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Der Kläger begehrt gegenüber den Beklagten Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 die Feststellung, dass die ausgesprochenen fristlosen Kündigungen von Verwalterverträgen unwirksam seien und dass diese Verwalterverträge in der Fassung einer zuletzt getroffenen Nachtragsvereinbarung vom 14.06.1999 fortbestünden. Die Beklagte Ziffer 3 hat Widerklage auf Rückzahlung von nach ihrer Auffassung zu Unrecht bezogenen Vergütungen an die Beklagte Ziffer 1 und die Beklagte Ziffer 2, deren Gesellschaftszweck der Erwerb und die Verwaltung von gewerblichen Immobilien ist, erhoben.
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1. Die Beklagte Ziffer 3 ist eine von zwei Gesellschaftern der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 2, an denen außerdem der Vater des Klägers, H. X. (bzw. die später gegründete H. X. Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co KG) jeweils mit gleichen Anteilen beteiligt ist. Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten Ziffer 3 ist die Beklagte Ziffer 5, die Witwe des am 04.01.2000 verstorbenen E. X., der durch notariell beurkundetes Testament vom 09.12.1996 (Anlage B 9) seine Ehefrau zur Miterbin zu 40%, die Abkömmlinge seines Bruders H. X. zu 30% und die Abkömmlinge einer weiteren Schwester ebenfalls zu 30% eingesetzt hatte Außerdem wurde die Ehefrau zur Testamentsvollstreckerin bestimmt (in dieser Funktion wurde sie als Beklagte Ziffer 4 in Anspruch genommen, nachdem der frühere Testamentsvollstrecker D. H. abgelöst worden und aus dem Verfahren ausgeschieden war). Die Familie X. verfügt (mit unterschiedlichen Eigentumsverhältnissen und in unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung) über einen umfangreichen Grundbesitz an diversen vermieteten Immobilien in verschiedenen Städten in Baden-Württemberg.
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In erster Instanz hatte der Kläger außerdem die Beklagten Ziffer 4 und Ziffer 5 verklagt mit dem Antrag, festzustellen, dass diese nicht berechtigt seien, Handlungen für die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 vorzunehmen. Gegen das insoweit klagabweisende Urteil des Landgerichts hat der Kläger zwar Berufung eingelegt, diese aber nicht begründet und die Anträge im Berufungsverfahren nicht mehr weiter verfolgt.
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Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse stellen sich bezüglich der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 im Einzelnen wie folgt dar:
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In dem Gesellschaftsvertrag der „X. GbR“ vom 29.12.1988 (Anlage K 3) betreffend das Objekt A.-S.-Str. in G. (im folgenden: GbR S.-Str. G. bzw. Beklagte Ziffer 2) ist eine Beteiligung der Brüder H. und E. X. von jeweils 50% und nach § 8 des Gesellschaftsvertrages eine Einzelvertretungsberechtigung unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen; Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, bedürfen der Zustimmung der Gesellschafterversammlung. Für eine Änderung des Gesellschaftsvertrages ist eine Mehrheit von 75% der abgegebenen Stimmen erforderlich (§ 9 Nr. 2 a), die Gesellschafterversammlung ist beschlussfähig, wenn 3/4 des stimmberechtigten Kapitals vertreten sind, im Falle der Beschlussunfähigkeit kann eine neue Versammlung mit der gleichen Tagesordnung einberufen werden, die als beschlussfähig gilt, wenn hierauf in der Einladung hingewiesen wurde (§ 9 Nr. 5).
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Aufgrund des notariell beurkundeten Vertrags vom 18.12.1992 (Anlage B 23 der Akten LG Ulm 2 O 290/01, später verbunden zu 2 O 289/01 bzw. nach Wiederanruf 2 O 523/03) haben E. und H. X. bzgl. des Grundbesitzes A.-Str. /S.-Str. in E. und F.-Str. in B. vereinbart, dass nach Einstellung des Handelsgewerbes der X. GmbH & Co KG, die einen Elektrogroßhandel betrieben hatte, die Vermietung der Betriebsgrundstücke in Form der „X. Verwaltungs-GbR E./B.“ (im folgenden: GbR E./B. bzw. Beklagte Ziffer 1) mit jeweils 50-prozentiger Beteiligung der beiden Brüder erfolgen soll; bis zu einer Einigung über die Neufassung des Gesellschaftsvertrags der GbR sollte der bisherige KG-Gesellschaftsvertrag weiter gelten mit der Maßgabe, dass nunmehr eine Gesamtgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugnis aller Gesellschafter vorgesehen ist.
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E. X. gründete am 16.03.1998 die E. X. Verwaltungs GmbH & Co GbR (Anlagen K 1 bis 3 der beigezogenen Akten des Verfahrens LG Ulm 2 O 160/04/OLG Stuttgart 14 U 62/04), in die er u. a. seine Anteile an der GbR S.-Str. G. und an der GbR E./B. einbrachte; die E. X. Verwaltungs GmbH & Co GbR wurde Ende 1999 in die E. X. Verwaltungs GmbH & Co KG umgewandelt (Eintragung im Handelsregister am 23.12.1999, Anlagen K 4 und K 5 der Akten LG Ulm 2 O 160/04). Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH ist nunmehr nach dem Tod von E. X. die Beklagte Ziffer 5. Zum 01.01.2003 hat H. X. seine Anteile an der GbR S.-Str. G. in die H. X. Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co KG eingebracht. Ob er auch seine Anteile an der GbR E./B. wirksam in die H. X. Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co KG eingebracht hat, ist zwischen den Gesellschaftern streitig und Gegenstand einer beim Landgericht Ulm erhobenen Klage gegen die E. X. Verwaltungs GmbH & Co KG auf Erteilung der Zustimmung (LG Ulm 6 O 190/04, nunmehr im Berufungsverfahren beim OLG Stuttgart 14 U 52/05).
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Die GbR S.-Str. G. und die GbR E./B. haben mit dem Kläger U. X. Verwalterverträge abgeschlossen. In dem Verwaltervertrag mit der GbR S.-Str. G. vom 12.01.1990 (Anlage K 1 der Akten LG Ulm 2 O 289/01) ist bei einer Laufzeit von zehn Jahren ab 01.02.1990, die sich um drei Jahre verlängert, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird (§ 1 Abs. 2), eine monatliche Vergütung von 400,00 DM vorgesehen (§ 6), nach einem Nachtrag vom 31.12.1997 inklusive der jeweils geltenden Umsatzsteuer. In dem Verwaltervertrag mit der GbR E./B. vom 18.04.1991 (Anlage K 1 der Akten LG Ulm 2 O 290/01) wurde die monatliche Vergütung des Klägers auf 1.200,00 DM festgesetzt (§ 6) bei einer Laufzeit des Vertrags von zehn Jahren ab 01.06.1991, die sich um fünf Jahre verlängert, wenn der Vertrag nicht drei Monate vor Ablauf von einem Vertragspartner gekündigt wird (§ 1 Abs. 2); nach einem Nachtrag vom 31.12.1997 sollte der Kläger (rückwirkend ab dem Jahr 1993) zusätzlich Umsatzsteuer verlangen können. Aufgrund einer telefonischen Besprechung der Brüder H. X. und E. X. wurden die Verwaltervergütungen unstreitig zum 01.06.1998 für die GbR E./B. auf 2.800,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer und für die GbR S.-Str. in G. auf 1.000,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer festgesetzt; dies teilte H. X. seinem Sohn U. X. mit handschriftlichem Schreiben vom 13.05.1998 (Bl. 367) mit.
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Für die beiden genannten Verwalterverträge existiert jeweils ein weiterer Nachtrag vom 14.06.1999, durch den die Laufzeit beginnend ab 01.10.1999 für beide Seiten bindend (vorbehaltlich einer Kündigung aus wichtigen Grund) bis 30.09.2009 festgesetzt wurde, die Laufzeit verlängert sich jeweils um drei Jahre, wenn der Vertrag nicht 12 Monate vor Ablauf gekündigt wird. Für die GbR S.-Str. G. wurde die monatliche Verwaltervergütung auf 4.100,00 DM (inklusive Umsatzsteuer 4.756,00 DM) und für die GbR E./B. auf 9.500,00 DM (inklusive Umsatzsteuer 11.020,00 DM) heraufgesetzt. Die Nachträge sind von H. X. und seinem Sohn U. X. unterschrieben; streitig ist, ob die Unterschriften von E. X. von diesem stammen oder gefälscht worden sind.
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U. X. hatte mit E. X. hinsichtlich in dessen Alleineigentum (bzw. später im Alleineigentum der E. X. Verwaltungs GmbH & Co KG) stehender weiterer Immobilien (Grundstück H.-Str. in G.; Grundstücke in D./R./S./E.) ebenfalls Verwalterverträge abgeschlossen, auch insoweit besteht Streit, ob die Unterschriften von E. X. unter Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 (verbunden mit einer deutlichen Erhöhung der Verwaltervergütung und einer Verlängerung der Laufzeiten bis 30.09.2009) gefälscht sind. U. X.hatte die erhöhte Verwaltervergütung aus diesen Objekten beim Landgericht Ulm eingeklagt (LG Ulm 6 O 367/01 und 6 O 368/01, nach Verbindung und Abgabe an eine andere Kammer LG Ulm 2 O 23/02), nach Abweisung der Klage durch Urteil des Landgerichts vom 06.03.2003 haben sich die dortigen Parteien am 30.10.2004 im Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Stuttgart (7 U 96/03) dahingehend verglichen, dass die dortigen Verwalterverträge zum 31.12.2002 enden und U. X. solange die erhöhten Vergütungsansprüche zustehen.
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U. X. hatte außerdem einen Verwaltervertrag mit der Miteigentümergemeinschaft des Grundstücks Z.-Str. in G., an der die Beklagte Ziffer 3 mit einem Miteigentumsanteil von 2/3 sowie mit je einem Miteigentumsanteil von 1/6 zwei weitere Mitglieder der Familie X. (E. S. und R. F.-W.; vgl. Grundbuchauszug Beiakten AG Göppingen 2 C 2158/01 Bl. 63 ff.) beteiligt sind.
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Mit Schreiben vom 23.04.2001 (Anlage K 2) kündigten I. X. als alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten Ziffer 3 und Steuerberater D. H. als damaliger Testamentsvollstrecker (zwischenzeitlich ist aufgrund des Beschlusses des Nachlassgerichts vom 20.07.2002 I. X. Testamentsvollstreckerin) für den Nachlass E. X. gegenüber U. X. die Verwalterverträge mit der GbR S.-Str. G. vom 12.01.1990 und mit der GbR E./B. vom 18.04.1991 fristlos mit sofortiger Wirkung aus wichtigen Grund mit der Begründung, U. X. habe sich bei der Verwaltung des Objekts Z.-Str. in G. Unregelmäßigkeiten zu Schulden kommen lassen. Streitig ist, ob U. X. für über die normale Verwaltertätigkeit hinausgehende Umbaumaßnahmen in dem Jahr 1999 und 2000 der dortigen Eigentümergemeinschaft zusätzlich 4.452,15 DM in Rechnung stellen und entnehmen durfte und ob er aufgrund von Eigenbelegen insgesamt 1.100,00 DM für Fliesenlegerarbeiten sowie weitere 1.326,18 DM für Gartenpflegearbeiten und 300,00 DM für Hausmeistertätigkeiten für sich behalten durfte. U. X. wurde durch Urteil des Amtsgerichts Göppingen vom 29.12.2004 (2 C 2158/01) zur Rückzahlung von 4.452,15 DM an die Miteigentümer des Grundstücks Z.-Str. in G. verurteilt, das Landgericht Ulm hat im Berufungsverfahren durch Urteil vom 19.10.2005 (LG Ulm 1 S 25/05) das Urteil des Amtsgerichts abgeändert und die Klage weitgehend (bis auf einen auf einem Rechenfehler von U. X. beruhenden Betrag in Höhe von 28,80 EUR) abgewiesen.
