Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2009 - 3 U 113/09

published on 30/09/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2009 - 3 U 113/09
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Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 27. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - wird

z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Klage:

 4.143,07 EUR

Widerklage:

 278,20 EUR

Summe:

 4.421,27 EUR

Gründe

 
A.
Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter die Rückzahlung von im Lastschriftverfahren eingezogenen Verbindlichkeiten aus Leasingverträgen. Die Beklagte macht widerklagend Ersatz der ihr zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend.
Die Firma I….N….H….M… GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) hatte bei der Beklagten zwei Fahrzeuge geleast und der Beklagten eine Einzugsermächtigung für ihre fälligen Forderungen erteilt. Zwischen Anfang Oktober 2007 und Mitte November 2007 zog die Beklagte die vereinbarten Leasingraten sowie zusätzliche unstreitige Forderungen aus den Leasingverträgen in Höhe von insgesamt 6.352,26 EUR im Lastschriftverfahren über das Konto der Schuldnerin bei der Sparkasse H… ein. Mit dieser hatte die Schuldnerin die Geltung der AGB-Sparkassen und monatliche Rechnungsabschlüsse vereinbart. Im Einzelnen handelte es sich um folgende Belastungsbuchungen:
        
Anspruchsgrund
Betrag
Beleg
Datum der
                                                  
Belastung
                                                                          
1.   
Leasingraten
1.485,72 EUR
Anlage B 6
01.10.2007
        
24.08. - 23.10.2007
                          
                                            
2.   
Nutzungsentschädigung
74,29 EUR
Anlage B 7
14.11.2007
        
23.10. - 26.10.2007
                          
                                            
3.   
Mehrkilometerausgleich
4.016,40 EUR
Anlage B 8
14.11.2007
        
24.08.2004. - 26.10.2008
                          
                                            
4.   
Leasingrate
110,84 EUR
Anlage B 11
07.11.2007
        
26.10. - 31.10.2007
                          
                                            
5.   
Leasingrate
665,01 EUR
Anlage B 11
07.11.2007
        
26.10. - 30.11.2007
                          
                                            
Summe:
6.352,26 EUR
                 
Auf den am 23.11.2007 gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wurde der Kläger am selben Tag zum vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt (§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, § 22 Abs. 2 InsO) bestellt (Anlage K 1, Bl. 7 d. A.). Der Kläger unterrichtete die Beklagte mit Schreiben vom 30.11.2007 über die vorläufige Insolvenzverwaltung und stimmte einer Genehmigung der Belastungsbuchungen zu; gleichzeitig kündigte der Kläger eine Rückforderung unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung an (Anlage K 2, Bl. 8/9 d. A.). Am 01.02.2008 wurde das Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt (Anlage K 3, Bl. 10 d. A.). Mit Schreiben vom 08.04.2008 (Anlage K 4, Bl. 11/13 d. A.) focht der Kläger die Abbuchung der vorerwähnten Beträge an und forderte die Beklagte zur Rückzahlung bis zum 22.04.2008 auf. Die Beklagte lehnte eine Zahlung nach Mandatierung ihrer jetzigen Verfahrensbevollmächtigten mit Schreiben vom 20.05.2008 (Anlage B 12, Bl. 86 d. A.) endgültig ab.
Der Kläger hat die Beklagte gem. §§ 143, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO auf Zahlung von 6.352,26 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die Beklagte hat im Wege der Widerklage Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 507,50 EUR nebst Zinsen geltend gemacht, da ein Zahlungsanspruch des Klägers nicht bestehe und dieser pflichtwidrig im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB gehandelt habe.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und des Vorbringens der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf das angefochtene Urteil vom 02.03.2009 Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Durch dieses Urteil hat das Landgericht der Klage im Umfang von 4.143,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2008 stattgegeben und den Kläger auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 229,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 13.01.2009 zu bezahlen. Im Übrigen wurden Klage und Widerklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, eine wirksame Genehmigung der Belastungsbuchungen liege nicht in der Erklärung des Klägers vom 30.11.2007 und eine Genehmigungsfiktion nach Ziff. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen komme im Streitfall nicht in Betracht. Als „schwacher“ vorläufiger Insolvenzverwalter sei der Kläger zur Genehmigung von Belastungsbuchungen aus eigenem Recht nicht berechtigt, weshalb die in Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen vorgesehene Genehmigungsfiktion ihm gegenüber keine rechtlichen Wirkungen entfallen könne. Jedoch liege in der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen vom 08.04.2008 eine konkludente Genehmigung. Diese sei nach dem Eröffnungsantrag vom 23.11.2007 vorgenommen worden und der Eröffnungsantrag der Beklagten aufgrund des Schreibens des Klägers vom 30.11.2007 bekannt gewesen. Hinsichtlich des Zeitpunktes der Kenntnis gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sei auf die Genehmigung und nicht auf den Zeitpunkt der Abbuchungen abzustellen. Auf § 242 BGB könne sich die Beklagte nicht berufen. Leistungen im Umfang von 2.209,19 EUR seien als Bargeschäft im Sinne von § 142 InsO nicht anfechtbar. Maßgeblicher Zeitraum sei insoweit eine Frist von einem Monat. Bereicherungsrechtliche Ansprüche stünden dem Kläger nicht zu. Aus der Sicht eines objektiven Dritten sowie bei wertender Betrachtungsweise seien die Leistungen als solche der Schuldnerin zu betrachten. Diese seien mit rechtlichem Grund erfolgt. Denn im (Valuta-) Verhältnis zwischen der Schuldnerin und der Beklagten sei von einer Erfüllungswirkung auszugehen. Soweit vom Kläger das Vorliegen eines Bargeschäftes verkannt worden sei, habe dieser fahrlässig gehandelt, weshalb dieser zum Ersatz der darauf entfallenden Anwaltskosten der Beklagten verpflichtet sei.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten, mit der sie ihre ursprünglichen Anträge zur Klage und zur Widerklage weiterverfolgt. Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege in der Erklärung des Klägers vom 08.04.2008 keine anfechtbare Rechtshandlung, weil das Schreiben an die Beklagte und nicht an die kontoführende Bank der Schuldnerin gerichtet gewesen sei und weil eine vom Insolvenzverwalter nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommene Rechtshandlung grundsätzlich nicht angefochten werden könne. Darüber hinaus habe das Landgericht zu Unrecht bei der Prüfung von § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO bei der Kenntnis auf den Zeitpunkt der Genehmigung abgestellt. Wegen § 184 Abs. 1 BGB sei viel mehr der Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs entscheidend. Der Eröffnungsantrag sei erst später gestellt worden. Von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin habe sie zu keinem Zeitpunkt Kenntnis gehabt.
Die Beklagte beantragt:
10 
1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.03.2009 - 27 O 368/08 - wird abgeändert und die Klage abgewiesen.
11 
2. Der Kläger wird auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 507,50 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.01.2009 zu bezahlen.
12 
Der Kläger stellt den Antrag,
13 
die Berufung zurückzuweisen.
14 
Er verteidigt das angefochtene Urteil und hebt ergänzend hervor, nach Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH sei eine Genehmigung der Belastungsbuchungen nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen anzunehmen. Zum Genehmigungszeitpunkt, auf den bei der Insolvenzanfechtung abzustellen sei, habe die Beklagte Kenntnis vom Eröffnungsantrag gehabt.
15 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten schriftlichen Unterlagen verwiesen.
16 
Die Parteien haben mit Schriftsatz vom 21.08.2009 bzw. vom 28.08.2009 einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt, das der Senat mit Beschluss vom 31.08.2009 angeordnet hat unter Einräumung einer Schriftsatzfrist bis zum 16.09.2009 (Bl. 183/184 d.A.).
B.
17 
Die zulässige Berufung der Beklagten bleibt im Ergebnis ohne Erfolg. Die Klage erweist sich im Umfang von 4.143,07 EUR als begründet, weil der Kläger nach §§ 143, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO zur Anfechtung der Genehmigung der streitgegenständlichen Abbuchungen berechtigt und insoweit kein Bargeschäft gem. § 142 InsO gegeben ist. Zwar trägt die Begründung des Landgerichts eine Verurteilung der Beklagten nicht. Das Urteil erweist sich jedoch aus anderen Gründen als zutreffend (I.). Den im zweiten Rechtszug im Wege der Widerklage von der Beklagten verfolgten Anspruch auf zusätzliche Erstattung vorgerichtlich angefallener Anwaltskosten in Höhe von 278,20 EUR hat das Erstgericht unter Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BGH im Ergebnis zu Recht abgewiesen (II.).
