Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Dez. 2011 - 2 W 59/11

published on 12/12/2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Dez. 2011 - 2 W 59/11
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 24.10.2011

g e ä n d e r t .

2. Der Antragsgegnerin und ihren Geschäftsführern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich vom 15.01.2009 - 17 O 736/08 - enthaltene Unterlassungsverpflichtung, nämlich es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu äußern, dass Schwing-Betonpumpen durchschnittlich 40 % weniger Kraftstoff im Pumpbetrieb verbrauchen und/oder dass Putzmeister-Betonpumpen bis zu 64 % Kraftstoff mehr verbrauchen, die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht mit der Maßgabe, dass Ersatzordnungshaft und Ordnungshaft an einem der Geschäftsführer zu vollziehen ist.

3. Die Schuldnerin/Beschwerdegegnerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens in I. und II. Instanz.

4. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Beschwerdewert: 25.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin ist zulässig, sie hat der Sache nach auch Erfolg.
A.
Zum einen wird auf die Feststellungen im angefochtenen Beschluss Bezug genommen (entsprechend § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Kurz zusammenfassend und ergänzend:
Die Parteien haben im Verfügungsverfahren einen Vergleich geschlossen, wonach die Verfügungsbeklagte, hiesige Schuldnerin/Beschwerdegegnerin, es unterlässt, gewisse technische Angaben zu machen (vgl. Beiakte Bl. 120 [vorgeheftet] = AST 1 = Bl. 5); weiterhin ist in diesem Vergleich geregelt:
2. Die Beklagte verpflichtet sich für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungsverpflichtung zu einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 Euro.
        
...
        
4. Die Verfügungsklägerin verpflichtet sich, aus dieser titulierten Unterlassungsverpflichtung nicht vor dem 23.01.2009 (einschließlich) zu vollstrecken.
Nach Zustellung einer beglaubigten Abschrift dieses Vergleichs von Anwalt zu Anwalt hat die Gläubigerin/Beschwerdeführerin beantragt, den Vergleich mit einer Ordnungsmittelandrohung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO - wie oben tenoriert - zu versehen.
Das Landgericht wies diesen Antrag zurück, weil mangels ausreichender Anhaltspunkte in der Vertragsstrafenvereinbarung eine vollstreckungsbeschränkende Abrede dahin zu sehen sei, dass die staatliche Sanktion des § 890 ZPO ausgeschlossen sein solle.
Dagegen wendet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin, welche für eine Parallelität der Sanktionsmittel eintritt, Ziff. 4 des Vergleichs vom Landgericht für übersehen erachtet, der gerade eine Vollstreckung gemäß § 890 ZPO voraussetze, die Zitate des Landgerichts nicht für tragfähig ansieht und wie schon im Antrag ihre Behauptung begründet, die Schuldnerin habe bereits gegen den Vergleich verstoßen.
Die Schuldnerin/Beschwerdegegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung als richtig.
10 
Das Landgericht sprach in seinem Beschluss vom 28.10.2011 aus: „Die Kammer hilft nicht ab und legt die Akten ... vor“ (Bl. 43).
B.
1.
11 
Der Nichtabhilfebeschluss wird den Anforderungen des § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO nicht gerecht.
