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| Die Kläger machen Schadensersatzansprüche aus einer Fehlberatung im Zusammenhang mit einer Kapitalanlage in den von der Beklagten vertriebenen geschlossenen Immobilienfonds mit der Bezeichnung S...-D...-U... D... Beteiligung Objekt - DLF .../... - KX Beteiligungs GmbH & Co. KG geltend. Sie beanstanden eine unzureichende Aufklärung durch einen Mitarbeiter auf der Grundlage seiner fehlerhaften Schulung durch die Beklagte und durch den bei der Beratung verwendeten Emissionsprospekt. Dem Rechtsstreit ging voraus, dass die Kläger wie zahlreiche andere Anleger in verschiedene DLF-Fonds, jeweils vertreten durch die jetzigen Klägervertreter, einen auf 29.11.2011 datierten Güteantrag bei der von der Justizverwaltung des Landes Brandenburg anerkannten Gütestelle des Rechtsanwalts D... in L... eingereicht haben, der der Beklagten mit Schreiben der Gütestelle vom 05.11.2012 bekannt gegeben worden ist. Wegen des Wortlauts dieses Güteantrags und seiner Bekanntgabe wird auf die Anl. K 1 a (in der Anlagenmappe) Bezug genommen. U.a. steht dessen verjährungshemmende Wirkung im Streit. Die Beklagte hat die Verjährungseinrede erhoben und auch die behaupteten Prospekt- und Beratungsfehler in Abrede gestellt. |
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| Hinsichtlich der Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand im angefochtenen Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.05.2015 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 19.12.2014 hatte der anwesende Klägervertreter keinen Antrag gestellt, so dass am 20.01.2015 ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist, gegen das die Kläger Einspruch eingelegt haben. Mit dem Urteil vom 19.05.2015 hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufrecht erhalten. Die Feststellungsklage sei wegen des Vorrangs einer möglichen Leistungsklage unzulässig. Deshalb komme auch eine Aussetzung nach § 8 KapMuG nicht in Betracht. |
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| Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verlangen die Kläger hilfsweise Zahlung wie beantragt (s.u.) und sie begründen die Schadensersatzpositionen im Einzelnen. In der Berufungsbegründung wird ausgeführt, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft die Feststellungsklage für unzulässig gehalten. Vom Grundsatz des Vorrangs der Leistungsklage gelte eine Ausnahme, wenn wie hier die Forderung noch nicht vollständig bezifferbar sei, weil die Schadensentwicklung noch nicht abgeschlossen sei. Mögliche künftige Schäden seien ausreichend dargelegt. Das Landgericht habe deshalb auch fehlerhaft den Rechtsstreit nicht im Hinblick auf das Musterverfahren ausgesetzt, das aufgrund des Vorlagebeschlusses des Landgerichts Berlin vom 04.02.105 - 2 OH 28/14 KapMuG, veröffentlicht am 13.02.2015, anhängig sei. 7 weitere Seiten der Berufungsbegründung befassen sich damit, dass der geltend gemachte entgangene Gewinn entgegen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs keine Nebenforderung im Sinne des § 4 Abs. 1 Hs. 2 ZPO sei. Mit weiteren Schriftsätzen vom 11., 22. und 23.09.2015 (alle in Band VI) führen die Kläger weiter aus, der Rechtsstreit sei ohne Prüfung und Entscheidung zur Frage der Verjährung aussetzen, weil dafür bereits eine abstrakte Abhängigkeit von den Feststellungszielen des Musterverfahrensgenüge. Außerdem seien die Klageforderungen nicht verjährt, der Güteantrag sei hinreichend individualisiert und Bestimmt und auch demnächst zugestellt worden. Eine Nachfrageobliegenheit habe nicht bestanden. Die Befassung der Gütestelle D... mit einer Vielzahl von Anträgen sei rechtmäßig und führe nicht zu einer den Klägern vorwerfbaren Verzögerung. Sie bringen weiter vor, im Hinblick auf einen Antrag beim Kammergericht, das zum streitgegenständlichen Fonds anhängige Musterverfahren um Feststellungsziele betreffend die Fragen zur Hemmung der Verjährung zu erweitern, sei das Verfahren gem. § 8 KapMuG auszusetzen. |
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| 1. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.05.2015 - 4 O 150/13 - aufgehoben. |
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| 2. Der Rechtsstreit wird zur weiteren Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Ravensburg zurückverwiesen. |
