Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Okt. 2013 - 2 U 28/13

published on 24/10/2013 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Okt. 2013 - 2 U 28/13
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Tenor

I. Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Vorsitzenden der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2013 (Az.: 33 O 95/12 KfH) wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Verfügungskläger.

Streitwert für beide Rechtszüge: 15.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Verfügungskläger verfolgt mit seiner Berufung wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 33. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 25. Januar 2013 (Az.: 33 O 95/12 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat den Verfügungsantrag zurückgewiesen und hierzu ausgeführt:
Zwar werde die Verfügungsbeklagte bereits mit der Startseite werbend tätig; allerdings könne sie, weil erst mit einem weiteren Link auf die Unterseite überhaupt die Bezugsquelle, die einen Onlinekaufvertrag ermögliche, genannt werde, mit Aufrufen dieser Unterseite überhaupt als Händler angesehen werden. Auf dieser zwingend vor dem Kauf aufzurufenden Unterseite werde auch die Effizienzklasse genannt.
Werde lediglich die Modellmarke und ein Preis angegeben, werde nicht für ein bestimmtes Fernsehgerätemodell geworben, so dass schon unter diesem Gesichtspunkt die Bestimmung des Artikel 4 c) der einschlägigen Delegierten Verordnung wohl nicht zur Anwendung kommen könne. Der Normwortlaut sei eindeutig.
Gegen dieses Urteil hat der Verfügungskläger form- und fristgerecht Berufung eingelegt und das Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
Der Verfügungskläger bringt mit seiner Berufung vor:
Die Delegierten Verordnungen (EU) Nr. 1059/2010 (für Geschirrspüler), Nr. 1060/2010 (für Kühlgeräte), Nr. 1061/2010 (für Waschmaschinen), Nr. 1062/2010 (für Fernsehgeräte) und Nr. 392/2012 (für Wäschetrockner) würden jeweils gestützt auf die Richtlinie 2010/30/ EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Mai 2010, in deren Art. 2 g) der Begriff des „Händlers" wie folgt definiert werde:
„Einzelhändler oder jede andere Person, die Produkte an Endverbraucher verkauft, vermietet, zum Ratenkauf anbietet oder ausstellt."
10 
Ein direkter Kaufvertragsabschluss mit dem Verbraucher müsse also nicht beabsichtigt sein. Es reiche das Ausstellen der Ware.
11 
Dieses Verständnis werde durch die übrigen Sprachfassungen der Richtlinie gedeckt. Nach der englischen Sprachfassung ist ein „dealer" im Sinne der Richtlinie
12 
„a retailer or other person who sells, hires, offers for hire-purchase or displays products to end-users".
13 
Dem sei - anders als der deutschen Version - auch deutlich zu entnehmen, dass sich einerseits das Ausstellen nicht nur auf den Ratenkauf beziehe und anderseits, dass sich die Ausstellung an Endverbraucher richte.
14 
Dasselbe gelte für die französische Sprachfassung. Hiernach sei ein „distributeur"
15 
„un detaillant ou toute autre personne qui vend, loue, offre en location-vente ou expose des produits à destination de l'utilisateur final“.
16 
Die Richtlinie ziele auch darauf, die Verbraucher frühzeitig und umfassend über den Energieverbrauch der beworbenen Produkte zu informieren. Hiermit wäre es nicht vereinbar, wenn Unternehmen von den Informationspflichten ausgenommen würden, die für die Händler vollständig die Präsentation der Produkte und auch den Bestellablauf übernähmen aber letztlich nicht den Vertrag schlössen, wie dies bei der Verfügungsbeklagten der Fall sei.
17 
Die Verfügungsbeklagte stelle die jeweiligen Produkte auf ihrer Internetseite aus und richte sich hiermit auch an Endverbraucher. Sie sei damit Händlerin im Sinne des Art. 2 g) der Richtlinie 2010/30/EU (vgl. auch LG Stuttgart - 20 0 518/ 11, ASt 9).
18 
Erst wenn der Verbraucher sich entschließe, die in seinen Warenkorb gelegten Produkte zu kaufen, erfahre er, wer sein Vertragspartner sei und welche Effizienzklasse die Produkte hätten. Bis dahin nehme er an, mit der Beklagten zu tun zu haben, woran auch der Knopf „beim Händler anfragen" nichts ändere. Sie hafte als Täterin und zwar auch dann, wenn sie selbst nicht unmittelbar Adressatin der jeweiligen Informationspflichten sei.
