Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2004 - 20 U 5/04

published on 28/07/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 28. Juli 2004 - 20 U 5/04
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn (23 O 75/03 KfH) vom 5. Februar 2004 abgeändert:

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die vorläufige Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages, es sei denn, die Beklagte leistet vor Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.

Streitwert der Berufung: 50.000,- EUR

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um die Anfechtung bzw. Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses.
Die Beklagte ist eine KGaA, die zu Beginn des Rechtsstreits als G. firmierte; der Kläger ist einer der Kommanditaktionäre. In der Hauptversammlung der Beklagten vom 16. April 2003 wurden unter Punkt 7 Satzungsänderungen zu den §§ 7 bis 10 beschlossen.
Gegen diese Änderungen wendet sich der Kläger mit seiner am 16. Mai 2003 beim Landgericht Heilbronn per Telefax eingegangenen Klage; in der Klageschrift ist bei keinem der benannten Aufsichtsratsmitglieder eine vollständige Anschrift angegeben. Die Klage wurde dem persönlich haftenden Gesellschafter am 7. Juni 2003 zugestellt. Nachdem der Kläger die Anschrift eines Mitglieds des Aufsichtsrats mit Schriftsatz vom 31. Juli 2003 nachgereicht hatte, wurde die Klageschrift diesem am 25. Oktober 2003 zugestellt.
§ 8 der Satzung regelt die Vergütung der persönlich haftenden Gesellschafterin. In Absatz 2 der Neuregelung - nur dieser Teil der Satzungsänderung ist Gegenstand des Berufungsverfahrens - heißt es:
„Ein Abschlag auf diese Vergütung wird zum Anfang des Geschäftsjahres in Höhe von 80 % des voraussichtlichen Vergütungsanspruches zur Auszahlung fällig. Die Restvergütung wird mit der Feststellung des Jahresabschlusses eines jeden Geschäftsjahres fällig“.
Der Kläger hält die Neuregelung des § 8 Abs. 2 der Satzung für unzulässig, da die Abschlagsregelung rechtlich gesehen eine Kreditgewährung sei, über die der Aufsichtsrat und nicht die Hauptversammlung zu entscheiden habe. Es handele sich formal um eine Kompetenzüberschreitung und inhaltlich um einen durch nichts zu rechtfertigenden ungesicherten Kredit.
Im ersten Rechtszug hat der Kläger beantragt,
den Beschluss der Hauptversammlung der G. KGaA vom 16. April 2003 zum Tagesordnungspunkt 7, betreffend den Wechsel des Komplementärs und Satzungsänderung, für nichtig zu erklären, bzw. die Nichtigkeit festzustellen.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Landgericht hat der Klage, soweit sie Gegenstand des Berufungsverfahrens ist, stattgegeben und die Nichtigkeit der Satzungsänderung in § 8 Abs. 2 festgestellt. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
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Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Berufung, die sie im Wesentlichen darauf stützt, dass es sich nicht um eine Kompetenzüberschreitung handele und dass die Regelung durch die Hauptversammlung das Strukturbild einer KGaA nicht verletze. Es handele sich auch nicht um eine Kreditgewährung, sondern um die Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes. In der Branche der Beklagten sei es darüber hinaus üblich, dass die Vergütung im Voraus bezahlt werde.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger begründet seinen Antrag auf Zurückweisung der Berufung im Wesentlichen mit den Argumenten aus dem ersten Rechtszug.
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Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
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A. Die form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Der Beschluss der Hauptversammlung der Beklagten zur Änderung der Satzung in § 8 Abs. 2 kann vom Kläger aus formellen Gründen nicht mit der Anfechtungsklage angegriffen werden, weil diese in der richtigen Form zu spät erhoben wurde. Die ordnungsgemäß erhobene Nichtigkeitsklage bleibt dagegen in der Sache ohne Erfolg.
