Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Aug. 2007 - 2 U 94/06

published on 09/08/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 09. Aug. 2007 - 2 U 94/06
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Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 17. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2006 wie folgt

abgeändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung

KOHLERMIXI“ elektrische Küchenmaschinen zu vertreiben.

2. Dem Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.

II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gem. Ziff. I.1 des Tenors durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 25.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Hinsichtlich des Kostenausspruchs darf der Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert II. Instanz: 100.000 EUR

Gründe

 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig und begründet.
A.
Die Klägerin verlangt wegen Verletzung der Wort-/Bildmarke „MIXI“, Nr. 437727, vom Beklagten die Unterlassung der Benutzung des Zeichens „KOHLERMIXI“ für den Vertrieb von Küchenmaschinen.
Die Wort-/Bildmarke „MIXI“ wurde am 27.02.1931 angemeldet, am 26.09.1931 eingetragen. Sie ist eingetragen für „Haus- und Küchengeräte (soweit in den Klassen 7, 11 und 21 enthalten)“. Wegen der näheren Gestaltung der Marke wird auf den Auszug aus der Patentrolle des Reichspatentamtes (Anlage K 1) Bezug genommen. Sie wurde in der Folgezeit wiederholt weiterübertragen. Nach Klägervortrag wurden unter der Marke seit den 30-iger Jahren, nach Beklagtenvortrag jedenfalls ab 1950 Küchenmaschinen vertrieben.
Im Jahr 1983 erwarb die Fa. E. GmbH die Marke und vertrieb unter ihr ebenfalls Küchenmaschinen. Für dieses Unternehmen waren die Klägerin und der Beklagte als Handelsvertreter tätig. Die Fa. E. GmbH übertrug die Marke im Jahr 1994 an die Fa. D. H. GmbH. Mit Vertrag vom 27.06.1994 veräußerte die Fa. E. GmbH Werkzeuge zur Herstellung der Küchenmaschinen an den Beklagten, der seither unter deren Verwendung Küchenmaschinen herstellt und sie unter der Bezeichnung „KOHLERMIXI“ vertreibt.
Die Fa. D. GmbH übertrug die Marke „MIXI“ und weitere Marken auf den Zeugen E. B.. Dieser führte mit dem Beklagten wegen der Verwendung u. a. des Zeichens „KOHLERMIXI“ einen Rechtsstreit. Diesen legten beide durch eine Vereinbarung vom 12.02./15.02.2001 (Anlage zur Klageschrift, nach Bl. 10) bei, gemäß der der Zeuge E. B. u. a. dem Beklagten gestattete, die Bezeichnung „KOHLERMIXI“ für Küchenmaschinen sowie Ersatz- und Zubehörteile von Küchenmaschinen bis zum 30.09.2004 zu verwenden, während sich der Beklagte im Gegenzug verpflichtete, hierfür an den Zeugen B. jährliche Gebühren zu entrichten. Nach Ablauf des 30.09.2004 setzte der Beklagte die Benutzung des Zeichens „KOHLERMIXI“ für den Vertrieb von Küchenmaschinen fort.
Mit Vertrag vom 22.11.2004 (Bl. 78/81) verkaufte und übertrug der Zeuge B. der Klägerin die Marke „MIXI“, Nr. 437727, sowie die weiteren ihm gehörenden Marken „mixi-electronic“, Nr. 1114245, „MIXI-2000“, Nr. 752996, und „MIXI-Garant“, Nr. 755692. Die Klägerin ihrerseits schloss am 15.12.2005 mit der F. GmbH, deren Gesellschafterin sie ist, eine schriftliche Lizenzvereinbarung (Bl. 71), gemäß der sie dieser die Benutzung der vom Zeugen B. erworbenen Marken und der Marke „mixi-Felicitas“ gestattete.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung der Zeugen E. B. und M. B. abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:
Der Klägerin stehe mangels Verwechslungsgefahr kein Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG zu. Zwar bestehe Warenidentität. Die Klagemarke sei jedoch nur schwach kennzeichnungskräftig, da die Küchenmaschinen der Klägerin mit einem Mixbecher-Aufsatz ausgestattet seien und die Marke „MIXI“ für den Verkehr erkennbar aus dem Wort „mixen“ bzw. „Mixer“ abgeleitet sei, so dass sie sich eng an den Bestimmungszweck der Ware anlehne. Dass diese originäre Kennzeichnungsschwäche durch die Benutzung des Zeichens überwunden worden sei, mit der Folge, dass trotz beschreibenden Charakters normale oder gar hohe Kennzeichnungskraft anzunehmen sei, habe die Klägerin nicht hinreichend konkret dargelegt, sondern lediglich pauschal behauptet, sodass dem angebotenen Sachverständigenbeweis nicht nachzugehen sei. Auch die im Rahmen der Beweisaufnahme vom Zeugen E. B. genannten Verkaufszahlen in den Jahren 2002 bis 2004 reichten nicht aus, um auf einen nennenswerten Marktanteil am Verkauf von Küchenmaschinen schließen zu können; für eine größere Nutzungsintensität in früheren Jahren sei ebenfalls nichts ersichtlich. Eine Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen sei bei Berücksichtigung deren Gesamteindrucks nicht gegeben. Der Bestandteil „MIXI“ sei für das Zeichen „KOHLERMIXI“ nicht prägend, da die Herstellerangabe „KOHLER“ nicht völlig in den Hintergrund trete. Es sprächen bereits gute Gründe dafür, dass gerade bei Haushaltsgeräten, wie Küchenmaschinen, der Verkehr auf Grund weit verbreiteter Übung daran gewöhnt sei, den Herkunftshinweis und die Warenindividualisierung auch im Unternehmenszeichen zu sehen und daher auf die Herstellerangabe besonderes Gewicht lege. Dem trage im Übrigen auch die Fa. F. GmbH Rechnung, indem sie auf ihren Küchenmaschinen ebenfalls die Herstellerangabe anbringen lasse. Abgesehen davon sei eine mitprägende Wirkung von „KOHLER“ auch deshalb anzunehmen, weil der Bestandteil „MIXI“ nur schwach kennzeichnungskräftig sei und der Verkehr daher die am Anfang des Wortes stehende Herstellerangabe als zusätzliche Unterscheidungshilfe in einer für das Gesamtzeichen prägenden Art wahrnehme. Da somit aber feststehe, dass der Bestandteil „KOHLER“ in dem Zeichen „KOHLERMIXI“ nicht zurücktrete, seien die Klagemarke „MIXI“ einerseits und das Zeichen des Beklagten, „KOHLERMIXI“, andererseits klanglich, (schrift-) bildlich und begrifflich nicht verwechslungsfähig.
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Auch eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens bestehe nicht. Zwar sei die Klägerin nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht nur Inhaberin der Marken „MIXI“ und „mixi-Felicitas“, sondern auch der weiteren Marken „mixi-electronic“, „MIXI-2000“ und „MIXI-Garant“. Doch habe die Klägerin eine Benutzung nur für die Marke „mixi-Felicitas“ dargelegt und zu einer Verkehrsgewöhnung überhaupt nichts vorgetragen. Außerdem spreche gegen diese Art der Verwechslungsgefahr, dass die Marken der Klägerin den übereinstimmenden Bestandteil „MIXI“ ausnahmslos am Wortanfang hätten und der weitere Bestandteil durch einen Bindestrich angefügt sei, während im Verletzungszeichen der Bestandteil „MIXI“ unmittelbar, d. h. ohne Bindestrich, an den Bestandteil „KOHLER“ angehängt sei. Hierdurch aber weiche das Zeichen „KOHLERMIXI“ deutlich von der Markenfamilie der Klägerin ab. Dass der Verkehr den fraglichen Bestandteil „MIXI“ als für die Bildung einer Zeichenserie geeignet ansehe, sei auch im Hinblick auf den beschreibenden Charakter zu verneinen. Zudem seien an die Annahme dieser Art der Verwechslungsgefahr ohnehin strenge – hier nicht erfüllte – Anforderungen zu stellen.
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Auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne, die anzunehmen sei, wenn der Verkehr Unternehmensverbindungen vermute, liege nicht vor. Voraussetzung hierfür sei nach bisheriger Rechtsprechung, dass sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das bzw. die Unternehmen der Klägerin entwickelt habe, wofür die Klägerin aber – außer dass der frühere Markeninhaber unter seiner Firma „Mixi original“ aufgetreten sei – nichts mitgeteilt habe. Im Übrigen spreche auch hier die originäre Kennzeichnungsschwäche von „MIXI“ gegen eine Verwechslungsgefahr. Die THOMSON LIFE -Entscheidung des EuGH (GRUR 2005, 1042) rechtfertige keine andere Bewertung. Zwar komme nach den Ausführungen des EuGH eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auch dann in Betracht, wenn der von dem zusammengesetzten Zeichen hervorgerufene Gesamteindruck nicht von dem Bestandteil des Zeichens, das die ältere Marke bilde, dominiert werde, sondern auch dann, wenn dieser eine zwar nicht dominierende, aber selbstständig kennzeichnende Stellung behalte. Gerade dies aber treffe für den Bestandteil „MIXI“ des Zeichens „KOHLERMIXI“ nicht zu. Kriterien für die Annahme einer selbstständig kennzeichnenden Stellung eines Bestandteils seien, ob die Bestandteile des zusammengesetzten Zeichens unverbunden nebeneinander stünden, begrifflich nicht verknüpft seien oder farblich und auch sonst unterschiedlich gestaltet seien. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt.
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Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorbringt:
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Entgegen der Auffassung des Landgerichts bestehe Verwechslungsgefahr. Die Produkte der Parteien seien sowohl ihrer Art nach (Küchenmaschinen) als auch hinsichtlich des äußeren Erscheinungsbildes, insbesondere des Motorblocks, nahezu identisch und hinsichtlich der Zubehörteile kompatibel. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei die Klagemarke „MIXI“ nicht nur schwach, sondern mindestens normal, wenn nicht sogar in hohem Maße kennzeichnungskräftig. Zwar enthalte die Klagemarke den Wortstamm „MIX“, der sich aus dem lateinischen Begriff „miscere“ (mischen, verwirren) ableite. Der Begriff „Mixer“ erfasse jedoch höchst unterschiedliche Dinge, zu denen im Bereich der Küchengeräte Werkzeuge zum Rühren oder Zerkleinern von Speisen, also Standmixer, Stabmixer (Pürierstäbe) oder Handrührgeräte, nicht aber Küchenmaschinen gehörten. Zwar könnten mit Küchenmaschinen häufig auch Standmixer betrieben werden, so auch mit derjenigen der Klägerin; typisch für eine Küchenmaschine sei aber nicht diese Verwendung, sondern die Möglichkeit, Teig zu kneten und durch weitere Zusatzteile zahlreiche sonstige Funktionen ausüben zu können. Wenn bei großen Versandhäusern, wie etwa dem ...-Versand, nach einem „Mixer“ gefragt werde, ergäben sich keine Hinweise auf Küchenmaschinen, sondern nur auf Stabmixer, Handrührgeräte und Standmixer; gleiches gelte für Nachfragen in Warenhäusern. Für eine Küchenmaschine sei das Zeichen „MIXI“ daher nicht beschreibend. Im Übrigen bewirke die Anfügung des „I“ an den Bestandteil „MIX“ eine besondere Einprägsamkeit und damit einen besonders hohen Wiedererkennungswert. Niemand komme auf den Gedanken, sich unter „MIXI“ eine Küchenmaschine vorzustellen, wenn er nicht gerade die unter dieser Bezeichnung vertriebenen Küchenmaschinen kenne, wobei zu berücksichtigen sei, dass die „MIXI“-Geräte nur auf Messen vertrieben würden, also im stationären Einzelhandel vollkommen unbekannt seien. Die besondere Kennzeichnungskraft der Marke ergebe sich des Weiteren daraus, dass unter dieser Bezeichnung seit Jahrzehnten qualitativ hochwertige und besonders langlebige, im „Hochpreisbereich“ angesiedelte Küchenmaschinen auf Messen, vornehmlich im landwirtschaftlichen Bereich, vertrieben worden seien und daher die aus diesem Bereich stammenden Messebesucher das Produkt „MIXI“ nahezu stets kennen würden und dessen besondere Eigenschaften schätzten. Im Bereich der Kundenschichten, die solche Messen besuchten, sei das Zeichen daher in hohem Maße bekannt. Beide Zeichen seien auch ähnlich, da das Zeichen des Beklagten nicht nur hinsichtlich des Bestandteils „MIXI“ mit der Marke der Klägerin übereinstimme, sondern auch grafisch ähnlich gestaltet sei. Auch lege der Beklagte es durch verschiedene Handlungsweisen darauf an, den Eindruck zu erwecken, bei den von ihm vertriebenen Küchenmaschinen handele es sich um Produkte der Marke „MIXI“. So stelle er z. B. auf seinen Messeständen historische Modelle der Küchenmaschine „MIXI“ aus. Es bestehe daher Verwechslungsgefahr, zumindest im weiteren Sinn.
14 
Die Marke der Klägerin, „MIXI“, sei auch durch den Zeugen E. B. und die Fa. F. GmbH wie auch durch den Beklagten – durch diesen mittels Verwendung des Zeichens „KOHLERMIXI“ – rechtserhaltend benutzt worden. Zwar sei die grafische Ausgestaltung des Zeichens im Laufe der Jahre gewissen Veränderungen unterworfen worden, die die Klägerin im Einzelnen im Schriftsatz vom 18.12.2006 (Bl. 146/159) dargestellt hat. Durch diese sei jedoch der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert worden, sodass auch diese Benutzungen als rechtserhaltend zu werten seien.
15 
Die Klägerin beantragt,
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I. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 25.04.2006 wird aufgehoben.
        
II. Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, unter der Bezeichnung „KOHLERMIXI“ elektrische Küchenmaschinen zu vertreiben.
        
