Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Dez. 2016 - 3 U 105/16

published on 07/12/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 07. Dez. 2016 - 3 U 105/16
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Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil sowie das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert in der Berufungsinstanz: 9.174,90 EUR

Streitwert des Teilvergleichs: 238,82 EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche aus einem Vertrag, der die Fernüberwachung der Geschäftsräumlichkeiten der Beklagten zum Gegenstand hat.
Der Geschäftsführer der Beklagten unterzeichnete am 2. Februar 2012 ein mit „Überwachungsanlagen-Mietantrag“ überschriebenes, in weiten Teilen vorformuliertes Formular der Klägerin. Handschriftlich ergänzt weist das Formular u.a. die technischen, zur Fernüberwachung eingesetzten und bei der Beklagten zur Installation vorgesehenen Gegenstände, die zu entrichtenden Gebühren sowie angekreuzt eine Vertragslaufzeit von 72 Monaten aus (Anlage K 1). Ausdrücklich hingewiesen wird ferner auf die „umseitig abgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen“. Dem Antragsformular beigefügt war ferner ein als „Überwachungsanlagenzertifikat“ überschriebenes, vorformuliertes Regelungswerk (Anlage K 3). Als „Verpflichtungen des Mieters“ sind darin im Wesentlichen vorgesehen, dass der „Mieter“ die notwendigen Anschlussstellen an das Stromnetz sowie an ein analoges Telefonnetz, welche für die Installation und Funktion der Überwachungsgeräte erforderlich sind, kostenlos zur Verfügung stellt; für die gesamte Vertragslaufzeit einen ordnungsgemäß funktionierenden Telefonanschluss für die Fernüberwachung auf eigene Kosten bereitstellt; den „Vermieter“ über jede beabsichtigte Veränderung des Telefonanschlusses, seiner Telefonanlage oder des Telefonanbieters informiert; sämtliche Energie- und Telefonkosten, die beim Betrieb und der Überprüfung der Überwachungsgeräte anfallen, trägt und die Überwachungsanlage einschaltet, um deren Funktion sicherzustellen.
Zu der zwischen der Klägerin und dem Geschäftsführer der Beklagten für den 15. Februar 2012 vereinbarten Installation der Geräte kam es nicht. Die Beklagte ließ der Klägerin durch Anwaltsschreiben mitteilen, dass ihrer Ansicht nach schon kein Vertrag bestehe, hilfsweise werde die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt, rein vorsorglich auch die außerordentliche sowie die ordentliche Kündigung des Vertrages zum nächstmöglichen Zeitpunkt.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die Vergangenheit Zahlung der ihrer Ansicht nach vertraglich wirksam vereinbarten Gebühren und begehrt diese auch für die Zukunft. Die Beklagte ist der Ansicht, dass kein wirksamer Vertrag bestehe, jedenfalls aber für den Fall der Wirksamkeit dieser gekündigt worden sei.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien in 1. Instanz, der dortigen Anträge sowie der Feststellungen des Landgerichts wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Der Vertrag sei zwar zunächst wirksam zustande gekommen, sodann aber durch die Beklagte auf Ende Februar 2012 gekündigt worden. Der Vertrag sei nicht als Mietvertrag, sondern als Dienstvertrag zu qualifizieren. So dienten die der Beklagten überlassenen technischen Geräte allein der Klägerin, die mit diesen ihre Überwachungsleistungen erbringe. Statt selbst die Überwachung seines Betriebes zu organisieren, bediene sich der Kunde des Angebots der Klägerin. Die Laufzeitregelung von 72 Monate hindere die Wirksamkeit der Kündigung nicht, weil diese ihrerseits einer AGB-Kontrolle wegen unangemessener Benachteiligung der Beklagten nach § 307 BGB nicht standhalte. Allein die vorgegebene Auswahl mehrerer Laufzeitregelungen mache den konkret gewählten Zeitraum nicht zu einer ausgehandelten Vertragsbedingung. Dem zwischen Unternehmern nicht anwendbaren § 309 Nr. 9a BGB komme zumindest Indizwirkung zu, dessen Höchstmaß einer zulässigen Laufzeit bei Dienstverträgen mit zwei Jahren bei weitem Überschritten sei. Zwar müsse die Klägerin mit der Anschaffung der Anlagen Investitionen treffen. Hierzu trage die Klägerin aber nicht ausreichend vor. Insbesondere lasse sich aus dem zu einem Versicherungsfall gutachterlich festgelegten Wert einer Anlage im Umfang von 3000 EUR als Wiederbeschaffungswert kein sicherer Rückschluss auf den Einkaufswert ziehen. Auch die behauptete Wertminderung binnen kurzer Zeit sei zweifelhaft, weil sich die Anlagen unstreitig umprogrammieren ließen und der damit verbundene Aufwand gering sei, wenn er nach dem Vortrag der Klägerin finanziell demjenigen der Erstinstallation im Umfang von 178,50 EUR brutto entspreche. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihr erstinstanzliches Begehren weiter. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Kunde schon deshalb Einfluss auf die technische Anlage, weil er als unmittelbarer Besitzer selbst darüber entscheide, ob er die Anlage täglich ein- oder ausschalte. Damit nutze allein der Kunde die Anlage wie es auch für die Nutzung der Notruf- und Serviceleitstelle der Fall sei, die voraussetze, dass der Kunde die Anlage ans Telefon- und Stromnetz anschließe. Demgegenüber stelle die Klägerin die Anlage nur zur Verfügung. Die Notruf- und Serviceleitstelle bediene insgesamt über 3000 Alarmanlagen-Kunden und übernehme weitere Sicherheitsdienstleistungen, so dass der Anteil an Arbeitskraft, der auf den Vertrag der Beklagten entfalle, verschwindend gering sei. Schon daraus folge die mietvertragliche Natur des Vertrages, demgegenüber das dienstvertragliche Element nachrangig zurücktrete. Erst mit der Alarmmeldung komme es zu einer Dienstleistung, indem die „Fernüberwachung“ ausgelöst werde. Die Alarmmeldung als solche werde aber ohnehin separat berechnet. Das Landgericht gehe ferner zu Unrecht von der Unangemessenheit der Laufzeitklausel aus. Die Notwendigkeit der langen Laufzeit folge schon aus dem Wert der Anlage selbst, wie er sich aus dem vorgelegten Wertgutachten ergebe. Nicht relevant seien die Einkaufspreise der Anlagen, sondern dass das Äquivalenzinteresse der Beklagten angemessen berücksichtigt werde. Der Mietzins setze sich zu 2/3 aus der Anschaffung der Anlage und im Rest aus zusätzlichen Fixkosten zusammen. In den Fixkosten enthalten seien die Kosten für die Beschäftigung von 12 Technikern sowie von Außendienstmitarbeitern nebst deren jeweiliger Ausstattung, die Kosten für die Logistik sowie für die Installation der Anlagen vor Ort. Im Zuge der AfA schreibe die Klägerin die Anlagen in elf Jahren ab.
Die Klägerin beantragt,
1. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.176,10 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz
10 
seit dem 15.02.2012 aus 178,50 EUR
seit dem 16.07.2012 aus weiteren 749,70 EUR
seit dem 16.01.2013 aus weiteren 749,70 EUR
seit dem 16.07.2013 aus weiteren 749,70 EUR
seit dem 16.01.2014 aus weiteren 749,70 EUR
seit dem 16.07.2014 aus weiteren 749,70 EUR
seit dem 16.01.2015 aus weiteren 749,70 EUR
seit dem 16.07.2015 aus weiteren 749,70 EUR
seit dem 16.01.2016 aus weiteren 749,70 EUR
11 
zu zahlen.
12 
2. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin
13 
am 15.02.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.03.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.04.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.05.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.06.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.07.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.08.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.09.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.10.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.11.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.12.2016 weitere 124,95 EUR
am 15.01.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.02.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.03.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.04.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.05.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.06.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.07.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.08.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.09.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.10.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.11.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.12.2017 weitere 124,95 EUR
am 15.01.2018 weitere 124,95 EUR
14 
3. unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Stuttgart vom 22. April 2016, Az. 24 O 492/15, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Nebenkosten in Höhe von 480,20 EUR zu zahlen.
15 
Die Beklagte beantragt,
16 
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
17 
Nach Ansicht der Beklagten hat die Berufung der Klägerin schon mangels wirksamen Vertrages keine Aussicht auf Erfolg. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Die dienstvertragliche Natur des Vertrages folge schon daraus, dass die technischen Anlagen ohne weitere „Fernüberwachung“ durch die Klägerin für die Beklagte wertlos seien. Zur Erbringung dieser Leistung müsse die Klägerin rund um die Uhr Personal vorhalten. Das zum angeblichen Wert der technischen Anlage vorgelegte Gutachten lasse schon nicht erkennen, welches Gerät im Einzelnen bewertet worden sei. Auch belege es nicht die Anschaffungskosten für die Anlagen. Die Laufzeit von sechs Jahren stelle für die Beklagte als kleinem Handwerksbetrieb mit 7,5 bis 8 Vollzeitkräften und relativ kleinem Auftraggeberkreis eine unzumutbare Belastung dar. Schon zufällige konjunkturelle Schwankungen wirkten sich jederzeit auf den Ertrag der Beklagten aus. So habe die Beklagte im Jahr 2012 bei Erlösen im Umfang von 455.000 EUR einen Verlust erwirtschaftet. Bezogen auf die jährlichen Umsätze der Beklagten stelle die Gesamtsumme des Vertrages im Umfang von 10.000 EUR einen relativ hohen Aufwand dar.