I.
18 
Zur Klage:
19 
Der Kläger kann aus §§ 143, 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO von der Beklagten Zahlung von 4.143,07 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 02.02.2008 verlangen (1.). Hingegen scheiden bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aus (2.).
20 
1. Die vom Kläger geltend gemachte Insolvenzanfechtung greift durch, soweit sich diese auf den vom Landgericht ausgeurteilten Betrag bezieht. Die Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO sind erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist eine Rechtshandlung dann anfechtbar, wenn sie einem Insolvenzgläubiger eine Befriedigung gewährt, die nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
21 
a) Die Abweisung der Klage im Umfang von 2.209,19 EUR wegen Vorliegens eines Bargeschäftes nach § 142 InsO ist rechtskräftig geworden, nachdem der Kläger keine Anschlussberufung eingelegt hat.
22 
b) Im Ausgangspunkt ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Genehmigung der durch die Schuldnerbank vorgenommenen Abbuchungen vom Konto der Schuldnerin die anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO bildet (BGH, Urt. v. 29.05.2008 - IX ZR 42/07, NJW-RR 2008, 1500 Tz 16; BGHZ 161, 49 Tz. 21). Dies beruht auf der in der Rechtsprechung entwickelten Genehmigungstheorie, wonach die von der Schuldnerbank vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos erst durch die Genehmigung wirksam ist und im Valutaverhältnis zum Erlöschen des Anspruches führt (BGHZ 161, 49 Tz. 14; BGHZ 174, 84 = NJW 2008, 63 Tz. 12; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 16). Der Genehmigungstheorie des IX. Zivilsenats hatte sich in der Vergangenheit auch der XI. Zivilsenat angeschlossen (BGH WM 1989, 520, 521; BGHZ 174, 84 Tz. 12). In seiner Entscheidung vom 10.06.2008 - XI ZR 283/07 (BGHZ 177, 69 = NJW 2008, 3348) - hat der XI. Zivilsenat Bedenken gegen die Anwendung der Genehmigungstheorie im Valutaverhältnis angemeldet, jedoch noch keine Abkehr von der bisherigen Rechtsprechung eingeleitet. Die vom XI. Zivilsenat favorisierte Erfüllungstheorie (vgl. Nobbe/Ellenberger, WM 2006, 1885) hat sich danach noch nicht durchgesetzt.
23 
c) Das Landgericht hat die Auffassung vertreten, die Genehmigung durch den Kläger vom 08.04.2008 stelle eine anfechtbare Rechtshandlung dar. Dem kann nicht gefolgt werden.
24 
aa) Der Kläger hat mit Schreiben vom 08.04.2008 die Abbuchung der streitgegenständlichen Beträge vom Konto der Schuldnerin angefochten und entsprechende Zahlung von der Beklagten verlangt. Hieran kann mit dem Landgericht eine konkludente Genehmigung der hier in Rede stehenden Belastungsbuchungen gesehen werden, nachdem der Kläger die Belastungsbuchungen bereits am 30.11.2007 gegenüber der Beklagten gebilligt und auch keinen Widerspruch gegenüber der Bank der Schuldnerin erklärt hat, um die Rückgängigmachung der Belastungsbuchungen zu erreichen (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2009 - IX ZR 171/07, ZInsO 2009, 869 Tz. 13). Die Genehmigung konnte wirksam gegenüber der Gläubigerin erklärt werden (§§ 185, 182 Abs. 1 BGB).
25 
bb) Jedoch liegt diese Genehmigung nach dem Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin und kann deshalb vom Kläger nicht angefochten werden. Nach § 129 Abs. 1 InsO sind lediglich Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen werden, nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 InsO anfechtbar. Der Ausnahmetatbestand des § 147 InsO ist nicht einschlägig. Rechtshandlungen des endgültigen Insolvenzverwalters sind, wie der BGH ausdrücklich klargestellt hat, nicht anfechtbar (BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 12; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007 - 19 U 161/06, Tz. 21, zitiert nach Juris; Kirchhof in Münchener-Kommentar zur InsO, 2. Aufl. 2008, Band 2, § 130 InsO Rn. 52).
26 
d) Durch das Schreiben vom 30.11.2007, mit dem der Kläger den Belastungsbuchungen zugestimmt hat (Anlage K 2), sind diese nicht wirksam geworden. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt nach §§ 21 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 Fall 2; 22 Abs. 2 InsO hat zwar die Befugnis, Verfügungen des Schuldners zuzustimmen. Er kann aber, wenn - wie hier - eine Genehmigung des Schuldners fehlt, diese nicht ersetzen. Es entspricht einhelliger Ansicht, dass der „schwache“ Insolvenzverwalter Belastungsbuchungen aus eigenem Recht nicht genehmigen kann (BGHZ 174, 84 Tz. 24; BGHZ 177, 69 Tz. 38).