III. Dem Beklagten wird für den Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Unterlassungspflicht ein Ordnungsgeld, für den Fall der Nichtbeitreibbarkeit dieses Ordnungsgeldes Ordnungshaft, angedroht.
17 
Der Beklagte beantragt,
18 
die Berufung zurückzuweisen,
19 
und verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Sachvortrags als richtig. Insbesondere bestreitet er auch, dass der Zeuge E. B. oder die F. GmbH die Marke „MIXI“ in der von der Klägerin im Schriftsatz vom 18.12.2006 beschriebenen Art und Weise benutzt hätten.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf das in den Sitzungsniederschriften protokollierte mündliche Vorbringen der Parteien Bezug genommen.
21 
Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.07.2007 Beweis erhoben durch erneute – ergänzende – Vernehmung der Zeugen E. und M. B.. Wegen des Inhalts von deren Aussagen wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.07.2007 (Bl. 221/225) Bezug genommen.
B.
I.
22 
1. Die Klägerin ist – was in zweiter Instanz unstreitig ist – Inhaberin der Wort-/Bildmarke „MIXI“, Nr. 437727 (angemeldet am 27.02.1931; Schutzdauer bis 28.02.2011), nachdem der frühere Markeninhaber, der Zeuge E. B., ihr diese mit Vertrag vom 22.11.2004 (Bl. 78/81) übertragen hat.
23 
2. Die Klägerin hat bewiesen, dass ihr Rechtsvorgänger, der Zeuge E. B., die Marke im maßgeblichen Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage, also im Zeitraum vom 25.10.2000 bis 25.10.2005 (= Zustellung der Klage) i. S. v. §§ 26 Abs. 1, Abs. 3 S. 1; 25 MarkenG ernsthaft und somit rechtserhaltend genutzt hat.
24 
a) aa) Durch das Kriterium der Ernsthaftigkeit der Benutzung i. S. v. § 26 Abs. 1 MarkenG soll einer Umgehung des Benutzungszwanges durch formale, nur zum Zwecke der Rechtserhaltung vorgenommene sog. „Scheinbenutzungshandlungen“ entgegengewirkt werden (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl., § 26 Rdnr. 150). Maßgeblich ist, ob die Benutzungshandlungen objektiv als wirtschaftlich sinnvoll angesehen werden können (BGH GRUR 2000, 1038, 1039 – Kornkammer; GRUR 1999, 995, 997 – HONKA). Erforderlich, aber auch ausreichend ist eine Verwendung, wie sie üblicherweise dem Verkehr entgegentritt (BGH GRUR 2000, 510, 511 – Contura). Ein gewichtiger Faktor sind dabei die unter Verwendung der Marke im maßgeblichen Zeitraum erzielten Stück- und/oder Euro-Umsätze bzw. die Zahl gekennzeichneter Produkte sowie der Umfang der mit der Marke betriebenen Werbung. Der auf den Ausschluss von Scheinbenutzungshandlungen beschränkte Zweck und die Wechselwirkung mit den anderen Kriterien verbieten insoweit jedoch absolute Mindestanforderungen. Maßgeblich sind vielmehr einerseits Produktart und Abnehmerkreis sowie andererseits Art, Sortiment und Größe des benutzenden Unternehmens (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 26 Rdnr. 158 m. zahlr. weit. Nachw.).
25 
bb) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichungen den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändern, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Von einer solchen, den kennzeichnenden Charakter nicht verändernden Benutzung ist auszugehen, wenn der Verkehr die eingetragene und die benutzte, geänderte Form als ein und dasselbe Zeichen ansieht (BGH GRUR 2002, 167, 168 – Bit/Bud; GRUR 2005, 515 – FERROSIL). Wird die eingetragene Form durch die Hinzufügung eines Bestandteils geändert, ist daher maßgeblich, ob der Verkehr dem hinzugefügten Bestandteil keine eigene maßgebende kennzeichnende Wirkung beimisst und trotz des durch den Zusatz begründeten Unterschieds die benutzte Bezeichnung mit der eingetragenen Marke gleichsetzt (BGH GRUR 2005, 515 – FERROSIL).
26 
b) aa) Der Zeuge E. B. hat schon in erster Instanz glaubhaft ausgesagt (Bl. 83/84), dass er im Rahmen seines Betriebs, der Fa. „Mixi original“, bis Ende 2004/Anfang 2005 Küchenmaschinen produziert und veräußert habe, die jeweils mit der Bezeichnung „mixi original“ versehen gewesen seien. In den Jahren 2002 bis 2004, also im relevanten Benutzungszeitraum, habe er die in seiner Aufstellung (Bl. 43) genannten, nachfolgend wiedergegebenen Stückzahlen veräußert (Preis pro Stück: ca. 1.100 EUR) und die dort aufgelisteten, nachfolgend genannten Umsätze erzielt (von denen allerdings ein gewisser Teil auch auf verkaufte Motoren, Zubehör und Reparaturen entfalle):
27 
- im Jahr 2002:
 ca. 420 Geräte;
 Gesamtumsatz: 798.000 EUR,
- im Jahr 2003:
 ca. 350 Geräte;
 Gesamtumsatz: 720.000 EUR,
- im Jahr 2004:
 ca. 300 Geräte;
 Gesamtumsatz: 610.000 EUR.
28 
Dies stellt hinsichtlich Art und Umfang eine ernsthafte Benutzung dar, insbesondere wenn man berücksichtigt, dass es sich bei der Fa. „Mixi original“ um ein einzelkaufmännisches Unternehmen handelte und sich das Angebot an einen relativ beschränkten Abnehmerkreis richtete, da zum einen nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Klägerin die Geräte vornehmlich auf landwirtschaftlichen Ausstellungen und Messen angeboten wurden, und zum anderen die Produkte nach Aussage des Zeugen B. relativ teuer waren.
29 
bb) Soweit die Bezeichnung „mixi original“, mit der der Zeuge die von ihm vertriebenen Küchenmaschinen versehen hat, von der eingetragenen Wort-/ Bildmarke durch den Zusatz „original“ abweicht, wird hierdurch der kennzeichnende Charakter der Marke „MIXI“ nicht verändert, § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG. Der Verkehr nimmt diesen Zusatz allein als beschreibenden Hinweis wahr, durch den bekräftigt wird, dass es sich bei diesem Produkt „wirklich“ um ein solches der Marke „MIXI“ handele, also um ein „Original“-MIXI-Produkt. Durch diesen Zusatz wird daher der kennzeichnende Charakter der Marke „MIXI“ nur betont, nicht aber geändert, sodass der Verkehr „MIXI“ und „mixi original“ als ein- und dasselbe Kennzeichen ansieht.
30 
cc) Zur Frage, in welcher bildlichen Gestaltung der Zeuge E. B. das Zeichen „MIXI“ verwendet hat, hat das Landgericht keine Feststellungen getroffen. Da es sich bei der eingetragenen Marke „MIXI“ um eine Wort-/ Bild marke handelt, hätte deren kennzeichnender Charakter grundsätzlich auch durch eine abweichende Gestaltung der eingetragenen bildlichen Elemente verändert werden können. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke der hier eingetragenen Art in erster Linie an dem Wortbestandteil zu orientieren pflegt (vgl. BPatG GRUR 1997, 837 – Apfelbauer; vgl. auch BGH GRUR 2000, 1038, 1039 – Kornkammer). Geringfügig abgewandelte Schreibweisen verändern den kennzeichnenden Charakter einer Marke nicht (BGH GRUR 1997, 744, 746 – ECCO; GRUR 1999, 164, 165 – JOHN LOBB).
31 