18 
Für die weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen der Parteien in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vom 9. November 2016 einen Teilvergleich geschlossen, demzufolge sich die Beklagte zur Zahlung von 238,82 EUR an die Klägerin verpflichtet. Die Parteien haben damit die geltend gemachten Ansprüche auf eine Einrichtungsgebühr sowie Gebühren bis einschließlich Ende Februar 2012 für erledigt erklärt.
II.
19 
Die Berufung ist zulässig. In der Sache hat sie aber, soweit das Verfahren nicht durch Teilvergleich erledigt ist, keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die noch geltend gemachten Gebühren aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Fernüberwachungsvertrag nicht zu. Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis zum 28. Februar 2012 durch Kündigung wirksam beendet.
1.
20 
Zwischen den Parteien ist zwar ein wirksames Vertragsverhältnis zustande gekommen, wie das Landgericht bereits zutreffend ausführt.
21 
Nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont durfte die Klägerin davon ausgehen, dass die Beklagte am 2. Februar 2012 durch ihren Geschäftsführer ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgegeben hat. Parteien, Leistungsgegenstand und Vergütung lassen sich dem als „Überwachungsanlagen-Mietantrag“ bezeichneten Schriftstück eindeutig entnehmen, das vom Geschäftsführer der Beklagten unstreitig am 2. Februar 2012 nebst einer Erklärung zu einer selbstschuldnerischen Bürgschaft unterzeichnet wurde. Dem entgegnete die Klägerin mit der ausdrücklichen Annahme durch Schreiben vom 2. Februar 2012, das der Beklagten am 6. Februar 2012 zuging.
22 
Anhaltspunkte, die auf einen objektiv erkennbar fehlenden Rechtsbindungswillen oder ein fehlendes Erklärungsbewusstsein schließen lassen könnten, ergeben sich aus dem Vortrag der Beklagten nicht. Noch am 2. Februar 2012 vermerkte der Geschäftsführer der Beklagten im Beisein der Außendienstmitarbeiterin der Klägerin auf dem ihm überlassenen „Überwachungsanlagen-Mietantrags“-Exemplar die Notiz „Inst.Termin FA+WH 15.02.2012 9.00“ (vgl. Protokoll zur mündlichen Verhandlung GA 52). Selbst wenn er davon ausgegangen sein sollte, die Bestätigung des Installationstermins stamme nur von einem Techniker der Klägerin, so spricht gleichwohl der Inhalt der Notiz - der keinerlei weitere Einschränkungen enthält - dafür, dass der Geschäftsführer der Beklagten seinerseits jedenfalls von der Klärung der wesentlichen Vertragsbestandteile ausging. Die Installation ist nicht nur nach dem Vertrag maßgeblich für den „Mietbeginn“, sondern schließt sich bei lebensnaher Betrachtung als Umsetzungsakt eines zunächst erfolgten Einverständnisses mit dem Ob und wesentlichen Wie der Vertragsmodalitäten auch rein tatsächlich an.
23 
Auch für eine erfolgreiche Anfechtung, sei es wegen Inhaltsirrtums oder arglistiger Täuschung, wie sie die Beklagte im Schreiben vom 7. Februar 2012 gegenüber der Klägerin erklärte, fehlt es an schlüssigem Vortrag der insoweit darlegungsbelasteten Beklagten. In Anbetracht der zugunsten eines Angebots sprechenden Details im „Überwachungsanlagen-Mietantrag“ nebst seiner Anlagen, deren Kenntnis der im Übrigen geschäftserfahrene Geschäftsführer der Beklagten nicht in Abrede stellt, erschließt sich nicht, warum dieser gleichwohl hätte annehmen sollen, das von ihm unterzeichneten Formular werde im Rechtsverkehr nicht als rechtsverbindliche Erklärung aufgefasst.
2.
24 
Die Beklagte hat das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung gem. § 621 Nr. 3 BGB zum 28. Februar 2012 beendet. Die mit der Berufung dagegen erhobenen Rügen greifen nicht durch.
a)
25 
Das Vertragsverhältnis beurteilt sich nach dienstvertraglichen Regelungen.
26 
aa) Zwar finden sich in verschiedenen Regelungen des Vertragswerks Bezeichnungen mietrechtlichen Einschlags wie „Mietantrag“, „Mietvertrag“ oder „Mieter“ bzw. „Vermieter“. Die jeweilige Bezeichnung kann Indiz dafür sein, welchen Zweck die Parteien mit dem Vertrag verfolgen. Über die rechtliche Einordnung entscheidet aber gleichwohl der Inhalt des gesamten Vertrages (vgl. nur BGH, Urteil vom 26. November 2014 - XII ZR 120/13, NZM 2015, 251 Rn. 28).
