Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Apr. 2007 - 2 U 135/06

published on 19/04/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 19. Apr. 2007 - 2 U 135/06
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 im Kostenpunkt und in den Ziffer I. 3. und I. 4. des Tenors

abgeändert.

a) Ziffer I. 4. des Urteilstenors wird wie folgt neu gefasst:

Telekommunikationsdienstleistungen, bei deren Inanspruchnahme eine Nutzung von Call-by-Call-Angeboten und/oder Pre-Selection-Angeboten nicht möglich ist, zu bewerben und/oder bewerben zu lassen, ohne auf diese Einschränkungen hinzuweisen oder offen zu legen, dass das Vergleichsangebot der Klägerin eine derartige Nutzung ermöglicht, wenn dies geschieht in der als Anlage K 23 beigefügten Werbeanzeige der Beklagten aus der „B. Kreiszeitung“ vom 26.03.2005

b) Klagantrag Ziffer 3 wird abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Rechtsstreits im ersten Rechtszug tragen die Klägerin ein Fünftel und die Beklagte vier Fünftel. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin ein Viertel und die Beklagte drei Viertel.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Jeder Partei wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 vom Hundert des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 vom Hundert des beizutreibenden Betrages leistet.

5.Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 125.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Die Berufungsbeklagte begehrt auf wettbewerbsrechtlicher Grundlage Unterlassung von Werbung.
Wegen des Sachverhalts nimmt der Senat auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil des Vorsitzenden der 35. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 6. Juli 2006 (GA 344/367) nach § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug.
Das Landgericht hat der Klage überwiegend stattgegeben, sie im Übrigen abgewiesen und zum stattgebenden, im zweiten Rechtszug allein noch im Streit stehenden Teil seines Urteils im Wesentlichen ausgeführt:
Die mit dem Klageantrag Ziffer 1 beanstandete Werbung sei für den nach der neuen Rechtsprechung heranzuziehenden Durchschnittsverbraucher irreführend. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Anschluss, welchen die Beklagte bewerbe, mehr biete als derjenige der Klägerin. Der Sternchenhinweis reiche nicht aus, die Irreführung zu beseitigen, da es sich nicht um eine Klarstellung handele, sondern um eine in den Blick gesetzten Werbeaussage widersprechende Angabe. Nichts anderes gelte nach den Grundsätzen der Rechtsprechung zur Blickfangwerbung. Der in dieser Werbeaussage liegende Wettbewerbsverstoß sei auch nicht unerheblich.
Gleichfalls irreführend sei die Werbung mit Tarifen der Klägerin, welche Neukunden nicht mehr zugänglich seien (Klagantrag Ziffer 2). Der Hinweis auf das Datum der zu Vergleichszwecken herangezogenen Preisliste reiche für den Durchschnittsverbraucher nicht aus, die Irreführung zu beseitigen. Zugleich verstoße diese Werbeaussage auch gegen § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (Objektivitätsgebot). Auch dieser Wettbewerbsverstoß sei nicht unerheblich. Erforderlich wäre auch ein Hinweis darauf gewesen, dass das Angebot der Klägerin, welches die Beklagte zu Vergleichszwecken heranziehe, ohne Mindestlaufzeit erfolgte (Klagantrag Ziffer 3). Nur ein solcher Hinweis hätte die Objektivität wahren können. Angesichts der Schnelllebigkeit des Telekommunikationsmarktes lege der Durchschnittsverbraucher auf diesen Gesichtspunkt Wert.
Irreführend sei der mit Klagantrag Ziffer 4 beanstandete Preisvergleich auch, weil auf die bei der Klägerin, nicht jedoch bei der Beklagten gegebene Möglichkeit der Kostenersparnis durch Call-by-Call-Gespräche nicht hingewiesen wurde. Dies sei für den Verbraucher erheblich und als Marktverstoß nicht unbedeutend.
Auch die vom Klagantrag Ziffer 5 erfasste Werbung mit einem Preisvorteil von 81 % sei irreführend. Zwar sei eine Gesprächsdauer von einer Minute als Vergleichsmaßstab nicht schlechthin ungeeignet, da nicht lebensfremd. Jedoch hätte es - zumal angesichts der Angabe des genauen Prozentsatzes - einer Angabe dahin bedurft, dass im Tarif der Klägerin zum selben Preis drei weitere Minuten ohne Mehrkosten telefoniert werden konnte. In der Werbung müsse nicht jede Einzelheit wiedergegeben werden. Angesichts der Werbung mit einem hohen, prozentual benannten Preisvorteil erweise sich die fehlende Angabe aber als erheblich. Den Preisen komme für den Verbraucher besondere Bedeutung zu. Der Wettbewerbverstoß sei auch nicht unerheblich. Trotz der grundsätzlichen Befugnis des Werbenden, für sein Angebot besonders günstige Konstellationen in seiner Werbung heranzuziehen, verstoße der Preisvergleich wegen der erheblichen Verschiebung auch gegen das Gebot objektiver Werbung.
Alle genannten Wettbewerbsverstöße seien nicht unerheblich, und es bestehe Wiederholungsgefahr.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte form- und fristgerecht (GA 378/379 und 2. EB nach GA 367) Berufung eingelegt und diese prozessordnungsgemäß begründet (GA 389/427).
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Sie trägt hierzu vor:
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Das Landgericht habe seiner Entscheidung eine Interpretation der beanstandeten Werbung zugrunde gelegt, welche der Verkehr nicht teile. Der Verbraucher werde nicht in die Irre geleitet. Außerdem weise die Werbung K 23 eine klarstelle Fußnote auf. Es sei für den Verbraucher klar, dass lediglich keine Grundgebühr im herkömmlichen Sinne für Telefonie anfalle (unter Beweisantritt BB 9 ff. = GA 397 ff. unter Hinweis auf BGH, GRUR 1999, 261, 263 , BGH, NJW - WettbewerbsR 2000, 232, 233 ). Der Verkehr wisse, dass Telefondienstleistungen nicht kostenlos angeboten würden. Hinzu komme, dass es sich bei der angegriffenen Werbung nicht um eine flüchtige handele. (zum Ganzen BB 6/15 = GA 394/403). Mangels Fehlvorstellung könne entgegen der Auffassung des Landgerichts eine Klarstellung in einem Fußnotenhinweis erfolgen. Nur Ausnahmsweise sei eine solche Klarstellung ausgeschlossen. Eine für einen solchen Ausnahmefall unabdingbare Falschangabe in der Werbung liege im vorliegenden Fall nicht vor. Fehlerhafterweise habe das Landgericht angenommen, die Erläuterung nehme nicht an der Blickfangwerbung teil. Da eine Aufschlüsselung in Einzelpreise nicht erforderlich sei, sei auch der vorliegende Sternchenhinweis ausreichend. Ein Angebot für mehrere verschiedenartige Leistungen werde nicht beworben. Die beanstandete Werbung befasse sich einzig mit Telefonie. Im Übrigen sei der Verkehr an derartige Werbungen im Bereich DSL gewöhnt.
