Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2004 - 2 W 32/04
published on 15/06/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 15. Juni 2004 - 2 W 32/04
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Tenor
1. | Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 29.03.2004 – 8 O 3/04 KfH 2 – wird |
zurückgewiesen.
2. | Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragsgegnerin. |
3. | Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. |
Streitwert des Beschwerdeverfahrens: 15.000,– EUR.
Gründe
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Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).
published on 18/02/2003 00:00
Tenor
1.
Auf die sofortige Beschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 31. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.07.2002
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 10/09/2015 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Beschluss des Vorsitzenden der 36. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 04. März 2015 (Az.: 36 O 18/14 KfH) wird
z u r ü c k g e w i e s e n.
published on 23/01/2015 00:00
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Gläubigerin wird der Beschluss des Landgerichts Köln vom 18. 7. 2014 – 84 O 213/12 SH III – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Gegen die Schuldnerin wird wegen Zuwiderhandlung gegen das U
published on 23/12/2004 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Ravensburg vom 07.09.2004 - 8 O 3/04 KfH 2 - wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Schuldnerin.
3. Die Rechtsbeschwerde wi
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.
Annotations
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)