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1. Die Klage, mit welcher der Kläger den Beschluss der Hauptversammlung zur Überprüfung stellt, ohne sich darauf festzulegen, ob er die Feststellung der Nichtigkeit gem. §§ 278 Abs. 3, 241 AktG oder die Anfechtung des Beschlusses gem. §§ 278 Abs. 3, 243 AktG anstrebt, ist zulässig. Das Gericht hat Nichtigkeits- und Anfechtungsgründe wegen Identität der Rechtsschutzziele gleichermaßen zu prüfen (BGHZ 134, 364; BGH ZIP 1999, 580; Hüffer Kommentar zum AktG, 6. Auflage, § 246 Rn 12 ff.).
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2. Die Anfechtungsklage scheitert, wie das Landgericht im klagabweisenden Teil seiner Entscheidung zu Recht festgestellt hat, daran, dass der Kläger die Ausschlussfrist des § 246 AktG nicht eingehalten hat. Die Klageerhebung i.S.d. § 246 Abs. 1 AktG setzt die Zustellung der Klage gem. § 253 Abs. 1 ZPO voraus (ganz h.M. vgl. nur Hüffer Kommentar zum AktG, 6. Auflage, § 246 Rn 23). Der Kläger hat zwar die Klage am 16. Mai 2003, gem. §§ 187, 188 BGB dem letzten Tag der Frist, per Telefax beim Gericht eingereicht, hat aber nicht die Adresse wenigstens eines der Aufsichtsratsmitglieder angegeben; das wäre wegen der Doppelvertretung nach § 246 Abs. 2 Satz 2 AktG zwingend erforderlich gewesen. Eine alsbaldige Zustellung i.S.d. § 167 ZPO fand nicht statt, sie scheiterte an dem Versäumnis des Klägers.
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Auf die vom Kläger problematisierte Frage, ob sich die Beklagte auf die Fristversäumung berufen dürfe, wenn sie die Anschriften nicht bekannt gebe, kommt es in diesem Rechtsstreit deswegen nicht an, weil der Kläger die Anschrift zumindest eines Aufsichtsratsmitglieds, welche für die Zustellung gereicht hätte, auf Nachfrage des Gerichts mitgeteilt hat. Er trägt zwar vor, dass er die Anschrift wegen des Verhaltens der Beklagten selbst habe ermitteln müssen, was nicht ganz leicht gewesen sei. Er trägt aber nicht vor, dass und ggf. warum es ihm während des Laufes der Klagefrist nicht möglich gewesen sei, die Anschrift zu ermitteln und mitzuteilen. Offenbar hat sich der Kläger überhaupt erst nach Klagerhebung und Hinweis um die Anschrift bemüht. Daher fehlt es am Nachweis des Kausalzusammenhangs zwischen unterlassener Mitwirkung der Beklagten und dem späten Vortrag des Klägers.
23 
3. Die nicht an die Monatsfrist gebundene, rechtzeitig erhobene Nichtigkeitsklage bleibt in der Sache ohne Erfolg.
24 
Einer der in § 241 Satz 1, Satz 2 Nr. 1, 2 und 4 AktG aufgezählten Nichtigkeitsgründe liegt nicht vor.
25 
Nichtig ist die Satzungsänderung auch nicht gem. § 241 Satz 2 Nr. 3 AktG. Diese Vorschrift ist nicht einschlägig, weil der Beschluss der Hauptversammlung keinen Kredit i.S.d. § 89 AktG gewährt und damit auch nicht die Kompetenz des Aufsichtsrats verletzt. Die zwischen den Parteien umstrittene Frage, ob eine Kompetenzüberschreitung unter § 241 Satz 2 Nr. 3 AktG zu subsumieren wäre, kann daher hier dahingestellt bleiben.
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a) Vieles spricht dafür, dass eine Kompetenzüberschreitung der Hauptversammlung unter § 241 Satz 2 Nr. 3 AktG zu subsumieren wäre. Die ganz h.M. in der Literatur bejaht bei einer Kompetenzüberschreitung, welche die im öffentlichen Interesse vorgegebene Struktur einer Gesellschaft verletzt, die Nichtigkeit (Hüffer in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 241 Rn 62; Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG § 241 Rn 117; Henn, Handbuch des Aktienrechts, Rn 967; Raiser, Recht der Kapitalgesellschaften, 3. Auflage, § 16 Rn 134). Der Bundesgerichtshof hat die Frage der Nichtigkeit wegen Kompetenzüberschreitung wiederholt ausdrücklich offengelassen, weil sie jeweils nicht entscheidungsrelevant war (BGHZ 99, 211; BGH NJW 1988, 260). Entscheidungsrelevant ist sie auch hier nicht.
27 
b) Eine Kompetenzüberschreitung liegt deswegen nicht vor, weil die Satzung in § 8 Abs. 2 selbst keine Kreditgewährung vornimmt. Bei der angegriffenen Satzungsänderung in § 8 Abs. 2 handelt es sich um eine Regelung, die eine Kreditgewährung i.S.d. § 89 AktG ermöglicht, eine solche aber nicht selbst zum Inhalt hat.
