Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Juni 2009 - 14 U 5/09

published on 24/06/2009 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 24. Juni 2009 - 14 U 5/09
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten und die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil der 39. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 (Aktenzeichen: 39 O 96/08 KfH) teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 417.144,38 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.05.2008 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weiter gehende Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die weiter gehende Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

4. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 30 %, der Beklagte 70 %.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 597.315,93 EUR

Gründe

 
A.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Rückzahlung der von ihm als Liquidator der Klägerin veranlassten Auszahlungen an sich selbst in den Jahren 2007 und 2008.
1. Bezüglich der Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts und des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 76 ff. d.A.) Bezug genommen.
2. Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich eines Teilbetrags von 539.897,38 EUR entsprochen und den darüber hinaus gehenden Klageantrag über weitere 57.418,55 EUR als unbegründet abgewiesen.
Die vom Beklagten veranlassten Auszahlungen an sich selbst seien mit Ausnahme der Leistung auf die Garantietantiemen für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 57.418,55 EUR ohne Rechtsgrund erfolgt und daher gem. § 812 Abs. 1 S. 1 BGB der Klägerin zurückzuerstatten.
Die vom Beklagten am 26.02.2007 veranlasste Auszahlung von 352.051,38 EUR für rückständige Gehaltsansprüche aus den Jahren 2001 und 2002 sei zu Unrecht erfolgt. Die Vereinnahmung des Betrages auf seinem Konto stelle einen Verstoß des Beklagten gegen das Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB dar. Es habe sich dabei nicht nur um die Erfüllung einer Verbindlichkeit gehandelt, da die Gehaltsansprüche des Beklagten aus den Jahren 2001 und 2002 nach §§ 195, 201 BGB bereits verjährt gewesen seien. Das Anerkenntnis und der ausdrücklich erklärte Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung in der Vereinbarung vom 30.12.2003 (Anl. B 5) seien ebenfalls wegen eines Verstoßes gegen § 181 BGB unwirksam. Die dem Beklagten als vormaligem Geschäftsführer der Klägerin erteilte Befreiung vom Verbot des § 181 BGB gelte nicht im Liquidationsstadium fort.
Aus den gleichen Gründen sei der Beklagte zur Rückzahlung der von ihm am 20.03.2007 veranlassten Auszahlung an sich selbst in Höhe von 43.398,29 EUR im Auftrag der X. verpflichtet. Wegen des Verstoßes gegen § 181 BGB könne sich der Beklagte nicht auf das Anerkenntnis und den ausdrücklich erklärten Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung vom 15.09.2004 (Anl. K 8, K 9) berufen.
Die Klägerin könne auch die vom Beklagten am 31.07.2007 gewährte Auslagenerstattung für die von ihm bezahlten Rechnungen der S. in K. (Anl. B 9) verlangen. Der Beklagte habe weder substantiiert dargelegt noch bewiesen, inwiefern ihm ein Auslagenerstattungsanspruch gegen die Klägerin zustehe.
Der Beklagte habe die von ihm am 15.08.2007, 30.08.2007 und 27.09.2007 veranlassten Abschlagszahlungen auf sein Liquidatorenhonorar in Höhe von insgesamt 95.000,00 EUR wegen ungerechtfertigter Bereicherung an die Klägerin zurückzuerstatten. Insoweit liege nicht nur ein Verstoß gegen das Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB vor, sondern es fehle auch an dem notwendigen Gesellschafterbeschluss gem. § 46 Nr. 5 GmbHG.
Schließlich habe der Beklagte die am 17.01.2008 von der Deutschen Rentenversicherung auf sein Privatkonto gezahlten Arbeitgeberanteile in Höhe von 41.773,26 EUR zu Unrecht erhalten. Die von ihm im eigenen Namen und zugleich als Vertreter der Klägerin geschlossene Vereinbarung vom 19.01.2006 (Anl. B 12) sei wegen eines Verstoßes gegen das Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB unwirksam. Zu den Voraussetzungen für eine Vertragsanpassung unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage habe der Beklagte weder substantiiert vorgetragen noch Beweis angetreten.
10 
Den darüber hinausgehenden Klageantrag auf Rückzahlung der vom Beklagten am 04.05.2007 veranlassten Tantiemezahlungen an sich selbst für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 57.418,55 EUR hat das Landgericht als unbegründet abgewiesen. Dem Beklagten stehe nach der Ergänzung zum Geschäftsführervertrag (Anl. B 2) eine vom Gewinn oder Verlust unabhängige Garantietantieme zu. Durch die Vereinbarungen vom 24.05.2002 (Anl. K 10, K11), die der Beklagte noch vor dem Liquidationsstadium als vom Verbot des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer mit sich selbst geschlossen habe, seien die Tantiemeansprüche auch wirksam anerkannt und zugleich auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung verzichtet worden.
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3. Gegen das Urteil des Landgerichts vom 22.10.2008 haben der Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlussberufung eingelegt.
12 
Der Beklagte hat gegen das ihm am 24.10.2008 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 06.11.2008 (Bl. 85 f. d.A.), der am 07.11.2008 bei Gericht eingegangen ist, Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 23.01.2009 (Bl. 94 ff. d.A.), der am selben Tag, innerhalb der durch gerichtliche Verfügung vom 12.12.2008 (Bl. 93 d.A.) verlängerten Frist, bei Gericht eingegangen ist, begründet.
