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| Die zulässige Berufung hat in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg; die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 ZPO) liegen nicht vor, insbesondere hat die Sache keine grundsätzliche Bedeutung, eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. |
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| Zu Recht hat das Landgericht den Beklagten zur Zahlung der Kosten für das vom Kläger erworbene Rollstuhlzuggerät verurteilt. |
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| Dass der Erstattungsanspruch durch den am 18. September 2006 vor dem Landgericht Halle geschlossenen Prozessvergleich jedenfalls wegen des darin enthaltenen Vorbehalts nicht erfasst ist, legt die erste Instanz zutreffend dar. |
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| Mehraufwendungen des Verletzten, sind nur dann vom Schädiger zu ersetzen, wenn die Schädigung zu gesteigerten Bedürfnissen des Geschädigten geführt hat. Die Ersatzpflicht setzt mithin einen verletzungsbedingten Bedarf voraus. Dieser kann verschiedene Ursachen haben. Er kann - wie etwa bei Mehraufwendungen für Verpflegung oder bei der Anschaffung orthopädischer Hilfsmittel, beispielsweise eines Rollstuhls (Staudinger/Vieweg BGB [2007] § 843 Rdnr. 23) - eine unmittelbare Folge der Verletzung sein (BGH, Urt. v. 20. Januar 2004 - VI ZR 46/03 BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse, vermehrte 2). Im Rahmen der nach § 287 ZPO vom Senat vorzunehmenden tatrichterlichen Würdigung (BGH a.a.O) unterfällt das Rollstuhlzuggerät dieser Kategorie, weil es, wie die sachverständig beratene erste Instanz zutreffend ausführt, u. a. zu einer Verbesserung konditioneller und koordinativer Ressourcen führt, der Wiedererlangung größtmöglicher Mobilität und Selbständigkeit dient und deshalb eine Eingliederung in den Rehabilitationsprozess medizinisch indiziert ist. |
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| Damit steht zugleich fest, dass die gesamten Kosten des Rollstuhlzuggeräts in Ansatz zu bringen sind. Ob, wie die Beklagte meint, und wenn ja in welcher Höhe ersparte Aufwendungen für ein Sportfahrrad im Rahmen der Vorteilsausgleichung in Ansatz zu bringen sind, bedarf keiner Entscheidung. Zu Recht hat das Landgericht jedenfalls auch das hierzu gehaltene Vorbringen zu Höhe für unsubstantiiert erachtet. Mangels greifbarer Anhaltspunkte würde auch eine Schätzung der Kosten nach § 287 ZPO völlig in der Luft hängen. Ein Verfahrensfehler ist auch in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Auf die Ausführung der erhobenen Rüge kommt es nicht an. Des geforderten gerichtlichen Hinweises bedurfte es nicht, weil der Beklagte darauf vom Kläger aufmerksam gemacht wurde (GA 58). |
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| 2. Kosten einer reproduktionsmedizinischen Behandlung |
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| Der Anspruch auf Vorschuss für die Kosten einer reproduktionsmedizinischen Behandlung ist nicht durch den am 18. September 2006 vor dem Landgericht Halle geschlossenen Prozessvergleich ausgeschlossen. |
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| Richtig ist, dass dort u.a. eine Regelung über vermehrte Bedürfnisse des Klägers getroffen wurde, die dem jetzt geltend gemachten Anspruch entgegenstünde. Darum geht es jedoch nicht. Stillschweigend und soweit ersichtlich in Übereinstimmung mit den Parteien geht die erste Instanz davon aus, dass die in dem Vergleich getroffene Vereinbarung über vermehrte Bedürfnisse dem Begriff der Vermehrung der Bedürfnisse im Sinne des § 843 Abs. 1 2. Alt BGB entspricht. Das ist zutreffend. |
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| Der Begriff der "Vermehrung der Bedürfnisse" umfasst danach alle unfallbedingten Mehraufwendungen, die den Zweck haben, diejenigen Nachteile auszugleichen, die dem Verletzten infolge dauernder Beeinträchtigung seines körperlichen Wohlbefindens entstehen. Es muss sich demnach grundsätzlich um Mehraufwendungen handeln, die dauernd und regelmäßig erforderlich sind und die zudem nicht - wie etwa Heilungskosten - der Wiederherstellung der Gesundheit dienen (BGH, Urt. v. 20. Januar 2004 – VI ZR 46/03 BGHR BGB § 843 Abs. 1 Bedürfnisse, vermehrte 2). |
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| Hier geht es um die Erzielung einer Linderung mittels der Ersetzung einer gestörten Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen (BGH, Urt. v. 15.September 2010 - IV ZR 187/07 VersR 2010, 1485) die auch nicht dauernd und regelmäßig erforderlich sind. |
