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| Eingehend beim Oberlandesgericht Stuttgart am 25. März 2015 hat die Beklagte gegen das Urteil der 14. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Stuttgart vom 26. Februar 2015, der Beklagten zugestellt am 05. März 2015, Berufung eingelegt. |
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| Dieses Rechtsmittel haben ihre Prozessbevollmächtigten am 04. Mai 2015 um 14.27 Uhr per Telefax gegenüber dem Landgericht Stuttgart begründet. Das Original der Berufungsbegründungsschrift ging am 06. Mai 2015 beim Landgericht Stuttgart ein. |
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| Als die Berufungsbegründung beim Oberlandesgericht Stuttgart einging, war die Berufungsbegründungsfrist abgelaufen. |
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| Auf diesen Ablauf und die Möglichkeit einer Verwerfung der Berufung als unzulässig wurden die Beklagtenvertreter mit Verfügung vom 21. Mai 2015 hingewiesen. Ihnen wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. |
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| Unter dem 01. Juni 2015 haben die Beklagtenvertreter Antrag auf Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist beantragt und hierzu vorgetragen: |
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| Der Prozessbevollmächtigte habe die Fehladressierung der Berufungsbegründung bemerkt und seine zuverlässige Kanzleikraft angewiesen, den Adressaten zu korrigieren. Dies sei geschehen; ihm sei der korrigierte Schriftsatz zur Unterschrift vorgelegt worden. |
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| Er habe die korrigierte Fassung unterschrieben, verbunden mit der Anweisung, die fehlerhaften Schriftsätze zu vernichten und die richtigen abzusenden, wobei ein Schriftsatz vorab per Telefax übermittelt werden sollte. |
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| Aus nicht erklärbaren Gründen seien dann vermutlich die an das Oberlandesgericht adressierten Schriftsätze vernichtet und die an das Landgericht Stuttgart gerichtete Berufungsschrift dorthin gefaxt und verschickt worden. |
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| Bei der Rechtsanwaltsfachangestellten Frau K... F... handele es sich um eine geschulte und zuverlässige Bürokraft, wobei eine Verwechslung der Schriftsätze nach Erinnerung des Prozessbevollmächtigten noch nie geschehen sei. |
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| Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte eine eidesstattliche Versicherung der Frau K... F... vom 01. Juni 2015 vorgelegt. Auf diese wird Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. |
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| Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten repliziert, der Rechtsanwalt schulde nicht äußerste Sorgfalt, sondern nur übliche (BGH - V ZR 4/13). |
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| Der Kläger tritt dem Einsetzungsantrag entgegen, beantragt dessen Zurückweisung sowie die Verwerfung der Berufung, bestreitet den vorgetragenen Geschehensablauf und trägt vor: |
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| Der Rechtsanwalt, der eine Falschadressierung einer Berufungsbegründungsschrift bemerke, genüge seiner Sorgfaltspflicht nicht, wenn er lediglich mündlich eine Korrekturanweisung und eine Weisung gebe, den fehlerhaften Schriftsatz zu vernichten und den korrigierten an das Berufungsgericht zu übermitteln. Er müsse, um weitere Fehler zu vermeiden, den fehlerhaften selbst aus der Postmappe entfernen, um einer irrtümlichen Versendung vorzubeugen, zumal wenn er diesen bereits unterzeichnet habe. |
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| Keinesfalls hätte er ihn zur Vernichtung der Büroangestellten übergeben dürfen, ohne im Nachhinein die Vernichtung nochmals selbst zu überprüfen. |
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| Hätte sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten pflichtgemäß vor Löschung der Berufungsbegründungsfrist im Kalender den Sendebericht über das Telefax vorlegen lassen und diesen überprüft, so wäre ihm spätestens in diesem Zeitpunkt aufgefallen, dass es sich bei der Empfängernummer nicht um die Telefax-Nummer des Oberlandesgerichts Stuttgart handele. Dass eine Überprüfung des Sendeberichts erfolgt wäre, werde nicht einmal in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs behauptet, was darauf hindeute, dass eine solche Überprüfung pflichtwidrig nicht stattgefunden habe (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413, m.w.N.). |
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| Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zulässig aber unbegründet. |
