Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - 19 U 135/08

published on 02/07/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 02. Juli 2009 - 19 U 135/08
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2008 - 24 O 260/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger folgende Zahlungen zu erbringen:

1. 132.033,00 EUR nebst jeweils 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. zu zahlen aus 3.196,82 EUR seit 01.12.2001 bis 31.12.2001, aus 11.856,48 EUR seit 01.01.2002 bis 31.01.2002, aus 20.516,14 EUR seit 01.02.2002 bis 28.02.2002, aus 29.175,80 EUR seit 01.03.2002 bis 31.03.2002, aus 35.989,85 EUR seit 01.04.2002 bis 30.04.2002, aus 40.958,30 EUR seit 01.05.2002 bis 31.05.2002, aus 45.926,75 EUR seit 01.06.2002 bis 30.06.2002, aus 49.559,09 EUR seit 01.07.2002 bis 31.07.2002, aus 58.690,59 EUR seit 01.08.2002 bis 31.08.2002, aus 69.462,73 EUR seit 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 80.525,35 EUR seit 01.10.2002 bis 31.10.2002, aus 91.587,97 EUR seit 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 102.650,59 EUR seit 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 113.713,21 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 121.203,49 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 128.693,77 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 136.184,05 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 143.674,33 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 151.164,61 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 158.654,89 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 166.145,17 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 173.635,45 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003, aus 181.125,73 EUR seit 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus 188.616,01 EUR seit 01.10.2003 bis 15.07.2006 und aus 132.032,38 EUR seit 16.07.2007 abzüglich 42.033,00 EUR und abzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. aus 42.033,00 EUR seit 23.04.2002;

2. für den Zeitraum 01.11.2003 bis 31.12.2003 monatlich 11.122,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende,

vom 01.01.2004 bis 31.01.2004 7.223,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31.01.2004; vom 01.02.2004 bis 29.02.2004 7.877,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 29.02.2004; vom 01.03.2004 bis 31.07.2004 monatlich 7.903,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende; vom 01.08.2004 bis 30.09.2004 monatlich 7.248,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende; vom 01.10.2004 bis 31.12.2004 monatlich 9.399,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende; vom 01.01.2005 bis 31.12.2005 monatlich 10.028,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende und ab 01.01.2006 monatlich 11.122,62 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende

abzüglich

im August 2005 gezahlter 1.031,96 EUR; von September 2005 bis Dezember 2005 monatlich gezahlter 1.877,46 EUR; von Januar 2006 bis Dezember 2006 monatlich gezahlter 2.101,64 EUR; von Januar 2007 bis Mai 2007 monatlich gezahlter 2.521,96 EUR; im Juni 2007 gezahlter 5.884,58 EUR; von Juli 2007 bis Dezember 2007 monatlich gezahlter 2.521,96 EUR; von Januar 2008 bis Mai 2008 monatlich gezahlter 4.203,27 EUR; im Juni 2008 gezahlter 14.479,77 EUR; im Juli 2008 gezahlter 4.483,49 EUR; im August 2008 gezahlter 6.919,35 EUR; im September 2008 gezahlter 4483,49 EUR; von Oktober 2008 bis April 2009 monatlich gezahlter 6.919,35 EUR;

3. weitere 36.323,46 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.632,34 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 7.264,68 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 10.897,02 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 14.529,36 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 18.161,70 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 21.794,04 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 25.426,38 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 29.058,72 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 32.691,06 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003 und aus 36.323,40 EUR seit 01.10.2003;

4. weitere 13.794,54 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 226,14 EUR seit 01.07.2002 bis 31.07.2002, aus 452,28 EUR seit 01.08.2002 bis 31.08.2002, aus 678,42 EUR seit 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 904,56 EUR seit 01.10.2002 bis 31.10.2002, aus 1.130,70 EUR seit 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 1.356,84 EUR seit 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 1.582,98 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 1.809,12 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 2.035,26 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 2.261,40 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 2.487,54 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 2.713,68 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 2.939,82 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 3.165,96 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 3.392,10 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003, aus 3.618,24 EUR seit 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus 3.844,38 EUR seit 01.11.2003 bis 30.11.2003, aus 4.070,52 EUR seit 01.12.2003 bis 31.12.2003, aus 4.296,66 EUR seit 01.01.2004 bis 31.01.2004, aus 4.522,80 EUR seit 01.02.2004 bis 29.02.2004, aus 4.748,94 EUR seit 01.03.2004 bis 31.03.2004, aus 4.975,08 EUR seit 01.04.2004 bis 30.04.2004, aus 5.201,22 EUR seit 01.05.2004 bis 31.05.2004, aus 5.427,36 EUR seit 01.06.2004 bis 30.06.2004, aus 5.653,50 EUR seit 01.07.2004 bis 31.07.2004, aus 5.879,64 EUR seit 01.08.2004 bis 31.08.2004, aus 6.105,78 EUR seit 01.09.2004 bis 30.09.2004, aus 6.331,92 EUR seit 01.10.2004 bis 31.10.2004, aus 6.558,06 EUR seit 01.11.2004 bis 30.11.2004, aus 6.784,20 EUR seit 01.12.2004 bis 31.12.2004, aus 7.010,34 EUR seit 01.01.2005 bis 31.01.2005, aus 7.236,48 EUR seit 01.02.2005 bis 28.02.2005, aus 7.462,62 EUR seit 01.03.2005 bis 31.03.2005, aus 7.688,76 EUR seit 01.04.2005 bis 30.04.2005, aus 7.914,90 EUR seit 01.05.2005 bis 31.05.2005, aus 8.141,04 EUR seit 01.06.2005 bis 30.06.2005, aus 8.367,18 EUR seit 01.07.2005 bis 31.07.2005, aus 8.593,32 EUR seit 01.08.2005 bis 31.08.2005, aus 8.819,46 EUR seit 01.09.2005 bis 30.09.2005, aus 9.045,60 EUR seit 01.10.2005 bis 31.10.2005, aus 9.271,74 EUR seit 01.11.2005 bis 30.11.2005, aus 9.497,88 EUR seit 01.12.2005 bis 31.12.2005, aus 9.724,02 EUR seit 01.01.2006 bis 31.01.2006, aus 9.950,16 EUR seit 01.02.2006 bis 28.02.2006, aus 10.176,30 EUR seit 01.03.2006 bis 31.03.2006, aus 10.402,44 EUR seit 01.04.2006 bis 30.04.2006, aus 10.628,58 EUR seit 01.05.2006 bis 31.05.2006, aus 10.854,72 EUR seit 01.06.2006 bis 30.06.2006, aus 11.080,86 EUR seit 01.07.2006 bis 31.07.2006, aus 11.307,00 EUR seit 01.08.2006 bis 31.08.2006, aus 11.533,14 EUR seit 01.09.2006 bis 30.09.2006, aus 11.759,28 EUR seit 01.10.2006 bis 31.10.2006, aus 11.985,42 EUR seit 01.11.2006 bis 30.11.2006, aus 12.211,56 EUR seit 01.12.2006 bis 31.12.2006, aus 12.437,70 EUR seit 01.01.2007 bis 31.01.2007, aus 12.663,84 EUR seit 01.02.2007 bis 28.02.2007, aus 12.889,98 EUR seit 01.03.2007 bis 31.03.2007, aus 13.116,12 EUR seit 01.04.2007 bis 30.04.2007, aus 13.342,26 EUR seit 01.05.2007 bis 31.05.2007, aus 13.568,40 EUR seit 01.06.2007 bis 30.06.2007, und aus 13.794,54 EUR seit 01.07.2007 sowie ab 01.08.2007 jeweils monatlich weitere 226,14 EUR nebst 5 Prozentpunkten über Basiszins.

