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| Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertrag, der die Fernüberwachung der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten zum Gegenstand hat. |
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| Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete am 2. Februar 2012 ein mit „Überwachungsanlagen-Mietantrag“ überschriebenes, in weiten Teilen vorformuliertes Formular der Klägerin. Handschriftlich ergänzt weist das Formular u.a. die technischen, zur Fernüberwachung eingesetzten und bei der Beklagten zur Installation vorgesehenen Gegenstände, die zu entrichtenden Gebühren sowie angekreuzt eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten aus (Anlage K 1). Ausdrücklich hingewiesen wird ferner auf die „umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dem Antragsformular beigefügt war ferner ein als „Überwachungsanlagenzertifikat“ überschriebenes, vorformuliertes Regelungswerk (Anlage K 3). Als „Verpflichtungen des Mieters“ sind darin im Wesentlichen vorgesehen, dass der „Mieter“ die notwendigen Anschlussstellen an das Stromnetz sowie an ein analoges Telefonnetz, welche für die Installation und Funktion der Überwachungsgeräte erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung stellt; für die gesamte Vertragslaufzeit einen ordnungsgemäß funktionierenden Telefonanschluss für die Fernüberwachung auf eigene Kosten bereitstellt; den „Vermieter“ über jede beabsichtigte Veränderung des Telefonanschlusses, seiner Telefonanlage oder des Telefonanbieters informiert; sämtliche Energie- und Telefonkosten, die beim Betrieb und der Überprüfung der Überwachungsgeräte anfallen, trägt und die Überwachungsanlage einschaltet, um deren Funktion sicherzustellen. |
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| Zu der zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten für den 15. Februar 2012 vereinbarten Installation der Geräte kam es nicht. Die Beklagte ließ der Klägerin durch Anwaltsschreiben mitteilen, dass ihrer Ansicht nach schon kein Vertrag bestehe, hilfsweise werde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, rein vorsorglich auch die außerordentliche sowie die ordentliche Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt. |
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| Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Vergangenheit Zahlung der ihrer Ansicht nach vertraglich wirksam vereinbarten Gebühren und begehrt diese auch für die Zukunft. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein wirksamer Vertrag bestehe, jedenfalls aber für den Fall der Wirksamkeit dieser gekündigt worden sei. |
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| Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in 1. Instanz, der dortigen Anträge sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). |
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| Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Vertrag sei zwar zunächst wirksam zustande gekommen, sodann aber durch die Beklagte auf Ende Februar 2012 gekündigt worden. Der Vertrag sei nicht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. So dienten die der Beklagten überlassenen technischen Geräte allein der Klägerin, die mit diesen ihre Überwachungsleistungen erbringe. Statt selbst die Überwachung seines Betriebes zu organisieren, bediene sich der Kunde des Angebots der Klägerin. Die Laufzeitregelung von 72 Monate hindere die Wirksamkeit der Kündigung nicht, weil diese ihrerseits einer AGB-Kontrolle wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten nach § 307 BGB nicht standhalte. Allein die vorgegebene Auswahl mehrerer Laufzeitregelungen mache den konkret gewählten Zeitraum nicht zu einer ausgehandelten Vertragsbedingung. Dem zwischen Unternehmern nicht anwendbaren § 309 Nr. 9a BGB komme zumindest Indizwirkung zu, dessen Höchstmaß einer zulässigen Laufzeit bei Dienstverträgen mit zwei Jahren bei weitem Überschritten sei. Zwar müsse die Klägerin mit der Anschaffung der Anlagen Investitionen treffen. Hierzu trage die Klägerin aber nicht ausreichend vor. Insbesondere lasse sich aus dem zu einem Versicherungsfall gutachterlich festgelegten Wert einer Anlage im Umfang von 3000 EUR als Wiederbeschaffungswert kein sicherer Rückschluss auf den Einkaufswert ziehen. Auch die behauptete Wertminderung binnen kurzer Zeit sei zweifelhaft, weil sich die Anlagen unstreitig umprogrammieren ließen und der damit verbundene Aufwand gering sei, wenn er nach dem Vortrag der Klägerin finanziell demjenigen der Erstinstallation im Umfang von 178,50 EUR brutto entspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. |