Die Klägerin hat hierzu in zweiter Instanz auf den Hinweis des Senats ergänzend vorgetragen, dass der Zeuge E. B. im hier relevanten Zeitraum die Marke in den Gestaltungen verwendet habe, die sich aus den im Schriftsatz vom 18.12.2006, S. 3, Abs. 3 zitierten und diesem beigefügten Anlagen (= Bl. 170/173) ergäben. Dieser Vortrag war, da das Landgericht diesen relevanten Gesichtspunkt übersehen und insoweit keine Hinweise erteilt hat, gem. § 531 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO zuzulassen. Die hierzu vom Senat vernommenen Zeugen E. und M. B. haben diesen Vortrag der Klägerin bestätigt. Nach ihren übereinstimmenden, glaubhaften Angaben hat der Zeuge E. B. ab 1995 bis April 2004 auf den Küchenmaschinen selbst das Zeichen „mixi“ in der aus dem Lichtbild Bl. 170 ersichtlichen Schreibweise in kursiven Kleinbuchstaben angebracht. Für die Firmenbezeichnung „Mixi original“ hat er die aus der Überschrift der Anlage Bl. 170, ersichtliche „schwungvolle“ Schreibweise verwendet. In den Briefköpfen des Geschäftspapiers wurde das Zeichen „ mixi“ auch in der aus dem Briefkopf des Geschäftsbogens, Anlage Bl. 173, Mitte, ersichtlichen Schreibweise mit kursiven, aufwärts steigenden Kleinbuchstaben benutzt. In den Präsentationsmappen für Kunden wurde das Zeichen „Mixi“ in der aus der Anlage Bl. 172, Kasten, ersichtlichen fettgedruckten Schreibweise mit großem Anfangs- und kleinen Folgebuchstaben eingesetzt. All diese Schreibweisen sind als relativ geringfügige Abweichungen gegenüber dem aus der Markeneintragung ersichtlichen Schriftbild zu bewerten, denen der Verkehr keine Veränderung des kennzeichnenden Charakters entnimmt, sondern die er als bloße Modernisierungen des Schriftbildes oder „schmückendes Beiwerk“ wahrnimmt, die die Identität des Zeichens unberührt lassen.
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dd) Soweit auf dem Lichtbild Bl. 170, das die vom Zeugen E. B. verwendete Gestaltung wiedergibt, zu erkennen ist, dass auf den Geräten selbst die Marke „mixi“ mit dem Zusatz „sensotronic“ verwendet worden ist, der in geringerer Schriftgröße unter das Zeichen „mixi“ gesetzt ist, wird auch durch diesen Zusatz der kennzeichnende Charakter der Marke nicht verändert.
33 
Nach Angaben des Zeugen M. B. in erster Instanz (Bl. 84/85) soll durch diesen Zusatz, den auch die F. GmbH verwendet, die eingesetzte Elektronik beschrieben werden. Als bloß beschreibenden Bestandteil versteht der Verkehr diese Bezeichnung aber nicht, da jedenfalls die ganz überwiegende Zahl der angesprochenen Verbraucher mit dem Begriff „Sensotronic“ keine konkrete Vorstellung über die Art der eingesetzten Elektronik verbindet. Da aber das Zeichen „sensotronic“ eine deutlich geringere Schriftgröße aufweist, es unter das Zeichen „mixi“ gesetzt ist und dem Verkehr bekannt ist, dass es der Übung anderer Hersteller von Haushaltsgeräten entspricht, neben ihrer Hauptmarke für konkrete Waren eine weitere Produktkennzeichnung zu verwenden (BGH GRUR 2000, 510, 511 – Contura), versteht der Verkehr unter diesem Zusatz ein weiteres, neben der Hauptmarke „MIXI“ zur näheren Produktkennzeichnung verwendetes selbstständiges Zweitzeichen. Wird aber die Bezeichnung „sensotronic“ in dieser Weise nur als weiteres Spezialzeichen neben der Hauptmarke „MIXI“ verwendet, ohne dass beide zu einem einheitlichen Kennzeichen verschmelzen, so sind damit beide Zeichen – also auch die Marke „MIXI“ – als benutzt i. S. v. § 26 Abs. 3 S. 1 MarkenG anzusehen (BGH GRUR 2000, 510, 511 – Contura; GRUR 2005, 515, 516 – FERROSIL; Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 26 Rdnr. 81; Ekey/Klippel/Bous, Markenrecht, 2003, § 26 Rdnr. 83).
34 
Somit ist die Klagemarke rechtserhaltend genutzt worden, §§ 25, 26 MarkenG.
35 
3. Der Beklagte hat durch die – unstreitige – markenmäßige Benutzung des Kennzeichens „KOHLERMIXI“ zum Vertrieb elektrischer Küchenmaschinen gegen § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verstoßen, da wegen der Ähnlichkeit dieses Zeichens mit der Marke der Klägerin und der Identität der durch die Marke der Klägerin und das Zeichen des Beklagten erfassten Waren für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen in Form der gedanklichen Verbindung (Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn) besteht. Aufgrund dieses Erstverstoßes besteht Wiederholungsgefahr, so dass die Klägerin nach § 14 Abs. 5 MarkenG Unterlassung der Benutzung des Zeichens „KOHLERMIXI“ verlangen kann.
36 
a) Ob das Zeichen des Beklagten, „KOHLERMIXI“, überhaupt Kennzeichenschutz genießt, kann dahingestellt bleiben, da selbst bei bestehendem Kennzeichenschutz die Marke der Klägerin nach § 6 Abs. 2 und 3 MarkenGvorrangig ist. Da das Zeichen „KOHLERMIXI“ nicht als Marke eingetragen ist, § 4 Nr. 1 MarkenG, könnte es Kennzeichenschutz nur durch Benutzung i. S. v. §§ 4 Nr. 2 oder 3; 5 Abs. 2 MarkenG erworben haben. Die Benutzung dieses Zeichens aber hat der Beklagte erst Jahrzehnte nach dem Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke (27.02.1931) aufgenommen, so dass diese Priorität genießt, § 6 Abs. 1, 2 und 3 MarkenG.
37 
b) aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i. S. v. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzunehmen. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der Ähnlichkeit der mit ihnen gekennzeichneten Waren/Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, sodass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren/Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann (std. Rspr., vgl. BGH GRUR 2004, 598 – Kleiner Feigling; GRUR 2004, 600, 601 – d-c-fix/CD-FIX; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt ist, da es um einen in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch geht, der Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung (vor dem Senat) (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rdnr. 20.).
38 
bb) Die eingetragene Marke „MIXI“ ist – entgegen der Auffassung des Landgerichts – nicht schwach, sondern durchschnittlich, also normal kennzeichnungskräftig .
39 
(1) Grundsätzlich besteht die Vermutung normaler (durchschnittlicher) originärer Kennzeichnungskraft. Diese kann einer Marke nur dann abgesprochen werden, wenn sie infolge der Anlehnung an ein für die in Frage stehenden Waren beschreibendes Wort oder infolge sonstiger Nähe zu einem solchen vom Verkehr nicht in erster Linie und durchweg als Warenkennzeichen verstanden wird oder wenn der Verkehr in ihr aus sonstigen Gründen, etwa weil es sich um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder der Werbesprache handelt, eher die Bedeutung dieses Wortes als einen Herkunftshinweis sieht oder weil für die in Frage stehenden Waren andere im Ähnlichkeitsbereich liegende Marken verwendet werden und der Verkehr deshalb auch auf geringere Unterschiede achtet (BGH GRUR 2000, 1028, 1029 – Ballermann).
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(2) Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
