Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2016 - 2 U 162/15

published on 21/04/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 21. Apr. 2016 - 2 U 162/15
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2015 (Az.: 21 O 62/15 KfH) wird

zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung des Klägers aus der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- EUR und diejenige aus dem Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Kostenbetrages abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des beizutreibenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Rechtszüge 4.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Der Kläger verlangt von der Beklagten Vertragsstrafe nebst Zinsen in Zusammenhang mit einer Wettbewerbshandlung.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Heilbronn vom 27. Oktober 2015 (Az.: 21 O 62/15 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und hierzu ausgeführt:
Das Landgericht sei sachlich zuständig, da die Vertragsstrafenabrede der Parteien sich aus einer Wettbewerbssache ergeben habe.
Die Vereinbarung sei wirksam zustande gekommen. Der Zahlungsanspruch folge Vertragsrecht. Die Forderung sei weder treu- noch sittenwidrig.
Die Beklagte habe schuldhaft gegen ihre Verpflichtung aus dem Vertragsstrafenversprechen verstoßen. Zwar würden die Begriffe „Unternehmer“ und „Kaufmann“ weithin synonym verwendet, seien aber doch nicht völlig deckungsgleich. Gerade in Abgrenzungsfällen spielten die Unterschiede eine Rolle.
Der Kläger habe eine konkrete Fassung der AGB der Beklagten angegriffen. Es könne nicht angenommen werden, dass diese nach dem Parteiwillen daraufhin habe unverändert bleiben sollen. Dann wäre die Vereinbarung ein Nullum.
AGB-Recht sei nicht anwendbar. Es fehle schon an einem substantiierten Vortrag dazu, dass die Klausel vom Kläger für eine Vielzahl von Fällen bestimmt gewesen sei. Die Abmahnung sei vielmehr auf die AGB der Beklagten ausgerichtet gewesen. Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten hierzu gebe keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen.
Die Beklagte habe die zu ihren Lasten bestehende Verschuldensvermutung nicht widerlegt.
10 
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
11 
Sie trägt vor:
12 
Das Landgericht wäre sachlich nicht zuständig gewesen.
13 
Da das Landgericht bei der Zuständigkeit Wettbewerbsrecht für anwendbar halte, sei es gehalten, sich auch zur materiellen Rechtslage der Regeln des UWG zu bedienen. Dort sei der Begriff des Kaufmanns seit langem durch den Begriff des Unternehmers ersetzt. Dieser gelte auch im AGB-Recht. Im Rechtsverkehr gebe es den Kaufmann nicht mehr.
14 
Es sei nicht ersichtlich, dass die Gerichtsstandsklausel der Beklagten geeignet sei, den Geschäftsverkehr „spürbar" im Sinne von § 3 Abs. 1 UWG zu beeinträchtigen. Insbesondere lägen keine Verstöße gegen verbraucherschützende Normen vor.
15 
Verbraucher zählten unstreitig nicht zum Kundenkreis der Beklagten.
16 
Der Kläger handele missbräuchlich im Sinne von § 8 Abs. 4 S. 1 UWG, wie schon bei der Abmahnung. Weder sei ersichtlich, dass er Wettbewerber der Beklagten vertrete, noch seien Interessen der Allgemeinheit betroffen. Der Kläger verfolge nur eigene finanzielle Interessen.
17 
Die Vertragsstrafenvereinbarung unterliege ihrerseits der AGB-Kontrolle. Dass der Kläger sich solcher Formulierungen wiederholt bedient habe, sei unter Beweisantritt vorgetragen gewesen (Schriftsatz vom 27.10.2015). Dies dürfte auch evident und gerichtsbekannt sein.
18 