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Den Kündigungsschreiben vom 23.04.2001 war ein Schriftwechsel zwischen Steuerberater H. und den Prozessbevollmächtigten von H. X. vorausgegangen (Anlage K 17, K 18, K 19, B 2 und B 3 der Akten LG Ulm 2 O 160/04), in dem H. X. über die aus der Sicht der Beklagten Ziffer 3 bestehenden Unregelmäßigkeiten des Klägers U. X. bei der Verwaltung des Objektes Z.-Str. in G. unterrichtet und auf die Notwendigkeit einer Reaktion auch seitens der Gesellschaften bürgerlichen Rechts hingewiesen wurde. Nachdem H. X. zu mit Schreiben von I. X. vom 02.05.2001 (Anlage K 25 der Akten LG Ulm 2 O 160/04) einberufenen Gesellschafterversammlungen nicht erschienen war, fanden am 27.06.2001 (Protokolle Anlage K 9 der Akten LG Ulm 2 O 160/04) weitere Gesellschafterversammlungen der Gesellschaften bürgerlichen Rechts statt, bei denen H. X. gegen die fristlose Kündigung der Verwalterverträge mit U. X. stimmte. Am 28.06.2001 gingen im vorliegenden Verfahren Feststellungsklagen von U. X., gerichtet auf Feststellung der Unwirksamkeit der fristlosen Kündigungen vom 23.04.2001, beim Landgericht Ulm ein. Am 17.11.2001 erhob die Beklagte Ziffer 3 gegen H. X. Klage (im Verfahren LG Ulm 2 O 160/04, nunmehr in der Berufung vor dem 14. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Stuttgart 14 U 62/04) auf Zustimmung zu den Gesellschafterbeschlüssen vom 27.06.2001 betreffend die fristlose Kündigung der beiden Verwalterverträge mit der GbR S.-Str. G. vom 12.01.1990 und mit der GbR E./B. vom 18.04.1991 (jeweils nebst Nachträgen).
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Am 08.11.2001 gingen Klagen von U. X. wegen der erhöhten Verwaltervergütungen aus den Objekten H.-Str. in G. und den Grundstücken in D./R./S./E. gegen die E. X. Vermögensverwaltungs GmbH & Co KG beim Landgericht Ulm ein (LG Ulm 6 O 367/01 und 6 O 368/01, später LG Ulm 2 O 23/02, Berufungsverfahren OLG Stuttgart 7 U 96/03). In diesem Verfahren wurde vom Landgericht ein schriftliches Gutachten des Schriftsachverständigen Dr. B. eingeholt; von diesem schriftlichen Gutachten vom 04.12.2002 erhielt die Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten Ziffer 3 am 20.12.2002 Kenntnis und forderte deshalb mit Schreiben vom 23.12.2002 H. X. auf, einer fristlosen Kündigung der Verwaltungsverträge mit U. X. wegen Fälschung der Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 zuzustimmen, was H. X. mit Schreiben vom 23.12.2002 ablehnte. Daraufhin kündigte die Beklagte Ziffer 3 mit Schreiben vom 27.12.2002 die beiden Verwalterverträge mit dem Kläger U. X. fristlos. Der Kläger wandte sich mit Schreiben seiner Anwälte vom 07.01.2003 gegen diese Kündigungserklärungen. Bereits in den Gesellschafterversammlungen vom 21.08.2002 hatte der Gesellschafter H. X. seine Zustimmung zu dem von der Beklagten Ziffer 3 beabsichtigten Widerruf sämtlicher durch die GbR S.-Str. G. und die GbR E./B. erteilten Vollmachten verweigert. Im Verfahren LG Ulm 2 O 160/04 erweiterte daraufhin die Beklagte Ziffer 3 ihre beiden ursprünglichen Klageanträge Ziffer 1 und Ziffer 2 (gerichtet auf Zustimmung zu den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 27.06.2001) auf Zustimmung zu den mit Schreiben vom 27.12.2002 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen der Verwalterverträge (Klageanträge Ziffer 3 und Ziffer 4) und auf Zustimmung zu den Beschlüssen der Gesellschafterversammlungen vom 21.08.2002 betreffend den Widerruf der dem Verwalter U. X. erteilten Vollmachten (Klageanträge Ziffer 5 und Ziffer 6). Zuvor hatte das Landgericht die von H. X. erhobene Widerklage gegen die Beklagte Ziffer 3 auf Feststellung, dass diese nicht mehr Geschäftsführerin der GbR S.-Str. G. sei, durch Beschluss vom 15.07.2002 (abgetrennt und durch Urteil vom 10.10.2002 (2 O 319/02) rechtskräftig abgewiesen.
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Im vorliegenden Verfahren erhob die Beklagte Ziffer 3 durch Schriftsatz vom 14.11.2003 Widerklage auf Rückzahlung von aus ihrer Sicht zu Unrecht bezogener Verwaltervergütung in Höhe 198.688,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit an die Beklagte Ziffer 1 und in Höhe von 97.861,27 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten ab Rechtshängigkeit an die Beklagte Ziffer 2.
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Das Amtsgericht Göppingen hat durch Beschluss vom 21.10.2004 die Eröffnung eines strafrechtlichen Hauptverfahrens gegen U. X. wegen Urkundenfälschung u.a. abgelehnt.
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Ergänzend wird wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
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2. Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil festgestellt, dass die Verwalterverträge des Kläger mit der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 2 nebst Nachträgen vom 31.12.1997 nicht durch die fristlosen Kündigungen vom 23.04.2001 aufgehoben worden seien, sondern dass diese Kündigungen unwirksam seien. Die weitergehende Feststellungsklage wurde abgewiesen. Auf die Widerklage der Beklagten Ziffer 3 wurde der Kläger verurteilt, 198.688,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 05.12.2003 an die Beklagte Ziffer 1 und 91.930,28 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit 05.12.2003 an die Beklagte Ziffer 2 zu bezahlen. Die weitergehende Widerklage auf Zahlung an die Beklagte Ziffer 2 hat das Landgericht abgewiesen, ebenso die Feststellungsklagen gegen I. X. (als Beklagte Ziffer 4 und Ziffer 5).
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Im Laufe des vorliegenden Verfahrens war außerdem ein Streit darüber entstanden, ob die Beklagte Ziffer 2 von der nunmehr im Berufungsverfahren ausschließlich beauftragten Kanzlei N. (beauftragt durch die Beklagte Ziffer 3) vertreten wurde oder ob für die Beklagte Ziffer 2 angesichts der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis durch H. X. wirksam ein Auftrag an Rechtsanwalt Dr. T. (der H. X. auch im Verfahren 14 U 62/04 vertritt) erteilt werden konnte. Rechtsanwalt Dr. T. hatte in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2001 (Protokoll Bl. 194 ff.) für die Beklagte Ziffer 2 den Feststellungsantrag anerkannt, während Rechtsanwalt Dr. P. von der Kanzlei N. insoweit Klagabweisung beantragt hatte. Für die Beklagte Ziffer 1 ist in dieser mündlichen Verhandlung kein Prozessbevollmächtigter erschienen, da sich die nur gemeinschaftlich zur Vertretung befugten Gesellschafter nicht auf einen anwaltlichen Vertreter verständigen konnte. Das Landgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2001 und auch später den vom Kläger beantragten Erlass eines Anerkenntnisurteils gegen die Beklagte Ziffer 2 und eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte Ziffer 1 abgelehnt.
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Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil ausgeführt, dass die Zustellungen an die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 wirksam seien und auch im Übrigen ein Feststellungsinteresse für die Feststellungsklage gegen die Beklagten Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 (anders als für die Anträge gegen I. X. als Beklagte Ziffer 4 und Ziffer 5) bestehe. Das Anerkenntnis von Rechtsanwalt Dr. T. in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2001 sei unwirksam, da es dem später von Rechtsanwalt Dr. P. für die Beklagte Ziffer 2 gestellten Antrag auf Klagabweisung widerspreche, das Anerkenntnis stelle sich außerdem als grober Verstoß gegen die gesellschaftsrechtliche Treupflicht dar. Die Kanzlei N. sei von der Beklagten Ziffer 3, die insoweit im Wege der actio pro socio Ansprüche geltend mache, wirksam mit der Erhebung der Widerklage beauftragt worden.
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In der Sache seien die Feststellungsanträge teilweise begründet. Die angeblichen Verfehlungen des Verwalters U. X. im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit für die Miteigentümergemeinschaft Z.-Str. in G., an der die beiden Gesellschaften bürgerlichen Rechts nicht beteiligt seien, seien von so geringem Gewicht, dass sie jedenfalls die mit Schreiben vom 23.04.2001 erklärten fristlosen Kündigungen der beiden streitgegenständlichen Verwalterverträge nach § 626 BGB nicht rechtfertigten. Jedoch könne der Kläger keine Feststellung verlangen, dass die Verwalterverträge einschließlich der Nachträge vom 14.06.1999 fortbestünden, da nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. B. vom 04.12.2002 davon auszugehen sei, dass die Unterschriften von E. X. unter diese Nachträge gefälscht seien.
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Aus diesem Grund sei auch die Widerklage auf Rückzahlung der zu Unrecht bezogenen Vergütungen weitgehend begründet. Die Widerklage sei lediglich teilweise unbegründet, was Rückzahlungen an die Beklagte Ziffer 2 anbelange, da die nicht erhöhte Vergütung von monatlich 1.160,00 DM für den Zeitraum von 01.10.1999 bis 30.11.2003 (50 Monate) vom Bereicherungsanspruch der Beklagten Ziffer 2 abzuziehen sei, weil die Kündigung vom 23.04.2001 unwirksam sei und auch nicht in eine ordentliche Kündigung zum 31.01.2003 umzudeuten sei. Trotz der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis sei eine Zustimmung des Mitgesellschafters H. X. zur Kündigung erforderlich gewesen, da es sich um ein wesentliches Geschäft der Gesellschaft handele und der ursprüngliche Verwaltervertrag von allen Gesellschaftern abgeschlossen worden sei.
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Gegen das Urteil des Landgerichts vom 10.08.2004 hat zunächst der Kläger mit Schriftsatz vom 19.08.2004 (Bl. 441/442) Berufung eingelegt; in diesem Schriftsatz sind alle im Urteil der ersten Instanz genannten Beklagten als Berufungsbeklagte aufgeführt. Später hat der Kläger seine gegen die Beklagten Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 gerichteten Feststellungsanträge auch auf die Unwirksamkeit der fristlosen Kündigung vom 27.12.2002 erweitert (Schriftsatz vom 16.11.2004, Bl. 464). Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 13.09.2004 (Bl. 448/449) für die Beklagten Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 „selbständige Anschlussberufung“ (vgl. Überschrift dieses Schriftsatzes) eingelegt.
