Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2007 - 19 U 161/06

published on 22/02/2007 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 22. Feb. 2007 - 19 U 161/06
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Ravensburg vom 10. August 2006 - 6 O 226/06 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Revision wird hinsichtlich des geltend gemachten Rückgewähranspruchs in Höhe von 12.043,63 EUR zugelassen.

3. Der Kläger trägt die Kosten der Berufungsinstanz.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des vollstreckbaren Betrages zzgl. eines Aufschlages von 15 % abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zzgl. eines Aufschlages von 15 % leistet.

Streitwert der Berufung: 18.401,63 EUR.

Gründe

 
Der Kläger ist Verwalter in dem am 30. September 2005 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der .... Software GmbH.
Er verlangt die Erstattung der bei der ...Bank für die im Anschluss an die einzelnen Lieferungen der Beklagten jeweils unmittelbar eingezogenen Beträge unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung.
Er hat beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 18.401,63 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Das Landgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen tatsächliche Feststellungen mit der Maßgabe Bezug genommen wird, dass am 1. Juni 2005 310 ,82 EUR gutschrieben wurden, abgewiesen.
Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Berufung.
Er macht geltend, die Rechnungsabschlüsse seien jeweils am Ende des Quartals erfolgt.
Der Kläger beantragt:
Das Urteil erster Instanz abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.
10 
Die Beklagte beantragt:
11 
Die Berufung wird zurückgewiesen.
12 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und ist insbesondere der Auffassung, dass es sich trotz des verwendeten Lastschrifteinzugs-Ermächtigungsverfahrens um Bargeschäfte gehandelt habe.
II.
13 
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
14 
1. Zu Recht und in Übereinstimmung mit dem Kläger ist das Landgericht davon ausgegangen, dass nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte, anfechtbar sein kann.
15 
2. Im Rahmen des Einzugsermächtigungsverfahrens ist die Genehmigung der Belastungsbuchung eine Rechtshandlung des Schuldners, der damit einen mehraktigen Zahlungsvorgang abschließt (BGHZ 161, 49, 56). Denn dadurch, dass der Schuldner seinem Gläubiger eine Einziehungsermächtigung erteilt, verschafft er diesem nicht das Recht, über sein Konto zu verfügen. Daher bedarf die Belastungsbuchung, um rechtlich wirksam zu sein, der Genehmigung des Schuldners (BGHZ 161, 49, 53; BGH, Urt. v. 11. April 2006 – XI ZR 220/05, NJW 2006, 1965). Bevor der Schuldner die Genehmigung nicht erklärt hat, ist die zur Einziehung gegebene Forderung nicht erfüllt (BGHZ 161, 49, 53).
16 
a) Selbst die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von dem Eröffnungsantrag ist für den Gläubiger schädlich. Da die Belastung des Schuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung ist, fällt dies nicht unter den dritten, sondern unter den ersten Absatz des § 140 InsO (BGHZ 161, 49, 56).
17 
b) Grundsätzlich stellt das Schweigen auf etwa zugegangene Rechnungsabschlüsse keine Genehmigung dar (vgl. BGHZ 144, 349, 356). Nach Nr. 7 (4) AGB ...Bank, die Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken, Nr. 7 Abs. 4 Satz 2 AGB-Spark entspricht, gelten allerdings die - auch die einzelnen - Belastungsbuchungen sechs Wochen nach dem Zugang entsprechender Mitteilungen als genehmigt (vgl. BGHZ 161, 49, 53). Die Genehmigung ist endgültig (Baumbach/Hopt HGB 32. Aufl. AGB-Banken 7 Rn. 9). Die Klauseln sind wirksam, wenn die Insolvenzschuldnerin hierauf hingewiesen wurde (Baumbach/Hopt aaO. Rn. 8), wovon auszugehen ist (die Frage des Einflusses der Klauseln offen gelassen in BGHZ 161, 49, 53; BGH, Urt. v. 4. November 2004 - IX ZR 28/04 dokumentiert in juris).
18 
c) Damit sind nach dem Vorbringen des Klägers, nachdem der Rechnungsabschluss jeweils am Ende des Quartals erfolgte, folgende Zeitpunkte maßgebend:
19 
Für die Belastungsbuchungen:
20 
aa) bis zum 30. Juni 2005 in Höhe von insgesamt 12.043,63 EUR, der 15. August 2005,
bb) bis zum 30. September 2005 in Höhe von insgesamt 6.358,00 EUR, der 14. November 2005.
21 
3. a) Danach scheidet, was die Beklagte zutreffend bereits in erster Instanz geltend gemacht hat, mangels Rechtshandlung vor Insolvenzeröffnung (§ 129 InsO) eine Anfechtung der mit Ablauf des 14. November 2005 eingetretenen Wirkungen der Genehmigung aus. Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die hier am 30. September 2005 erfolgte, geht eine dem Schuldner zustehende Möglichkeit des Widerspruchs gegen im Einzugsermächtigungsverfahren vorgenommene Belastungsbuchungen auf den Insolvenzverwalter über. Nach Insolvenzeröffnung kann eine Zahlung, die bis dahin noch nicht erfolgt ist, nicht mehr wirksam werden (§ 81 Abs. 1 Satz 1 InsO). Demgemäß darf der Insolvenzverwalter, der in die bei Verfahrenseröffnung bestehende Rechtslage eintritt (vgl. BGHZ 44, 1, 4), nach Insolvenzeröffnung grundsätzlich keine Belastungsbuchung mehr genehmigen (BGHZ 161, 49, 54). Das aber hat er hier jedenfalls konkludent, weil, wie die Beklagte weiter zu Recht ausgeführt hat, eine Reaktion des Klägers zu erwarten gewesen wäre (weitergehend: Knees/Fischer ZInsO 2994, 5, 12 f.), und wirksam getan.
22 