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| Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kunde schon deshalb Einfluss auf die technische Anlage, weil er als unmittelbarer Besitzer selbst darüber entscheide, ob er die Anlage täglich ein- oder ausschalte. Damit nutze allein der Kunde die Anlage wie es auch für die Nutzung der Notruf- und Serviceleitstelle der Fall sei, die voraussetze, dass der Kunde die Anlage ans Telefon- und Stromnetz anschließe. Demgegenüber stelle die Klägerin die Anlage nur zur Verfügung. Die Notruf- und Serviceleitstelle bediene insgesamt über 3000 Alarmanlagen-Kunden und übernehme weitere Sicherheitsdienstleistungen, so dass der Anteil an Arbeitskraft, der auf den Vertrag der Beklagten entfalle, verschwindend gering sei. Schon daraus folge die mietvertragliche Natur des Vertrages, demgegenüber das dienstvertragliche Element nachrangig zurücktrete. Erst mit der Alarmmeldung komme es zu einer Dienstleistung, indem die „Fernüberwachung“ ausgelöst werde. Die Alarmmeldung als solche werde aber ohnehin separat berechnet. Das Landgericht gehe ferner zu Unrecht von der Unangemessenheit der Laufzeitklausel aus. Die Notwendigkeit der langen Laufzeit folge schon aus dem Wert der Anlage selbst, wie er sich aus dem vorgelegten Wertgutachten ergebe. Nicht relevant seien die Einkaufspreise der Anlagen, sondern dass das Äquivalenzinteresse der Beklagten angemessen berücksichtigt werde. Der Mietzins setze sich zu 2/3 aus der Anschaffung der Anlage und im Rest aus zusätzlichen Fixkosten zusammen. In den Fixkosten enthalten seien die Kosten für die Beschäftigung von 12 Technikern sowie von Außendienstmitarbeitern nebst deren jeweiliger Ausstattung, die Kosten für die Logistik sowie für die Installation der Anlagen vor Ort. Im Zuge der AfA schreibe die Klägerin die Anlagen in elf Jahren ab. |
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| 1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.176,10 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz |
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| seit dem 15.02.2012 aus 178,50 EUR seit dem 16.07.2012 aus weiteren 749,70 EUR seit dem 16.01.2013 aus weiteren 749,70 EUR seit dem 16.07.2013 aus weiteren 749,70 EUR seit dem 16.01.2014 aus weiteren 749,70 EUR seit dem 16.07.2014 aus weiteren 749,70 EUR seit dem 16.01.2015 aus weiteren 749,70 EUR seit dem 16.07.2015 aus weiteren 749,70 EUR seit dem 16.01.2016 aus weiteren 749,70 EUR |
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| 2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin |
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| am 15.02.2016 weitere 124,95 EUR am 15.03.2016 weitere 124,95 EUR am 15.04.2016 weitere 124,95 EUR am 15.05.2016 weitere 124,95 EUR am 15.06.2016 weitere 124,95 EUR am 15.07.2016 weitere 124,95 EUR am 15.08.2016 weitere 124,95 EUR am 15.09.2016 weitere 124,95 EUR am 15.10.2016 weitere 124,95 EUR am 15.11.2016 weitere 124,95 EUR am 15.12.2016 weitere 124,95 EUR am 15.01.2017 weitere 124,95 EUR am 15.02.2017 weitere 124,95 EUR am 15.03.2017 weitere 124,95 EUR am 15.04.2017 weitere 124,95 EUR am 15.05.2017 weitere 124,95 EUR am 15.06.2017 weitere 124,95 EUR am 15.07.2017 weitere 124,95 EUR am 15.08.2017 weitere 124,95 EUR am 15.09.2017 weitere 124,95 EUR am 15.10.2017 weitere 124,95 EUR am 15.11.2017 weitere 124,95 EUR am 15.12.2017 weitere 124,95 EUR am 15.01.2018 weitere 124,95 EUR |
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| 3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 480,20 EUR zu zahlen. |
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| die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