28 
aa) Rechtsprechung und Literatur sind sich darüber einig, dass § 89 AktG weit auszulegen ist und nicht nur Darlehen im Sinne des § 488 BGB unter diese Vorschrift zu subsumieren sind (BGH AG 1991, 398; Hüffer Kommentar zum AktG, 6. Auflage, § 89 Rn 2; Hefermehl/Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 89 Rn 8 f.). Der Schutzzweck der Norm gebietet die weite Auslegung. Der Aufsichtsrat soll alle Zahlungen kontrollieren, auf die der persönlich haftende Gesellschafter zum Zeitpunkt der Auszahlung keinen Anspruch hat. Zur Erreichung dieses Schutzzwecks macht es keinen Unterschied, ob die Leistung später zurückzuzahlen oder unter bestimmten Bedingungen zu verrechnen ist.
29 
bb) Die Hauptversammlung hat die Kompetenz, eine Vergütung fest oder erfolgsabhängig auszugestalten; sie hat die Kompetenz, die Höhe der Vergütung und den Zeitpunkt der Fälligkeit generell festzulegen. Diese Festsetzungen durch Beschluss der Hauptversammlung stellen - entgegen der Rechtsansicht des Klägers - auch dann keine Kreditgewährung i.S.d. § 89 AktG dar, wenn sie zu einer Vorleistung der Gesellschaft führen. Eine solche Vorleistung kann möglicherweise die Anfechtbarkeit des Beschlusses begründen; diese ist hier aber aus den oben dargestellten formalen Gründen nicht zu prüfen.
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Die Frage, ob die Festsetzung der Höhe einer Vergütung ausnahmsweise auch die Nichtigkeit des Beschlusses begründen kann, ist hier nicht zu beantworten. Eine ungewöhnlich und zugleich unzulässig hohe Vergütung ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet.
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cc) Die Hauptversammlung hat ihre Kompetenzen mit der angegriffenen Regelung des § 8 Abs. 2 der Satzung nicht überschritten. Auch die Prüfung der Kompetenz setzt eine gewisse Inhaltsprüfung des Beschlusses voraus (vgl. Zöllner in Kölner Kommentar zum AktG, § 241 Rn 117). Geprüft wird zwar nicht, ob die Entscheidung in der Sache zulässig ist, zu prüfen ist aber, ob die Hauptversammlung die Kompetenz hatte, gerade eine solche Entscheidung zu treffen. Für die Frage der Kompetenz kommt es darauf an, ob die zu überprüfende Regelung eine Einzelfallentscheidung über einen Kredit oder eine generelle Regelung über den Fälligkeitszeitpunkt einer Zahlung zum Inhalt hat.
32 
(1) Unproblematisch wäre der hier nicht zu entscheidende Fall, dass der persönlich haftende Gesellschafter eine feste Vergütung erhielte. Mit der Festsetzung von Höhe und Zeitpunkt der Fälligkeit der Vergütung erwirbt der persönlich haftende Gesellschafter einen nach Grund und Höhe feststehenden Anspruch zu einem festgelegten Zeitpunkt. Unabhängig davon, ob die Gesellschaft mit der Zahlung oder der persönlich haftende Gesellschafter mit der Tätigkeit vorzuleisten hat, besteht jedenfalls ein fälliger Zahlungsanspruch zu einem festgelegten Termin. Das hat mit einem Kredit i.S.d. § 89 AktG nichts zu tun. Die Kompetenz für eine derartige Festlegung hat die Hauptversammlung.
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(2) Unproblematisch - mit dem umgekehrten Ergebnis - wäre auch die Rechtslage bei einer AG, bei der sich der Fälligkeitszeitpunkt der Vergütung des Vorstandes aus dem Anstellungsvertrag ergibt. Eine Vorverlegung der Fälligkeit geschieht dort entweder durch Änderung des Anstellungsvertrages oder durch Kreditgewährung. Unabhängig davon, ob ein Kredit im Einzelfall oder für alle zukünftigen Jahre gewährt wird, muss darüber der Aufsichtsrat entscheiden. Eine Satzungsänderung durch die Hauptversammlung würde daran nichts ändern.