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| Nach § 249 Satz 2 BGB a.F. hat der Schädiger bei Verletzung eines Menschen den "daraus entstehenden" Schaden zu ersetzen. |
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| Er hat dem Geschädigten die Mittel zur Verfügung zu stellen, mit denen dieser sich in die Lage versetzen kann, in der er sich ohne das schädigende Ereignis befinden würde (BGHZ 160, 26, 29). Kann der Gesundheitsschaden nur teilweise behoben werden, dann besteht in diesem Umfang ein Anspruch auf Naturalrestitution (MünchKomm/Oetker BGB 5. Aufl. § 249 Rdnr 325). Das gilt bei einer irreparablen Schädigung auch für die Kosten einer Linderung (vgl. MünchKomm/Oetker a.a.O). |
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| Wird die in Aussicht genommene reproduktionsmedizinischen Behandlung vorgenommen, um die unfallbedingte Unfruchtbarkeit eines Mannes zu überwinden, so ist die Maßnahme eine insgesamt auf dieses durch den Unfall hervorgerufene Krankheitsbild abgestimmte Heilbehandlung, die darauf gerichtet ist, die Unfruchtbarkeit des Mannes zu lindern. Dabei wird die Linderung mittels der Ersetzung der gestörten Körperfunktion durch medizinische Maßnahmen erzielt (BGHZ 158, 166, 170 f; 164, 122, 125 f.; BGH, Urt. v. 15. September 2010 - IV ZR 187/07 NJW-RR 2011, 111). Ist die Maßnahme insgesamt auf die Linderung gerichtet, kommt es, anders als die Beklagte meint, nicht darauf an, dass ein Teil der Kosten unmittelbar die Lebensgefährtin des Klägers betreffen (vgl. BGH a.a.O). |
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| Auch bei Personenschäden ist der nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB geschuldete Geldersatz auf das "erforderliche" Maß beschränkt. Der Schädiger hat deshalb nur die Kosten solcher Heilbehandlungsmaßnahmen zu ersetzen, die aus medizinischer Sicht eine Heilung oder Linderung versprechen. (MünchKomm/Oetker a.a.O Rdnr. 326). |
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| Dass eine selbstbestimmte Entscheidungsbefugnis für ein gemeinsames Kind auch nichtehelichen Lebenspartnern zusteht, folglich die Erforderlichkeit nicht aus diesem Grund scheitert, wird von dem Beklagen zu Recht nicht Zweifel gezogen (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29. Juni 2009 - 4 S 1028/07 vollständig dokumentiert in juris) |
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| Auf den Erfolg der Heilbehandlung kommt es nicht an. Der Schädiger schuldet die Behandlung auch bei Erfolglosigkeit, es sei denn, dass von vornherein keine ernsthafte Erfolgschance bestand. Soweit die Behandlung wenigstens Linderung der Schmerzen versprach, schuldet der Schädiger die Kosten unabhängig davon, ob eine Heilungschance bestand. Es genügt, dass bei objektiver Betrachtung eine realistische Chance für Heilung oder Linderung bestand (MünchKomm/Oetker a.a.O Rdnr. 326). |
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| Die Erstattungsfähigkeit privatärztlicher Leistungen, wenn das Leistungssystem der gesetzlichen Krankenkasse keine ausreichenden Möglichkeiten zur Schadensbehebung bietet, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 160, 26, 30). Ist eine bestimmte Behandlung zur Erzielung einer Linderung notwendig und wird diese vom Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfasst, so verbleibt zwangsläufig nur die privatärztliche Versorgung. Diese Kosten sind nach § 249 Satz 2 BGB erstattungsfähig. Ein geschädigter Kassenpatient ist nicht von vornherein von einer privatärztlichen Behandlung ausgeschlossen. Er kann die Kosten der Behandlung dem Schädiger in Rechnung stellen, soweit die notwendigen Maßnahmen vom Leistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung nicht erfasst werden (jurisPR-BGHZivilR 37/2004 Anm. 4 Baukelmann). |
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| Gegen die Zuerkennung eines Anspruchs auf die voraussichtlichen Kosten der Behandlung wendet sich die Berufung zu Recht nicht (BGHZ 97, 14). |
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| Der Berufungskläger wird darauf hingewiesen, dass sich im Fall der Rücknahme der Berufung, bevor ein Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO ergeht, die gerichtliche Verfahrensgebühr für die Berufungsverfahren nach § 34 GKG KV-Nrn. 1220, 1222 um die Hälfte reduziert. |
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| Beide Parteivertreter können bis zum 14. November 2011 Stellung nehmen. |
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| Der Senat beabsichtigt nicht, vor dem 15. November 2011 zu entscheiden. |
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