5. Die vorstehenden Zahlungen zu I. 1. bis 4. haben zu erfolgen abzüglich der seit 28.11.2007 fälligen und an die Beklagte Ziff. 1 am 07.01.2008 abgetretenen Forderung der Wohnungseigentümergemeinschaft XXX vertreten durch die Verwalterin YYY Management GmbH, diese vertreten durch die Geschäftsführer H... und W... in Höhe von insgesamt 672.194,29 EUR.

6. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für folgende Zeiträume erledigt ist:

Juni 2008 vollständig, Juli 2008, September 2008 über einen Betrag von 4.483,49 EUR August 2008 und Oktober 2008 bis April 2009 über einen Betrag von monatlich jeweils 6.919,35 EUR.

II. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die weitergehenden Rechtsmittel der Berufung der Beklagten Ziff. 1 und der Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.

IV. Die Parteien tragen ihre außergerichtlichen Kosten in beiden Instanzen jeweils selbst. Die Gerichtskosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagte Ziff. 1 je zur Hälfte.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des jeweils vollstreckbaren Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % abzuwenden, wenn nicht die jeweilige Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zuzüglich eines Aufschlages von 10 % leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

VII. Streitwert:

Berufung:

 90.000,00 EUR

§ 41 GKG

133.471,44 EUR

                

Hilfsaufrechnung:

 324.100,00 EUR

                

Anschlussberufung:

 36.323,46 EUR

.       

 13.794,54 EUR

§ 41 GKG

 50.500,00 EUR

                