27 
bb) Im vorliegenden Fall gibt die als Dienstleistung zu bewertende, von der Klägerin vertraglich übernommene Überwachung des Betriebs der Beklagten und seiner Räumlichkeiten durch eine rund um die Uhr besetzte Notruf- und Serviceleitstelle, die im Alarmfall weitere, stufenweise Gefahrenmeldemaßnahmen ergreift, dem Vertrag das wesentliche Gepräge (im Ergebnis ebenso OLG München NJOZ 2015, 886 LG Mannheim BeckRS 2016, 18259 LG Bochum NJW-RR 2002, 1713, 1714; AG Brandenburg WuM 2003, 469 BeckOGK/Weiler, BGB, Stand: 04.07.2016, § 309 Nr. 9 Rn. 38; aA OLG Koblenz, Hinweisbeschluss vom 14. September 2016 - Az. 2 U 223/16; LG Karlsruhe, Urteil vom 6. August 2015 - Az. 20 S 59/13; LG Karlsruhe, Urteil vom 16. Oktober 2015 - 8 O 100/15; LG Waldshut-Tiengen, Urteil vom 26. Januar 2016 - 2 O 217/15).
28 
(1) Nach dem zum Vertragswerk gehörenden Überwachungsanlagenzertifikat (Anlage K 3) erfolgt die Überwachung durch eine von der Klägerin eingerichtete Notruf- und Serviceleitstelle, die 365 Tage und 24 Stunden am Tag besetzt ist. Für die Dauer der Vertragslaufzeit ist auf diese die beim Kunden installierte Alarmanlage aufgeschaltet. Im Fall einer Alarmmeldung ergreift die Notruf- und Serviceleitstelle nach der vertraglichen Konzeption stufenweise Notfallmaßnahmen, zu denen auch eine akustische Überprüfung der Räumlichkeiten des Kunden über die vor Ort installierte technische Anlage gehört. Statt einer personal- und kostenintensiven Überwachung vor Ort, die dem Dienstvertragsrecht unterfällt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - III ZR 132/98, NJW-RR 2000, 648, 649), soll nach dem erkennbaren Willen der Parteien die Überwachung aus der Ferne erfolgen, ermöglicht durch den Einsatz technischer Geräte. Die von der Klägerin bei der Beklagten installierten Geräte sind nur das (Hilfs-)Mittel, das der Klägerin erst die Möglichkeit eröffnet, die von ihr vertraglich zugesagte (Fern-)Überwachung der Räumlichkeiten ihrer Kunden mit den ggf. folgenden Meldemaßnahmen leisten zu können (vgl. BeckOGK/Weiler, BGB, Stand: 04.07.2016, § 309 Nr. 9 Rn. 38). Die Installation der Alarmtechnik beim Kunden sowie deren Verbleib vor Ort sind notwendiger (technischer) Bestandteil dieser besonderen Art der Überwachung. Für den Kunden hat der Verbleib der Alarmtechnik in den eigenen Räumen weder eine selbständige funktionale Bedeutung noch ist der Besitz daran ohne vertraglich übernommene Überwachungsleistung für ihn von Wert (vgl. OLG München NJOZ 2015, 886, 888).
29 
(2) Eine Gebrauchsüberlassung, wie sie § 535 Abs. 1 BGB wesenstypisch vorsieht, ist weder nach dem Vertrag vorgesehen noch von den Parteien gewollt. Nach der Konzeption der Fernüberwachung ist es die Klägerin, die die bei der Beklagten eingebauten technischen Geräte für die Überwachung der Räumlichkeiten nutzt. Diese sind mit der von der Klägerin eingerichteten Alarmzentrale unmittelbar verbunden (vgl. auch Anlage K12). Ihre technische Funktion ist darauf ausgelegt, eine sensorbasierte Raumüberwachung zu gewährleisten und im Fall von Unregelmäßigkeiten einen Alarm an die Klägerin und nicht an die Beklagte auszulösen. Der Kunde gerät mit diesen Gebrauchs-Funktionen der Gerätetechnik nicht in Berührung. Die Betätigung des An-/Ausschalters durch den Kunden wie auch die vertraglich vorgesehene Pflicht des Kunden, die notwendige Stromzufuhr zu gewährleisten, ermöglichen den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch die Klägerin, bedeuten aber ihrerseits keinen Gebrauch der technischen Funktionen der Anlage durch den Kunden. Insoweit unterscheidet sich der Gegenstand dieses Fernüberwachungsvertrages wesentlich von denjenigen Verträgen, die im Bereich der Telekommunikation als mietvertraglich qualifiziert wurden (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 1985 - VIII ZR 154/84, NJW 1985, 2328 zur Fernmeldenebenstellenanlage; Urteil vom 10. Februar 1993 - XII ZR 74/91, NJW 1993, 1133 zum Breitbandkabelanschluss), sondern ähnelt strukturell eher den in diesem Bereich als im wesentlichen dienstvertraglicher Natur eingeordneten Vertragstypen (dazu etwa BGH, Urteil vom 23. März 2005 - III ZR 338/04, NJW 2005, 2076 zum Access-Provider-Vertrag).