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(a) Zwar weist die Marke „MIXI“ einen gewissen beschreibenden Anklang auf, weil sie an die Begriffe „mixen“ oder „Mixer“ erinnert. Diese werden jedoch nach gängigem Sprachgebrauch nicht zur Bezeichnung von Küchenmaschinen verwendet, die zwar sehr häufig auch einen Mixbecher-Aufsatz haben, daneben jedoch über zahlreiche andere Funktionen verfügen, die gegenüber der „Mix-Funktion“ nicht in den Hintergrund treten, sondern die Funktionalität der Küchenmaschine gleichermaßen prägen (insbes. Teigknet- und -rührfunktion). Unter einem Mixer in dem hier einschlägigen Warenbereich der Haushalts- und Küchengeräte versteht der Verkehr – was der Senat, dessen Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören, aus eigener Sachkunde beurteilen kann – regelmäßig nur sog. Standmixer, Stabmixer (Pürierstäbe) und Handrührgeräte, nicht aber multifunktionelle Küchenmaschinen (vgl. auch die von der Klägerin vorgelegten Auszüge aus der Wikipedia-Internet-Enzyklopädie, Bl. 130/131, und dem ...-Katalog, Bl. 133/137). Die Marke „MIXI“ lehnt sich daher nicht so eng an eine typischerweise gerade auf Küchenmaschinen hinweisende, beschreibende Angabe an, dass der Verkehr das Zeichen in erster Linie als beschreibende Aussage und nicht als Warenkennzeichen versteht. Vielmehr weist das Zeichen „MIXI“ zum einen aufgrund des Umstandes, dass die beschreibende Anspielung nicht deckungsgleich auf Küchenmaschinen passt, vor allem aber aufgrund der personalisierenden Gestaltung des Zeichens, das infolge der Anhängung des Vokals „i“ an den Stamm „Mix-“ stark an einen Personennamen erinnert und damit die Assoziation einer sympathischen, drollig-gemütlichen und tüchtigen (Haushalts-) Hilfsperson weckt, eine gewisse Originalität auf, die der Marke durchschnittliche originäre Kennzeichnungskraft verleiht.
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(b) Um ein abgegriffenes Wort der Alltags- oder Werbesprache handelt es sich nicht.
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(c) Dass schon zu dem für die Bestimmung des Zeitrangs des älteren Zeichens maßgeblichen Zeitpunkt (Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rdnr. 359) – hier also zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke am 27.02.1931 – von Dritten Bezeichnungen verwendet wurden, die im Ähnlichkeitsbereich von „MIXI“ liegen, der Verkehr deshalb schon damals auch auf geringe Unterschiede in besonderem Maße achtete und das Zeichen aus diesem Grunde originär kennzeichnungsschwach war, hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt. Denn er hat nicht vorgetragen, dass schon zum Zeitpunkt der Anmeldung der Klagemarke ähnliche Drittzeichen verwendet worden sind.
44 
Aber auch eine nachträgliche Schwächung der Marke „MIXI“ durch eine Verwendung solcher im Ähnlichkeitsbereich liegender Drittzeichen hat der Beklagte nicht dargelegt und nachgewiesen. Zwar hat er vorgetragen, dass diverse andere Hersteller Küchenmaschinen mit Kennzeichen vertreiben, die den Bestandteil „Mix“ bzw „mix“ aufweisen (Anlagen B 7, Bl. 190/191: „ProfiMixx“-Reihe; B 8, Bl. 192: „Starmix Universal-Küchenmaschine MX 500; B 9, Bl. 193: „Starmix MXK 600 Comfort“ etc.; B 10, Bl. 194/196: „Ready MIX Küchenmaschine“; B 11; Bl. 197/198: „Krups 415 Power MIX Küchenmaschine“; B 12, Bl. 199: „Krups F 416 Power MIX PRO Küchenmaschine“; B 13, Bl. 200/201: „Küchenmaschine MIX“; B 14, Bl. 202: „Vorwerk Thermomix“). Diese heben sich von der Marke der Klägerin jedoch insoweit deutlich ab, als bei keinem dieser Zeichen durch Anhängung eines Vokals an den Bestandteil „Mix“ die Assoziation einer lebenden Hilfsperson geweckt wird. Vielmehr sind dem Bestandteil „Mix“ gängige Begriffe der Werbesprache („Profi“, „Star“, „Universal“, „Pro“), englische („Power“, „Ready“) oder technisch-wissenschaftliche („Thermo“) Begriffe verbunden oder unverbunden vorangestellt oder vereinzelt auch angefügt. Aufgrund dieses deutlichen Unterschieds und Abstands der Drittzeichen wird die von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Marke „MIXI“ nicht geschwächt.
45 
(d) Dass die ihr zukommende durchschnittliche originäre Unterscheidungskraft infolge Verkehrsbekanntheit zu einer hohen Kennzeichnungskraft gesteigert worden ist, hat die Klägerin, die insoweit die Darlegungs- und Beweislast trägt, nicht substantiiert dargelegt und unter Beweis gestellt.
46 
cc) Die Produkte, für die die Marke „MIXI“ eingetragen ist („Haus- und Küchengeräte“) und genutzt wird, und die mit dem Zeichen „KOHLERMIXI“ bezeichneten Produkte des Beklagten sind ihrer Art nach identisch .
47 
Es handelt sich bei beiden Produkten um Küchenmaschinen. Diese entsprechen sich in ihrer Funktionalität und sogar in wesentlichen Gestaltungsmerkmalen (Form des Motorblocks). Beide Produkte richten sich an denselben Abnehmerkreis und treten sich auf dem Markt unmittelbar konkurrierend gegenüber.
48 
dd) Die Marke der Klägerin und das vom Beklagten verwendete Zeichen weisen zumindest durchschnittliche Ähnlichkeit auf.
49 
(1) Bei der Prüfung der Zeichenähnlichkeit ist von dem das Kennzeichenrecht beherrschenden Grundsatz auszugehen, dass es auf den jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen ankommt (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 28] – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2004, 236, 237 – Davidoff II; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang; GRUR 2006, 859 [Tz. 18] – Malteserkreuz; GRUR 2006, 60 [Tz. 17] – coccodrillo).
50 
Das schließt es nicht aus, dass einem einzelnen Zeichenbestandteil unter Umständen eine besondere, das gesamte Zeichen prägende Kennzeichnungskraft beizumessen und deshalb bei einer Übereinstimmung der Zeichen in den jeweils prägenden Bestandteilen die Gefahr einer Verwechslung der beiden Gesamtbezeichnungen zu bejahen ist. Dies setzt jedoch voraus, dass die anderen Bestandteile im Rahmen des Gesamteindrucks weitgehend in den Hintergrund treten. Nicht ausreichend ist es danach, dass der übereinstimmende Bestandteil für den Gesamteindruck des Zeichens lediglich mitbestimmend ist. Dies gilt unabhängig davon, ob die prioritätsältere Marke oder das angegriffene Zeichen die zusätzlichen Bestandteile aufweist (BGH GRUR 2003, 880, 881 – City Plus; GRUR 2004, 865, 866 – Mustang). Ist dem Verkehr bekannt oder für ihn zumindest erkennbar, dass es sich bei dem anderen Bestandteil, der dem übereinstimmenden Bestandteil hinzugefügt ist, um ein Unternehmenskennzeichen handelt, so tritt dieser im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet (BGH GRUR 2002, 342, 344 – ASTRA/ESTRA-PUREN; GRUR 2002, 167, 169 – Bit/Bud; GRUR 2001, 164, 166 – Wintergarten; GRUR 1999, 995, 997– HONKA; GRUR 1998, 925, 927 – Bisotherm-Stein; GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL; GRUR 1996, 404, 406 – Blendax Pep). Die Erkennbarkeit des Unternehmenskennzeichens setzt nicht voraus, dass der Hersteller bereits bekannt ist, sondern kann sich auch aus anderen Umständen ergeben (BGH GRUR 1999, 583, 585 – LORA DI RECOARO), so etwa aus der Art der Markenbildung (Hacker in Ströbele/Hacker, § 9 Rdnr. 280).
51 