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| Nach Ansicht der Beklagten hat die Berufung der Klägerin schon mangels wirksamen Vertrages keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Die dienstvertragliche Natur des Vertrages folge schon daraus, dass die technischen Anlagen ohne weitere „Fernüberwachung“ durch die Klägerin für die Beklagte wertlos seien. Zur Erbringung dieser Leistung müsse die Klägerin rund um die Uhr Personal vorhalten. Das zum angeblichen Wert der technischen Anlage vorgelegte Gutachten lasse schon nicht erkennen, welches Gerät im Einzelnen bewertet worden sei. Auch belege es nicht die Anschaffungskosten für die Anlagen. Die Laufzeit von sechs Jahren stelle für die Beklagte als kleinem Handwerksbetrieb mit 7,5 bis 8 Vollzeitkräften und relativ kleinem Auftraggeberkreis eine unzumutbare Belastung dar. Schon zufällige konjunkturelle Schwankungen wirkten sich jederzeit auf den Ertrag der Beklagten aus. So habe die Beklagte im Jahr 2012 bei Erlösen im Umfang von 455.000 EUR einen Verlust erwirtschaftet. Bezogen auf die jährlichen Umsätze der Beklagten stelle die Gesamtsumme des Vertrages im Umfang von 10.000 EUR einen relativ hohen Aufwand dar. |
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| Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2016 einen Teilvergleich geschlossen, demzufolge sich die Beklagte zur Zahlung von 238,82 EUR an die Klägerin verpflichtet. Die Parteien haben damit die geltend gemachten Ansprüche auf eine Einrichtungsgebühr sowie Gebühren bis einschließlich Ende Februar 2012 für erledigt erklärt. |
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| Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie aber, soweit das Verfahren nicht durch Teilvergleich erledigt ist, keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die noch geltend gemachten Gebühren aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fernüberwachungsvertrag nicht zu. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis zum 28. Februar 2012 durch Kündigung wirksam beendet. |
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| Zwischen den Parteien ist zwar ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen, wie das Landgericht bereits zutreffend ausführt. |
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| Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte am 2. Februar 2012 durch ihren Geschäftsführer ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgegeben hat. Parteien, Leistungsgegenstand und Vergütung lassen sich dem als „Überwachungsanlagen-Mietantrag“ bezeichneten Schriftstück eindeutig entnehmen, das vom Geschäftsführer der Beklagten unstreitig am 2. Februar 2012 nebst einer Erklärung zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unterzeichnet wurde. Dem entgegnete die Klägerin mit der ausdrücklichen Annahme durch Schreiben vom 2. Februar 2012, das der Beklagten am 6. Februar 2012 zuging. |
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| Anhaltspunkte, die auf einen objektiv erkennbar fehlenden Rechtsbindungswillen oder ein fehlendes Erklärungsbewusstsein schließen lassen könnten, ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Noch am 2. Februar 2012 vermerkte der Geschäftsführer der Beklagten im Beisein der Außendienstmitarbeiterin der Klägerin auf dem ihm überlassenen „Überwachungsanlagen-Mietantrags“-Exemplar die Notiz „Inst.Termin FA+WH 15.02.2012 9.00“ (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung GA 52). Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, die Bestätigung des Installationstermins stamme nur von einem Techniker der Klägerin, so spricht gleichwohl der Inhalt der Notiz - der keinerlei weitere Einschränkungen enthält - dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten seinerseits jedenfalls von der Klärung der wesentlichen Vertragsbestandteile ausging. Die Installation ist nicht nur nach dem Vertrag maßgeblich für den „Mietbeginn“, sondern schließt sich bei lebensnaher Betrachtung als Umsetzungsakt eines zunächst erfolgten Einverständnisses mit dem Ob und wesentlichen Wie der Vertragsmodalitäten auch rein tatsächlich an. |