27 
e) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es somit darauf an, ob der Kläger als vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegen sich gelten lassen muss. Nach dieser Bestimmung hat der Kunde Einwendungen gegen eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben, in dem die Belastungsbuchung enthalten ist, sofern er sie nicht zuvor schon genehmigt hat. Das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Dass diese Allgemeine Geschäftsbedingung Vertragsbestandteil wurde, steht zwischen den Parteien nicht in Streit.
28 
aa) Der IX. Zivilsenat des BGH vertritt dazu in ständiger Rechtsprechung auf der Grundlage der Genehmigungstheorie die Auffassung, dass Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegenüber dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt - anders als bei einem vorläufigen „starken“ oder einem endgültigen Insolvenzverwalter - keine Rechtswirkungen auszulösen vermag, weil ein vorläufiger „schwacher“ Insolvenzverwalter ohne Einwilligung des Schuldners eine Belastungsbuchung nicht genehmigen kann (BGHZ 174, 84 Tz. 24; BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 9; BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 8).
29 
bb) Dem gegenüber steht der XI. Zivilsenat des BGH auf dem Standpunkt, dass ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt einer im Einzugsermächtigungsverfahren erfolgten Belastungsbuchung auf dem Schuldnerkonto innerhalb der Frist der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. der Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen widersprechen muss, um ein Eintreten der Genehmigungsfiktion zu verhindern (BGHZ 177, 69 Tz. 32 m. w. N. zur obergerichtlichen Rechtsprechung).
30 
cc) Nach Ansicht des erkennenden Senats sprechen die besseren Gründe für die Auffassung des XI. Zivilsenats des BGH. Der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ist ohne weiteres in der Lage, die Wirksamkeit rechtsgeschäftlicher Verfügungen des Schuldners zu verhindern. Bei einer Verfügung mittels Einzugsermächtigungslastschrift durch den Schuldner geschieht dies dadurch, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt dieser Verfügung widerspricht. Ebenso kann dieser auch den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen verhindern. Es besteht danach keinerlei Rechtfertigung, den vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt im Hinblick auf die Genehmigungsfiktion anders zu behandeln als den vorläufigen „starken“ Insolvenzverwalter. Dass nur Letzter in der Lage ist, aus eigenem Recht eine Einzugsermächtigungslastschrift wirksam zu genehmigen, ist ohne Belang. Denn im Rahmen der Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken bzw. Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen kommt es nur darauf an, dass der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion vermeiden kann.
31 
Auch im vorliegenden Fall hätte der Kläger nach der Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter am 23.11.2007 den Abbuchungen gegenüber der Schuldnerbank widersprechen können, weshalb er nicht schutzwürdig ist. Es gibt, wie der XI. Zivilsenat zu Recht betont, keinen einleuchtenden Grund, dem endgültigen Insolvenzverwalter, der mit dem vorläufigen in aller Regel personenidentisch ist, das Recht einzuräumen, nach vielen Monaten einer Lastschrift auf dem Konto des Schuldners wirksam widersprechen zu können, obwohl auch der vorläufige Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt dies hätte wirksam tun können, aber nicht getan hat.
32 
Danach stellen hier im Grundsatz alle Genehmigungen nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO anfechtbare Rechtshandlungen dar. Die weitere Argumentation der Beklagten, bei fingierten Genehmigungen sei dies zu verneinen, geht fehl. Eine Fiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB Sparkassen greift nur dort Platz, wo der Insolvenzverwalter rechtzeitige Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss unterlassen hat. Dieses Unterlassen ist einer Handlung im Rechtssinne gleichzusetzen (§ 129 Abs. 2 InsO).
33 
Hinsichtlich der streitgegenständlichen Buchungsvorgänge ist bei dieser Sach- und Rechtslage unter Berücksichtigung eines jeweiligen Rechnungsabschlusses zum Ende des Monats und des erforderlichen Zeitlaufs für einen Zugang der Abschlüsse eine Genehmigung zu folgenden Zeitpunkten zu fingieren:
34 
        