Weiter ist nicht ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt. Bei Identität oder Ähnlichkeit dieses selbstständig kennzeichnenden Bestandteils mit einer angemeldeten oder eingetragenen Marke älteren Zeitrangs kann das Vorliegen von Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinn) zu bejahen sein, weil dadurch bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen (EuGH GRUR 2005, 1042 [Tz. 31] – THOMSON LIFE; BGH GRUR 2006, 859 [Tz. 18] – Malteserkreuz).
52 
Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit außerdem der Erfahrungssatz, dass der Verkehr die jeweiligen Bezeichnungen regelmäßig nicht gleichzeitig wahrnimmt und miteinander vergleicht und deshalb die übereinstimmenden Merkmale in einem undeutlichen Erinnerungseindruck stärker ins Gewicht fallen als die Unterschiede (BGH GRUR 2003, 1044, 1046 – Kelly; GRUR 2004, 236, 237 - Davidoff II).
53 
(2) Das Zeichen des Beklagten stimmt hinsichtlich des Bestandteils „MIXI“ mit der Marke der Klägerin überein.
54 
Diesem Bestandteil ist im Zeichen des Beklagten dessen persönlicher Nachname „Kohler“ vorangestellt, der zugleich Bestandteil der Firma seines Unternehmens ist (vollständige Firma nach Rubrum der Klage: K. K. L.). Dass es sich bei diesem Bestandteil um ein auf den Hersteller hinweisendes Unternehmenskennzeichen handelt, ist für den Verkehr ohne weiteres erkennbar. „Kohler“ ist ein häufig auftretender, allgemein bekannter Personen-Nachname, der vom Verkehr sofort als solcher identifiziert wird, zumal ihm im heutigen Sprachgebrauch keine beschreibende Bedeutung mehr zukommt. Wird eine solche eindeutig als Personenname erkennbare Bezeichnung mit einem anderen durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Bestandteil verknüpft, bei dem es sich ersichtlich weder um eine rein beschreibende Angabe noch um einen Personennamen, sondern um einen Fantasiebegriff handelt, so versteht der Verkehr regelmäßig den vorangestellten Personennamen als bloße Herstellerangabe, den nachgestellten, durchschnittliche Kennzeichnungskraft aufweisenden Fantasiebegriff – hier: MIXI – hingegen als das eigentliche Produktkennzeichen. Dies könnte dafür sprechen, im vorliegenden Fall davon auszugehen, dass der Gesamtbegriff „KOHLERMIXI“ entscheidend durch den Bestandteil „MIXI“ geprägt wird und der Bestandteil „KOHLER“ demgegenüber als nicht mitprägend zurücktritt. Andererseits ist jedoch zu sehen, dass im Bereich der Haushaltsgeräte zahlreiche Hersteller die von ihnen produzierten Geräte außer mit einem individualisierenden Kennzeichen mit einer – häufig vorangestellten – Herstellerangabe versehen (z.B. Krups, Braun, AEG etc.) und entsprechend bewerben und anbieten (vgl. etwa den vorgelegten Auszug aus dem ...-Katalog, Bl. 133). Der Durchschnittsverbraucher seinerseits verbindet dabei auch mit der Herstellerangabe bestimmte Qualitätsvorstellungen und legt deshalb auf die Zuordnung des konkreten Produkts zu einem bestimmten Hersteller – gerade bei hochwertigen Küchengeräten – besonderen Wert. Aufgrund dieser Übung ist der Verkehr daran gewöhnt, den Herkunftshinweis jedenfalls auch in der Herstellerangabe zu sehen (vgl. BGH GRUR 1996, 406, 407 – JUWEL – und GRUR 2004, 865, 866 – Mustang – für den Bereich Mode, BGH GRUR 2002, 167, 170 – Bit/Bud – für Brauereien; BPatG GRUR 2003, 70, 73 ff – T-INNOVA/Innova – für Telekommunikation), so dass diesem eine mitprägende Stellung zukommt.
55 
Jedoch kommt dem Bestandteil „MIXI“ innerhalb des Gesamtbegriffs eine selbstständig kennzeichnende Stellung zu. Er hebt sich als origineller Fantasiebegriff deutlich als eigenständig kennzeichnungskräftiger Bestandteil von dem vorangestellten Bestandteil „KOHLER“ ab, den der Verkehr sofort als schlichte Herstellerbezeichnung erkennt. Er ist dem Verkehr auch aufgrund der Tätigkeit des Zeugen E. B., der unter der Fa. „Mixi original“ Küchenmaschinen mit eben dieser Produktkennzeichnung über einen Zeitraum von 10 Jahren hinweg vertrieben hat sowie aufgrund der Tätigkeit der früheren Markeninhaber, die ihrerseits „MIXI“-Maschinen hergestellt und veräußert haben, sowohl als eigenständige Marke als auch als Unternehmenskennzeichen bekannt geworden. Dass beide Bestandteile in Großschreibung – ohne Leerstelle und ohne Bindestrich – unmittelbar miteinander verbunden sind, ändert nichts daran, dass der Verkehr ohne weiteres wahrnimmt, dass es sich um zwei sachlich getrennte Bestandteile mit dem beschriebenen unterschiedlichen Gehalt und eigenständigen Kennzeichnungscharakter des Bestandteils „MIXI“ handelt.
56 
Die vollständige Übereinstimmung des selbständig kennzeichnungskräftigen Bestandteils „MIXI“ des Verletzerzeichens „KOHLERMIXI“ mit der Marke der Klägerin kann daher – entgegen dem Landgericht – zumindest eine Verwechslungsgefahr (im weiteren Sinn) begründen (s. nachfolgende Ausführungen). Aufgrund dieser Teilübereinstimmung besteht jedenfalls eine durchschnittliche Zeichenähnlichkeit.
57 
dd) (1) Bei Berücksichtigung dieser drei Faktoren lässt sich zwar, wie das Landgericht zu Recht feststellt, eine unmittelbare Verwechslungsgefahr nicht annehmen, da die Zeichen „MIXI“ und „KOHLERMIXI“ noch einen so deutlichen Abstand voneinander aufweisen, dass der Verkehr trotz bestehender Warenidentität und durchschnittlicher Kennzeichnungskraft der Marke der Klägerin die beiden Bezeichnungen tatsächlich auseinander hält.
58 
(2) Auch eine mittelbare Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens besteht, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht.
59 
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt eines Serienzeichens kann nur dann angenommen werden, wenn die einander gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansieht und der ihn deshalb veranlasst, nachfolgende Zeichen, die einen identischen oder wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuzuordnen (BGH GRUR 1996, 200 – Innovadiclophont; GRUR 1999, 587, 589 – Cefallone; GRUR 2000, 886, 887 – Bayer/BeiChem; GRUR 2002, 542, 544 – BIG). Diese Rechtsprechung beruht auf der dem Verkehr bekannten Übung mancher Unternehmen, sich eines Stammzeichens für alle ihre Waren zu bedienen und dieses – dabei als solches erkennbar bleibende – Stammzeichen für einzelne Warenarten zu deren individueller Kennzeichnung abzuwandeln. Anlass zu einer solchen Schlussfolgerung kann für den Verkehr insbesondere dann bestehen, wenn ein Unternehmen mit demselben Wortstamm innerhalb mehrerer Zeichen bereits im Verkehr aufgetreten ist, insbesondere, wenn es den Stammbestandteil auch als Firmenschlagwort benutzt (BGH GRUR 2002, 542, 544 – BIG). An das Vorliegen einer mittelbaren Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen (Fezer, Markenrecht, 3. Aufl., § 14 Rdnr. 225). Zu berücksichtigen ist, dass die Gefahr mittelbarer Verwechslung in der Regel Abnehmer voraussetzt, die den fachlich orientierten oder zumindest interessierten Verkehrskreisen zugehören. Denn die unter dem Gesichtspunkt der Serienmarke vorgenommene Zuordnung unterschiedlicher Marken zu einem Unternehmen setzt detailliertere Bewertungen und eine beachtliche Branchenkenntnis voraus (Hacker in Ströbele/Hacker, a. a. O., § 9 Rdnr. 320; Ingerl/Rohnke, a. a. O., § 14 Rdnr. 730).