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Der Beklagte behauptet, dass sämtliche von ihm veranlassten Auszahlungen an sich selbst mit Rechtsgrund erfolgt seien. Die Verurteilung durch das Landgericht zur Rückzahlung von 539.897,38 EUR an die Klägerin sei zu Unrecht erfolgt und die Klage stattdessen in vollem Umfang als unbegründet abzuweisen.
14 
Eine Rückforderung der von ihm am 26.02.2007 veranlassten Auszahlung von 352.051,38 EUR an sich selbst für rückständige Gehaltsansprüche aus den Jahren 2001 und 2002 komme nicht in Betracht. Da ein Überweisungsvertrag mit der Bank und nicht mit dem Überweisungsempfänger abgeschlossen werde, fielen die einzelnen Auszahlungen nicht in den Anwendungsbereich des Verbots des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB. Im Übrigen sei die Auszahlung am 26.02.2007 nur in Erfüllung einer Verbindlichkeit erfolgt. Die Vergütungsansprüche des Beklagten für den Zeitraum von Januar 2001 bis September 2002 seien im Auszahlungszeitpunkt fällig und nicht einredebehaftet gewesen. Das Anerkenntnis dieser Ansprüche und den Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung habe der Beklagte am 30.12.2003 wirksam als Vertreter der Klägerin mit sich selbst vereinbart (Anl. B 5). Die dem Beklagten bereits als Geschäftsführer erteilte Befreiung vom Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB wirke im Liquidationsstadium fort. Dies sei in der notariellen Vereinbarung vom 04.10.2002 (Anl. K 2) im Abschnitt IV. § 1 auch ausdrücklich vereinbart worden. Ausweislich des Wortlauts des Protokolls der Gesellschafterversammlung vom 26.01.2008 (Anl. K 24) sei die Klägerin selbst davon ausgegangen, dass der Beklagte als Liquidator von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen sei.
15 
Der Beklagte sei auch nicht zur Rückzahlung der von ihm am 20.03.2007 veranlassten Auszahlung von 43.398,29 EUR im Auftrag der X. verpflichtet. Als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der X., die sich nicht in Liquidation befinde, habe er die Klägerin als Schuldnerin wirksam zur Auszahlung an sich selbst anweisen können. Zum Zeitpunkt der Auszahlung hätten der X. fällige und nicht einredebehaftete Ansprüche gegen die Klägerin aus Warenlieferungen und anderen Leistungen wie z. B. Verauslagung von Zöllen und Durchführung von Transporten in Höhe von 54.243,82 EUR zugestanden. Die Forderungen der X. würden durch den von der Klägerin vorgelegten Ausdruck des Debitorenkontos zum 31.12.2003 (Anl. AB 6, letzte Seite) belegt. Ein Ausgleich der Forderungen sei entgegen des anderslautenden Inhalts der weiteren Ausdrucke des Debitorenkontos nicht erfolgt. Zum Beweis dafür, dass der X. entgegen der falschen Buchhaltung Forderungen gegen die Klägerin in Höhe von 54.243,82 EUR zugestanden hätten, beruft sich der Beklagte vorsorglich auf die Einholung eines Sachverständigengutachtens.
16 
Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Rückzahlung der vom Beklagten am 31.07.2007 sich selbst gewährten Auslagenerstattung in Höhe von 7.674,45 EUR. Der Beklagte habe die ihm in den Jahren 2003 bis 2007 im Rahmen der Tätigkeit für die Klägerin entstandenen Auslagen durch die Abrechnung der S. (Anl. B 9) substantiiert dargelegt und bewiesen. Die einzelnen Auslagen für Kurierdienste, Lagerung und Mobiltelefon seien ausschließlich in Zusammenhang mit der Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin entstanden.
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Die vom Beklagten am 15.08.2007, 30.08.2007 und 27.09.2007 veranlassten Abschlagszahlungen auf sein Liquidatorenhonorar in Höhe von insgesamt 95.000,00 EUR seien ebenfalls mit Rechtsgrund erfolgt. Der Beklagte habe als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Liquidator der Klägerin am 20.09.2004 mit sich selbst einen wirksamen Nachtrag/Änderung des Geschäftsführervertrags (Anl. K 6) vereinbart, wonach ihm ab 16.09.2004 ein monatliches Liquidatorenhonorar in Höhe von 3.500,00 EUR zzgl. Mehrwertsteuer zustehe. Ein Gesellschafterbeschluss gem. § 46 Nr. 5 GmbHG sei für den Abschluss dieses Vertrages nicht erforderlich gewesen, da es sich nicht um die Bestellung oder Abberufung eines Geschäftsführers handle. Im Übrigen stehe ihm für seine Liquidatorentätigkeit unabhängig von der vertraglichen Regelung ein gesetzlicher Vergütungsanspruch zu, der auf seinen Antrag vom Gericht festzusetzen sei und den Auszahlungsbetrag in Höhe von 95.000,00 EUR übersteige.
18 
Schließlich habe die Deutsche Rentenversicherung am 17.01.2008 die von der Klägerin eingezahlten Arbeitgeberanteile in Höhe von 41.773,26 EUR zu Recht auf das Privatkonto des Beklagten überwiesen. Hätten die Parteien bei Abschluss des Anstellungsvertrages gewusst, dass der Beklagte nicht der Rentenversicherungspflicht unterliege, wäre ein entsprechend höheres Gehalt vereinbart worden, mit dem sich der Beklagte selbst eine angemessene Altersversorgung hätte aufbauen können. Der Beklagte habe am 19.01.2006 als einzelvertretungsberechtigter und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Liquidator der Klägerin mit sich selbst vereinbart, dass im Fall einer Erstattung von Beiträgen zur Sozialversicherung die darin enthaltenen Arbeitgeberanteile an ihn auszubezahlen seien (Anl. B 12). Im Übrigen ergebe sich dieser Anspruch auch durch eine Anpassung des Anstellungsvertrages nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 Abs. 1 BGB.
19 
In der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2009 hat der Senat den Parteien auf der Grundlage seiner vorläufigen Rechtsauffassung Hinweise gem. § 139 ZPO erteilt (Bl. 169 ff. d.A.).