b) Für den Zeitraum bis zum 15. August 2005 ist die Anfechtung wegen Vorliegens eines Bargeschäfts ausgeschlossen. Die angefochtene Rechtshandlung des Schuldners war auf den alsbaldigen Austausch gleichwertiger Leistungen gerichtet und ist deshalb nach § 142 InsO einer Anfechtung entzogen. Eine Bardeckung ist eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt (BGH, Urt. v. 17. Juni 2004 – IX ZR 124/03 BGHR InsO (1.1.2000) § 142 Bargeschäft 3). Erforderlich ist dabei, dass aufgrund einer Parteivereinbarung gleichwertige Leistungen unmittelbar, d. h. in einem engen zeitlichen Zusammenhang ausgetauscht werden (BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 – IX ZR 377/99, WM 2003, 534 unter I 4 a). Die Wahl des Einzugsermächtigungsverfahrens vermag an dem Vorliegen eines engen zeitlichen Zusammenhangs nichts zu ändern (vgl. BGH, Urt. v. 19. Dezember 2002 a.a.O. unter I 2 b bb, 4 b). Eine absolute zeitliche Grenze gibt es nicht (a.A. Bork, Festschrift für Walter Gerhardt S. 69, 85). Das Rechtsgeschäft zwischen der Klägerin und der Insolvenzschuldnerin wird unter Berücksichtigung der üblichen Leistungsbräuche von der maßgebenden Verkehrsauffassung (vgl. Gerhardt/Kreft, Aktuelle Probleme der Insolvenzanfechtung 9, Aufl. Rn. 376; MünchKomm/Kirchhof InsO § 142 Rn. 16; Bork Handbuch des Insolvenzanfechtungsrechts Teil 2 Rdnr. 51; vgl. auch den Ansatz von Ellenberger/Nobbe WM 2006, 1885 dazu Schelske EWIR 2006, 763) jedenfalls als einheitliche Bardeckung beurteilt. Das entspricht auch den Bedürfnissen des modernen Zahlungsverkehrs.
23 
aa) Der bargeldlose Zahlungsverkehr wird, bezogen auf die Anzahl der Zahlungsverkehrsvorgänge, fast zur Hälfte über Lastschriften im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens und des Abbuchungsauftragsverfahrens abgewickelt (vgl. van Gelder in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechtshandbuch Bd. I 2. Aufl., § 56 Rnrn. 35, 46, 48). Auch beim Einzugsermächtigungsverfahren kann der Gläubiger, der die Initiative für den Einzug seiner Forderungen in der Hand hat (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1996 - XII ZR 271/94 BGHR AGBG § 9 Einzugsermächtigung 2), nach Einlösung der Lastschrift durch die Zahlstelle über den Einzugsbetrag verfügen (vgl. BGHZ 79, 381, 385). Das auch, wenn eine Minderung des Vermögens des Schuldners erst dann entsteht, wenn die Lastschrift eingelöst ist und durch Widerspruch nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Der Schuldner hat jedoch anerkennenswerte Gründe für einen Widerspruch gegen eine auf eine Einzugsermächtigung gestützte Belastungsbuchung grundsätzlich nur dann, wenn er keine Einziehungsermächtigung erteilt hat oder der Anspruch des Gläubigers unbegründet oder zwar an sich begründet ist, der Schuldner aber in dem Zeitpunkt, in dem ihm der Kontoauszug mit der Belastungsanzeige zugeht, zu Recht Leistungsverweigerungs-, Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrechte geltend machen will. Ein Schuldner, welcher der Belastung seines Kontos im Einzugsermächtigungsverfahren zu dem Zwecke widerspricht, Zahlungen auf begründete und von seiner Einziehungsermächtigung gedeckte Gläubigeransprüche rückgängig zu machen, die er - wenn er sie überwiesen hätte - durch einen Widerruf der Überweisung nicht mehr hätte rückgängig machen können, nutzt grundsätzlich die ihm seiner Bank gegenüber zustehende Widerspruchsmöglichkeit zweckfremd aus. Gegebenenfalls handelt er sittenwidrig (vgl. BGH, Urteil v. 4. November 2004 - IX ZR 82/03, ZInsO 2005, 40). Auch deshalb scheitert die Einziehung per Lastschrift in verhältnismäßig seltenen Fällen (vgl. BGH, Urt. v. 10. Januar 1996 – XII ZR 271/94 aaO). Das Einzugsermächtigungsverfahren kann damit als andere Zahlungsart bezeichnet werden (vgl. BGH, Urt. v. 23. Januar 2003 – III ZR 54/02 BGHR BGB (1.1.2002) § 307 Abs. 1 Einzugsermächtigung 1). Mit seiner Wahl soll im Rahmen des Austauschverhältnisses keine Kreditierung erfolgen.
24 
bb) Der Umstand, dass die Genehmigung im Fall der Insolvenz verweigert werden kann (BGH, Urt. v. 4. November 2004 aaO; BGHZ 161, 49, 54; BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02 BGH-Report 2006, 1557), mithin das Scheitern des Einzugs durch Lastschrift vor der Beendigung des Verfahrens herbeigeführt werden kann, ist von der Frage, ob die Wirkung der einmal wirksam erteilten Genehmigung, die nicht widerruflich ist, der insolvenzrechtlichen Anfechtung unterliegt, zu trennen.
25 
4. Das nicht auf den Schriftsatz der Beklagten vom 5. Februar 2007 bezogene und damit vom Schriftsatznachlass nicht umfasste Vorbringen der Klägerseite im Schriftsatz vom 14. Februar 2007 gab nach Ausübung pflichtgemäßen Ermessens keine Veranlassung zur Widereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 296a, 156 ZPO).
26 
5. Die Revision ist hinsichtlich der vor der Insolvenzeröffnung genehmigten Belastungsbuchungen zuzulassen. Die Sache hat grundsätzliche Bedeutung. Die Rechtsfrage des Verhältnisses des Einzugsermächtigungsverfahrens zu der Bestimmung des § 142 InsO bei der Anfechtung gegenüber dem Gläubiger ist trotz der Ausführungen in den Entscheidungen BGHZ 161, 49, 56 unter II 3 b bb (2), ebenso BGH, Urt. v. 4. November 2004 IX ZR 28/04, dokumentiert in juris und BGH, Urt. v. 21. September 2006 - IX ZR 173/02, BGHReport 2006, 1557 unter II 3 durch die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend geklärt.
27 
6. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 11/04/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 220/05 Verkündet am: 11. April 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 04/11/2004 00:00