60 
Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass sowohl bei allen der Klägerin gehörenden Marken („mixi-elektronic“, „MIXI-2000“, „MIXI-Garant“ sowie „mixi-Felicitas“) als auch den von der Firma F. verwendeten zusammengesetzten Kennzeichen „mixi sensotronic“ und „mixi-Felicitas“ und den vom Rechtsvorgänger der Klägerin benutzten Kennzeichen „mixi original“ und „Mixi original“ der kennzeichnungskräftige Bestandteil „MIXI“ (bzw. „mixi“ oder „Mixi“) jeweils am Anfang des Kennzeichens steht. Bei keinem der Kennzeichen ist diesem Bestandteil ein Personenname oder die Firma eines Unternehmens angefügt. Das Zweitzeichen ist entweder durch einen Bindestrich mit dem davor stehenden Bestandteil „MIXI“ (bzw. „mixi“ oder „Mixi“) verbunden oder folgt diesem unverbunden nach. Die Bildung der bislang im Verkehr aufgetretenen zusammengesetzten Kennzeichen unter Verwendung des Bestandteils „MIXI“, die der Klägerin bzw. ihrem Rechtsvorgänger zuzuordnen sind, unterscheiden sich daher in der Art der Markenbildung deutlich von dem Kennzeichen, das der Beklagte verwendet. Denn in diesem ist ein Personenname und Firmenbestandteil („KOHLER“) unmittelbar mit dem Bestandteil „MIXI“ verbunden, wobei er diesem vorangestellt ist. Es ist davon auszugehen, dass fachlich interessierten Verbrauchern diese deutlichen Unterschiede bei der Markenbildung auffallen und sie daher das Kennzeichen des Beklagten nicht als Serienzeichen der Klägerin auffassen.
61 
(3) Jedoch besteht Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn (Vermutung von Unternehmensverbindungen).
62 
(a) Da (1.) das Zeichen des Beklagten hinsichtlich des Bestandteils „MIXI“, der vom Verkehr als durchschnittlich kennzeichnungskräftiger Produkthinweis verstanden wird, voll mit der Marke der Klägerin übereinstimmt, ihm (2.) im Zeichen des Beklagten lediglich ein Firmenbestandteil und Personenname vorangestellt ist und (3.) die Produkte, für die die Marke der Klägerin eingetragen ist, mit denjenigen, die der Beklagte unter seinem Zeichen vertreibt, identisch sind, kann bei den angesprochenen Verkehrskreisen, also Verbrauchern, die sich für Küchenmaschinen interessieren, der Eindruck entstehen, die Klägerin oder die F. GmbH, die das Nutzungsrecht an der Marke „MIXI“ aufgrund des Lizenzvertrages mit der Klägerin ausübt, seien wirtschaftlich – etwa durch einen Lizenz- oder Kooperationsvertrag – mit dem Beklagten verbunden (etwa dergestalt, dass der Beklagte mit der Klägerin bzw. der F. GmbH oder aber einem Rechtsvorgänger des Markeninhabers vertraglich vereinbart habe, dass er zur Herstellung seiner KOHLERMIXI-Küchenmaschinen Originalteile, die der Hersteller der MIXI-Maschinen einsetze, verwenden dürfe und in diesem Zusammenhang von dem Markeninhaber auch ermächtigt worden sei, den Bestandteil „MIXI“ in seine Produktkennzeichnung aufzunehmen).
63 
(b) Allerdings ist Voraussetzung für die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn nach bisheriger Rechtsprechung des BGH, dass sich die Klagemarke allgemein zu einem Hinweis auf das Unternehmen des Klägers entwickelt hat (BGH GRUR 2002, 171, 175 – Marlboro; GRUR 1999, 155, 156 – DRIBECK's LIGHT; GRUR 2000, 608, 610 – ARD 1).
64 
Richtig ist zwar die Feststellung des Landgerichts, dass die Klägerin dies für sich (oder die Fa. F. GmbH) nicht dargelegt hat. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Klägerin die Marke erst mit Vertrag vom 22.11.2004 erworben hat. Ihr Rechtsvorgänger, der Zeuge E. B., der die Marke seinerseits im Jahr 1994 erworben hatte, hat das Zeichen „MIXI“, wie sich aus seinen glaubhaften Angaben ergibt, nicht nur als Marke, sondern auch als Unternehmenskennzeichen (Firmenbestandteil) im Rahmen seiner Fa. „Mixi original“ über einen Zeitraum von rd. 10 Jahren verwendet. Die Marke ist dem Verkehr daher auch als Unternehmenskennzeichen bekannt geworden. Jedenfalls bei solchen Verbrauchern, die in dem erst relativ kurz zurückliegenden Zeitraum der unternehmerischen Tätigkeit des Zeugen E. B. sich für Produkte der damaligen Fa. „Mixi original“ interessiert und die Marke, die jetzt der Klägerin gehört, auch als Unternehmenskennzeichen kennengelernt haben, kann daher der Eindruck entstehen, dass (1.) das Unternehmen, das heute unter der Marke „MIXI“ Küchenmaschinen vertreibt, Rechtsnachfolger der früheren Fa. „Mixi original“ ist und deshalb die Marke „MIXI“ weiterführt und dass (2.) zwischen diesem und dem Beklagten, der ebenfalls den Bestandteil „MIXI“ führt, eine wirtschaftliche Verbindung der o.g. Art besteht, sei es, dass diese bereits zu Zeiten der Fa. „Mixi original“, sei es, dass sie erst später geschaffen wurde. Dies reicht zur Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne aus.
65 
Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, dass der EuGH in der zitierten Entscheidung THOMSON LIFE ersichtlich dazu neigt, die Annahme einer Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne auch dann für möglich zu halten, wenn die verletzte Marke (dort: „LIFE“) nicht als Unternehmenskennzeichen von der Markeninhaberin (dort: Fa. MEDION) verwendet worden ist. Es ist daher ohnehin fraglich, ob an dem Erfordernis einer Verwendung als Unternehmenskennzeichen fest gehalten werden kann (ebenso: Keller/Glinke, GRUR 2006, 21, 27 [unter V 1 c]).
66 
Auf die Berufung der Klägerin ist der Beklagte daher in Abänderung des angefochtenen Urteils entsprechend dem Klageantrag zur Unterlassung zu verurteilen.
II.
67 
Die Kostenentscheidung folgt aus 91 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
68 
Da die Fragen, ob Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn dann angenommen werden kann, wenn (nur) der Rechtsvorgänger des Markeninhabers das Zeichen auch als Unternehmenskennzeichen verwendet hat, und ob an dem Erfordernis einer Verwendung als Unternehmenskennzeichen vor dem Hintergrund der THOMSON-LIFE-Entscheidung des EuGH überhaupt festgehalten werden kann, von grundsätzlicher Bedeutung sind, hat der Senat die Revision gem. § 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zugelassen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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published on 19/11/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/07 Verkündet am: 19. November 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Inhaber einer eingetragenen Marke kann gegen Dritte Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c nicht geltend machen, wenn die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Geltendmachung des Anspruchs für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, nicht gemäß § 26 benutzt worden ist, sofern zu diesem Zeitpunkt seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war.