30 
(3) Im Übrigen dulden die Kunden den Verbleib der Überwachungsgeräte in den eigenen Räumlichkeiten, was aber kein Mietverhältnis an den technischen Geräten begründet, sondern allenfalls - umgekehrt - an eine Gebrauchsüberlassung der zur Installation genutzten Stellfläche beim Kunden denken ließe (zu dieser Erwägung etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2003 - V ZR 173/02, juris Rn. 10 mwN). Eine unmittelbare Überwachung durch die Beklagte selbst oder zumindest ihre unmittelbare Alarmierung ohne Beteiligung der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin, etwa durch akustische Signale vor Ort, ist nach dem erkennbaren Willen der Vertragspartner gerade nicht vorgesehen.
31 
(4) Entgegen dem Vorbringen der Klägerin in der Berufungsbegründung (GA 108, 110) stellt es bereits eine Dienstleistung dar, dass in der Notruf- und Serviceleitstelle der Klägerin rund um die Uhr durch die Einsatzkräfte der Klägerin darüber gewacht wird, ob es zu einer Alarmierung kommt. Unerheblich ist dabei, ob tatsächlich (jemals) ein Alarm ausgelöst wird und für wie viele Kunden die Mitarbeiter der Notruf- und Serviceleitstelle gleichzeitig tätig werden. Auch der Wachmann vor Ort erbringt eine Dienstleistung (BGH, Urteil vom 2. Dezember 1999 - III ZR 132/98, NJW-RR 2000, 648, 649), ohne dass es je zu seinem Eingreifen kommen müsste. Gerade die dauerhafte Einsatzbereitschaft für den Notfall, die durch die 24h-besetzte Notruf- und Serviceleitstelle garantiert wird, begründet das typische Wesen dieser Fernüberwachung als Instrument der Sicherheitsvorkehrungen, die der Kunde erwirbt. Soweit ein Alarm ausgelöst wird, kommt es mit den darauf eingeleiteten Gefahrenmeldemaßnahmen zu weiteren Dienstleistungen, die insoweit schon wegen ihrer Andersartigkeit gegenüber der Überwachung zur gesonderten Vergütung berechtigen.
b)
32 
Die im Vertrag enthaltene Regelung einer Laufzeit von 72 Monaten, die als von der Klägerin vorformulierte Klausel einer Kontrolle nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegt, hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht stand.
33 
aa) Die Laufzeitregelung wurde nicht als Vertragsbedingung gem. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB ausgehandelt. Von einem „Aushandeln“ lässt sich nur dann ausgehen, wenn der Verwender zunächst den in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Kerngehalt, also den wesentlichen Inhalt der Bestimmungen ernsthaft zur Disposition stellt und dem Verhandlungspartner Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen mit zumindest der realen Möglichkeit einräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (vgl. nur BGH, Urteil vom 27. März 1991 - IV ZR 90/09, NJW 1991, 1678, 1679 mwN). Enthält das Formular eine offene Stelle für die Laufzeit des Vertrages, die vom Vertragspartner nach seiner freien Entscheidung als selbständige Ergänzung selbst auszufüllen ist, ohne dass vom Verwender vorformulierte Entscheidungsvorschläge hinzugefügt wurden, so handelt es sich um eine individuell ausgehandelte Ergänzung (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - X ZR 135/95, NJW 1998, 1066, 1067). Bei der Beurteilung des „Aushandelns“ einer Vertragsbedingungen für den Fall, dass der Vertragspartner die Wahl trifft zwischen einer von mehreren, vom Verwender vorformulierten Alternativen, zeigt sich die höchstrichterliche Rechtsprechung zwar nicht ganz einheitlich, was aber im vorliegenden Fall im Ergebnis ohne Auswirkungen bleibt. So lässt sich nach der insoweit vorzugswürdigen Rechtsprechung des 1. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs allein aus dem Angebot verschiedener Alternativen noch nicht darauf schließen, dass die konkret getroffene Regelung als solche zur Disposition des Kunden gestellt wurde (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 - I ZR 103/04, NJW-RR 2006, 758, 760; Urteil vom 2. November 2000 - I ZR 154/98, NJOZ 2001, 360, 361; Urteil vom 7. Februar 1996 - IV ZR 16/95, NJW 1996, 1676, 1677 Erman/Roloff, BGB, 14. Aufl., § 305 Rn. 21). Den rein formalen Umstand der Auswahl aus mehreren vorformulierten Alternativen zur Annahme einer ausgehandelten Vertragsbedingung gem. § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB genügen zu lassen, widerspräche dem klaren Bekenntnis, an die substantiierte Darlegung einer ernsthaften inneren Verhandlungsbereitschaft des Verwenders (weiterhin) hohe Anforderungen stellen zu wollen (vgl. nur BGH, Urteil vom 20. November 2012 - VIII ZR 137/12, WuM 2013, 293, 294). Vortrag zu weiteren Umständen, aus denen auf diese innere Verhandlungsbereitschaft geschlossen werden könnte, hat die insoweit darlegungsbelastete Klägerin nicht gehalten.