20 
Die Klägerin hat darauf hin den Verzicht erklärt auf die klageweise geltend gemachten Rückforderungsansprüche aus der:
21 
Auszahlung des Beklagten an sich selbst in Höhe von 43.398,29 EUR im Auftrag der X. am 20.03.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2007,
22 
Auszahlung des Beklagten eines Liquidatorenhonorars an sich selbst in Höhe von insgesamt 95.000,00 EUR (50.000,00 EUR am 15.08.2007, 25.000,00 EUR am 30.08.2007 und 20.000,00 EUR am 27.09.2007) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2007 aus einem Betrag von 50.000,00, seit dem 31.08.2007 aus einem Betrag von 25.000,00 EUR und seit dem 28.09.2007 aus einem Betrag von 20.000,00 EUR,
23 
Auszahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an den Beklagten in Höhe von 41.773,26 EUR am 17.01.2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2008.
24 
Nach der teilweisen Verzichtserklärung der Klägerin stellt der Beklagte folgende Berufungsanträge:
25 
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 (Az. 39 O 96/08 KfH) wird ab-geändert und die Klage abgewiesen.
26 
Soweit die Klägerin den Verzicht auf geltend gemachte Ansprüche erklärt hat, ergeht Verzichtsurteil.
27 
Die Klägerin beantragt zuletzt:
28 
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen, soweit die Klägerin nicht auf die Klageforderung verzichtet hat.
29 
Die Klägerin hält das erstinstanzliche Urteil, soweit es vom Beklagten mit der Berufung angegriffen wird, für zutreffend. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Rückzahlungsanspruch zu, soweit sie nicht zwischenzeitlich auf die Klageforderung verzichtet habe.
30 
Der Beklagte habe gegen das Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB verstoßen, als er am 26.02.2007 eine Gehaltszahlung an sich selbst für die Jahre 2001/2002 in Höhe von 352.051,38 EUR veranlasste. Da es sich dabei nicht nur um die Erfüllung einer fälligen und einredefreien Verbindlichkeit gehandelt habe, könne sich der Beklagte nicht auf die Ausnahmevorschrift im letzten Halbsatz des § 181 BGB berufen. Im Liquidationsstadium der Klägerin sei der Beklagte auch nicht mehr von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit gewesen. Weder in der Satzung der Klägerin noch im Anstellungsvertrag vom 19.12.1979 oder der notariellen Vereinbarung vom 04.10.2002 sei eine Befreiung des Liquidators von den Beschränkungen des § 181 BGB vorgesehen gewesen. Folgerichtig sei im Handelsregister nach der Auflösung der Klägerin auch keine Befreiung des Beklagten von den Beschränkungen des § 181 BGB eingetragen worden.
31 
Darüber hinaus sei der Beklagte auch zur Rückerstattung der von ihm am 31.07.2007 sich selbst gewährten Auslagenerstattung für Rechnungen der S.. in Höhe von 7.674,45 EUR verpflichtet. Der Beklagte habe einen Auslagenerstattungsanspruch gegen die Klägerin nicht schlüssig darlegen können, da aus der von ihm vorgelegten Abrechnung (Anl. B 9) nicht ersichtlich sei für oder gegen wen diese gelten solle. Im Übrigen werde bestritten, dass die dort abgerechneten Aufwendungen durch die Klägerin verursacht worden seien.
32 
Die Klägerin hat nach der Zustellung der Terminsverfügung mit Fristsetzung zur Berufungserwiderung am 19.02.2009 (Bl. 112 d. A.) mit Schriftsatz vom 27.02.2009 (Bl. 113 ff. d. A.), der am 28.02.2009 bei Gericht eingegangen ist, Anschlussberufung eingelegt und begründet. Mit der Anschlussberufung wendet sich die Klägerin gegen die erstinstanzliche Klageabweisung hinsichtlich eines Teilbetrages in Höhe von 57.418,55 EUR.
33 
Der Beklagte sei auch zur Rückerstattung der von ihm am 04.05.2007 veranlassten Tantiemezahlungen an sich selbst für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 57.418,55 EUR verpflichtet. Die von der Klägerin nach dem Geschäftsführervertrag ursprünglich geschuldete Garantietantieme sei durch eine Nachtragsvereinbarung vom 28.12.1995, in der die monatliche Vergütung angepasst worden sei, aufgehoben worden. Hinzu komme, dass die Tantieme seit dem Jahr 1992 aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Klägerin nicht mehr ausbezahlt worden sei. Darüber hinaus hätten die Gesellschafter der Muttergesellschaft Y. in einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung am 01.10.1988 (Anl. K 30) beschlossen, dass die Gesamtsumme der Bezüge aus Geschäftsführertätigkeiten ausgeglichen werden müssten, soweit es sich um Tätigkeiten bei Beteiligungsfirmen handle. Da seinem Bruder H. H. kein Garantietantiemeanspruch gegen die Klägerin zustehe, gelte dasselbe auch für den Beklagten.
34 
Die vom Beklagten behaupteten Tantiemeansprüche für die Geschäftsjahre 1998 bis 2000 seien spätestens am 31.12.2005 verjährt gewesen, weswegen die am 04.05.2007 veranlasste Auszahlung ein Verstoß gegen das Verbot des § 181 BGB darstelle. Der vom Beklagten am 24.05.2002 als Geschäftsführer der Klägerin mit sich selbst vereinbarte Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung (Anl. K 10, K 11) sei wegen des am 08.07.2002 gestellten Fremdantrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens anfechtbar und mangels eines Gesellschafterbeschlusses unwirksam. Schließlich sei der Beklagte selbst nicht vom Bestehen rückständiger Tantiemeansprüche ausgegangen, da er sie in seiner Funktion als Geschäftsführer nicht in den Bilanzen der Klägerin als Verbindlichkeiten passiviert habe.
35 
Die Klägerin beantragt:
36 
Auf die Anschlussberufung wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 22.10.2008 (Az.: 39 O 96/08 KfH) abgeändert und der Beklagte zur Zahlung weiterer 57.418,55 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.05.2007 verurteilt.