(2) Werden Ansprüche im Sinne der §§ 14 und 18 bis 19c wegen Verletzung einer eingetragenen Marke im Wege der Klage geltend gemacht, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor Erhebung der Klage für die Waren oder Dienstleistungen, auf die er sich zur Begründung seines Anspruchs beruft, gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen, sofern zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit mindestens fünf Jahren kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich war. Endet der Zeitraum von fünf Jahren der Nichtbenutzung nach Erhebung der Klage, so hat der Kläger auf Einrede des Beklagten nachzuweisen, dass die Marke innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung gemäß § 26 benutzt worden ist oder dass berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorlagen. Bei der Entscheidung werden nur die Waren oder Dienstleistungen berücksichtigt, für die die Benutzung nachgewiesen worden ist.

(1) Soweit die Geltendmachung von Ansprüchen aus einer eingetragenen Marke oder die Aufrechterhaltung der Eintragung davon abhängig ist, daß die Marke benutzt worden ist, muß sie von ihrem Inhaber für die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, im Inland ernsthaft benutzt worden sein, es sei denn, daß berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung vorliegen.

(2) Die Benutzung der Marke mit Zustimmung des Inhabers gilt als Benutzung durch den Inhaber.

(3) Als Benutzung einer eingetragenen Marke gilt, unabhängig davon, ob die Marke in der benutzten Form auch auf den Namen des Inhabers eingetragen ist, auch die Benutzung der Marke in einer Form, die von der Eintragung abweicht, soweit die Abweichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert.