Die Formulierung sei mit dem Bezug auf den kaufmännischen Verkehr überraschend im Sinne von § 305c BGB. Darüber hinaus sei sie intransparent im Sinne des § 307 BGB und täusche über die Rechtslage. Der Text sei auch widersprüchlich, da er zunächst vom geschäftlichen Verkehr spreche, dann aber zum handelsrechtlichen Kaufmannsbegriff springe. Es sei von einer empfängerfreundlichen Auslegung auszugehen.
19 
Die Begriffe „Unternehmer" und „Kaufmann" würden außerhalb des Kernbereichs des hier nicht einschlägigen HGB häufig synonym verwendet (vgl. BGH, GRUR 2014, 93; BGH, MMR 2012, 166).
20 
Die Beklagte beantragt,
21 
das landgerichtliche Urteil abändernd, die Klage abzuweisen.
22 
Hilfsweise: Zurückverweisung nach § 538 Abs. 3 ZPO.
23 
Der Kläger beantragt,
24 
die Berufung zurückzuweisen.
25 
Er verteidigt die Verurteilung:
26 
Das Landgericht sei sachlich zuständig gewesen.
27 
Der Einordnung der Sache als wettbewerbsrechtliche Streitigkeit stehe nicht entgegen, dass es um Zahlungsansprüche aus einem Vertragsstrafenversprechen gehe.
28 
Der Anspruch folge aus dem Verstoß der Beklagten gegen ihre Pflicht aus dem Vertragsstrafenversprechen. Die Beklagte sei ihrem Versprechen nicht nachgekommen.
29 
Davon, ihre AGB unverändert weiterverwenden zu dürfen, habe die Klägerin nicht ausgehen können, weshalb die Beschränkung auf den kaufmännischen Verkehr auch nicht überraschend gewesen sei. Die Beklagte habe sich privatautonom verpflichtet. Zudem sei der Wortlaut des § 38 Abs. 1 ZPO maßgebend; eine Auslegung gegen den Wortlaut scheide aus. Die Beklagte trage selbst vor, dass die Begriffe „Kaufmann“ und „Unternehmer“ nicht deckungsgleich seien.
30 
Die Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs lägen weder tatsächlich noch rechtlich vor.
31 
Der Vertragsstrafenvertrag der Parteien sei eine Individualvereinbarung und unterfalle nicht dem AGB-Recht. Die Abmahnung sei auf den Einzelfall zugeschnitten. Sie erlaube ausdrücklich auch die Abgabe einer abweichenden Unterlassungserklärung (K 3).
32 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschrift vom 14. April 2016.
II.
33 
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Die Angriffe der Berufung vermögen das nicht an von Amts wegen zu beachtenden Fehlern leidende landgerichtliche Urteil nicht zu erschüttern. Vorab wird auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Bezug genommen, um Wiederholungen zu vermeiden. Zu den Angriffen der Berufung ist darüber hinaus auszuführen:
A
34 
Das Vorbringen der Berufung enthält keine durchgreifenden Verfahrensrügen.
1.
35 
Die Zuständigkeitsrüge der Beklagten scheitert schon daran, dass das Berufungsgericht die sachliche Zuständigkeit nicht mehr zu prüfen hat, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges sich, wie vorliegend das Landgericht, als sachlich zuständig angesehen hat (§ 513 Abs. 2 ZPO).
2.
36 
Soweit die Berufung zur Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf den streitgegenständlichen Vertragsstrafenvertrag auf ihren nicht nachgelassenen Schriftsatz Bezug nimmt, führt sie schon keine ordnungsgemäße Verfahrensrüge aus; sie bringt lediglich vor, dieser Vortrag hätte zu einer anderen rechtlichen Einschätzung des Vertrages führen müssen. Sie deutet damit die Rüge einer Gehörsverletzung nur an. Das Landgericht hat das Vorbringen in diesem Schriftsatz, obwohl es nach § 296a ZPO hätte zurückgewiesen werden können, seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Berufung legt nicht dar, inwiefern dieser Vortrag zu einem anderen Prozessergebnis hätte führen müssen.
B
37 
Auch die Sachrüge der Berufung bleibt ohne Erfolg.
1.
38 