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| Auch für eine erfolgreiche Anfechtung, sei es wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung, wie sie die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2012 gegenüber der Klägerin erklärte, fehlt es an schlüssigem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten. In Anbetracht der zugunsten eines Angebots sprechenden Details im „Überwachungsanlagen-Mietantrag“ nebst seiner Anlagen, deren Kenntnis der im Übrigen geschäftserfahrene Geschäftsführer der Beklagten nicht in Abrede stellt, erschließt sich nicht, warum dieser gleichwohl hätte annehmen sollen, das von ihm unterzeichneten Formular werde im Rechtsverkehr nicht als rechtsverbindliche Erklärung aufgefasst. |
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| Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung gem. § 621 Nr. 3 BGB zum 28. Februar 2012 beendet. Die mit der Berufung dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch. |
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| Das Vertragsverhältnis beurteilt sich nach dienstvertraglichen Regelungen. |
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| aa) Zwar finden sich in verschiedenen Regelungen des Vertragswerks Bezeichnungen mietrechtlichen Einschlags wie „Mietantrag“, „Mietvertrag“ oder „Mieter“ bzw. „Vermieter“. Die jeweilige Bezeichnung kann Indiz dafür sein, welchen Zweck die Parteien mit dem Vertrag verfolgen. Über die rechtliche Einordnung entscheidet aber gleichwohl der Inhalt des gesamten Vertrages (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2014 - XII ZR 120/13, NZM 2015, 251 Rn. 28). |
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| bb) Im vorliegenden Fall gibt die als Dienstleistung zu bewertende, von der Klägerin vertraglich übernommene Überwachung des Betriebs der Beklagten und seiner Räumlichkeiten durch eine rund um die Uhr besetzte Notruf- und Serviceleitstelle, die im Alarmfall weitere, stufenweise Gefahrenmeldemaßnahmen ergreift, dem Vertrag das wesentliche Gepräge (im Ergebnis ebenso OLG München NJOZ 2015, 886 LG Mannheim BeckRS 2016, 18259 LG Bochum NJW-RR 2002, 1713, 1714; AG Brandenburg WuM 2003, 469 BeckOGK/Weiler, BGB, Stand: 04.07.2016, § 309 Nr. 9 Rn. 38; aA OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14. September 2016 - Az. 2 U 223/16; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 - Az. 20 S 59/13; LG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 8 O 100/15; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26. Januar 2016 - 2 O 217/15). |
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| (1) Nach dem zum Vertragswerk gehörenden Überwachungsanlagenzertifikat (Anlage K 3) erfolgt die Überwachung durch eine von der Klägerin eingerichtete Notruf- und Serviceleitstelle, die 365 Tage und 24 Stunden am Tag besetzt ist. Für die Dauer der Vertragslaufzeit ist auf diese die beim Kunden installierte Alarmanlage aufgeschaltet. Im Fall einer Alarmmeldung ergreift die Notruf- und Serviceleitstelle nach der vertraglichen Konzeption stufenweise Notfallmaßnahmen, zu denen auch eine akustische Überprüfung der Räumlichkeiten des Kunden über die vor Ort installierte technische Anlage gehört. Statt einer personal- und kostenintensiven Überwachung vor Ort, die dem Dienstvertragsrecht unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - III ZR 132/98, NJW-RR 2000, 648, 649), soll nach dem erkennbaren Willen der Parteien die Überwachung aus der Ferne erfolgen, ermöglicht durch den Einsatz technischer Geräte. Die von der Klägerin bei der Beklagten installierten Geräte sind nur das (Hilfs-)Mittel, das der Klägerin erst die Möglichkeit eröffnet, die von ihr vertraglich zugesagte (Fern-)Überwachung der Räumlichkeiten ihrer Kunden mit den ggf. folgenden Meldemaßnahmen leisten zu können (vgl. BeckOGK/Weiler, BGB, Stand: 04.07.2016, § 309 Nr. 9 Rn. 38). Die Installation der Alarmtechnik beim Kunden sowie deren Verbleib vor Ort sind notwendiger (technischer) Bestandteil dieser besonderen Art der Überwachung. Für den Kunden hat der Verbleib der Alarmtechnik in den eigenen Räumen weder eine selbständige funktionale Bedeutung noch ist der Besitz daran ohne vertraglich übernommene Überwachungsleistung für ihn von Wert (vgl. OLG München NJOZ 2015, 886, 888). |
