Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2009 - 2 U 47/09

published on 19/11/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Nov. 2009 - 2 U 47/09
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Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 22. Mai 2009 (Az.: 10 O 38/09) im Kostenpunkt und soweit es zum Nachteil des Klägers erkannt hat a b g e ä n d e r t und wie folgt n e u g e f a s s t :

1. Die Beklagte wird weiter verurteilt, es zu unterlassen, blickfangmäßig zu werben mit den Angaben:

"Für alle ab 60: GENIAL ! 30 % Rabatt auf alle2) Gleitsichtbrillen ab 150,- EUR",

soweit die Einräumung dieses Rabatts beschränkt ist auf den Einsatz von Gleitsichtgläsern in Fassungen der Marken B., G., J., K., C., G. und S.

auch wenn hierauf in einer Fußnote wie in der auf Seite 4 des landgerichtlichen Urteils wiedergegebenen Werbung hingewiesen wird.

2. Auch für dieses Verbot gilt die vom Landgericht ausgesprochene Ordnungsmittelandrohung.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 10.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger begehrt Unterlassung auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Teil-Anerkenntnis- und Schluss-Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 22. Mai 2009 (GA 44/51) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch muss es auf Seite 5 des Urteils heißen: „Die am 6. April 2009 eingereichte Klage (…)“. Es handelt sich um ein offensichtliches Schreibversehen in der Jahreszahl.
Das Landgericht hat die Beklagte ihrem Teilanerkenntnis entsprechend zu einer Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und hierzu ausgeführt:
Die in das landgerichtliche Urteil aufgenommene, angegriffene Werbung (K 3 = GA 6) sei nicht irreführend, da der maßgebliche durchschnittlich informierte, verständige und in der Situation, in der er mit der Werbung konfrontiert werde, entsprechend aufmerksame, ab 60-jährige Mensch, der eine Gleitsichtbrille benötige, in der konkreten Werbesituation ausreichend darüber informiert werde, dass der Nachlass nur für bestimmte, ausdrücklich genannte Brillenmarken gelte; die Werbung sei ausreichend klar, deutlich und unmissverständlich gehalten. Sie sei an alle Haushalte mit der Tagespost verteilt worden, habe also in Ruhe studiert werden können. Beim Kauf einer Gleitsichtbrille handele es sich im Hinblick auf deren Wert, insbesondere aus Sicht älterer Menschen, um einen nur aus besonderem Anlass gebotenen Kauf, der nur jeweils im Abstand mehrerer Jahre erfolge, somit keinesfalls um ein alltägliches Geschäft. Im Hinblick darauf und auf das Alter des angesprochen Empfängerkreises der Werbung sei davon auszugehen, dass die Werbung zunächst nur oberflächlich überflogen, bei Interesse dann jedoch genauer gelesen werden werde. Dann sei, da in gleicher oranger Farbe auf schwarzem Hintergrund gehalten, trotz etwas geringerer Schriftgröße deutlich hinter dem Wort „alle" eine 2), somit eine Einschränkung oder Ergänzung, zu erkennen. Beim weiteren Lesen der Werbung, das von älteren und damit meist besonneneren Menschen in der konkreten Situation im Regelfall zu erwarten sei, werde dann klar, dass im unteren grauen Bereich die Fachgeschäfte genannt seien, in denen die beworbenen Brillen erworben werden könnten. Unmittelbar links der Blickfangwerbung sei in auch für ältere Menschen noch deutlich lesbarer Schriftgröße die schlagwortartige Werbeaussage nochmals in einem ganzen Satz gedruckt und ebenfalls mit einer 2) versehen. Die Schrift sei auch vom Kontrast her gut für über 60-jährige Menschen erkennbar. Unmittelbar daran anschließend erfolge dann in derselben Aufmachung wie im vorhergehenden Satz die durch die 2) angekündigte Einschränkung/Ergänzung, wonach nur bestimmte Brillenmarken an der Rabattaktion teilhätten.
Der Kläger hat gegen dieses Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und sein Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Er bringt vor:
Der durchschnittlich informierte, verständige, aufmerksame Verbraucher lese eine derart ins Auge stechende Werbung nicht wissenschaftlicher Arbeitsweise entsprechend und beschäftige sich nicht mit dem Kleingedruckten, sondern nur noch mit der Tatsache, wo er denn eine derart günstige Gleitsichtbrille erwerben könne. Er informiere sich im anschließenden Text, wenn er dies nicht schon vorher wisse, über die für ihn am nächsten gelegene Verkaufsstelle.