Wie bereits vom Landgericht zutreffend ausgeführt, resultiert der Klageanspruch nicht aus dem Wettbewerbsrecht, sondern aus der privatautonom geschlossenen Vereinbarung der Parteien, deren wirksames Zustandekommen durch den Vortrag der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Durch den Abschluss dieses Vertrages haben die Parteien untereinander eine neue, von der vor Vertragsschluss bestehenden geschiedene Rechtslage geschaffen. Deren Inhalt ist am Maßstab der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln und nicht an die Vorgaben des Wettbewerbsrechts gebunden.
39 
Daran gehen die Erwägungen der Berufung zu § 8 Abs. 4 UWG ebenso vorbei wie ihr gesamter auf das Bestreiten eines lauterkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruchs des Klägers gerichteter Vortrag.
2.
40 
Die Vorschriften des AGB-Rechts sind auf die Pflichten der Parteien aus dem genannten Vertrag nicht anwendbar.
a)
41 
Wie schon vom Landgericht ausgeführt, hat die Beklagte nicht substantiiert dargetan, dass es sich bei der Abmahnung des Klägers um eine für eine Vielzahl von Fällen bestimmte Erklärung gehandelt habe. Hierzu wäre substantiierter Vortrag der Beklagten über andere Verwendungsfälle oder zu einer Verwendungsabsicht erforderlich gewesen. Dagegen spricht auch, wie vom Landgericht hervorgehoben, der individuelle Bezug auf die konkreten AGB der Beklagten.
b)
42 
Darüber hinaus hatte der Kläger der Beklagten unstreitig die Möglichkeit eingeräumt, eine von der vorgeschlagenen abweichende Unterlassungserklärung abzugeben. Damit kann nicht mehr von vorformulierten, dem Aushandeln entzogenen Vertragsbestimmung gesprochen werden.
c)
43 
Schließlich kommt die Anwendung von AGB-Recht auch deshalb nicht in Betracht, weil die Auslegung der vertraglichen Hauptpflicht der Beklagten im Streit steht. Vertragliche Hauptpflichten sind aber der Überprüfung am Maßstab des AGB-Rechts entzogen. Sie unterliegen, da Ausfluss privatautonomer Willensentscheidung, keiner Angemessenheitskontrolle (vgl. zur Abgrenzung der Preisabrede BGH, Urteil vom 16. Februar 2016 – XI ZR 63/15, bei juris Rz. 30, m.w.N.), sondern nur einer weit weniger einschneidenden Schrankenkontrolle am Maßstab der gesetzlichen Generalklauseln.
3.
44 
Das Landgericht hat den Vertragsstrafenvertrag der Parteien zutreffend ausgelegt.
a)
45 
Die Auslegung eines Unterlassungsvertrages richtet sich nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Regeln. Maßgebend ist demnach der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB). Abzustellen ist in erster Linie auf den Wortlaut der Vereinbarung, wobei grundsätzlich davon auszugehen ist, dass die Parteien sich dem allgemeinen Wortsinn entsprechend erklären wollten. Dies schließt das Recht der Parteien nicht aus, ihren Erklärungen eine dem allgemeinen Sprachgebrauch zuwiderlaufende Bedeutung beizumessen, was namentlich bei einer Vereinbarung innerhalb von Fachkreisen eine Rolle spielen kann, aber nicht auf sie beschränkt ist; entscheidend ist der übereinstimmende Wille der Parteien im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in Bezug auf den Vertragsinhalt. Um diesen zu ermitteln, sind ergänzend die der jeweils anderen Seite erkennbaren Interessen ihres Vertragspartners, Sinn und Zweck der Abrede und die den Parteien bekannten Begleitumstände zu berücksichtigen (vgl. statt vieler BGH, Urteile vom 11. November 2014 – VI ZR 18/14, MDR 2015, 25, bei juris Rz. 9, m.w.N.; und vom 13. Februar 2003 – I ZR 281/01, MDR 2003, 1005, bei juris Rz. 20 ff.). Die Vertragsfreiheit erlaubt es, auch ungünstige Verträge abzuschließen, und das Vertragsrecht bindet die Parteien auch an solche. Sie können nicht ex post qua Auslegung korrigiert werden.