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(3) Die hier relevante Besonderheit der KGaA besteht darin, dass es bei dieser keinen Vorstand mit Anstellungsvertrag gibt. Rechtsgrundlage für die Vergütung des persönlich haftenden Gesellschafters ist unmittelbar die Satzung. Verlegt die Hauptversammlung durch Satzungsänderung den Zeitpunkt der Fälligkeit einer festen Vergütung vor, handelt es sich auch in diesem Fall nicht um eine Kreditgewährung i.S.d. § 89 AktG, weil der persönlich haftende Gesellschafter einen Anspruch auf die Vergütung zum festgesetzten Zeitpunkt erhält. Die Vorverlegung des Fälligkeitszeitpunktes, zu dem der persönlich haftende Gesellschafter eine variable Vergütung erhalten soll, ist indes nicht ohne weiteres möglich. Die Vergütung, von welcher der persönlich haftende Gesellschafter nach § 8 Abs. 2 einen Teil schon zu Beginn jedes Geschäftsjahres bekommen soll, errechnet sich nach § 8 Abs. 1 als Bruchteil „des Eigenkapitals der Gesellschaft am Ende des Geschäftsjahres“. Weil das Eigenkapital i.S.d. §§ 266 Abs. 3, 272 HGB erst am Ende des Geschäftsjahres in der Bilanz festgestellt wird, entsteht auch der Vergütungsanspruch erst mit der Feststellung der Bilanz; vorher kann er nicht fällig sein. Wird eine Leistungspflicht vor Entstehen der Forderung und damit vor Fälligkeit vereinbart, handelt es sich um eine Vorausleistung (vgl. Hefermehl/Spindler aaO Rn 14).
35 
Ohne eine Festlegung in der Satzung ist die Vergütung erst dann fällig, wenn der Anspruch nicht nur dem Grunde nach besteht, sondern sich auch der Höhe nach konkretisiert hat, weil ein Anspruch nicht fällig sein kann, solange seine Höhe nicht feststeht. Auch im Falle einer vereinbarten Leistungsbestimmung nach § 315 BGB wird der Zahlungsanspruch des Gläubigers erst dann fällig, wenn die Leistungsbestimmung erfolgt ist (BGH NJW 1996, 1054). Solange der zu zahlende Betrag nicht feststeht, weiß weder der Gläubiger, was er zu fordern, noch der Schuldner, was er zu leisten hat.
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dd) Weil die Fälligkeit nicht vorverlagert werden kann, solange der Anspruch nicht nach Grund und Höhe entstanden ist, ist der angegriffene Beschluss der Hauptversammlung nicht als generelle Festlegung des Fälligkeitszeitpunktes zu qualifizieren. Das bedeutet jedoch nicht, dass die Hauptversammlung dem persönlich haftenden Gesellschafter nicht neben dem später entstehenden, zunächst der Höhe nach noch offenen Anspruch einen zweiten Vergütungsanspruch zubilligen kann, der später mit dem variablen zu verrechnen ist.
37 
Unproblematisch wäre die Gewährung der zweiten (Abschlags-)Vergütung aber wiederum nur dann, wenn diese auch der Höhe nach von der Hauptversammlung festgesetzt würde. Bekommt nämlich der persönlich haftende Gesellschafter am Anfang des Jahres einen festen Betrag, der mit der später feststehenden Vergütung zu verrechnen ist, kann zwar der Fall eintreten, dass der persönlich haftende Gesellschafter einen Teil des Abschlags zurückzahlen muss. Es handelt sich dann aber nicht um einen Kredit i.S.d. § 89 AktG, weil der persönlich haftende Gesellschafter einen Anspruch auf den Festbetrag bereits zu Beginn des Jahres hatte. Die Kompetenz der Hauptversammlung für eine solche Regelung besteht, ohne dass § 89 AktG tangiert wäre. Umgekehrt hätte der Aufsichtsrat keine Kompetenz, eine solche Regelung zu beschließen.
38 
Nicht abschließend geregelt ist die Gewährung einer Abschlagszahlung durch Satzungsänderung jedoch dann, wenn die Abschlagszahlung der Höhe nach von der Hauptversammlung nicht festgesetzt wird. In diesem Fall besteht erneut das Problem, dass ein Anspruch zu einem bestimmten Zeitpunkt fällig sein soll, obwohl er der Höhe nach nicht feststeht. Die angegriffene Satzungsänderung der Beklagten lässt offen, auf welche Vergütung der persönlich haftende Gesellschafter zu Beginn des Jahres einen Anspruch haben soll.
39 
ee) Die Bestimmung eines Anspruchs in der Satzung nur dem Grunde nach bringt es mit sich, dass der Anspruch in einem zweiaktigen Vorgang festzusetzen ist. Die Hauptversammlung legt generell fest, dass der persönlich haftende Gesellschafter einen Anspruch auf Abschlag in Höhe von 80 % zu Beginn des Jahres erhält. Dazu kommen muss aber jedes Jahr eine Einzelfallentscheidung anhand einer Prognose, wie hoch der Betrag voraussichtlich sein wird. Diese Prognoseentscheidung kann in zwei Richtungen fehlerhaft sein. Schätzt sie zu niedrig, hat der persönlich haftende Gesellschafter zunächst zu wenig erhalten und bekommt später eine weitere Zahlung; dieser Fall ist im Hinblick auf § 89 AktG unproblematisch. Schätzt sie dagegen zu hoch, hat der persönlich haftende Gesellschafter wenigstens zunächst zu viel erhalten. Er muss die Differenz zurückzahlen. In diesem Fall hat er einen Kredit erhalten, weil er zu Beginn des Jahres eine Zahlung erhielt, welche er später zurückzahlen muss. Die Rückzahlungsverpflichtung ist keine „Sanktion“ für die Fehlprognose, sondern nur die rechtliche Konsequenz einer Auszahlung, welcher der Rechtsgrund des Behaltendürfens fehlt.