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3. Der Kläger beantragt im Berufungsverfahren, das Urteil des Landgerichts abzuändern, soweit das Landgericht der Klage nicht stattgegeben hat, und entsprechend den nunmehr erweiterten Anträgen
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1. festzustellen, dass der Verwaltervertrag des Klägers mit der Beklagten Ziffer 1 betreffend die Gebäude A.-Str. in E., F.-Str. in B. und S.-Str. in E. vom 18.04.1991 mit Nachträgen vom 16.11.1995, vom 31. 12.1997, vom 13.05.1998 und vom 14.06.1999 weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten Ziffer 1 vom 23.04.2001 noch durch die Kündigung vom 27.12.2002 beendet worden ist, sondern dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind und der Verwaltervertrag fortbesteht,
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2. festzustellen, dass der Verwaltervertrag des Klägers mit der Beklagten Ziffer 2 betreffend das Gebäude A.-S.-Str. in G. vom 12.01.1990 mit Nachträgen vom 16.11.1995, vom 31.12.1997, vom 13.05.1998 und vom 14.06.1999 weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten Ziffer 2 vom 23.04.2001 noch durch die Kündigung vom 27.12.2002 beendet worden ist, sondern dass die ausgesprochenen Kündigungen unwirksam sind und der Verwaltervertrag fortbesteht,
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3. die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen.
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Außerdem beantragt der Kläger, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
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Der Kläger ist der Auffassung, dass das Landgericht im Rahmen der Tatsachenfeststellung die Sachverständigengutachten und Zeugenaussagen nicht zutreffend gewürdigt habe und deshalb zu Unrecht zu dem Ergebnis gekommen sei, dass die Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 gefälscht seien. Da eine Unterschriftsfälschung nicht bewiesen sei, fehle es an einem Grund für eine fristlose Kündigung der Verwalterverträge. Die Nachtragsvereinbarungen seien deshalb nach wie vor als wirksam zu behandeln, die Feststellungsanträge seien in vollem Umfang begründet. Die Widerklage sei hingegen unbegründet, da der Kläger die erhöhten Verwaltervergütungen mit Rechtsgrund erhalten habe.
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Sowohl das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. als auch das Gutachten des von der Beklagten Ziffer 3 beauftragten Sachverständigen M.-H. seien nach den vom Kläger vorgelegten Gegengutachten methodisch unzulänglich, was sich aus den Ausführungen der Sachverständigen S. ergebe, und in der Sache unzutreffend; der Sachverständige Br. habe überzeugend dargelegt, dass die Unterschriften von E. X. unter den Nachtragsvereinbarungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit echt seien. Eine Fälschung der Unterschriften durch U. X. sei damit widerlegt. Die Gutachter Dr. B. und M.-H. hätten insbesondere nicht berücksichtigt, dass durch die Parkinson-Erkrankung von E. X. und die deswegen notwendigen Medikamente starke Abweichungen im Schriftbild aufgetreten seien.
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Unabhängig von den Unterschriften unter den Nachtragsvereinbarungen habe E. X. jedenfalls den erhöhten Zahlungen an den Kläger bereits bei den Verhandlungen am 08.05.1999 im Haus von H. X. zugestimmt. E. X. habe insbesondere wegen der geringeren Ausschüttungen aus den verschiedenen Mietobjekten auch davon gewusst, dass an den Kläger nicht nur bei den streitgegenständlichen Immobilien, sondern auch bei anderen Objekten erhöhte Vergütungen gezahlt worden seien, zumal durch die ab Oktober 1999 erhöhten Vergütungen insgesamt der Wegfall des bisherigen Arbeitsverdienstes von U. X. bei der Firma B. auch der Höhe nach ausgeglichen werden sollte. E. X. sei mit der Änderung der entsprechenden Daueraufträge, im Falle der GbR S.-Str. in G. durch den Kläger, im Falle der GbR E./B. durch den Zeugen M.-M., einverstanden gewesen und habe auch aufgrund der Unterlagen von der Zahlung entsprechender Beträge gewusst. Bei der GbR S.-Str. in G. genüge wegen der im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Einzelvertretungsbefugnis die Billigung von H. X., bei der GbR E./B. habe der insoweit bevollmächtigte Steuerberater M.-M. die Zahlung der erhöhten Vergütung veranlasst, dessen Wissen sei über § 166 BGB zuzurechnen.
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Die Beklagten müssten als Gläubiger der mit der Widerklage geltend gemachten Bereicherungsansprüche nachweisen, dass die Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt seien. Hiervon könne nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme aber gerade nicht ausgegangen werden. Bereicherungsansprüche seien im Übrigen gemäß § 814 BGB wegen der nach § 166 BGB der GbR E./B. zuzurechnenden Kenntnis des Zeugen M.-M. ausgeschlossen. Schließlich könne sich der Kläger auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen, da er seine frühere Berufstätigkeit bei der Firma B. aufgegeben habe und bei der Verwaltung der Immobilien wegen eines Wechsels der Mieter (statt jeweils eines Mieters mit einem langfristigen Mietvertrag nunmehr mehrere Mieter mit kurzfristigen Mietverträgen) ein erhöhter Aufwand des Klägers, u.a. für die Anmietung eines Büros und die Beschäftigung mehrerer Angestellter, entstanden sei.
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Zu der Berufung der Beklagten sei anzumerken, dass das Landgericht zutreffend die nach wie vor bestrittenen angeblichen Unregelmäßigkeiten des Klägers bei der Verwaltung der Immobilie Z.-Str. in G. nicht als Grundlage für eine fristlose Kündigung der Verwalterverträge für andere Objekte und für eine gesellschaftsinterne Zustimmungspflicht der Beklagten herangezogen habe. Die Frage, ob U. X. für die Verwaltung die mit E. X. abgesprochenen und damit rechtmäßig entnommenen zusätzlichen Beträge verlangen könne, müsse mit den Miteigentümern des Grundstücks Z.-Str. in G. gerichtlich geklärt werden. Die Teilabweisung bezüglich der Widerklage, die im Übrigen ohnehin in vollem Umfang unbegründet sei, sei zu Recht erfolgt, da die unberechtigten Kündigungserklärungen vom 23.04.2001 nicht in fristgerechte ordentliche Kündigungen umgedeutet werden könnten; die Beklagten müssten sich deshalb für den gesamten Zeitraum bis einschließlich 30.11.2003 zumindest die auch ohne die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 geschuldeten Verwaltervergütungen anrechnen lassen.
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4. Die Beklagten beantragen, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Im Rahmen ihrer Anschlussberufung beantragen die Beklagten Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3,
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1. die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
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2. den Kläger auf die Widerklage der Beklagten Ziffer 3 zu verurteilen, an die Beklagte Ziffer 2 über den vom Landgericht zugesprochenen Betrag von 91.930,28 EUR (nebst Zinsen) hinaus weitere 5.930,99 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 05.12.2003 zu bezahlen.
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Die Beklagten sind der Ansicht, dass bereits die Unregelmäßigkeiten von U. X. im Rahmen der Verwaltung des Anwesens Z.-Str. in G. zu der am 23.04.2001 ausgesprochenen fristlosen Kündigung der mit den Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 abgeschlossenen Verwalterverträge berechtigt hätten. Hierbei könne nicht auf die Höhe des der Miteigentümergemeinschaft Z.-Str. entstandenen Schadens abgestellt werden, entscheidend sei vielmehr, dass U. X. als Verwalter fremden Vermögens grundlegende Pflichten verletzt und damit das erforderliche Vertrauensverhältnis nachhaltig zerstört habe. Auch wenn die Unregelmäßigkeiten ein anderes Objekt betroffen hätten, seien die Vermögensinteressen der Beklagten Ziffer 3 einerseits als Miteigentümerin des Objekts Z.-Str. in G., andererseits als Gesellschafterin der Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2, beeinträchtigt.
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Vor diesem Hintergrund hätte das Landgericht die auf Rückzahlung an die Beklagte Ziffer 2 gerichtete Widerklage auch nicht teilweise abweisen dürfen. Angesichts der im Gesellschaftsvertrag der GbR S.-Str. in G. vereinbarten Einzelvertretungsbefugnis sei die Kündigung vom 23.04.2001 jedenfalls im Außenverhältnis zum Kläger wirksam gewesen, eventuelle Beschränkungen im Innenverhältnis der Gesellschafter seien insoweit unbeachtlich. Die Kündigung des Verwaltervertrags mit dem Kläger sei nach dem Gesellschaftsvertrag nicht zustimmungsbedürftig gewesen; selbst wenn dies der Fall sein sollte, hätte sich der Mitgesellschafter H. X. mit seiner Verweigerung der Zustimmung in hohem Maße gesellschaftswidrig verhalten. Hieraus folge, dass die Kündigung vom 23.04.2001 zumindest als ordentliche Kündigung zum 31.01.2003 auch ohne Zustimmung von H. X. ausgesprochen hätte werden können.
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Zu der Berufung des Klägers sei anzumerken, dass das Landgericht zu Recht davon ausgegangen sei, dass nach den Gutachten der Schriftsachverständigen M.-H. und Dr. B. die Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 gefälscht worden seien. Die vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen Dr. B. seien in der Sache nicht zutreffend. Diese Unterschriftsfälschungen, die dazu geführt hätten, dass weit überhöhte Verwaltervergütungen ausbezahlt worden seien, rechtfertigten eine fristlose Kündigung der Verwalterverträge und die mit der Widerklage geltend gemachten Rückzahlungsansprüche. Die erstmals im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwendungen des Klägers, dass Bereicherungsansprüche nach § 814 BGB ausgeschlossen seien und dass sich der Kläger auf einen Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB berufen könne, seien prozessual nicht zuzulassen und in der Sache unbegründet.
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In den vorliegenden Fällen habe, anders als im Verfahren OLG Stuttgart 7 U 96/03 diskutiert, eine nachträgliche Genehmigung der erhöhten Vergütungen durch E. X. nicht stattgefunden, da E. X. keine Kontoauszüge mit einer erhöhten Verwaltervergütung erhalten bzw. sogar abgezeichnet habe; die Höhe der seit Oktober 1999 gezahlten Vergütungen sei vielmehr erst den im Januar 2001 nach dem Tod von E. X. erstellten Jahresabschlüssen für 1999 zu entnehmen gewesen. Die Verbuchung der Verwaltervergütungen sei im Steuerberaterbüro M.-M. vorgenommen worden, E. X. habe deshalb keine Kenntnis von der erhöhten Vergütung gehabt und auch die entsprechenden Daueraufträge nicht veranlasst.
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Die Behauptung, E. X. habe bei der gemeinsamen Besprechung am 08.05.1999 den erhöhten Verwaltervergütungen zugestimmt, werde nach wie vor bestritten. E. X. sei an diesem Tag, wie es sich aus den Tagebuchaufzeichnungen seiner Ehefrau I. X. ergebe, nicht bei H. X. in R. gewesen, E. X. sei am Vormittag dieses Tages vielmehr zu Hause von einer Krankenschwester und später von seinem behandelnden Arzt aufgesucht geworden. Ebenfalls werde bestritten, dass die Erhöhung der Verwaltervergütungen im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers bei der Firma B. stehe; bezeichnend sei, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.05.1999 das Arbeitsverhältnis gekündigt habe zu einem Zeitpunkt, als die streitigen Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 noch gar nicht zustande gekommen seien.
