Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2011 - 19 U 128/11

published on 31/10/2011 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 31. Okt. 2011 - 19 U 128/11
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Tenor

Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 21. Juli 2011 - 9 O 91/10 - durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

 
I.
Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.
1. Rollstuhlzuggerät
Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung der Kosten für das vom Kläger erworbene Rollstuhlzuggerät verurteilt.
a)
Dass der Erstattungsanspruch durch den am 18. September 2006 vor dem Landgericht Halle geschlossenen Prozessvergleich jedenfalls wegen des darin enthaltenen Vorbehalts nicht erfasst ist, legt die erste Instanz zutreffend dar.
b)
Mehraufwendungen des Verletzten, sind nur dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten geführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf voraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer Hilfsmittel, beispielsweise eines Rollstuhls (Staudinger/Vieweg BGB [2007] § 843 Rdnr. 23) - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein (BGH, Urt. v. 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse, vermehrte 2). Im Rahmen der nach § 287 ZPO vom Senat vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung (BGH a.a.O) unterfällt das Rollstuhlzuggerät dieser Kategorie, weil es, wie die sachverständig beratene erste Instanz zutreffend ausführt, u. a. zu einer Verbesserung konditioneller und koordinativer Ressourcen führt, der Wiedererlangung größtmöglicher Mobilität und Selbständigkeit dient und deshalb eine Eingliederung in den Rehabilitationsprozess medizinisch indiziert ist.
c)
Damit steht zugleich fest, dass die gesamten Kosten des Rollstuhlzuggeräts in Ansatz zu bringen sind. Ob, wie die Beklagte meint, und wenn ja in welcher Höhe ersparte Aufwendungen für ein Sportfahrrad im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen sind, bedarf keiner Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht jedenfalls auch das hierzu gehaltene Vorbringen zu Höhe für unsubstantiiert erachtet. Mangels greifbarer Anhaltspunkte würde auch eine Schätzung der Kosten nach § 287 ZPO völlig in der Luft hängen. Ein Verfahrensfehler ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Auf die Ausführung der erhobenen Rüge kommt es nicht an. Des geforderten gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, weil der Beklagte darauf vom Kläger aufmerksam gemacht wurde (GA 58).
2. Kosten einer reproduktionsmedizinischen Behandlung
a)
Der Anspruch auf Vorschuss für die Kosten einer reproduktionsmedizinischen Behandlung ist nicht durch den am 18. September 2006 vor dem Landgericht Halle geschlossenen Prozessvergleich ausgeschlossen.
aa)
Richtig ist, dass dort u.a. eine Regelung über vermehrte Bedürfnisse des Klägers getroffen wurde, die dem jetzt geltend gemachten Anspruch entgegenstünde. Darum geht es jedoch nicht. Stillschweigend und soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit den Parteien geht die erste Instanz davon aus, dass die in dem Vergleich getroffene Vereinbarung über vermehrte Bedürfnisse dem Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt BGB entspricht. Das ist zutreffend.
bb)
10 
Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst danach alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH, Urt. v. 20. Januar 2004 – VI ZR 46/03 BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse, vermehrte 2).
cc)
11 
Hier geht es um die Erzielung einer Linderung mittels der Ersetzung einer gestörten Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen (BGH, Urt. v. 15.September 2010 - IV ZR 187/07 VersR 2010, 1485) die auch nicht dauernd und regelmäßig erforderlich sind.
b)
12 
Nach § 249 Satz 2 BGB a.F. hat der Schädiger bei Verletzung eines Menschen den "daraus entstehenden" Schaden zu ersetzen.
aa)
13 
Er hat dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser sich in die Lage versetzen kann, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde (BGHZ 160, 26, 29). Kann der Gesundheitsschaden nur teilweise behoben werden, dann besteht in diesem Umfang ein Anspruch auf Naturalrestitution (MünchKomm/Oetker BGB 5. Aufl. § 249 Rdnr 325). Das gilt bei einer irreparablen Schädigung auch für die Kosten einer Linderung (vgl. MünchKomm/Oetker a.a.O).
bb)
14 