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Den in der beanstandeten Werbung gezogenen Preisvergleich halte das Landgericht - nachdem es zunächst zutreffend eine segmentarische Vergleichswerbung für grundsätzlich zulässig erachtet habe - fälschlicherweise für irreführend. Die Beklagte habe mit einem damals als Standardtarif zu bezeichnenden, gegenüber vielen Kunden abgerechneten Tarif einen Vergleich angestellt. Es sei dem Verkehr auch bekannt, dass ein Telekommunikationsunternehmen regelmäßig mehrere Tarife anbiete und Neukunden bevorzugt behandele. Erforderlich für eine wettbewerbsrechtlich relevante Irreführung sei eine Fehlvorstellung bei mindestens einem Viertel der Angesprochenen.
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Soweit es die Vertragslaufzeit angehe, habe das Landgericht zu Unrecht beanstandet, dass Angaben über eine Mindestlaufzeit des Vergleichsangebots des Konkurrenten der Beklagten fehlten. Der Fußnotenhinweis auf die Mindestlaufzeit des Angebotes der Beklagten reiche aus. Der gezogene Vergleich betreffe eine Vertragslaufzeit von zwölf Monaten, weshalb kürzere Laufzeiten irrelevant seien. Derjenige, dem es auf die Möglichkeit zu einem kurzfristigen Anbieterwechsel ankomme, interessiere sich ohnehin nicht für das Angebot der Beklagten. Deshalb seien kürzere Berechnungszeiträume unerheblich. Der Verkehr gehe, wenn kein entsprechender Hinweis gegeben werde, nicht von einer völligen Leistungsgleichheit bei den verglichenen Angeboten aus.
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Über „Call-by-Call“- und „Preselection-Angebote“ müsse die Beklagte in ihrer Werbung nicht aufklären. Es handele sich bei um gesetzliche, die Beklagte jedoch nicht treffende Verpflichtungen. Es sei davon auszugehen, dass der Verbraucher das Gesetz kenne. Im Übrigen beeinträchtige diese Auffassung die Werbefreiheit und die Rechte aus Art. 2 und 12 GG. Das Landgericht habe insoweit unter Beweisantritt gehaltenen Vortrag der Beklagten übergangen. Seine Auffassung verkehre die gesetzlichen Hinweispflichten an die Klägerin ins Gegenteil, indem der vom Gesetz nicht betroffenen Beklagten ein Hinweis abverlangt werde. Das Unterlassen des Hinweises sei im übrigen auch nicht erheblich, weil den Kunden, für die Call-by-Call-Gespräche Bedeutung hätten, bekannt sei, dass solche nur von der Klägerin als Exmonopolist ermöglicht werden müssten. Für Kunden, die sich mit diesen Möglichkeiten nie befasst hätten und deshalb auch mit den Begriffen nichts anfangen könnten, wäre ein Hinweis durch die Beklagte irrelevant geblieben. Ein durchschnittlich informierter Verbraucher werde den Fußnotenhinweis in der Werbung der Beklagten auch nicht als abschließende Leistungsbeschreibung begreifen, da er um die Möglichkeit der Dienstleisterauswahl wisse; er werde sich deshalb vor Vertragsabschluss über die bestehenden Möglichkeiten erkundigen. In ihrer Homepage (unter FAQs) weise die Beklagte ausdrücklich darauf hin, dass solche Möglichkeiten im Rahmen ihrer Angebote nicht bestünden. Aufgrund der Art der angebotenen Leistung werde sich der Kunde auch erst nach weiterer Information für einen Vertragsabschluss entscheiden.
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An den Preisvergleich bezüglich eines einminütigen Telefonats habe das Landgericht eine falsche Verkehrsauffassung als Maßstab angelegt. Der Preis eines vierminütigen Gesprächs sei angesichts des zulässigerweise gewählten Vergleichsmaßstabes in der beanstandeten Werbung unerheblich. Die zugehörige Fußnote enthalte einen zureichenden Aufklärungshinweis. Auch sei dem Durchschnittsverbraucher bewusst, dass Preisvergleiche nicht auf andere Gesprächsdauern übertragen werden könnten. Er erwarte keine weitergehende Aufklärung, da für ihn andere Gesprächsdauern nicht erheblich seien.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage unter Aufhebung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil und führt noch aus:
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Die Beklagte hätte offen legen müssen, dass ihr Angebot keinen Gesprächsanbieterwechsel zulasse. Zur Rechtfertigung dafür, dass sie in als wettbewerbswidrig anzusehender Weise die Möglichkeit verschwiegen habe, dass bei ihrem Angebot eine Anbieterauswahl durch Vorwahl nicht möglich sei, könne sich die Beklagte auch nicht auf §§ 40, 150 TKG berufen, welche im Übrigen nicht Werbung im Wettbewerb zum Gegenstand hätten. Auf andere Werbemedien greife der Verbraucher nicht zurück, um weitere Aufklärung zu erhalten; er nehme vielmehr die Werbeaussagen ernst, weshalb diese vollständig sein müssten.
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Dass die Beklagte in ihrer Werbung nicht darauf hingewiesen habe, dass das herangezogene Vergleichsangebot der Klägerin ohne Mindestlaufzeit angeboten wurde, erwecke in unlauterer Weise den falschen Eindruck, das Vergleichsangebot der Klägerin binde den Kunden gleich lange wie dasjenige der Beklagten.
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Bereits das OLG Hamburg habe in einem einstweiligen Verfügungsverfahren einen Preisvergleich für unzulässig gehalten, wenn wesentliche Angebotsbestandteile, worunter die Laufzeit und die Möglichkeit von Vorauswahl-Gesprächen zu zählen seien, nicht mit angegeben würden (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 25. August 2005 - 5 U 197/04 - bei juris). Der angesprochene Verkehr erkenne nicht, dass sich der Preisvergleich bereits bei geringfügiger Überschreitung einer Gesprächsdauer von einer Minute wesentlich verschiebe, da die Klägerin ein für die ersten vier Gesprächsminuten unverändert bleibendes Entgelt mit Zustandekommen der Verbindung berechne.
24 
Die Bewerbung von Telefonie ohne Grundgebühr werde auch nicht durch zureichende Hinweise (Fußnoten- bzw. Sternchenhinweise) klargestellt.
25 
Der Hinweis auf einen für Neukunden nicht mehr angebotenen Tarif der Klägerin sei wettbewerbswidrig, weil sich die Werbung auch an Verbraucher richte, welche diesen Tarif nicht in Anspruch nahmen und weil der Eindruck erweckt werde, Kunden, welche zur Klägerin zurückwechseln wollten, müssten sich auf diesen Vergleichstarif einlassen.
26 
Allen gerügten Gesichtspunkten der beanstandeten Werbung komme wettbewerbsrechtliche Erheblichkeit zu.