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5. Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Klägervertreters vom 16.11.2004 (Bl. 463 ff.), vom 23.02.2005 (Bl. 532 ff.), vom 08.06.2005 (Bl. 565 ff.), vom 12.07.2005 (Bl. 584 ff.), vom 10.01.2006 (Bl. 614 ff.) und vom 30.01.2006 (Bl. 622 ff.) sowie die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 15.10.2004 (Bl. 454 ff.), vom 24.01.2005 (Bl. 510 ff.), vom 04.04.2005 (Bl. 559 f.) und vom 13.07.2005 (Bl. 588 ff.) verwiesen.
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Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2005 in Erledigung des Beweisbeschlusses vom 31.03.2005 (Bl. 556/557) Beweis erhoben durch Anhörung des Sachverständigen Dr. B. und durch Vernehmung der Zeugen G. M.-M. und H. X.. Wegen der Ausführungen des Sachverständigen und des Inhalts der Zeugenaussage wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 15.06.2005 (Bl. 571 ff.) verwiesen. Die Akten LG Ulm 2 O 23/02 (= OLG Stuttgart 7 U 96/03), LG Ulm 2 O 160/04 (= OLG Stuttgart 14 U 62/04), LG Ulm 2 O 319/02, AG Göppingen 4 C 2158/01 (= LG Ulm 1 S 25/05) und AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02 wurden vom Senat zu Informationszwecken beigezogen.
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| Auf die Berufung des Klägers ist das angefochtene Urteil teilweise abzuändern. Dies gilt sowohl für die Feststellungsanträge (nachfolgend II.) - die Verwalterverträge mit den Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 bestehen allerdings nur in der Fassung der letzten unstreitigen Nachtragsvereinbarungen vom 13.05.1998 fort, nicht jedoch in der Fassung der streitigen Nachträge vom 14.06.1999 - als auch für die Widerklage (nachfolgend III.); der Rückzahlungsanspruch ist lediglich bezüglich der von der GbR S.-Str. in G. geleisteten erhöhten Verwaltervergütung begründet, die von der Beklagten Ziffer 3 insoweit eingelegte „Anschlussberufung“ ist hingegen unbegründet. |
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| 1. In prozessrechtlicher Hinsicht ist die Berufung des Klägers zulässig. Ebenfalls zulässig ist die namens der Beklagten Ziffer 3 eingelegte Berufung. | |
| a) Soweit der Kläger in erster Instanz außerdem die Feststellung beantragt hatte, dass I. X. weder als Beklagte Ziffer 4 noch als Beklagte Ziffer 5 berechtigt gewesen sei, Handlungen für die GbR E./B. (ursprünglicher Klageantrag Ziffer 2) bzw. die GbR S.-Str. in G. (ursprünglicher Klageantrag Ziffer 4) vorzunehmen, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. I. X. wurde als Beklagte Ziffer 4 bzw. Beklagte Ziffer 5 jedoch sowohl in der Berufungsschrift des Klägers vom 19.08.2004 (Bl. 441/442) als auch in der Begründungsschrift vom 16.11.2004 (Bl. 463/464) ausdrücklich als Berufungsbeklagte benannt (nach BGH NJW 1994, 512, 514 richtet sich eine uneingeschränkt eingelegte Berufung im Zweifel gegen alle Streitgenossen, wenn diese in der Berufungsschrift alle angeführt sind; vgl. Zöller-Gummer-Heßler § 519 ZPO Rn. 32; nach BGH NJW 2003, 3203 letztlich eine Frage der Auslegung). Erst im Schriftsatz vom 22.12.2004 (Bl. 502/503) hat der Klägervertreter klargestellt, dass die ursprünglichen Anträge gegen die Beklagten Ziffer 4 und Ziffer 5 nicht mehr weiter verfolgt werden. Da bereits die Berufungsschrift darüber bestimmt, wer Partei des Berufungsverfahrens ist, handelt es sich anders als bei einer gegenständlich erst durch die Berufungsbegründung konkretisierten Berufung bei einer Teilanfechtung des erstinstanzlichen Urteils hier um einen Fall der Rücknahme der Berufung gegenüber den Beklagten Ziffer 4 und Ziffer 5 mit den sich aus § 516 ZPO ergebenden Folgen. Der erstinstanzlich siegreich gebliebene Streitgenosse hat ein schutzwürdiges Interesse daran zu wissen, ob diese Position Gegenstand eines Rechtsmittelangriffs sein würde oder bereits Bestand hatte, während umgekehrt den Interessen der nachlässigen Partei kein Vorrang vor den Belangen des Gegners, dem kein Normverstoß anzulasten ist, einzuräumen ist (BGH NJW 2003, 3203). |
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| b) Umgekehrt bleibt festzuhalten, dass die Beklagte Ziffer 3 im Schriftsatz vom 13.09.2004 (Bl. 448/449) ausdrücklich eine „selbständige Anschlussberufung“ eingelegt hat. Unabhängig davon, dass dem Anwalt eine präzise Bezeichnung anzuraten ist (Zöller-Gummer-Heßler § 524 BGB Rn. 6), spricht die Einlegung innerhalb der offenen Berufungsfrist ohne eine nach § 524 Abs. 3 ZPO vorgesehene Begründung dafür, im Wege der Auslegung eine eigenständige Berufung anzunehmen (BGH NJW 2003, 2388). Letztlich hat diese Frage, da hinsichtlich der Berufung der Gegenseite kein Fall des § 524 Abs. 4 ZPO vorliegt, außer der korrekten Parteibezeichnung im Rubrum keine weitergehende Bedeutung. |
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| Gleiches gilt im Übrigen für die Frage, ob die „Anschlussberufung“ auch für die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 eingelegt werden sollte. Auch in diesem Punkt ist der Schriftsatz vom 13.09.2004 (Bl. 448/449) missverständlich. Aus dem Gesamtzusammenhang ergibt sich jedoch, dass insoweit lediglich für die Beklagte Ziffer 3 Rechtsmittel eingelegt werden sollte, da in erster Instanz im Schriftsatz vom 14.11.2003 (Bl. 349/350) entgegen der missverständlichen Darstellung im Tatbestand des angefochtenen Urteils die Widerklage ausdrücklich nur im Namen der Beklagten Ziffer 3 erhoben wurde. Dem entspricht die Berufungsbegründung der Beklagten im Schriftsatz vom 15.10.2004 (Bl. 454/455). |
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| 2. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. | |
| a) Die Feststellungsklage muss sich allerdings auf das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses richten. Insoweit kann der Kläger lediglich die Feststellung beantragen, dass die Verwalterverträge (fort-)bestehen und durch die ausgesprochenen Kündigungen nicht aufgehoben seien. Der Kläger hat ein Feststellungsinteresse dahingehend, dass ein Rechtsverhältnis zwischen ihm und der Gesellschaft besteht oder, wenn sich daraus noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben, bestand. Dagegen ist die Wirksamkeit von Rechtshandlungen kein Rechtsverhältnis (BGH NJW 1990, 911; BGH NJW-RR 1992, 252; BGH NJW 2000, 354, 355; Zöller-Greger § 256 ZPO Rn. 3 und Rn. 5). Daher können die Feststellungsanträge an sich nur dahingehend gefasst werden, dass die Verwalterverträge weiterhin bestehen, nicht aber wie vom Landgericht tenoriert, dass die Kündigungen vom 23.04.2001 unwirksam waren. Auch wenn die Parteien nur darüber streiten, ob eine bestimmte Kündigung das Dienstverhältnis beendet hat, begründet dies ein ausreichendes Interesse an der (umfassenderen) Feststellung, dass das Dienstverhältnis noch bestehe; soweit ein Feststellungsantrag sich seinem Wortlaut nach auf die Unwirksamkeit einer bestimmten Kündigung beschränkt, ist er in diesem Sinne umzudeuten (BGH NJW 2000, 354, 355). Der Kläger hat durch die Fassung seiner Berufungsanträge im Schriftsatz vom 16.11.2004 (Bl. 463/464) zutreffend die gebotenen Konsequenzen gezogen. |
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| b) Der Zulässigkeit der Feststellungsklage steht nicht der Grundsatz der Subsidiarität gegenüber einer Leistungsklage auf Verwaltervergütung (vgl. Zöller-Greger § 256 ZPO Rn. 7 a) entgegen. Der Bundesgerichtshof geht davon aus, dass die Feststellungsklage, dass ein Mietverhältnis zu unveränderten Bedingungen fortbesteht, nicht durch die Möglichkeit der Mietzinsklage ausgeschlossen wird (BGH NJW-RR 2002, 1377, 1378), weil die Mietzinsklage nicht darüber befinde, zu welchen Bedingungen das Mietverhältnis fortbestehe. Diese Erwägungen sind auf den hier vorliegenden Fall zu übertragen, da nicht nur die Höhe der Vergütung im Streit steht, sondern auch der Bestand der Verwalterverträge, aus denen sich im Außenverhältnis zu Dritten erhebliche Befugnisse ergeben (vgl. die Ausführungen in BGH NJW-RR 2002, 1377, 1378 zum abweichenden Streitgegenstand bzgl. einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO). |
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| c) Das Landgericht hat bezüglich des gegen die Beklagte Ziffer 2 gerichteten Feststellungsantrags im Ergebnis zu Recht kein Anerkenntnisurteil nach § 307 ZPO erlassen. Für die GbR S.-Str. in G. sind in erster Instanz zwei Prozessbevollmächtigte aufgetreten, nämlich der vom Gesellschafter H. X. beauftragte Rechtsanwalt Dr. T. und der von der Beklagten Ziffer 3 beauftragte Rechtsanwalt Dr. P., die in der mündlichen Verhandlung vom 22.11.2001 widerstreitende Anträge gestellt haben (Anerkenntnis bzw. Klagabweisung). Da bei dieser BGB-Gesellschaft Einzelvertretungsbefugnis besteht, konnten beide Gesellschafter für die Gesellschaft wirksam Prozessvollmacht erteilen (§ 84 ZPO). Das Problem, dass mehrere Prozessbevollmächtigte einander widersprechende Anträge stellen, wird in der Literatur unterschiedlich behandelt (der durch den Bundesgerichtshof entschiedene Fall BGH NJW-RR 2004, 275 betrifft die besonders gelagerte Problematik eines materiell-rechtlichen Einigungszwangs der Gesamtvertreter einer BGB-Gesellschaft). Bei sukzessiver Abgabe von Prozesserklärungen soll es auf die zeitlich spätere Erklärung ankommen, soweit nicht durch die frühere Erklärung eine Bindung (zur Bindungswirkung eines Anerkenntnisses BGH NJW 1993, 1717) eingetreten ist (Thomas-Putzo § 84 ZPO Rn. 3; Musielak-Weth § 84 ZPO Rn. 4); bei gleichzeitiger Abgabe widersprechender Erklärungen sollen diese entweder unwirksam sein (Thomas-Putzo § 84 ZPO Rn. 3; Musielak-Weth § 84 ZPO Rn. 4) oder durch das Gericht frei gewürdigt werden können (Baumbach-Lauterbach-Hartmann § 84 ZPO Rn. 4). Beide Auffassungen führen hier zum selben Ergebnis, so dass es keiner abschließenden Entscheidung über die rechtliche Konstruktion bedarf (vgl. auch Musielak-Weth § 84 ZPO Rn. 4). Nach der erstgenannten Auffassung, für die die materiellrechtliche Regelung bei der Einzelvertretung der OHG im Falle einer gleichzeitigen Abgabe widersprechender Erklärungen durch die Geschäftsführer spricht (Baumbach-Hopt § 125 HGB Rn. 10), war jedenfalls das Anerkenntnis unwirksam. Nach der anderen Meinung wäre bei einer Gesamtwürdigung zu berücksichtigen, dass der Kläger, dem die internen Meinungsverschiedenheiten der Gesellschafter hinsichtlich der fristlosen Kündigung der Verwalterverträge bestens bekannt waren, nicht in rechtlich anerkennenswerter Weise auf den Erlass eines Anerkenntnisurteils vertrauen durfte (zur Anwendung von § 242 BGB bei nach außen evidenter Überschreitung der Einzelvertretungsmacht K.Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 48 II 2 a und § 10 II 2; prozessrechtlich ist die Schranke von Treu und Glauben beim Anerkenntnis ebenfalls anerkannt, vgl. BGHZ 80, 389, 399; OLG Frankfurt NJW-RR 1988, 574, 575; Zöller-Vollkommer vor § 306 ZPO Rn. 6). |