Datum der Belastung
 Genehmigungsfiktion nach
                 
AGB-Sparkassen
                          
1.   
01.10.2007
Mitte Dez. 2007
                          
2.   
14.11.2007
Mitte Jan. 2008
                          
3.   
14.11.2007
Mitte Jan. 2008
                          
4.   
07.11.2007
Mitte Jan. 2008
                          
5.   
07.11.2007
Mitte Jan. 2008
35 
Sämtliche dieser Zeitpunkte liegen nach dem Eröffnungsantrag vom 23.11.2007 und vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.02.2008.
36 
f) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die weiteren Voraussetzungen des § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO zu bejahen:
37 
aa) Eine Gläubigerbenachteiligung im Sinne von § 129 Abs. 1 InsO liegt darin, dass die Genehmigung der Belastungen zu einer Verringerung des Vermögens der Schuldnerin führt und damit die Befriedigungsmöglichkeit der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt wurde.
38 
bb) Die Genehmigungen sind nach dem Eröffnungsantrag vom 23.11.2007 erfolgt. Im vorliegenden Fall ist auch nicht zweifelhaft, dass die subjektiven Voraussetzungen von § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO vorliegen. Hierfür genügt die Kenntnis des Insolvenzgläubigers von Umständen, die zwingend auf den Eröffnungsantrag schließen lassen (§ 130 Abs. 2 InsO). Zum Zeitpunkt der Genehmigungen (Mitte Dezember 2007 bzw. Mitte Januar 2008) war die Beklagte bereits durch das Schreiben des Klägers vom 30.11.2008 über dessen Bestellung zum vorläufigen Insolvenzverwalter unterrichtet worden (Anlage K 2, Bl. 8 d. A.). Hieraus folgte zwingend, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens schon gestellt war.
39 
Hinsichtlich der Kenntnis gemäß § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO ist auf den Zeitpunkt der Genehmigung abzustellen, nicht auf denjenigen der Belastungsbuchungen. Der gegenteiligen Ansicht der Beklagten kann nicht zugestimmt werden. Nach einhelliger Meinung ist für den Zeitpunkt der Kenntnis nach § 130 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Vornahme der Handlung entscheidend, was sich nach § 140 InsO richtet (Nerlich in Nerlich/Römermann, Kommentar zur InsO, Stand März 2009, § 130 InsO Rn. 68; Kreft in HK-InsO, 4. Aufl. 2006, §130 InsO Rn. 17; Kirchhof in Münchener-Kommentar zur InsO, a.a.O., § 130 InsO Rn. 52; Schoppmeyer in Kübler/Prütting/Bork, Kommentar zur InsO, Band 2, Stand Mai 2009, § 130 InsO Rn. 107). Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten (§ 140 Abs. 1 InsO). § 140 Abs. 1 InsO gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung auch für Fälle der Genehmigung von Belastungsbuchungen aufgrund einer Einziehungsermächtigung im Lastschriftverfahren, da die Belastung des Schuldnerkontos nicht etwa bedingt, sondern bis zur Genehmigung ohne materielle Wirkung ist (BGHZ 161, 49 Tz. 14 und 23 m. w. N.; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, a.a.O., § 140 InsO Rn. 5). Daher ist die erst im Zeitpunkt der Genehmigung vorliegende Kenntnis von dem Eröffnungsantrag für den Gläubiger schädlich (BGHZ 161, 49 Tz. 23; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, a.a.O., Tz. 16). Für die Anwendung von § 184 Abs. 1 BGB bleibt demnach kein Raum.
40 
g) Auf § 242 BGB kann sich die Beklagten nicht berufen.
41 
Der BGH hat hierzu entschieden, dass die Schuldtilgung nicht allein schon deshalb unanfechtbar ist, weil der vorläufige Insolvenzverwalter dieser zugestimmt hat. Ausgeschlossen ist die Anfechtung vielmehr nur dann, wenn der spätere Insolvenzverwalter durch sein Handeln einen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand beim Empfänger begründet hat und dieser in Folge dessen nach Treu und Glauben damit rechnen durfte, ein nicht mehr entziehbares Recht errungen zu haben (BGHZ 161, 315 = NJW 2005, 1118 Tz. 13 m. w. N.).
42 
Im vorliegenden Fall hat der Kläger einen solchen Vertrauenstatbestand nicht geschaffen. Denn bereits im Schreiben vom 30.11.2007 (Anlage K 2, Bl. 8/9 d. A.) wurde vom Kläger gegenüber der Beklagten die Geltendmachung eines Rückgewähranspruches unter dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung in Aussicht gestellt.
43 
h) Die Anwendung von § 142 InsO durch das Landgericht lässt keine Rechtsfehler erkennen. Auch bei Zahlung von Leasingraten kommt wegen der Vergleichbarkeit mit Miet- und Pachtzahlungen die Heranziehung von § 142 InsO in Betracht (BGHZ 71, 189, 193). Unmittelbarkeit im Sinne von § 142 InsO erfordert einen engen zeitlichen sachlichen Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung. Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht in Anbetracht der im Leasingvertrag (Anlage B 1, Bl. 61 d.A.) enthaltenen Vereinbarung, dass monatliche Raten als Gegenleistung für die Gebrauchsüberlassung des Fahrzeuges zu erbringen sind, auf den Zeitraum von 1 Monat abgestellt (BGHZ 177, 69 = NJW 2008, 3348 Tz. 44).
44 
Zutreffend hat das Erstgericht ferner angenommen, dass es für die Berechnung der Monatsfrist auf den Zeitpunkt des Lastschrifteinzugs ankommt (BGH NJW-RR 2008, 1500 Tz. 6; BGHZ 177, 69 Tz. 47).
45 
Gegen die tragenden Erwägungen des Landgerichts, mit denen ein Bargeschäft im Umfang von 2.209,19 EUR begründet worden ist, hat die Beklagte nichts erinnert.