27 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrages im zweiten Rechtszug nimmt der Senat Bezug auf die im Berufungsverfahren bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08. März 2007.
II.
28 
Die zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg nur, soweit sie sich gegen die Verurteilung in Ziffer I. 3. des landgerichtlichen Urteilstenors wendet, und teilweise, soweit die Beklagte die Verurteilung in dessen Ziffer I. 4 angreift. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet.
29 
Auf der Grundlage des entscheidungserheblichen Vorbringens der Parteien - die nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat eingegangenen Schriftsätze geben keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen; in ihnen enthaltener neuer Vortrag ist verspätet - gilt, wobei allen wettbewerbswidrigen Handlungen der Beklagten wettbewerbsrechtliche Relevanz inne wohnt und sich aus ihnen eine Wiederholungsgefahr ergibt, Folgendes:
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A. Tenor Ziff. I. 1. (Grundgebühr)
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1. Wie das Landgericht zu Recht ausführt, steht der Klägerin als Mitbewerberin gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG ein Anspruch darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, damit zu werben, sie biete Telefonie ohne Grundgebühr an, wenn dies wie in der angegriffenen Anzeige K 23 geschieht. Die Behauptung, ihr Angebot umfasse Telefonie ohne Grundgebühr, ist irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG.
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a) Da die Mitglieder des Senates zu den von der Werbung angesprochenen Verkehrskreisen, nämlich dem allgemeinen Publikum, gehören, besitzen sie die erforderliche Sachkunde, um ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst zu beurteilen, wie der durchschnittlich informierte, situationsadäquat aufmerksame und verständige Verbraucher, auf dessen Verständnis bei der Beurteilung des Aussagegehalts der Werbung abzustellen ist, die Werbung der Beklagten versteht (vgl. BGH, GRUR 2004, 244, 245 - [Marktführerschaft]).
33 
b) Die Anforderungen, die im Hinblick auf das Irreführungsverbot sowie auf das Gebot der Preisklarheit und Preiswahrheit (§ 1 Abs. 6 PAngV) an die Transparenz von Preisangaben zu stellen sind, können nicht einheitlich bestimmt werden. Bei dem Angebot der Beklagten handelt es sich um ein Kopplungsangebot, das hinsichtlich der Preisangaben einer besonderen Missbrauchskontrolle unterliegt. Denn von solchen Angeboten geht häufig die Gefahr aus, dass über den tatsächlichen Wert des Angebots getäuscht oder doch unzureichend informiert wird; namentlich dann, wenn ein Teil des gekoppelten Angebots in der Werbung blickfangmäßig als besonders günstig herausgestellt wird (so BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - I ZR 252/02 - GRUR 2006, 164, bei Juris Rz. 20 [Aktivierungskosten II] u.H. auf BGHZ 139, 368, 376 f. – [Handy für 0,00 DM], BGHZ 151, 84, 89 – [Kopplungsangebot I] u.a.). Insbesondere ist es wettbewerbswidrig, wenn in einem derartigen Fall Hinweise auf Belastungen, die den herausgestellten günstigen Preis unmittelbar relativieren, weder am Blickfang teilnehmen, noch sonst hervorgehoben dargestellt sind.
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c) Ein wettbewerbsrechtlich beachtlicher Teil der Durchschnittsverbraucher - und nicht nur, wie die Beklagte meint, ein zu vernachlässigender - versteht die Aussage über Telefonie ohne Grundgebühr in der Anlage K 23 dahin, dass der beworbene Tarif es ihm erlaube, ohne monatliche Festkosten (Grundgebühr) zu telefonieren. Diese Werbung drängt dem Leser ein solches Verständnis schon durch die als Blickfang gestaltete zweite Überschrift „Kostenlos Telefonieren & Telefon gratis“ auf. Verstärkt wird dieser Aussagegehalt durch die nachfolgende, im Mittelfeld der Anzeige stehende Tabelle.
35 
Dem ist auch nicht entgegenzusetzen, ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und verständiger Durchschnittsverbraucher nehme ohnehin an, einen Telefonanschluss letztlich nicht kostenlos erlangen zu können, und rechne daher mit einem Koppelungsgeschäft, dessen anderer Teil entgeltlich sei. Der Markt für Telefonie ist dadurch gekennzeichnet, dass zahlreiche Anbieter Teilleistungen kostenlos anbieten, was einem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen Durchschnittsverbraucher bekannt ist. Dieser wird daher bei der von der Beklagten gewählten Anzeigengestaltung annehmen, ihm werde hier ein Telefonanschluss ohne Grundgebühr angeboten. Auch der jedermann geläufige Grundsatz, dass gewerbliche Leistungen üblicherweise nicht kostenlos erbracht werden, führt nicht zu einem anderen Verständnis. Denn er sagt nichts darüber aus, wer die erbrachte gewerbliche Leistung finanziert. Das mag häufig der Leistungsempfänger sein, was aber dann nicht zwingend ist, wenn mit der erbrachten Leistung Werbemaßnahmen verbunden sind und dementsprechend statt des Leistungsempfängers (und Werbeadressaten) die werbende Wirtschaft die erbrachte Leistung bezahlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Juli 2004 – I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 – [Grundeintrag Online]). Dem Senat sind dahin gehende Angebote im Bereich Telefonie aus eigener Beobachtung des Marktes bekannt; im wirtschaftlich damit verbundenen Bereich der Internetnutzung sind sie gängige Praxis, was das Verständnis des Verbrauchers gleichfalls mitprägt.
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d) Dieser Vorstellung entsprach die von der Beklagten mit der Anzeige K 23 beworbene Leistung nicht, da der Verbraucher sie nur in einem Paket erwerben konnte, für das er einen monatlichen Festpreis zu entrichten hatte.
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e) Eine Irreführung ist auch nicht durch eine dem Leser anderweitig zu Teil werdende Aufklärung ausgeschlossen.
38 