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| 3. Die durch die Beklagte Ziffer 3 im eigenen Namen erhobene Widerklage ist ebenfalls zulässig. | |
| a) Soweit die Beklagte Ziffer 3 im eigenen Namen auf Rückzahlung an die GbR E./B. klagt, bei der nach dem Gesellschaftsvertrag Gesamtvertretung besteht, ist sie hierzu klagebefugt. Ansprüche der Gesellschaft gegen Dritte außerhalb der actio pro socio können unter bestimmten Voraussetzungen unabhängig von der Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis im Wege der Prozessstandschaft geltend gemacht werden, nämlich wenn ein berechtigtes Interesse des Gesellschafters besteht, weil der vertretungsberechtigte Gesellschafter gesellschaftswidrig untätig bleibt und der Dritte als Schuldner mit dem gesellschaftswidrig Handelnden zusammenwirkt (BGH NJW 1963, 641; BGH NJW 1988, 558, 559; BGH NJW 2000, 734; Münchener Kommentar-Ulmer § 705 BGB Rn. 206 mit Nachw.). Dass H. X. (bzw. die H. X. Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co KG) kein gesteigertes Interesse an einer Rückforderungsklage gegen seinen Sohn hat, ist im Laufe des Verfahrens eindeutig zu Tage getreten. Im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung muss nicht abschließend geklärt werden, ob ex post betrachtet die Rückforderungsansprüche gegen U. X. tatsächlich bestehen, was, wie gerade der vorliegende Fall zeigt, erst nach einer umfänglichen Beweisaufnahme unter Berücksichtigung der Beweislastregeln geklärt werden kann (dazu unten III. 1.). Für die Zulässigkeit der Widerklage genügt es, dass jedenfalls erhebliche Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarung vom 14.06.1999 im Raum stehen (auch wenn sich diese im Nachhinein nach Beweisaufnahme als unbegründet herausstellen sollten) und dass der Mitgesellschafter durch sein Prozessverhalten eindeutig zu erkennen gibt, dass er gegen den Kläger, der hier seinerseits bereits Klage erhoben hat, nicht vorgehen will. Kostennachteile sind hiermit weder für die Gesellschaft noch für den Mitgesellschafter verbunden, da im Falle eines Unterliegens der in eigenen Namen klagende Gesellschafter die Kosten zu tragen hat. Die Beklagte Ziffer 3 kann deshalb nicht auf den umständlichen Weg verwiesen werden, zunächst ihren Mitgesellschafter auf Mitwirkung der Geltendmachung der Forderung zu verklagen (BGH NJW 1988, 558, 559). |
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| b) Bei der GbR S.-Str. in G. stellt sich die Problematik wegen der Einzelvertretungsbefugnis in einer anderen Richtung. Im Regelfall besteht kein Bedürfnis für eine Prozessstandschaft, die zu einer Klage im eigenen Namen des Gesellschafters auf Zahlung an die GbR führt, weil der als Einzelner vertretungsbefugte Geschäftsführer an sich namens der GbR Zahlungsklage erheben könnte. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls für einen alleinigen Geschäftsführer, der in der Regel im Namen der Gesellschaft klagen muss und nicht im eigenen Namen klagen kann. Ausnahmsweise ist gerade in der vorliegenden besonderen Fallgestaltung eine im eigenen Namen erhobene Klage des an sich allein vertretungsberechtigten Gesellschafters zulässig. Dies deshalb, weil H. X. (bzw. die H. X. Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH & Co KG) nicht nur ein internes Widerspruchsrecht gegenüber einer von der GbR (vertreten durch die Beklagte Ziffer 3) erhobenen Widerklage hätte, sondern gerade wegen der Einzelvertretungsbefugnis nach außen im Verhältnis zum Kläger eine solche namens der GbR erhobene Widerklage durch eine Klagrücknahme wieder konterkarieren könnte. Wenn man die Beklagte Ziffer 3 also darauf verweisen würde, die Widerklage im Namen der GbR zu erheben, bestünde die Gefahr widersprüchlicher Prozesserklärungen im Außenverhältnis zum Kläger. Diese Gefahr widersprüchlicher Prozesserklärungen ist nicht nur latent oder theoretischer Natur, sie hat sich vielmehr bereits vor Erhebung der Widerklage im vorliegenden Verfahren manifestiert. Bei der Feststellungsklage gegenüber der GbR S.-Str. haben die beiden Gesellschafter kraft ihrer Einzelvertretungsbefugnis verschiedene Anwälte bestellt und im Verhandlungstermin vom 22.11.2001 einander widersprechende Anträge gestellt (s.oben 2 c). Es bestanden somit gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass einer namens der GbR erhobenen Zahlungswiderklage ein ähnliches Schicksal bevorstehen würde. In dieser Ausnahmesituation durfte die Beklagte Ziffer 3 deshalb die Widerklage als Prozessstandschafterin im eigenen Namen erheben. |
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| Die Feststellungsanträge des Klägers sind nur teilweise begründet. Es kann lediglich festgestellt werden, dass die Verwalterverträge des Klägers mit der Beklagten Ziffer 1 und der Beklagten Ziffer 2 trotz der ausgesprochenen Kündigungen vom 23.04.2001 und vom 27.12.2002 nach wie vor Bestand haben, allerdings verbunden mit der Einschränkung, dass sich die Laufzeit und insbesondere die Höhe der Verwaltervergütung nach den letzten Nachträgen vom 13.05.1998 richten, während die Wirksamkeit der Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 nicht erwiesen ist. |
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| 1. Die für die GbR E./B. erklärten Kündigungen waren bereits deshalb unwirksam, weil dort Gesamtgeschäftsführung und damit nach § 714 BGB Gesamtvertretung bestand. | |
| a) Die Kündigungen wurden von I. X. als Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Beklagten Ziffer 3 und damit mangels Vertretungsmacht nicht wirksam von der GbR E./B. erklärt. Das Notgeschäftsführungsrecht nach § 744 Abs. 2 BGB erlaubt keine Vertretung der Gesellschaft (Münchener Kommentar-Ulmer § 714 BGB Rn. 18; offen gelassen von BGH NJW 2002, 1194); die Kündigung war auch nicht zum Bestandserhalt der Gesellschaft oder der Grundstücke erforderlich. Es bleibt deshalb bei der Regel, dass bei einer Gesamtgeschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis ein Gesellschafter nicht allgemein zu einem alleinigen Handeln berechtigt ist, selbst wenn der andere Gesellschafter aufgrund der Beschränkungen des § 181 BGB ausgeschlossen sein sollte (BGH NJW-RR 1991, 1441 unter Hinweis auf BGH NJW 1960, 91). Soweit der Bundesgerichtshof eine Ausnahme anerkennt für den Fall, dass in einer zweigliedrigen Gesellschaft der (wegen § 181 BGB) verhinderte Gesellschafter den Gesellschaftsanteil des anderen treuhänderisch hält (BGH NJW-RR 1991, 1441), ist dies mit der vorliegenden Konstellation nicht vergleichbar; hier bestehen zwar unverkennbare wirtschaftliche Interessenkonflikte für den Mitgesellschafter H. X., der nicht zu Lasten seines Sohnes U. X. tätig werden will, aber gerade keine rechtlichen Hinderungsgründe für die Ausübung seiner Geschäftsführertätigkeit. Für die Beklagte Ziffer 3 bleibt demnach nur der Weg, ihren Mitgesellschafter H. X. auf Zustimmung zur Kündigung der Verwalterverträge zu verklagen (vgl. BGH NJW 1960, 91; BGHZ 39, 14, 20), wie dies auch im Parallelverfahren 14 U 62/04 geschehen ist. |
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| b) Die Kündigung vom 27.12.2002 ist damit schon nach § 180 Satz 1 BGB unwirksam; da der Kläger dieser Kündigung mit Schreiben vom 07.01.2003 (Anlage K 21 der Akten OLG Stuttgart 14 U 62/03) unverzüglich widersprochen hat, kann die Streitfrage, ob § 180 Satz 2 BGB auf Gestaltungserklärungen wie die Kündigung überhaupt anwendbar ist (verneinend OLG Celle OLGR 1999, 97 zur Wohnraummiete; Palandt-Heinrichs § 180 BGB Rn. 1), zunächst offen bleiben. Für die bereits aus diesem Grund unwirksame Kündigung vom 27.12.2002 kann außerdem offen bleiben, ob von Beklagtenseite der Beweis geführt wurde, dass die Unterschriften von E. X. gefälscht worden sind bzw. ob die für die Verdachtskündigung entwickelten Grundsätze eine fristlose Kündigung gerechtfertigt hätten (was nicht der Fall ist; hierzu wird auf die Ausführungen im Urteil des Verfahrens 14 U 62/04 verwiesen). |