37 
Der Beklagte beantragt:
38 
Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.
39 
Der Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil, soweit darin die Klage abgewiesen wurde, für zutreffend. Der Beklagte sei nicht zur Rückzahlung der von ihm am 04.05.2007 an sich selbst veranlassten Tantiemezahlung für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 57.418,55 EUR verpflichtet. Der Anspruch des Beklagten auf Zahlung einer vom Gewinn oder Verlust unabhängigen Garantietantieme in Höhe von jährlich 15.338,76 EUR ergebe sich aus der Ergänzung zum Geschäftsführervertrag (Anl. B 2). Die Entstehung des Tantiemeanspruchs, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Klägerin, folge aus dem eindeutigen Wortlaut der Ergänzungsvereinbarung sowie der dort vorgesehenen weiteren umsatzbezogenen Tantieme.
40 
Die vertragliche Regelung sei nicht durch den Beschluss der außerordentlichen Gesellschafterversammlung der Muttergesellschaft Y. vom 01.10.1988 (Anl. K 30) aufgehoben worden. Es habe sich um einen Vorratsbeschluss gehandelt, der erst im Jahr 1991 umgesetzt worden sei. Ein Ausgleich der Bezüge aus Geschäftsführertätigkeiten nach Ziff. 2 des Gesellschafterbeschlusses habe zu keiner Zeit stattgefunden.
41 
Die Anpassung der monatlichen Geschäftsführervergütung durch den Nachtrag zum Anstellungsvertrag vom 28.12.1995 (Anl. B 3) habe sich ausschließlich auf die Regelung zu den festen Bezügen des Beklagten in § 2 des Geschäftsführervertrages vom 19.12.1979 (Anl. B 1) bezogen. Die regelmäßig stattfindenden Anpassungen der festen Bezüge hätten keinen Einfluss auf die gesondert vereinbarten und geschuldeten Zahlungsansprüche des Beklagten auf eine Garantietantieme gehabt.
42 
Durch die Vereinbarungen vom 24.05.2002 (Anl. K 10, K 11) habe der Beklagte als von § 181 BGB befreiter Geschäftsführer auch ohne Gesellschafterbeschluss wirksam die Ansprüche auf Garantietantieme anerkannt und auf die Einrede der Verjährung verzichtet. Die vom Beklagten am 04.05.2007 an sich selbst veranlasste Auszahlung in Höhe von 57.418,55 EUR sei daher nicht auf bereits verjährte Ansprüche erfolgt.
43 
4. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die Schriftsätze des Beklagtenvertreters vom 23.01.2009 (Bl. 94 ff. d.A.) und 28.04.2009 (Bl. 161 ff. d.A.) sowie des Klägervertreters vom 27.02.2009 (Bl. 113 ff. d.A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2009 (Bl. 168 ff. d.A.) verwiesen.
B.
44 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet, soweit die Klägerin zwischenzeitlich auf die Klageforderung verzichtet hat. Im übrigen ist sie unbegründet (I.).
45 
Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist - mit Ausnahme eines Teils der beanspruchten Zinsen - begründet (II.).
I.
46 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist zum Teil begründet.
47 
1. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 19.05.2009 den Verzicht erklärt auf die klageweise geltend gemachten Rückforderungsansprüche aus der:
48 
Auszahlung des Beklagten an sich selbst in Höhe von 43.398,29 EUR im Auftrag der X. am 20.03.2007 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.03.2007,
49 
Auszahlung des Beklagten eines Liquidatorenhonorars an sich selbst in Höhe von insgesamt 95.000,00 EUR (50.000,00 EUR am 15.08.2007, 25.000,00 EUR am 30.08.2007 und 20.000,00 EUR am 27.09.2007) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.08.2007 aus einem Betrag von 50.000,00, seit dem 31.08.2007 aus einem Betrag von 25.000,00 EUR und seit dem 28.09.2007 aus einem Betrag von 20.000,00 EUR,
50 
Auszahlung der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an den Beklagten in Höhe von 41.773,26 EUR am 17.01.2008 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.01.2008.
51 
Im Umfang dieses teilweisen Verzichts war auf die Berufung des Beklagten der Anspruch der Klägerin in einem Verzichtsurteil gem. § 306 ZPO abzuweisen. Insoweit wird das Urteil gem. § 313 b Abs. 1 ZPO abgekürzt.
52 
2. Die weiter gehende Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
53 
Der Beklagte ist zur Rückerstattung der von ihm als Liquidator der Klägerin am 26.02.2007 veranlassten Gehaltszahlung an sich selbst für die Jahre 2001/2002 in Höhe von 352.051,38 EUR (a) und der am 31.07.2007 gewährten Auslagenerstattung für Rechnungen der S. in K. in Höhe von 7.674,45 EUR (b) verpflichtet.
54 
Die Klägerin wurde mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.07.2003 (Az.: 3 IN 712/02; Anl. K 3), in dem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse abgewiesen wurde, gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG aufgelöst. Sie besteht als Gesellschaft mit dem gewandelten Zweck der Abwicklung fort und bleibt rechts- und parteifähig.
55 
Die Geltendmachung von Ansprüchen der Gesellschaft im Liquidationsstadium gegen einen früheren Geschäftsführer und Liquidator, der nicht Gesellschafter ist, wird durch den Liquidationszweck nicht begrenzt (Ulmer/Habersack/Winter/Paura Großkommentar zum GmbHG, § 70 Rn. 14 ff.; Scholz/Schmidt GmbH-Gesetz, Band II, 9. Auflage 2002, § 70 Rn. 12; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, § 70 Rn. 7). Der in Anspruch genommene Beklagte ist zwar Liquidator, nicht aber Gesellschafter der Klägerin. Einmanngesellschafterin der Klägerin ist die Y. .
56 
