Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Dez. 2015 - 19 U 158/15

published on 09/12/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Dez. 2015 - 19 U 158/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist gegen das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2015 - 19 O 30/12 -

versagt.

2. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 25.09.2015 - 19 O 30/12 - wird

als unzulässig verworfen.

3. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

4. Streitwert der Berufung: 200.675,00 EUR

Gründe

 
I.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 25.09.2015, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 01.10.2015, den Kläger zur Zahlung von 200.675,00 EUR nebst Zinsen an die Erbengemeinschaft nach …, verstorben am 29.10.2010, verurteilt.
Hiergegen hat der Kläger durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 06.11.2015 Berufung eingelegt und gleichzeitig Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist beantragt.
Der Kläger trägt vor, sein Prozessbevollmächtigter habe am letzten Tage der Berufungsfrist, dem 02.11.2015, die streitgegenständliche Akte auf seinem Schreibtisch gehabt, um die Berufung zu diktieren und diese dann sofort durch Fax oder durch Einwurf im Postkasten des Oberlandesgerichts Stuttgart einzureichen. Vor Umsetzung dieser Absicht habe ihn ein Anruf erreicht, mit dem er vom Unfalltod seines langjährigen Freundes … benachrichtigt worden sei. Völlig paralysiert habe Rechtsanwalt … in einem seelischen Ausnahmezustand sodann unter Mitnahme einiger Akten die Kanzlei verlassen und sei nach Hause gegangen. Die streitgegenständliche Akte sei unbearbeitet in der Kanzlei verblieben.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Klägervertreters vom 06.11.2015 und die beigefügten Anlagen verwiesen.
In der Sache selbst führt der Kläger aus, dass mangels seiner Haftung dem Grunde nach keine Zahlungsansprüche der Erbengemeinschaft bestünden.
Er beantragt deshalb,
unter Abänderung des Urteils des Landgerichts 19 O 30/12 die Widerklage abzuweisen.
II.
Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu versagen, da die Versäumung der Berufungsfrist auf ein dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares Verschulden seines Prozessbevollmächtigten zurückzuführen ist.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anweisungen für einen solchen Fall geben (vgl. u.a. BGH Beschluss vom 26.09.2013 - V ZB 94/13). Dass dies geschehen wäre, trägt der Prozessbevollmächtigte des Klägers, Rechtsanwalt …, nicht vor. Die Akte lag nach dessen Schilderung zur Berufungseinlegung am letzten Tag der Berufungsfrist, dem 02.11.2015, auf seinem Schreibtisch, als er die Nachricht vom Tode seines Freundes … erhielt. Nach seiner Schilderung ging er dann völlig paralysiert unter Mitnahme einiger Akten nach Hause. Die streitgegenständliche Akte verblieb unbearbeitet auf dem Schreibtisch.
10 
Ein krankheitsbedingter Ausfall des Anwalts am letzten Tag der Berufungsfrist rechtfertigt für sich allein die Wiedereinsetzung nicht (vgl. Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl. 2015, § 233 Rn. 9).
11 
Dass Rechtsanwalt … allgemeine Vorkehrungen dafür getroffen hätte, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorhergesehen ausfallen sollte, trägt er nicht vor (vgl. BGH a.a.O.). Selbst ein Einzelanwalt muss zumutbare Vorkehrungen für einen solchen Verhinderungsfall treffen (BGH a.a.O.). Rechtsanwalt … ist indes nicht als Einzelanwalt, sondern mit zwei weiteren - grundsätzlich als Vertreter in Betracht kommenden - Kollegen in der Kanzlei tätig.
III.
12 
Da dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der Versäumung der Berufungsfrist zu versagen ist, ist seine Berufung, da sie nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils eingelegt wurde (§ 517 ZPO), gemäß § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen.
IV.
13 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer
2 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 26/09/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 94/13 vom 26. September 2013 in dem Rechtsstreit Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt-R
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.
published on 02/06/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 2/16 vom 2. Juni 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:020616BIIIZB2.16.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Juni 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seit
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{Doctitle}}.

Annotations

(1) Die von dem Bevollmächtigten vorgenommenen Prozesshandlungen sind für die Partei in gleicher Art verpflichtend, als wenn sie von der Partei selbst vorgenommen wären. Dies gilt von Geständnissen und anderen tatsächlichen Erklärungen, insoweit sie nicht von der miterschienenen Partei sofort widerrufen oder berichtigt werden.

(2) Das Verschulden des Bevollmächtigten steht dem Verschulden der Partei gleich.

Die Berufungsfrist beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)