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| Hilfsweise: Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.05.2015 - 4 O 150/13 - abgeändert und wie folgt neu gefasst: |
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| 1. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Ravensburg vom 20.01.2015 - 4 O 150/13 - wird aufgehoben. |
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| 2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 20.393,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. |
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| 3. Die Beklagte wird verurteilt, die Kläger von den Verpflichtungen in Höhe von 21.251,85 EUR aus dem Darlehensvertrag vom 23.06.1999 mit der Kontonummer 8... bei der Volksbank-Raiffeisenbank R... eG freizustellen dies (1-2) Zug um Zug gegen die schriftliche Zustimmung der Kläger zur Übertragung der Ansprüche aus der Beteiligung an der S...-D...-U... D... Beteiligung Objekt - DLF .../... - KX Beteiligungs GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: 9... |
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| 4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Klägern sämtliche weiteren künftigen materiellen Schäden aus der Beteiligung an der S...-D...-U... D... Beteiligung Objekt - DLF .../... - KX Beteiligungs GmbH & Co. KG, Vertragsnummer: 9... zu ersetzen. |
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| 5. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme der Gegenleistung im Verzug befindet. |
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| 6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger vorgerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 1.638,15 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie die Kläger von den weiteren vorgerichtlichen Kosten der Rechtsverfolgung in Höhe von 2.060,49 EUR freizustellen. |
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| Die Beklagte bezieht sich auf ihr bisheriges Vorbringen. |
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| Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die Schriftsätze im Berufungsverfahren Bezug genommen. |
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| Die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 19.05.2015, Aktenzeichen 4 O 150/13, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten. |
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| Die Voraussetzungen für eine Aussetzung des Verfahrens nach § 8 KapMuG liegen nicht vor. |
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| Zur Begründung wird auf die vorausgegangenen Hinweise des Senats im Beschluss vom 19.10.2015 (Bl. VI 1127) Bezug genommen, in dem der Senat ausgeführt hat, dass unabhängig von der Beurteilung der Zulässigkeit des Hauptantrags unter dem Gesichtspunkt des Feststellungsinteresses die Klage jedenfalls wegen der erfolgreich erhobenen Verjährungseinrede keinen Erfolg haben kann. |
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| Die Stellungnahme der Kläger in ihren Schriftsätzen vom 07.12.2015 (Bl. VI 1142 ff und 1167 ff) rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. |
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| Die erneuten Ausführungen der Kläger zur Individualisierung des Güteantrags im Hinblick auf die Bezeichnung der Beteiligung mit Beteiligungsnummer, den Zeitpunkt der Zeichnung, den Namen des Beraters und die geltend gemachten Prospekt- und Beratungsfehler sind ohne Relevanz. Der Senat hat im Hinweisbeschluss im Wesentlichen offen gelassen, ob der Güteantrag unter diesen Gesichtspunkten hinreichend individualisiert war (II. 3. b) aa), cc) und dd)). Offen bleiben kann auch, ob Angaben zum Beratungszeitraum nötig waren (II.3.b)bb)). |
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| Es bleibt jedenfalls dabei, dass das Verfahrensziel gemessen an den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie sich jedenfalls seit den genannten Entscheidungen des III. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 18.06.2015 und insbesondere vom 20.08.2015 darstellt, unzureichend ist (Beschluss vom 19.10.2015 unter II. 3. B) ee)). |
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| Die Kläger zeigen keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine andere Einschätzung rechtfertigen. Die Unterschiede der Verfahrensordnungen der Gütestellen in Brandenburg und Baden-Württemberg sind ohne Relevanz, weil sich die Anforderungen an die Bestimmtheit eines Güteantrags mit Hemmungswirkung nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht aus den formalen Anforderungen der landesrechtlichen Verfahrensordnungen ergeben, sondern neben diese treten und sich aus den bundesrechtlichen Bestimmungen zum Verjährungsrecht ableiten. |