a)
aa)
12 
Der Nichtabhilfebeschluss muss begründet werden und kann sich nicht auf die bloße Nichtabhilfe- und Vorlageformel beschränken, wenn der Beschwerdeführer neue Tatsachen vorgebracht hat, deren Erheblichkeit verneint wird (Senat MDR 2003, 110 [juris Tz. 4]; Frankfurt OLG-Report 2004, 116 [juris Tz. 8]; Karlsruhe OLG-Report 2004, 313 [juris Tz. 4]; Saarbrücken OLG-Report 2006, 600 [juris Tz. 5]; OLG Celle FamRZ 2006, 1689 [juris Tz. 10]; Köln OLG-Report 2007, 570 [juris Tz. 1]; Thüringer OLG MDR 2010, 832 [juris Tz. 5]; Heßler in Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 572, 11; Ball in Musielak, ZPO, 8. Aufl. [2011], § 572, 9; Reichold in Thomas/Putzo, ZPO, 32. Aufl. [2011], § 572, 10; Wulf in BeckOK-ZPO [Stand 01.10.2011], § 572, 7; Lipp in MünchKomm-ZPO, 3. Aufl. [2007], § 572, 14; generell die Notwendigkeit einer Begründung bejahend: OLG München MDR 2004, 291 [juris Tz. 2], es sei denn, die Beschwerde selbst sei ohne oder nur mit einer formelhaften Begründung). Denn das Abhilfeverfahren ist grundsätzlich zwingend. Das Erstgericht soll seine Entscheidung vor einer Befassung des Beschwerdegerichts überprüfen (OLG Saarbrücken a.a.O. [juris Tz. 5]; Wulf a.a.O. § 572, 2). Insbesondere wenn neues Vorbringen gehalten wird, kann das Erstgericht ohne Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht einfach auf die angegriffene Entscheidung verweisen (Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 5]; OLG Köln a.a.O. [juris Tz. 1]; Wulf a.a.O. 7).
bb)
13 
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Geht das Gericht in seinen Entscheidungsgründen auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage nicht ein, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, so lässt das auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war (BGH WuM 2011, 300 [Tz. 3]).
cc)
14 
Eine fehlende Begründung kann zu einer Zurückverweisung durch das Beschwerde-gericht führen (Thüringer OLG a.a.O. [juris Tz. 5]; OLG Celle a.a.O. [juris Tz. 10]; OLG Saarbrücken a.a.O. [juris Tz. 5]; OLG Karlsruhe a.a.O. [juris Tz. 4]; OLG Frankfurt a.a.O. [juris Tz. 10]; Wulf a.a.O. 7; Lipp a.a.O. 14; einschränkend: Reichold a.a.O. § 572, 20). Allerdings muss bei einem wesentlichen Verfahrensmangel nicht zurückverwiesen werden (Senat MDR 2003, 110 [juris Tz. 6]; Ball a.a.O. § 572, 16); dies gilt insbesondere, wenn die Sache entscheidungsreif ist (Ball a.a.O. 16; Lipp a.a.O. 27) oder der Beschleunigung bedarf, wie dies im Verfügungsverfahren der Fall ist (Senat B. v. 29.11.2011 - 2 W 48/11; 22.09.2010 - 2 W 55/10; Frankfurt OLG-Report 2002, 234 [juris Tz. 21]; Heßler a.a.O. § 572, 27; Lipp a.a.O. 14; krit. zu dieser Einschränkung überhaupt: Wulf a.a.O. 3).
b)
aa)
15 
Die Beschwerdeführerin hat ihre sofortige Beschwerde mit einer 9-seitigen Begründung versehen, welche der Beschwerdegegnerin Anlass zu einer 7-seitigen Erwiderung war. Die Quantität für sich kann allerdings nicht Maßstab für die Begründungsanforderungen im Nichtabhilfebeschluss sein. Die Beschwerdebegründung hat aber die vom Landgericht entscheidend herangezogenen Zitate substantiiert in Frage gestellt und insbesondere beanstandet, dass es sich nur zu Ziff. 2 des Vergleichs verhalten, nicht aber Ziff. 4 in die Wertung mit eingezogen habe, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift ausführlich erläuternd abstellt. Diesem Einwand nur mit der inhaltsleeren Formel der bloßen Nichtabhilfe zu begegnen, steht dafür, dass das Landgericht dieses Vorbringen nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht erwogen hat. Denn dieser Wertungsansatz lässt die vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung aufgestellte Regel, ein gerichtlicher, vertragsstrafebewehrter Unterlassungsvergleich enthalte den stillschweigenden Verzicht auf eine Vollstreckung nach § 890 ZPO, gerade nicht unberührt, da mit dem Hinweis auf Ziff. 4 die Wertung der Beschwerdeführerin einhergeht, diese Regelung stehe zumindest als Ausnahme diesem Rechtssatz entgegen. Ob dies zutrifft, ist für die Begründungspflicht im Nichtabhilfebeschluss ohne Belang. Sich aber mit diesem Kernangriff nicht zu befassen, verletzt eine Grundregel des Abhilfeverfahrens.