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| Es kann dahinstehen, dass gegen die vorgelegte eidesstattliche Versicherung Bedenken bestehen, schon aus formalen Gründen und weil die Erklärende zu erkennen gibt, dass sie an den fraglichen Arbeitstag keine konkrete Erinnerung mehr haben dürfte. |
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| Auch kann dahinstehen, dass im Büroablauf des Prozessbevollmächtigten der Beklagten nach seinem eigenen Vorbringen am fraglichen Tag mehrere gravierende Fehler nacheinander geschehen sind, die in der Summe erhebliche Zweifel daran begründen, ob die tätige Bürokraft, deren genaue formale Qualifikation und Berufserfahrung nicht vorgetragen sind, tatsächlich die erforderliche Zuverlässigkeit aufwies, um ihr den Versand von fristgebundenen Schriftsätzen zu übertragen. |
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| Von daher kann weiter dahinstehen, dass die Anforderungen, die der Gesetzgeber dadurch gesetzt hat, dass er dem Antragsteller bei einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgegeben hat, seine Angaben glaubhaft zu machen, nicht dadurch unterlaufen werden dürfen, dass neben den in § 294 ZPO ausdrücklich und abschließend genannten Mitteln der Glaubhaftmachung weitere zugelassen würden; namentlich die Zulassung der eidesstattlichen Versicherung, bei der falsche Angaben unter Strafandrohung stehen, verbietet es, geringer sanktionierte Eigenerklärungen als gleichrangig zuzulassen. Dadurch entstünde ein Wertungswiderspruch und die Folge wäre eine mit Rechtsunsicherheit verbundene Entwertung der zivilprozessrechtlichen Fristen. Auch besteht keine tatsächliche Vermutung der Richtigkeit von Angaben in einer eidesstattlichen Versicherung. Sie bedarf im Gegenteil einer besonders kritischen Würdigung, wenn sie von dem Rechtsanwalt abgegeben wird, der ein starkes Eigeninteresse daran hat, eine Wiedereinsetzung zu erlangen, oder wenn eine von diesem Rechtsanwalt wirtschaftlich abhängige Person die eidesstattliche Versicherung abgibt. Eine Vermutung für die Richtigkeit der Angaben in einem Wiedereinsetzungsantrag besteht nicht. Ob die Angaben glaubhaft gemacht sind, hat das Gericht in freier Beweiswürdigung zu entscheiden (a.A. wohl Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015 - 11 U 245/14, bei juris; n. rkr., jetzt BGH - X ZR 155/15). |
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| Denn die Beklagte hat auch auf der Grundlage des Vorbringens ihres Prozessbevollmächtigten zum Wiedereinsetzungsantrag die Berufungsbegründungsfrist schuldhaft versäumt. Ihren Prozessbevollmächtigten trifft an den Abläufen, die dazu geführt haben, dass die Berufungsbegründungsschrift erst nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist beim Berufungsgericht, dem Oberlandesgericht Stuttgart, eingegangen ist, ein Verschulden, welches nach § 85 Abs. 2 ZPO der Beklagten zuzurechnen ist. Er hat seine Organisationspflichten in zweifacher Weise verletzt. |
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| Nach seinem Bekunden hatte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten den fälschlicherweise an das Landgericht adressierten Schriftsatz unterschrieben. Dadurch hatte er die schon in der Falschadressierung begründete Gefahr, dass dieser fristgebundene Schriftsatz an das falsche Gericht gesandt werde, erheblich erhöht. |
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| Nachdem er dies bemerkt hatte, hätte es ihm oblegen, sicherzustellen, dass dieser falsch adressierte Schriftsatz nicht abgesandt werde. Dafür reicht eine bloße mündliche Anweisung nicht aus (vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 26. Juli 2013 - 15 U 105/13, bei juris Rz. 6, bestätigt durch BGH, Beschluss vom 15. Mai 2014 - IX ZA 26/13, bei juris Rz. 8; a.A. Hans. OLG Hamburg, Urteil vom 20. März 2015 - 11 U 245/14, bei juris; n. rkr., jetzt BGH - X ZR 155/15). Der Rechtsanwalt muss einen falsch adressierten und dennoch unterschriebenen Schriftsatz aus der Postmappe entfernen oder ihn so deutlich kennzeichnen, dass eine Absendung als ausgeschlossen angesehen werden kann und, wenn er den zweiten Weg wählt, gewährleisten, dass nachträglich überprüft wird, dass sich die durch die Unterschrift des Rechtsanwaltes gesetzte Gefahr der Versendung nicht verwirklicht hat, sondern stattdessen der richtige Schriftsatz an das richtige Gericht übermittelt wurde. |
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| Diesen Anforderungen hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht genügt. Er hat sich nach seinem eigenen Vorbringen auf eine bloße mündliche Anweisung beschränkt. |
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| Darüber hinaus war die Ausgangskontrolle über die Telefaxübermittlung unzureichend organisiert. |