40 
ff) In der Satzung ist offen gelassen, wer jedes Jahr die Prognoseentscheidung treffen soll, weil die Hauptversammlung dazu gerade keine Festlegung getroffen hat. Mit dem Schutzzweck des § 89 AktG wäre es nicht zu vereinbaren, diese Entscheidung dem persönlich haftenden Gesellschafter (oder bei der AG dem Vorstand) selbst zu überlassen, weil es sich insoweit um eine Entscheidung handelt, welche zwar nicht zwangsläufig eine Kreditgewährung beinhaltet, aber eine solche, wie oben dargelegt, beinhalten kann. Entscheidungen über die Kreditgewährung hat aber nach § 89 AktG immer der Aufsichtsrat zu treffen.
41 
Die Kompetenz zur Kreditgewährung liegt nicht nur in der AG, sondern auch und in gleicher Weise in der KGaA beim Aufsichtsrat. § 283 Nr. 5 AktG erklärt § 89 AktG auf Kredite an den persönlich haftenden Gesellschafter für entsprechend anwendbar, ohne eine ausdrückliche Regelung über die Kompetenzen von Aufsichtsrat und Hauptversammlung zu enthalten. Auch § 288 AktG, der zusätzliche Regeln über die Kreditgewährung an die persönlich haftenden Gesellschafter der KGaA enthält, regelt nur die Voraussetzungen einer zulässigen Kreditgewährung, nicht aber die Entscheidungskompetenz bei der KGaA. Daher liegt auch bei der KGaA die Kompetenz zur Kreditgewährung an den persönlich haftenden Gesellschafter beim Aufsichtsrat (so Semler in Geßler/Hefermehl Kommentar zum AktG, § 283 Rn 12, § 287 Rn 5; Semler/Perlitt in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 283 Rn 24; Hüffer Kommentar zum AktG, 6. Auflage, § 283 Rn 2; a.A. Kallmeyer ZGR 1983, 57, 74).
42 
Will man dem Sinn und Zweck der Kontrolle durch den Aufsichtsrat Rechnung tragen und Umgehungsregelungen ausschließen, muss die Entscheidung über die Auszahlung an den persönlich haftenden Gesellschafter immer dann der Aufsichtsrat treffen, wenn auch nur die Möglichkeit besteht, dass es sich um eine Kreditgewährung handelt.
43 
gg) Deswegen ist die zu überprüfende Satzungsklausel nur dann unbedenklich, wenn sie nicht verhindert, dass die Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der voraussichtlichen Vergütung zu Beginn eines Jahres anhand einer Prognoseentscheidung des Aufsichtsrats ermittelt wird. Unzulässig wäre dagegen eine Klausel, welche die Kompetenz des Aufsichtsrats verletzte, indem sie die Prognose dem persönlich haftenden Gesellschafter selbst überließe (vgl. Hefermehl/Spindler in Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage, § 89 Rn 6).
44 
Die Satzungsklausel in § 8 Abs. 2 regelt nicht, wer die Prognoseentscheidung vorzunehmen hat. Damit belässt sie es in zulässiger Weise bei der gesetzlichen Regelung des § 89 AktG, wonach diese Entscheidung der Aufsichtsrat trifft. Eine Verletzung der Kompetenz des Aufsichtsrates ist damit nicht verbunden.
45 
B. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
46 
Die Revision wird nicht zugelassen; ein Grund, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, besteht nicht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Dass die in dieser Rechtssache relevanten Rechtsfragen wegen eines typischen Lebenssachverhalts für eine größere Zahl von anderen Rechtssachen entscheidungserheblich sein könnten, ist nicht ersichtlich.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 14/03/2018 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 21.03.2017, Az. 11 O 11/16 KfH, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Das Urteil ist vorläufig
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Annotations