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| c) Was die frühere Kündigungserklärung vom 23.04.2001 anbelangt, ist diese, selbst wenn man von einer Anwendbarkeit von § 180 Satz 2 BGB ausgeht, zunächst schwebend unwirksam gewesen (vgl. Münchener Kommentar-Schramm § 180 BGB Rn. 6; Palandt-Heinrichs § 184 BGB Rn. 1), aber später endgültig unwirksam geworden. Es mag zwar so gewesen sein, dass der Kläger diese Kündigung bzw. die fehlende Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts nicht umgehend beanstandet hatte. Erklärungen unter Abwesenden müssen unverzüglich nach dem Zugang zurückgewiesen werden (Münchener Kommentar-Schramm § 180 BGB Rn. 9). Aus einem Schreiben von I. X. vom 02.05.2001 (Anlage K 20 der Akten 14 U 62/04) ergibt sich zwar, dass die Klägervertreter am 26.04.2001 an den Testamentsvollstrecker H. geschrieben haben; ob dieses Schreiben einen Widerspruch enthielt, ist unbekannt. Nach dem Akteninhalt wurde die fehlende Vertretungsmacht mit Schreiben des Klägervertreters vom 06.06.2001 (Anlage K 4) gerügt, was nicht mehr unverzüglich wäre. Da für das Rechtsgeschäft eine Frist besteht, muss die hier vom Mitgesellschafter H. X. zu erteilende Genehmigung innerhalb der Ausschlussfrist von zwei Wochen gemäß § 626 Abs. 2 BGB erfolgen (BAG NJW 1987, 1038, 1039; Palandt-Heinrichs § 180 BGB Rn. 1; Münchener Kommentar-Schramm § 180 BGB Rn. 12). Die Frist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt mit Kenntnis der zur Kündigung berufenen Organe, also hier der Gesellschafter (vgl. BGH NJW 1998, 3274; BGH NJW-RR 2002, 173). Sie mag wie bei der GmbH verlängert werden um die Frist, die zur Einberufung der Gesellschafterversammlung notwendig ist, ist dann aber angesichts der zeitlichen Abläufe (Einladungsschreiben an H. X. vom 02.05.2001, Anlage K 21 der Akten 14 U 62/04, sowie weiteres Einladungsschreiben vom 08.06.2001 zu der Gesellschafterversammlung am 27.06.2001) in jedem Fall überschritten (zur Beweislast des Kündigenden für die den Fristbeginn auslösende Kenntniserlangung BGH WM 1984, 1187; BAG NZA 1985, 559; Erfurter Kommentar/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 305; Palandt-Weidenkaff § 626 BGB Rn. 6). Der Kläger kann sich gegenüber den Beklagten auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB berufen, § 242 BGB stünde allenfalls dann entgegen, wenn sein Vater in kollusivem Zusammenwirken die Genehmigung verzögert hätte. Dies würde aber voraussetzen, dass H. X. gesellschaftsrechtlich zur Zustimmung oder nachträglichen Genehmigung verpflichtet gewesen wäre, was aus den im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausführlich dargelegten Gründen nicht der Fall ist. |
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| 2. Bei der Kündigung für die GbR S.-Str. in G. konnte die Beklagte Ziffer 3 angesichts der nach § 8 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrags bestehenden Einzelvertretungsbefugnis nach außen im Verhältnis zum Kläger alleine tätig werden. Intern benötigte die Beklagte Ziffer 3 nach § 8 Nr. 3 des Gesellschaftsvertrags für alle Handlungen, die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehen, zwar die Zustimmung des Mitgesellschafters nach dem Gesellschaftsvertrag, doch hat dies grundsätzlich keine Außenwirkung. Die Kündigung ist damit zunächst im Außenverhältnis formal wirksam. Die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze bei einem Missbrauch der Vertretungsmacht (BGH NJW 1994, 2082, 2083; BGH NJW 1999, 2883; BGH NJW 2002, 1488; Palandt-Heinrichs § 164 BGB Rn. 14) sind zugunsten des Klägers nicht anwendbar, da dadurch der Vertretene geschützt werden soll und nicht der andere Vertragsteil. |
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| Andererseits hätte der Vater des Klägers (bzw. die H. X. Vermögensverwaltungs und Beteiligungs GmbH) als übergangener Mitgesellschafter kraft seiner Einzelvertretungsmacht den Kläger gleich wieder einstellen können, auch ohne Zustimmung und gegen den Widerspruch der Beklagten Ziffer 3 (BGH WM 1971, 819, 820 = BGH BB 1971, 759). Eine Zustimmungspflicht von H. X. zur Kündigung am 23.04.2001 bestand aber, wie im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausführlich dargelegt, nicht. Für eine solche Konstellation hat der Bundesgerichtshof (BGH WM 1971, 819, 820) bezweifelt, ob bei einem solchen Verstoß überhaupt eine Rückgängigmachung der Kündigung notwendig sein soll. Der Senat ist angesichts des eindeutigen Prozessverhaltens vom H. X. im Verfahren 14 U 62/04 der Auffassung, dass in einem solchen Fall sich auch der Kläger als Vertragspartner der GbR darauf berufen kann, dass der Vertreter seine Vertretungsmacht entgegen den Bindungen im Innenverhältnis ausgenutzt hat. Konsequenz wäre sonst nämlich (wie in BGH WM 1971, 819, 820 angesprochen), eine Kette von internen wechselseitige Widersprüchen im Innenverhältnis zwischen den Gesellschaftern/Geschäftsführern gegen einseitig ausgesprochene Kündigungen bzw. Wiedereinstellungen, evtl. verbunden mit gesellschaftsinternen Rechtsstreitigkeiten, ohne dass damit eine Klärung im Außenverhältnis zum Vertragspartner des Dienstvertrags herbeigeführt würde. Dies würde der Beklagten Ziffer 3 als derjenigen, die zunächst einseitig gehandelt hat, die Möglichkeit geben, vollendete Tatsachen zu schaffen und könnte sogar zu einer Handlungsunfähigkeit der GbR gegenüber Dritten (Mieter usw.) führen. Wenn der andere alleinvertretungsberechtigte Gesellschafter die Maßnahme wieder rückgängig machen kann und dies auch eindeutig zum Ausdruck bringt, kann der Vertragspartner der GbR gegenüber dieser unmittelbar die Unwirksamkeit der unter Verstoß gegen die Bindungen im Innenverhältnis ausgesprochenen Kündigung geltend machen. |
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| 3. Die vom Kläger gestellten Feststellungsanträge sind hingegen insoweit unbegründet als der Kläger nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht beweisen konnte, dass die Verwalterverträge in der Fassung der Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 mit den entsprechend erhöhten Vergütungen und der verlängerten Laufzeit wirksam geworden sind. Nur in diesem Fall wäre den Feststellungsanträgen in vollem Umfang stattzugeben. Das non liquet wirkt sich dahingehend aus, dass nur festgestellt werden kann, dass die Verwalterverträge in der Fassung der unstreitigen Nachtragsvereinbarung vom 13.05.1998 fortbestehen. | |
| a) Nach dem vorliegenden Schriftgutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen Dr. B. (schriftliches Gutachten vom 04.12.2002 sowie mündliche Erläuterungen im Termin am 24.03.2003 im Verfahren LG 2 O 23/02 bzw. OLG Stuttgart 7 U 96/03 Bl. 272 ff. und Bl. 378 ff. der beigezogenen Akten; mündliche Erläuterungen im Termin vor dem Senat am 15.06.2005, Bl. 573 ff.), und den Parteigutachten des von der Beklagten Ziffer 3 beauftragten Sachverständigen M.-H. vom 14.11.2001 (Anlage B 8) einerseits und der vom Kläger beauftragten Sachverständigen Br. (Bl. 484 ff. der beigezogenen Strafakten AG Göppingen 1 Ls 34 Js 5029/02) und S. (Bl. 452 ff. der beigezogenen Akten LG 2 O 23/02 bzw. OLG Stuttgart 7 U 96/03) kann zwar eine Fälschung der Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 nicht nachgewiesen werden, der Kläger kann aber auch nicht nachweisen, dass die Unterschriften tatsächlich von E. X. stammen. |
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| Der Sachverständige Dr. B. hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 04.12.2002 ausgeführt, dass die streitigen Unterschriften von E. X. unter den Nachtragsvereinbarungen betreffend die GbR S.-Str. in G. (X 1, 2 und 11) und betreffend die GbR E./B. (X 3, 4 und 12; die übrigen streitigen Unterschriften betreffen andere Objekte) „mit hoher Wahrscheinlichkeit“ nicht von E. X. stammen. In diese Richtung geht auch das Privatgutachten M.-H., das die hier in Frage stehenden Unterschriften X 1 - 4 untersucht hat; hinsichtlich der Unterschriften unter die Nachträge bzgl. der GbR E./B. (X 3 und 4) weist dieses Gutachten eine geringere Wahrscheinlichkeit aus (X 3 soll wahrscheinlich nicht von E. X. stammen, bei X 4 bleibt das Ergebnis offen). Das im Auftrag des Klägers eingeholte Parteigutachten des Sachverständigen Br. kommt zu dem Ergebnis, dass die Unterschriften mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit echt seien, während das weitere Parteigutachten der Sachverständigen S. lediglich die Gutachten der Sachverständigen Dr. B. und M.-H. methodisch anzweifelt, es enthält aber ausdrücklich keine eigene Befunderhebung und Befundbewertung. Die Echtheit der Unterschriften von E. X. ist deshalb durch keines der vorliegenden Schriftgutachten belegt. |
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| b) Auch unter Berücksichtigung der Zeugenaussagen können die nach den Schriftgutachten bestehenden erheblichen Zweifel an der Echtheit der Unterschriften von E. X. nicht ausgeräumt werden. Insbesondere hat H. X. bei seiner Zeugenvernehmung teilweise deutlich abweichende Angaben im Vergleich zu den Äußerungen in seinen früheren Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und im Verfahren LG Ulm 2 O 23/02 gemacht, vor allem was die zeitlichen Daten der Besprechung mit seinem Bruder E. X. (am 08. oder am 09.05.1999) anbelangt. Bereits die Erklärung des Zeugen H. X., er habe am Vorabend seiner Vernehmung durch den Senat seinen Terminkalender und seine Unterlagen nochmals gesichtet und hierbei festgestellt, dass der Termin mit seinem Bruder E. nicht am 08.05.1999, sondern am Sonntag, den 09.05.1999 stattgefunden habe, wirkt nicht besonders überzeugend. Ein Anlass, solche Nachforschungen zu unternehmen, hätte bereits bei früheren Vernehmungen bestanden. Es ist deshalb nicht auszuschließen, dass die Änderung des Aussageverhaltens des Zeugen H. X. dadurch veranlasst war, dass I. X. bei ihrer Vernehmung durch die Kriminalpolizei G. ausgesagt hat, dass am 08.05.1999 E. X. wegen anderer Termine nicht bei H. X. gewesen sein könne (Bl. 217-219 der Strafakten); die anderweitigen Termine von E. X. am 08.05.1999 könnten möglicherweise durch Dritte, nämlich die Krankenpflegerin, den Hausarzt und den Friseur, bestätigt werden, so dass sich hieraus ein nicht fern liegendes Motiv für die Änderung der Aussage des Zeugen H. X. ergeben könnte. Die Eintragung in dem Terminkalender, den der Zeuge H. X. bei seiner Vernehmung durch den Senat zu den Gerichtsakten gegeben hat, belegt den Termin am 09.05.1999 ebenfalls nicht; dort ist am 08.05.1999 der Vermerk „E. 10 h“ eingetragen, am 09.05.1999 finden sich zwei handschriftliche Eintragungen, nämlich „E. Besprechung 10 h“ und anschließend der Vermerk „Besprechung war am 8.5. in meinem Büro“. Unklarheiten werden damit nicht nur nicht ausgeräumt, sondern zusätzlich verstärkt. Aus der zu den Akten gegebenen handschriftlichen Aktennotiz des Zeugen H. X. mit dem Datum „9.5.99“ können Zeitpunkt und Inhalt der Besprechung mit E. X. ebenfalls nicht zweifelsfrei hergeleitet werden. Die Aktennotiz wurde nach den Angaben des Zeugen nachträglich gefertigt, sie enthält noch ein weiteres Datum („30.9.99“) sowie in anderer Farbe (mit grüner Tinte) einen weiteren Vermerk über ein späteres Telefongespräch mit dem Kläger am 10.10.1999. Die Aussage des Zeugen H. X., der im Übrigen bei der Unterschriftsleistung seines Bruders E. nicht anwesend war, lässt insgesamt viele Frage offen. Eine Fälschung der Unterschriften von E. X. ist deshalb zwar einerseits nicht positiv bewiesen, wie der Senat ausführlich in dem Urteil in der Sache 14 U 62/04 dargelegt hat, andererseits aber auch nicht ausgeschlossen. |