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published on 04/11/2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 82/03 Verkündet am: 4. November 2004 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
published on 21/09/2006 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 173/02 Verkündet am: 21. September 2006 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2
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published on 30/09/2009 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - wird z u r ü c k g e w i e s e n . 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Beru
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Annotations

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Hat der Schuldner nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Gegenstand der Insolvenzmasse verfügt, so ist diese Verfügung unwirksam. Unberührt bleiben die §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen. Dem anderen Teil ist die Gegenleistung aus der Insolvenzmasse zurückzugewähren, soweit die Masse durch sie bereichert ist.

(2) Für eine Verfügung über künftige Forderungen auf Bezüge aus einem Dienstverhältnis des Schuldners oder an deren Stelle tretende laufende Bezüge gilt Absatz 1 auch insoweit, als die Bezüge für die Zeit nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens betroffen sind. Das Recht des Schuldners zur Abtretung dieser Bezüge an einen Treuhänder mit dem Ziel der gemeinschaftlichen Befriedigung der Insolvenzgläubiger bleibt unberührt.

(3) Hat der Schuldner am Tag der Eröffnung des Verfahrens verfügt, so wird vermutet, daß er nach der Eröffnung verfügt hat. Eine Verfügung des Schuldners über Finanzsicherheiten im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes nach der Eröffnung ist, unbeschadet der §§ 129 bis 147, wirksam, wenn sie am Tag der Eröffnung erfolgt und der andere Teil nachweist, dass er die Eröffnung des Verfahrens weder kannte noch kennen musste.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)