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| Dass eine Bezifferung nach dieser Rechtsprechung nicht erforderlich ist, trifft zu. Davon ging auch der Senat im Hinweisbeschluss aus. |
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| Dass aber, so wie vom Bundesgerichtshof gefordert, die ungefähre Größenordnung des Begehrens, wie es jetzt mit dem in der Berufungsbegründung formulierten Hilfsantrag beziffert worden ist, dem Güteantrag auch nicht annähernd entnommen werden kann, hat der Senat im Hinweisbeschluss ausführlich unter Verweis auf den Wortlaut des Güteantrags dargestellt. Daran ändert der Umstand nichts, dass sich im Güteantrag in der Tabelle auf S. 3 in der Spalte „finanzierende Bank“ der Eintrag „Raiffeisenbank“ findet. Die Größenordnung eines Schadensersatzes, der nunmehr mit den Hilfsanträgen in fast der doppelten Höhe der Einlage geltend gemacht wird, geht daraus nicht hervor. Auch die Beteiligungssumme als solche genügt nach der Rechtsprechung dafür nicht. |
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| Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu diesen Anforderungen an die Hemmungswirkung eines Güteantrags hat sich mittlerweile verstetigt. Nicht nur der III. Zivilsenat hat in zahlreichen weiteren Entscheidungen an seiner Rechtsprechung festgehalten (zuletzt Beschlüsse vom 28.10.2015, III ZR 377/14 und III ZR 33/15, veröffentlich in Juris). |
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| Auch der IV. Zivilsenat weicht insbesondere in dem von den Klägern angeführten Urteil vom 28.10.2015, IV ZR 405/14 (zit. nach Juris), nicht von der Rechtsprechung des III. Zivilsenats ab, sondern legt ausdrücklich die Anforderungen aus dessen Urteil vom 18.06.2015, III ZR 198/14, seiner eigenen Entscheidung zugrunde (a.a.O. Rn. 12 ff). Das abweichende Ergebnis in der vom IV. Zivilsenat entschiedenen Sache beruht nicht auf einer abweichenden Rechtsauffassung, sondern auf anderer Tatsachengrundlage, weil dem dort zu beurteilenden Güteantrag als Anlage ein Anspruchsschreiben beigelegt war, das insbesondere auch zu dem Verfahrensziel hinreichende Angaben enthielt (a.a.O. Rn. 20). Damit übereinstimmend geht auch der III. Zivilsenat davon aus, dass es für die Hemmungswirkung genügen kann, wenn einem dem Güteantrag beigehefteten Anspruchsschreiben die erforderlichen Angaben zu entnehmen sind (Beschluss vom 28.10.2015, III ZR 55/15, Rn. 6). Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des III. Zivilsenats vom 05.11.2015 (III ZB 69/14). Dort befasst sich der Bundesgerichtshof allgemein mit der Frage, ob auch positive Feststellungsklagen musterverfahrensfähig sind. In dem Zusammenhang führt er in Rn. 17 aus, dass regelmäßig zumindest die ungefähre Größenordnung eines Feststellungsbegehrens einschätzbar ist, weil sie durch das Gericht für die Streitwertfestsetzung geschätzt werden muss. Der Bundesgerichtshof setzt damit voraus, dass ein Feststellungskläger regelmäßig auch ausreichende Anhaltspunkte für die ungefähre Größenordnung und damit die Streitwertbemessung vorbringt. |
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| Weitere Senate des Bundesgerichtshofs beziehen sich in ihren Entscheidungen ebenfalls auf die Rechtsprechung des III. Zivilsenats (z.B. Urteil vom 10.09.2015, IX ZR 255/14, Juris Rn. 12). Eine Divergenz unter den Senaten des Bundesgerichtshofs ist deshalb nicht erkennbar, diese haben offensichtlich keinen Anlass gesehen, den Großen Senat zu befassen und es ist schon deshalb nicht geboten, dass der Senat durch Urteil mit Revisionszulassung zu diesem Zweck entscheidet. Auch sonst entbehrt der Fall angesichts der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlicher Bedeutung (vgl. auch KG, Beschluss vom 25.11.2015, 14 Kap 2/15, beklagtenseits vorgelegt im Parallelverfahren 3 U 60/15 mit Schriftsatz vom 15.12.2015). |