b)
46 
Diese Auslegungsgrundsätze hat das Landgericht zutreffend angewandt. Die Berufung geht fehl mit ihrer Auffassung, da sich ihre Allgemeine Geschäftsbedingung zum Gerichtsstand - unstreitig - nur an Unternehmer richten, habe sie sich in dem in der Vertragsstrafenvereinbarung als Ausnahmetatbestand formulierten, vereinbarten Bereich zulässiger Weiterverwendung bewegt.
aa)
47 
Dagegen spricht schon der Wortlaut der Vereinbarung, der nicht von Unternehmern spricht, sondern den kaufmännischen Verkehr als Nutzungsbereich für die Klausel offen lässt.
(1)
48 
Die Beklagte trägt selbst vor, dass beide Begriffe nur weitgehend synonym verwandt werden, aber nicht völlig kongruent sind.
(2)
49 
Nimmt ein Rechtsbegriff erkennbar auf eine gesetzliche Regelung Bezug; so ist bei seiner Auslegung von der Legaldefinition auszugehen (vgl. BGH, Urteile vom 29. April 2014 – II ZR 395/12, MDR 2014, 787, bei juris Rz. 24; und vom 19. März 2003 - VIII ZR 135/02, ZIP 2003, 1095, 1096).
50 
Ein solcher Bezug besteht vorliegend. Allerdings besteht er nicht auf das Wettbewerbs- oder das AGB-Recht, sondern auf die zivilprozessualen Bestimmungen in § 38 ZPO. Nach § 38 Abs. 1 ZPO wird ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.
(3)
51 
Der von der Berufung vorgetragene Widerspruch innerhalb der Vertragsstrafenvereinbarung besteht nicht. Die an anderer Stelle genannte Verwendung der Klausel im geschäftlichen Verkehr stellt keinen Bezug auf eine Unternehmereigenschaft des Adressaten her, sondern nur zum Handlungsrahmen, in welchem der Verwender (die Beklagte) durch die intendierte Vereinbarung gebunden sein soll.
bb)
52 
Die Bezugnahme auf den Kaufmannsbegriff, wie ihn § 38 Abs. 1 ZPO verwendet, lag im erkennbaren Interesse des Klägers im Zeitpunkt der Abmahnung und des damit verbundenen Vertragsangebotes, auf das sich die Beklagte durch ihr strafbewehrtes Unterlassungsversprechen eingelassen hat. Dem Kläger ging es erkennbar darum, die Gerichtsstandsklausel deshalb aus den AGB der Beklagten zu verbannt zu sehen, weil sie diese als gegen § 38 Abs. 1 ZPO verstoßend ansah. Der gesetzlichen Systematik, die in § 38 Abs. 1 ZPO zum Ausdruck kommt, entspricht auch der systematische Aufbau des klägerischen Vorschlages für eine Unterwerfungsvereinbarung als Verbot mit Ausnahmevorbehalt.
cc)
53 
Das Begehren des Klägers in seiner Abmahnung war auf die dort genannten konkreten AGB-Klauseln gerichtet. Damit war für einen objektiven Dritten an der Stelle der Beklagten auch klar, dass der Kläger darauf abzielte, eine Abänderung der angegriffenen Klauseln zu erwirken. Dieser Intention widerspräche eine Auslegung dahin, dass die Beklagte ihre angegriffene Gerichtsstandsklausel gleichwohl unverändert sollte verwenden dürfen, weil sie ihre AGB insgesamt nur gegenüber Unternehmern zum Einsatz brachte. Insoweit schlägt der streng an das HGB angelegte Kaufmannsbegriff aus § 38 Abs. 1 ZPO durch, der auf die gesetzliche Definition in §§ 1 ff. HGB aufbaut. Die Grundnorm, § 1 Abs. 1 HGB, definiert denjenigen als Kaufmann, der ein Handelsgewerbe betreibt.
54 
Darunter fallen nicht Freiberufler wie Rechtsanwälte (vgl. Hans. OLG Hamburg, Beschluss vom 18. Januar 2008 – 13 AR 37/07, OLGR 2008, 340; bei juris Rz. 15; vgl. zum medizinischen Sektor Prechtel, MDR 2006, 246, m.w.N.).
55 
Sie können aber gleichwohl Unternehmer sein. Denn Unternehmer ist nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (s. zum Beginn der Unternehmereigenschaft BGHZ 162, 253, m.w.N.).
56 