Bei der Einmanngesellschaft entfällt nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes das Erfordernis eines förmlichen Beschlusses der Gesellschafterversammlung gem. §§ 69 Abs. 1, 46 Nr. 8, 48 Abs. 3 GmbHG als Voraussetzung der Anspruchsgeltendmachung (BGH NJW 1997, 741, 742; ausdrücklich zustimmend: Baumbach/Hueck/Zöllner aaO § 46 Rn. 63; Scholz/Schmidt, GmbH-Gesetz, Band II, 10. Auflage 2007, § 46 Rn. 153). Der Wille der Y. als Einmanngesellschafterin zur Anspruchsverfolgung der Liquidationsgesellschaft gegen den Beklagten ist in der Klageerhebung durch ihren einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter H..H., der zugleich einzelvertretungsberechtigter Liquidator der Klägerin ist, unmissverständlich zu Tage getreten.
57 
Der Liquidator haftet der Gesellschaft im Liquidationsstadium nach §§ 71 Abs. 4, 43 Abs. 2 GmbHG für den Schaden, den er der Gesellschaft durch Verletzung seiner Sorgfaltspflichten zufügt. Nach § 70 GmbHG haben die Liquidatoren die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen. Zur Erfüllung der fälligen Verpflichtungen der Gesellschaft ist es den Liquidatoren grundsätzlich gestattet, im Rahmen ordnungsgemäßer Geschäftsführung und unter Beachtung von § 73 Abs. 2 GmbHG jede Art der Befriedigung von Gläubigern vorzunehmen. Die Reihenfolge der zu erfüllenden Verbindlichkeiten kann der Liquidator nach seinem pflichtgemäßen Ermessen festlegen. Erfüllt er dabei eine eigene ihm unstreitig zustehende Forderung, so gilt das Verbot des § 181 BGB nicht, da es sich lediglich um die Erfüllung einer Verbindlichkeit handelt (Michalski/Nerlich Kommentar zum GmbHG, Band 2, § 70 Rn. 22; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner GmbHG, 4. Auflage 2002, § 70 Rn. 8; Scholz/Schmidt aaO § 70 Rn. 8; Ulmer/Habersack/Winter/Paura aaO § 70 Rn. 11; Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack aaO § 70 Rn. 5; Lutter/Hommelhoff GmbH-Gesetz, 16. Auflage 2004, § 70 Rn. 9).
58 
Bei Abweisung eines Insolvenzantrags mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse wird in der Literatur zum Teil die Auffassung vertreten, dass der Liquidator die Gläubiger der Gesellschaft nach dem insolvenzrechtlichen Grundsatz gleichmäßiger Befriedigung zu behandeln habe (Schulz, Die masselose Liquidation der GmbH, S. 158 ff.; Scholz/Schmidt aaO § 70 Rn. 10 sowie § 60 Rn. 28 ff.; einschränkend: Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack aaO § 70 Rn. 5; ausdrücklich dagegen: Ulmer/Habersack/Winter/Paura aaO § 70 Rn. 12; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 70 Rn. 11; Michalski/Nerlich aaO § 70 Rn. 23; Roth/Altmeppen GmbHG, 5. Auflage 2005 § 70 Rn. 7; Hachenburg/Hohner GmbHG, Band 3, 8. Auflage 1997, § 70 Rn. 11).
59 
Der Senat kann die in der Literatur umstrittene Frage der grundsätzlichen Gleichbehandlung aller Gläubiger im Fall der masselosen Liquidation in den zur Entscheidung stehenden Sachverhalten offen lassen. Unabhängig davon ist es einem Liquidator nach der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes im Fall einer masselosen Liquidation verwehrt, Ansprüche von sich selbst, ihm besonders nahestehender Gläubiger oder Gesellschafter zum Nachteil der anderen Gesellschaftsgläubiger vorrangig zu befriedigen (BGH NJW 1970, 469, 470 f. zur Abtretung einer Einlageforderung gegen einen Mitgesellschafter; ausdrücklich zustimmend: Ulmer/Habersack/Winter/Paura aaO § 70 Rn. 12 a. E.; Scholz/Schmidt aaO § 70 Rn. 8; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 70 Rn. 12). Ein Liquidator handelt pflichtwidrig, wenn er sich im Rahmen einer masselosen Liquidation einen Vorteil zu Lasten der anderen Gläubiger verschafft.
60 
a) Der Beklagte hat durch die von ihm am 26.02.2007 veranlasste Gehaltszahlung an sich selbst für die Jahre 2001/2002 in Höhe von 352.051,38 EUR seine Pflichten als Liquidator schuldhaft verletzt und ist der Klägerin gem. §§ 71 Abs. 4, 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet.
61 
Zwar mögen die behaupteten Vergütungsansprüche zugunsten des Beklagten als früherem Geschäftsführer der Klägerin im Zeitraum von 01.01.2001 bis 30.09.2002 entstanden sein (vgl. Aufstellung des Beklagten über Forderungen in Höhe von insgesamt 346.529,88 EUR, Bl. 39/Anl. K 31). Auch wurde in der notariellen Vereinbarung vom 04.10.2002 zwischen H. H., F. H., dem Beklagten und der Y. (Anl. K 2) in Abschnitt II. § 3 Nr. 4 zu den Vergütungsansprüchen nur eine Regelung getroffen, die ab dem 01.10.2002 gilt. Die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Vergütungsansprüche blieben nach dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Vereinbarung „in der bisherigen Höhe“ bestehen.
62 
Indes waren die behaupteten Vergütungsansprüche des Beklagten für den Zeitraum von 01.01.2001 bis 30.09.2002 im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihm veranlassten Auszahlung am 26.02.2007 bereits verjährt. Die Verjährung war gem. §§ 195, 199 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 Satz 1 EGBGB spätestens am 31.12.2005, 24 Uhr eingetreten. Der Vergütungsanspruch des Geschäftsführers einer GmbH verjährte vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes in vier Jahren gem. §§ 197, 201 BGB a.F. (vgl. zur alten Rechtslage: BGH WM 1964, 675, 677; Hachenburg/Stein aaO § 35 Rn. 199; Palandt/Heinrichs BGB, 61. Auflage 2002, § 197 Rn. 9). Da die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung ist, ist auch für die Vergütungsansprüche aus dem Jahr 2001 die kürzere dreijährige Regelverjährung gem. Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1 EGBGB maßgebend.
63 