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| Ist der Prozessbevollmächtigte zur Fristwahrung auf die Übersendung per Telefax angewiesen, so ist durch eine Kontrolle auf mehreren Ebenen sicherzustellen, dass die Übersendung an den richtigen Telefaxanschluss erfolgt und die Frist im Fristenkalender erst gestrichen wird, nachdem eine verlässliche Kontrolle erfolgt ist; am Ende des Arbeitstages ist eine erneute Überprüfung geboten. |
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| Der Rechtsanwalt ist dabei nicht gehalten, vor der Versendung persönlich zu kontrollieren, ob die richtige Telefaxnummer verwendet wurde. Bei dem Heraussuchen und Eingeben der Faxnummer in das Faxgerät handelt es sich um Hilfstätigkeiten, die dem geschulten Kanzleipersonal eigenverantwortlich überlassen werden können (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, bei juris Rz. 6; u.H. auf BGH, Beschlüsse vom 23. März 1995 - VII ZB 19/94, NJW 1995, 2105, 2106; vom 20. Dezember 1999 - II ZB 7/99, NJW 2000, 1043; BFH, NJW 2003, 2559, 2560). Allerdings ist der Rechtsanwalt verpflichtet, für eine Büroorganisation zu sorgen, die eine Überprüfung der durch Telefax übermittelten fristgebundenen Schriftsätze auch auf die Verwendung der zutreffenden Empfängernummer hin gewährleistet (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IV ZB 34/10, NJW 2011, 312, bei juris Rz. 7 ff.). |
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| Eine diesen Vorgaben genügende Büroorganisation hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch auf den diesbezüglichen Hinweis des Klägers nicht vorgetragen, noch glaubhaft gemacht. Er hat lediglich eine mündliche Anweisung behauptet, sich aber weder zur Ermittlung der Empfängernummer geäußert, noch zu Kontrollmaßnahmen. |
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| Von daher bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob der Rechtsanwalt die Kontrolle aufgrund der Vorgeschichte persönlich vornehmen muss oder ob er sie einer Kanzleikraft übertragen darf und ob dies dieselbe Person sein kann, die die Versendung übernommen hatte. |
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| Davon, dass eine Übermittlung per Telefax zur Fristwahrung erforderlich war, ist hier auszugehen. Das Original der Berufungsbegründung ging erst am 06. Mai 2015 und damit nach Fristablauf - gleichfalls - beim Landgericht Stuttgart ein. Dass dies auf einer ungewöhnlichen Verzögerung im Postlauf beruht hätte, ist nicht vorgetragen. |
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| Es besteht für den Senat auch keine Pflicht, die anwaltlich vertretene Beklagte auf die nicht ausreichende Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs hinzuweisen. Die Anforderungen, die die Rechtsprechung an eine wirksame Kontrolle der Berufungsbegründungsfrist stellt, sind bekannt und müssen einem Anwalt auch ohne richterliche Hinweise geläufig sein. Tragen die zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags gemachten Angaben diesen Anforderungen nicht Rechnung, gibt dies keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lücken des Vortrags, die aufzuklären oder zu füllen wären, sondern erlaubt den Schluss darauf, dass entsprechende organisatorische Maßnahmen gefehlt haben (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, MDR 2012, 485, bei juris Rz. 16, u.H. auf BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). |
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| Die unzureichende Büroorganisation der Beklagtenvertreter war ursächlich dafür, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt worden ist. |
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| Es steht zur Überzeugung des Senates fest, dass schon bei einer auf der ersten Ebene gebotenen Kontrolle des Telefaxprotokolls auf den Empfänger hin unmittelbar nach der Absendung aufgefallen wäre, dass der Schriftsatz an das Landgericht Stuttgart übersandt worden war. Aufgrund der vorangegangenen Weisung und der weiteren Vorgeschichte hätte die Bürokraft dann sofort diesen weiteren Fehler bemerkt und die Berufungsbegründungsschrift noch fristwahrend an das Oberlandesgericht Stuttgart übersenden können (vgl. zur Kausalität BGH, Beschlüsse vom 09. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, MDR 2015, 112; und vom 13. Juli 2010 - VI ZB 1/10, NJW 2011, 151, Rn. 9). |