bb)
16 
Allerdings sieht der Senat trotz einer unzureichenden Nichtabhilfeentscheidung davon ab - wie schon im Beschluss vom 29.11.2011 - 2 W 48/11 -, die Sache an die Kammer des Landgerichts zur Beseitigung dieses Verfahrensmangels zurückzugeben, zumal es sich vorliegend um ein Verfügungsverfahren handelt, zwar nicht im Titel schaffenden Stadium selbst, aber doch um die sich daran anschließende Vollstreckung, die auch vor einem unangemessenen Aufschub geschützt werden muss.
2.
17 
Auch in der Sache selbst vermag der Senat dem Landgericht nicht beizutreten.
a)
aa)
18 
Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung aus dem Unterlassungstitel ist u.a., dass eine Anordnung gemäß § 890 Abs. 2 ZPO vorliegt. Diese ist auf Antrag durch das Prozessgericht der I. Instanz zu erlassen (Gruber in MünchKomm, ZPO, 3. Aufl. [2007], § 890, 26; Stürner in BeckOK-ZPO [Stand 01.10.2011], § 890, 29; vgl. auch Seiler in Thomas/Putzo a.a.O. § 890, 19). Titel kann auch ein Vergleich sein (Stöber in Zöller, ZPO, 29. Aufl. [2012], § 890, 12; Lackmann in Musielak a.a.O. § 890, 1). Ein Vergleich kann eine wirksame Androhung von Ordnungsgeld nur bei gerichtlicher Genehmigung erhalten (OLG Frankfurt NJW-RR 2006, 1441 [juris Tz. 6]; Spätgens in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl. [2009], Kap. 64, 37; Brüning in Harte/Henning, UWG, 2. Aufl. [2009], Vorb zu § 12, 279; Stürner a.a.O. 29; Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl. [2007], Kap. 57, 25). Denn die Androhung kann im Vergleich nicht enthalten sein, da sie wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als der Disposition der Parteien entzogen gilt (Stöber a.a.O. § 890, 12 a; Seiler a.a.O. 18; Stürner a.a.O. 29; Gruber a.a.O. 25).
bb)
19 
Voraussetzung für einen solchen Androhungsantrag ist - wie immer - ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (Seiler a.a.O. § 890, 19), aber kein besonderes (Stöber a.a.O. 12 a; Gruber a.a.O. 26; Büscher in Fezer, UWG, 2. Aufl. [2010], § 12, 383). Der Antrag hat auch nicht zur Voraussetzung, dass eine Zuwiderhandlung bereits vorliegt (BayObLG NZM 1999, 769 [juris Tz. 18]; Stöber a.a.O. § 890, 12 a; Seiler a.a.O. 19; Lackmann a.a.O. 17; Gruber a.a.O. 26). Bei Prozessvergleichen ist daher dieser nachträgliche Ordnungsmittelandrohungsbeschluss erforderlich (Spätgens a.a.O. Kap. 64, 37; Loschelder in Gloy/Loschelder/Erdmann, Handbuch des Wettbewerbsrechts, 4. Aufl. [2010], § 93, 5).