Dem Eintritt der Verjährung steht auch nicht der schriftliche Vertrag vom 30.12.2003 (Anl. B 5) entgegen, in dem der Beklagte als Liquidator der Klägerin mit sich selbst ein Anerkenntnis seiner Vergütungsansprüche in Höhe von 274.478,92 EUR plus 5 Prozent Zinsen und den unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung vereinbarte. Dabei kann der Senat dahinstehen lassen, ob der Beklagte beim Abschluss der Vereinbarung vom 30.12.2003 gegen das Verbot des Insichgeschäfts gem. § 181 BGB verstoßen hat (vgl. zu den Beschränkungen der Vertretungsbefugnis der Liquidatoren bei fehlender Satzungsbestimmung: Urteil des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 27.10.2008 - Az.: II ZR 255/07; Reymann GmbHR 2009, 176 ff.). Denn unabhängig davon sind das Anerkenntnis und der unwiderrufliche Verzicht auf die Einrede der Verjährung durch den Beklagten mangels eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung der Klägerin gem. §§ 69 Abs. 1, 46 Nr. 5 GmbHG analog nicht wirksam zustande gekommen.
64 
Mangels einer abweichenden Regelung in der Satzung der Klägerin (Konsolidierte Fassung vom 02.04.1992, Anl. AB 9) sind für alle auf das Dienstverhältnis des Liquidators bezogenen rechtsbegründenden, rechtsändernden oder beendigenden Erklärungen der Gesellschaft die Gesellschafter zuständig (Scholz/Schmidt aaO § 66 Rn. 50 unter ausdrücklichem Hinweis auf die Kommentierung unter § 46 Rn. 70). Genau wie beim Geschäftsführer einer werbenden GmbH (vgl. dazu BGH NJW 1991, 1680, 1681; BGH NJW 1995, 1750, 1751; BGH NJW 2000, 2983, 2983; Ulmer/Habersack/Winter/Hüffer aaO § 46 Rn. 52 ff.; Scholz/Schmidt aaO § 46 Rn. 70 f. jeweils m.w.N.) liegt die Zuständigkeit für das Anstellungsverhältnis umfassend bei der Gesellschafterversammlung und nicht bei anderen Geschäftsführern oder Liquidatoren. Diese vom II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung angenommene Annexkompetenz gem. § 46 Nr. 5 GmbHG analog vermeidet, dass sich Geschäftsführer oder Liquidatoren in dieser Rolle eigennützig Bezüge, Nebenleistungen oder andere Vorteile gewähren.
65 
Die Vereinbarung vom 30.12.2003 (Anl. B 5), die der Beklagte als Liquidator der Klägerin und zugleich mit sich selbst schloss, enthielt ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis hinsichtlich seiner Vergütungsansprüche und den unwiderruflichen Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung. Zu Lasten der Klägerin sollten alle Einwendungen tatsächlicher und rechtlicher Natur aus dem Dienstverhältnis gegenüber den Vergütungsansprüchen des Beklagten für die Zukunft ausgeschlossen sein. Diese unmittelbar rechtsändernde Wirkung auf die Ansprüche des Beklagten aus dem Anstellungsverhältnis konnte ohne die Zustimmung der Alleingesellschafterin Y. nicht eintreten. Eine Beteiligung der Alleingesellschafterin der Klägerin an der ausschließlich ihn selbst begünstigenden Vereinbarung vom 30.12.2003 hat der Beklagte nicht behauptet.
66 
Ob ein Liquidator nach Eintritt der Verjährung die Einrede gem. § 214 Abs. 1 BGB erhebt, hat er mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns zu prüfen und zu entscheiden (Baumbach/Hueck/Schulze-Osterloh/Noack aaO § 70 Rn. 5; Scholz/Schmidt aaO § 73 Rn. 9; Rowedder/Schmidt-Leithoff/Rasner aaO § 73 Rn. 9; Hachenburg/Hohner aaO § 73 Rn. 14).
67 
Im zur Entscheidung stehenden Sachverhalt hätte ein pflichtgemäß handelnder Liquidator in Erfüllung kaufmännischer Gepflogenheiten angesichts der wirtschaftlichen Situation der Klägerin, die zur Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten deckenden Masse führte, die Einrede der Verjährung erhoben. Die vorrangige Befriedigung der eigenen verjährten Vergütungsansprüche des Beklagten war zur Erreichung des Liquidationszwecks der Gesellschaft weder erforderlich noch geboten. Vielmehr wurde der Klägerin und den außenstehenden Gläubigerin das soeben erst durch die Aufhebung eines Rückforderungs- und Sanktionsbescheids des Hauptzollamts H. durch das Finanzgericht H. (Az.: 4 V 201/06) erworbene Vermögen umgehend wieder entzogen. Die vorrangige Befriedigung der eigenen verjährten Ansprüche des Beklagten in Höhe von 352.051,38 EUR erfolgte ohne Information und Beteiligung der Alleingesellschafterin Y. und unter Benachteiligung aller außenstehenden Gesellschaftsgläubiger.
68 
b) Der Beklagte hat durch die von ihm am 31.07.2007 sich selbst gewährte Auslagenerstattung für Rechnungen der S. in K. in Höhe von 7.674,45 EUR seine Pflichten als Liquidator schuldhaft verletzt und ist der Klägerin gem. §§ 71 Abs. 4, 43 Abs. 2 GmbHG zum Schadensersatz verpflichtet.
69 
Dem Beklagten stand im Auszahlungszeitpunkt kein Anspruch auf Auslagenerstattung gegen die Klägerin zu. In dem notariellen Vertrag vom 04.10.2002 (Anl. K 2), den er mit seinem Bruder H. H., seinem Neffen F. H. sowie der Y. geschlossen hatte, wurde in den weiteren Regelungen unter Abschnitt IV. § 1 vereinbart, dass er weiterhin Geschäftsführer der Klägerin und der X. bleibt und beide Gesellschaften abwickelt. In Abs. 3 dieser Bestimmung heißt es im Wortlaut:
70 
“Die hierzu notwendigen Auslagen für Telefon und den sonstigen Bürobetrieb werden Herrn K. H. in Höhe von bis zu EURO 255,65 monatlich, soweit diese außerhalb der Y.. GmbH anfallen, von der Y. GmbH auf erste Anforderung ersetzt.”
71 
Schuldnerin des Auslagenerstattungsanspruchs des Beklagten für Telefon und den sonstigen Bürobetrieb ist danach nicht die Klägerin oder die X., sondern deren Muttergesellschaft Y.. Der eindeutige Wortlaut der Regelung unter Abschnitt IV. § 1 des notariellen Vertrags vom 04.10.2002, insbesondere die betragsmäßige Begrenzung auf 255,65 EUR im Monat, sprechen gegen die Annahme eines weiteren unbeschränkten Auslagenerstattungsanspruchs des Beklagten gegen die beiden 100%-igen Tochtergesellschaften der Y..
II.
72 
Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist - mit Ausnahme eines Teils der beanspruchten Zinsen - begründet.
73 