46 
i) Die vom Landgericht zuerkannte Nebenforderung findet ihre Rechtsgrundlage in § 143 Abs. 1 S. 2 InsO, §§ 288 Abs. 1, 291, 818 Abs. 4, 819, 187 Abs. 1 BGB. Bei anfechtbarem Erwerb von Geld hat der Anfechtungsgegner Prozesszinsen ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu entrichten (BGHZ 171, 38).
47 
2. Ansprüche des Klägers aus Bereicherungsrecht bestehen nicht.
48 
a) Bereicherungsrechtliche Ansprüche des Klägers aus Leistungs- oder Eingriffskondiktion (§ 812 Abs. 1 Nr. 1 1. oder 2. Alt. BGB) scheiden im vorliegenden Fall unabhängig davon aus, ob der Kläger die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen gegen sich gelten lassen muss:
49 
Wenn dem Standpunkt des XI. Zivilsenats gefolgt wird, ist aufgrund der Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen von einer Genehmigung der Belastungsbuchungen vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auszugehen. Somit würde es sich um eine Leistung der Schuldnerin an die Beklagte handeln. Diese wäre jedoch mit Rechtsgrund erfolgt, weil hierdurch der Anspruch der Beklagten auf Zahlung der fälligen Ansprüche aus den Leasingverträgen erfüllt wurde (BGHZ InsO 2009, 869 Tz. 13).
50 
Folgt man der Ansicht des IX. Zivilsenats, liegt hier aufgrund des Schreibens des Klägers vom 08.04.2008 eine Genehmigung der Belastungsbuchungen vor. Zwar besteht die Besonderheit, dass zum Zeitpunkt der Genehmigung das Insolvenzverfahren bereits eröffnet war. Dies ändert jedoch nichts daran, dass die Genehmigung im Valutaverhältnis zwischen Schuldnerin und Beklagter Erfüllungswirkung beizumessen ist mit der Folge, dass auch in diesem Fall ein Rechtsgrund zum Behaltendürfen für die Beklagte besteht.
51 
b) Aus § 816 Abs. 2 BGB kann ein Zahlungsanspruch nicht hergeleitet werden. Ein solcher Anspruch erfordert eine besondere Genehmigung der Buchposition der Lastschriftgläubigerin durch den Kläger, ferner die Annahme, dass die Erlangung dieser Buchposition genehmigt werden kann und die Geltendmachung des bereicherungsrechtlichen Wertersatzanspruches nach § 816 Abs. 2 BGB nicht zur Genehmigung der von der Schuldnerbank vorgenommenen Belastungsbuchung führt (vgl. BGH ZInsO 2009, 869 Tz. 14 ff; BGH, Urt. v. 16.09.2008 - IX ZR 172/07, NJW 2008, 3570 Tz. 10).
52 
In den beiden vorgenannten Urteilen hat der BGH die Tragfähigkeit dieser rechtlichen Konstruktion ausdrücklich dahin stehen lassen. Hierzu braucht nicht abschließend Stellung genommen werden. Denn der Kläger ist selbst von einer Genehmigung der Belastungsbuchungen durch das Schreiben vom 08.04.2008 ausgegangen (Bl. 116 d.A.) und hat dies auch im Berufungsverfahren so vorgetragen (Bl. 166 d.A.). Eine (isolierte) Genehmigung der Buchposition der Beklagten wurde vom Kläger zu keinem Zeitpunkt behauptet.
II.
53 
Zur Widerklage:
54 
Insoweit erweist sich die Berufung der Beklagten ebenfalls als unbegründet.
55 
Der BGH hat mit Urteil vom 16.01.2009 (V ZR 133/08, NJW 2009, 1262) entschieden, dass eine Vertragspartei, die von der anderen Partei etwas verlangt, das nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, zwar pflichtwidrig i.S.v. § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB handelt, jedoch diese Pflichtwidrigkeit erst dann nach § 280 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu vertreten hat, wenn sie diese Rechtsposition auch nicht als plausibel ansehen durfte. Vor diesem Hintergrund scheidet eine Verpflichtung des Klägers zum Ersatz der im zweiten Rechtszug noch streitigen Anwaltskosten, die bei der Beklagten vorgerichtlich angefallen sind, von vornherein aus, weil der Kläger seine Rechtsposition, die der Ansicht des erkennenden Senats entspricht, als plausibel ansehen durfte.
56 
Im Übrigen folgt daraus, dass die Anfechtung in dem vom Landgericht ausgesprochenen Umfang begründet ist, gleichzeitig, dass die Inanspruchnahme der Beklagten nur soweit, als ein Bargeschäft nach § 142 InsO vorgelegen hat, unberechtigt war.
III.
57 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
58 
Die Revision wird zur Herbeiführung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Frage, ob ein vorläufiger Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt die Genehmigungsfiktion nach Nr. 7 Abs. 4 AGB-Sparkassen (bzw. nach Nr. 7 Abs. 3 AGB-Banken) gegen sich gelten lassen muss, zugelassen.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 02/04/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 171/07 Verkündet am: 2. April 2009 Bürk Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung v
published on 16/01/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 133/08 Verkündet am: 16. Januar 2009 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B
published on 29/05/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 42/07 Verkündet am: 29. Mai 2008 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 142 Zieht der
published on 16/09/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 172/07 vom 16. September 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 263, 551 Abs. 3 Nr. 2 lit. a Wird ein in den Tatsacheninstanzen auf Insolvenzanfechtung gestützter Za
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Annotations