(1) Die Kommanditgesellschaft auf Aktien ist eine Gesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit, bei der mindestens ein Gesellschafter den Gesellschaftsgläubigern unbeschränkt haftet (persönlich haftender Gesellschafter) und die übrigen an dem in Aktien zerlegten Grundkapital beteiligt sind, ohne persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu haften (Kommanditaktionäre).

(2) Das Rechtsverhältnis der persönlich haftenden Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesamtheit der Kommanditaktionäre sowie gegenüber Dritten, namentlich die Befugnis der persönlich haftenden Gesellschafter zur Geschäftsführung und zur Vertretung der Gesellschaft, bestimmt sich nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs über die Kommanditgesellschaft.

(3) Im übrigen gelten für die Kommanditgesellschaft auf Aktien, soweit sich aus den folgenden Vorschriften oder aus dem Fehlen eines Vorstands nichts anderes ergibt, die Vorschriften des Ersten Buchs über die Aktiengesellschaft sinngemäß.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.

(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.

(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.

(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.

(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus gefaßt werden. Er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezüge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Bezüge. Dies gilt nicht für Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten. Er gilt ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten handelt.

(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

(5) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 4 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.

(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus gefaßt werden. Er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezüge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Bezüge. Dies gilt nicht für Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten. Er gilt ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten handelt.