Der Beklagte ist zur Rückerstattung der von ihm als Liquidator der Klägerin am 04.05.2007 veranlassten Tantiemezahlung an sich selbst für die Jahre 1998 bis 2000 in Höhe von 57.418,55 EUR wegen schuldhafter Verletzung seiner Pflichten als Liquidator gem. §§ 71 Abs. 4, 43 Abs. 2 GmbHG verpflichtet.
74 
Die Pflichtverletzung des Beklagten liegt in der vorrangigen Befriedigung seiner eigenen verjährten Ansprüche im Liquidationsstadium nach Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels einer die Kosten des Verfahrens deckenden Masse. Ein pflichtgemäß handelnder Liquidator hätte in Erfüllung kaufmännischer Gepflogenheiten angesichts der Masselosigkeit der Klägerin die Einrede der Verjährung gem. § 214 Abs. 1 BGB erhoben. Das eigennützige Vorgehen ohne Information und Beteiligung der Alleingesellschafterin Y. unter Benachteiligung aller außenstehenden Gesellschaftsgläubiger war zur Erreichung des Liquidationszwecks der Gesellschaft weder erforderlich noch geboten. Insoweit kann in vollem Umfang auf die Ausführungen zu der vom Beklagten am 26.02.2007 veranlassten Gehaltzahlung an sich selbst für die Jahre 2001/2002 in Höhe von 352.051,38 EUR verwiesen werden (s.o. I. 2. a).
75 
Zwar mögen die behaupteten Garantietantiemeansprüche zugunsten des Beklagten als früherem Geschäftsführer der Klägerin für die Geschäftsjahre 1998 bis 2000 auf der Grundlage der Ergänzung zum Geschäftsführervertrag vom 19.12.1979 (Anl. B 2) in Höhe von insgesamt 57.418,55 EUR entstanden sein (vgl. Aufstellung des Beklagten vom 04.05.2007, Anl. B 8). Auch wurde in der notariellen Vereinbarung vom 04.10.2002 zwischen H. H., F. H., dem Beklagten und der Y. (Anl. K 2) in Abschnitt II. § 3 Nr. 4 zu den Vergütungsansprüchen nur eine Regelung getroffen, die ab dem 01.10.2002 gilt. Die vor diesem Zeitpunkt entstandenen Vergütungsansprüche blieben nach dem eindeutigen Wortlaut der notariellen Vereinbarung „in der bisherigen Höhe“ bestehen.
76 
Indes waren die behaupteten Garantietantiemeansprüche des Beklagten für die Geschäftsjahre 1998 bis 2000 im maßgeblichen Zeitpunkt der von ihm veranlassten Auszahlung am 04.05.2007 bereits verjährt. Die Verjährung ist nach §§ 195, 199 BGB n.F. i.V.m. Art. 229 § 6 Abs. 1, 4 EGBGB spätestens am 31.12.2004, 24 Uhr eingetreten.
77 
Dem Eintritt der Verjährung stehen auch nicht die schriftlichen Vereinbarungen vom 24.05.2002 (Anl. K 10, K 11) entgegen, die der Beklagte seinerzeit noch als Geschäftsführer der Klägerin mit sich selbst geschlossen hatte. Zwar war der Beklagte zu diesem Zeitpunkt noch ein von den Beschränkungen des § 181 BGB befreiter Geschäftsführer der Klägerin (Beschluss Nr. 6 der Gesellschafterversammlung der Klägerin vom 02.04.1992, Anl. AB 8), da das Liquidationsstadium gem. § 60 Abs. 1 Nr. 5 erst mit der Rechtskraft des Beschlusses des Amtsgerichts vom 10.07.2003 (Az.: 3 IN 712/02) begonnen hat, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist. Das Anerkenntnis und der unwiderrufliche Verzicht auf die Geltendmachung der Einrede der Verjährung bezüglich der Ansprüche des Beklagten bedurften aber als rechtsändernde auf das Dienstverhältnis des Geschäftsführers bezogene Erklärungen auch im Stadium der werbenden Gesellschaft gem. § 46 Nr. 5 GmbHG analog eines zustimmenden Beschlusses der Gesellschafterversammlung (vgl. ausführlich zur Annexkompetenz der Gesellschafter bereits I. 2. a). Mangels eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses entfalteten die Vereinbarungen vom 24.05.2002 (Anl. K 10, K 11), die der Beklagte als Geschäftsführer der Klägerin mit sich selbst abschloss, keine Wirkung.
III.
78 
Der Klägerin stehen Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit gem. §§ 291, 288 Abs. 1, S. 2 BGB zu. Die Voraussetzungen für einen darüber hinaus gehenden Zinsanspruch hat die Klägerin nicht dargelegt. Sie hat weder zu den Verzugsvoraussetzungen gem. § 286 BGB noch zu einem konkreten Zinsschaden vorgetragen. Der von ihr pauschal behauptete Eintritt einer verschärften Haftung gem. § 819 Abs. 1 BGB setzt nicht nur die positive Kenntnis der Tatsachen voraus, aus denen sich das Fehlen des Rechtsgrundes ergibt, sondern auch der Rechtsfolgen des fehlenden Rechtsgrundes (BGHZ 118, 383, 392; Münchener Kommentar zum BGB/Schwab, Band 5, 5. Auflage 2009, § 819 Rn. 2 ff.; Palandt/Sprau BGB, 68. Auflage 2009, § 819 Rn. 2). Zur Erlangung der positiven Kenntnis des Beklagten von der Rechtsgrundlosigkeit, insbesondere auch in Bezug auf die Rechtsfolgen der konkreten Auszahlungen am 26.02.2007, 04.05.2007 und 31.07.2007 hat die Klägerin nicht vorgetragen.
79 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO.
80 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 1, Nr. 10 i.V.m. 711 ZPO.
81 
Gründe für eine Revisionszulassung nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Parteien unterliegen nicht aufgrund entscheidungserheblicher Rechtsfragen, die von grundsätzlicher Bedeutung sind oder die zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern. Vielmehr werden die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung bereits entwickelten Grundsätze zur Haftung des Liquidators auf den konkreten Einzelfall übertragen.
82 
Nach § 47 Abs. 1 S. 1 GKG bestimmt sich der Streitwert in der Rechtsmittelinstanz nach den Anträgen der Rechtsmittelkläger. Soweit beide Parteien Berufung einlegen, werden ihre Rechtsmittelanträge nach § 45 Abs. 2 GKG zusammengerechnet.
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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published on 27/10/2008 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 255/07 Verkündet am: 27. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.