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme steht dem Schuldner die sofortige Beschwerde zu.

(2) Das Gericht kann insbesondere

1.
einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellen, für den § 8 Absatz 3 und die §§ 56 bis 56b, 58 bis 66 und 269a entsprechend gelten;
1a.
einen vorläufigen Gläubigerausschuss einsetzen, für den § 67 Absatz 2, 3 und die §§ 69 bis 73 entsprechend gelten; zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die erst mit Eröffnung des Verfahrens Gläubiger werden;
2.
dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegen oder anordnen, daß Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind;
3.
Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner untersagen oder einstweilen einstellen, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind;
4.
eine vorläufige Postsperre anordnen, für die die §§ 99, 101 Abs. 1 Satz 1 entsprechend gelten;
5.
anordnen, dass Gegenstände, die im Falle der Eröffnung des Verfahrens von § 166 erfasst würden oder deren Aussonderung verlangt werden könnte, vom Gläubiger nicht verwertet oder eingezogen werden dürfen und dass solche Gegenstände zur Fortführung des Unternehmens des Schuldners eingesetzt werden können, soweit sie hierfür von erheblicher Bedeutung sind; § 169 Satz 2 und 3 gilt entsprechend; ein durch die Nutzung eingetretener Wertverlust ist durch laufende Zahlungen an den Gläubiger auszugleichen. Die Verpflichtung zu Ausgleichszahlungen besteht nur, soweit der durch die Nutzung entstehende Wertverlust die Sicherung des absonderungsberechtigten Gläubigers beeinträchtigt. Zieht der vorläufige Insolvenzverwalter eine zur Sicherung eines Anspruchs abgetretene Forderung anstelle des Gläubigers ein, so gelten die §§ 170, 171 entsprechend.
Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen berührt nicht die Wirksamkeit von Verfügungen über Finanzsicherheiten nach § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes und die Wirksamkeit der Verrechnung von Ansprüchen und Leistungen aus Zahlungsaufträgen, Aufträgen zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträgen zur Übertragung von Wertpapieren, die in Systeme nach § 1 Abs. 16 des Kreditwesengesetzes eingebracht wurden. Dies gilt auch dann, wenn ein solches Rechtsgeschäft des Schuldners am Tag der Anordnung getätigt und verrechnet oder eine Finanzsicherheit bestellt wird und der andere Teil nachweist, dass er die Anordnung weder kannte noch hätte kennen müssen; ist der andere Teil ein Systembetreiber oder Teilnehmer in dem System, bestimmt sich der Tag der Anordnung nach dem Geschäftstag im Sinne des § 1 Absatz 16b des Kreditwesengesetzes.

(3) Reichen andere Maßnahmen nicht aus, so kann das Gericht den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen. Ist der Schuldner keine natürliche Person, so gilt entsprechendes für seine organschaftlichen Vertreter. Für die Anordnung von Haft gilt § 98 Abs. 3 entsprechend.

(1) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt und dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt, so geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. In diesem Fall hat der vorläufige Insolvenzverwalter:

1.
das Vermögen des Schuldners zu sichern und zu erhalten;
2.
ein Unternehmen, das der Schuldner betreibt, bis zur Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens fortzuführen, soweit nicht das Insolvenzgericht einer Stillegung zustimmt, um eine erhebliche Verminderung des Vermögens zu vermeiden;
3.
zu prüfen, ob das Vermögen des Schuldners die Kosten des Verfahrens decken wird; das Gericht kann ihn zusätzlich beauftragen, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und welche Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens des Schuldners bestehen.

(2) Wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt, ohne daß dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot auferlegt wird, so bestimmt das Gericht die Pflichten des vorläufigen Insolvenzverwalters. Sie dürfen nicht über die Pflichten nach Absatz 1 Satz 2 hinausgehen.

(3) Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem vorläufigen Insolvenzverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten. Er hat ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen; die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 Satz 1, 2, Abs. 2 gelten entsprechend.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Eine Verfügung, die ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand trifft, ist wirksam, wenn sie mit Einwilligung des Berechtigten erfolgt.

(2) Die Verfügung wird wirksam, wenn der Berechtigte sie genehmigt oder wenn der Verfügende den Gegenstand erwirbt oder wenn er von dem Berechtigten beerbt wird und dieser für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. In den beiden letzteren Fällen wird, wenn über den Gegenstand mehrere miteinander nicht in Einklang stehende Verfügungen getroffen worden sind, nur die frühere Verfügung wirksam.

(1) Hängt die Wirksamkeit eines Vertrags oder eines einseitigen Rechtsgeschäfts, das einem anderen gegenüber vorzunehmen ist, von der Zustimmung eines Dritten ab, so kann die Erteilung sowie die Verweigerung der Zustimmung sowohl dem einen als dem anderen Teil gegenüber erklärt werden.

(2) Die Zustimmung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.