aa) Eine hinreichende Aufklärung setzte voraus, dass die Koppelung der beworbenen Telefonie mit dem zwingend mit zu abonnierenden Kabelanschluss und gleichzeitig die für diesen zu entrichtenden Preisbestandteile in der Werbung so dargestellt worden wären, dass sie dem blickfangmäßig herausgestellten Preis für Telefonie eindeutig zugeordnet sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar gewesen wären. Denn aus der Sicht des Verbrauchers gliedern sich die Preisbestandteile in sofort zu zahlende, in verbrauchsunabhängige, periodisch zu entrichtende und in verbrauchsabhängige Entgelte. Wiederkehrende Kosten für eine andere Leistung, ohne die der Verbraucher die Beworbene nicht erlangen kann, stehen im Rahmen des Kopplungsangebots auf derselben Ebene wie die von der Beklagten heran gezogene Grundgebühr für Telefonie, weil beide periodisch zu zahlen sind. Wirtschaftlich macht es keinen Unterschied, ob ein Kabelanschluss monatlich eine bestimmte Grundgebühr kostet und für den gleichzeitig bereit gestellten Telefonanschluss eine solche nicht anfällt oder ob dieser eine Grundgebühr kostet und jener um denselben Betrag billiger unterhalten werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 02. Juni 2005 - I ZR 252/02 - GRUR 2006, 164, bei Juris Rz. 21 [Aktivierungskosten II] m.w.N.; vgl. auch BGH, Urteil vom 08. Juli 2004 – I ZR 142/02, GRUR 2004, 961, 963 – [Grundeintrag Online]).
39 
bb) Die Beklagte hätte daher in hervorgehobener Weise auf die Kosten einen solchen Kabelanschlusses hinweisen müssen. Dazu reichte der zu beiden Teilen der Anzeige (zweite Überschrift und Tabelle) angebrachte Fußnotenhinweis (Sternchenhinweis) nicht aus.
40 
Insoweit kann dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der sonstigen Gestaltung der Werbung der Hinweisstern nach der zweiten Überschrift vom Verbraucher überhaupt auf den ersten, hier im Streit stehenden Teil derselben bezogen wird oder, weil beide Teile durch das stärker als das Wort „und“ trennende kaufmännische Und-Zeichen miteinander verknüpft sind (vgl. BGH, Urteil vom 08. Juli 2004 - I ZR 142/02 – GRUR 2004, 961, 963 [Grundeintrag Online]), nur auf den letzten.
41 
Denn dieser Hinweis bewirkte keine hinreichend deutliche Klarstellung. Von maßgebender Bedeutung ist hierbei, ob der Hinweistext eine für das Angebot wichtige Information enthält, die für den durch die Blickfangaussage eingestimmten Werbeadressaten überraschend kommt. Gewinnt der Webeadressat schon aufgrund des Blickfangs einen bestimmten unzutreffenden Eindruck vom Inhalt des Angebots, dann kann die Irreführung nicht ohne weiteres durch einen – insofern dann berichtigenden und nicht nur erläuternden – Sternchenhinweis behoben werden, wenn der Adressat in diesem Hinweis nur übliche oder unbedeutende Zusatzinformationen erwartet und dessen Lektüre deshalb für entbehrlich halten mag. In solchen Fällen muss ein besonders deutlicher Hinweis gegeben werden, der derart am Blickfang teilhaben muss, dass der Werbeadressat ihn sofort zur Kenntnis nimmt, ohne sich nach Erfassung der Blickfangaussage erst in einem eigenständigen Wahrnehmungsschritt der Aufklärungsfrage zuwenden zu müssen (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. November 2006 – 6 U 24/06, bei Juris Rz. 19 m.w.N.).
42 
Vorliegend war die Werbeaussage in dem ihr beizumessenden Sinn objektiv falsch. Kein Kunde konnte bei der Beklagten einen Telefonanschluss erhalten, ohne ein monatliches, nutzungsunabhängiges Entgelt zu bezahlen. Diese Aussage nimmt der sie lesende Verbraucher gleich in doppelter Weise auf: Durch die zweite Überschrift im Großdruck und durch den zentral gesetzten Kasten, in dem sich ein Preisvergleich zu Tarifen der Klägerin findet. Die Beklagte, die daran festhält, Telefonie ohne Grundgebühr anzubieten, gelangt dahin nur, indem sie den Telefonanschluss als Zugabe bezeichnet, obwohl er in der Werbung als die Leistung angepriesen wird. Dies macht sie dem Leser nicht deutlich. Der Sternchenhinweis steht in einem für einen nicht unbeachtlichen Teil der Verbraucher unleserlichen Kleindruck optisch zurückgesetzt in einer Ecke der Anzeige und nimmt am Blickfang der Werbung nicht teil.
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2. Dasselbe gilt im Ergebnis für die aus der Anlage K 22 ersichtliche Internetanzeige. Insoweit ist unterscheidend auszuführen:
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a) Hervorgehoben ist in ihr durch Fettdruck und Alleinstellung vor dem weiteren Text die Aussage „Ohne Grundgebühr“, was sich sprachlich eindeutig auf den nachfolgenden Passus „zwei Telefonanschlüsse“ bezieht und so den falschen Eindruck hervorruft, der Kunde könne über die Beklagte zwei Telefonanschlüsse ohne Festkosten erhalten.
45 
b) Dass der Verbraucher an einer anderen Stelle des Internet-Auftrittes, der durch einen Link erreichbar ist, eine Richtigstellung erfahren konnte, beseitigt die Irreführung nicht. Denn schon durch das Erfordernis, eine andere Seite aufzurufen, nimmt deren Inhalt an der Wirkung der Ausgangsseite nicht mehr teil.
46 
B. Tenor Ziff. I. 2. (Preisvergleich mit Alttarifen)
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Zu Recht hat das Landgericht die Beklagte auch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; 6 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG verurteilt, es zu unterlassen, mit einem Neukunden der Klägerin nicht mehr angebotenen Tarif als Vergleichpreis zu dem aktuellen Preis ihrer Leistung zu werben, wie in der Anzeige gemäß Anlage K 23 geschehen.
48 
1. Diese Werbeaussage der Beklagten nimmt unmittelbar auf ein Leistungsangebot der Klägerin Bezug, sodass ein Fall vergleichender Werbung i. S. v. § 6 Abs. 1 UWG vorliegt.
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2. Die europarechtliche Richtlinie beurteilt vergleichende Werbung im Grundsatz wettbewerbs- und verbraucherpolitisch positiv und will lediglich vor ihren Nachteilen schützen. Sie sieht in der vergleichenden Werbung eine Möglichkeit, die „Vorteile der verschiedenen vergleichbaren Erzeugnisse objektiv herauszustellen“ und damit „den Wettbewerb zwischen den Anbietern von Waren und Dienstleistungen im Interesse der Verbraucher“ zu fördern (Erwägungsgrund 2). Die vergleichende Werbung dient, wie jede Werbung, dazu, Märkte wirksam zu erschließen, und sie soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, aus dem Binnenmarkt größtmöglichen Vorteil zu ziehen (EuGH, GRUR 2006, 345 Rn. 22 - [Siemens]).