(1) Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung wird aufgelöst:

1.
durch Ablauf der im Gesellschaftsvertrag bestimmten Zeit;
2.
durch Beschluß der Gesellschafter; derselbe bedarf, sofern im Gesellschaftsvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, einer Mehrheit von drei Vierteilen der abgegebenen Stimmen;
3.
durch gerichtliches Urteil oder durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts oder der Verwaltungsbehörde in den Fällen der §§ 61 und 62;
4.
durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens; wird das Verfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben, so können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen;
5.
mit der Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt worden ist;
6.
mit der Rechtskraft einer Verfügung des Registergerichts, durch welche nach § 399 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ein Mangel des Gesellschaftsvertrags festgestellt worden ist;
7.
durch die Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(2) Im Gesellschaftsvertrag können weitere Auflösungsgründe festgesetzt werden.

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.

(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.

(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.

Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte zu beendigen, die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft zu erfüllen, die Forderungen derselben einzuziehen und das Vermögen der Gesellschaft in Geld umzusetzen; sie haben die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Zur Beendigung schwebender Geschäfte können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

(1) Die Verteilung darf nicht vor Tilgung oder Sicherstellung der Schulden der Gesellschaft und nicht vor Ablauf eines Jahres seit dem Tage vorgenommen werden, an welchem die Aufforderung an die Gläubiger (§ 65 Abs. 2) in den Gesellschaftsblättern erfolgt ist.

(2) Meldet sich ein bekannter Gläubiger nicht, so ist der geschuldete Betrag, wenn die Berechtigung zur Hinterlegung vorhanden ist, für den Gläubiger zu hinterlegen. Ist die Berichtigung einer Verbindlichkeit zur Zeit nicht ausführbar oder ist eine Verbindlichkeit streitig, so darf die Verteilung des Vermögens nur erfolgen, wenn dem Gläubiger Sicherheit geleistet ist.

(3) Liquidatoren, welche diesen Vorschriften zuwiderhandeln, sind zum Ersatz der verteilten Beträge solidarisch verpflichtet. Auf den Ersatzanspruch finden die Bestimmungen in § 43 Abs. 3 und 4 entsprechende Anwendung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.

(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.

(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.

(2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.

Die Verjährung von Ansprüchen der in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 bezeichneten Art beginnt mit der Rechtskraft der Entscheidung, der Errichtung des vollstreckbaren Titels oder der Feststellung im Insolvenzverfahren, nicht jedoch vor der Entstehung des Anspruchs. § 199 Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Bis zur Beendigung der Liquidation kommen ungeachtet der Auflösung der Gesellschaft in bezug auf die Rechtsverhältnisse derselben und der Gesellschafter die Vorschriften des zweiten und dritten Abschnitts zur Anwendung, soweit sich aus den Bestimmungen des gegenwärtigen Abschnitts und aus dem Wesen der Liquidation nicht ein anderes ergibt.

(2) Der Gerichtsstand, welchen die Gesellschaft zur Zeit ihrer Auflösung hatte, bleibt bis zur vollzogenen Verteilung des Vermögens bestehen.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

(1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht aufzustellen.

(2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß.

(3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde zulässig.

(4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer.

(5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend.

(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.

(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Der Bestimmung der Gesellschafter unterliegen:

1.
die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Ergebnisses;
1a.
die Entscheidung über die Offenlegung eines Einzelabschlusses nach internationalen Rechnungslegungsstandards (§ 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs) und über die Billigung des von den Geschäftsführern aufgestellten Abschlusses;
1b.
die Billigung eines von den Geschäftsführern aufgestellten Konzernabschlusses;
2.
die Einforderung der Einlagen;
3.
die Rückzahlung von Nachschüssen;
4.
die Teilung, die Zusammenlegung sowie die Einziehung von Geschäftsanteilen;
5.
die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern sowie die Entlastung derselben;
6.
die Maßregeln zur Prüfung und Überwachung der Geschäftsführung;
7.
die Bestellung von Prokuristen und von Handlungsbevollmächtigten zum gesamten Geschäftsbetrieb;
8.
die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, welche der Gesellschaft aus der Gründung oder Geschäftsführung gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter zustehen, sowie die Vertretung der Gesellschaft in Prozessen, welche sie gegen die Geschäftsführer zu führen hat.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.

(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In einer Klage und in einer Widerklage geltend gemachte Ansprüche, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, werden zusammengerechnet. Ein hilfsweise geltend gemachter Anspruch wird mit dem Hauptanspruch zusammengerechnet, soweit eine Entscheidung über ihn ergeht. Betreffen die Ansprüche im Fall des Satzes 1 oder 2 denselben Gegenstand, ist nur der Wert des höheren Anspruchs maßgebend.

(2) Für wechselseitig eingelegte Rechtsmittel, die nicht in getrennten Prozessen verhandelt werden, ist Absatz 1 Satz 1 und 3 entsprechend anzuwenden.

(3) Macht der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung mit einer bestrittenen Gegenforderung geltend, erhöht sich der Streitwert um den Wert der Gegenforderung, soweit eine der Rechtskraft fähige Entscheidung über sie ergeht.

(4) Bei einer Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich sind die Absätze 1 bis 3 entsprechend anzuwenden.