(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

(5) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 4 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.

(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus gefaßt werden. Er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezüge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Bezüge. Dies gilt nicht für Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten. Er gilt ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten handelt.

(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

(5) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 4 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.

(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

(1) Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen. Dabei haben mittelgroße und große Kapitalgesellschaften (§ 267 Absatz 2 und 3) auf der Aktivseite die in Absatz 2 und auf der Passivseite die in Absatz 3 bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen. Kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden. Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen, in die nur die in den Absätzen 2 und 3 mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.

(2) Aktivseite

A.
Anlagevermögen:
I.
Immaterielle Vermögensgegenstände:
1.
Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2.
entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3.
Geschäfts- oder Firmenwert;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Sachanlagen:
1.
Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2.
technische Anlagen und Maschinen;
3.
andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4.
geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
III.
Finanzanlagen:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3.
Beteiligungen;
4.
Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5.
Wertpapiere des Anlagevermögens;
6.
sonstige Ausleihungen.
B.
Umlaufvermögen:
I.
Vorräte:
1.
Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2.
unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3.
fertige Erzeugnisse und Waren;
4.
geleistete Anzahlungen;
II.
Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1.
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2.
Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3.
Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4.
sonstige Vermögensgegenstände;
III.
Wertpapiere:
1.
Anteile an verbundenen Unternehmen;
2.
sonstige Wertpapiere;
IV.
Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.
C.
Rechnungsabgrenzungsposten.
D.
Aktive latente Steuern.
E.
Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.

(3) Passivseite

A.
Eigenkapital:
I.
Gezeichnetes Kapital;
II.
Kapitalrücklage;
III.
Gewinnrücklagen:
1.
gesetzliche Rücklage;
2.
Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3.
satzungsmäßige Rücklagen;
4.
andere Gewinnrücklagen;
IV.
Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
V.
Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag.
B.
Rückstellungen:
1.
Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2.
Steuerrückstellungen;
3.
sonstige Rückstellungen.
C.
Verbindlichkeiten:
1.
Anleihendavon konvertibel;
2.
Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3.
erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4.
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5.
Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6.
Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7.
Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
8.
sonstige Verbindlichkeiten,davon aus Steuern,davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
D.
Rechnungsabgrenzungsposten.
E.
Passive latente Steuern.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus gefaßt werden. Er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezüge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Bezüge. Dies gilt nicht für Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten. Er gilt ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten handelt.

(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

(5) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 4 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.

(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

Für die persönlich haftenden Gesellschafter gelten sinngemäß die für den Vorstand der Aktiengesellschaft geltenden Vorschriften über

1.
die Anmeldungen, Einreichungen, Erklärungen und Nachweise zum Handelsregister sowie über Bekanntmachungen;
2.
die Gründungsprüfung;
3.
die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit;
4.
die Pflichten gegenüber dem Aufsichtsrat;
5.
die Zulässigkeit einer Kreditgewährung;
6.
die Einberufung der Hauptversammlung;
7.
die Sonderprüfung;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen wegen der Geschäftsführung;
9.
die Aufstellung, Vorlegung und Prüfung des Jahresabschlusses und des Vorschlags für die Verwendung des Bilanzgewinns;
10.
die Vorlage und Prüfung des Lageberichts, eines gesonderten nichtfinanziellen Berichts sowie eines Konzernabschlusses, eines Konzernlageberichts und eines gesonderten nichtfinanziellen Konzernberichts;
11.
die Vorlegung, Prüfung und Offenlegung eines Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs;
11a.
die Vorlage eines Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342b, 342c, 342d Absatz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs) und einer Erklärung nach § 342d Absatz 2 Nummer 1 des Handelsgesetzbuchs;
12.
die Ausgabe von Aktien bei bedingter Kapitalerhöhung, bei genehmigtem Kapital und bei Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln;
13.
die Nichtigkeit und Anfechtung von Hauptversammlungsbeschlüssen;
14.
den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus gefaßt werden. Er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezüge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Bezüge. Dies gilt nicht für Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten. Er gilt ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten handelt.