19 
Es stelle jedenfalls eine Verletzung der beruflichen Sorgfaltspflichten dar, wenn sie bei dem von ihr gestalteten Onlineangebot die gesetzlich vorgeschriebenen Informationspflichten nicht erfülle, obwohl ihr dies möglich gewesen wäre.
20 
Durch die Abbildung des Produktes und die Nennung eines konkreten Preises (und nicht etwa eines „ab"-Preises) sei das beworbene Produkt hinreichend konkretisiert. Insoweit sei die Informationspflicht auch bereits ausgelöst, wenn eine nähere Typenbezeichnung an dieser Stelle nicht erfolge.
21 
Der Verfügungskläger beantragt:
22 
Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Vorstand, untersagt,
23 
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für Fernsehgeräte, Waschmaschinen, Geschirrspüler, Kühlschränke oder Wäschetrockner mit preisbezogenen Informationen zu werben oder werben zu lassen, ohne dass die Energieeffizienzklasse angegeben ist - wenn dies geschieht wie in der Anlage ASt 1, ASt 2 (dort die Werbung unter der Überschrift „Empfehlenswert", ASt 4 oder ASt 5. abgebildet.
24 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
25 
die Berufung zurückzuweisen.
26 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und erwidert auf die Berufung:
27 
Es möge richtig sein, dass der Begriff des „Ausstellens" nicht notwendigerweise den Zweck eines „Ratenkaufs" verlange. Dieser Begriff meine aber in der einschlägigen Variante erkennbar nicht virtuelle Präsentation im Internet, sondern eine körperliche Darstellung am Verkaufsort (vgl. Art. 4 a) und b)). Der Plattformbetreiber sei nicht Händler. Anderenfalls fielen auch ebay und amazon unter den Händlerbegriff. Hätte der Verordnungsgeber einen derart weiten Händlerbegriff gewollt, so hätte er den jeweiligen Art. 4 lit. c) nicht an eine Händlereigenschaft geknüpft, sondern jegliche Werbemaßnahme schlechthin ausreichen lassen, also unabhängig von der Händler- oder Lieferanteneigenschaft des Werbenden.
28 
Ausweislich Seite 2 von Anlage B 2 werde der Kunde auf die Möglichkeit hingewiesen, das Produkt „beim Händler anfragen" zu können. Und spätestens bei der Zusammenfassung der Bestellung wisse der Verbraucher ganz genau, wer sein Händler sei (vgl. B 2, S. 5). Dass die Verfügungsbeklagte nicht selbst Verkäufer sei, ergebe sich außerdem, wie der Verfügungskläger wisse, aus ihren AGB, mit denen sich der Käufer vor dem Kauf zwingend durch Markierung einer „Check Box" einverstanden erklären müsse (vgl. B 2, S. 5).
29 
Art. 4 lit. c) der jeweiligen EU-Kennzeichnungsverordnung verlange vom Händler sicherzustellen, dass „bei jeglicher Werbung für einen bestimmtes [Modell] mit energie- oder preisbezogenen Informationen auch dessen Energieeffizienzklasse angegeben wird." Maßgabe sei also nur die Energieeffizienzklassenangabe schlechthin. Eine Vorgabe, wo genau (auch) die Energieeffizienzklasse anzugeben sei, finde sich in der Verordnung nicht.
30 
Erwägungsgrund 3 der VO (EU) Nr. 1062/2010 für Fernsehgeräte führe zum Normzweck lediglich aus, dass der Verbraucher über den Energieverbrauch der betreffenden Geräte zu informieren sei, um den Verkauf energieverbrauchsarmer Geräte zu fördern und den Verbraucher zur Anschaffung energieeffizienter Modelle zu bewegen. Unstreitig müsse der Käufer, um das Gerät erwerben zu können, auf der Seite der Verfügungsbeklagten zwingend auf den Button „Details anzeigen" klicken, um dann wiederum auf eben dieser Eigenschaftsseite unmissverständlich über die Energieeffizienzklasse informiert zu werden (vgl. B 2, S. 2: „Energieeffizienz: Energieeffizienzklasse A").
