zahlungen in Höhe von 2.945,61 EUR ist durch die von der Beklagten Ziff. 1 erklärte Aufrechnung mit geleisteten Schmerzensgeldzahlungen in Höhe von 15.000.- EUR an Frau K. erloschen. Die Parteien haben die Schmerzensgeldzahlung in dieser Höhe unstreitig gestellt.
III.
40 
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
41 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
42 
Der Berufungsstreitwert wurde bereits durch Beschluss des Senats vom 28.06.2006 auf 52.356,48 EUR festgesetzt (vgl. Bl. 100 d.A.).
43 
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

Annotations

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1.
unverzüglich zu halten,
2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1.
unverzüglich zu halten,
2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden Anhänger mitgeführt, gilt das Gleiche auch für diese. Fahrzeug und Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,60 m sein.

(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlussstellen (Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an Kreuzungen oder Einmündungen.

(3) Der Verkehr auf der durchgehenden Fahrbahn hat die Vorfahrt.

(4) (weggefallen)

(5) Auf Autobahnen darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden. Auf ihnen sowie außerhalb geschlossener Ortschaften auf Kraftfahrstraßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind, beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit auch unter günstigsten Umständen

1.
für
a)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
b)
Personenkraftwagen mit Anhänger, Lastkraftwagen mit Anhänger, Wohnmobile mit Anhänger und Zugmaschinen mit Anhänger sowie
c)
Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger
80 km/h,
2.
für
a)
Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger,
b)
Zugmaschinen mit zwei Anhängern sowie
c)
Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
3.
für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die
a)
nach Eintragung in der Zulassungsbescheinigung Teil I für eine Höchstgeschwindigkeit von100 km/hzugelassen sind,
b)
hauptsächlich für die Beförderung von sitzenden Fahrgästen gebaut und die Fahrgastsitze als Reisebestuhlung ausgeführt sind,
c)
auf allen Sitzen sowie auf Rollstuhlplätzen, wenn auf ihnen Rollstuhlfahrer befördert werden, mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind,
d)
mit einem Geschwindigkeitsbegrenzer ausgerüstet sind, der auf eine Höchstgeschwindigkeit von maximal 100 km/h (Vset) eingestellt ist,
e)
den Vorschriften der Richtlinie 2001/85/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2001 über besondere Vorschriften für Fahrzeuge zur Personenbeförderung mit mehr als acht Sitzplätzen außer dem Fahrersitz und zur Änderung der Richtlinien 70/156/EWG und97/27/EG(ABl. L 42 vom 13.2.2002, S. 1) in der jeweils zum Zeitpunkt der Erstzulassung des jeweiligen Kraftomnibusses geltenden Fassung entsprechen und
f)
auf der vorderen Lenkachse nicht mit nachgeschnittenen Reifen ausgerüstet sind, oder
g)
für nicht in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zugelassene Kraftomnibusse, wenn jeweils eine behördliche Bestätigung des Zulassungsstaates in deutscher Sprache über die Übereinstimmung mit den vorgenannten Bestimmungen und über jährlich stattgefundene Untersuchungen mindestens im Umfang der Richtlinie 96/96/EG des Rates vom 20. Dezember 1996 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die technische Überwachung der Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABl. L 46 vom 17.2.1997, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung vorgelegt werden kann,
100 km/h.

(6) Wer auf der Autobahn mit Abblendlicht fährt, braucht seine Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen, wenn

1.
die Schlussleuchten des vorausfahrenden Kraftfahrzeugs klar erkennbar sind und ein ausreichender Abstand von ihm eingehalten wird oder
2.
der Verlauf der Fahrbahn durch Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern und, zusammen mit fremdem Licht, Hindernisse rechtzeitig erkennbar sind.

(7) Wenden und Rückwärtsfahren sind verboten.

(8) Halten, auch auf Seitenstreifen, ist verboten.

(9) Zu Fuß Gehende dürfen Autobahnen nicht betreten. Kraftfahrstraßen dürfen sie nur an Kreuzungen, Einmündungen oder sonstigen dafür vorgesehenen Stellen überschreiten; sonst ist jedes Betreten verboten.

(10) Die Ausfahrt von Autobahnen ist nur an Stellen erlaubt, die durch die Ausfahrttafel (Zeichen 332) und durch das Pfeilzeichen (Zeichen 333) oder durch eins dieser Zeichen gekennzeichnet sind. Die Ausfahrt von Kraftfahrstraßen ist nur an Kreuzungen oder Einmündungen erlaubt.

(11) Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t, einschließlich ihrer Anhänger, sowie Zugmaschinen dürfen, wenn die Sichtweite durch erheblichen Schneefall oder Regen auf 50 m oder weniger eingeschränkt ist, sowie bei Schneeglätte oder Glatteis den äußerst linken Fahrstreifen nicht benutzen.

(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist. Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann.

(2) Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern.

(2a) Wer ein Fahrzeug führt, muss sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

(3) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auch unter günstigsten Umständen

1.
innerhalb geschlossener Ortschaften für alle Kraftfahrzeuge 50 km/h,
2.
außerhalb geschlossener Ortschaften
a)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bis 7,5 t, ausgenommen Personenkraftwagen,
bb)
Personenkraftwagen mit Anhänger,
cc)
Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t mit Anhänger sowie
dd)
Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger,
80 km/h,
b)
für
aa)
Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t,
bb)
alle Kraftfahrzeuge mit Anhänger, ausgenommen Personenkraftwagen, Lastkraftwagen und Wohnmobile jeweils bis zu einer zulässigen Gesamtmasse von 3,5 t, sowie
cc)
Kraftomnibusse mit Fahrgästen, für die keine Sitzplätze mehr zur Verfügung stehen,
60 km/h,
c)
für Personenkraftwagen sowie für andere Kraftfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse bis 3,5 t100 km/h.Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben.

(4) Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt für Kraftfahrzeuge mit Schneeketten auch unter günstigsten Umständen 50 km/h.

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat, wer daran beteiligt ist,

1.
unverzüglich zu halten,
2.
den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite zu fahren,
3.
sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,
4.
Verletzten zu helfen (§ 323c des Strafgesetzbuchs),
5.
anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten
a)
anzugeben, dass man am Unfall beteiligt war und
b)
auf Verlangen den eigenen Namen und die eigene Anschrift anzugeben sowie den eigenen Führerschein und den Fahrzeugschein vorzuweisen und nach bestem Wissen Angaben über die Haftpflichtversicherung zu machen,
6.
a)
so lange am Unfallort zu bleiben, bis zugunsten der anderen Beteiligten und Geschädigten die Feststellung der Person, des Fahrzeugs und der Art der Beteiligung durch eigene Anwesenheit ermöglicht wurde oder
b)
eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort den eigenen Namen und die eigene Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung zu treffen,
7.
unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn man sich berechtigt, entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b) vom Unfallort entfernt hat. Dazu ist mindestens den Berechtigten (Nummer 6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass man am Unfall beteiligt gewesen ist, und die eigene Anschrift, den Aufenthalt sowie das Kennzeichen und den Standort des beteiligten Fahrzeugs anzugeben und dieses zu unverzüglichen Feststellungen für eine zumutbare Zeit zur Verfügung zu halten.

(2) Beteiligt an einem Verkehrsunfall ist jede Person, deren Verhalten nach den Umständen zum Unfall beigetragen haben kann.

(3) Unfallspuren dürfen nicht beseitigt werden, bevor die notwendigen Feststellungen getroffen worden sind.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.