insgesamt bis

 650.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Beklagte Ziff. 1 ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche von den Wohnungs- und Teileigentümern der XXX1, gegründet wurde. Ihr Geschäftszweck ist die einheitliche Vermietung, Verwaltung, Instandhaltung und Modernisierung der aus vier nebeneinander stehenden Gebäuden bestehenden Anlage. Der Kläger ist Mitglied der Eigentümergemeinschaft und war bis zu seinem Austritt am 10.05.2001 auch Gesellschafter der Beklagten Ziff. 1.
Mit seiner Klage macht der Kläger Ansprüche auf Auszahlung der Mieten für die drei ihm gehörenden Teilobjekte, sowie Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte Ziff. 1 geltend. Die Beklagten Ziff. 2 und 3 sind zu einem früheren Zeitpunkt des seit 23.05.2002 anhängigen Rechtsstreits aus diesem ausgeschieden.
Auf die weiteren tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
Das Landgericht verurteilte die Beklagte Ziff. 1 - unter Abweisung der Klage im Übrigen und Ablehnung der Aussetzung des Verfahrens - zur Zahlung von Mietrückständen bis 31.10.2003 in Höhe von 90.000,00 EUR nebst Zinsen sowie ab November 2003 zu monatlichen Mietzahlungen von 11.122,62 EUR nebst Zinsen abzüglich der jeweils von der Beklagten Ziff. 1 geleisteten Ausschüttungen. Schadensersatzansprüche des KIägers verneinte die erste Instanz ebenso wie eine Verrechnungsmöglichkeit der Beklagten Ziff. 1 mit von ihr behaupteten Verwaltungskosten.
Die mit Schriftsatz vom 07.03.2008 erklärte Aufrechnung der Beklagten Ziff. 1 wies das Landgericht gemäß § 296 Abs. 2 ZPO als verspätet zurück. Eine Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO aufgrund des nachterminlichen Schriftsatzes der Beklagten Ziff. 1 vom 25.03.2008 lehnte die erste Instanz ab.
Hiergegen wenden sich beide Parteien mit ihren Rechtsmitteln.
Die Beklagte Ziff. 1 ist der Ansicht, der Kläger müsse sich Verwaltungskosten in Höhe von 90.000,00 EUR und die in der Anl. B 75 (Bl. 1668 d.A.) aufgelisteten Aufwendungen anrechnen lassen.
Jedenfalls seien die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers durch Aufrechnung mit an sie abgetretenen Gegenforderungen der Eigentümergemeinschaft erloschen. Hierbei handelt es sich um anteilige Kosten für Modernisierung und Instandsetzung und anteilige Bewirtschaftungskosten für den Zeitraum Mai 2001 bis Dezember 2006 in einer Gesamthöhe von 672.194,29 EUR (vgl. Anl. B 72, Bl. 1628 f d.A.).
Die Zurückweisung der Aufrechnung als verspätet sei ebenso verfahrenswidrig wie die nicht erfolgte Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung.
10 
Für den Fall der Nichtberücksichtigung der abgetretenen Gegenforderung spricht sich die Beklagte Ziff. 1 für die Aussetzung des Rechtsstreits wegen Vorgreiflichkeit des WEG-Verfahrens AG Böblingen 25 C 21/08 aus.
11 
Die Beklagte Ziff. 1 beantragt:
12 
Unter Aufhebung des Schlussurteils des Landgerichts Stuttgart vom 29.07.2008, Aktenzeichen 24 O 260/07, wird die Klage abgewiesen.
13 
Der Kläger hält das landgerichtliche Urteil für richtig, soweit es seinem Klagebegehren entsprochen hat.
14 
Mit seiner Anschlussberufung wendet er sich u.a. gegen die Abweisung der von ihm geltend gemachten Schadensersatzansprüche.
15 
Der Kläger beantragt unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten Ziff. 1:
16 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 23.07.2008, 24 O 260/07, wird abgeändert und wie folgt neu gefasst:
17 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für den Zeitraum November 2003 - Juli 2005 monatlich 11.122,62 EUR nebst jeweils 5 % Punkten über dem Basiszins seit jeweiligem Monatsende, für den Zeitraum Juli 2005 10.090,66 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszins seit 01.08.2005, für den Zeitraum September bis Dezember 2005 monatlich 9.245,16 EUR nebst jeweils 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende, für den Zeitraum Januar - Dezember 2006 monatlich 9.020,00 EUR jeweils nebst 5 % Punkten über dem Basiszins seit jeweiligem Monatsende, für den Zeitraum Januar - Mai 2007 monatlich 8.600,66 EUR nebst jeweils 5 % Punkten über dem Basiszins seit jeweiligem Monatsende, für Juni 2007 5.238,04 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszins seit 01.07.2007, für den Zeitraum Juli - Dezember 2007 monatlich 8.600,66 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit jeweiligem Monatsende, für den Zeitraum Januar - Mai 2008 monatlich 6.919,35 EUR nebst 5 % Punkten über dem Basiszins seit jeweiligem Monatsende, für Juli 2008 6.639,13 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit 01.08.2008, für August 2008 4.203,27 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins seit 01.09.2008, für September 2008 6.639,13 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins hieraus seit 01.10.2008, für Oktober 2008 - April 2009 jeweils 4.203,27 EUR nebst 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins hieraus seit jeweiligem Monatsende und ab Mai 2009 monatlich jeweils zum Monatsende 11.122,62 EUR monatlich nebst jeweils 5 % Punkten Zinsen über dem Basiszins zu bezahlen.
18 
2. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache für den Zeitraum Juni 2008, Juli 2008 über einen Betrag von 4.483,49 EUR, für August 2008 sowie für Oktober 2008 - April 2009 über einen Betrag von monatlich jeweils 6.919,35 EUR und für September 2008 über einen Betrag von 4.483,49 EUR erledigt ist.
19 
3. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 36.323,46 EUR nebst 5%punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 3.632,34 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 7.264,68 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 10.897,02 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 14.529,36 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 18.161,70 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 21.794,04 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 25.426,38 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 29.058,72 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 32.691,06 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003 und aus 36.323,40 EUR seit 01.10.2003 zu bezahlen.
20 