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| c) Eine nachträgliche Genehmigung der Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 durch E. X. analog §§ 177, 184 Abs. 1 BGB ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ebenfalls nicht erfolgt. |
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| Im Ausgangspunkt wäre die Nachahmung einer Unterschrift als Handeln unter fremdem Namen zu qualifizieren (vgl. BGHZ 45, 193, 195; BGH NJW-RR 1988, 814, 815; Palandt-Heinrichs § 164 BGB Rn. 11). In einem derartigen Fall sind insbesondere die Regelungen in §§ 177 ff. BGB entsprechend anwendbar (BGHZ 45, 193, 195). Eine Genehmigung im Sinne von § 177 Abs. 1 BGB wäre vom Kläger vorzutragen und zu beweisen (vgl. für § 108 BGB BGH NJW 1989, 1728, 1729; Palandt-Heinrichs § 108 BGB Rn. 8). Die Genehmigung erfolgt durch empfangsbedürftige Willenserklärung, entweder ausdrücklich oder auch durch schlüssiges Verhalten. Eine Genehmigung durch schlüssiges Verhalten setzt grundsätzlich voraus, dass der Genehmigende weiß oder zumindest damit rechnet, dass sein Handeln zur Wirksamkeit eines bis dahin schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts führt, der Mangel der Vertretungsmacht insoweit also geheilt wird (BGH NJW 1997, 312, 313). Auf ein dahingehendes Erklärungsbewusstsein kommt es allerdings dann nicht an, wenn der Geschäftspartner das Verhalten des Erklärenden nach Treu und Glauben und der Verkehrssitte als Genehmigung auffassen durfte und der Erklärende bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt eine dahingehende Wirkung hätte erkennen und vermeiden können (BGHZ 109, 171, 177). |
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| Hiervon kann jedoch nicht ausgegangen werden. In rechtlicher Hinsicht wäre erforderlich, dass E. X. bei Anwendung der im Rechtsverkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass sein Untätigbleiben als eine rechtsgeschäftliche Genehmigung einer (ursprünglich ohne sein Mitwirken gewährten) erhöhten Vergütung aufgefasst werden kann. In tatsächlicher Hinsicht hätte E. X. gewusst haben müssen, welche Vergütung nunmehr dem Kläger ausgezahlt wird. Der Kläger ist hierfür beweisfällig geblieben. Das Argument des Klägers, E. X. habe wegen der geringeren Ausschüttungen aus den verschiedenen Mietobjekten auch davon gewusst, dass an den Kläger nicht nur bei den streitgegenständlichen Immobilien, sondern auch bei anderen Objekten erhöhte Vergütungen gezahlt worden seien, ist deshalb nicht durchschlagskräftig, weil die Höhe der seit Oktober 1999 gezahlten Vergütungen letztlich erst den im Januar 2001 nach dem Tod von E. X. erstellten Jahresabschlüssen für 1999 zu entnehmen war. Die Verbuchung der Verwaltervergütungen ist im Steuerberaterbüro des Zeugen M.-M. vorgenommen worden. Nach dessen Aussage ist nicht bewiesen, dass E. X. Kenntnis von der erhöhten Vergütung des Klägers für die Verwaltung der streitgegenständlichen Immobilien gehabt hat. Der Zeuge M.-M. hat zwar bekundet, dass es eine Rückfrage von E. X. bei einer Mitarbeiterin wegen reduzierter Ausschüttungen gegeben habe, es konnte jedoch nicht geklärt werden, wann diese Anfrage war, welche Objekte sie betroffen hat und ob E. X. mitgeteilt wurde, worauf die Rückgänge bei den Ausschüttungen, die durchaus auch andere Gründe gehabt haben können, beruhen. Anders als bei den Objekten H.-Str. in G. und in D., R., S. und E., die im Alleineigentum von E. X. (bzw. später der Beklagten Ziffer 3) standen, hatte E. X. weder eine Änderung der entsprechenden Daueraufträge veranlasst noch Kontoauszüge erhalten und abgezeichnet. Aus dem Umstand, dass der 7. Zivilsenat im Verfahren 7 U 96/03 hieraus eine Genehmigung abgeleitet hat, folgt nicht, dass E. X. auch bei den streitgegenständlichen Immobilien, bei denen es um wesentlich höhere Beträge geht, von einer so deutlichen Erhöhung der Verwaltervergütung Kenntnis erlangt und von ihm ursprünglich nicht unterschriebene Nachträge genehmigt hat. Das Wissen des Zeugen M.-M. um eine erhöhte Vergütung für die Tätigkeit des Klägers für die Beklagten Ziffer 1 und Ziffer 2 genügt nicht, weil dieses Wissen E. M. nicht nach § 166 BGB zuzurechnen ist, da der Zeuge M.-M. kein Mandat von E. X. hatte (vgl. Vernehmungsprotokoll S. 6, Bl. 576). Da es um eine Genehmigung des Handelns unter dem fremden Namen von E. X. geht, kommt es auf dessen Willenserklärung an und nicht um eine namens der Beklagten Ziffer 1, der Beklagten Ziffer 2 oder durch den Mitgesellschafter H. X. erteilte stillschweigende Genehmigung. |
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| Die Widerklage der Beklagten Ziffer 3 auf Rückzahlung von ihrer Auffassung nach zu Unrecht an den Kläger gezahlten Verwaltervergütungen ist nur teilweise begründet, das angefochtene Urteil ist insoweit auf die Berufung des Klägers abzuändern. Der Kläger ist nicht verpflichtet, die von der GbR E./B. vereinnahmten Geldbeträge zurück zu zahlen. Ein Rückzahlungsanspruch besteht nur im Verhältnis zur GbR S.-Str. in G. in der vom Landgericht zuerkannten Höhe; die Berufung der Beklagten Ziffer 3 ist hingegen unbegründet. |
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| 1. Entgegen der Auffassung des Landgerichts besteht kein Anspruch auf Rückzahlung an die Beklagte Ziffer 1 (GbR E./B.). Entgegen der Auffassung des Landgerichts steht nicht fest, dass die Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarung vom 14.06.1999 gefälscht sind. Vielmehr bleibt dies nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme offen, was sich zu Lasten der Widerklägerin auswirkt. | |
| a) Grundsätzlich hat die Beklagte Ziffer 3 bei der Widerklage im Rahmen von § 812 BGB die Beweislast für das Fehlen eines Rechtsgrunds zu tragen (BGH NJW 1995, 727, 728; BGHZ 128, 167, 171; BGH NJW-RR 1995, 130; Staudinger-Lorenz § 812 BGB Rn. 92; Münchener Kommentar-Lieb § 812 BGB Rn. 393; Palandt-Sprau § 812 BGB Rn. 103), wobei der Bereicherungsgläubiger nicht alle denkbaren, sondern nur die vom Bereicherungsschuldner aufgrund seiner sekundären Darlegungslast vorgebrachten Rechtsgründe widerlegen muss (vgl. Nachw. bei Palandt-Sprau § 812 Rn. 103). Dass insoweit eine Spaltung der Beweislastverteilung und des Risikos eines non liquet bei wechselseitig erhobenen Ansprüchen eintreten kann, hat der Bundesgerichtshof ausdrücklich hingenommen (BGH NJW-RR 2003, 1432 betreffend Urteil OLG Stuttgart 6 U 27/02 vom 02.12.2002). |
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| b) Bei der GbR E./B. wurden nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme die Zahlungen durch den Zeugen M.-M. bewirkt, der für beide GbR die steuerliche Beratung und die Buchhaltung übernommen hatte (vgl. auch Bl. 312 der Ermittlungsakten); die Zahlungen wurden mithin durch einen im Lager der Bereicherungsgläubigerin (der GbR als Vertragspartner des Dienstvertrags) stehenden Dritten vorgenommen (auf die Frage, ob der Zeuge M.-M. Mandat von E. X. hatte, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an). Für diese Konstellation verbleibt es deshalb bei der bereicherungsrechtlich vorgegebenen Beweislastverteilung, die darauf beruht, dass der Zahlende durch seine Zahlung auf eine bestimmte Schuld (Leistungskondiktion; anderes mag bei der Eingriffskondiktion gelten) zu erkennen gibt, dass er vom Bestehen der Leistungsverpflichtung ausgeht. Wenn für den Bereicherungsgläubiger ein Vertreter gehandelt hat, ändert sich hieran nichts, da dessen Verhalten dem Vollmachtgeber und nicht dem Zahlungsempfänger zuzurechnen ist. Da nach der Beweisaufnahme nicht mehr aufgeklärt werden kann, ob die Unterschriften von E. X. unter die Nachtragsvereinbarungen vom 14.06.1999 echt oder gefälscht sind, besteht keine Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von 198.688,03 EUR an die GbR E./B.. |
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| Wie bereits in anderem Zusammenhang und auch im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ausgeführt, kann nach den Schriftgutachten eine Fälschung der Unterschriften nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Aus dem Umstand, dass der Zeuge H. X. widersprüchliche Angaben gemacht hat, folgt nicht, dass damit das Gegenteil bewiesen ist. Es gibt auf der anderen Seite auch einige Gesichtspunkte, die gegen eine Unterschriftsfälschung sprechen. Im Anschluss an die Begründung im Urteil im Verfahren 14 U 62/04 ist insbesondere der Gesichtspunkt zu betonen, dass ein Unterschriftsfälscher ein sehr hohes Risiko eingegangen wäre, dass nicht nur der Zeuge M.-M., sondern auch E. X. selbst, der unabhängig von seinen körperlichen Beeinträchtigungen in geschäftlichen Angelegenheiten sehr akribisch und bis zuletzt in geistiger Hinsicht vollkommen orientiert war, früher oder später von der deutlichen Erhöhung der Verwaltervergütung erfahren hätte. |
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| 2. Anders verhält es sich hingegen mit der Widerklage auf Rückzahlung an die Beklagte Ziffer 2 (GbR S.-Str. in G.), die überwiegend in der titulierten Höhe von 91.930,28 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen (§§ 291, 288 Abs. 1 BGB) begründet ist. Die weitergehende Widerklage, die mit der Berufung der Beklagten Ziffer 3 verfolgt wird, ist hingegen unbegründet. | |