cc)
(1)
20 
Die Vereinbarung einer Vertragsstrafe in einem gerichtlichen Vergleich für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungspflicht steht nach herrschender Meinung der Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO nicht entgegen. Privatrechtliche Sanktion und vollstreckungsrechtliche Ahndung können nebeneinander bestehen (OLG Köln WRP 1997, 265, 266; Gruber a.a.O. 31; von BGHZ 138, 67 [juris Tz. 13] als herrschende Meinung bezeichnet). Es fehlt also in einem solchen Fall nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag nach § 890 ZPO (Gruber a.a.O. 31; Loschelder a.a.O. § 93, 5; Teplitzky a.a.O. Kap. 20, 22). Der Gläubiger kann auch im Vergleichsfall einen solchen Beschluss ohne weiteres erwirken (Brüning a.a.O. Vorb zu § 12, 279). Hat der Schuldner wie praktisch immer sich strafbewehrt unterworfen, so hat der Gläubiger bei einem späteren Verstoß die Wahl, ob er die Zwangsvollstreckung betreibt oder die Vertragsstrafe geltend macht (Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 29. Aufl. [2011], § 12, 2.128; Brüning a.a.O. § 12, 243; Büscher in Fezer a.a.O. § 8, 211; Jestaedt in GK-UWG [2006], Vor § 13 E, 78; die Frage offen gelassen in BGHZ a.a.O. [juris Tz. 14], dieser Auffassung aber ausdrücklich zuneigend). Anders soll es bei einem Prozessvergleich liegen, soweit die dort enthaltene Festlegung einer Vertragsstrafe zugleich als vollstreckungsbeschränkender Ausschluss des § 890 ZPO zu verstehen ist (Gruber a.a.O. 31). Hierfür bedarf es aber konkreter Anhaltspunkte (Gruber a.a.O. 31). Denn der Schuldner kann der Gefahr einer doppelten Sanktion dadurch entgehen, dass er entweder im Vergleich keine Vertragsstrafe für den Fall eines Verstoßes gegen die Unterlassungsverpflichtung verspricht oder auf einem ausdrücklichen Verzicht des Gläubigers auf einen Antrag nach § 890 Abs. 2 ZPO besteht. Ein derartiger Verzicht des Gläubigers ist wirksam, kann aber noch nicht in der Aufnahme eines Vertragsstrafeversprechens in den Vergleich gesehen werden (OLG Hamburg MD 2006, 742, 744 [dort hatte der Antragsteller nach eigenem Vorbringen auf das Antragsrecht nach § 890 Abs. 2 ZPO aber gerade verzichtet {a.a.O. 745}]; OLG Köln GRUR-RR 1986, 688, 689; Köhler a.a.O. § 12, 2.128; Schuschke in Schuschke/Walker, Vollstreckung und Vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. [2002], § 890, 18; Schmukle in Ahrens a.a.O. Kap. 32, 9; Nieder WRP 2001, 117, 118; vgl. auch Brüning a.a.O. Vorb zu § 12, 282 und § 12, 212 und 243).
(2)
21 
Ein Teil der Rechtsprechung und Literatur hält dafür, dass, hat sich der Gläubiger in einem Prozessvergleich mit einer Unterwerfungserklärung des Unterlassungsschuldners begnügt, sein Interesse an der Durchsetzung der Unterlassungsverpflichtung im Wege der Zwangsvollstreckung des Titels zurückgestellt werden müsse, solange mit weiteren Verletzungshandlungen des Unterlassungsschuldners nicht zu rechnen sei. Ohne Besorgung einer erneuten Zuwiderhandlung nach Abschluss des Prozessvergleichs stehe nicht fest, dass es künftig überhaupt der Zwangsvollstreckung bedürfe, um die titulierte Unterlassungsschuld durchzusetzen. Es bestehe daher ohne solche neuerlichen Umstände grundsätzlich kein Bedürfnis, das Prozessgericht mit einem Antrag auf Ordnungsmittelandrohung zu befassen. Erst wenn sich herausstelle, dass die Wiederholungsgefahr aufgrund der vertraglichen Regelung der Prozessparteien nicht dauerhaft beseitigt werde, also das Rechtschutzziel privatautonom nicht erreicht werden könne, stehe dem Unterlassungsgläubiger ein Interesse an der Durchsetzung des vollstreckbaren Vollstreckungstitels im Wege der Zwangsvollstreckung nach § 890 ZPO zu. Eine Vollstreckung der im Vollstreckungsvergleich strafbewehrt titulierten Unterlassungsverpflichtung und damit auch schon die Androhung einer solchen Vollstreckung setze hiernach grundsätzlich voraus, dass der Unterlassungsschuldner gegen den Titel bereits einmal zuwidergehandelt habe (OLG Karlsruhe B. v. 28.12.2001 - 6 W 101/01 = BeckRS 2001 30230020; zust. Büscher a.a.O. § 12, 383, der sich insoweit auch auf OLG Hamburg MDR 2006, 742 beruft, bei dem aber ein Verzicht gerade unstreitig war; vgl. auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1997, 648, 649/50).