4. Die Beklagte Ziff. 1 wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.794,54 EUR nebst 5%punkten Zinsen über dem Basiszinssatz aus 226,14 EUR seit 01.07.2002 bis 31.07.2002, aus 452,28 EUR seit 01.08.2002 bis 31.08.2002, aus 678,42 EUR seit 01.09.2002 bis 30.09.2002, aus 904,56 EUR seit 01.10.2002 bis 31.10.2002, aus 1.130,70 EUR seit 01.11.2002 bis 30.11.2002, aus 1.356,84 EUR seit 01.12.2002 bis 31.12.2002, aus 1.582,98 EUR seit 01.01.2003 bis 31.01.2003, aus 1.809,12 EUR seit 01.02.2003 bis 28.02.2003, aus 2.035,26 EUR seit 01.03.2003 bis 31.03.2003, aus 2.261,40 EUR seit 01.04.2003 bis 30.04.2003, aus 2.487,54 EUR seit 01.05.2003 bis 31.05.2003, aus 2.713,68 EUR seit 01.06.2003 bis 30.06.2003, aus 2.939,82 EUR seit 01.07.2003 bis 31.07.2003, aus 3.165,96 EUR seit 01.08.2003 bis 31.08.2003, aus 3.392,10 EUR seit 01.09.2003 bis 30.09.2003, aus 3.618,24 EUR seit 01.10.2003 bis 31.10.2003, aus 3.844,38 EUR seit 01.11.2003 bis 30.11.2003, aus 4.070,52 EUR seit 01.12.2003 bis 31.12.2003, aus 4.296,66 EUR seit 01.01.2004 bis 31.01.2004, aus 4.522,80 EUR seit 01.02.2004 bis 29.02.2004, aus 4.748,94 EUR seit 01.03.2004 bis 31.03.2004, aus 4.975,08 EUR seit 01.04.2004 bis 30.04.2004, aus 5.201,22 EUR seit 01.05.2004 bis 31.05.2004, aus 5.427,36 EUR seit 01.06.2004 bis 30.06.2004, aus 5.653,50 EUR seit 01.07.2004 bis 31.07.2004, aus 5.879,64 EUR seit 01.08.2004 bis 31.08.2004, aus 6.105,78 EUR seit 01.09.2004 bis 30.09.2004, aus 6.331,92 EUR seit 01.10.2004 bis 01.10.2004, aus 6.558,06 EUR seit 01.11.2004 bis 30.11.2004, aus 6.784,20 EUR seit 01.12.2004 bis 31.12.2004, aus 7.010,34 EUR seit 01.01.2005 bis 31.01.2005, aus 7.236,48 EUR seit 01.02.2005 bis 28.02.2005, aus 7.462,62 EUR seit 01.03.2005 bis 31.03.2005, aus 7.688,76 EUR seit 01.04.2005 bis 30.04.2005, aus 7.914,90 EUR seit 01.05.2005 bis 31.05.2005, aus 8.141,04 EUR seit 01.06.2005 bis 30.06.2005, aus 8.367,18 EUR seit 01.07.2005 bis 31.07.2005, aus 8.593,32 EUR seit 01.08.2005 bis 31.08.2005, aus 8.819,46 EUR seit 01.09.2005 bis 30.09.2005, aus 9.045,60 EUR seit 01.10.2005 bis 31.10.2005, aus 9.271,74 EUR seit 01.11.2005 bis 30.11.2005, aus 9.497,88 EUR seit 01.12.2005 bis 31.12.2005, aus 9.724,02 EUR seit 01.01.2006 bis 31.01.2006, aus 9.950,16 EUR seit 01.02.2006 bis 28.02.2006, aus 10.176,30 EUR seit 01.03.2006 bis 31.03.2006, aus 10.402,44 EUR seit 01.04.2006 bis 30.04.2006, aus 10.628,58 EUR seit 01.05.2006 bis 31.05.2006, aus 10.854,72 EUR seit 01.06.2006 bis 30.06.2006, aus 11.080,86 EUR seit 01.07.2006 bis 31.07.2006, aus 11.307,00 EUR seit 01.08.2006 bis 31.08.2006, aus 11.533,14 EUR seit 01.09.2006 bis 30.09.2006, aus 11.759,28 EUR seit 01.10.2006 bis 31.10.2006, aus 11.985,42 EUR seit 01.11.2006 bis 30.11.2006, aus 12.211,56 EUR seit 01.12.2006 bis 31.12.2006, aus 12.437,70 EUR seit 01.01.2007 bis 31.01.2007, aus 12.663,84 EUR seit 01.02.2007 bis 28.02.2007, aus 12.889,98 EUR seit 01.03.2007 bis 31.03.2007, aus 13.116,12 EUR seit 01.04.2007 bis 30.04.2007, aus 13.342,26 EUR seit 01.05.2007 bis 31.05.2007, aus 13.568,40 EUR seit 01.06.2007 bis 30.06.2007, und aus 13.794,54 EUR seit 01.07.2007 sowie ab 01.08.2007 jeweils monatlich weitere 226,14 EUR nebst 5%punkten Zinsen über Basiszins zu bezahlen.
21 
Die Beklagte Ziff. 1 beantragt,
22 
die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.
23 
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
24 
Die Berufung der Beklagten Ziff. 1 und die Anschlussberufung des Klägers sind zulässig.
25 
Von einer Berufungseinlegung der Beklagten Ziff. 2 und 3 mit der Rücknahmefolge aus § 516 Abs. 3 S. 1 ZPO ist nicht auszugehen. Zwar erfolgte die Berufungseinlegung vom 25.08.2008 für die Beklagten (Bl. 1755 d.A.). In der Berufungsbegründung wurde jedoch klargestellt, dass dies nur für die Beklagte Ziff. 1 gilt. Eine fehlerhafte Partei-bezeichnung ist jedoch unschädlich, wenn sie offensichtlich ist (vgl. Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 28. Aufl., § 520 Rz. 15). Aus Tatbestand und Entscheidungsgründen des angegriffenen und der Berufungsschrift beigefügten Urteils war unschwer erkennbar, dass die Beklagten Ziff. 2 und 3 aus diesem Rechtsstreit bereits früher ausgeschieden waren (vgl. auch BGH Beschluss vom 09.04.2008 - VIII ZB 58/06).
26 
III. Berufung der Beklagten Ziff. 1:
1.
27 
Mietrückstände bis 31.10.2003:
28 
Der Anspruch des Klägers auf Auskehrung der vereinnahmten Mieten folgt aus §§ 11 Nr. 6, 4 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrages (im Folgenden: GV) i.V.m. § 667 BGB. Solange die Mietverhältnisse noch nicht auf den Kläger zurückübertragen sind, fungiert die Beklagte faktisch als Treuhänderin. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im Tenor Ziff. 3 a seines Urteils von 2005 die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 1 zur Auszahlung der von ihr vereinnahmten Mieten bis Ende Oktober 2003 in Höhe von 132.033,00 EUR dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
29 
Von den im Urteil genannten Abzugspositionen hat das angegriffene Urteil im Betragsverfahren die Sonderumlage für das Jahr 2002 in Höhe von 42.033,00 EUR für durchgreifend erachtet.
30 
Dies wird von beiden Parteien zu Recht hingenommen.
31 
a) Zu Recht hat das Landgericht auch die Verwaltungskosten der Beklagten Ziff. 1 nach Ausscheiden des Klägers nicht in Abzug gebracht (vgl. zur Höhe Schriftsatz der Beklagten Ziff. 1 vom 08.12.2003 S. 8, Bl. 689 d.A.).
32 
In der Nichtberücksichtigung der Verwalterkosten liegt kein Verstoß gegen die vom Berufungsurteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahre 2005 ausgehende Bindungswirkung, §§ 318, 304 BGB. Der Umfang der Bindungswirkung ist durch Auslegung von Urteilsformel und Entscheidungsgründen zu ermitteln (BGH NJW 2004, 2526).
33 
Der 14. Zivilsenat hat in dem genannten Urteil ausgeführt, dass die - aus Sicht des Landgerichts - noch klärungsbedürftigen Verwaltungskosten von bis zu 90.000,00 EUR von der grundsätzlich berechtigten Mietforderung des Klägers in Abzug zu bringen sind (S. 22 unten). Auf S. 26 bezeichnet das Oberlandesgericht diese Position als offenen Abzugsposten.
34 
Das Landgericht, das insoweit vom Oberlandesgericht bestätigt wurde, führt auf S. 9 aus, der Kläger müsse sich die Verwaltungskosten anrechnen lassen, soweit er entsprechend Aufwendungen erspart habe und führt auf S. 10 oben in diesem Zusammenhang weiter aus, dass über den Erfolg der Verrechnungen noch nicht befunden werden könne, weshalb insoweit nur über den Grund des klägerischen Anspruchs entschieden worden sei.
35 