Auch über die Beschränkung der Kaufmannseigenschaft in § 1 Abs. 2 HGB unterscheiden sich beide Rechtsbegriffe voneinander (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 12. November 2009 – 16 U 30/09, bei Rz. 18 ff., m.w.N.; OLG Köln, Urteil vom 21. November 1991 – 18 U 113/91, NJW-RR 1992, 571; s. auch Schneider, BB 2011, 2440).
57 
Der Umstand, dass § 38 Abs. 1 HGB Gerichtsstandsvereinbarungen auch für juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen zulässt, bleibt für die Auslegung ohne Einfluss. Im Übrigen stand es den Parteien frei, eine Ausnahme zu vereinbaren, die hinter dem Maß der nach § 38 Abs. 1 ZPO zulässigen Gerichtsstandsvereinbarungen zurück blieb. Ob dies gewollt war oder ob der kaufmännische Verkehr deckungsgleich sein sollte mit dem in § 38 Abs. 1 ZPO beschriebenen Rechtsträgerkreis, kann dahinstehen. Denn die Parteien streiten nicht übe diese Abgrenzung, sondern über diejenige zwischen dem Kaufmanns- und dem Unternehmerbegriff.
dd)
58 
Die Beklagte hat weder einen Vorbehalt erklärt, noch wäre aus anderen Begleitumständen erkennbar, dass sie sich offen halten wollte, ihre bisherige Gerichtsstandsklausel unverändert weiter nutzen zu können. Darin hätte auch ein widersprüchliches Verhalten gelegen.
c)
59 
Darauf, ob die Verwendung dieser Klausel ursprünglich wettbewerbswidrig war, kommt es somit nicht mehr an.
4.
60 
Der Vertrag ist weder unwirksam, noch weggefallen.
a)
61 
Feststellungen, aus denen sich ein Fehlen der Geschäftsgrundlage ersehen ließe, hat das Landgericht nicht getroffen. Die Berufung bringt ein solches auch nicht vor.
b)
62 
Die von der Beklagten behauptete Täuschung führte selbst dann, wenn sie vorgelegen haben sollte, nicht schon aus sich heraus zu einer Unwirksamkeit des Vertrages, sondern allenfalls zu einer Anfechtbarkeit. Eine Anfechtung erklärt zu haben, trägt die Beklagte aber nicht vor, so dass dahinstehen kann, ob überhaupt ein Anfechtungsrecht entstanden sei.
5.
63 
Die Beklagte hat, wie vom Landgericht festgestellt und von der Berufung auch nicht angegriffen, gegen die Unterlassungsvereinbarung schuldhaft verstoßen und damit die versprochene Vertragsstrafe von 4.000,- EUR verwirkt. Insbesondere lassen die Unschärfen, die sich in der Abgrenzung zwischen einem Kaufmann und einem Unternehmer durch neue Gesetze in anderen Bereichen und durch Rechtsprechung ergeben haben mögen, die gesetzliche Verschuldensvermutung nicht entfallen. Gerade der Umstand, dass die Klägerin sich ausgehend von einer konkreten ABG-Klausel zu einer Unterlassung verpflichtet hatte, musste es ihr bei gehöriger Sorgfalt nahe legen, dass sie diese nicht unverändert weiterbenutzen dürfte. Die Berufung wendet sich denn auch nicht gegen die Annahme einer schuldhaften Vertragsverletzung durch das Landgericht.
6.
64 
Die Beklagte kann der Rechtsverfolgung auch nicht den Treuwidrigkeitseinwand entgegenhalten.
a)
65 
Ist aus einem wirksam abgeschlossenen Vertrag ein Anspruch entstanden, steht dieser unter dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 GG. Der Anspruch ist Ausfluss der angewandten Vertragsfreiheit. Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner die versprochene Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen. Grundsätzlich ist der Anspruchsinhaber frei, nach Belieben zu entscheiden ob er sein Recht ausübt oder nicht (vgl. § 241 Abs. 1 BGB). Er ist weder an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden, noch unterliegt er bei der Durchsetzung eines vertraglichen Anspruchs einem Diskriminierungsverbot, noch muss er sich einer allgemeinen Interessenabwägung unterwerfen. Diese Freiheit ist der Kernbestand des subjektiven Rechts.
b)
66 