(3)
22 
Ein weiterer Teil hält dafür, dass, wenn der Schuldner im Rahmen eines Prozessvergleichs eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgebe, der Gläubiger eine Verletzung der Unterlassungsverpflichtung in aller Regel nicht im Wege der §§ 890 f ZPO verfolgen könne. Dies wird damit begründet, dass eine versprochene Vertragsstrafe zugleich als vollstreckungsbeschränkende Abrede gemeint sei, welche die staatliche Sanktion der Verhängung eines Ordnungsmittels nach § 890 ZPO ausschließe (OLG Hamm GRUR 1985, 82, anders aber, wenn dem Vergleich zu entnehmen sei, dass er die gesetzlich geregelte Zwangsvollstreckung ermöglichen solle).
b)
23 
Der Entscheidung des OLG Karlsruhe vermag der Senat nicht zu folgen. Sie läuft darauf hinaus, dass die gesetzliche Zwangsvollstreckung dem Gläubiger erst wieder eröffnet ist, wenn er eine Vertragsstrafe wegen eines neuen Verstoßes aus dem Prozessvergleich erwirkt hat. Zwar wäre bei einem neuerlichen Verstoß auch wieder ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch eröffnet, der bei entsprechender Mitbeantragung der Ordnungsgeldandrohung im Falle eines weiteren Verstoßes die Festsetzung des Ordnungsgeldes ermöglichte. Dass als Minus gegenüber einer solchen Unterlassungsklage das Rechtsschutzbedürfnis für einen Ordnungsmittelandrohungsantrag in Bezug auf den Vergleich wieder auflebt, mag prozessökonomisch sein (statt eines neuen gerichtlichen Unterlassungsverfahrens). Die aufschiebende Bedingung des privatautonom versprochenen Wohlverhaltens soll den Verzicht auf die Geltendmachung des Sanktionssystems des § 890 ZPO entfallen lassen. Ob das Rechtsschutzbedürfnis solchermaßen in der Schwebe bleiben und anders als die Wiederholungsgefahr wieder aufleben kann, mag letztlich dahingestellt sein. Denn der dogmatische Ansatzpunkt auch gegenüber der Entscheidung des OLG Hamm muss ein anderer sein. Ausgangspunkt ist nämlich, dass es dem Gläubiger bei Verletzungshandlungen, die sowohl gegen einen gerichtlichen Verbotstitel als auch gegen eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtung verstoßen, freisteht, neben der Betreibung des Ordnungsmittelverfahrens gemäß § 890 ZPO die verwirkte Vertragsstrafe zu verlangen (BGH GRUR 2010, 355 [Tz. 32] - Testfundstelle). Danach wird jedenfalls grundsätzlich die Parallelität der Sicherungsmittel anerkannt. Dass dieses Vertragsstrafeversprechen in einen gerichtlichen Vergleich aufgenommen worden ist statt in eine Unterlassungserklärung, ist oft nur dem Zufall geschuldet und rechtfertigt nicht, aus der bloßen Form oder dem Verfahrensrahmen ein Rangverhältnis abzuleiten. An den Willen, diese grundsätzliche Gleichrangigkeit aufgeben zu wollen, also auf die Vollstreckungsmöglichkeit (auch) nach § 890 zu verzichten, sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. allg. BGH NJW 2010, 64 [Tz. 18]; TranspR 2009, 262 [Tz. 44]). Nichts anderes gilt für die Annahme eines Verzichts auf Rechte im Prozess (BGH NJW 1999, 3564, 3565). Danach kann nicht die Regel gelten, dass im Zweifel verzichtet sei. Vielmehr muss der Darlegungs- und Beweislastansatz im Rahmen