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| (2) Eine Gebrauchsüberlassung, wie sie § 535 Abs. 1 BGB wesenstypisch vorsieht, ist weder nach dem Vertrag vorgesehen noch von den Parteien gewollt. Nach der Konzeption der Fernüberwachung ist es die Klägerin, die die bei der Beklagten eingebauten technischen Geräte für die Überwachung der Räumlichkeiten nutzt. Diese sind mit der von der Klägerin eingerichteten Alarmzentrale unmittelbar verbunden (vgl. auch Anlage K12). Ihre technische Funktion ist darauf ausgelegt, eine sensorbasierte Raumüberwachung zu gewährleisten und im Fall von Unregelmäßigkeiten einen Alarm an die Klägerin und nicht an die Beklagte auszulösen. Der Kunde gerät mit diesen Gebrauchs-Funktionen der Gerätetechnik nicht in Berührung. Die Betätigung des An-/Ausschalters durch den Kunden wie auch die vertraglich vorgesehene Pflicht des Kunden, die notwendige Stromzufuhr zu gewährleisten, ermöglichen den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Klägerin, bedeuten aber ihrerseits keinen Gebrauch der technischen Funktionen der Anlage durch den Kunden. Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand dieses Fernüberwachungsvertrages wesentlich von denjenigen Verträgen, die im Bereich der Telekommunikation als mietvertraglich qualifiziert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328 zur Fernmeldenebenstellenanlage; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 zum Breitbandkabelanschluss), sondern ähnelt strukturell eher den in diesem Bereich als im wesentlichen dienstvertraglicher Natur eingeordneten Vertragstypen (dazu etwa BGH, Urteil vom 23. März 2005 - III ZR 338/04, NJW 2005, 2076 zum Access-Provider-Vertrag). |
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| (3) Im Übrigen dulden die Kunden den Verbleib der Überwachungsgeräte in den eigenen Räumlichkeiten, was aber kein Mietverhältnis an den technischen Geräten begründet, sondern allenfalls - umgekehrt - an eine Gebrauchsüberlassung der zur Installation genutzten Stellfläche beim Kunden denken ließe (zu dieser Erwägung etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 - V ZR 173/02, juris Rn. 10 mwN). Eine unmittelbare Überwachung durch die Beklagte selbst oder zumindest ihre unmittelbare Alarmierung ohne Beteiligung der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin, etwa durch akustische Signale vor Ort, ist nach dem erkennbaren Willen der Vertragspartner gerade nicht vorgesehen. |
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| (4) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (GA 108, 110) stellt es bereits eine Dienstleistung dar, dass in der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin rund um die Uhr durch die Einsatzkräfte der Klägerin darüber gewacht wird, ob es zu einer Alarmierung kommt. Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich (jemals) ein Alarm ausgelöst wird und für wie viele Kunden die Mitarbeiter der Notruf- und Serviceleitstelle gleichzeitig tätig werden. Auch der Wachmann vor Ort erbringt eine Dienstleistung (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - III ZR 132/98, NJW-RR 2000, 648, 649), ohne dass es je zu seinem Eingreifen kommen müsste. Gerade die dauerhafte Einsatzbereitschaft für den Notfall, die durch die 24h-besetzte Notruf- und Serviceleitstelle garantiert wird, begründet das typische Wesen dieser Fernüberwachung als Instrument der Sicherheitsvorkehrungen, die der Kunde erwirbt. Soweit ein Alarm ausgelöst wird, kommt es mit den darauf eingeleiteten Gefahrenmeldemaßnahmen zu weiteren Dienstleistungen, die insoweit schon wegen ihrer Andersartigkeit gegenüber der Überwachung zur gesonderten Vergütung berechtigen. |
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| Die im Vertrag enthaltene Regelung einer Laufzeit von 72 Monaten, die als von der Klägerin vorformulierte Klausel einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand. |