(3) Wird ein einseitiges Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit von der Zustimmung eines Dritten abhängt, mit Einwilligung des Dritten vorgenommen, so finden die Vorschriften des § 111 Satz 2, 3 entsprechende Anwendung.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

Eine Rechtshandlung, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist und die nach § 81 Abs. 3 Satz 2, §§ 892, 893 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken und §§ 16, 17 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen wirksam ist, kann nach den Vorschriften angefochten werden, die für die Anfechtung einer vor der Verfahrenseröffnung vorgenommenen Rechtshandlung gelten. Satz 1 findet auf die den in § 96 Abs. 2 genannten Ansprüchen und Leistungen zugrunde liegenden Rechtshandlungen mit der Maßgabe Anwendung, dass durch die Anfechtung nicht die Verrechnung einschließlich des Saldenausgleichs rückgängig gemacht wird oder die betreffenden Zahlungsaufträge, Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen oder Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren unwirksam werden.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.

(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat,

1.
wenn sie in den letzten drei Monaten vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden ist, wenn zur Zeit der Handlung der Schuldner zahlungsunfähig war und wenn der Gläubiger zu dieser Zeit die Zahlungsunfähigkeit kannte oder
2.
wenn sie nach dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und wenn der Gläubiger zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.
Dies gilt nicht, soweit die Rechtshandlung auf einer Sicherungsvereinbarung beruht, die die Verpflichtung enthält, eine Finanzsicherheit, eine andere oder eine zusätzliche Finanzsicherheit im Sinne des § 1 Abs. 17 des Kreditwesengesetzes zu bestellen, um das in der Sicherungsvereinbarung festgelegte Verhältnis zwischen dem Wert der gesicherten Verbindlichkeiten und dem Wert der geleisteten Sicherheiten wiederherzustellen (Margensicherheit).

(2) Der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit oder des Eröffnungsantrags steht die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag schließen lassen.

(3) Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Zahlungsunfähigkeit oder den Eröffnungsantrag kannte.

(1) Eine Rechtshandlung gilt als in dem Zeitpunkt vorgenommen, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten.

(2) Ist für das Wirksamwerden eines Rechtsgeschäfts eine Eintragung im Grundbuch, im Schiffsregister, im Schiffsbauregister oder im Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen erforderlich, so gilt das Rechtsgeschäft als vorgenommen, sobald die übrigen Voraussetzungen für das Wirksamwerden erfüllt sind, die Willenserklärung des Schuldners für ihn bindend geworden ist und der andere Teil den Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung gestellt hat. Ist der Antrag auf Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf die Rechtsänderung gestellt worden, so gilt Satz 1 mit der Maßgabe, daß dieser Antrag an die Stelle des Antrags auf Eintragung der Rechtsänderung tritt.

(3) Bei einer bedingten oder befristeten Rechtshandlung bleibt der Eintritt der Bedingung oder des Termins außer Betracht.

(1) Die nachträgliche Zustimmung (Genehmigung) wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

(2) Durch die Rückwirkung werden Verfügungen nicht unwirksam, die vor der Genehmigung über den Gegenstand des Rechtsgeschäfts von dem Genehmigenden getroffen worden oder im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt sind.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Trifft ein Nichtberechtigter über einen Gegenstand eine Verfügung, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist er dem Berechtigten zur Herausgabe des durch die Verfügung Erlangten verpflichtet. Erfolgt die Verfügung unentgeltlich, so trifft die gleiche Verpflichtung denjenigen, welcher auf Grund der Verfügung unmittelbar einen rechtlichen Vorteil erlangt.

(2) Wird an einen Nichtberechtigten eine Leistung bewirkt, die dem Berechtigten gegenüber wirksam ist, so ist der Nichtberechtigte dem Berechtigten zur Herausgabe des Geleisteten verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Das Gericht kann anordnen, dass über die Zulässigkeit der Klage abgesondert verhandelt wird.

(2) Ergeht ein Zwischenurteil, so ist es in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen. Das Gericht kann jedoch auf Antrag anordnen, dass zur Hauptsache zu verhandeln ist.

(1) Eine Leistung des Schuldners, für die unmittelbar eine gleichwertige Gegenleistung in sein Vermögen gelangt, ist nur anfechtbar, wenn die Voraussetzungen des § 133 Absatz 1 bis 3 gegeben sind und der andere Teil erkannt hat, dass der Schuldner unlauter handelte.

(2) Der Austausch von Leistung und Gegenleistung ist unmittelbar, wenn er nach Art der ausgetauschten Leistungen und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Geschäftsverkehrs in einem engen zeitlichen Zusammenhang erfolgt. Gewährt der Schuldner seinem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt, ist ein enger zeitlicher Zusammenhang gegeben, wenn der Zeitraum zwischen Arbeitsleistung und Gewährung des Arbeitsentgelts drei Monate nicht übersteigt. Der Gewährung des Arbeitsentgelts durch den Schuldner steht die Gewährung dieses Arbeitsentgelts durch einen Dritten nach § 267 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleich, wenn für den Arbeitnehmer nicht erkennbar war, dass ein Dritter die Leistung bewirkt hat.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.