Ein Eingriff in einen vertraglich begründeten Anspruch durch eine Ausübungssperre aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Treu und Glauben kommt nur ganz ausnahmsweise in Betracht, wenn sich gerade die Ausübung der Rechtsposition als treuwidriges Handeln erweist und ein Eingriff geboten ist, um einem schlechthin unvertretbaren Zustand zu wehren. Der Grundsatz von Treu und Glauben führt nicht zu einer Grundrechtsabwägung, insbesondere nicht zu einer Auslegung am Maßstab der praktischen Konkordanz. Er stellt vielmehr eine Rechtsschranke dar. Denn auch im Rahmen der Anwendung der Generalklauseln entfalten die Grundrechte keine unmittelbare Drittwirkung. Die Grundrechte sind schon nach dem Wortlaut des Art. 1 Abs. 3 GG, der gestärkt wird durch die Entstehungsgeschichte und durch systematische Erwägungen, wie die ausdrückliche Normierung von Fällen unmittelbarer Drittwirkung (vgl. Art. 9 Abs. 3 S. 2 GG), Abwehrrechte gegen den Staat. Außerdem bedeutete eine unmittelbare Drittwirkung eine Verkehrung der Grundrechte in ihr Gegenteil: Der Einzelne würde durch sie zum Verpflichteten, dessen Freiheit durch die Grundrechte nicht mehr gesichert würde, sondern unter Berufung auf sie beschränkt. Daher wirken die Grundrechte lediglich mittelbar über die Generalklauseln (§§ 242, 138, 307, 826) und unbestimmte Rechtsbegriffe als Elemente einer objektiven Wertordnung in das Privatrecht hinein (Böttcher/Hohloch, in: Erman, BGB, 14. Aufl., 2014, Rn. 30 zu § 242, u.H. auf BVerfG 7, 198, 205 f.; 7, 261, 269; 42, 134, 148; 73, 261, 269; 84, 192, 195; 86, 122, 128 f.; 89, 214, 229 f.; 96, 375, 398; 102, 347, 362; u.a.).
67 
Daraus folgt, dass die Generalklauseln weder dazu herangezogen werden dürfen, unter Berufung auf einander gegenüberstehende grundrechtsrelevante Interessen in einen von den Parteien im Rahmen ihrer Privatautonomie geschlossenen Vertrag einzugreifen, noch eine Korrektur des Vereinbarten unter dem Deckmantel einer grundrechtsbezogenen Abwägung durchzusetzen. Die häufig gebotene Auslegung mittels einer Interessenabwägung, bei der die durch die Grundrechte geprägte Wertordnung zu berücksichtigen ist, findet ihre Schranke dort, wo die Parteien sich erkennbar willentlich einer Rechtsposition begeben haben, insbesondere eine schuldrechtliche Verpflichtung eingegangen sind.
68 
Die Aufgabe von Freiheiten und Rechten ist der vertraglichen Bindung immanent. Deshalb verhält sich derjenige treuwidrig, der beim Abschluss eines Vertrages ein bestimmtes Tun oder Unterlassen verspricht und bei der Umsetzung des Vertrages dann geltend macht, seine Verpflichtung müsse aufgrund seiner Grundrechte relativiert oder gar beseitigt werden oder dem anderen Teil sei es verwehrt, das ihm vertraglich zugestandene zu fordern. Darin liegt regelmäßig ein Verstoß gegen das Verbot des venire contra factum proprium.
69 
Ein anderes kann gelten, wenn eine Vertragspartei die Wahrung der Interessen ihres Vertragspartners ausdrücklich oder konkludent übernommen hat. Dies setzt eine dahingehende Vereinbarung der Parteien voraus. Denn es besteht keine allgemeine Interessenwahrungsobliegenheit des einen Vertragspartners für die Belange des anderen; grundsätzlich ist es an jedem Rechtssubjekt, seine Rechte und Interessen selbst zu wahren. Dies ist auch dem Wortlaut des § 241 Abs. 2 BGB zu entnehmen, der die Möglichkeit eröffnet, dass ein Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten kann. Mit dieser Kann-Bestimmung stellt das Gesetz die Übernehme solcher Pflichten in die Hoheit der Vertragsparteien und geht eindeutig davon aus, dass eine solche ohne vertragliche Vereinbarung nicht besteht.
70 