Die Auslegung der zitierten Passagen ergibt, dass das OLG-Urteil 2005 bezüglich des Bestehens der zur Aufrechnung gestellten Verwalterkosten keine Bindungswirkung entfaltet (vgl. auch Zöller-Vollkommer, ZPO-Kommentar, 27. Aufl., § 304 Rz. 20). Das Oberlandesgerichtsurteil von 2005 hat gerade nicht ausgesprochen, dass die Verwalterkosten „anrechnungspflichtig“ seien, sondern dass diese „nach Sicht des Landgerichts“ noch klärungsbedürftig seien.
36 
b) Ein Anspruch auf anteiligen Ersatz von Verwalterkosten nach dem Ausscheiden des Klägers ergibt sich auch nicht aus Auftragsrecht, § 670 BGB.
37 
aa) Die von der Beklagten Ziff. 1 hierfür zitierte Stelle aus der OLG-Entscheidung vom 28.09.2005 (dort S. 22) bezieht sich zunächst einmal nur auf die von der Beklagten Ziff. 1 weiterzuleitenden Mieteinnahmen und besagt nichts über die Tragung von Verwalterkosten.
38 
Das zitierte Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart enthält die rechtskräftig festgestellte Verpflichtung der Beklagten Ziff. 1 zur Abtretung der Herausgabeansprüche, die sich aus der Vermietung des klägerischen Teileigentums ergeben sowie die Verpflichtung der Beklagten Ziff. 1 zur Auskehrung vereinnahmter Mieten.
39 
Hierauf beschränkt sich dieses „Treuhandverhältnis“.
40 
Die Beklagte ist lediglich Durchlaufstation. Ein darüber hinausgehendes Rechts- oder gar Auftragsverhältnis besteht nicht.
41 
bb) Die von der Beklagten Ziff. 1 im Schriftsatz vom 08.12.2003 (Bl. 689 ff d.A.) angegebenen und bestrittenen Kosten der Geschäftsführung von pauschal 24.500,00 EUR monatlich und in der Berufungsbegründung (Bl. 1760/1771 d.A.) näher in „Geschäftsführung“ und in „Verwaltergebühr“ aufgeschlüsselten Beträge von 2003 bis 2007 würden auch dann keinen nach § 670 BGB zu ersetzenden Aufwand darstellen, wenn man Auftragsrecht anwenden würde, da die eigene Arbeitskraft und Tätigkeit, die der Beauftragte zur Ausführung des Auftrags verwendet, nicht hierunter fällt (vgl. Palandt-Sprau, BGB, 68. Aufl. 2009, § 670 Rz. 3).
42 
cc) Aufgrund der zwischen den Parteien lediglich bestehenden „faktischen“ Treuhand kommt die Tätigkeit der Beklagten Ziff. 1 einer Geschäftsbesorgung ohne Auftrag bzw. gegen den Willen des Klägers gleich, §§ 677 ff BGB.
43 
Etwa ersparte Aufwendungen des Klägers kann die Beklagte Ziff. 1 folglich nach den Grundsätzen der aufgedrängten Bereicherung nicht ersetzt verlangen.
2.
44 
Mieteinnahmen ab 01.11.2003 (Tenor Ziff. 2 des landgerichtlichen Urteils):
45 
Zu Unrecht hat das Landgericht dem Kläger die Mieteinnahmen ab 01.11.2003 - wie erkannt - in der geltend gemachten Höhe zugesprochen.
46 
a) Das bestandskräftige Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart von 2005 hat in Ziff. 3 b seines Tenors eine monatliche Zahlung von 11.122,62 EUR dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Urteil entfaltet zur Höhe der Forderung allerdings keinerlei Bindungswirkung (Musielak, Kommentar zur ZPO, 6. Aufl., § 304 Rz. 11; BGH NJW-RR 2005, 1157, 1158). (Im Verfahren vor dem Oberlandesgericht war die Miethöhe allerdings auch unstreitig.)
47 
b) Die monatliche Mietforderung in Höhe von 11.122,62 EUR setzt sich wie folgt zusammen:
48 
Im Schriftsatz vom 07.11.2003 (Bl. 653 d.A.) trägt der Kläger auf der Grundlage der von der Beklagten Ziff. 1 vorgelegten Anl. B 23 (Bl. 568 d.A.) eingehende Mieten in Höhe von 7.490,28 EUR netto vor.
49 
Die weiteren 3.632,36 EUR beansprucht der Kläger ab 01.11.2003 bis zur Wiedervermietung der entsprechenden Räumlichkeiten gemäß §§ 990, 987 Abs. 1 BGB als Nutzungsersatz, weil die Beklagte Ziff. 1 das Leerstehen der Räume durch Umsetzen der Mieter verursacht habe.
50 
c) Die Beklagte Ziff. 1 hat grundsätzlich nach §§ 11 Nr. 6, 4 Nr. 3 GV die als „faktische“ Treuhänder für den Kläger vereinnahmten Mieten gemäß § 667 BGB an diesen auszukehren. Die Beklagte Ziff. 1 listete mit Schriftsatz vom 26.10.2006 (Bl. 1360 ff d.A.) zumindest für den Zeitraum vom 01.11.2003 bis 31.12.2005 durch die Tabelle A auf S. 18 des Schriftsatzes die tatsächlich vereinnahmten Mieten in Höhe von insgesamt 231.947,10 EUR auf (Bl. 1377 d.A.). Für zwei Objekte im Haus 1 wurden dabei Mieten in Höhe von 7.146,60 EUR monatlich eingenommen. Haus 2 erwirtschaftete unregelmäßige Mieten.
51 
Für die Zeit nach dem 31.12.2005 fehlt vor Schluss der mündlichen Verhandlung vom 12.03.2008 jede Darlegung von Mieteinnahmen und jedes Bestreiten des vom Kläger geltend gemachten Betrages. Dieses findet sich insbesondere nicht im Schriftsatz vom 26.10.2006 (Bl. 1360 ff d.A.) und auch nicht im Sitzungsprotokoll vom 12.03.2008 (Bl. 1638 ff d.A.).
52 
Bestritten wurde dort lediglich, dass der Kläger die erhaltenen Ausschüttungen ordnungsgemäß berücksichtigt hätte und auch nur insoweit wurde der Beklagten Ziff. 1 ein Schriftsatzrecht gewährt.
53 
Dies vorausgeschickt kann der Kläger grundsätzlich (zunächst ohne Berücksichtigung der Ausschüttungen der Beklagten Ziff. 1) Mietauskehrungen wie folgt beanspruchen:
54 
Vom 01.11.2003 bis 31.12.2003: 7.146,60 EUR monatlich (vgl. Tabelle A/Bl. 1377 d.A. für Haus 1) und in Höhe von 3.632,34 EUR als Schadensersatz für die Umsetzung der Mieter L... und G... (siehe dazu die Anschlussberufung III. 1.).
55 
Vom 01.01.2004 bis zum 31.12.2005: 7.146,60 EUR pro Monat (Haus 1) plus die unterschiedlichen Mieten für die partielle Wiedervermietung von Haus 2 (Bl. 1378 d.A.).
56 
Dass dem Kläger ab 01.01.2004 ein darüber hinausgehender Schaden durch die Umsetzung der Mieter L... und G... entstanden ist, konnte er nicht ausreichend darlegen. Aus Tabelle A (Bl. 1377 d.A.) für Haus 1, 1. OG links, ergibt sich vielmehr, dass immer wieder kurzfristige Mietverhältnisse und bezüglich des Teileigentums des Klägers in Haus 2 immer wieder Leerstände vorlagen.
57 
Vom 01.01.2006 bis zur Verkündung des landgerichtlichen Urteils Ende Juli 2008 fehlt - wie erwähnt - ein wirksames Bestreiten des geltend gemachten Betrages in Höhe von 11.122,62 EUR, sodass grundsätzlich dieser Betrag auszukehren ist.
58 
Entsprechend der gemäß §§ 264 Abs. 2, 533 ZPO zulässigen Anschlussberufung des Klägers ist auch ab August 2008 grundsätzlich von einem Betrag in Höhe von 11.122,62 EUR auszugehen. Die Berufungsbegründung verweist insoweit lediglich auf Anl. B 73 des Schriftsatzes vom 25.03.2008, deren Übersicht jedoch am 31.12.2007 endet.
59 
Abzuziehen sind hiervon die mit Schriftsatz des Klägers vom 14.05.2009 (Bl. 1831 d.A.) näher dargelegten Zahlungen.
60 
Da diese Zahlungen nach Einlegung der Berufung erfolgten, ist der Rechtsstreit auch im tenorierten Umfang für erledigt zu erklären.