34 
Selbst wenn man gleichwohl für ein „Aushandeln“ genügen lassen wollte, dass der Vertragspartner die konkrete Regelung aus einer von mehreren vorformulierten Alternativen auswählen konnte, setzt dies aber voraus, dass die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders überlagert wurde (so BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, BGHZ 153, 148 juris Rn. 6; ihm folgend Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07, BGHZ 175, 76 juris Rn. 21). Einfluss nehmen kann der Verwender bereits durch die Gestaltung des Formulars, aber auch in sonstiger Weise, was im vorliegenden Fall nach dem Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung schon dadurch geschehen ist, dass mit zunehmender Dauer der Laufzeit die monatliche Gebühr nicht nur linear nachvollziehbar geringer ausfiel, sondern darüber hinausgehende, weitere Rabatte gewährt wurden. Damit stellte die Klägerin aber die längere Laufzeit gegenüber der kürzeren in einem ungleich günstigeren Licht dar, so dass die Wahl der Beklagten als solche nicht mehr innerlich unabhängig, sondern beeinflusst durch das Erkaufen einer insgesamt günstigeren Variante herbeigeführt wurde.
35 
bb) Die Unwirksamkeit der Laufzeitregelung ergibt sich nicht schon aus § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB. § 309 BGB findet gemäß § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB keine Anwendung auf Verträge zwischen Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, zu denen die Klägerin wie auch die Beklagte als juristische Personen gehören.
36 
cc) Die streitgegenständliche Laufzeitregelung im Umfang von 72 Monaten benachteiligt die Beklagte unangemessen iSv. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB.
37 
(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners anzunehmen, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (vgl. nur jüngst BGH, Urteil vom 22. September 2016 - III ZR 264/15, NJW-RR 2016, 1387 Rn. 25 mwN). Ob die vertragliche Regelung über die Laufzeit zu einer treuwidrigen Verschiebung des Vertragsgleichgewichts führt, ist durch eine umfassende Interessenabwägung der typischen schützenswerten Belange beider Parteien im Einzelfall festzustellen, wobei für die notwendige Gegenüberstellung sämtlicher gegenseitiger Rechte und Pflichten der gesamte Vertragsinhalt zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627). Auf § 309 Nr. 9 Buchst. a BGB lässt sich dazu nicht zurückgreifen. Wegen seiner spezifisch verbraucherorientierten Ausrichtung enthält dieses Klauselverbot kein Indiz für die Unwirksamkeit einer Laufzeitregelung im unternehmerischen Geschäftsverkehr (vgl. BGH, Urteil vom 8. Dezember 2011 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627; Urteil vom 17. Dezember 2002 - X ZR 220/01, NJW 2003, 886, 887 - zu § 11 Nr. 12 Buchst. a AGBG).