31 
Diese Information erhalte der Käufer dann noch einmal an einer weiteren Stelle im Bestellvorgang, wie auf Seite 5 von Anlage B 2 ersichtlich.
32 
Unklar sei auch, ob Art. 4 c) der jeweiligen EU-Kennzeichnungsverordnung überhaupt Fälle wie den vorliegenden erfassen wolle (bzw. erfassen müsse). Nach dem Weg des Verfügungsklägers müsse der Internethändler in einem einzigen Bestellprozess insgesamt dreimal die Energieeffizienzklasse angeben, was im Hinblick auf das geänderte Verbraucherleitbild vom EU-Verordnungsgeber nicht gewollt sein könne. Die Norm richte sich daher nicht an den Online-Verkauf, sondern nur an den klassischen, wie bei Werbungsbeilagen, Flugzetteln, TV- und Radiospots, Litfass-säulenwerbung usw..
33 
Wie aus der bloßen Abbildung eines Fernsehers i.V.m. einer Herstellermarke auf ein konkretes Modell („bestimmtes Gerätemodell") geschlossen werden könnte, sei nicht nachvollziehbar.
34 
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die im zweiten Rechtszug eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 19. September 2013 Bezug genommen.
II.
35 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Verfügungsbeklagte den Händlerbegriff erfüllt, wie von der Berufung angenommen, ob die vom Landgericht in Bezug genommenen europarechtlichen Vorschriften überhaupt auf den Internethandel anwendbar sind und ob die Verfügungsbeklagte, wenn nicht als Händlerin, so doch zumindest als Plattformbetreiber haften würde (dazu daher nur kurz unter A). Denn das Verhalten der Verfügungsbeklagten stellt keinen Verstoß gegen die vom Verfügungskläger geltend gemachte Informationspflicht dar (dazu B).
A
36 
Selbst wenn man einen Gesetzesverstoß, wie gerügt, annähme, könnte dahinstehen, ob die zitierten Normen den Internethandel erfassen und ob die Verfügungsbeklagte als Händlerin in ihrem Sinne anzusehen wäre. Denn dann würde sie als Plattformbetreiberin haften. Sie hat geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG gehandelt, nämlich fremden Wettbewerb, denjenigen ihrer Mitglieder, gefördert - und dies beabsichtigt -, indem sie die streitigen Angaben Verbrauchern zugänglich gemacht hat (vgl. BGH, Urteil vom 09. Februar 2006 – I ZR 124/03, MDR 2006, 1319, bei juris Rz. 22 f., m.w.N. - Rechtsanwalts-Ranglisten). Dies ist in tatsächlicher Hinsicht unstreitig.
B
37 
Die Verfügungsbeklagte hat nicht gegen das als Marktverhaltensregel im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG anzusehende Gebot verstoßen, auf die Energieeffizienzklasse des beworbenen Produktes hinzuweisen (vgl. § 6a EnVKV i.V.m. [exemplarisch] Art. 4 c der Verordnung EU 1062/2010 der Kommission); auch eine Informationspflichtverletzung nach §.5 a Abs. 2 UWG liegt nicht vor. Die Verfügungsbeklagte hat die gebotenen Informationen in den angegriffenen Werbeauftritten ordnungsgemäß gegeben.
1.
38 
Nach § 6 a EnVKV, mit dem Art. 4 c der Verordnung (EU) Nr. 1062/2010 in nationales Recht umgesetzt wurde, sind Lieferanten und Händler verpflichtet, im Anwendungsbereich der Verordnung, der die vom Verfügungskläger angeführten Produktgruppen umfasst, bei der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell auf die Energieeffizienzklasse hinzuweisen, sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden.
2.