61 
Der Kläger hat allerdings die Zahlung im Juni 2008 mit von ihm behaupteten 14.479,77 EUR (nach Vortrag der Beklagten Ziff. 1 lediglich 14.291,12 EUR) in Höhe der Differenz zu 11.122,62 EUR, also in Höhe von 3.357,15 EUR bei seinem Erledigungsantrag nicht berücksichtigt, weshalb insoweit die Klage abzuweisen war.
62 
d) Eine etwaige Mietpoolbindung spielt in diesem Verhältnis keine Rolle.
63 
Zutreffend geht das Landgericht zwar davon aus, dass der Kläger trotz Ausscheidens aus der Beklagten Ziff. 1 als Mitglied der Wohnungseigentumsgesellschaft weiterhin an die Teilungserklärung von 1991 gebunden bleibt (vgl. insoweit auch den Beschluss des Amtsgerichts Böblingen vom 17.04.2007 - 23 WEG 54/02 -, S. 33 ff) und folglich insoweit der dort in Ziff. 15 d näher geregelten Mietpoolbildung unterfallen würde. Allerdings führte entgegen Ziff. 4 der Teilungserklärung nicht der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft die Vermietungen durch, sondern die rechtlich davon unabhängige Beklagte Ziff. 1. Diese ist aber nach dem bereits zitierten Urteil des 14. Zivilsenats aus dem Jahre 2005 nur so lange Treuhänderin der nach Ausscheiden des Klägers weitergeführten Mietverhältnisse, bis der Kläger die ihm durch das zitierte Urteil abgetretenen Herausgabeansprüche umsetzen kann. Sie ist nicht Vertragspartnerin dieser Teilungserklärung.
64 
Infolgedessen führte der 14. Zivilsenat in dem Urteil aus dem Jahre 2005 auch aus, dass die Beklagte Ziff. 1 zur Auskehrung der vereinnahmten Mieten grundsätzlich verpflichtet ist und die Beklagte Ziff. 1 führt in Tabelle B 23 und Tabelle A (Bl. 1378 d.A.) auch die tatsächlich vereinnahmten Mieten an.
65 
e) Die Beklagte Ziff. 1 kann nicht damit gehört werden, dass alle Aufwendungen, die in Anl. B 75 aufgelistet sind, als Aufwendungsersatz gemäß § 670 BGB gegen-gerechnet werden können, weil sie nach sorgfältiger Prüfung unter Berücksichtigung des Gesellschaftsvertrages in Verbindung mit der Teilungserklärung angemessen seien. Hierzu gilt das unter III. 1. b) Gesagte entsprechend.
66 
IV. Anschlussberufung des Klägers
1.
67 
Schadensersatz wegen Umsetzung der Mieter L... und G... aus Haus 2 2. OG vom 01.01.2003 bis 31.10.2003 in Höhe von 36.323,40 EUR:
68 
Der Kläger begehrt für 10 Monate die bis 31.12.2002 gezahlte Miete in Höhe von 3.632,34 EUR (vgl. Anl. B 23). Insoweit ist die Anschlussberufung begründet.
69 
a) Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung der Mietpoolbindung kann dieser Anspruch nicht zurückgewiesen werden.
70 
Wie bereits ausgeführt, nimmt die vom Verwalter und der Wohnungseigentümergemeinschaft rechtlich zu unterscheidende Beklagte Ziff. 1 die Mieten ein, ohne Partnerin der Teilungserklärung zu sein und muss diese als Treuhänderin an den Kläger auskehren.
71 
Das Grundurteil des 14. Zivilsenats von 2005 hat denn auch (Tenor Ziff. 3 c) die Zahlung von Schadensersatz aus der Umsetzung von Mietern (geltend gemacht in Höhe von 36.323,46 EUR nebst Zinsen) dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt, weil die Beklagte Ziff. 1 nach Ausscheiden des Klägers aus der Gesellschaft nicht mehr aus eigener Initiative zur Umsetzung von Mietern berechtigt war.
72 
Mit Schriftsatz vom 30.08.2002 (Bl. 187 d.A., dort S. 3) versuchte der Kläger zudem, der Beklagten Ziff. 1 die Umsetzung der Mieter zu untersagen.
73 
b) Der Kläger trug unbestritten vor, ohne Umsetzung wäre ein Mietnettoertrag von 36.323,40 EUR entstanden. Die Beklagte Ziff. 1 führte zwar im Schriftsatz vom 22.09.2003 (Bl. 635 d.A.) aus, die Umsetzung sei auf Wunsch der Firma L... und G... erfolgt, um diese als Mieterin nicht zu verlieren.
74 
Das hierzu als Anl. 29 (Bl. 639 d.A.) vorgelegte Schreiben der Firma L... und G... ist jedoch wenig aussagekräftig - es spricht von Veränderung des Niederlassungskonzepts, das die Beklagte Ziff. 1 bei ihrer internen Planung vertraulich berücksichtigen solle.
75 
Mit Schriftsatz vom 07.11.2003 (Bl. 648 d.A.) bestreitet der Kläger diese Einlassung als unglaubwürdig. Im Übrigen fehlt jede Angabe der Beklagten Ziff. 1, dass der Vertrag sonst vor dem 31.10.2003 geendet hätte.
2.
76 
Schadensersatz in Höhe von 13.794,54 EUR wegen Mietausfalls infolge der von der Beklagten Ziff. 1 veranlassten Reduzierung von Sondereigentumsflächen des Klägers im Zusammenhang mit der Erweiterung der Verkehrsflächen:
77 
Das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart aus dem Jahre 2005 hat diesen Anspruch in Ziff. 3 d und Ziff. 5 des Tenors dem Grunde nach gemäß § 823 Abs. 1 BGB für gerechtfertigt erklärt, da die Flächenreduzierung nach Ausscheiden des Klägers erfolgte und die Beklagte Ziff. 1 nach Ausscheiden des Klägers am 10.05.2001 nicht mehr berechtigt war, in dessen Sondereigentum einzugreifen.
78 
Der Kläger begehrt für den Zeitraum Juli 2002 bis Juli 2007 für den Umbau im Haus 1 für unstreitig reduzierte 24,85 m² Sondereigentumsfläche 9,10 EUR/m² (vgl. die Schriftsätze des Klägers vom 07.11.2003, Bl. 649 f d.A., und vom 26.06.2007, Bl. 1507 f d.A. mit Anl. K 33, Bl. 391 d.A.).
79 
Die Beklagte Ziff. 1 hat in ihrem Schriftsatz vom 22.09.2003 (Bl. 634 d.A.) mit den Anl. B 27, B 28, B 29 (Bl. 637 ff d.A.) die Höhe nur insoweit bestritten, als sie geltend macht, der Kläger erhalte seinen Mietanteil auf der Basis der ursprünglichen Fläche von 398,85 m² und nicht der reduzierten von 374,00 m².
80 
Es gilt das zu III. 1. Ausgeführte entsprechend, d.h. die Beklagte Ziff. 1 ist schadensersatzpflichtig und die Mietpoolbindung spielt in diesem Verhältnis keine Rolle.
V.
1.
81 
Zu Unrecht hat das Landgericht die mit Schriftsatz der Beklagten Ziff. 1 vom 07.03.2008 (Bl. 1615 ff d.A.) erklärte Aufrechnung als verspätet gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen.
82 
Die Aufrechnung der Beklagten Ziff. 1 mit den an sie am 07.01.2008 abgetretenen Gegenforderungen der Eigentümergemeinschaft auf Ersatz anteiliger Kosten für Modernisierung, Instandsetzung und anteilige Bewirtschaftungskosten gemäß Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.11.2007 (K 90) in einer Gesamthöhe von 672.194,29 EUR (vgl. B 72/Bl. 1628/1629 d.A.) für den Zeitraum Mai 2001 bis Dezember 2006 ist folglich grundsätzlich zulässig, § 531 Abs. 1 ZPO.
83 