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| Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach § 8 KapMuG kommt entgegen den Vorstellungen der Kläger weiterhin nicht in Betracht. Sie verkennen nach wie vor, dass eine auch nur sog. „abstrakte Abhängigkeit“ nach h.M. in Literatur und Rechtsprechung und auch nach Ansicht derjenigen, die eine abstrakte Prüfung für geboten halten, nicht vorliegt, wenn die Klage eindeutig abweisungsreif ist, weil sie nicht einmal abstrakt von den Feststellungszielen abhängt. Es muss auch dafür, wie in der klägerseits zitierten Kommentierung (Halfmeier in Prütting/Gehrlein, ZPO, 5. Aufl., § 3 KapMuG Rn.2) richtig ausgeführt, wenigstens möglich sein, dass die festzustellenden Tatsachen oder Rechtsfragen entscheidungserheblich werden, weshalb ein Musterverfahren auch dann durchzuführen ist, wenn individuelle Anspruchsvoraussetzungen noch offen sind; dasselbe gilt für offene individuelle Einwendungen. Die Verjährungsfrage ist, wie ausgeführt, nicht mehr offen. Deshalb ist es nicht möglich, dass die auf Prospekt- und Beratungsfehler gerichteten Feststellungsziele des zum streitgegenständlichen Fonds beim KG bislang anhängigen Musterverfahrens entscheidungserheblich werden (vgl. auch KG a.a.O.; OLG München, Beschluss vom 26.11.2015, 18 U 2356/15). |
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| Auch die auf Gesichtspunkte der Verjährungshemmung gerichteten Erweiterungsanträge rechtfertigen keine Aussetzung, weil hierzu kein Beschluss über die Erweiterung des Musterverfahrens bekannt gemacht ist. |
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| Auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss wird Bezug genommen. |
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| Es bedarf auch keiner Zulassung der Rechtsbeschwerde im Hinblick auf die Aussetzungsfrage. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, weicht der Senat nicht von den vorgelegten oder vorgetragenen Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte ab, die eine Aussetzung trotz möglicher Verjährung für erforderlich gehalten haben. In den jeweiligen Entscheidungsgründen dort wurde eine Verjährung entweder für nicht gegeben erachtet oder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für weiter klärungsbedürftig gehalten, so dass es möglich war, dass die Feststellungsziele eines anhängigen Musterverfahrens entscheidungserheblich werden. Das stellt sich nach den späteren Entscheidungen des Bundesgerichtshofs anders dar. Es bedarf deshalb der Zulassung weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Rechtsfortbildung, auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (vgl. auch OLG München a.a.O.). |
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| Ist die Aussetzung also abzulehnen, so bedarf es hierzu keines gesonderten Beschlusses, sondern es kann in der abschließenden Entscheidung zur Sache darüber befunden werden (vgl. Kruis in KölnKomm-KapMuG, 2. Aufl., § 8 Rn. 59), wogegen das hierzu statthafte Rechtsmittel gegeben ist (Kruis a.a.O. Rn. 75). Auch deshalb besteht kein Anlass, eine Rechtsbeschwerde zuzulassen. |
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| Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgt gemäß § 708 Nr. 10 ZPO. |
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| Der Streitwert für das Berufungsverfahren bestimmt sich nach den Hauptforderungen und der Feststellung, die mit dem Hilfsantrag geltend gemacht worden sind, weil ihr Wert über dem in erster Linie weiter verfolgten Feststellungsantrag liegt (§ 45 Abs. 1 Satz 2 GKG). Diese Hauptforderung beläuft sich auf den Wert des mit Klageantrag Ziff. 2 geltend gemachten Schadens von 17.757,87 EUR ohne den entgangenen Gewinn von 2.635,28 EUR, der nach den Darlegungen in der Berufungsbegründung mit Anl. BK 2 als entgangener Zinsertrag aus der Möglichkeit anderweitiger Anlage der Einzahlungen auf der Grundlage durchschnittlicher Umlaufrenditen festverzinslicher Wertpapiere deutscher Emittenten berechnet worden ist. Der so in Abhängigkeit von der Hauptforderung auf Rückzahlung berechnete entgangene Gewinn bleibt als Nebenforderung gem. § 4 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO unberücksichtigt (vgl. BGH Beschluss vom 27.06.2013, III ZR 143/12, Juris Rn. 6; Beschluss vom 08.05.2012, XI ZR 261/10, Juris Rn. 10; OLG Stuttgart, Beschluss vom 20.10.2015, 9 U 136/15). Weiter sind der Wert des Freistellungsantrags mit 21.251,85 EUR sowie der Wert des hilfsweise geltend gemachten Feststellungsantrags anzusetzen, den der Senat auf 10 % des Werts der Leistungsanträge ansetzt, mithin auf 3.900,97 EUR. |
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