38 
(2) Im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung fällt erheblich ins Gewicht, dass bei einer Vertragslaufzeit von sechs Jahren das Verwendungsrisiko an der Leistung der Klägerin einseitig der Beklagten auferlegt wird. Selbst wenn der Kunde seinen Betrieb verkleinert oder gar aufgibt und damit keinerlei Verwendung für die Leistung mehr hat, trägt er weiterhin das wirtschaftliche Risiko aus dem Vertrag, das sich gemessen an einem Gesamtvolumen von rund 7.700 EUR netto auch nicht als vernachlässigbare finanzielle Belastung darstellt. Da sich die Leistung des Verwenders in der Fernüberwachung erschöpft und keine weiteren Unterstützungsleistungen erbracht werden, gibt es auch kein darüberhinausgehendes Interesse des Kunden am Bestehen einer langfristigen Vertragsverbindung (vgl. etwa bei BGH, Urteil vom 25. April 2001 - VIII ZR 135/00, NJW 2001, 2331 zum Bierbezug; Urteil vom 3. November 1999 - VIII ZR 269/98, NJW 2000, 1110 zur Tankstelle). Die Leistung einer Fernüberwachung lässt sich auch nicht einem so eng bemessenen Markt zuordnen oder wird gar nur exklusiv angeboten, dass die Kunden auf die vertragliche Bindung gerade mit der Klägerin in besonderer Weise angewiesen wären und deshalb in ihrem Geschäftsbereich ein eigenes Interesse an einer langfristigen Bindung besäßen (so BGH, Urteil vom 8. Dezember 2012 - VII ZR 111/11, NJW-RR 2012, 626, 627). Die 24h-gewährleistete Fernüberwachung gehört in der Sicherheitsbranche zu einem heute üblichen Angebot für Gewerbetreibende ebenso wie für Privathaushalte bei der Hilfeleistung für ältere Menschen. Sie ist als solche durch einen anderen Anbieter jederzeit ersetzbar.
39 
Mit der Dauer der vertraglichen Laufzeit ist aber nicht nur die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit und Selbständigkeit des Kunden gebunden, sondern auch seine Freiheit beschränkt, die von ihm ergriffenen Sicherheitsvorkehrungen in diesem Zeitraum veränderten technischen Entwicklungen anzupassen. Er ist an die vertraglich vorgesehenen Standards, im vorliegenden Fall etwa einer rein akustisch basierten Überwachung, gebunden und wird eine Anpassung nur in dem Maße und unter den Bedingungen herbeiführen können, zu denen sich der Verwender bereit erklärt. Gerade für den Bereich der Sicherheitsmaßnahmen und das darin gesetzte Vertrauen besteht aber ein anerkennenswertes Interesse des Kunden, seine Vorkehrungen in angemessenem Zeitraum entsprechend dem Stand der Technik verändern zu können.
40 
Auf Seiten des Verwenders kann demgegenüber insbesondere die Höhe des bei ihm anfallenden finanziellen Aufwands etwa aus Entwicklungs-, Investitions- oder Vorhaltekosten, die zur Erfüllung des Vertrages typischerweise aufzubringen sind, zum Zwecke der Amortisation eine längere Laufzeit des Vertrages rechtfertigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 2007 - XII ZR 61/05, NJW-RR 2008, 818, 819 f. mwN; Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, NJW 2003, 1313, 1315). Zum finanziellen Aufwand gehören insbesondere die Kosten für die Anschaffung der von der Klägerin zum Einsatz gebrachten Überwachungsgeräte nebst Zubehör sowie die weiteren typischerweise mit der Erbringung dieser Dienstleistung verbundenen Organisations- und Verwaltungskosten. Letztere spezifiziert die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz nun als diejenigen aus der Beschäftigung von Technikern sowie Außendienstmitarbeitern und beruft sich zudem auf Logistik- und Installationskosten. Wie sich allerdings die einzelnen inhaltlichen Positionen kostenmäßig darstellen, bleibt trotz ausdrücklichen Hinweises des Senats weiterhin im Dunkeln. Schon die Anschaffungskosten der zur Fernüberwachung eingesetzten technischen Anlagen bleibt die Klägerin wie schon in 1. Instanz schuldig. Die Vorlage eines von einem Sachverständigen in einem Versicherungsfall erstellten Wertgutachtens zu einem wohl beschädigten Basisgerät genügt dafür nicht. In diesem Gutachten lässt sich schon nicht eindeutig zuordnen, ob der benannte Betrag von rund 3.000 EUR auf den Neuwert oder den Wiederbeschaffungswert bezogen sein soll; auch eine Aussage zum Alter des Geräts enthält das Gutachten nicht. Bei einem Aufwand von 150 EUR netto zur Umprogrammierung der technischen Anlagen auf einen anderen Kunden, dürfte auch ihr anfänglicher Wertverlust begrenzt sein. Ferner werden im Rahmen einer exklusiven Lieferbeziehung, wie sie die Klägerin zum Hersteller der von ihr eingesetzten Geräte behauptet, typischerweise Preisnachlässe von erheblichem Umfang gewährt, wozu sich die Klägerin ausschweigt. Auch zu den weiteren Verwaltungskosten bleibt die Klägerin eine Kostenaufstellung schuldig. So mögen etwa 12 Techniker beschäftigt werden. Welche Kosten dies verursacht, lässt sich auch durch Schätzung nicht ermitteln, weil deren Beschäftigungsumfang wie auch deren Stundenlohn nicht mitgeteilt werden. Damit fehlt aber nicht nur die Kostenaufstellung als solche. Überdies enthält sich die Klägerin jeglicher Angaben dazu, auf welche Bezugsgröße sich die typischerweise anfallenden Kosten verteilen. Dabei sind die technischen Anlagen als solche wiederverwendbar, so dass kein Rückschluss aus der Zahl der Kunden auf die Zahl der neu anzuschaffenden technischen Anlagen möglich ist. Nur anhand einer Bezugsgröße ließe sich ein Richtwert für die zur Amortisation sämtlicher Investitionskosten notwendige Laufzeit ermitteln. Die Darlegungs- und Beweislast für eine unangemessene Benachteiligung trägt zwar - wie die Klägerin zutreffend anmerkt - der Vertragspartner des Verwenders. Da es aber dem Vertragspartner regelmäßig am Einblick in die Kalkulationsgrundlagen des Verwenders fehlt, hat der Verwender gleichwohl die sein Angebot bestimmenden Daten offenzulegen und ihre Marktkonformität darzustellen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 2002 - V ZR 220/02, NJW 2013, 1313, 1315). Diesen Anforderungen genügt die Klägerin nicht.