Wird die in Aussicht genommene reproduktionsmedizinischen Behandlung vorgenommen, um die unfallbedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so ist die Maßnahme eine insgesamt auf dieses durch den Unfall hervorgerufene Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung, die darauf gerichtet ist, die Unfruchtbarkeit des Mannes zu lindern. Dabei wird die Linderung mittels der Ersetzung der gestörten Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen erzielt (BGHZ 158, 166, 170 f; 164, 122, 125 f.; BGH, Urt. v. 15. September 2010 - IV ZR 187/07 NJW-RR 2011, 111). Ist die Maßnahme insgesamt auf die Linderung gerichtet, kommt es, anders als die Beklagte meint, nicht darauf an, dass ein Teil der Kosten unmittelbar die Lebensgefährtin des Klägers betreffen (vgl. BGH a.a.O).
cc)  
15 
Auch bei Personenschäden ist der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldete Geldersatz auf das "erforderliche" Maß beschränkt. Der Schädiger hat deshalb nur die Kosten solcher Heilbehandlungsmaßnahmen zu ersetzen, die aus medizinischer Sicht eine Heilung oder Linderung versprechen. (MünchKomm/Oetker a.a.O Rdnr. 326).
(1.)
16 
Dass eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind auch nichtehelichen Lebenspartnern zusteht, folglich die Erforderlichkeit nicht aus diesem Grund scheitert, wird von dem Beklagen zu Recht nicht Zweifel gezogen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v.  29. Juni 2009 - 4 S 1028/07 vollständig dokumentiert in juris)
(2.)
17 
Auf den Erfolg der Heilbehandlung kommt es nicht an. Der Schädiger schuldet die Behandlung auch bei Erfolglosigkeit, es sei denn, dass von vornherein keine ernsthafte Erfolgschance bestand. Soweit die Behandlung wenigstens Linderung der Schmerzen versprach, schuldet der Schädiger die Kosten unabhängig davon, ob eine Heilungschance bestand. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine realistische Chance für Heilung oder Linderung bestand (MünchKomm/Oetker a.a.O Rdnr. 326).
dd)
18 
Die Erstattungsfähigkeit privatärztlicher Leistungen, wenn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkasse keine ausreichenden Möglichkeiten zur Schadensbehebung bietet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 26, 30). Ist eine bestimmte Behandlung zur Erzielung einer Linderung notwendig und wird diese vom Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfasst, so verbleibt zwangsläufig nur die privatärztliche Versorgung. Diese Kosten sind nach § 249 Satz 2 BGB erstattungsfähig. Ein geschädigter Kassenpatient ist nicht von vornherein von einer privatärztlichen Behandlung ausgeschlossen. Er kann die Kosten der Behandlung dem Schädiger in Rechnung stellen, soweit die notwendigen Maßnahmen vom Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfasst werden (jurisPR-BGHZivilR 37/2004 Anm. 4 Baukelmann).
c)
19 
Gegen die Zuerkennung eines Anspruchs auf die voraussichtlichen Kosten der Behandlung wendet sich die Berufung zu Recht nicht (BGHZ 97, 14).
II.
20 
Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass sich im Fall der Rücknahme der Berufung, bevor ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Berufungsverfahren nach § 34 GKG KV-Nrn. 1220, 1222 um die Hälfte reduziert.
III.
21 
Beide Parteivertreter können bis zum 14. November 2011 Stellung nehmen.
22 
Der Senat beabsichtigt nicht, vor dem 15. November 2011 zu entscheiden.
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit e
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published on 15/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 187/07 Verkündetam: 15.September2010 Heinekamp Justizhauptsekretär alsUrkundsbeamter derGeschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja
published on 29/06/2009 00:00

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. August 2005 - 17 K 4959/04 - geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Beihilfe für die mit Antrag vom 30.07.2004 geltend gemachten Au
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Wird infolge einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit die Erwerbsfähigkeit des Verletzten aufgehoben oder gemindert oder tritt eine Vermehrung seiner Bedürfnisse ein, so ist dem Verletzten durch Entrichtung einer Geldrente Schadensersatz zu leisten.

(2) Auf die Rente finden die Vorschriften des § 760 Anwendung. Ob, in welcher Art und für welchen Betrag der Ersatzpflichtige Sicherheit zu leisten hat, bestimmt sich nach den Umständen.

(3) Statt der Rente kann der Verletzte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(4) Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Verletzten Unterhalt zu gewähren hat.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem

Streitwert
bis … Euro
für jeden
angefangenen
Betrag von
weiteren
… Euro
um
… Euro
2 00050020
10 0001 00021
25 0003 00029
50 0005 00038
200 00015 000132
500 00030 000198
über
500 000

50 000
198


Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.