39 
Dieser Vorgabe genügt die angegriffene Werbung der Verfügungsbeklagten.
a)
40 
Der Verfügungskläger trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsverstoßes. Daher hätte er den Bestellvorgang seinerseits substantiiert vortragen müssen. Soweit nach dem Vortrag der Parteien ein Geschehensablauf in Betracht kommt, der keinen Wettbewerbsverstoß enthält, ist der Verfügungsanspruch zu verneinen.
b)
41 
Unstreitig wurde im Rahmen des Verkaufsvorganges dem Kunden die Energieeffizienzklasse des jeweiligen Gerätes zutreffend angezeigt (anders im Fall LG Ingolstadt, Urteil vom 19. Juni 2012 – 1 HK O 924/12, WRP 2013, 235, wo die Information zur Energieeffizienzklasse in dem angegriffenen Werbefilm nicht gegeben wurde; s. a.a.O., bei juris Rz. 3 und 28). Dabei ist auf den gesamten Werbeauftritt in seiner konkreten Gestalt abzustellen. Auch durch die technische Verknüpfung zu weiteren Informationen oder Anpreisungen wird die Eingangsdarstellung im Internet grundsätzlich nicht zu einer eigenständigen Werbung im Sinne des § 6a EnVKV. Die konkrete Gestaltung durch die Beklagte führt vorliegend nicht zu einem anderen Ergebnis.
c)
42 
Der Hinweis wurde im Zuge des Bestellvorganges rechtzeitig gegeben.
43 
Es ist nach dem Vortrag der Parteien davon auszugehen, dass der Kunde einen Artikel in dem beanstandeten Internetauftritt erst in seinen virtuellen Warenkorb legen konnte, nachdem er die Seite mit den Produktdetails aufgerufen hatte, auf der er auch korrekte Angaben zur Energieeffizienzklasse des angebotenen Geräts erhielt, die den Vorgaben der einschlägigen Verordnung entsprechen. Die Berufung stellt zwar auf einen Hinweis ab, der erst erfolgt, nachdem der Kunde die Ware in seinen virtuellen Warenkorb gelegt hat. Dies schließt aber nicht aus, dass die erforderliche Information bereits zuvor gegeben worden war, wie von der Verfügungsbeklagten substantiiert vorgetragen. Den dahin gehenden Vortrag hat der Verfügungskläger nicht einmal bestritten.
d)
44 
Damit ist den rechtlichen Vorgaben genügt, ohne dass der Senat zu entscheiden bräuchte, ob auch eine Information ausreichend wäre, die erst erfolgte, nachdem der Kunde die Ware in seinen virtuellen Warenkorb gelegt und den Bezahlvorgang eingeleitet hat, jedoch noch vor Vertragsschluss.
aa)
45 
Ohne Erfolg macht die Berufung geltend, bereits auf der Startseite hätte die Verfügungsbeklagte die Energieeffizienzklasse angeben müssen. Eine solche Vorgabe findet Anhalt weder im Wortlaut des § 6a EnVKV, noch in demjenigen der zugehörigen Verordnungen.
(1)
46 
Nach dem Wortlaut des § 6a EnVKV ist die gebotene Information „bei der Werbung“ sicherzustellen.
47 
Aus dem Verb „sicherstellen“ ist abzulesen, dass der Verordnungsgeber eine gestalterische Darstellung der Werbung einfordert, die erwarten lässt, dass der angesprochene Verbraucher die energieverbrauchsrelevante Information auch zur Kenntnis nimmt.
48 
Über den Zeitpunkt der Kenntnisgabe innerhalb der Werbung ist damit nichts ausgesagt. Aus der Formulierung „bei der Werbung“ ist aber zu entnehmen, dass die Information im Rahmen der wettbewerbsrechtlich in einer Gesamtschau zu würdigenden Werbung an einer vom Werbenden frei zu wählenden Stelle, örtlich wie zeitlich, erfolgen kann, sofern sie nur hinreichend deutlich erfolgt.
49 
Auch aus dem Halbsatz „sofern in der Werbung Informationen über den Energieverbrauch oder den Preis angegeben werden“ lässt sich keine weitergehende Einschränkung entnehmen. Die Eingangsworte „sofern in der Werbung“ zeigen, dass durch ihn der Anwendungsbereich der Norm beschrieben wird, nicht aber der Standort der Information innerhalb der Werbung.