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Vergleichende Werbung kann, wenn sie wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften vergleicht und nicht irreführend ist, ein zulässiges Mittel zur Unterrichtung der Verbraucher über ihre Vorteile sein (Erwägungsgrund 5). Die Anforderungen an die Zulässigkeit der vergleichenden Werbung müssen daher in dem für sie günstigsten Sinn ausgelegt werden (EuGH Slg 2001, I-7945 = GRUR 2002, 354, 355 f. Rn. 37 - [Toshiba Europe]; EuGH Slg 2003, I-3095 = GRUR 2003, 533, 536 Rn 42 - [Pippig Augenoptik]; EuGH WRP 2006, 1348 Rn 22 - [Lidl Belgium]). Auf der anderen Seite will die Richtlinie durch genaue Festlegung der Zulässigkeitsvoraussetzungen für vergleichende Werbung vor solchen Praktiken schützen, die „den Wettbewerb verzerren, die Mitbewerber schädigen und die Entscheidung der Verbraucher negativ beeinflussen können“ (Erwägungsgrund 7). Für die Auslegung des § 6 UWG bedeutet dies, dass es bei der Beurteilung der einzelnen Werbemaßnahme darauf ankommt, inwieweit die beschriebenen Gefahren einer Wettbewerbsverzerrung, Mitbewerberschädigung und unsachlichen Verbraucherbeeinflussung bestehen. Eine sachliche Information von Verbrauchern darf nicht unterdrückt werden (so Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl. [2007], Rn. 8 zu § 6). Ein Eigenschaftsvergleich muss objektiv sein. Um dem zu genügen, müssen die Auswahl der zu vergleichenden Eigenschaften und der Vergleich selbst vom Bemühen um Sachlichkeit und Richtigkeit getragen und der Vergleich geeignet sein, dem Verbraucher nützliche Informationen zu geben. Der Vergleich muss zwar nicht alle wesentlichen Eigenschaften der verglichenen Produkte einbeziehen (OLG Hamburg, GRUR-RR 2003, 219). Er ist jedoch nicht mehr vom Bemühen um Sachlichkeit und Richtigkeit getragen, wenn er in einer Weise vorgenommen wird, durch die ein verzerrtes Gesamtbild hinsichtlich der verglichenen Produkte entsteht (Fezer/Koos, UWG, 2005, § 6 Rn. 147; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Sack, UWG, 2004, § 6 Rn. 118).
51 
3. Die Beklagte hat mit ihrer Werbeaussage sowohl gegen das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG (dazu b), das auch bei Angaben im Rahmen vergleichender Werbung gilt, § 5 Abs. 3 UWG, als auch gegen das Objektivitätserfordernis nach § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG (dazu a) verstoßen und somit unlauter gehandelt.
52 
a) Bezieht sich der Werbende durch die Verwendung der Produkt- oder Leistungsbezeichnung eines Mitbewerbers auf dessen Konkurrenzangebot, so versteht der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher dies, soweit keine abweichenden Hinweise erfolgen, dahingehend, dass der Vergleich mit dem aktuell gültigen Preis für die Konkurrentenleistung erfolge.
53 
Zum Zeitpunkt der beanstandeten Werbung bot die Klägerin den von der Beklagten herangezogenen Tarif für Neukunden jedoch nicht mehr an.
54 
Dass sich die Werbeaussage der Beklagten nur auf Altkundentarife beziehen sollte, erschloss sich dem Durchschnittsverbraucher aus der Werbeaussage der Beklagten nicht. Dies ist nicht unbeachtlich, weil sich die Werbung auch an Verbraucher richtete, die nicht Altkunden der Klägerin waren, sondern vor der Wahl eines Telefonanbieters oder einem Anbieterwechsel standen.
55 
b) Die Werbeaussage der Beklagten entsprach nicht den Tatsachen und war daher irreführend. Zum Zeitpunkt der Werbung mussten Neukunden der Klägerin für eine gleichartige Leistung nur ein geringeres Entgelt zahlen.
56 
C. Tenor Ziff. I. 3. (Mindestvertragslaufzeit)
57 
Mit Recht wendet sich die Berufung gegen die Verurteilung in Ziffer I.3. des landgerichtlichen Urteilstenors. Dass die Beklagte nicht ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass der als Vergleichstarif herangezogene Tarif von der Klägerin ohne Mindestlaufzeit angeboten worden war, stellt sich weder als Verstoß gegen § 6 UWG dar, noch als irreführend i.S. des § 5 UWG.
58 
1. Ein Verstoß gegen § 6 UWG ist nicht gegeben.
59 
a) Zunächst nimmt der Senat auf die oben II. B. 2 und 3 a) wiedergegebenen Erwägungen zu § 6 UWG Bezug, um Wiederholungen zu vermeiden.
60 
b) Eine Mindestvertragslaufzeit ist für einen beachtlichen Teil der Verbraucher gerade in den seit mehreren Jahren im Telekommunikationsmarkt gegebenen Zeiten erbitterten Wettbewerbs eine Leistungseigenschaft, die er in seine Erwägungen bei der Wahl seines Vertragspartners einbezieht.
61 
Jedoch ist der vergleichend werbende Unternehmer nicht verpflichtet, ein umfassendes Bild der einander gegenüberstehenden Leistungen zu zeichnen. Er kann sich darauf beschränken, einzelne Leistungseigenschaften gegeneinander zu stellen, sofern dadurch nur kein schiefes Bild entsteht.
62 
c) Die Beklagte hat sich für einen Preisvergleich entschieden. Diese Beschränkung ist im Ansatz nicht zu beanstanden. Die Vertragslaufzeit hat nicht unmittelbar Einfluss auf die Kosten der beworbenen Leistung. Erst durch das Hinzutreten weiterer Umstände, namentlich eines Anbieterwechsels des Kunden zur Klägerin bei zwischenzeitlich durch diese geänderten Tarifen, könnte sie Einfluss gewinnen. Dabei handelt es sich also um im Zeitpunkt der Werbung zwar nach den Marktgegebenheiten nicht unwahrscheinliche, gleichwohl aber unwägbare Umstände. Schon dies spricht dagegen, sie als Eigenschaft des verglichenen Angebots anzusehen und aus ihnen eine Hinweispflicht des Werbenden in Bezug auf § 6 Abs. 2 UWG herzuleiten. Zu Recht weist die Berufungsklägerin auch darauf hin, dass Interessenten, die eine Bindung an einen Anbieter scheuen, schon auf Grund der offen gelegten Mindestvertragslaufzeit bei ihrem beworbenen Angebot von einem Vertragsabschluss Abstand genommen hätten. Negativ betroffen konnten durch den fehlenden Hinweis auf eine Kündbarkeit des Tarifs der Beklagten also nur Verbraucher sein, die dem Angebot der Beklagten zustimmten, weil sie irrig annahmen, durch das Vergleichsangebot der Klägerin genauso lange gebunden zu werden. Für eine dahin gehende Annahme hat die Beklagte aber keinen Anschein gesetzt. Eine Fehlvorstellung des Interessenten über das Angebot seines Konkurrenten zu zerstreuen, obliegt dem Werbenden unter diesen Gegebenheiten nicht.
63 
2. Die beanstandete Werbung der Beklagten war auch nicht irreführend im Sinne des § 5 UWG. Entgegen der Ansicht der Klägerin versteht der Durchschnittsverbraucher die Anzeige der Beklagten nicht dahin, dass auch der Vergleichstarif der Klägerin eine Mindestvertragslaufzeit mit sich bringe. Einen auf eine solche Bindung hindeutenden Inhalt kann man der Werbung nicht entnehmen. Sie enthält keine Angaben zur Vertragslaufzeit des klägerischen Angebots und ausdrücklich nur bezüglich desjenigen der Werbenden den unerlässlichen Hinweis auf eine Bindungsfrist. Die Werbung ist insoweit inhaltlich weder falsch, noch von einem Durchschnittsverbraucher falsch zu verstehen.
64 
D. Tenor Ziff. I. 4. (Gesprächsanbieterauswahl)
65 
Die Anfechtung der Verurteilung in Ziffer I. 4. des Tenors des landgerichtlichen Urteils hat nur teilweise Erfolg. Sie führt nur zu einer Einschränkung des ausgesprochenen Verbotes.
66 