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| Auf die darüber hinaus gebotene Abschlusskontrolle am Abend desselben Arbeitstages vor Arbeitsende, bei der, wäre sie ordnungsgemäß erfolgt, wiederum aufgefallen wäre, dass die Telefaxübermittlung an das Landgericht erfolgt war und nicht an das Berufungsgericht, kommt es gleichfalls nicht mehr an. Dass und wie sie erfolgt sei, trägt der Prozessbevollmächtigte der Beklagten ebenfalls nicht vor (vgl. BGH, Beschlüsse vom 08. Januar 2013 - VI ZB 78/11, VersR 2014, 645, Rn. 10; vom 23. Januar 2013 - XII ZB 559/12, VersR 2013, 1330, Rn. 6; vom 27. November 2013 - III ZB 46/13, juris Rn. 8; vom 16. Juli 2014 - IV ZB 40/13, juris Rn. 9; vom 04. November 2014 - VIII ZB 38/14, juris Rn. 8 ff.; vom 09. Dezember 2014 - VI ZB 42/13, MDR 2015, 112, bei juris Rz. 8, m.w.N.; vom 26. Februar 2015 - III ZB 55/14, MDR 2015, 481, bei juris Rz. 18; je m.w.N.; s. auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 07. Mai 2015 - 2 W 18/15). |
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| Der Geschehensablauf wird auch nicht dadurch überholt, dass das Landgericht es versäumt hätte, die Berufungsbegründungsschrift im ordnungsgemäßen Geschäftsgang an das zuständige Oberlandesgericht Stuttgart weiterzuleiten. |
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| Der Grundsatz des fairen Verfahrens gebietet es, dass das unzuständige aber angegangene Gericht, insbesondere die Vorinstanz, gehalten ist, leicht erkennbare Irrläufer im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsgangs an das zuständige Gericht weiterzuleiten (LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 05. September 2012 - 7 Sa 19/11, bei juris Rz. 18). Zu Eilmaßnahmen zugunsten der Partei ist das Landgericht hingegen nicht verpflichtet. Es ist auch nicht gehalten, seinen Geschäftsablauf zu Lasten anderer Verfahren umzugestalten, um den Fehler einer Partei auszugleichen. |
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| Es ist nicht davon auszugehen, dass das Landgericht hiergegen verstoßen habe und deshalb die Berufungsbegründungsschrift erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen sei. Anhaltspunkte für eine verzögerliche Sachbehandlung fehlen. Die Beklagte trägt hierzu auch nichts vor. Der Senat weist nur am Rande auf folgende Punkte hin: |
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| Das Telefax mit der Berufungsbegründung ging beim Landgericht Stuttgart erst am Nachmittag des 04. Mai 2015, des vorletzten Tages der Berufungsbegründungsfrist, ein. Wann es auf der zuständigen Geschäftsstelle einging, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Größe des Landgerichts Stuttgart ist nicht sicher davon auszugehen, dass ein am Nachmittag eingehendes Telefax noch am selben Tag vor Dienstschluss des Geschäftsstellenbediensteten die Geschäftsstelle erreicht. |
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| Auch lag für die Geschäftsstelle kein offensichtlicher Fehler vor, der sie hätte veranlassen müssen, das Telefax umgehend an das Oberlandesgericht Stuttgart zu versenden. Als Adressat war das Landgericht Stuttgart angegeben. Adressat und Empfänger stimmen also überein. Bei einer derartigen Sachlage ist die Geschäftsstelle gehalten, das Schreiben zusammen mit der Akte dem zuständigen Referatsrichter vorzulegen, damit dieser Weisung gebe, wie weiter zu verfahren sei. |
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| Daran ändert auch die Bezeichnung des Schreibens als Berufungsbegründungsschrift unter Angabe des Aktenzeichens nichts. In der Rechtsprechung werden in weitem Umfang Umdeutungen von Prozesserklärungen zugelassen. Ob eine solche hier in Betracht zu ziehen und möglicherweise eine Entscheidung des Landgerichts geboten sei, konnte die Geschäftsstelle aus dem Schreiben selbst nicht auf den ersten Blick erkennen; zu einer Prüfung war sie weder gehalten, noch auch nur berechtigt. Diese obliegt allein dem Richter. |
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| Es kann nicht angenommen werden, dass der Richter die Sache noch am selben Tag bearbeitet hätte und diese noch vor dem dortigen Dienstschluss wieder auf der Geschäftsstelle eingetroffen wäre. Dies schon deshalb, weil sich die Akte - was zu Lasten der Beklagten geht, aber hier nicht entscheidend ist - beim Landgericht offenbar im Geschäftsumlauf befand und erst beigezogen werden musste. |
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| Selbst wenn man davon ausgeht, der Richter hätte das Schreiben mitsamt der Akte am 05. Mai 2015 vorgelegt bekommen und noch am selben Tag bearbeitet, so wäre dadurch noch nicht sichergestellt gewesen, dass die Akte mit der Berufungsbegründungsschrift das Berufungsgericht im gewöhnlichen Geschäftsgang noch am selben Tag, dem letzten der Berufungsbegründungsfrist, erreicht hätte. |
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| Infolge dessen war die Berufung der Beklagten, wie angekündigt, nach § 522 Abs. 1 ZPO durch Beschluss zu verwerfen. Sie wurde nicht fristgereicht begründet und ist daher unzulässig. |
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