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| aa) Die Laufzeitregelung wurde nicht als Vertragsbedingung gem. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt. Von einem „Aushandeln“ lässt sich nur dann ausgehen, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt, also den wesentlichen Inhalt der Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit zumindest der realen Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 90/09, NJW 1991, 1678, 1679 mwN). Enthält das Formular eine offene Stelle für die Laufzeit des Vertrages, die vom Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung selbst auszufüllen ist, ohne dass vom Verwender vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, so handelt es sich um eine individuell ausgehandelte Ergänzung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066, 1067). Bei der Beurteilung des „Aushandelns“ einer Vertragsbedingungen für den Fall, dass der Vertragspartner die Wahl trifft zwischen einer von mehreren, vom Verwender vorformulierten Alternativen, zeigt sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich, was aber im vorliegenden Fall im Ergebnis ohne Auswirkungen bleibt. So lässt sich nach der insoweit vorzugswürdigen Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs allein aus dem Angebot verschiedener Alternativen noch nicht darauf schließen, dass die konkret getroffene Regelung als solche zur Disposition des Kunden gestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758, 760; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, NJOZ 2001, 360, 361; Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677 Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305 Rn. 21). Den rein formalen Umstand der Auswahl aus mehreren vorformulierten Alternativen zur Annahme einer ausgehandelten Vertragsbedingung gem. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB genügen zu lassen, widerspräche dem klaren Bekenntnis, an die substantiierte Darlegung einer ernsthaften inneren Verhandlungsbereitschaft des Verwenders (weiterhin) hohe Anforderungen stellen zu wollen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293, 294). Vortrag zu weiteren Umständen, aus denen auf diese innere Verhandlungsbereitschaft geschlossen werden könnte, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht gehalten. |
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| Selbst wenn man gleichwohl für ein „Aushandeln“ genügen lassen wollte, dass der Vertragspartner die konkrete Regelung aus einer von mehreren vorformulierten Alternativen auswählen konnte, setzt dies aber voraus, dass die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders überlagert wurde (so BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148 juris Rn. 6; ihm folgend Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 juris Rn. 21). Einfluss nehmen kann der Verwender bereits durch die Gestaltung des Formulars, aber auch in sonstiger Weise, was im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schon dadurch geschehen ist, dass mit zunehmender Dauer der Laufzeit die monatliche Gebühr nicht nur linear nachvollziehbar geringer ausfiel, sondern darüber hinausgehende, weitere Rabatte gewährt wurden. Damit stellte die Klägerin aber die längere Laufzeit gegenüber der kürzeren in einem ungleich günstigeren Licht dar, so dass die Wahl der Beklagten als solche nicht mehr innerlich unabhängig, sondern beeinflusst durch das Erkaufen einer insgesamt günstigeren Variante herbeigeführt wurde. |
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| bb) Die Unwirksamkeit der Laufzeitregelung ergibt sich nicht schon aus § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. § 309 BGB findet gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, zu denen die Klägerin wie auch die Beklagte als juristische Personen gehören. |
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| cc) Die streitgegenständliche Laufzeitregelung im Umfang von 72 Monaten benachteiligt die Beklagte unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB. |