Um eine solche Pflicht oder Obliegenheit festzustellen, bedarf das Gericht nach den allgemeinen Auslegungsgrundsätzen aus §§ 133, 157 BGB (vgl. zu diesen BGHZ 150, 32, 37, m.w.N.; BGH, Urteil vom 25. März 2015 – VIII ZR 125/14, WM 2015, 1580, bei juris Rz. 34 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 11. November 2014 - VIII ZR 302/13, NJW 2015, 409, Rz. 11, m.w.N.; RGZ 99, 147; Busche, in: MünchKomm-BGB, 7. Aufl. [2015], § 133, Rn. 41) einer tragfähigen Tatsachengrundlage. Fehlt sie, so kann nicht angenommen werden, dass sich eine Partei als Interessenwalter ihres Vertragspartners habe in eine ihr objektiv nachteilige Pflicht begeben wollen.
c)
71 
Vorliegend hat der Kläger weder eine Interessenwahrungsobliegenheit gegenüber der Beklagten, noch verhält er sich treuwidrig, indem er seinen Anspruch geltend macht. Für eine Treuwidrigkeit liegen keine Anhaltspunkte vor. Die Beklagte zieht mit ihrer gegenläufigen Auffassung wiederum Erwägungen des Lauterkeitsrechts in das allgemeine Zivilrecht. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Sie hat durch den Unterlassungsvertrag einen neuen, eigenständigen Anspruch des Klägers geschaffen, der nicht den lauterkeitsrechtlichen Regeln folgt, sondern den vertragsrechtlichen. Indem sie sich zu dem Zweck unterworfen hat, sich eine gerichtliche Auseinandersetzung über die in der Abmahnung des Klägers bezeichneten Unterlassungsbegehren zu ersparen, in der es auf die lauterkeitsrechtlichen Aspekte hätte ankommen können, hat sie sich der lauterkeitsrechtlichen Einwände begeben, auch des Einwandes treuwidriger Selektion der Anspruchsgegner und des Einwandes fehlender Aktivlegitimation. Sie hat mit dem Vertragsschluss für ihre Person das Vorgehen des Klägers akzeptiert. Daran muss sie sich ebenso festhalten lassen wie der Kläger an der Aufgabe seiner lauterkeitsrechtlichen Klagemöglichkeit, welche durch den Unterlassungsvertrag eingetreten ist. Die erhobenen Einwände der Beklagten sind daher abgeschnitten.
III.
72 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1, 43 Abs. 1, 48 Abs. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
73 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.

(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.

(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

*

(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.

(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.

(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(1) Ein an sich unzuständiges Gericht des ersten Rechtszuges wird durch ausdrückliche oder stillschweigende Vereinbarung der Parteien zuständig, wenn die Vertragsparteien Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind.

(2) Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges kann ferner vereinbart werden, wenn mindestens eine der Vertragsparteien keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat. Die Vereinbarung muss schriftlich abgeschlossen oder, falls sie mündlich getroffen wird, schriftlich bestätigt werden. Hat eine der Parteien einen inländischen allgemeinen Gerichtsstand, so kann für das Inland nur ein Gericht gewählt werden, bei dem diese Partei ihren allgemeinen Gerichtsstand hat oder ein besonderer Gerichtsstand begründet ist.

(3) Im Übrigen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1.
nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2.
für den Fall geschlossen wird, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.

(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.

(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.

(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.

(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.