(4) Als Benutzung im Inland gilt auch das Anbringen der Marke auf Waren oder deren Aufmachung oder Verpackung im Inland, wenn die Waren ausschließlich für die Ausfuhr bestimmt sind.

(5) Soweit die Benutzung innerhalb von fünf Jahren ab dem Zeitpunkt, ab dem kein Widerspruch mehr gegen die Marke möglich ist, erforderlich ist, tritt in den Fällen, in denen gegen die Eintragung Widerspruch erhoben worden ist, an die Stelle des Ablaufs der Widerspruchsfrist der Zeitpunkt, ab dem die das Widerspruchsverfahren beendende Entscheidung Rechtskraft erlangt hat oder der Widerspruch zurückgenommen wurde.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

Der Markenschutz entsteht

1.
durch die Eintragung eines Zeichens als Marke in das vom Deutschen Patent- und Markenamt geführte Register,
2.
durch die Benutzung eines Zeichens im geschäftlichen Verkehr, soweit das Zeichen innerhalb beteiligter Verkehrskreise als Marke Verkehrsgeltung erworben hat, oder
3.
durch die im Sinne des Artikels6bis der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) notorische Bekanntheit einer Marke.

(1) Ist im Falle des Zusammentreffens von Rechten im Sinne der §§ 4, 5 und 13 nach diesem Gesetz für die Bestimmung des Vorrangs der Rechte ihr Zeitrang maßgeblich, wird der Zeitrang nach den Absätzen 2 und 3 bestimmt.

(2) Für die Bestimmung des Zeitrangs von angemeldeten oder eingetragenen Marken ist der Anmeldetag (§ 33 Abs. 1) oder, falls eine Priorität nach § 34 oder nach § 35 in Anspruch genommen wird, der Prioritätstag maßgeblich.

(3) Für die Bestimmung des Zeitrangs von Rechten im Sinne des § 4 Nr. 2 und 3 und der §§ 5 und 13 ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem das Recht erworben wurde.

(4) Kommt Rechten nach den Absätzen 2 und 3 derselbe Tag als ihr Zeitrang zu, so sind die Rechte gleichrangig und begründen gegeneinander keine Ansprüche.

(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.

(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt,
2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder
3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als ähnlich angesehen, weil sie in derselben Klasse gemäß dem in der Nizza-Klassifikation festgelegten Klassifikationssystem erscheinen. Waren und Dienstleistungen werden nicht schon deswegen als unähnlich angesehen, weil sie in verschiedenen Klassen der Nizza-Klassifikation erscheinen.

(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,

1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen,
2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen,
3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen,
4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen,
5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen,
6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen,
7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.

(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr

1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen,
2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder
3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
wenn die Gefahr besteht, daß die Aufmachungen oder Verpackungen zur Aufmachung oder Verpackung oder die Kennzeichnungsmittel zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen benutzt werden, hinsichtlich deren Dritten die Benutzung des Zeichens nach den Absätzen 2 und 3 untersagt wäre.

(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.

(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.