1. Dem Verbot, zu werben, wie in der Anlage K 23 geschehen, ohne darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Angebot - anders als bei demjenigen der Klägerin - die Möglichkeiten, durch Vorauswahl oder Vorwahl ein Gespräch über wechselnde Anbieter zu führen, liegt ein unlauteres Verhalten der Beklagten i.S. des § 3 UWG, nämlich ein Verstoß gegen § 6 UWG zu Grunde..
67 
Wegen der Grundsätze zu § 6 UWG wird abermals auf die obigen Ausführungen verwiesen. Nach diesen ist ein reiner Preisvergleich nicht per se zu beanstanden. Ebenso ist es zulässig, den Vergleich auf einen Konkurrenzanbieter zu beschränken und andere unerwähnt zu lassen, sofern dadurch kein schiefes Bild vom Gesamtmarkt gezeichnet wird.
68 
Der als Vergleichgröße herangezogene Gesprächspreis, welchen die Beklagte berechnet, ist jedoch nur derjenige, den die Klägerin für tatsächlich über sie geführte Telefonate berechnete. Bediente sich der Kunde hingegen einer Vorauswahl oder einer Vorwahl eines anderen Anbieters, so konnte mit seinem vermittels des bei der Klägerin unterhaltenen Telefonanschluss Gespräche über andere Anbieter und zwar zu teils deutlich niedrigeren Preisen führen. Diese Möglichkeit stand dem Kunden bei dem beworbenen Angebot der Beklagten nicht offen. Darin lag ein für einen nicht unerheblichen Anteil der angesprochenen Verbraucher wesentlicher Unterschied in den von der Beklagten miteinander verglichenen Angeboten. Dadurch, dass die Beklagte diesen verschwieg, zeichnete sie - gegen § 6 UWG verstoßend - ein verzerrtes, schiefes Bild.
69 
2. Diese Werbeaussage ist aus demselben Grund auch irreführend i.S. des § 5 UWG. Sie täuscht den Verbraucher über das marktrelevante Verhältnis der Leistungsangebote zueinander.
70 
3. Der sich daraus ergebende Unterlassungsanspruch ist jedoch nicht darauf gerichtet, dass die Beklagte darauf hinweise, dass Möglichkeiten der Gesprächsanbieterauswahl bei ihrer beworbenen Leistung nicht bestehen. Vielmehr steht es der Beklagten frei, ob sie in ihre Werbung einen klarstellenden Hinweis über die Beschränkungen ihres eigenen Leistungsangebotes aufnimmt oder die dem Kunden der Klägerin im Gegensatz dazu offen stehenden Möglichkeiten hinreichend deutlich anspricht.
71 
E. Tenor Ziff. I. 5. (Preisvergleich für Ein-Minutengespräch)
72 
Der Klägerin steht - mit dem Landgericht - ein Anspruch gem. §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1; 3; 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3; 6; 3 UWG darauf zu, dass die Beklagte es unterlässt, durch einen Vergleich von Kosten für ein genau einminütiges Telefonat zu werben, wenn dies geschieht wie in der Anzeige, die in Anlage K 23 wiedergegeben ist.
73 
1. Bei der vom Klagantrag Ziffer 5 erfassten Werbung mit dem Preis für ein genau einminütiges Gespräch handelt es sich um vergleichende Werbung i.S. des § 6 Abs. 1 UWG, weil mit ihr die von der Klägerin angebotenen Leistungen unmittelbar erkennbar gemacht werden.
74 
2. Vergleichende Werbung ist unlauter i .S. v. § 3 UWG, wenn der angestellte Vergleich (zumindest) einer der in § 6 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 UWG aufgeführten Fallgruppen unterfällt oder irreführend ist (§ 5 Abs. 3 UWG). Insoweit verweist der Senat erneut auf die Ausführungen unter II. B. zu § 6 UWG und daneben auf BGHZ 158, 26, 33 ff. - [Genealogie der Düfte], m.w.N..
75 
3. Die vergleichende Werbeaussage der Beklagten verstößt gegen das Objektivitätserfordernis des § 6 Abs. 2 Nr. 2 UWG. Durch den vorliegenden Vergleich wird ein unzulässiges, verzerrtes Gesamtbild hinsichtlich der verglichenen Leistungen herbeigeführt. Der von der Beklagten für ihre vergleichende Werbung herangezogene Preis ist eine für den Verbraucher wesentliche, nachprüfbare (dazu BGHZ 158, 26, 34 [Genealogie der Düfte], m.w.N.) und typische Eigenschaft der Leistung. Daran bestehen im Streitfall keine Zweifel. Die von der Beklagten gewählte Auswahl der gegenübergestellten Kriterien verzerrt das bei einem vollständigen Vergleich gegebene Bild. Dies ergibt sich aus den sogleich zu § 5 UWG darzulegenden Gründen.
76 
4. Der Werbevergleich ist auch i.S. von § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend und aus diesem Grund unlauter.
77 
a) Durch ihn wird für den dem neuen Verbraucherleitbild entsprechenden Durchschnittsverbraucher zum Ausdruck gebracht, der von der Beklagten angebotene Telefontarif biete gegenüber dem Vergleichstarif der Klägerin einen Preisvorteil von 81 %. Gerade ein wirtschaftlich nicht versierter Verbraucher und damit ein erheblicher Teil des angesprochenen Publikums gewinnt den Eindruck, der von der Beklagten beworbene Tarif sei immer so viel günstiger. Denn viele Verbraucher gehen zum einen davon aus, dass – wie insbesondere im Mobilfunkbereich nicht unüblich – Gespräche regelmäßig nach Minuten abgerechnet würden. Dass die Klägerin in dem herangezogenen Vergleichstarif nicht nach Minutentakt abrechnet, ist ihm unbekannt (dies kann der Senat aus eigener Kenntnis beurteilen; vgl. oben II. A. 1.) und wird in der beanstandeten Anzeige auch nicht hinreichend klargestellt. Außerdem lässt der Wortlaut der Anzeige eine Fehlinterpretation aufkommen, indem dort das Wort „Gesprächsdauer“ so mit dem Zusatz „1 Min.“ zusammenspielt, dass ein nicht unerheblicher Teil der Leser dem das Wort „je“ gedanklich hinzufügt. Einer kritischen Prüfung wird dieser Teil der Leser diesen Eindruck nicht unterziehen. Er wird deshalb einem Irrtum erliegen.
78 
b) Diese Werbeaussage entsprach - so verstanden - unstreitig nicht den Tatsachen. Denn bereits bei einem geringfügig längeren Gespräch bestand der beworbene Preisvorteil nicht mehr. Er ergab sich bei längeren Gesprächen auch nicht mehr.
79 
c) Diese Irreführung war auch wettbewerbsrelevant. Sie war geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen.
III.
80 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 12 Abs. 1, 48 Abs. 1, 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO.
IV.
81 
Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 543 Abs. 2 ZPO), besteht nicht.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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published on 02/06/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 252/02 Verkündet am: 2. Juni 2005 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
published on 08/07/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/02 Verkündet am: 8. Juli 2004 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR
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Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.