| a) Bei der GbR S.-Str. in G. hat unstreitig U. X. die Zahlungen an sich selbst bewirkt. Wenn der Leistungsempfänger und die auf Seiten des Leistenden die Zahlung veranlassende Person identisch sind, greift der Sinn und Zweck der oben dargestellten herkömmlichen Beweislastverteilung im Bereicherungsrecht nicht. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs oder anderer Oberlandesgerichte für mit der hiesigen Konstellation vergleichbare Sachverhalte, dass der Zahlungsempfänger selbst ohne Einschaltung eines zumindest auch im Lager des Zahlenden stehenden Dritten die Zahlung veranlasst hat, sind zwar nicht ersichtlich. Diese Konstellation ist in Anlehnung an das Auftragsrecht dahingehend zu lösen, dass der Beauftragte für die Verwendung und den Verbleib der von ihm empfangenen Gelder die Beweislast trägt (vgl. BGH NJW 1986, 1492, 1493; BGH NJW-RR 1989, 1206; BGH NJW-RR 1993, 795; BGH NJW 1997, 47, 48; BGH NJW-RR 2004, 121; Palandt-Sprau § 667 BGB Rn. 10). Mit dieser Rechenschaftspflicht des Beauftragten wäre es unvereinbar, wenn dieser Zahlungen an sich bewirken könnte und die Auftraggeberin bei der Geltendmachung von Bereicherungsansprüchen gegenüber dem Beauftragten beweisen müsste, dass dieser keinen Rechtsgrund für die getätigten Transaktionen hatte. Für diesen Fall ist im Bereicherungsrecht ausnahmsweise eine Beweislastumkehr (nicht nur eine Erweiterung der sekundären Darlegungslast des Bereicherungsschuldners oder Beweiserleichterungen zugunsten des Bereicherungsgläubigers) anzunehmen, wie dies nach Treu und Glauben (vgl. BGH NJW 1989, 453, 454 f.; Baumgärtel-Strieder § 812 BGB Rn. 42 für den Fall, dass lange Zeit die Höhe eines Anspruchs nicht bestritten wurde) oder bei der Eingriffskondiktion (Palandt-Sprau § 812 BGB Rn. 106; Münchener Kommentar-Lieb § 812 BGB Rn. 393; vgl. OLG Düsseldorf NJW-RR 1988, 1536 mit Anscheinsbeweis bei Hinterlegung) anerkannt ist. |
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| Die wie bereits ausführlich dargelegt in jeder Hinsicht offene Beweissituation wirkt sich in diesem Punkt zu Lasten des Klägers aus. Hieran ändert sich auch nichts durch den Umstand, dass ab Mai 2001 (so noch Schriftsatz des Klägervertreters vom 23.02.2005, Bl. 534) bzw. ab August 2003 (so vom früheren Vortrag abweichend der nach der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz des Klägervertreters vom 30.01.2006, Bl. 623/624) die monatlichen Überweisungen der Verwaltervergütungen für das Objekt S.-Str. in G. nicht mehr durch den Kläger selbst, sondern durch den nach außen einzelvertretungsberechtigten Mitgesellschafter H. X. veranlasst wurden. Ab Mai 2001 war einerseits dem Kläger aufgrund der fristlosen Kündigung vom 23.04.2001 bekannt, dass die Beklagte Ziffer 3 damit nicht einverstanden war und dass H. X. insoweit ohne Zustimmung der Mitgesellschafterin im Innenverhältnis handelte. Auf der anderen Seite hat H. X. zu einem Zeitpunkt, als der Fälschungsvorwurf bezüglich der Unterschriften von E. X. und damit die Wirksamkeit des streitigen Nachtrags vom 14.06.1999 noch gar nicht im Raum stand, lediglich die vom Kläger selbst initiierten Zahlungen fortgeführt, ohne über die nunmehr zu entscheidende Wirksamkeit der letzten Nachträge zu reflektieren, weil damals nur die aus anderen Gründen ausgesprochene Kündigung vom 23.04.2001 im Raum stand. Für den Zeitraum nach Aufkommen des Fälschungsverdachts durfte der Kläger nicht darauf vertrauen, dass die von ihm selbst veranlassten Zahlungen endgültig bei ihm verbleiben dürfen. Soweit der Kläger in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 30.01.2006 entgegen seinem früheren Vortrag darauf abstellt, dass ab Mai 2001 bis Juli 2003 die Beklagte Ziffer 3 bzw. die Beklagte Ziffer 4 den ursprünglich vom Kläger erteilten Dauerauftrag nicht widerrufen hätten, wirkt jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Beweislastverteilung die ursprüngliche Verursachung der Zahlungen durch den Kläger an sich selbst fort, für den Zeitraum ab August 2003 war ihm bekannt, dass sein Vater ohne Zustimmung der Mitgesellschafterin im Innenverhältnis gehandelt hat. |
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| b) Dem Bereicherungsanspruch gegen den Kläger steht § 814 BGB nicht entgegen. § 814 BGB schließt nach ständiger Rechtsprechung eine Kondiktion erst aus, wenn der Leistende nicht nur die Tatumstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht verpflichtet ist, sondern auch wenigstens aufgrund einer Parallelwertung in der Laiensphäre weiß, dass er nach der Rechtslage nichts schuldet (BGH NJW 1997, 2381, 2382; BGH NJW 1991, 919, 920; BGH NJW 2002, 3772, 3773; Staudinger-Lorenz § 814 BGB Rn. 3; Palandt-Sprau § 814 BGB Rn. 3). Etwaige Zweifel des Leistenden stehen der positiven Kenntnis nicht gleich und schließen damit die Rückforderung nicht aus (BGH WM 1966, 1280, 1281; Staudinger-Lorenz § 814 BGB Rn. 3; Palandt-Sprau § 814 BGB Rn. 3). Für die den Bereicherungsanspruch ausschließende Kenntnis des Leistenden trägt der Kläger als Empfänger die Beweislast (BGH NJW 2002, 3772, 3773; Palandt-Sprau § 814 BGB Rn. 11; Staudinger-Lorenz § 814 BGB Rn. 11 mit Nachw.). Von einer Kenntnis von E. X. von der Unwirksamkeit der Nachtragsvereinbarungen kann aber ebenso wenig ausgegangen werden wie von einer Kenntnis der Mitgesellschafters H. X., der nach seiner Aussage keinerlei Anhaltspunkte für eine eventuelle Fälschung der nicht in seiner Gegenwart geleisteten Unterschriften von E. X. hatte. |
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| c) Der Höhe nach hat der Kläger an die Beklagte Ziffer 2 insgesamt 91.930,28 EUR zu erstatten, die er ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der Kläger hat unstreitig im Zeitraum von 01.10.1999 bis 30.11.2003, also für 50 Monate, monatlich 4.756,00 DM (inklusive Mehrwertsteuer) erhalten, obwohl ihm nach der letzten wirksamen Nachtragsvereinbarung lediglich eine monatliche Vergütung von 1.160,00 DM (inklusive Mehrwertsteuer) zugestanden hätte (Differenzbeträge 3.596,00 DM x 50 Monate = 179.800,00 DM = 91.930,28 EUR). |
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| Die weitergehende Berufung der Beklagten Ziffer 3, die einen zusätzlichen Betrag von 5.930,99 EUR geltend macht, ist hingegen unbegründet. Die Widerklage beruht insoweit darauf, dass die Beklagte Ziffer 3 der Auffassung ist, dass das Dienstverhältnis aufgrund der fristlosen Kündigung vom 27.12.2002 zum 31.01.2003 aufgelöst wurde und dass dem Kläger für die 10 Monate bis 30.11.2003 gar keine Vergütung mehr zusteht. Da dies wie bei den Feststellungsanträgen ausgeführt nicht der Fall ist, verbleibt dem Kläger dieser Teil der Vergütung (1.160,00 DM x 10 Monate = 11.600,00 DM = 5.930,99 EUR). |
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| d) Der Kläger kann sich, soweit er auf die Widerklage zur Rückzahlung verpflichtet ist, nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Der Kläger hat erstmals in den Schriftsätzen vom 23.02.2005 und vom 08.06.2005 einen Wegfall der Bereicherung gelten gemacht. Weder in erster Instanz noch in der Berufungsbegründung wurde dieser Gesichtspunkt angesprochen. Unabhängig von den Grenzen für eine Zulassung neuen Vorbringens im Berufungsverfahren (§ 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO) wäre dieser Vortrag nicht hinreichend substantiiert, um den Bereicherungsanspruch zu Fall zu bringen. Der vom Kläger aufgebaute Betrieb mit 7 Mitarbeitern sollte, wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung im Verhandlungstermin am 16.02.2005 vorgebracht hat, sich über die Verwaltung der Immobilien der Familie X. hinaus auch mit anderen Objekten befassen. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesamten Geschäftsunkosten auf die GbR S.-Str. in G. entfallen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Kläger die Vergütung für die GbR E./B. behalten darf und ein Bereicherungsanspruch nur hinsichtlich der mit Nachtrag vom 14.06.1999 erhöhten Vergütung für die GbR S.-Str. in G. besteht. Da außerdem die Personalkosten in den einzelnen Jahren sehr schwanken (vgl. Aufstellung Bl. 570) und eine Aufstellung der erzielten Einnahmen völlig fehlt, bleibt offen, ob der insoweit vortrags- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH NJW 1999, 1181; BGH NJW 1995, 2627, 2628; Palandt-Sprau § 818 BGB Rn. 55) hinsichtlich des jetzt noch in Höhe von 91.930,28 EUR zugesprochenen Betrags tatsächlich entreichert ist. Gleiches gilt im Übrigen für einen Aufwendungsersatzanspruch wegen Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683 Satz 1, 670 BGB), dessen tatsächliche Voraussetzungen (zum rechtlichen Verhältnis von Bereicherungsrecht und Geschäftsführung ohne Auftrag vgl. BGH NJW 1993, 3196; Palandt-Sprau vor § 677 BGB Rn. 10 und § 677 BGB Rn. 11) ebenfalls nicht hinreichend substantiiert vorgetragen wurden. |
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| Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 ZPO unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Beteiligung der Beklagten Ziffer 1, Ziffer 2 und Ziffer 3 am Verfahren in erster und zweiter Instanz; im Verhältnis zur Beklagten Ziffer 4/5 ist § 516 Abs. 3 ZPO anzuwenden. |
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| Der Senat lässt für den Beklagten, soweit er auf die Widerklage zur Zahlung von 91.930,28 EUR verteilt wurde, nach § 543 ZPO die Revision zu hinsichtlich der von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht abschließend geklärten Frage, ob und ggf. in welchen Ausnahmefällen die grundsätzlich dem Bereicherungsgläubiger obliegende Beweislast für das Fehlen des Rechtsgrundes umgekehrt wird. |
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| Eine Zulassung einer Revision der Beklagten oder einer Revision des Klägers, soweit seinen Feststellungsanträgen nicht stattgegeben wurde, ist hinsichtlich dieser selbständigen prozessualen Ansprüche nicht veranlasst (vgl. Zöller-Gummer § 543 ZPO Rn. 19 f.), da die übrigen Rechtsfragen durch die Rechtsprechung geklärt sind und da es weitgehend um die Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung geht. |
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| Die Festsetzung des Streitwerts durch das Landgericht Ulm gemäß § 3 ZPO (in Verbindung mit § 17 Abs. 3 GKG a.F. bzw. § 42 Abs. 3 GKG in der ab 01.07.2004 geltenden Fassung) ist nicht zu beanstanden. |
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