41 
Auf der Grundlage vorstehender Ausführungen geht der Senat unter Abwägung der dargestellten Interessen der Parteien von einer unangemessenen Benachteiligung der Beklagten bei einer Vertragslaufzeit von 72 Monaten aus.
c)
42 
Ist die Allgemeine Geschäftsbedingung - hier die Regelung über die Laufzeit von 72 Monaten - unwirksam, so bleibt der Vertrag grundsätzlich nach § 306 Abs. 1 BGB im Übrigen wirksam und sein Inhalt richtet sich gemäß § 306 Abs. 2 BGB nach den gesetzlichen Vorschriften. Dies führt - wie das Landgericht zutreffend ausführt - zur Beendigung der vertraglichen Beziehung zwischen den Beteiligten zum 28. Februar 2012.
3.
43 
Keinen Erkenntniswert für das vorliegende Verfahren hat die von der Klägerin vorgelegte Entscheidung des Bundesgerichtshofs, der zufolge das Prozeßkostenhilfegesuch eines in einem anderweitigen Verfahren unterlegenen Kunden mangels Erfolgsaussicht einer beabsichtigten Revision abschlägig beschieden wurde. Der Beschluss enthält keine nähere Begründung zu den tragenden Umständen. Wie § 561 ZPO deutlich macht, ist die Revision aber auch schon dann zurückzuweisen, wenn das berufungsgerichtliche Urteil zwar fehlerhaft, aber im Ergebnis gleichwohl richtig ist.
4.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, bezüglich des Teilvergleichs auf §§ 98, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
45 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 713 ZPO.
46 
Die Revision war nicht zuzulassen. Die insoweit zwar in der Rechtsprechung nicht einheitlich beurteilte rechtliche Einordnung eines Fernüberwachungsvertrages war für die fallentscheidende Frage einer Unwirksamkeit der vertraglich vorgesehenen Laufzeit von 72 Monaten nicht von tragender Bedeutung. Deren Beurteilung im vorliegenden Einzelfall erfolgte auf der Grundlage gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung und dem individuellen Sachvortrag der Parteien.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
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published on 20/12/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/07 Verkündet am: 20. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307
published on 06/12/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 220/02 Verkündet am: 6. Dezember 2002 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja
published on 17/12/2002 00:00

Berichtigt durch Beschluß vom 21. Januar 2003 Wermes Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 220/01 Verkündet am: 17. Dezember 2002 Wermes Justizhaupt
published on 08/12/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 111/11 Verkündet am: 8. Dezember 2011 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

1.
wenn die Vergütung nach Tagen bemessen ist, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages;
2.
wenn die Vergütung nach Wochen bemessen ist, spätestens am ersten Werktag einer Woche für den Ablauf des folgenden Sonnabends;
3.
wenn die Vergütung nach Monaten bemessen ist, spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats;
4.
wenn die Vergütung nach Vierteljahren oder längeren Zeitabschnitten bemessen ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen für den Schluss eines Kalendervierteljahrs;
5.
wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit; bei einem die Erwerbstätigkeit des Verpflichteten vollständig oder hauptsächlich in Anspruch nehmenden Dienstverhältnis ist jedoch eine Kündigungsfrist von zwei Wochen einzuhalten.

(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.

(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

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(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Die Kosten eines abgeschlossenen Vergleichs sind als gegeneinander aufgehoben anzusehen, wenn nicht die Parteien ein anderes vereinbart haben. Das Gleiche gilt von den Kosten des durch Vergleich erledigten Rechtsstreits, soweit nicht über sie bereits rechtskräftig erkannt ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Die in den §§ 711, 712 zugunsten des Schuldners zugelassenen Anordnungen sollen nicht ergehen, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen.