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| Die Voraussetzungen für die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss (§ 522 Abs. 2 ZPO) sind erfüllt. |
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| Die Berufung des Klägers hat keine Aussicht auf Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die vom Senat zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO. |
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| Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht (s. S. 19 ff. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils) die Klage in den Klaganträgen Ziff. I 1 und 2 abgewiesen. Klage und deshalb auch Berufung haben insoweit keinen Erfolg, weil der erforderliche wichtige Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G nicht vorlag. |
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| 1. Ein wichtiger Grund für die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH nach § 38 Abs. 2 GmbHG besteht, wenn das Verbleiben des Geschäftsführers für die GmbH unzumutbar ist, was aufgrund einer Abwägung aller im konkreten Fall wesentlichen Umstände zu entscheiden ist (vgl. z. B. - jeweils m. w. N. - Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 33; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 82; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 15), wobei insbesondere die Schwere der dem Geschäftsführer zur Last fallenden Verfehlungen, deren Folgen für die Gesellschaft und der durch sie verursachte Vertrauensverlust, das Ausmaß des beiderseitigen Verschuldens und die Größe der Wiederholungsgefahr von pflichtwidrigem Verhalten, die Dauer der Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft und dessen besondere Verdienste um das Unternehmen bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind (s. etwa OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.1999 - 8 U 153/97 - Tz. 397; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16). |
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| a) Grundsätzlich können gerade - wobei eine Abberufung nicht erfordert, dass der Gesellschaft Schaden entstanden ist (vgl. nur Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 45; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 20) - schwer wiegende Pflichtverletzungen des Geschäftsführers einen wichtigen Grund für die Abberufung bilden (§ 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG; vgl. nur etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 36 f.; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 86, 96). Zu berücksichtigen ist andererseits insbesondere eine etwaige langjährige Tätigkeit des Geschäftsführers für die Gesellschaft (vgl. nur Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 12; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16) sowie der Umstand, dass sich bis zu der hier angegriffenen Beschlussfassung ggf. über längere Zeit keine Beanstandungen mehr ergeben haben (vgl. zur Bedeutung dieses Umstands etwa OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 44). Auch der Umfang der Kapitalbeteiligung des Geschäftsführers an der Gesellschaft bildet einen für die Abwägung erheblichen Umstand (vgl. etwa OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 44; Koppensteiner/Gruber, in: Rowedder/Schmidt-Leithoff, GmbHG, 5. Aufl., § 38 Rn. 10). |
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| b) Insbesondere ein bloßer Vertrauensentzug bzw. Vertrauensverlust in die Tätigkeit des Geschäftsführers reicht indes nicht für eine Abberufung aus wichtigem Grund aus (vgl. OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 - Tz. 11; Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 92). Allein schon vor diesem Hintergrund ist die Schwelle des wichtigen Grundes im hier zu entscheidenden Fall eher hoch anzusetzen. Gerade bei einer zweigliedrigen GmbH stellen Rechtsprechung und Literatur - andere Regeln gelten allerdings für den hier nicht gegebenen Fall der „Zerrüttung“ des Verhältnisses zwischen mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 618 - Tz. 15; Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 165 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 31; a. A. etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 16) - strenge Anforderungen an die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers, um zu verhindern, dass der eine Gesellschafter die Tätigkeit des anderen beliebig beenden kann (s. OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.05.1999 - 8 U 153/97 - Tz. 399; OLG Hamm, GmbHR 1995, 736, 739; OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 - Tz. 11; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 16; vgl. auch Senat, Urt. v. 26.10.2005 - 14 U 50/05 - Tz. 18; kritisch Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 94), verlangen also etwa, dass ein verständiger Betrachter zu dem Ergebnis kommen muss, die Bedenken gegen die weitere Geschäftsführung des Abzuberufenden seien so stark, dass diese eine schwere Verletzung oder Gefährdung der Gesellschaftsinteressen zur Folge haben würde (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 30). |
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| c) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines wichtigen, die Abberufung als Geschäftsführer rechtfertigenden Grundes trägt unbeschadet der formellen Parteistellung die Partei, die sich auf diesen wichtigen Grund beruft (s. OLG Düsseldorf, WM 1992, 14, 19; vgl. Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 21). |
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| 2. Nach diesen Maßgaben fehlt es hier an einem wichtigen Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G. |
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| a) Zur Einstufung der dem Gesellschaft-Geschäftsführer von dem Kläger vorgehaltenen Verstöße gilt nach Ansicht des Senats Folgendes: |
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| aa) Der Senat teilt zunächst im Wesentlichen die Beurteilung des Landgerichts der Vorgänge um die Einlösung des Schecks über 1.750,59 EUR. Insbesondere ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, der Kläger habe den - ihm obliegenden (s. soeben unter I 1 c) - Beweis nicht geführt, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer G den Betrag habe bewusst und nicht lediglich versehentlich auf eines seiner Privatkonten einlösen lassen. Auch nach Ansicht des Senats bestehen bereits nicht ausräumbare Zweifel am Vorsatz des Geschäftsführers. Zumindest ist nicht erwiesen, dass sich der Geschäftsführer persönlich bereichern wollte. Schon das nimmt den Vorhaltungen entscheidend an Gewicht. |
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| (1) Die bestehenden Zweifel daran, ob es sich nicht doch um ein Versehen handelte, beruhen schon darauf, dass das Privatkonto, auf dem der Betrag gutgeschrieben worden ist, das private Mietkonto des Geschäftsführers bei derselben Bank war, bei der auch das Geschäftskonto der Beklagten geführt wird. Ein entsprechender Irrtum bei der Einlösung des Schecks erscheint zumindest nicht ausgeschlossen. |
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| (2) Des weiteren folgt der Senat den Darlegungen des Landgerichts, mit denen dieses auf S. 20 des angefochtenen Urteils seine Zweifel begründet. Zumindest begründen diese Darlegungen nicht ausräumbare Zweifel daran, der Geschäftsführer habe sich persönlich bereichern wollen. Die gegen die Würdigung des Landgerichts gerichteten Angriffe der Berufung sind unbehelflich. Der Kläger hat im ersten Rechtszug selbst vorgetragen, er habe „im Vorbeigehen“ den betroffenen Beleg im Buchhaltungsschrank, der für ihn nur bei Abwesenheit des Geschäftsführers nicht zugänglich gewesen sei, festgestellt, und dieser Beleg sei „lose und gesondert“ bei den Buchhaltungsunterlagen gelegen (s. S. 16 des Schriftsatzes des Klägers vom 14.06.2012, Bl. 224). Bei dieser Sachlage folgt der Senat dem Landgericht im Ergebnis in dessen Einschätzung, Zweifel am Vorsatz des Geschäftsführers ergäben sich bereits daraus, dass er den Beleg in dieser Weise aufbewahrte. Ob - was die Berufung in Abrede stellt - der Kläger „ständig Zugang zum Buchhaltungsschrank“ hatte, ist nicht entscheidend. |
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| (3) Warum - wie die Berufung geltend macht - die Höhe des Betrags die Annahme eines Versehens ausschließen soll, ist dem Senat nicht nachvollziehbar. Die erstinstanzlich vom Kläger vorgebrachten „Konstruktionsüberlegungen“ (S. 16 f. des Schriftsatzes vom 14.06.2012 [Bl. 224 f.]) greift die Berufung nicht auf. Sie sind dem Senat im Übrigen wenig verständlich, ist doch tatsächlich der Brutto-, nicht der Nettobetrag angewiesen und gutgeschrieben worden und blieb zudem offen, wer den auf der Anlage K 7 sichtbaren handschriftlichen Vermerk anbrachte. Dass der Geschäftsführer bewusst eine Vorsteuerkorrektur vermeiden wollte, lässt sich jedenfalls nicht zur Überzeugung feststellen, zumal selbst dann nicht feststünde, dass er sich dadurch persönlich habe bereichern wollen. |
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| bb) Dass die zeitnahe Einlösung des Schecks über 42,84 EUR lediglich versehentlich unterblieb, zieht der Kläger selbst nicht in Zweifel. Darin liegt kein im hier interessierenden Zusammenhang ins Gewicht fallender Verstoß, und zwar bereits angesichts der Geringfügigkeit des Betrags nicht, ferner deshalb nicht, weil ein - tatsächlich nicht eingetretener - Schaden in Form des Verlusts des in Rede stehenden Betrages nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten (S. 15 des Schriftsatzes vom 30.04.2012, Bl. 133) von vornherein nicht drohte, schließlich weil nichts dafür ersichtlich ist, dass dem Geschäftsführer auch in weiteren Fällen vergleichbare Versehen in Form der Nichteinlösung von Gutschriften unterlaufen wären. |
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| cc) Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, der Umstand, dass der Geschäftsführer längerfristige Verträge für die Beklagte ohne die erforderliche Zustimmung abgeschlossen haben mag, stelle jedenfalls einen im hier interessierenden Zusammenhang nicht wesentlich gewichtigen Verstoß dar. |
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| (1) Der Senat folgt dazu der vom Landgericht angestellten Erwägung (S. 21 f. der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils). Sein Rückschluss vom unstreitigen späteren Verzicht auf das formale Erfordernis auf dessen Gewicht auch schon im relevanten Zeitraum ist entgegen der Auffassung der Berufung tragfähig und überzeugend schon deshalb, weil weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass sich das Gewicht des Zustimmungserfordernisses im Lauf der Zeit verändert hätte. |
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| (2) Abgesehen davon trägt der Kläger keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die in Rede stehenden Verträge etwa nicht im Interesse der Beklagten gelegen hätten oder aber zumindest er selbst in der Sache Einwände oder Bedenken irgendeiner Art gegen die in Frage stehenden Vertragsabschlüsse gehabt habe oder habe; bei dieser Sachlage aber beruft sich der Kläger tatsächlich lediglich auf Formalien, was als solches schon seinen diesbezüglichen Vorhaltungen die Eignung nimmt, im hier entscheidenden Zusammenhang relevant ins Gewicht zu fallen. |
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| (3) Schließlich hat der Kläger im Termin vor dem Landgericht selbst eingeräumt, vorab über den Abschluss der in Rede stehenden drei Verträge informiert gewesen zu sein, wenn auch - teilweise - nicht über die Laufzeit (s. das Protokoll vom 16.07.2012, dort S. 2 f. [Bl. 278 f.]). Dass sich diese jeweils auf über zwei Jahre belief, dürfte jedoch naheliegend gewesen sein, war jedenfalls für den Kläger ohne weiteres feststellbar, nahm er - was ihm, wie der Geschäftsführer im Termin vor dem Landgericht unwidersprochen angab, jederzeit problemlos möglich war (s. das Protokoll vom 16.07.2012, dort S. 3 [Bl. 279]) - Einsicht in die Verträge. Sollte er die Einsichtnahme unterlassen haben, belegt schon dies das geringe Gewicht der hier ggf. vorliegenden Verstöße gegen gesellschaftsvertragliche Bestimmungen. Sollte der Kläger Kenntnis von den Laufzeiten gehabt haben, ohne sie dem Geschäftsführer gegenüber zu rügen, gilt das umso mehr. |
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| dd) Auch hinsichtlich der Bewertung des Verhaltens des Geschäftsführers im Zusammenhang mit der Feststellung der Bilanz für das Jahr 2009 folgt der Senat im Wesentlichen der Beurteilung des Landgerichts. |
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| (1) Er geht mit ihm und mit dem Kläger davon aus, dass insofern - selbst wenn die Unterzeichnung durch alle Gesellschafter, die zugleich Geschäftsführer sind, hierfür ausreichen sollte (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 46 Rn. 16; Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 46 Rn. 10) - ein wirksamer Feststellungsbeschluss nicht gefasst worden ist, weil hierfür das Einverständnis auch des Klägers mit der Bilanz bzw. dessen formlose Zustimmung oder auch nur der Umstand, dass er in Kenntnis der Bilanz dieser nicht widersprach, nicht ausreichend gewesen sein mag (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 41 m. w. N.), und auch die Voraussetzungen einer Vollversammlung (§ 51 Abs. 3 GmbHG; zu ihnen Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 51 Rn. 29 ff.; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 48 Rn. 40, § 51 Rn. 31 ff.) - für die es erforderlich sein würde, dass nicht nur beide Gesellschafter anwesend waren, sondern auch das Einvernehmen der Anwesenden mit der Abhaltung der Gesellschafterversammlung zum Zwecke der Beschlussfassung bestand (vgl. BGH, NZG 2009, 385 - Tz. 2 m. w. N.) - insoweit nicht vorgelegen haben mögen, zumal beide Parteien im Termin vor dem Landgericht angaben, eine Gesellschafterversammlung, auf der der Abschluss für 2009 festgestellt hätte werden können, habe im Jahre 2010 nicht stattgefunden (vgl. das Protokoll vom 16.07.2012, dort S. 4 [Bl. 280]). |
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| (2) Jedenfalls aber liegt im Verhalten des Geschäftsführers kein gewichtiger, sondern lediglich ein Verstoß gegen formale Bestimmungen, zumal die einfache Mehrheit für einen Feststellungsbeschluss ausgereicht hätte und der Geschäftsführer selbst vom Stimmrecht nicht ausgeschlossen gewesen wäre (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Hüffer, 1. Aufl., § 46 Rn. 10). Dass er unter den hier gegebenen Umständen außerdem vom Kläger eine Reaktion auf den Jahresabschluss, den er ihm - was der Kläger bereits im Termin vor dem Landgericht nicht in Abrede gestellt hat (vgl. das Protokoll vom 16.07.2012, dort S. 3 [Bl. 279]) und was nun auch die Berufung nicht in Zweifel zieht - am Arbeitsplatz „herübergereicht“ und ihm auf diese Weise ein Exemplar des Abschlusses zum Verbleib beim Kläger übergeben hat, erwarten durfte, hat das Landgericht zutreffend dargelegt. Diese Umstände in ihrer Gesamtheit vermindern nach Auffassung des Senats das Gewicht des dem Geschäftsführer anzulastenden Verstoßes in einer Art und Weise, dass ihm im hier interessierenden Zusammenhang kein erhebliches Gewicht mehr zukommt. |
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| ee) Der Senat sieht - im Ergebnis im Wesentlichen übereinstimmend mit dem Landgericht - jedenfalls keine Verstöße des Geschäftsführers gegen seine gesellschaftsbezogenen Pflichten von erheblichem Gewicht, schon gar keine groben Pflichtverletzungen (vgl. § 38 Abs. 2 Satz 2 GmbHG), im Zusammenhang mit dem als Anlage K 13 vorgelegten, zwischen der Beklagten und dem Geschäftsführer sowie seiner Ehefrau geschlossen Mietvertrag. |
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| (1) Das gilt zunächst hinsichtlich der im Streit stehenden Flächenabweichungen. |
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| (a) Insofern legt der - darlegungs- und beweisbelastete (s. oben unter I 1 c) - Kläger die von ihm behauptete Flächenabweichung bereits nicht schlüssig dar. |
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| (aa) Unklar ist schon, ob die maßgebende Bestimmung in § 1 Abs. 1 des erwähnten Mietvertrags dahin auszulegen ist, dass insgesamt 143,54 qm oder insgesamt 143,54 qm und 72,13 qm, zusammen also 215,67 qm, vermietet worden sind. Der Kläger ist in der Klagschrift vom 02.03.2012 (dort S. 8 f., Bl. 8 f.) von ersterem ausgegangen (wobei die errechnete Differenz von 27 % unabhängig davon fehlerhaft ist), hat sodann später (im Schriftsatz vom 14.06.2012, dort S. 19 f. [Bl. 227 f.]) unter Vorlage der Anlage K 18 ein anderes Verständnis vertreten, um nun in der Berufungsbegründung (S. 9, Bl. 484) zur ersten Sicht zurückzukehren. |
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| (bb) Abgesehen davon und vor allem aber fehlt jeder konkrete Klägervortrag dazu, welche Räume er als vermietet ansieht und auf welcher tatsächlichen Grundlage er damit die von ihm behauptete Mietfläche von 92,87 qm und 18,50 qm errechnet hat. Vortrag hierzu ist zur Schlüssigkeit der einschlägigen Beanstandung notwendig, schon weil bei Zugrundlegung der von dem Kläger vorgelegten - jedoch ohne jede plausible Erörterung einfach in den Raum gestellten - Zahlen jedenfalls die Nutzfläche im Mietvertrag um etwa das Vierfache überhöht angegeben worden wäre, was nahe legt, dass die Parteien unterschiedlich beurteilen, welche Räume überhaupt zum Mietgegenstand gehören. |
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| (b) Abgesehen davon und für sich allein schon ausschlaggebend aber war dem Kläger - der im Übrigen selbst nicht behauptet, der Geschäftsführer habe die vermieteten Flächen in § 1 Abs. 1 des Mietvertrags bewusst wesentlich überhöht angegeben - selbst von Anfang an und auch während des gesamten Mietzeitraums im Einzelnen bekannt, welche Flächen die Beklagte im Einzelnen nutzte, und er hat auch nicht behauptet, dass ihm die Höhe der in § 3 Abs. 1 des Mietvertrags festgelegten Miete unbekannt gewesen sei. Das mag für die Frage eines etwaigen Minderungsanspruchs der Gesellschaft unbeachtlich sein (vgl. etwa Beck-OK-BGB/Ehlert, Stand: 01.08.2012, § 536 Rn. 64 ff.), fällt für die hier maßgebende Frage, ob eine die Abberufung des Geschäftsführers rechtfertigende grobe Pflichtverletzung (§ 38 Abs. 2 GmbHG) vorliegt, jedoch wesentlich ins Gewicht, zumal der Kläger und der Geschäftsführer unstreitig die Räume vor deren Erwerb durch den Geschäftsführer und seine Ehefrau zusammen besichtigten und als für die Beklagte geeignet befanden, der Kläger also zumindest in dieser Weise von Anfang an am Zustandekommen der mietvertraglichen Beziehung beteiligt war. Der Kläger selbst - dem es jederzeit auch noch nach Abschluss des Mietvertrags frei gestanden hätte, die nun in Rede stehende Thematik zum Gegenstand einer Gesellschafterversammlung zu machen (vgl. nur etwa Zöllner, in. Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 46 Rn. 89 ff.) - hat offenbar an den mietvertraglichen Konditionen jahrelang keinen Anstoß genommen, was allein schon zeigt, dass das Gewicht der dem Geschäftsführer nun gemachten Vorhaltungen nicht allzu hoch einzustufen ist, selbst wenn die vom Kläger behaupteten Flächenabweichungen vorliegen sollten. Erst recht würde das im Übrigen gelten, wären die vom Kläger zu den tatsächlich vermieteten Flächen gemachten Angaben zutreffend und wäre er von Anfang davon ausgegangen, dass in § 1 Abs. 1 des Mietvertrags eine Gesamtfläche von 215,67 qm als vermietet angegeben sei. Eine solche eklatante Abweichung hätte dem Kläger dann ohne weiteres auffallen müssen. |
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| (c) Zu berücksichtigen ist im Übrigen, dass die Kaltmiete unstreitig seit dem Jahr 2003 unverändert geblieben ist. Das führt jedenfalls dazu, dass die Beklagte - sollten die vom Kläger behaupteten Flächenabweichungen vorliegen - aufgrund der Vertragsbeziehung zum Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. dessen Ehefrau andererseits auch begünstigt worden wäre, wird doch bei einer Mietvertragsbeziehung „auf dem freien Markt“ die Miete praktisch nie für einen so langen Zeitraum unverändert bleiben. Auch allein das mindert jedenfalls das Gewicht der etwa dem Geschäftsführer anzulastenden Verstöße erheblich. |
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| (2) Nichts wesentlich Anderes gilt letztlich im Hinblick auf den Streit der Parteien um die Betriebskosten. |
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| (a) Dadurch, dass seit Beginn des Mietverhältnisses Betriebskosten nicht abgerechnet worden sind, sondern es bei den nach § 3 Abs. 2 des Mietvertrags geleisteten Vorauszahlungen verblieb, sind - wie sich aus den Erörterungen im Termin vor dem Landgericht ergibt (s. S. 4 f. des Protokolls vom 16.07.2012, Bl. 281 f.) - die in dieser Vorschrift enthaltenen Vorgaben nicht eingehalten worden, wofür der Geschäftsführer der Beklagten die Verantwortung trägt. Andererseits hat zuletzt (s. das genannte Protokoll, dort S. 5, Bl. 281) der Kläger selbst den vom Landgericht herangezogenen Umstand, dass zur Ablesung geeignete Zähler fehlten, nicht mehr in Abrede gestellt, wenn er auch einwendet, dass eine entsprechende Nachrüstung einfach möglich gewesen wäre. Allerdings kann dem Kläger schwerlich über all die Jahre verborgen geblieben sein, dass geeignete Einrichtungen fehlten. Gleichwohl sah er keinen Anlass, die Durchführung des Mietvertrags, dessen Konditionen ihm doch offenbar bekannt waren, zu hinterfragen oder aber - was ihm ebenfalls möglich gewesen wäre (s. soeben unter I 2 a ee 1 b) - diese Frage zum Gegenstand einer Gesellschafterversammlung zu machen. Schon das zeigt das zumindest nicht schwer wiegende Gewicht auch dieser dem Geschäftsführer nun vom Kläger gemachten Vorhaltungen. |
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| (b) Der gleichwohl vorliegende Verstoß des Geschäftsführers auch gegen ihn treffende gesellschaftsbezogene Pflichten ist nach Auffassung des Senats zudem aus weiteren Gründen nicht als allzu gewichtig einzustufen. Abgesehen davon, dass die Höhe der Aufwendungen der Beklagten für die Nutzung des Mietobjekts aus der auch dem Kläger vorliegenden Rechnung der Beklagten ersichtlich gewesen sein muss, dem Kläger also eine Intervention jederzeit möglich gewesen wäre, ist von ihm zwar pauschal in den Raum gestellt, doch nichts Konkretes dafür aufgezeigt, dass die von der Beklagten auf die Betriebskosten bezahlten Beträge etwa überhöht gewesen seien, wobei der einschlägige Klägervortrag schon deshalb nicht ausreicht, weil auch zu den vermieteten Flächen nicht genügend vorgetragen ist (s. soeben unter I 2 a ee 1). Dass die Beklagte überhöhte Betriebskosten bezahlt habe, liegt im Übrigen schon deshalb fern, weil die Zahlungen seit dem Jahr 2003 in unveränderter Höhe entrichtet werden. |
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| (3) Insgesamt zeigt sich nach allem - zumal im Hinblick auf die Abrechnung der Betriebskosten - zwar eine von dem Geschäftsführer der Beklagten geübte „lässliche“ Praxis. Dass die Beklagte überhöhte Beträge auf diese Betriebskosten bezahlt habe, ist jedoch schon nicht ausreichend vorgetragen und auch nicht ersichtlich, insbesondere angesichts des Umstands, dass unstreitig seit dem Jahr 2003 die Betriebskostenzahlungen in unveränderter Höhe erfolgt sind. Entsprechendes gilt unstreitig für die Höhe der Kaltmiete. Berücksichtigt man das, zeigt sich in der Gesamtbetrachtung eine Handhabung durch den Geschäftsführer, die zwar das Erfordernis der Abrechnung der Betriebskosten überging, die aber - zumindest steht das nicht fest und ist auch nicht überwiegend wahrscheinlich - nicht darauf angelegt war (und dies auch tatsächlich nicht zur Folge hatte), der Beklagten überhöhte Kosten in Rechnung zu stellen bzw. die Möglichkeiten, Mieteinnahmen zu erzielen, in vollem Umfang auszuschöpfen, wurden doch Erhöhungen von Miete und Betriebskosten all die Jahre über gerade unterlassen. All das rechtfertigt die Bewertung der vorgekommenen Verstöße als zumindest nicht schwerwiegend, jedenfalls schließt es eine Einstufung des Verhaltens des Geschäftsführers als grobe Pflichtverletzung (§ 38 Abs. 2 GmbHG) nach Ansicht des Senats aus. |
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| ff) Hinsichtlich der im Streit stehenden Abrechnungen für Fahrtkosten gilt: |
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| (1) Soweit das Landgericht den im Schriftsatz des Klägers vom 20.08.2012 (dort S. 3 ff. [Bl. 307 ff.]) gehaltenen Vortrag nicht mehr berücksichtigt hat, konnte es diesen nicht allein unter Berufung darauf, dass auf den im Termin gegebenen Hinweis (s. S. 5 des Protokolls vom 16.07.2012 [Bl. 281]) ein Antrag nach § 139 Abs. 5 ZPO nicht gestellt worden sei, außer Betracht lassen (vgl. nur Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., § 139 Rn. 14). Verfahrensfehlerhaft war das Vorgehen des Landgerichts aber lediglich dann, wenn der erwähnte Hinweis auch nach § 139 ZPO rechtlich geboten war. Hieran bestehen Zweifel, war doch einerseits offensichtlich, dass zu den angeblich unberechtigt abgerechneten Reisekosten im Einzelnen vorgetragen werden musste (vgl. zur Reichweite der sich aus § 139 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflichten in diesem Zusammenhang etwa BGH, NJW 1982, 1708, 1701; von Selle, in: BeckOK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 139 Rn. 25 m. w. N.), und hatte zudem die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 30.04.2012 (dort S. 20 f. [Bl. 138 f.]) den fehlenden Vortrag auch unmissverständlich angemahnt bzw. die insoweit erforderlichen Darlegungen - zutreffend - skizziert (vgl. zur Reichweite der sich aus § 139 Abs. 1 ZPO ergebenden Pflichten in diesem Zusammenhang etwa von Selle, in: BeckOK-ZPO, Stand: 30.10.2012, § 139 Rn. 19 m. w. N.). |
|
| (2) Letztlich kann die Frage dahinstehen. Denn auch unabhängig davon ergibt sich selbst bei umfassender Berücksichtigung des in Frage stehenden Vorbringens durch den Senat nach § 531 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO (vgl. Zöller/Heßler, a.a.O., § 531 Rn. 28), die stattgefunden hat, kein für den Kläger günstigeres Ergebnis als das, von dem das Landgericht ausgegangen ist. |
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| (a) Von vornherein ohne Erfolg hält der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit Verweis auf § 6 Ziff. 3 des als Anlage K 1 a vorgelegten Geschäftsführervertrags vor, der Geschäftsführer habe den von ihm benutzten Dienstwagen in mehreren Fällen für private Urlaubsfahrten benutzt. Der Kläger ist dem Vortrag der Beklagten (Schriftsatz vom 21.09.2012, dort S. 3 [Bl. 442]), es sei zwischen den Gesellschaftern die Möglichkeit auch privater Nutzung abgesprochen gewesen bzw. er habe den Wagen jedes Mal mit Einverständnis des Klägers privat genutzt, auch in der Berufungsbegründung nicht entgegengetreten. Im Gegenteil trägt der Kläger selbst vor, er habe zu einer der Fahrten sein Einverständnis erteilt (Schriftsatz vom 20.08.2012, dort S. 3 f. [Bl. 307 f.]). Zudem hat der Kläger im Termin vor dem Landgericht die Darstellung des Geschäftsführers der Beklagten bestätigt, hinsichtlich der Leasingfahrzeuge sei u.a. eine Aufteilung zwischen geschäftlicher und privater Nutzung abgesprochen gewesen (s. S. 2 des Protokolls vom 16.07.2012 [Bl. 278]). |
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| (b) Die vom Kläger dargelegten und unbestritten gebliebenen Fälle, in denen der Geschäftsführer der Beklagten dieser gegenüber bei privaten Urlaubsfahrten angefallene Tankkosten abrechnete (s. die Schriftsätze vom 14.06.2012, S. 21 [Bl. 229], und vom 20.08.2012, S. 3 f. [Bl. 307 f.]), fallen schon angesichts der Geringfügigkeit der Beträge für die hier anzustellende Beurteilung nicht relevant ins Gewicht. Abgesehen davon entsprach es zwischen den Gesellschaftern offenbar der Üblichkeit, es hinsichtlich der Abrechnung solcher Tankkosten nicht allzu genau zu nehmen. Entsprechend hat sich der Kläger selbst verhalten, jedenfalls bei seinen Skiausfahrten nach L jeweils im Dezember der Jahre 2007, 2008 und 2010. Die aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen (B 32, B 37 und B 40) ersichtlichen Einträge im Kalender bzw. der E-Mail-Verkehr belegen, dass es sich um zumindest ganz überwiegend aus privaten Gründen unternommene Urlaubsfahrten gehandelt hat, zumal der Kläger (s. den Schriftsatz vom 30.08.2012, S. 3 [Bl. 391]) selbst einräumt, die Fahrten jeweils mit Urlaubstagen verbunden zu haben, die abgerechneten Fahrten also zumindest ebenso sehr privat veranlasst waren wie geschäftlich. |
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| (c) Erfolglos ist schließlich das Vorbringen des Klägers zu den Tagegeldabrechnungen des Geschäftsführers der Beklagten. Ganz überwiegend ist es ohnehin ohne Basis angesichts des von der Beklagten vorgetragenen, vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Umstands, dass die vom Kläger herangezogenen Regelungen nicht die Zeit betreffen, auf die sich der klägerische Vortrag bezieht (s. den Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2012, S. 4 [Bl. 443]). Die beiden verbleibenden Abrechnungen (s. die Anlagen K 36 a und b sowie S. 9 des Schriftsatzes des Klägers vom 20.08.2012 [Bl. 313]) betreffen allenfalls Marginalien, die im hier interessierenden Zusammenhang nicht ins Gewicht fallen. |
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| gg) Auch bei von der Berufung angemahnter Betrachtung im Gesamtzusammenhang ist die Würdigung des von dem Kläger als Anlage K 20 vorgelegten Schriftstücks durch das Landgericht (S. 24 unten des angefochtenen Urteils) nicht zu beanstanden. Auf die Frage, ob die darin enthaltene Darstellung zutrifft, kommt es für die hier entscheidende Frage nicht an. Es fehlt zumindest jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Erstellung des Dokuments den Verbleib des Geschäftsführers im Amt infrage stelle. |
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| hh) Soweit der Kläger einen nachgeschobenen wichtigen Grund zur Abberufung mit angeblichen, vom Geschäftsführer zu verantwortenden Lizenzverstößen zu begründen sucht, kann ihm der Senat - selbst wenn das Nachschieben als solches zulässig gewesen sein sollte (vgl. BGH, NJW-RR 1992, 292 - Tz. 15; OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934, 939; Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 18), worauf es letztlich nicht ankommt - nicht folgen. |
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| (1) Es fehlt schon an schlüssigem, nachvollziehbarem Vortrag, aus dem sich ein Verstoß gegen Lizenzbestimmungen ergibt. Der hierzu gehaltene Klägervortrag ist pauschal und weder subsumtions- noch einlassungsfähig. |
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| (2) Abgesehen davon ist unbestritten geblieben, dass der Kläger als Prokurist und „Technischer Direktor“ der Beklagten allein für den Erwerb erforderlicher Lizenzen zuständig war. Etwaige - unterstellte - Lizenzverstöße fielen daher zumindest auch auf den Kläger selbst zurück. Das gilt unabhängig davon, ob sein Vortrag zu mangelnder Kooperation des Geschäftsführers trotz mehrfacher Anmahnungen durch den Kläger oder dazu zutrifft, dass der Geschäftsführer einen Erwerb von Lizenzen entgegen einer von ihm gegebenen Zusage unterlassen habe. Selbst dann war es jedenfalls nicht weniger als am Geschäftsführer am Kläger selbst, die ihm als Gesellschafter zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen und sich um den Erwerb der erforderlichen Lizenzen zu kümmern. |
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| (3) Im Übrigen folgt der Senat dem Landgericht darin, dass für der Beklagten entstandene Verluste oder Nachteile - selbst wenn die behaupteten Lizenzverstöße vorgelegen haben sollten - nichts vorgetragen und nichts ersichtlich ist. Das aber ist im hier interessierenden Zusammenhang jedenfalls von Gewicht (s. oben unter I 1). |
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| b) Bei Abwägung der im konkreten Fall wesentlichen Umstände unter Einbeziehung insbesondere der unter I 2 a dargelegten Einschätzungen und Bewertungen hält der Senat einen wichtigen Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G nicht für gegeben. Der Senat gelangt zu dieser Beurteilung aus den dargelegten Gründen bereits bei Würdigung der einzelnen Aspekte, die der Kläger dem Geschäftsführer vorhält. Die Beurteilung wird zusätzlich gestützt durch weitere gegenläufige Gesichtspunkte. |
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| aa) Der Geschäftsführer war zum Zeitpunkt der im Streit stehenden Beschlussfassung bereits etwa neun Jahre im Amt. Er hat sich in dieser Zeit - wie die Beklagte zumindest weithin unwidersprochen vorgetragen hat (s. den Schriftsatz der Beklagten vom 30.04.2012, S. 22 f. [Bl. 140 f.] sowie den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2012, S. 23 [Bl. 231]) - immer wieder nicht unerheblich für die Beklagte finanziell engagiert (s. oben unter I 1 a zur Relevanz dieser Umstände). Dass er die Geschäfte in einer Weise geführt habe, die den wirtschaftlichen Erfolg der Beklagten beeinträchtigt hätte, ist nicht ersichtlich und zeigt der Kläger nicht auf. |
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| bb) Dem Kläger fallen gewichtige eigene Verstöße zur Last (hierzu unten unter IV), was auch im hier gegebenen Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben kann, kommt es doch auch auf die Zumutbarkeit einer weiteren Tätigkeit des Geschäftsführers für den Kläger als Mitgesellschafter an (vgl. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 16). |
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| cc) Auf den vom Landgericht herangezogenen Umstand, dass die Parteien sich im Rechtsstreit um die außerordentliche Kündigung des Klägers verglichen (s. das als Anlage B 25 [Bl. 270 f.] vorgelegte Protokoll sowie S. 26 des angefochtenen Urteils), kommt es bei dieser Sachlage so wenig an wie auf den vom Landgericht (s. S. 26 f. des angefochtenen Urteils) ebenfalls in die Beurteilung einbezogenen Umstand, dass die Parteien nach dem ersten Verlangen des Klägers auf Einberufung der Gesellschafterversammlung mit dem als Anlage K 2 (Bl. 44 f.) vorgelegten Schreiben des Klägers vom 27.06.2011 zunächst Vergleichsverhandlungen führten, bis der Kläger dann auf sein Begehren zurückkam (vgl. zum rechtlichen Ausgangspunkt insoweit etwa Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 42; s. auch Senatsbeschluss vom 28.01.2013 - 14 U 22/12 - Umdruck, S. 13 ff.). |
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| 3. Da es nach allem an einem wichtigen Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G fehlte, konnte weder die sich auf den einschlägigen Beschluss beziehende Anfechtungsklage noch die sich auf den einschlägigen Beschlussantrag beziehende positive Beschlussfeststellungsklage Erfolg haben, weshalb das Landgericht die Klage in den Klaganträgen Ziff. I 1 und 2 zu Recht abgewiesen hat. Für den Erfolg des einen wie des anderen Antrags bedurfte es notwendig zumindest des Vorliegens eines wichtigen Grundes für die Abberufung. Die freie Abberufbarkeit des Geschäftsführers nach § 38 Abs. 1 GmbH ist hier in dem als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrag zwar nicht abgeändert worden. Angesichts des Umstands, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer G in der zweigliedrigen Beklagten Mehrheitsgesellschafter ist, konnte ein solcher Beschluss in der Gesellschafterversammlung vom 03.02.2012 gegen die Stimme des Gesellschafter-Geschäftsführers aber nicht gefasst werden (vgl. etwa OLG Düsseldorf, WM 1992, 14, 18). Dementsprechend hat der Kläger mit dem im Streit stehenden Beschlussantrag auf die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund angetragen. Die Anfechtungsklage gegen den diesen Antrag ablehnenden, auf der tatsächlich ohne Rücksicht auf ein eventuelles Stimmverbot abgegebenen Gegenstimme des Gesellschafter-Geschäftsführers beruhenden Beschluss sowie die sich auf diesen Antrag beziehende positive Beschlussfeststellungsklage sind jeweils jedenfalls deshalb unbegründet, weil - wie dargelegt - ein wichtiger Grund zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G nicht vorlag, ohne dass es hierfür darauf ankommt, welcher der vom Landgericht (s. S. 17 f. des angefochten Urteils) einander gegenübergestellten, zur Frage der Voraussetzungen für einen Stimmrechtsausschluss vertretenen Auffassungen zu folgen ist. Auch die hierzu von der Berufung angestellten Erwägungen bleiben demnach für den Streitfall ohne Bedeutung. |
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| a) Allerdings wird nicht einheitlich beurteilt, unter welchen Voraussetzungen bei der Abstimmung über die Abberufung eines Geschäftsführers einer GmbH aus wichtigem Grund ein Stimmrechtsausschluss eingreift. Nach einer Auffassung (etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 77 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 76) ist der Gesellschafter-Geschäftsführer von der Beschlussfassung über seine Abberufung aus wichtigem Grund ausgeschlossen unabhängig davon, ob sich später herausstellt, dass der wichtige Grund, auf den der Beschluss gestützt war, tatsächlich vorlag oder nicht. Gegenauffassungen machen hingegen - mit Unterschieden in den Details - den Stimmrechtsausschluss davon abhängig, dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorliegt (hierzu etwa Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 34 ff.; Altmeppen, in: Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl., § 38 Rn. 45 ff.; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 86; zusammenfassend - jedoch diese Ansätze ablehnend - Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79). Die Rechtsprechung dürfte - ohne die Frage ausdrücklich zu diskutieren - der zuerst genannten Auffassung entsprechen (s. etwa BGH, NZG 2009, 707 - Tz. 28 ff.; BGH, NZG 2010, 1022 - Tz. 13; vgl. auch BGH, NJW 1987, 1889 - Tz. 10; s. ferner OLG Stuttgart, NJW-RR 1994, 811 sowie die weiteren Nachweise und die Einordnung der Rechtsprechung bei Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 79 in Fn. 150; anders formuliert allerdings z. B. OLG Karlsruhe, NZG 2008, 785 - Tz. 10). |
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| b) Auf die unterschiedlichen Auffassungen kommt es im Streitfall aber nicht an. Ist der Stimmrechtsausschluss davon abhängig, dass tatsächlich ein wichtiger Grund vorlag, ergibt sich ohne Weiteres, dass die hier in Rede stehende Beschlussfeststellung nicht zu beanstanden ist und der Antrag auch in der Sache zu Recht abgelehnt wurde, so dass Anfechtungsklage wie positive Beschlussfeststellungsklage jeweils unbegründet sind, weil ein wichtiger Grund nicht vorlag. Auch nach der Gegenauffassung aber gilt letztlich nichts anderes, vielmehr sind auch dann, wenn man sie zugrundelegt, Anfechtungsklage wie positive Beschlussfeststellungsklage schon angesichts des Fehlens eines wichtigen Grundes für die Abberufung abzuweisen. Auf der Basis dieser Auffassung war der Gesellschafter-Geschäftsführer G in der Gesellschafterversammlung vom 03.02.2012 im Ausgangspunkt zwar vom Stimmrecht ausgeschlossen, auch wenn der wichtige Grund tatsächlich fehlte, womit von hier aus die von ihm abgegebene Stimme nichtig ist (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 104). Das steht dem hier vorangestellten Ergebnis aber nicht entgegen. |
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| aa) Dies gilt zunächst für die im Klagantrag Ziff. I 1 erhobene Anfechtungsklage. Sie ist auch auf der Basis der eben erwähnten Gegenauffassung schon deshalb unbegründet, weil ein wichtiger Grund nicht vorlag. |
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| (1) Da er fehlte, war die Zustimmung des Klägers zu dem Beschlussantrag zumindest unter den hier vorliegenden Umständen - Abberufung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers in der zweigliedrigen, personalistisch strukturierten GmbH - treuwidrig (erwogen bei Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 40) und damit unwirksam (vgl. Zöllner/Noack bzw. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 54, § 47 Rn. 8, 108, Anh § 47 Rn. 105). Es gilt jedenfalls unter den Umständen des Streitfalls Entsprechendes wie für den Fall der Versagung der Zustimmung zu einem auf die Abberufung aus wichtigem Grund gerichteten Beschluss bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Dass eine solche Versagung dann treuwidrig ist, entspricht gefestigter Auffassung, die der Senat teilt (vgl. BGH, NJW 1991, 846 - Tz. 8; BGHZ 102, 172 - Tz. 14; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 85 m. w. N.; Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 18; Zöllner bzw. Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 54, § 47 Rn. 85). Aus den gleichen Gründen ist umgekehrt auch die hier in Frage stehende Zustimmung zur Abberufung des Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers in der zweigliedrigen, personalistisch strukturierten GmbH treuwidrig, eben weil ein wichtiger Grund tatsächlich nicht vorlag (s. zur gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht im Zusammenhang mit der Abberufung eines Geschäftsführers etwa Emmerich, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 13 Rn. 41 a). Dieser Sicht ist nicht entgegenzuhalten, dass das Fehlen des wichtigen Grundes zurzeit der Beschlussfassung ggf. nicht erkennbar sein mag (so aber wohl Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 40); das gilt für den erwähnten, umgekehrten Fall genauso. Für die hier vertretene Sicht spricht zudem, dass nach gefestigter Rechtsprechung die Abberufung eines Mehrheitsgesellschafter-Geschäftsführers in der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund selbst bis zur Klärung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist, unwirksam ist, liegt der wichtige Grund tatsächlich nicht vor. |
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| (2) War die Zustimmung des Klägers zu dem in Rede stehenden Beschlussantrag unwirksam, so ist die einschlägige Beschlussfeststellung, da keine wirksame Stimme für den Antrag abgegeben worden ist, nicht mit Erfolg mit der Anfechtungsklage beseitigbar. Das festgestellte und mit der Klage im Antrag zu Ziff. I 1 angegriffene Beschlussergebnis, dass der Antrag abgelehnt wurde, ist vielmehr zu Recht festgestellt worden, selbst wenn alle abgegebenen Stimmen nichtig waren. Dies nämlich ändert nichts daran, dass ein Beschlusstatbestand jedenfalls äußerlich gegeben war und dass die für die Annahme erforderliche Mehrheit nicht erreicht worden ist, weshalb die erfolgte Feststellung, der Beschlussantrag sei abgelehnt worden (zur Wirkung ablehnender Beschlüsse etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. zu § 47 Rn. 16), im Ergebnis zutraf und damit nicht der Anfechtung unterliegt (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 3, Anh § 47 Rn. 26; anders wohl Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 890; vgl. auch Nietsch, WM 2007, 917, 920 f.). |
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| bb) Auch die mit Klagantrag Ziff. I 2 erhobene positive Beschlussfeststellungsklage ist selbst bei Zugrundelegung der erwähnten Gegenauffassung schon deshalb unbegründet, weil ein wichtiger Grund nicht vorlag. |
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| (1) Das ergibt sich zunächst schon aus den soeben angeführten entsprechenden Gründen, nämlich daraus, dass die Stimmabgabe auch des Klägers unwirksam war, weshalb der Beschluss nicht zustande kam. |
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| (2) Abgesehen davon entspricht es - wie eben erwähnt - gefestigter Rechtsprechung, dass die Abberufung eines Gesellschafter-Geschäftsführers mit hälftiger Beteiligung in der zweigliedrigen GmbH aus wichtigem Grund selbst vorläufig - bis zur Klärung, ob ein wichtiger Grund gegeben ist - nur wirksam ist, wenn der wichtige Grund tatsächlich vorliegt (s. BGHZ 86, 177, 181; OLG Stuttgart, GmbHR 1997, 312, 313; OLG München, Beschl. v. 18.10.2010 - 7 U 3343/10 - Tz. 10). Erst recht gilt Entsprechendes für die Abberufung eines Mehrheitsgesellschafters einer zweigliedrigen GmbH als Geschäftsführer aus wichtigem Grund (vgl. etwa Kleindiek, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 38 Rn. 31; Schneider, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 38 Rn. 67). Ist aber schon die vorläufige Wirksamkeit der Abberufung vom Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig, gilt das erst recht für die Wirksamkeit der Abberufung überhaupt. Damit scheidet ein Erfolg der hier im Klagantrag Ziff. I 2 positiven Beschlussfeststellungsklage ohne weiteres aus, schon weil es an einem wichtigen Grund für die Abberufung fehlte. |
|
| Im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat das Landgericht die Klage auch in den Klaganträgen Ziff. I 3 und 4 sowie Ziff. 7 und 8. Klage und deshalb auch Berufung haben insoweit keinen Erfolg, weil der jeweils - aufgrund von § 626 Abs. 1 BGB bzw. aufgrund von § 15 Abs. 5, Abs. 2 lit. d) des als Anlage K 1 vorgelegten Gesellschaftsvertrags i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG (vgl. etwa Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 10) - erforderliche wichtige Grund für die Kündigung des als Anlage K 1 a vorgelegten Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers G bzw. der wichtige Grund in seiner Person, der seine Ausschließung rechtfertigte, nicht vorlag. |
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| 1. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB bzw. ein nach den genannten Bestimmungen genügender wichtiger Grund in der Person eines Gesellschafters ist jeweils unter jedenfalls nicht geringeren - jeweils vom Kläger zu darzulegenden und zu beweisenden (s. zu § 626 Abs. 1 BGB nur etwa Palandt/Weidenkaff, BGB, 72. Aufl., § 626 Rn. 6 und zur Beweislastverteilung bei der Einziehung sowie hinsichtlich des Vorliegens sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen bei der Beschlussanfechtungsklage unten unter IV 1 c bb 6 a) - tatsächlichen Voraussetzungen anzunehmen als ein wichtiger Grund für die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers. |
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| a) Ein wichtiger Grund im Sinne von § 38 Abs. 2 GmbHG ist nicht prinzipiell identisch mit dem wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB. Überwiegend geht man davon aus, ein wichtiger Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG sei eher anzunehmen als der wichtige Grund im Sinne von § 626 Abs.1 BGB (s. etwa Stephan/Tieves, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 38 Rn. 93; Großkommentar zum GmbHG/Paefgen, 1. Aufl., § 38 Rn. 15). Jedenfalls liegt die nach § 626 Abs. 1 BGB maßgebende Schwelle nicht niedriger als die nach § 38 Abs. 2 GmbHG maßgebende. |
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| b) Erst recht entscheidet sich die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Abberufung als Geschäftsführer gegeben ist oder nicht, nach anderen rechtlichen Kriterien als sie insbesondere bei der Einziehung von Geschäftsanteilen sowie der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH aus wichtigem Grund anzulegen sind; im letzteren Fall sind grundsätzlich strengere Maßstäbe anzulegen als bei der Abberufung eines Geschäftsführers, der die Gesellschaft als Organ vertritt und deshalb vom Vertrauen der Gesellschafter getragen sein muss (s. nur etwa OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056; Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 166). |
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| 2. Hieraus folgt ohne Weiteres, dass es im Streitfall auch an dem jeweils erforderlichen wichtigen Grund für die Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers G bzw. an dem wichtigen Grund in seiner Person, der seine Ausschließung rechtfertigte, fehlte. Dies ergibt sich aus den oben unter I 1 und 2 dargelegten Gründen. Die von dem Kläger vorgebrachten Aspekte rechtfertigen nicht die Abberufung nach § 38 Abs. 2 GmbHG und dementsprechend bzw. erst recht nicht die Kündigung des Anstellungsvertrags oder die Zwangseinziehung des Geschäftsanteils des Gesellschafter-Geschäftsführers G. |
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| 3. Das Fehlen des jeweils erforderlichen wichtigen Grundes führt auch hier ohne weiteres dazu, dass sowohl die mit Klaganträgen Ziff. I 3 bzw. Ziff. I 7 erhobenen Anfechtungsklagen als auch die mit Klaganträgen Ziff. I 3 bzw. Ziff. I 7 erhobenen positiven Beschlussfeststellungsklagen unbegründet sind. Das folgte, wäre der Gesellschafter-Geschäftsführer nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen gewesen, schon aus dem Umstand, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer G jeweils gegen die insoweit im Streit stehenden Beschlüsse stimmte und damit die erforderliche Stimmenanzahl nicht erreicht war. Der Umstand, dass der betroffene Gesellschafter bei der Beschlussfassung über die zwangsweise Abtretung der Geschäftsanteile nach § 15 Abs. 5, Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten - hier insbesondere nach § 15 Abs. 6 Satz 1 dieses Gesellschaftsvertrags - sowie über die Kündigung seines Anstellungsvertrags aus wichtigem Grund im Sinne von § 626 Abs. 2 BGB vom Stimmrecht unabhängig davon ausgeschlossen war, ob der jeweils erforderliche wichtige Grund tatsächlich vorlag, ohne dass es also auf das Vorliegen der jeweils erforderlichen materiellen Voraussetzungen ankam (s. - für die zwangsweise Einziehung - etwa vgl. etwa Fastrich bzw. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 14, § 47 Rn. 88, jeweils m. w. N., ferner Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 43, 62 sowie Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 52; für die Kündigung eines Geschäftsführer-Anstellungsvertrags wohl K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 76, § 47 Rn. 118 sowie Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 47 Rn. 86, ferner auch BGH, NJW 1987, 1889 - Tz. 10), ändert nichts daran, dass die jeweilige Anfechtungs- sowie positive Beschlussfeststellungsklage schon angesichts des Fehlens des jeweils erforderlichen wichtigen Grundes unbegründet waren. Das ergibt sich aus den oben unter I 3 b dargelegten Gründen, die hier entsprechend gelten. Auch für die Zwangseinziehung ist anerkannt, dass Gegenstimmen treuwidrig sind, liegt ein sie tragender Grund vor (s. nur etwa Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 43). Entsprechendes gilt auch für den hier vorliegenden, umgekehrten Fall zumindest im Hinblick darauf, dass es um die Hinausdrängung des Mehrheitsgesellschafters aus einer zweigliedrigen, personalistisch strukturierten GmbH geht (vgl. zu Treubindungen im Zusammenhang mit der zwangsweisen Einziehung etwa OLG Hamm, GmbHR 2009, 1161, 1163); dieses Ergebnis folgt im Übrigen schon daraus, dass ein wichtiger Grund in der Person des Klägers selbst vorlag, der zu dessen Ausschließung berechtigte (dazu sogleich unten unter IV; vgl. zur Treuwidrigkeit einer zwangsweisen Einziehung, wenn der diese betreibende Gesellschafter selbst aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden könnte, etwa Emmerich, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 13 Rn. 45). Entsprechendes gilt unter den hier vorliegenden Umständen hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers G. |
|
| Im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat das Landgericht ferner die Klage in den Klaganträgen Ziff. I 5 und 6. Das Beschlussergebnis ist insoweit schon deshalb richtig festgestellt worden, weil der Gesellschafter-Geschäftsführer G, der gegen diesen Beschlussantrag stimmte, entgegen der Auffassung des Klägers insoweit nicht vom Stimmrecht ausgeschlossen war. Seine Stimmabgabe ist auch nicht unwirksam, insbesondere nicht wegen eines Treupflichtverstoßes. Eine Pflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers zur Zustimmung zu dem in Rede stehenden Beschlussantrag aus der gesellschaftlichen Treuepflicht (vgl. etwa Bayer, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 47 Rn. 13 m. w. N.) bestand hier schon deshalb nicht, weil ein Grund für die Bestellung gerade des Klägers zum Geschäftsführer von vornherein nicht ersichtlich ist, zumal ein wichtiger Grund zur Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers G nicht gegeben war (s. oben unter I). |
|
| Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht die Klage im Klagantrag Ziff. II 2 abgewiesen. Die Anfechtungsklage gegen den in der Gesellschafterversammlung der Beklagten vom 03.02.2012 gefassten Beschluss, der die obligatorische Verpflichtung des Klägers zur zwangsweisen Abtretung seiner Geschäftsanteile an den Mehrheitsgesellschafter G enthält anstelle der Zwangseinziehung wegen eines in der Person des Klägers bestehenden Grundes, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt (vgl. hierzu Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 120), ist unbegründet. Der angegriffene Beschluss ist insbesondere - was zwischen den Parteien hier allein noch im Streit steht - von § 15 Abs. 5, Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG gedeckt. |
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| 1. Nach diesen hier maßgebenden Vorschriften des § 15 Abs. 5, Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten i. V. m. § 34 Abs. 1 und 2 GmbHG (vgl. etwa Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 10) hängt die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Beschlusses und damit die hier entscheidende Frage nach einem die Beschlussanfechtung rechtfertigenden Mangel entscheidend vom Vorliegen eines in der Person des Klägers liegenden wichtigen Grundes ab, der seine Ausschließung aus der Gesellschaft rechtfertigt. |
|
| a) Formale Mängel des Beschlusses sind nicht ersichtlich, auf etwaige Verstöße gegen Einberufungsvorschriften kommt es nicht an, weil jedenfalls eine Vollversammlung nach § 51 Abs. 3 GmbHG vorlag (vgl. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 51 Rn. 31 ff.), wovon das Landgericht zu Recht und von der Berufung unbeanstandet ausgegangen ist. Die erforderlichen Stimmen für den Antrag sind abgegeben worden; von den Mehrheitsverhältnissen abgesehen (vgl. zum Erfordernis einfacher Mehrheit bei Beschlüssen über die Zwangseinziehung etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 14; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 49) war entgegen der Auffassung des Klägers nicht der Mehrheitsgesellschafter, sondern vielmehr der Kläger selbst vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. etwa Fastrich bzw. Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Rn. 14, § 47 Rn. 88, jeweils m. w. N.; Lutter, in: Lutter/Hommelhoff, GmbHG, 18. Aufl., § 34 Rn. 43, 62; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 52). |
|
| b) Die Satzungsgrundlage für den Beschluss (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 119) bildet hier § 15 Abs. 2 lit. d), Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags der Beklagten. Dass die Einziehung - und damit auch die diese ersetzende Zwangsabtretung nach § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags - durch Gesellschafterbeschluss erfolgt, gilt allgemein (vgl. Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 42) und folgt hier zudem aus § 15 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrags. Eines dem gefassten Beschluss über die Zwangsabtretung nach § 15 Abs. 5, Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten vorausgehenden Ausschließungsverfahrens bedurfte es nicht (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131 f.). |
|
| c) Ein Einziehungsbeschluss - und damit auch der hier in Frage stehende, ihn ersetzende Beschluss über die Zwangsabtretung - ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 20), und zwar jedenfalls im Wege der - hier erhobenen - kassatorischen Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklage (vgl. Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 20, 42, 48), sofern - was hier der Fall ist und zwischen den Parteien auch nicht im Streit steht - eine verbindliche Feststellung erfolgt ist. Fehlte es an dem von § 15 Abs. 2 lit. d) der Satzung für die Zwangseinziehung geforderten wichtigen Grund, ist der gefasste Beschluss zwar nicht nichtig, doch anfechtbar (Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 48). Der Erfolg der hier erhobenen Beschlussanfechtungsklage hängt demnach davon ob, der erforderliche wichtige Grund gegeben ist. |
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| aa) Die Regelung in § 15 Abs. 5, Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten ist hinreichend bestimmt (vgl. BGH, GmbHR 1978, 131, 132; Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 16) und dahin auszulegen, dass die Einziehung erfolgen und damit auch die sie ersetzende Zwangsabtretung beschlossen werden konnte, lag ein wichtiger Grund in der Person des Klägers vor, der nach allgemeinen Regeln (s. zur Möglichkeit der Ausschließung eines Gesellschafters aus der GmbH auch ohne statutarische Grundlage etwa Seibt, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., Anhang § 34 Rn. 25 m. w. N.) zu dessen Ausschließung aus der GmbH berechtigt hätte (s. zur entsprechenden Auslegung einer Satzungsregelung wie derjenigen des § 15 Abs. 2 lit. d) des Gesellschaftsvertrags der Beklagten BGH, GmbHR 1978, 131, 132). |
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| bb) Die demnach hier maßgebenden Regeln zur Ausschließung eines Gesellschafters aus einer GmbH einschließlich der prozessualen Regeln über die Darlegungs- und Beweislasten in einem solchen Fall sind wie folgt zu konkretisieren. |
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| (1) Anerkannt ist für die GmbH ein Ausschließungsrecht, wenn der Gesellschafter aus einem in seiner Person liegenden Grund für die Gesellschaft untragbar geworden ist (s. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 103 mit Nachweis von Rechtsprechung und Literatur in Fn. 494 und 495). Der erforderliche, in der Person oder dem Verhalten des auszuschließenden Gesellschafters liegende wichtige Grund (vgl. Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 108, 123; s. BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG; s. ferner BGH, GmbHR 1997, 131, 132) liegt vor, wenn ein Verbleiben des Gesellschafters in der Gesellschaft die gedeihliche Fortführung des Unternehmens in Frage stellen würde oder wenn aus sonstigen Gründen die Fortsetzung des Gesellschaftsverhältnisses mit ihm für die übrigen Gesellschafter unzumutbar ist (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 123 m. w. N. in Fn. 569). |
|
| (2) Die Feststellung eines wichtigen Ausschließungsgrundes setzt eine Gesamtwürdigung sämtlicher Umstände voraus (vgl. BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 [zur Einziehung]; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124 m. w. N. in Fn. 584; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 12; Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., § 34 Anh Rn. 3). Mehrere Vorwürfe, die jeweils für sich allein die Voraussetzungen des wichtigen Grundes nicht erfüllen, können in ihrer Gesamtheit für eine Ausschließung genügen (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124). Verschulden des auszuschließenden Gesellschafters ist nicht erforderlich, liegt es vor, kann es aber für einen Ausschließungsgrund sprechen (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 123). |
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| (3) Bei der Beurteilung eines Ausschließungsgrundes ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die GmbH personalistisch strukturiert oder mehr kapitalistisch ausgestaltet ist (vgl. Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124). Zumal in Bezug auf persönliche Eigenschaften der betroffenen Gesellschafter und Störungen des Vertrauensverhältnisses ist ein wichtiger Grund zur Ausschließung umso eher zu bejahen, je stärker personalistisch eine GmbH ausgestaltet ist (vgl. Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 14). Die Ausschließung aus wichtigem Grund ist auch in der Zweipersonen-GmbH möglich (s. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131 m. w. N. in Fn. 639; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 15). Gerade hier kommt es in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter an; ist dieses verloren gegangen, kann eine Fortsetzung der Zusammenarbeit schnell unzumutbar werden (vgl. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131). Wie bei einer Personengesellschaft kann auch bei einer zweigliedrigen, mehr personalistisch ausgestalteten GmbH neben dem geschäftlichen Erfolg die ersprießliche Zusammenarbeit und die Achtung vor dem anderen eine entscheidende Rolle spielen und das Fehlen einer solchen Zusammenarbeit den Fortbestand des gesellschaftlichen Zusammengehens gefährden oder in Frage stellen; die schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses kann einen wichtigen Grund zur Ausschließung bilden (vgl. BGH, NJW 1960, 866, 868 f.; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 12). |
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| (4) Zwar ist gerade bei der Zweipersonengesellschaft bei der Entscheidung, ob einer der beiden Gesellschafter ausgeschlossen werden kann und der andere das Unternehmen alleine fortführen darf, besonders sorgfältig das Verhalten beider Gesellschafter in den Blick zu nehmen und gegeneinander abzuwägen (vgl. etwa Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131). Im Rahmen der Gesamtabwägung kommt es stets auch auf das Verhalten des anderen Gesellschafters an (vgl. nur etwa BGH, NJW 1960, 866, 868). Liegen bei beiden Gesellschaftern wichtige Gründe für eine Ausschließung vor, kann keiner von beiden ausgeschlossen werden, es bleibt dann nur der Weg, sich entweder auszusöhnen oder die Gesellschaft aufzulösen (vgl. Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131 sowie Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 15, jeweils m. N. der Rechtsprechung). Doch steht selbst ein gesellschaftswidriges Verhalten des die Ausschließung des anderen betreibenden Gesellschafters, stellt es nur seinerseits keinen wichtigen Grund zur Ausschließung dar, der betriebenen Ausschließung nicht entgegen (vgl. etwa BGHZ 80, 346 - Tz. 24; Hueck/Fastrich, in: Baumbach/Hopt, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 34 Rn. 4), wenn es auch zu einer anderen Beurteilung derjenigen Gründe führen kann, die der von der Ausschließung bedrohte Gesellschafter gesetzt hat (vgl. etwa BGH, NJW 1960, 866, 868; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 124; zur zwangsweisen Einziehung nach § 34 GmbHG BGH, NJW 1995, 1358 - Tz. 15 m. w. N.; s. auch OLG Düsseldorf, GmbHR 2000, 1050, 1056). Dementsprechend ist etwa ein tief greifendes Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern, verbunden mit einer Zerstörung ihres Vertrauensverhältnisses, ein Ausschließungsgrund, wenn es auch nur überwiegend von dem auszuschließenden Gesellschafter verursacht worden ist und in der Person der anderen Gesellschafter nicht ebenfalls zu einem Ausschließungsgrund führt (BGH, NJW-RR 1991, 1249 - Tz. 13 m. w. N.; Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 128 m. w. N. in Fn. 624). |
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| (5) Die Ausschließung ist zwar ultima ratio, also nur dann möglich, wenn das damit angestrebte Ziel nicht auf andere, weniger einschneidende Weise erreicht werden kann (Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 109, 136); die für die Gesellschaft wesentlich einschneidendere Auflösung allerdings ist gegenüber der Ausschließung grundsätzlich subsidiär (näher Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 114, 136). |
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| (6) Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines wichtigen Grundes zur Ausschließung des Klägers trifft hier die Beklagte. |
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| (a) Für die Überprüfung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaft im Wege der Beschlussmängelklage gelten zwar die allgemeinen Regeln über die Darlegungs- und Beweislast in solchen Verfahren (so etwa Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., § 34 Rn. 46). Nach diesen hat auch bei Beschlussmängelklagen jede Partei die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, welche die Norm voraussetzt, aus der sie die für sie günstige Rechtsfolge ableitet (s. nur etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 244; vgl. auch Würthwein, in: Spindler/Stilz, AktG, § 243 Rn. 264). Allerdings befindet sich im Rahmen der materiellen Inhaltskontrolle von Gesellschafterbeschlüssen die Gesellschaft in der Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich positiver Zulässigkeitsvoraussetzungen bzw. sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen des angefochtenen Beschlusses, hat also die Gesellschaft, bedarf der angefochtene Gesellschafterbeschluss einer besonderen Rechtfertigung, die Rechtfertigungsgründe darzulegen und die entsprechenden Tatsachen notfalls zu beweisen (s. hierzu Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Lutter, ZGR 1979, 401, 412 ff. sowie ZHR 153 [1989], 446, 470; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.; vgl. auch Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 243 Rn. 64). Die Rechtsprechung hat diese Auffassung bisher wohl nicht ausdrücklich übernommen, dass sie in der Sache von ihr abwiche, ist indes nicht ersichtlich (s. etwa Großkommentar zum GmbHG/Raiser, 1. Aufl., Anh. § 47 Rn. 249; Timm, ZGR 1987, 403, 412 f.). Der Senat hält diese Auffassung für richtig und schließt sich ihr an. |
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| (b) Die hier gegen die die Einziehung ersetzende zwangsweise Abtretung der Geschäftsanteile des Klägers gerichtete Anfechtungsklage hat die materielle Inhaltskontrolle eines Gesellschafterbeschlusses zum Gegenstand. Der Beschluss bedarf sachlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen, wozu insbesondere ein wichtiger Grund zur Ausschließung des Klägers gehört. Für das Vorliegen der einschlägigen tatsächlichen Voraussetzungen ist nach den soeben dargelegten Grundsätzen somit grundsätzlich die Beklagte in der Beweislast. |
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| 2. Nach dem maßgebenden Sach- und Streitstand ist im Streitfall nach Ansicht des Senats in tatsächlicher Hinsicht von Folgendem auszugehen: |
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| a) Der Kläger hat - insoweit unstreitig und abgesehen davon, dass er in der Zeit vom 14.04.2009 bis 04.02.2012 ferner sämtliche E-Mails der Beklagten auf einem Server heimlich gespeichert hat - zumindest in der Zeit vom 27.09.2011 bis zum 03.02.2012 die gesamte über die Adresse des Mitgesellschafters G geführte E-Mail-Korrespondenz an sich weitergeleitet. Dies geschah, wie sich aus der Gesamtheit des dem Senat vorliegenden Prozessstoff ergibt und wovon der Senat überzeugt ist, ohne dahingehende Anweisung sowie ohne Kenntnis des Mitgesellschafters und war nicht durch geschäftliche Belange veranlasst. Vielmehr verschaffte sich der Kläger heimlich Kenntnis vom E-Mail-Verkehr des Mitgesellschafters, allein um darüber informiert zu sein. |
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| aa) Der Vortrag des Klägers, mit dem er darlegen möchte, dass die Weiterleitung bzw. Speicherung des E-Mail-Verkehrs tatsächlich geschäftlich bedingt und gerechtfertigt war (S. 7 ff. des Schriftsatzes vom 14.06.2012, Bl. 215 ff., sowie S. 11 f. des Schriftsatzes vom 20.08.2012, Bl. 315 f.), ist zumindest im Hinblick auf den über einen Zeitraum von vier Monaten gespeicherten E-Mail-Verkehr des Mitgesellschafters G nicht nachvollziehbar, zudem verliert sich dieser Vortrag im Unbestimmten. Der Senat sieht in dem einschlägigen Vorbringen des Klägers lediglich Schutzbehauptungen. |
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| (1) Schon zur seinerzeit angeblich notwendigen Weiterentwicklung bzw. Wartung von Software ist der klägerische Vortrag nur pauschal und lässt die behaupteten tatsächlichen Hintergründe weithin im Dunkeln. Jedenfalls aber ist - weshalb es auf die Frage, ob die behauptete Notwendigkeit seinerzeit tatsächlich bestanden hat, wozu allein der Kläger Beweis angetreten hat - auch schon im Ansatz nicht ersichtlich und vom Kläger nicht in der erforderlichen konkreten Art und Weise aufgezeigt, dass es eine solche etwa seinerzeit bestehende Notwendigkeit nötig gemacht hätte, insbesondere den E-Mail-Verkehrs des Mitgesellschafters G über einen Zeitraum von vier Monaten zu speichern. |
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| (2) Abgesehen davon bleibt auch die weitere Rechtfertigung in Form eines Hinweises auf gesetzliche Archivierungsvorschriften für Handelsbriefe schon im Ansatz unkonkret, erschöpft sie sich doch der Sache im Wesentlichen in einer Verweisung auf eine angeblich sich aus § 238 Abs. 2 HGB ergebende Notwendigkeit. Auch insofern ist aber nicht ersichtlich, dass es zur Erfüllung des sich aus § 238 Abs. 2 HGB ergebenden Erfordernisses, das nur Handelsbriefe betrifft (s. zur Bedeutung dieses Begriffs statt aller Merkt, in: Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 257 Rn. 1), insbesondere der Speicherung des gesamten E-Mail-Verkehrs des Mitgesellschafters über den Zeitraum von mehreren Monaten bedurfte hätte. |
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| bb) Dass dem Verhalten des Klägers die eingangs erwähnte Motivation zugrunde lag, schließt der Senat - abgesehen davon, dass Anhaltspunkte für eine andere Motivation des Klägers nicht ersichtlich und, wie dargelegt, nicht ausreichend von ihm aufgezeigt sind - nicht zuletzt aus dem Inhalt der als Anlagen B 3 und B 5 von der Beklagten vorgelegten Unterlagen. Der Kläger hat entweder nichts aufgezeigt, was diesem Rückschluss aus diesen Unterlagen auf seine Motivation, den Mitgesellschafter zu „überwachen“, entgegenstehen könnte, oder aber er hat sogar selbst erklärt, die von diesem geführte E-Mail-Korrespondenz überprüft zu haben (s. den Schriftsatz des Klägers vom 20.08.2012, S. 11 [Bl. 315]). |
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| cc) Auf die Frage, ob der Kläger - wie er behauptet - zu der Weiterentwicklung bzw. Wartung von Software, die nach seinem Vortrag der Anlass für die Weiterleitung bzw. Speicherung des E-Mail-Verkehrs gewesen ist, angewiesen wurde, kommt es - da nicht ersichtlich ist, dass mit etwaigen derartigen Erfordernissen notwendigerweise die in Frage stehende Weiterleitung bzw. Speicherung verbunden gewesen wären - von vornherein nicht an und damit auch nicht auf die einschlägigen Beweisangebote des Klägers auf S. 8 seines Schriftsatzes vom 14.06.2012 (Bl. 216). Entsprechendes gilt für den späteren Vortrag des Klägers auf S. 11 des Schriftsatzes vom 20.08.2012 (Bl. 315), der lediglich auf den früheren verweist; abgesehen davon verhält sich dieser Vortrag von vornherein nicht hinreichend konkret zu einer dem Kläger erteilten Anweisung des Mitgesellschafters G, den gesamten über seine Adresse geführten E-Mail-Verkehr über einen Zeitraum von mehreren Monaten zu archivieren und ggf. zu lesen. |
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| b) Der Kläger hat sich ferner - insoweit ebenfalls an sich unstreitig - unter Verwendung eines auf seinem Rechner sichtbaren Pop-up-Fensters über jedes von der Telefonanlage der Beklagten aus geführte Gespräch informieren lassen, mit Hilfe der verwendeten Software sämtliche Verbindungsdaten der Telefonate - nach seinem eigenen Vorbringen einschließlich der Dauer und der aufgelaufenen Telefonkosten - automatisch gespeichert sowie die Telefongespräche - insbesondere diejenigen des Mitgesellschafters G - in Tabellen ausgewertet und festgehalten. Der Senat ist aufgrund des gesamten Prozessstoffs davon überzeugt, dass all dies heimlich geschah und durch betriebliche Erfordernisse nicht veranlasst war, es dem Kläger vielmehr darum ging, die Informationen im Eigeninteresse zu erlangen und für sich verfügbar zu halten. |
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| aa) Auch insoweit ist das Vorbringen des Klägers (S. 12 f. des Schriftsatzes vom 14.06.2012, Bl. 220 f., sowie S. 13 f. des Schriftsatzes vom 20.08.2012, Bl. 317 f.), mit dem er die betriebliche Veranlassung seines Verhaltens und eine darauf gerichtete Anweisung des Mitgesellschafters G darlegen möchte, nicht nachvollziehbar. |
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| (1) Warum es der von ihm ergriffenen Maßnahmen bedurfte, um alle bei der Beklagten eingehenden „Supportanrufe“ festzuhalten, lässt sich dem einschlägigen Vorbringen nicht entnehmen. Weder ist vom Kläger ausreichend konkret dargelegt, was er überhaupt unter „Supportanrufen“ versteht, noch ist sonst ersichtlich, dass es sich bei allen Anrufen, die bei der Beklagten geführt wurden und auf die sich die Maßnahmen des Klägers bezogen, sämtlich um „Supportanrufe“ gehandelt habe; die vom Kläger als Anlagen K 38 und K 39 vorgelegten E-Mails vom 11.01.2011 sind in diesem Zusammenhang ohne nachvollziehbaren Gehalt. |
|
| (2) Insbesondere ist die Angabe des Klägers, er habe die Telefonate des Mitgesellschafters G „herausgefiltert“, weil dieser „sehr selten“ angeblich relevante „Supportanrufe“ geführt habe (s. S. 12 f. des Schriftsatzes vom 14.06.2012, Bl. 220), nicht nachvollziehbar angesichts des vom Kläger ebenfalls nicht bestrittenen Umstands, dass er auch und gerade diese Telefonate in einer gesonderten Datei archivierte (s. das als Anlagen B 13 bzw. B 26 vorgelegte Verzeichnis); der spätere Hinweis des Klägers, es handle sich insoweit doch um relevante, nämlich um „Support-Anrufe“ (S. 14 des Schriftsatzes vom 20.08.2012, Bl. 318), verträgt sich schlecht mit seinem früheren Vorbringen und ist für sich genommen wenig überzeugend, ist doch nicht verständlich, warum relevante Anrufe gerade des Mitgesellschafters überhaupt „herausgefiltert“ worden sind. Abgesehen davon ist etwa der Inhalt der von der Beklagten als Anlagen B 48 und B 49 vorgelegten Unterlagen (vgl. den Schriftsatz der Beklagten vom 21.09.2012, S. 6 [Bl. 445]) mit dem Vorbringen des Klägers unvereinbar. |
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| (3) Nicht erkennbar ist schließlich, dass es der Verwendung eines Pop-up-Fensters bedurft hätte, um das von dem Kläger angeblich verfolgte Ziel zu erreichen. |
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| bb) Bei dieser Sachlage aber kann dahinstehen, ob der Mitgesellschafter dem Kläger - wie dieser behauptet - den Auftrag erteilt hat, ein „Supportsystem“ zum Festhalten aller „Support-Anfragen“ einzuführen. Selbst wenn das der Fall gewesen sein sollte, rechtfertigte das vor dem dargelegten Hintergrund nicht den Rückschluss, der Mitgesellschafter sei auch mit dem hier aufgegriffenen Vorgehen des Klägers einverstanden gewesen oder habe ihn dazu gar angewiesen, noch rechtfertigt es den Rückschluss, dem Mitgesellschafter sei das Vorgehen des Klägers auch nur bekannt gewesen. Auf das von dem Kläger unterbreitete Beweisangebot (S. 12 des Schriftsatzes vom 14.06.2012, Bl. 220) kommt es schon deshalb nicht an, zumal die von § 447 ZPO geforderten Voraussetzungen ohnehin nicht erfüllt wären, es vielmehr bereits am Einverständnis des Gegners fehlte, selbst wenn die Vorschrift im Übrigen einschlägig wäre. |
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| cc) Im Gegenteil gründet der Senat seine Überzeugung von der eingangs erwähnten Motivation des Klägers auch insofern auf die unstreitigen Umstände, insbesondere den Umfang der Speicherung des Telefonverkehrs der Beklagten durch den Kläger, die Art und Weise, in der er sich von geführten Telefonaten unterrichten ließ, sowie die Verarbeitung der gewonnenen Informationen durch den Kläger. |
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| c) Zu Recht hat das Landgericht seiner Beurteilung die Annahme zugrunde gelegt, der Kläger habe heimlich vier Tonaufzeichnungen über Gespräche zwischen ihm und dem Mitgesellschafter G angefertigt und diese Aufzeichnungen für eigene Zwecke bei sich gespeichert. Auch der Senat ist hiervon bei Würdigung des ihm unterbreiteten Prozessstoffs überzeugt. |
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| aa) Aus dem als solchen unstreitigen Umstand, dass die Beklagte über die vier in Rede stehenden Tonbandaufzeichnungen verfügt, mag - was der Senat letztlich offen lässt, weil es darauf nicht entscheidend ankommt - sich bereits ohne weiteres entnehmen lassen, dass der Kläger diese Aufzeichnungen gefertigt hat. Hierfür spricht zumindest, dass die Beklagte einen nachvollziehbaren Geschehensablauf schildert, in dessen Folge sie in den Besitz der Daten gelangt ist; die von dem Kläger pauschal vorgetragenen Vermutungen, es sei an seinem Rechner vor dessen Übergabe an die Beklagte Anfang Februar 2012 manipuliert worden (dazu noch unten unter IV 2 c bb 2 b), ändern daran nichts. Dafür, dass andere Personen als der Kläger die in Rede stehenden Mitschnitte angefertigt hätten, sind keine objektiven Anhaltspunkte ersichtlich. Es ist auch nicht zu sehen, welches Motiv hierfür auf Seiten solcher Personen vorgelegen haben könnte. Hingegen fügte sich die Erstellung der in Rede stehenden Mitschnitte durch den Kläger bruchlos in sein sonstiges Vorgehen - etwa das Umleiten und Speichern des E-Mail-Verkehrs der Beklagten sowie der Kontrolle insbesondere der Telefonate des Mitgesellschafters G - ein. |
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| bb) Letztlich mag das dahinstehen. Denn das Landgericht hat seiner Entscheidung zutreffend jedenfalls die Feststellung zugrundegelegt, dass sich die in Rede stehenden vier Aufzeichnungen zumindest Anfang Februar 2012 im Zeitpunkt der Herausgabe des Rechners an die Beklagte auf dem Rechner befanden und die Vorinstanz hat hieraus den nicht zu beanstandenden, sondern im Gegenteil vom Senat geteilten Rückschluss gezogen, es sei der Kläger gewesen, der diese Aufzeichnungen angefertigt und für sich verfügbar gehalten habe. |
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| (1) Der Kläger hat die Behauptung der Beklagten, die vier Aufzeichnungen hätten sich im Rückgabezeitpunkt auf dem Rechner des Klägers befunden, nicht in erheblicher Weise bestritten. Die Annahme des Landgerichts, dieser Umstand sei unstreitig geblieben, ist somit jedenfalls im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Rüge der Berufung bleibt ohne Erfolg, das in der Berufungsbegründung hierzu enthaltene Vorbringen hilft den bestehenden Vortragsmängeln nicht ab. |
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| (a) Auf den einschlägigen Vortrag der Beklagten hin hat der Kläger zunächst ausgeführt, ihm sei nicht erklärlich, wie die im Rechtsstreit vorgelegten, aus der Anlage B 12 ersichtlichen Aufzeichnungen auf „die Datenfestplatte der Beklagten“ gelangt seien (Schriftsatz vom 14.06.2012, dort S. 15 [Bl. 223]). Dieses Vorbringen bezieht sich allein auf die Aufzeichnungen und Verzeichnisse, die die Beklagte in den Rechtsstreit eingeführt hat. Zu der entscheidenden Frage, ob sich die Tonbandaufzeichnungen - in welcher technischen Form bzw. in welcher Datei oder welcher Art von Datei auch immer - im Moment dessen Rückgabe an die Beklagte auf seinem - des Klägers - Rechner befanden, nimmt der Kläger mit diesem Vortrag gar nicht Stellung oder zumindest nicht in einer Art und Weise, die den Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO genügen würde. |
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| (b) Auch das weitere klägerische Vorbringen im Schriftsatz vom 20.08.2012 (dort S. 14 f. [Bl. 318 f.]) hilft den Mängeln nicht ab. Dort weist der Kläger zwar recht eingehend auf aus seiner Sicht bestehende - schon früher geltend gemachte (Schriftsatz vom 14.06.2012, dort S. 6 f. [Bl. 214 f.]) - Divergenzen zwischen von ihm verwendeten und den aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen ersichtlichen Dateinamen hin, was allerdings unabhängig davon, ob die behaupteten Divergenzen bestehen, keine belastbaren Rückschlüsse auf das eigentlich in Frage stehende Geschehen ermöglicht, schon weil die Beklagte nach eigenem Vorbringen das auf dem Rechner des Klägers aufgefundene Material im Zuge eines Datenaudits sichtete. Zu der entscheidenden Frage, ob sich die in Rede stehenden Gesprächsmitschnitte im Moment dessen Rückgabe an die Beklagte auf seinem - des Klägers - Rechner befanden, nimmt der Kläger dagegen lediglich mit folgendem Satz Stellung: „Jedenfalls befanden sich die 4 Audiodateien nach Kenntnis am 03.02.12 des Beklagten zum Zeitpunkt der Abgabe des Firmen-Laptops und der externen Datenplatte nicht auf diesen Medien und wird mit Nichtwissen bestritten“. Mit diesem Satz aber hat der Kläger die maßgebenden Anforderungen des § 138 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt, und zwar zum einen deshalb nicht, weil der - insgesamt sprachlich missglückte Satz - eine Erklärung „nach Kenntnis … des Beklagten“ abgibt und schon deshalb von vornherein unverständlich ist, zudem weil es sich um ein Bestreiten mit Nichtwissen handelt, das hier unzulässig ist (vgl. § 138 Abs. 4 ZPO). |
|
| (2) Befanden sich aber - womit nach allem schon prozessual mangels ausreichenden Bestreitens des Klägers auszugehen ist - die in Frage stehenden Tonaufzeichnungen im Moment dessen Rückgabe an die Beklagte auf seinem - des Klägers - Rechner, so stützt der Senat - mit dem Landgericht - schon darauf die Überzeugung, dass entgegen seinem darauf bezogenen Bestreiten, das der Senat - mit dem Landgericht - als Schutzbehauptung wertet, der Kläger selbst diese Aufzeichnungen angefertigt und sodann auf seinem Rechner zu eigenen Zwecken verfügbar gehalten hat. Anhaltspunkte, die geeignet wären, auch nur nachvollziehbar zu machen, welche Person abgesehen vom Kläger die in Rede stehenden Aufzeichnungen angefertigt und auf dem Rechner des Klägers abgelegt haben könnte, sind nicht ersichtlich; ebenso fehlt auch jeder andere Anhaltspunkt, der geeignet wäre, die erwähnte Überzeugung zu erschüttern. |
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| (a) Unabhängig davon, ob und inwieweit die vom Kläger angeführten, soeben erwähnten Divergenzen zwischen von ihm verwendeten und den aus den von der Beklagten vorgelegten Anlagen ersichtlichen Dateinamen bestehen, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass und warum sich aus solchen Divergenzen entnehmen lassen sollte, nicht der Kläger selbst habe die im Streit stehenden Dateien mit den Gesprächsaufzeichnungen auf seinem eigenen Rechner vor dessen Übergabe an die Beklagte gespeichert. |
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| (b) Keine andere Beurteilung rechtfertigen die als solche unbestritten gebliebene Behauptung des Klägers, es hätten seit Mitte Juli 2011 auch andere Personen außer ihm Zugriff auf seinen Rechner gehabt, sowie die von ihm geäußerten Vermutungen, es seien vor dessen Übergabe Manipulationen an seinem Rechner vorgenommen worden (vgl. den Schriftsatz des Klägers vom 14.06.2012, dort S. 2 ff. [Bl. 210 ff.]), was die Beklagte in Abrede gestellt hat. Konkrete Anhaltspunkte, dass es tatsächlich zu solchen Manipulationen gekommen sei, vermag der Kläger nicht aufzuzeigen, insbesondere sein Vortrag zu angeblichen „Port-Scan-Angriffen“ bleibt pauschal und oberflächlich; darauf, ob er solche - von ihm behaupteten - Angriffe dem Mitarbeiter gegenüber erwähnt hat, kommt es nicht an. Abgesehen davon und entscheidend fehlt jeder konkrete Bezug seines einschlägigen Vortrags gerade zu den in Rede stehenden Gesprächsaufzeichnungen. Die abstrakte Möglichkeit allein, dass auch andere Personen auf den Rechner des Klägers Zugriff nehmen konnten, rechtfertigt keine dem Kläger günstigere Beurteilung. |
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| cc) Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass es auf die erwähnten Umstände im Zusammenhang mit den Tonbandaufzeichnungen letztlich wohl nicht entscheidend ankommen würde, die übrigen Gesichtspunkte allein vielmehr ausreichend sein dürften, das vom Senat erzielte Ergebnis zu tragen. |
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| d) Zu Recht hat das Landgericht ferner seiner Beurteilung den Umstand zugrundegelegt, dass der Kläger über erhebliche Zeiträume heimlich Anwesenheitszeiten der bei der Beklagten tätigen Personen für eigene Zwecke überwacht und festgehalten hat, obwohl bei der Beklagten der Grundsatz der Vertrauensarbeitszeit gilt und galt. Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, warum gegen diese - von der Berufung im Übrigen nicht mehr beanstandete - Feststellung die von dem Kläger erstinstanzlich vorgebrachten Einwände (s. den Schriftsatz vom 14.06.2012, dort S. 14 [Bl. 222]) nicht durchgreifen. |
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| e) Zu Recht ist das Landgericht bei seiner Entscheidung ferner davon ausgegangen, der Kläger habe bereits seit langem Listen über den Getränkeverbrauch seines Mitgesellschafters geführt. Schon aus dem unstreitigen Sachvortrag ergibt sich, dass der Kläger diese Listen heimlich führte sowie dass er den Getränkeverbrauch u.a. dadurch überwachte, dass er die Flaschen markierte, um deren Füllstände überwachen zu können, zudem, dass er den Mitgesellschafter zu keiner Zeit auf den Getränkeverbrauch angesprochen hat. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die von dem Kläger erstinstanzlich - die Berufung greift die einschlägigen Feststellungen des Landgerichts nicht mehr an - noch erhobenen Einwände (s. den Schriftsatz vom 14.06.2012, dort S. 11 [Bl. 219]) auch insoweit nicht für durchgreifend erachtet. Auch der Senat ist auf der Basis des Prozessstoffs davon überzeugt, dass der Kläger die Informationen nicht im Interesse der Beklagten, sondern lediglich für eigene Zwecke sammelte. |
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| f) Schließlich hat das Landgericht - was die Berufung im Tatsächlichen nicht angreift - festgestellt, dass der Kläger bereits im Jahr 2006 die Abmahnung bzw. Abberufung oder Kündigung des Gesellschafter-Geschäftsführers dadurch vorbereitete, dass er einschlägige Dateien erstellte (vgl. die in Anlage B 14 vorgelegten Unterlagen). Dass die darin enthaltenen Vorhaltungen und die weiteren Absichten des Klägers dem Gesellschafter-Geschäftsführer zumindest nicht vollständig offen gelegt worden sind, macht die Berufung nun selbst geltend. |
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| 3. Die getroffenen Feststellungen tragen die klageabweisende Entscheidung des Landgerichts auch in dem hier erörterten Punkt. Nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben (s. oben unter IV 1) liegt nach Ansicht des Senats - im Ergebnis in Übereinstimmung mit der Auffassung des Landgerichts - in den unter IV 2 dargelegten tatsächlichen Umständen - deren Nachschieben im Prozess durch die Beklagte zulässig war (vgl. nur etwa Westermann, in: Scholz, GmbHG, 11. Aufl., § 34 Rn. 44), und zwar unabhängig davon, ob darüber zunächst Beschluss gefasst wurde, weil es darauf jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen einer Beschlussfassung in der Zweipersonengesellschaft, die im Prozess von dem Geschäftsführer vertreten wird, mit dessen Stimme der Beschluss zustande kam, nicht ankommt (vgl. - zur zwangsweisen Einziehung - BGH, NJW-RR 1995, 667 - Tz. 14; OLG Nürnberg, GmbHR 2001, 108 - Tz. 32 f.; zur Ausschließungsklage BGH, NJW 1999, 3779 - Tz. 19; entsprechend für die Abberufung aus wichtigem Grund nach § 38 Abs. 2 GmbHG s. etwa BGH, NJW-RR 1992, 292 - Tz. 15, ferner OLG Naumburg, GmbHR 1996, 934, 939 sowie Zöllner/Noack, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 38 Rn. 18) - ein wichtiger Grund in der Person des Klägers, der dessen Ausschließung aus der Beklagten rechtfertigt. |
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| a) Die insoweit getroffenen Feststellungen rechtfertigen die Annahme, der Kläger habe - ohne dass dies durch betriebliche Erfordernisse veranlasst gewesen wäre - über längere Zeit in erheblichem Umfang Daten verschiedener Art über das betriebliche Verhalten bei der Beklagten tätiger Personen, insbesondere des Mitgesellschafters G, gesammelt, etwa über den Telefon- bzw. E-Mail-Verkehr sowie über die von diesen Personen geleisteten Arbeitszeiten, wobei es dem Kläger allein darum ging, die betreffenden Informationen im Eigeninteresse zu erlangen und für sich verfügbar zu halten, um sie für eigene Zwecke verwenden, insbesondere sie - zumindest teilweise - gegen den Mitgesellschafter einsetzen zu können. Besonders ins Gewicht fällt hierbei, dass dieses Verhalten des Klägers sich über einen erheblichen Zeitraum erstreckte und es stets heimlich geschah, der Kläger seine Aktivitäten immer bewusst im Verborgenen hielt. In einem solchen Verhalten sieht der Senat einen schwer wiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem Mitgesellschafter G, der diesem eine weitere Zusammenarbeit mit dem Kläger selbst auf Gesellschafterebene unzumutbar macht. Der Kläger setzte insbesondere den Mitgesellschafter, dem er, wie aus seinem Verhalten abzuleiten ist, zutiefst misstraute, über einen erheblichen Zeitraum hinweg engmaschigen und durchaus in die fremde Freiheitssphäre gewichtig eingreifenden Überwachungsmaßnahmen - bis hin zur heimlichen Tonaufzeichnung von zwischen ihm und dem Mitgesellschafter geführten Gesprächen - aus, wobei er die so im Eigeninteresse und ohne betriebliche Veranlassung gewonnenen Informationen auf Dauer bei sich verfügbar hielt; zudem - und vor allem - geschah all dies unter bewusster Verheimlichung der Aktivitäten, die der Kläger entfaltete. |
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| b) Das untergräbt nach Ansicht des Senats die Vertrauensbasis, die für eine zumutbare Zusammenarbeit selbst auf Gesellschafterebene in einer Gesellschaft erforderlich ist, die wie die Beklagte strukturiert ist, in einer Art und Weise, wie es nicht mehr hinnehmbar ist. Das Gewicht des dem Kläger anzulastenden Vertrauensbruchs wiegt wesentlich im Hinblick darauf so schwer, dass es sich bei der Beklagten um eine personalistisch geprägte Zweipersonengesellschaft handelt. Die zentralen Arbeitsgebiete waren zwischen den Gesellschaftern aufgeteilt, sie arbeiteten jahrelang in demselben Büro Seite an Seite. Das Wirken der beiden Gesellschafter in der Beklagten war demnach von Anfang an auf eine reibungslose und vertrauensvolle Zusammenarbeit gerade der beiden Gesellschafter angelegt. Das Verhalten des Klägers zerstörte diese angesichts der Struktur der Beklagten essentielle Basis des Zusammenwirkens der Gesellschafter selbst auf Gesellschafterebene - auch aus objektiver Sicht - vollständig, dauerhaft und unwiederbringlich und schließt auch bei vernünftiger Betrachtung aus objektiver Sicht eines Dritten die Möglichkeit aus, dass der Mehrheitsgesellschafter dem Kläger in Zukunft das für die Zusammenarbeit selbst auf Gesellschafterebene gerade in der Beklagten entsprechend den bei ihr anzutreffenden Gegebenheiten und daraus resultierend auch entsprechend den insoweit zu stellenden Anforderungen unabdingbare Grundvertrauen entgegenbringen könnte. Das Vorgehen des Klägers - etwa die heimliche Tonaufzeichnung von zwischen ihm und dem Mitgesellschafter geführten Gesprächen - untergrub unter den hier gegebenen Umständen nach allem auch und gerade das auf Gesellschafterebene erforderliche Fundament. |
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| c) Die dem Mitgesellschafter - weithin allenfalls möglicherweise - selbst anzulastenden Unregelmäßigkeiten sind im Vergleich hierzu von jedenfalls nicht bedeutendem Gewicht (s. oben unter I) und beeinflussen die hier in Frage stehende Bewertung nicht relevant. Zum einen handelt es sich schon für sich genommen jedenfalls nicht um schwer wiegende Verstöße. Zum anderen hält der Kläger dem Mehrheitsgesellschafter weithin angeblich mangelhafte Geschäftsführung vor und macht ihm im Kern zum Vorwurf, er habe sich auf Kosten der Gesellschaft bereichert, zudem ihn als Mitgesellschafter - etwa beim Zustandekommen langjähriger Vertragsbindungen oder der Bilanzierung für das Jahr 2009 - übergangen. All dies hat von vornherein kein dem vom Kläger begangenen Vertrauensbruch vergleichbares Gewicht, jedenfalls nicht angesichts der eher untergeordneten Größenordnung, in der sich die dem Mehrheitsgesellschafter vorgeworfenen Verstöße mit Vermögensbezug bewegen. Insgesamt ist der Senat der Auffassung, das Gewicht etwa auf Seiten des Mehrheitsgesellschafters vorliegender Verstöße sei nicht mit dem des von dem Kläger begangenen Vertrauensbruchs vergleichbar, das Gewicht des letzteren sei vielmehr ungleich höher zu bewerten. Schon gar nicht liegt ein Fall vor, in dem auch auf Seiten des Gesellschafters, der sich auf einen Grund zur Ausschließung des anderen beruft, selbst wichtige Gründe für eine Ausschließung vorliegen (vgl. oben unter II). |
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| d) Ein milderes Mittel als die Ausschließung des Klägers aus der Gesellschaft ist nicht ersichtlich. Der Kläger selbst zeigt hierfür auch nichts auf. Die Schwere des von dem Kläger begangenen Vertrauensbruchs schließt angesichts der bei der Beklagten vorzufindenden Gegebenheiten, zumal angesichts ihrer Strukturierung als personalistisch geprägte Zweipersonengesellschaft, den Rückgriff auf ein milderes Mittel aus. Insbesondere genügte ein bloßer Rückzug des Klägers vom Tagesgeschäft verbunden mit dem Widerruf seiner Prokura (dazu sogleich noch unter V) unter den hier gegebenen Umständen nicht. |
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| aa) Wie bereits dargelegt (oben unter IV 1 c bb 3) kommt es gerade in der Zweipersonen-GmbH in besonderem Maße auf gegenseitiges Vertrauen der Gesellschafter an und kann, ist dieses verloren gegangen, eine Fortsetzung der Zusammenarbeit - auch und gerade auf Gesellschafterebene - schnell unzumutbar werden (vgl. Strohn, in: MüKo-GmbHG, 1. Aufl., § 34 Rn. 131). Entscheidend ist, dass in einer zweigliedrigen, personalistisch ausgestalteten GmbH neben dem geschäftlichen Erfolg die ersprießliche Zusammenarbeit und die Achtung vor dem anderen eine entscheidende Rolle spielen, weshalb die schwerwiegende Störung des Vertrauensverhältnisses einen wichtigen Grund zur Ausschließung bilden kann (vgl. BGH, NJW 1960, 866, 868 f.; Großkommentar zum GmbHG/Ulmer, 1. Aufl., Anh. § 34 Rn. 12). |
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| bb) So ist es nach Ansicht des Senats hier, insbesondere weil das Verhalten des Klägers in seiner Gesamtheit die Vertrauensbasis so tief greifend zerrüttet hat, dass die Grundlage auch für eine Zusammenarbeit der beiden Gesellschafter selbst auf Gesellschafterebene nicht mehr gedeihlich möglich erscheint, vielmehr jegliche, auch hierfür erforderliche Vertrauensbeziehung zwischen den beiden Gesellschaftern durch das Verhalten des Klägers zerstört worden ist. Diesem Zustand ist allein durch Rückzug des Klägers vom Tagesgeschäft verbunden mit dem Widerruf seiner Prokura nicht abzuhelfen. |
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| Im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat das Landgericht schließlich die Klage auch im Klagantrag Ziff. II 1. |
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| 1. Der festgestellte Beschluss hat bei ohne weiteres möglicher und hier vorzunehmender sachgerechter Auslegung den Widerruf der dem Kläger erteilten Prokura zum Gegenstand. Unabhängig davon, ob es für diesen Widerruf eines Beschlusses der Gesellschafterversammlung bedurft hätte, war ihre Befassung damit jedenfalls rechtlich möglich (vgl. etwa BGH, NZG 2009, 707 - Tz. 27 ff.; K. Schmidt, in: Scholz, GmbHG, 10. Aufl., § 46 Rn. 133; Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 46 Rn. 53). |
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| 2. Es steht dahin, ob die materielle Rechtmäßigkeit des Widerrufs hier vom Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Klägers abhängig war. Jedenfalls lag ein solcher - von der Beklagten in zulässiger Weise nachgeschobener (vgl. soeben unter IV 3) wichtiger Grund vor: Die Umstände, die die zwangsweise Abtretung der Geschäftsanteile rechtfertigten, trugen zugleich und erst recht den Widerruf der Prokura. |
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| 3. Die erforderlichen Stimmen für den Antrag sind abgegeben worden. Entgegen der Auffassung des Klägers war nicht der Mehrheitsgesellschafter, sondern er selbst vom Stimmrecht ausgeschlossen (vgl. BGH, NZG 2009, 707 - Tz. 29), worauf es angesichts der Mehrheitsverhältnisse aber nicht ankommt. |
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| Der Senat ist aus den dargelegten Gründen einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO. Eine Berufung ist offensichtlich aussichtslos, wenn für jeden Sachkundigen ohne längere Nachprüfung erkennbar ist, dass die vorgebrachten Berufungsgründe das angefochtene Urteil nicht zu Fall bringen können (so BT-Drucks. 17/6406, S. 9). Der Rechtsbegriff der Offensichtlichkeit bezieht sich allerdings allein auf den Erkenntnisprozess des Gerichts; ist sich dieses zweifelsfrei darüber klar, dass eine mündliche Verhandlung zu keinem höheren Erkenntnisgrad führen kann, ist offensichtlich mangelnde Erfolgsaussicht anzunehmen (s. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 522 Rn. 36). Offensichtlichkeit setzt dabei nicht voraus, dass die Aussichtslosigkeit gewissermaßen auf der Hand liegt; sie kann - wie hier - auch das Ergebnis vorgängiger gründlicher Prüfung sein (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 36; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Entscheidend ist, dass der Senat die durch die Berufung aufgeworfenen Tat- und Rechtsfragen nicht nur einstimmig, sondern auch zweifelsfrei beantworten kann und sich von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung keine neuen Erkenntnisse verspricht (vgl. BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3394). Das ist hier aus den eingehend dargelegten Gründen der Fall. |
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| Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO; vgl. zum Begriff etwa Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 38), eine Entscheidung des Senats ist nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO). Der Senat hält eine mündliche Verhandlung auch nicht für geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO (vgl. zu dieser Voraussetzung etwa BT-Drucks. 17/6406, S. 9; Zöller/Heßler, a.a.O., § 522 Rn. 40; Meller-Hannich, NJW 2011, 3393, 3395). Er rät - schon aus Kostengründen - dem Kläger zur Rücknahme der Berufung. |
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| Dem zur Höhe des Streitwerts gegebenen Hinweis liegen folgende Erwägungen zugrunde: |
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| Die vom Landgericht vorgenommene Streitwertfestsetzung ist untersetzt; für das Berufungsverfahren setzt der Senat andere Streitwerte an. Grundlage für die Abänderung des Streitwerts des erstinstanzlichen Verfahrens durch den Senat ist § 63 Abs. 3 GKG. |
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| Für die Bestimmung des Streitwerts von Beschlussmängelklagen im GmbH-Recht ist § 247 Abs. 1 Satz 1 AktG - nicht hingegen § 247 Abs. 1 Satz 2 AktG (vgl. etwa Zöllner, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., Anh § 47 Rn. 171 m. w. N.) - entsprechend heranzuziehen; danach ist - abweichend von allgemeinen Grundsätzen der Streitwertbemessung - jeweils die Bedeutung der Sache für beide Parteien zu berücksichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 05.07.1999 - II ZR 313/97 - Tz. 3). Im Einzelnen beabsichtigt der Senat, die Streitwerte wie folgt anzusetzen: |
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| 1. Hinsichtlich der die Beschlussfassung über die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten betreffenden Anträge (Klaganträge Ziff. I 1 und 2) richtet sich der Streitwert gemäß § 3 ZPO nach dem Interesse der Beklagten daran, dass der Gesellschafter G weiterhin ihr Geschäftsführer ist und damit die Lenkungs- und Leitungsmacht in der Hand behält, sowie nach dem gegenläufigen Interesse des Klägers, den Gesellschafter G von der Geschäftsführung fernzuhalten (vgl. BGH, Beschl. v. 28.05.1990 - II ZR 245/89 - Tz. 1; v. 22.05.1995 - II ZR 247/94 - Tz. 3; v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 3). Die Abberufung als Gesellschafter-Geschäftsführer stellt jedenfalls keinen schwerer wiegenden Eingriff in die Rechte des Geschäftsführers dar als seine Ausschließung als Gesellschafter; insofern kann der wirtschaftliche Wert des betreffenden Geschäftsanteils in solchen Fällen grundsätzlich als geeignetes Kriterium für eine Obergrenze der Wertbemessung auch bei der hier erhobenen Klage gegen die Abberufung als Geschäftsführer herangezogen werden (s. BGH, Beschl. v. 02.03.2009 - II ZR 59/08 - Tz. 4; v. 28.06.2011 - II ZR 127/10). Dieser wirtschaftliche Wert ist unbekannt, die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, sie erziele einen Jahresumsatz in Höhe von 400.000,00 EUR (s. den Schriftsatz vom 30.04.2012, S. 14 [Bl. 132]). Der Senat setzt den hier maßgebenden Betrag bei vorsichtiger Schätzung auf zumindest das Fünffache des Nennwerts der Anteile an. Es ergibt sich hinsichtlich der die Abberufung betreffenden Anträge dann - Abschläge sind angesichts der Bedeutung der Abberufung unter den hier vorliegenden Umständen nicht gerechtfertigt - ein Streitwert von 75.000,00 EUR. |
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| 2. Dementsprechend setzt der Senat den Streitwert der die Bestellung des Klägers zum Geschäftsführer betreffenden Anträge (Klaganträge Ziff. I 5 und 6) an auf 50.000,00 EUR. |
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| 3. Hinsichtlich der die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrags des Gesellschafter-Geschäftsführers der Beklagten betreffenden Anträge (Klaganträge Ziff. I 3 und 4) ist § 42 Abs. 2 GKG maßgebend (vgl. Onderka, in: Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 13. Aufl., Rn. 4397; auch BGH, NJW-RR 2006, 213, 214), wobei hier nicht auf den Jahresbetrag des Entgelts, sondern lediglich auf die Zeit von dem angefochtenen Beschluss bis zur nach § 10 Ziff. 2 des Anstellungsvertrags (Anlage K 1 a) möglichen ordentlichen Kündigung abzustellen (vgl. etwa OLG Köln, NJW-RR 1995, 318; OLG München, NJW-RR 1988, 190; auch BGH, NJW-RR 2006, 213, 214), die danach zum 30.09.2012 möglich gewesen wäre. Unter Berücksichtigung von § 5 Abs. 1 des Anstellungsvertrags beabsichtigt der Senat, den nach allem maßgebenden Betrag auf 70.000,00 EUR zu schätzen und den Streitwert entsprechend zu bestimmen. |
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| 4. Hinsichtlich der die Zwangsabtretung durch den Gesellschafter-Geschäftsführer bzw. den Kläger betreffenden Anträge (Klaganträge Ziff. I 7 und 8 sowie Ziff. II 2) entspricht der Streitwert jeweils demjenigen, der für entsprechende, einen Beschluss über die zwangsweise Einziehung betreffende Anträge anzusetzen wäre. Der Streitwert einer gegen die Einziehung eines GmbH-Anteils gerichteten Klage entspricht - wie der einer Beschlussanfechtungsklage gegen eine Ausschließung aus einer GmbH - dem Verkehrswert dieses Anteils (s. Senatsurteil vom 19.12.2012 - 14 U 10/12 - Tz. 180 m. w. N.). Anzusetzen sind hier hinsichtlich der Klaganträge Ziff. I 7 und 8 also 75.000,00 EUR sowie 50.000,00 EUR hinsichtlich des Klagantrags Ziff. II 2. |
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| 5. Den Wert der mit Klagantrag Ziff. II 1 erhobenen Klage bemisst der Senat im Wege der Schätzung auf einen nur geringfügigen Betrag, da er lediglich die Außenvertretungsmacht betrifft. Er beabsichtigt, ihn auf 2.000,00 EUR festzulegen. |
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