(2)
50 
Nichts anderes ist den europarechtlichen Regelungen zu entnehmen, auf die sich der Verfügungskläger stützt. Sie sind im Gegenteil aussageärmer als der deutsche Verordnungswortlaut.
bb)
51 
Auch Sinn und Zweck der Informationspflicht verhelfen dem Verfügungskläger nicht zum Durchbruch. Sie soll dem Verbraucher einen bestimmten Informationsstand verschaffen, ehe er seine Kaufentscheidung trifft oder sich mit einem Aufwand, der ihn von einem Umsteuern abhalten könnte, dem Kaufvorgang zuwendet. Diese Zwangsinformation des Verbrauchers dient dem öffentlichen Interesse an Energieeinsparung. Darüber hinaus soll dadurch längerfristig das Bewusstsein der Verbraucher dahin umgeprägt werden, dass sie Produkte mit höherem Energieverbrauch innerlich ablehnen.
52 
Der § 6a EnVKV ist eine Eingriffsnorm, die das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Berufsausübungsfreiheit des Unternehmers (Art. 12 Abs. 1 GG) beschränkt. Darüber hinaus greift er in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verbrauchers (Art. 2 Abs. 1 GG) ein, das auch die Freiheit umfasst, nicht auf hoheitliche Anordnung mit Informationen belästigt zu werden, die er nicht erhalten möchte.
53 
Als Eingriffsnorm unterfällt die Vorschrift dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot. Der Senat braucht nicht darüber zu entscheiden, ob sie, gemessen an den genannten grundrechtlich geschützten Belangen des Verbrauchers und den Vorgaben des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes überhaupt Bestand haben könnte, da für die Gesamtenergiebilanz aus einer Kaufentscheidung der Stromverbrauch nach Normwerten nur eine von mehreren Komponenten darstellt, neben beispielsweise dem Energieverbrauch bei der Herstellung des Gerätes, beim Transport vom Hersteller bis zum Händler, beim Umgang des Händlers mit Ware und Vermarktung sowie beim Kaufvorgang und dessen Abwicklung selbst; hinzu kommt der erhebliche Einfluss des Nutzerverhaltens auf den Energieverbrauch.
54 
Jedoch wäre eine weitere Vorgabe des Verordnungsgebers über die zeitliche oder räumliche Platzierung der Information innerhalb der Werbung eine durch den Normzweck nicht mehr erforderte und daher unverhältnismäßige (vgl. BVerfGE 94, 372, 389 f.; 106, 181, 191 f.) Beschränkung der Berufsausübungsfreiheit in Gestalt der Werbefreiheit des Unternehmers. Der Auslegung der Verordnung dahin, dass eine solche Vorgabe erfolgt sei, widerspräche daher dem Grundsatz der verfassungskonformen Auslegung des nationalen Rechts st. Rspr.; vgl. schon BVerfG, Beschluss vom 24. März 1987 – 1 BvR 147/86, 1 BvR 478/86, BVerfGE 74, 297, bei juris Rz. 122).
III.
55 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
56 
Die Revision zuzulassen, kommt nicht in Betracht (§ 542 Abs. 2 ZPO).
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 09/02/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 124/03 Verkündet am: 9. Februar 2006 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
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published on 21/06/2016 00:00

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 23. Juni 2015 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. III. Das Urt
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist

1.
„geschäftliche Entscheidung“ jede Entscheidung eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leisten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, unabhängig davon, ob der Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer sich entschließt, tätig zu werden;
2.
„geschäftliche Handlung“ jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;
3.
„Marktteilnehmer“ neben Mitbewerber und Verbraucher auch jede weitere Person, die als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen tätig ist;
4.
„Mitbewerber“ jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;
5.
„Nachricht“ jede Information, die zwischen einer endlichen Zahl von Beteiligten über einen öffentlich zugänglichen elektronischen Kommunikationsdienst ausgetauscht oder weitergeleitet wird; nicht umfasst sind Informationen, die als Teil eines Rundfunkdienstes über ein elektronisches Kommunikationsnetz an die Öffentlichkeit weitergeleitet werden, soweit diese Informationen nicht mit dem identifizierbaren Teilnehmer oder Nutzer, der sie erhält, in Verbindung gebracht werden können;
6.
„Online-Marktplatz“ ein Dienst, der es Verbrauchern ermöglicht, durch die Verwendung von Software, die von einem Unternehmer oder in dessen Namen betrieben wird, einschließlich einer Website, eines Teils einer Website oder einer Anwendung, Fernabsatzverträge (§ 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs) mit anderen Unternehmern oder Verbrauchern abzuschließen;
7.