(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.

(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.

(1) Gelangt die Bundesnetzagentur zu dem Schluss, dass die nach den Abschnitten 2 und 3 auferlegten angemessenen Verpflichtungen nicht zu einem wirksamen Wettbewerb geführt haben und wichtige und andauernde Wettbewerbsprobleme oder Marktversagen auf den Märkten für bestimmte Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene bestehen, so kann sie als außerordentliche Maßnahme vertikal integrierten Unternehmen die Verpflichtung auferlegen, ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bereitstellung der betreffenden Zugangsprodukte auf Vorleistungsebene in einem unabhängig arbeitenden Geschäftsbereich unterzubringen. Dieser Geschäftsbereich stellt Zugangsprodukte und -dienste allen Unternehmen, einschließlich der anderen Geschäftsbereiche des eigenen Mutterunternehmens, mit den gleichen Fristen und zu den gleichen Bedingungen, auch im Hinblick auf Preise und Dienstumfang, sowie mittels der gleichen Systeme und Verfahren zur Verfügung.

(2) Beabsichtigt die Bundesnetzagentur, eine Verpflichtung nach Absatz 1 aufzuerlegen, so unterbreitet sie der Kommission einen entsprechenden Antrag, der Folgendes umfasst:

1.
den Nachweis, dass die in Absatz 1 genannte Schlussfolgerung der Bundesnetzagentur begründet ist;
2.
eine mit Gründen versehene Einschätzung, dass keine oder nur geringe Aussichten dafür bestehen, dass es innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens einen wirksamen und nachhaltigen Wettbewerb im Bereich Infrastruktur gibt;
3.
eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf die Bundesnetzagentur, auf das Unternehmen, insbesondere auf das Personal des getrennten Unternehmens und auf den Telekommunikationssektor insgesamt, auf die Anreize, in den Sektor insgesamt zu investieren, insbesondere im Hinblick auf die notwendige Wahrung des sozialen und territorialen Zusammenhalts, sowie auf sonstige Interessengruppen, insbesondere auch eine Analyse der erwarteten Auswirkungen auf den Wettbewerb und möglicher Folgen für die Verbraucher;
4.
eine Analyse der Gründe, die dafür sprechen, dass diese Verpflichtung das effizienteste Mittel zur Durchsetzung von Abhilfemaßnahmen wäre, mit denen auf festgestellte Wettbewerbsprobleme oder Fälle von Marktversagen reagiert werden soll.

(3) Der der Kommission mit dem Antrag nach Absatz 2 vorzulegende Maßnahmenentwurf umfasst Folgendes:

1.
die genaue Angabe von Art und Ausmaß der Trennung, insbesondere die Angabe des rechtlichen Status des getrennten Geschäftsbereichs;
2.
die Angabe der Vermögenswerte des getrennten Geschäftsbereichs sowie der von diesem bereitzustellenden Produkte und Dienstleistungen;
3.
die organisatorischen Modalitäten zur Gewährleistung der Unabhängigkeit des Personals des getrennten Geschäftsbereichs sowie die entsprechenden Anreize;
4.
die Vorschriften zur Gewährleistung der Einhaltung der Verpflichtungen;
5.
die Vorschriften zur Gewährleistung der Transparenz der betrieblichen Verfahren, insbesondere gegenüber den anderen Interessengruppen;
6.
ein Überwachungsprogramm, mit dem die Einhaltung der Verpflichtung sichergestellt wird und das unter anderem die Veröffentlichung eines jährlichen Berichts beinhaltet.

(4) Im Anschluss an die Entscheidung der Kommission über den Antrag führt die Bundesnetzagentur nach den §§ 10 und 11 eine koordinierte Analyse der Märkte durch, bei denen eine Verbindung zum Anschlussnetz besteht. Auf der Grundlage ihrer Bewertung erlegt die Bundesnetzagentur nach § 13 Verpflichtungen auf, behält Verpflichtungen bei, ändert sie oder hebt sie auf.

(5) Einem Unternehmen, dem die funktionelle Trennung auferlegt wurde, kann auf jedem Einzelmarkt, auf dem es als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht nach § 11 eingestuft wurde, jede der Verpflichtungen nach den §§ 19, 20, 21, 23, 24, 30, 39 oder § 42 Absatz 4 Satz 3 auferlegt werden.

(1) Die von der Bundesnetzagentur vor Inkrafttreten dieses Gesetzes getroffenen Feststellungen marktbeherrschender Stellungen sowie die daran anknüpfenden Verpflichtungen bleiben wirksam, bis sie durch neue Entscheidungen nach Teil 2 ersetzt werden. Dies gilt auch dann, wenn die Feststellungen marktbeherrschender Stellungen lediglich Bestandteil der Begründung eines Verwaltungsaktes sind. Satz 1 gilt entsprechend für Verpflichtungen nach den §§ 36, 37 und 39 Alternative 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120).

(2) Unternehmen, die auf Grund des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) angezeigt haben, dass sie Telekommunikationsdienstleistungen erbringen oder Lizenznehmer sind, sind unbeschadet der Verpflichtung nach § 144 Abs. 1 Satz 1 nicht meldepflichtig nach § 6.

(3) Bestehende Frequenz- und Nummernzuteilungen sowie Wegerechte, die im Rahmen des § 8 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) erteilt wurden, bleiben wirksam. Das Gleiche gilt auch für vorher erworbene Rechte, die eine Frequenznutzung gewähren.

(4) Soweit Frequenznutzungs- und Lizenzrechte auf Märkten vergeben sind, für die auf Wettbewerb oder Vergleich beruhende Auswahlverfahren durchgeführt wurden, gelten die damit erteilten Rechte und eingegangenen Verpflichtungen fort. Dies gilt insbesondere auch für die im Zeitpunkt der Erteilung der Mobilfunklizenzen geltende Verpflichtung, Diensteanbieter zuzulassen.

(5) Soweit nach den Bestimmungen in den Absätzen 1 bis 4 Rechte und Verpflichtungen wirksam bleiben oder fortgelten, gelten diese als Rechte und Verpflichtungen nach diesem Gesetz im Sinne der §§ 126 und 133.

(6) § 48 Abs. 2 Nr. 2 gilt für Geräte, die ab dem 1. Januar 2005 in Verkehr gebracht werden. § 48 Absatz 4 und 5 gilt für Geräte, die ab dem 21. Dezember 2020 in Verkehr gebracht werden.

(7) Warteschleifen dürfen bis zum Inkrafttreten von § 66g nur eingesetzt werden, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

1.
der Anruf erfolgt zu einer entgeltfreien Rufnummer,
2.
der Anruf erfolgt zu einer ortsgebundenen Rufnummer oder einer Rufnummer, die die Bundesnetzagentur den ortsgebundenen Rufnummern nach § 66g Absatz 3 gleichgestellt hat,
3.
der Anruf erfolgt zu einer Rufnummer für mobile Dienste (015, 016 oder 017),
4.
für den Anruf gilt ein Festpreis pro Verbindung,
5.
der Anruf ist für die Dauer der Warteschleife für den Anrufer kostenfrei, soweit es sich nicht um Kosten handelt, die, bei Anrufen aus dem Ausland, für die Herstellung der Verbindung im Ausland entstehen, oder
6.
unabhängig von der vom Angerufenen verwendeten Rufnummer oder der grundsätzlichen Tarifierung des Anrufs sind mindestens zwei Minuten der Verbindung ab Rufaufbau für den Anrufer kostenfrei; wird die Warteschleife innerhalb dieser Zeit durch Bearbeitung beendet, endet die Kostenfreiheit ab dem Zeitpunkt der Bearbeitung.
Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Satz 1 Warteschleifen einsetzt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden. Die Geldbuße soll den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen. Reicht der in Satz 3 genannte Betrag hierfür nicht aus, so kann er überschritten werden.