Allein das Wort "alle" sei mit einer Fußnote versehen, die von dem durch die Werbung begeisterten Durchschnittsverbraucher leicht überlesen werde, worauf es möglicherweise allerdings nicht ankomme.
Die blickfangmäßige Werbeaussage sei unrichtig, da nicht auf alle Gleitsichtbrillen ein 30 %-iger Rabatt gewährt werde, sondern nur für wenige Gestelle verschiedener relativ unbekannter Hersteller.
10 
Eine irrtumausschließende Aufklärung einer unrichtigen Blickfangwerbeaussage könne nur durch einen klaren und unmissverständlichen Hinweis erfolgen, der am Blickfang selbst teilhabe und dadurch eine Zuordnung zu den herausgestellten Angaben wahre.
11 
Die blickfangmäßige Herausstellung des 30 %-Rabattes werde noch gelesen mit dem Zusatz, dass dieser Rabatt auf alle Gleitsichtbrillen gewährt werde. Die Fußnote sei nicht geeignet den Gesamteindruck zu stören; ihr Text nehme am Blickfang nicht teil. Er sei untergeordnet und enthalte im ersten Satz nur das, was in der Blickfangwerbung sowieso schon enthalten sei, so dass selbst der ihn Lesende sofort nur an eine knappe Wiederholung der Blickfangwerbung denke und von einer weiteren Auseinandersetzung mit dem Text abgehalten werde.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
das landgerichtliche Urteil abzuändern und zu erkennen, wie nunmehr geschehen.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie, die erstinstanzlich die Verjährungseinrede erhoben hatte, verteidigt das landgerichtliche Urteil.
17 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im zweiten Rechtszug wird auf die bei Gericht eingegangenen Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 05. November 2009 Bezug genommen.
II.
A
18 
Die Berufung ist zulässig. Der Antrag ist insbesondere hinreichend bestimmt.
B
19 
Die Berufung ist auch begründet. Dem klagebefugten Kläger steht der geltend gemachte, nicht verjährte weitere Unterlassungsanspruch zu.
1.
20 
Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Gefahren gerichtet ist, ist eine Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage der zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage Unterlassung verlangt werden kann und die Handlung auch zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen ist, da es andernfalls entweder an einem Wettbewerbsverstoß oder an der Wiederholungsgefahr fehlt (vgl. statt vieler BGHZ 175, 238, Tz. 14 - [ODDSET]; BGH, GRUR 2009, 79, Tz. 25 - [Gebäckpresse]).
2.
21 
Die angegriffene Werbung war sowohl zum Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eine unlautere Wettbewerbshandlung, weil sie die werbend angesprochenen Verbraucher in erheblicher Weise irreführte (§§ 3, 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 a.F.; vgl. auch Senatsurteil vom 30. Oktober 2008 - 2 U 56/08 m.w.N. zu § 4 Nr. 4 UWG). Da die Rechtslage sich insoweit nicht zugunsten der Beklagten verändert hat, sieht der Senat von Ausführungen zum neuen Recht ab.
a)
22 
Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter i.S. von § 3 UWG, wer irreführend wirbt. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Werbung irreführend ist, sind alle ihre Bestandteile zu berücksichtigen, insbesondere in der Werbung enthaltene Angaben über den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird (§ 5 Abs. 2 Nr. 2 UWG).
b)
23 
Bei der beanstandeten Werbung der Beklagten handelt es sich, wovon auch das Landgericht und die Parteien ausgehen, um eine Werbung mit der Herabsetzung eines Preises. Eine solche Werbung liegt nicht nur dann vor, wenn mit der Herabsetzung für einzelne Preise geworben wird, sondern auch dann, wenn - wie im Streitfall - mit einer Reduzierung der Preise für das gesamte Sortiment oder einen Sortimentsbereich geworben wird (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 20. November 2008 - I ZR 122/06 -, GRUR 2009, 788 ff. [20% auf alles], Tz. 11 ff., m.w.N.).
c)
24 
Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Beklagte mit der von ihr beworbenen Rabattaktion gegen § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 2 UWG verstoßen. Die angegriffene Werbung enthält keine Erläuterung, die geeignet wäre, eine Irreführung durch den Blickfang zu verhindern (dazu aa). Darüber hinaus ist die Rabattauslobung schon unrichtig (nicht nur für den Verkehr missverständlich) und von daher keiner erläuternden Klarstellung zugänglich (dazu bb).
aa)
25 
Zwar ist der Verbraucher daran gewöhnt, die näheren Einzelheiten eines Angebotes in einem Sternchenhinweis oder einem vergleichbaren Zusatz zu erfahren. Vorliegend fehlt es aber schon an dem gebotenen hinreichend deutlichen Zusammenhang zwischen dem Hinweiszeichen im Blickfang und dem Hinweistext, sodass dieser nicht mehr am Blickfang Teil hat.
26 
Die angegriffene Rabattankündigung dominiert, da sie drucktechnisch aus ihrer Umgebung heraussticht, die gesamte Werbung und bildet deren Blickfang. Daran ändert unter den gegebenen Umständen auch das beigefügte Zeichen 2 ) nichts. Der für einen am Blickfang teilnehmenden Hinweis unabdingbare eindeutige Zusammenhang zu den herausgestellten Angaben ist vorliegend nicht gewahrt. Die Erläuterung findet sich zwar auf derselben Seite, aber sie ist drucktechnisch so in den nebenstehenden Text eingebaut, dass ein erheblicher Teil der Leser über 60 Jahre, auf die es rechtlich vorliegend ankommt, das Erläuterungszeichen überhaupt nicht wahrnimmt oder nicht als Erläuterung des Blickfanges auffasst. Es steht schon nicht isoliert, sondern in einem Fließtext. Der Absatz in den es eingesetzt ist, beginnt darüber hinaus mit derselben Werbeaussage, die schon der Blickfang enthält. Dadurch hat der Leser Anlass, die Lektüre dieses Absatzes alsbald einzustellen, da er schon nach den ersten Worten erwarten darf, keine wesentlichen neuen Auskünfte über das beworbene Angebot mehr zu erhalten.
bb)
27 
Der Verbraucher, der die Rabattauslobung der Beklagten liest, hat - altersunabhängig - keinen Anlass, mit einer wie auch immer gearteten Beschränkung des Rabatts zu rechnen und rechnet auch nicht mit ihr.
28 
aaa)
29 
Der Verkehr versteht eine Werbung, in der das gesamte Sortiment oder ein bestimmtes Teilsortiment ab einem bestimmten Zeitpunkt zu einem prozentual reduzierten Preis angeboten wird, in der Weise, dass er beim Kauf eines beliebigen Artikels aus diesem Sortiment gegenüber dem vorher geltenden Preis eine Preisersparnis in der angekündigten Höhe erzielt (vgl. BGH, a.a.O., Tz. 19 u.H. auf Busche, in: MünchKomm-UWG, § 5 Rn. 456).
30 
bbb)
31 
Die zu beurteilende Rabattaussage ist in diesem Sinne sprachlich eindeutig, und ein erheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs wird sie dementsprechend dahin verstehen, dass der beworbene Rabatt dem angesprochenen Personenkreis ausnahmslos auf alle Gleitsichtbrillen gewährt werde. Das Wort „alle“ ist in dem verwendeten Kontext keiner Erläuterung zugänglich (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 22). Der von der Beklagten angefügte Hinweis stellt denn auch inhaltlich keine Erläuterung dar, sondern eine unzulässige Einschränkung.
d)
32 
Diese Werbung ist geeignet, den Wettbewerb nicht nur unerheblich zum Nachteil der Mitbewerber oder Verbraucher zu beeinträchtigen (§ 3 UWG; Überschreiten der Bagatellgrenze; vgl. hierzu BT-Drucks. 15/1487 S. 17). Gerade Preisnachlässe verfügen über eine stark anlockende Wirkung. Danach hat die Verletzung der gebotenen Informationspflicht vorliegend für sich schon großen wettbewerblichen Unwertgehalt. Er wird noch verstärkt und eigenständig begründet durch die von ihm ausgehende Gefahr der Nachahmung (vgl. auch BGH, a.a.O., Tz. 24, m.w.N. und Senat, a.a.O.).
III.
33 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 3 ZPO.
34 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil1.die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,2.eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufh
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published on 20/11/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 122/06 Verkündet am: 20. November 2008 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 30/10/2008 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 07. Juli 2008 (Az.: 10 O 44/08) wird
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.