a) Die Zurückweisung als verspätet gemäß §§ 282 Abs. 2, 286 Abs. 2 ZPO erfolgte schon deshalb zu Unrecht, weil die Beklagte Ziff. 1 bereits mit Schriftsatz vom 15.10.2007 (Bl. 1563 ff d.A.) detailliert nach Grund und Höhe alle Maßnahmen angekündigt hat, die dann mit Schriftsatz vom 07.03.2008 (Bl. 1615 ff d.A.) umgesetzt wurden. Der Kläger hatte auch bereits mit Schriftsatz vom 28.01.2008 (Bl. 1591 ff d.A.) dezidiert zu den angekündigten Maßnahmen Stellung genommen, die ihm im Übrigen aus dem von ihm mit der Anl. K 90 vorgelegten Protokoll der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.11.2007 bekannt waren.
84 
Eine Zurückweisung als verspätet ist in einem solchen Fall nicht zulässig (vgl. BGH NJW 1999, 2447; BGH WM 1984, 924).
85 
b) Darüber hinaus fehlt es an der gebotenen Erörterung, der Rechtsstreit verzögere bei Zulassung des vermeintlich verspäteten Vortrags die Erledigung des Rechtsstreits (Zöller-Greger, ZPO, 27. Aufl., § 296 Rz. 30 a.E.).
86 
Die unzureichende Begründung des Landgerichts lässt keinerlei Ermessensausübung erkennen.
87 
c) Dass die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht, darf im Rahmen von § 296 Abs. 2 ZPO nicht vermutet werden. Vielmehr müssen die tatsächlichen Grundlagen der groben Nachlässigkeit unter Würdigung aller, nötigenfalls gemäß § 139 ZPO festzustellender und von der betreffenden Partei darzulegender Umstände nachgewiesen werden (Zöller-Greger a.a.O. § 296 Rz. 30). Auch hieran fehlt es.
88 
d) Das Vorbringen im Schriftsatz vom 07.03.2008 war auch hinreichend substantiiert.
89 
Zum einen irrt das Landgericht, wenn es ausführt, erst im nachterminlichen Schriftsatz der Beklagten Ziff. 1 vom 25.03.2008 und in den diesem beigefügten Anl. B 73 bis B 75 sei die Aufrechnungsforderung substantiiert dargelegt worden. Die Anl. B 73/74 befassen sich mit der Höhe der Klagforderung und den Zahlungen an den Kläger. Zum anderen enthält bereits der Schriftsatz vom 15.10.2007 (Bl. 1563 ff d.A.) aufgeschlüsselt für die Jahre 2001 bis 2006 die Darlegung der vom Kläger zu tragenden Kosten. Substantiiert ist eine Klage, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (vgl. BGH Urteil vom 13.07.1998 - II ZR 131/97; BGHR ZPO § 138 Abs. 1 Darlegungslast 8).
90 
e) Auf diesem Verfahrensfehler beruht das Urteil auch.
2.
91 
Das Landgericht hat auch unter Darlegung der gebotenen Ermessensausübung im Hinblick auf die nachterminlichen Schriftsätze der Parteien vom 25. März 2008 verfahrensfehlerhaft die mündliche Verhandlung nicht wieder eröffnet, § 156 ZPO.
92 
a) Der Kläger hat im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.03.2008 einen geänderten Klagantrag Ziff. 1 e gestellt, den das Landgericht zu Grunde gelegt hat. Dies geht nicht ohne Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (OLG München NJW 1981, 1105, 1106).
93 
b) Zum anderen hat das Landgericht mit Verfügung vom 19.05.2008 (Bl. 1711 d.A.) nach Aufhebung des Verkündungstermins erklärt, es werde Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung bestimmt werden, falls die Zustimmung nach § 128 Abs. 2 ZPO nicht erteilt werde. Die Beklagte Ziff. 1 verweigerte die Zustimmung mit Schriftsatz vom 05.06.2008. Gleichwohl erging das Urteil aufgrund eines mit Verfügung vom 02.07.2008 bestimmten neuen Verkündungstermins.
3.
94 
Gegen die Forderungen des Klägers kann die Beklagte Ziff. 1 zum gegenwärtigen Zeitpunkt mit den an sie am 07.01.2008 abgetretenen Gegenforderungen der Eigentümergemeinschaft auf Ersatz anteiliger Kosten für Modernisierung, Instandsetzung und anteiliger Bewirtschaftungskosten gemäß Beschlusses der außerordentlichen Eigentümerversammlung vom 28.11.2007 (K 90) in einer Gesamthöhe von 672.194,29 EUR aufrechnen.
95 
Die Forderung der Eigentümergemeinschaft ist mit Beschlussfassung am 28.11.2007 fällig geworden (Röll/Sauren, Handbuch für Wohnungseigentum und Verwaltung, 9. Aufl. 2008, Rz. 612).
96 
Nach § 23 Abs. 4 WEG ist ein angefochtener Beschluss der Wohnungseigentümer grundsätzlich so lange gültig, bis er durch das Gericht nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt wird. Bis zu diesem Zeitpunkt bindet der Beschluss die Beteiligten und das Gericht (vgl. BayObLG Urteil vom 07.12.1995 - 2 ZBR 125/95 in NJWE-Mietrecht 1996, 256 bis 257). Das vom Kläger eingeleitete Anfechtungsverfahren (Az. 25 C 21/08 Amtsgericht Böblingen) hindert folglich die Gültigkeit des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 28.11.2007 derzeit nicht. Die Vollstreckung aus diesem Urteil ist deshalb bis zur etwaigen Ungültigerklärung der abgetretenen Gegenforderung, die auf den sie feststellenden Beschluss zurück wirken würde, nur unter Abzug derselben zulässig.
97 
Eine Aussetzung des Verfahrens, § 148 ZPO, hält der Senat deshalb nach gebotener Ermessensausübung nicht für angezeigt, selbst dann, wenn man mit dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart (vgl. Beschluss vom 27.03.2007 - 14 W 2/07, Bl. 1484 f d.A.) die Entscheidung im Anfechtungsverfahren für vorgreiflich hielte. Wie ausgeführt, binden Wohnungseigentümerbeschlüsse, auch wenn sie angefochten sind, die Wohnungseigentümer, solange die Beschlüsse nicht gemäß § 23 Abs. 4 WEG im Verfahren nach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG für ungültig erklärt sind. Das vorliegende Verfahren ist entscheidungsreif. Im Übrigen sind die Wohnungseigentümer auf die Zahlung zur Begleichung der gemeinschaftlichen Lasten und der Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 16 Abs. 2 WEG) angewiesen, sodass die Durchsetzung von Wohngeldforderungen beschleunigungsbedürftig ist. Diesem Ziel würde eine Aussetzung des Verfahrens entgegenstehen (vgl. BayObLG a.a.O. Rz. 21 zu § 46 Abs. 2 WEG a.F.).
VI.
98 
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
99 
Im Hinblick darauf, dass die vom Senat für wirksam erachtete Aufrechnung der Beklagten Ziff. 1 gegen die überwiegend begründeten Forderungen des Klägers wegen der Anfechtung des Beschlusses der Eigentümergemeinschaft vom 28.11.2007 im WEG-Verfahren noch keine endgültige Klärung bedeutet, hält der Senat eine Kostenaufhebung für angemessen.
100 
Gründe, die Revision zuzulassen, sind nicht ersichtlich, § 543 Abs. 2 ZPO.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 09/04/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 58/06 vom 9. April 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 519 Abs. 2 Zur Zulässigkeit der Berufung einer Partei, wenn zwar nicht aus der Berufungsschrift dieser Parte
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Annotations