(8) Auf Verleihungen nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 1989 (BGBl. I S. 1455) und auf Lizenzen oder Frequenzen, die nach den §§ 10, 11 und 47 Abs. 5 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) zugeteilt wurden, findet § 62 Abs. 1 bis 3 für den in diesen Lizenzen und Frequenzen festgelegten Geltungszeitraum keine Anwendung. Die Bundesnetzagentur überprüft auf Antrag der Inhaber von Frequenznutzungsrechten, die vor dem 26. Mai 2011 zugeteilt und für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt ihre Gültigkeit behalten, ob Beschränkungen der Nutzungsrechte, die über die in § 53 Absatz 2 Satz 2 genannten Beschränkungen hinausgehen, aufrechterhalten oder aufgehoben werden. Dem Antragsteller ist vor der Entscheidung Gelegenheit zu geben, den Antrag zurückzuziehen.

(9) Beabsichtigt die Deutsche Telekom AG die in § 78 Abs. 2 genannten Universaldienstleistungen nicht in vollem Umfang oder zu schlechteren als in dem Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1190) genannten Bedingungen anzubieten, hat sie dieses der Bundesnetzagentur ein Jahr vor Wirksamwerden anzuzeigen.

(9a) (weggefallen)

(10) Für Vertragsverhältnisse, die am Tag des Inkrafttretens dieser Vorschrift bereits bestehen, hat der nach § 112 Abs. 1 Verpflichtete Daten, über die er auf Grund zurückliegender Datenerhebungen verfügt, unverzüglich in die Kundendatei nach § 112 Abs. 1 zu übernehmen. Für Verträge, die nach Inkrafttreten des § 112 geschlossen werden, sind die Daten, soweit sie infolge der bisherigen Dateistruktur noch nicht in die Kundendatei eingestellt werden können, unverzüglich nach Anpassung der Kundendatei einzustellen. An die Stelle der Technischen Richtlinie nach § 112 Abs. 3 Satz 3 tritt bis zur Herausgabe einer entsprechenden Richtlinie die von der Bundesnetzagentur auf der Grundlage des § 90 Abs. 2 und 6 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) bekannt gegebene Schnittstellenbeschreibung in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 112 gültigen Fassung.

(11) Die Zulässigkeit des Rechtsmittels gegen eine gerichtliche Entscheidung richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften, wenn die gerichtliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.

(12) Auf vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gestellte Anträge nach § 99 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung sind die bisherigen Vorschriften anwendbar.

(13) Die Speicherverpflichtung und die damit verbundenen Verpflichtungen nach den §§ 113b bis 113e und 113g sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht den nach § 113f Absatz 1 Satz 2 zu erstellenden Anforderungskatalog spätestens am 1. Januar 2017.

(14) Für Vertragsverhältnisse, die am 22. Juni 2004 bereits bestanden, müssen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 außer in Fällen des § 111 Absatz 3 nicht nachträglich erhoben werden.

(15) Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Verfügung nach § 111 Absatz 1 Satz 4 spätestens am 1. Januar 2017 im Amtsblatt. Die Pflichten zur Überprüfung der Richtigkeit der erhobenen Daten nach § 111 Absatz 1 Satz 3 und zur Speicherung der Angaben nach § 111 Absatz 1 Satz 5 sind spätestens ab dem 1. Juli 2017 zu erfüllen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Diese Verordnung regelt die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern.

(2) Diese Verordnung gilt nicht für

1.
Leistungen von Gebietskörperschaften des öffentlichen Rechts, soweit es sich nicht um Leistungen handelt, für die Benutzungsgebühren oder privatrechtliche Entgelte zu entrichten sind;
2.
Waren und Leistungen, soweit für sie auf Grund von Rechtsvorschriften eine Werbung untersagt ist;
3.
mündliche Angebote, die ohne Angabe von Preisen abgegeben werden;
4.
Warenangebote bei Versteigerungen.

(3) Wer zu Angaben nach dieser Verordnung verpflichtet ist, hat diese

1.
dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie
2.
leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar zu machen.
Angaben über Preise müssen der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Vergleichende Werbung ist jede Werbung, die unmittelbar oder mittelbar einen Mitbewerber oder die von einem Mitbewerber angebotenen Waren oder Dienstleistungen erkennbar macht.

(2) Unlauter handelt, wer vergleichend wirbt, wenn der Vergleich

1.
sich nicht auf Waren oder Dienstleistungen für den gleichen Bedarf oder dieselbe Zweckbestimmung bezieht,
2.
nicht objektiv auf eine oder mehrere wesentliche, relevante, nachprüfbare und typische Eigenschaften oder den Preis dieser Waren oder Dienstleistungen bezogen ist,
3.
im geschäftlichen Verkehr zu einer Gefahr von Verwechslungen zwischen dem Werbenden und einem Mitbewerber oder zwischen den von diesen angebotenen Waren oder Dienstleistungen oder den von ihnen verwendeten Kennzeichen führt,
4.
den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt,
5.
die Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft oder
6.
eine Ware oder Dienstleistung als Imitation oder Nachahmung einer unter einem geschützten Kennzeichen vertriebenen Ware oder Dienstleistung darstellt.

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz. Die Anmeldung zum Musterverfahren (§ 10 Absatz 2 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes) soll erst nach Zahlung der Gebühr nach Nummer 1902 des Kostenverzeichnisses zugestellt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht

1.
für die Widerklage,
2.
für europäische Verfahren für geringfügige Forderungen,
3.
für Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers, soweit nach § 39 des Gesetzes über Arbeitnehmererfindungen die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte ausschließlich zuständig sind, und
4.
für die Restitutionsklage nach § 580 Nummer 8 der Zivilprozessordnung.

(3) Der Mahnbescheid soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr erlassen werden. Wird der Mahnbescheid maschinell erstellt, gilt Satz 1 erst für den Erlass des Vollstreckungsbescheids. Im Mahnverfahren soll auf Antrag des Antragstellers nach Erhebung des Widerspruchs die Sache an das für das streitige Verfahren als zuständig bezeichnete Gericht erst abgegeben werden, wenn die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gezahlt ist; dies gilt entsprechend für das Verfahren nach Erlass eines Vollstreckungsbescheids unter Vorbehalt der Ausführung der Rechte des Beklagten. Satz 3 gilt auch für die nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen zu zahlende Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen.

(4) Absatz 3 Satz 1 gilt im Europäischen Mahnverfahren entsprechend. Wird ein europäisches Verfahren für geringfügige Forderungen ohne Anwendung der Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 fortgeführt, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden.

(5) Über den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung soll erst nach Zahlung der dafür vorgesehenen Gebühr entschieden werden.

(6) Über Anträge auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 der Zivilprozessordnung) und über Anträge auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829 Absatz 1, §§ 835, 839, 846 bis 848, 857, 858, 886 bis 888 oder § 890 der Zivilprozessordnung soll erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren und der Auslagen für die Zustellung entschieden werden. Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.