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| (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur jüngst BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 25 mwN). Ob die vertragliche Regelung über die Laufzeit zu einer treuwidrigen Verschiebung des Vertragsgleichgewichts führt, ist durch eine umfassende Interessenabwägung der typischen schützenswerten Belange beider Parteien im Einzelfall festzustellen, wobei für die notwendige Gegenüberstellung sämtlicher gegenseitiger Rechte und Pflichten der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627). Auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB lässt sich dazu nicht zurückgreifen. Wegen seiner spezifisch verbraucherorientierten Ausrichtung enthält dieses Klauselverbot kein Indiz für die Unwirksamkeit einer Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627; Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 - zu § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG). |
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| (2) Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass bei einer Vertragslaufzeit von sechs Jahren das Verwendungsrisiko an der Leistung der Klägerin einseitig der Beklagten auferlegt wird. Selbst wenn der Kunde seinen Betrieb verkleinert oder gar aufgibt und damit keinerlei Verwendung für die Leistung mehr hat, trägt er weiterhin das wirtschaftliche Risiko aus dem Vertrag, das sich gemessen an einem Gesamtvolumen von rund 7.700 EUR netto auch nicht als vernachlässigbare finanzielle Belastung darstellt. Da sich die Leistung des Verwenders in der Fernüberwachung erschöpft und keine weiteren Unterstützungsleistungen erbracht werden, gibt es auch kein darüberhinausgehendes Interesse des Kunden am Bestehen einer langfristigen Vertragsverbindung (vgl. etwa bei BGH, Urteil vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331 zum Bierbezug; Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110 zur Tankstelle). Die Leistung einer Fernüberwachung lässt sich auch nicht einem so eng bemessenen Markt zuordnen oder wird gar nur exklusiv angeboten, dass die Kunden auf die vertragliche Bindung gerade mit der Klägerin in besonderer Weise angewiesen wären und deshalb in ihrem Geschäftsbereich ein eigenes Interesse an einer langfristigen Bindung besäßen (so BGH, Urteil vom 8. Dezember 2012 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627). Die 24h-gewährleistete Fernüberwachung gehört in der Sicherheitsbranche zu einem heute üblichen Angebot für Gewerbetreibende ebenso wie für Privathaushalte bei der Hilfeleistung für ältere Menschen. Sie ist als solche durch einen anderen Anbieter jederzeit ersetzbar. |
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| Mit der Dauer der vertraglichen Laufzeit ist aber nicht nur die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Kunden gebunden, sondern auch seine Freiheit beschränkt, die von ihm ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen in diesem Zeitraum veränderten technischen Entwicklungen anzupassen. Er ist an die vertraglich vorgesehenen Standards, im vorliegenden Fall etwa einer rein akustisch basierten Überwachung, gebunden und wird eine Anpassung nur in dem Maße und unter den Bedingungen herbeiführen können, zu denen sich der Verwender bereit erklärt. Gerade für den Bereich der Sicherheitsmaßnahmen und das darin gesetzte Vertrauen besteht aber ein anerkennenswertes Interesse des Kunden, seine Vorkehrungen in angemessenem Zeitraum entsprechend dem Stand der Technik verändern zu können. |
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| Auf Seiten des Verwenders kann demgegenüber insbesondere die Höhe des bei ihm anfallenden finanziellen Aufwands etwa aus Entwicklungs-, Investitions- oder Vorhaltekosten, die zur Erfüllung des Vertrages typischerweise aufzubringen sind, zum Zwecke der Amortisation eine längere Laufzeit des Vertrages rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818, 819 f. mwN; Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, NJW 2003, 1313, 1315). Zum finanziellen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für die Anschaffung der von der Klägerin zum Einsatz gebrachten Überwachungsgeräte nebst Zubehör sowie die weiteren typischerweise mit der Erbringung dieser Dienstleistung verbundenen Organisations- und Verwaltungskosten. Letztere spezifiziert die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nun als diejenigen aus der Beschäftigung von Technikern sowie Außendienstmitarbeitern und beruft sich zudem auf Logistik- und Installationskosten. Wie sich allerdings die einzelnen inhaltlichen