(1) Ist das Bestehen oder die Dauer eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses streitig, ist der Betrag des auf die streitige Zeit entfallenden Entgelts und, wenn das einjährige Entgelt geringer ist, dieser Betrag für die Wertberechnung maßgebend. Das Entgelt nach Satz 1 umfasst neben dem Nettogrundentgelt Nebenkosten dann, wenn diese als Pauschale vereinbart sind und nicht gesondert abgerechnet werden.

(2) Wird wegen Beendigung eines Miet-, Pacht- oder ähnlichen Nutzungsverhältnisses die Räumung eines Grundstücks, Gebäudes oder Gebäudeteils verlangt, ist ohne Rücksicht darauf, ob über das Bestehen des Nutzungsverhältnisses Streit besteht, das für die Dauer eines Jahres zu zahlende Entgelt maßgebend, wenn sich nicht nach Absatz 1 ein geringerer Streitwert ergibt. Wird die Räumung oder Herausgabe auch aus einem anderen Rechtsgrund verlangt, ist der Wert der Nutzung eines Jahres maßgebend.

(3) Werden der Anspruch auf Räumung von Wohnraum und der Anspruch nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Fortsetzung des Mietverhältnisses über diesen Wohnraum in demselben Prozess verhandelt, werden die Werte nicht zusammengerechnet.

(4) Bei Ansprüchen nach den §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist auch für die Rechtsmittelinstanz der für den ersten Rechtszug maßgebende Wert zugrunde zu legen, sofern nicht die Beschwer geringer ist.

(5) Bei Ansprüchen auf Erhöhung der Miete für Wohnraum ist der Jahresbetrag der zusätzlich geforderten Miete, bei Feststellung einer Minderung der Miete für Wohnraum der Jahresbetrag der Mietminderung, bei Ansprüchen des Mieters auf Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer angemessenen Mietminderung und bei Ansprüchen des Vermieters auf Duldung einer Durchführung von Modernisierungs- oder Erhaltungsmaßnahmen der Jahresbetrag einer möglichen Mieterhöhung, in Ermangelung dessen einer sonst möglichen Mietminderung durch den Mieter maßgebend. Endet das Mietverhältnis vor Ablauf eines Jahres, ist ein entsprechend niedrigerer Betrag maßgebend.

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.

(2) Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.

(3) Die Zurücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Die einem Dritten überlassene Bestimmung der Leistung erfolgt durch Erklärung gegenüber einem der Vertragschließenden.

(2) Die Anfechtung der getroffenen Bestimmung wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung steht nur den Vertragschließenden zu; Anfechtungsgegner ist der andere Teil. Die Anfechtung muss unverzüglich erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist ausgeschlossen, wenn 30 Jahre verstrichen sind, nachdem die Bestimmung getroffen worden ist.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) War der Besitzer bei dem Erwerb des Besitzes nicht in gutem Glauben, so haftet er dem Eigentümer von der Zeit des Erwerbs an nach den §§ 987, 989. Erfährt der Besitzer später, dass er zum Besitz nicht berechtigt ist, so haftet er in gleicher Weise von der Erlangung der Kenntnis an.

(2) Eine weitergehende Haftung des Besitzers wegen Verzugs bleibt unberührt.

(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.

(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbesondere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens bedachten Prozessführung entspricht.

(2) Anträge sowie Angriffs- und Verteidigungsmittel, auf die der Gegner voraussichtlich ohne vorhergehende Erkundigung keine Erklärung abgeben kann, sind vor der mündlichen Verhandlung durch vorbereitenden Schriftsatz so zeitig mitzuteilen, dass der Gegner die erforderliche Erkundigung noch einzuziehen vermag.

(3) Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, hat der Beklagte gleichzeitig und vor seiner Verhandlung zur Hauptsache vorzubringen. Ist ihm vor der mündlichen Verhandlung eine Frist zur Klageerwiderung gesetzt, so hat er die Rügen schon innerhalb der Frist geltend zu machen.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die entgegen § 282 Abs. 1 nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 nicht rechtzeitig mitgeteilt werden, können zurückgewiesen werden, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung auf grober Nachlässigkeit beruht.

(3) Verspätete Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen und auf die der Beklagte verzichten kann, sind nur zuzulassen, wenn der Beklagte die Verspätung genügend entschuldigt.

(4) In den Fällen der Absätze 1 und 3 ist der Entschuldigungsgrund auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei.

(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von Feststellungszielen abhängt, die den Gegenstand eines anhängigen Musterfeststellungsverfahrens bilden, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Erledigung des Musterfeststellungsverfahrens auszusetzen sei.

(1) Angelegenheiten, über die nach diesem Gesetz oder nach einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer die Wohnungseigentümer durch Beschluss entscheiden können, werden durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Wohnungseigentümer geordnet. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass Wohnungseigentümer an der Versammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können.

(2) Zur Gültigkeit eines Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung bezeichnet ist.

(3) Auch ohne Versammlung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluss in Textform erklären. Die Wohnungseigentümer können beschließen, dass für einen einzelnen Gegenstand die Mehrheit der abgegebenen Stimmen genügt.

(4) Ein Beschluss, der gegen eine Rechtsvorschrift verstößt, auf deren Einhaltung rechtswirksam nicht verzichtet werden kann, ist nichtig. Im Übrigen ist ein Beschluss gültig, solange er nicht durch rechtskräftiges Urteil für ungültig erklärt ist.

(1) Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

1.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
2.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
3.
Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
4.
Beschlussklagen gemäß § 44.

(1) Jedem Wohnungseigentümer gebührt ein seinem Anteil entsprechender Bruchteil der Früchte des gemeinschaftlichen Eigentums und des Gemeinschaftsvermögens. Der Anteil bestimmt sich nach dem gemäß § 47 der Grundbuchordnung im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile. Jeder Wohnungseigentümer ist zum Mitgebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums nach Maßgabe des § 14 berechtigt.

(2) Die Kosten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, insbesondere der Verwaltung und des gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums, hat jeder Wohnungseigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils (Absatz 1 Satz 2) zu tragen. Die Wohnungseigentümer können für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von Satz 1 oder von einer Vereinbarung abweichende Verteilung beschließen.

(3) Für die Kosten und Nutzungen bei baulichen Veränderungen gilt § 21.

Fehlt eine nach § 12 erforderliche Zustimmung, so sind die Veräußerung und das zugrundeliegende Verpflichtungsgeschäft unbeschadet der sonstigen Voraussetzungen wirksam, wenn die Eintragung der Veräußerung oder einer Auflassungsvormerkung in das Grundbuch vor dem 15. Januar 1994 erfolgt ist und es sich um die erstmalige Veräußerung dieses Wohnungseigentums nach seiner Begründung handelt, es sei denn, dass eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung entgegensteht. Das Fehlen der Zustimmung steht in diesen Fällen dem Eintritt der Rechtsfolgen des § 878desBürgerlichen Gesetzbuchs nicht entgegen. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen der §§ 30 und 35 des Wohnungseigentumsgesetzes.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.