„Ranking“ die von einem Unternehmer veranlasste relative Hervorhebung von Waren oder Dienstleistungen, unabhängig von den hierfür verwendeten technischen Mitteln;
8.
„Unternehmer“ jede natürliche oder juristische Person, die geschäftliche Handlungen im Rahmen ihrer gewerblichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit vornimmt, und jede Person, die im Namen oder Auftrag einer solchen Person handelt;
9.
„unternehmerische Sorgfalt“ der Standard an Fachkenntnissen und Sorgfalt, von dem billigerweise angenommen werden kann, dass ein Unternehmer ihn in seinem Tätigkeitsbereich gegenüber Verbrauchern nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der anständigen Marktgepflogenheiten einhält;
10.
„Verhaltenskodex“ jede Vereinbarung oder Vorschrift über das Verhalten von Unternehmern, zu welchem diese sich in Bezug auf Wirtschaftszweige oder einzelne geschäftliche Handlungen verpflichtet haben, ohne dass sich solche Verpflichtungen aus Gesetzes- oder Verwaltungsvorschriften ergeben;
11.
„wesentliche Beeinflussung des wirtschaftlichen Verhaltens des Verbrauchers“ die Vornahme einer geschäftlichen Handlung, um die Fähigkeit des Verbrauchers, eine informierte Entscheidung zu treffen, spürbar zu beeinträchtigen und damit den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Für den Verbraucherbegriff ist § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anwendbar.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Sofern in der Werbung für ein bestimmtes Produktmodell Informationen über den Energieverbrauch oder über den Preis angegeben werden, haben die Lieferanten und Händler sicherzustellen, dass bei der Werbung für dieses Produktmodell hingewiesen wird

1.
auf die Energieeffizienzklasse des Produktmodells und
2.
auf das Spektrum der Effizienzklassen, das für dieses Produktmodell auf dem Etikett nach der einschlägigen der in Anlage 2 Abschnitt 1 genannten Delegierten Verordnungen angegeben werden muss.
Bei Leuchten, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 7 genannten Verordnung erfasst sind, haben Lieferanten und Händler lediglich sicherzustellen, dass bei Werbung nach Satz 1 die Informationen, die das Etikett enthält, nach Maßgabe der vorgenannten Verordnung bereitgestellt werden. Bei Haushaltsbacköfen und -dunstabzugshauben, die von der in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 Nummer 11 genannten Verordnung erfasst sind, ist Satz 1 bei Händlern nur auf Werbung für den Fernabsatz und für die Fernvermarktung anzuwenden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:

1.
über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, wenn keine Festgebühren bestimmt sind, und auf Erlass einer einstweiligen Verfügung sowie im Verfahren über die Aufhebung, den Widerruf oder die Abänderung der genannten Entscheidungen,
2.
über den Antrag auf Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme des Schiedsgerichts,
3.
auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung auf Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung),
4.
nach § 47 Absatz 5 des Energiewirtschaftsgesetzes über gerügte Rechtsverletzungen, der Wert beträgt höchstens 100 000 Euro, und
5.
nach § 148 Absatz 1 und 2 des Aktiengesetzes; er darf jedoch ein Zehntel des Grundkapitals oder Stammkapitals des übertragenden oder formwechselnden Rechtsträgers oder, falls der übertragende oder formwechselnde Rechtsträger ein Grundkapital oder Stammkapital nicht hat, ein Zehntel des Vermögens dieses Rechtsträgers, höchstens jedoch 500 000 Euro, nur insoweit übersteigen, als die Bedeutung der Sache für die Parteien höher zu bewerten ist.

(2) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 52 Absatz 1 und 2:

1.
über einen Antrag auf Erlass, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung oder § 114 der Finanzgerichtsordnung,
2.
nach § 47 Absatz 6, § 80 Absatz 5 bis 8, § 80a Absatz 3 oder § 80b Absatz 2 und 3 der Verwaltungsgerichtsordnung,
3.
nach § 69 Absatz 3, 5 der Finanzgerichtsordnung,
4.
nach § 86b des Sozialgerichtsgesetzes und
5.
nach § 50 Absatz 3 bis 5 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.