Positionen kostenmäßig darstellen, bleibt trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats weiterhin im Dunkeln. Schon die Anschaffungskosten der zur Fernüberwachung eingesetzten technischen Anlagen bleibt die Klägerin wie schon in 1. Instanz schuldig. Die Vorlage eines von einem Sachverständigen in einem Versicherungsfall erstellten Wertgutachtens zu einem wohl beschädigten Basisgerät genügt dafür nicht. In diesem Gutachten lässt sich schon nicht eindeutig zuordnen, ob der benannte Betrag von rund 3.000 EUR auf den Neuwert oder den Wiederbeschaffungswert bezogen sein soll; auch eine Aussage zum Alter des Geräts enthält das Gutachten nicht. Bei einem Aufwand von 150 EUR netto zur Umprogrammierung der technischen Anlagen auf einen anderen Kunden, dürfte auch ihr anfänglicher Wertverlust begrenzt sein. Ferner werden im Rahmen einer exklusiven Lieferbeziehung, wie sie die Klägerin zum Hersteller der von ihr eingesetzten Geräte behauptet, typischerweise Preisnachlässe von erheblichem Umfang gewährt, wozu sich die Klägerin ausschweigt. Auch zu den weiteren Verwaltungskosten bleibt die Klägerin eine Kostenaufstellung schuldig. So mögen etwa 12 Techniker beschäftigt werden. Welche Kosten dies verursacht, lässt sich auch durch Schätzung nicht ermitteln, weil deren Beschäftigungsumfang wie auch deren Stundenlohn nicht mitgeteilt werden. Damit fehlt aber nicht nur die Kostenaufstellung als solche. Überdies enthält sich die Klägerin jeglicher Angaben dazu, auf welche Bezugsgröße sich die typischerweise anfallenden Kosten verteilen. Dabei sind die technischen Anlagen als solche wiederverwendbar, so dass kein Rückschluss aus der Zahl der Kunden auf die Zahl der neu anzuschaffenden technischen Anlagen möglich ist. Nur anhand einer Bezugsgröße ließe sich ein Richtwert für die zur Amortisation sämtlicher Investitionskosten notwendige Laufzeit ermitteln. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unangemessene Benachteiligung trägt zwar - wie die Klägerin zutreffend anmerkt - der Vertragspartner des Verwenders. Da es aber dem Vertragspartner regelmäßig am Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des Verwenders fehlt, hat der Verwender gleichwohl die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, NJW 2013, 1313, 1315). Diesen Anforderungen genügt die Klägerin nicht. |
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| Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen geht der Senat unter Abwägung der dargestellten Interessen der Parteien von einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten bei einer Vertragslaufzeit von 72 Monaten aus. |
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| Ist die Allgemeine Geschäftsbedingung - hier die Regelung über die Laufzeit von 72 Monaten - unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies führt - wie das Landgericht zutreffend ausführt - zur Beendigung der vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten zum 28. Februar 2012. |
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| Keinen Erkenntniswert für das vorliegende Verfahren hat die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der zufolge das Prozeßkostenhilfegesuch eines in einem anderweitigen Verfahren unterlegenen Kunden mangels Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Revision abschlägig beschieden wurde. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung zu den tragenden Umständen. Wie § 561 ZPO deutlich macht, ist die Revision aber auch schon dann zurückzuweisen, wenn das berufungsgerichtliche Urteil zwar fehlerhaft, aber im Ergebnis gleichwohl richtig ist. |
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| Die Revision war nicht zuzulassen. Die insoweit zwar in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilte rechtliche Einordnung eines Fernüberwachungsvertrages war für die fallentscheidende Frage einer Unwirksamkeit der vertraglich vorgesehenen Laufzeit von 72 Monaten nicht von tragender Bedeutung. Deren Beurteilung im vorliegenden Einzelfall erfolgte auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und dem individuellen Sachvortrag der Parteien. |
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