(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

(5) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 4 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.

(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

(1) Entfällt auf einen persönlich haftenden Gesellschafter ein Verlust, der seinen Kapitalanteil übersteigt, so darf er keinen Gewinn auf seinen Kapitalanteil entnehmen. Er darf ferner keinen solchen Gewinnanteil und kein Geld auf seinen Kapitalanteil entnehmen, solange die Summe aus Bilanzverlust, Einzahlungsverpflichtungen, Verlustanteilen persönlich haftender Gesellschafter und Forderungen aus Krediten an persönlich haftende Gesellschafter und deren Angehörige die Summe aus Gewinnvortrag, Kapital- und Gewinnrücklagen sowie Kapitalanteilen der persönlich haftenden Gesellschafter übersteigt.

(2) Solange die Voraussetzung von Absatz 1 Satz 2 vorliegt, darf die Gesellschaft keinen unter § 286 Abs. 2 Satz 4 fallenden Kredit gewähren. Ein trotzdem gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren.

(3) Ansprüche persönlich haftender Gesellschafter auf nicht vom Gewinn abhängige Tätigkeitsvergütungen werden durch diese Vorschriften nicht berührt. Für eine Herabsetzung solcher Vergütungen gilt § 87 Abs. 2 Satz 1 und 2 sinngemäß.

(1) Die Gesellschaft darf ihren Vorstandsmitgliedern Kredit nur auf Grund eines Beschlusses des Aufsichtsrats gewähren. Der Beschluß kann nur für bestimmte Kreditgeschäfte oder Arten von Kreditgeschäften und nicht für länger als drei Monate im voraus gefaßt werden. Er hat die Verzinsung und Rückzahlung des Kredits zu regeln. Der Gewährung eines Kredits steht die Gestattung einer Entnahme gleich, die über die dem Vorstandsmitglied zustehenden Bezüge hinausgeht, namentlich auch die Gestattung der Entnahme von Vorschüssen auf Bezüge. Dies gilt nicht für Kredite, die ein Monatsgehalt nicht übersteigen.

(2) Die Gesellschaft darf ihren Prokuristen und zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren. Eine herrschende Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte eines abhängigen Unternehmens nur mit Einwilligung ihres Aufsichtsrats, eine abhängige Gesellschaft darf Kredite an gesetzliche Vertreter, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigte Handlungsbevollmächtigte des herrschenden Unternehmens nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats des herrschenden Unternehmens gewähren. Absatz 1 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß.

(3) Absatz 2 gilt auch für Kredite an den Ehegatten, Lebenspartner oder an ein minderjähriges Kind eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten. Er gilt ferner für Kredite an einen Dritten, der für Rechnung dieser Personen oder für Rechnung eines Vorstandsmitglieds, eines anderen gesetzlichen Vertreters, eines Prokuristen oder eines zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten handelt.

(4) Ist ein Vorstandsmitglied, ein Prokurist oder ein zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigter Handlungsbevollmächtigter zugleich gesetzlicher Vertreter oder Mitglied des Aufsichtsrats einer anderen juristischen Person oder Gesellschafter einer Personenhandelsgesellschaft, so darf die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft Kredit nur mit Einwilligung des Aufsichtsrats gewähren; Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt sinngemäß. Dies gilt nicht, wenn die juristische Person oder die Personenhandelsgesellschaft mit der Gesellschaft verbunden ist oder wenn der Kredit für die Bezahlung von Waren gewährt wird, welche die Gesellschaft der juristischen Person oder der Personenhandelsgesellschaft liefert.

(5) Wird entgegen den Absätzen 1 bis 4 Kredit gewährt, so ist der Kredit ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren, wenn nicht der Aufsichtsrat nachträglich zustimmt.

(6) Ist die Gesellschaft ein Kreditinstitut oder Finanzdienstleistungsinstitut, auf das § 15 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuwenden ist, gelten anstelle der Absätze 1 bis 5 die Vorschriften des Gesetzes über das Kreditwesen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.