der Auslegung des strafbewehrten Prozessvergleichs dahin gehen, dass konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen müssen, dass der Gläubiger auf das gesetzliche Ordnungsmittelinstrumentarium verzichten wollte. Dafür ist vorliegend aber weder etwas dargetan noch sonst ersichtlich. Auch die Schuldnerin zeigt solches jenseits der Berufung auf die vom Landgericht eingenommene Rechtsposition nicht auf. Ungeachtet dessen war es die Beschwerdeführerin, die mit ihrem Hinweis auf die Vergleichsziffer 4 ein Argument für ihre Sicht zu liefern vermochte, wozu sie nach Ansicht des Senats nach der Verteilung der Darlegungslast schon nicht gehalten war. Zwar mag bei einer gedachten Beschränkung des Sanktionssystems auf die Vertragsstrafe auch unschwer eine Regelung denkbar sein, dass der Schuldnerin eine Aufbrauchsfrist eingeräumt wird, innerhalb deren kein Verwirkungstatbestand eintreten kann. Da aber in Ziff. 4 die Formulierung „vollstrecken“ verwendet ist, was für eine zeitliche Sperre in Bezug auf ein Vollstreckungsrecht und nicht hinsichtlich der Geltendmachung einer Vertragsstrafe steht, spricht diese Wendung noch mehr für die Umsetzung des vom Senat für zutreffend erachteten Verhältnisses der Sanktionsmittel und steht auch auf der Grundlage des Wertungsansatzes des Landgerichts gegen einen Verzicht auf das gesetzliche Vollstreckungssystem und die vom Landgericht angenommene Ausschließlichkeit.
24 
Da weitere Bedenken gegen den Vollstreckungsantrag auf Ordnungsmittelandrohung nicht bestehen und auch nicht geltend gemacht sind, war dem Antrag unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung zu entsprechen.
II.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
26 
Die Rechtsbeschwerde ist im Rahmen einer Entscheidung nach § 890 ZPO grundsätzlich statthaft (Seiler in Thomas/Putzo a.a.O. § 891, 4; Lackmann in Musielak a.a.O. § 890, 20). Die streitbetroffene Frage wird kontrovers behandelt und harrt danach einer höchstrichterlichen Klärung. § 574 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 542 Abs. 2 ZPO steht der Statthaftigkeit nicht entgegen. Vorliegend ist nicht mehr das einstweilige Verfügungsverfahren an sich betroffen. Es geht vielmehr ganz allgemein um die Vollstreckbarmachung eines gerichtlichen Titels, gleichgültig in welcher Verfahrensart er geschaffen worden ist.
27 
Der Beschwerdewert bemisst sich als Bruchteil des Wertes im Titel schaffenden Verfahrens, da er diesen vollstreckungsrechtlich erst und nur einsetzbar machen soll.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 03/04/2014 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 3/12 vom 3. April 2014 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich ZPO § 890 Abs. 2 a) Hat sich der Schuldner in einem Prozessve
published on 12/12/2013 00:00

Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 5. Juni 2012 verkündete Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.717,8
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.

(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.

(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.