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| Das aufgrund des nach § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO ergangenen Hinweises vom 11.03.2013 für den Fall, dass der Senat an seiner darin geäußerten Auffassung festhalten sollte, gegen Vorsitzenden Richter am Oberlandesgericht K., Richter am Oberlandesgericht A. und Richter am Oberlandesgericht Dr. M. gerichtete Ablehnungsgesuch war als unzulässig zu verwerfen, wobei die abgelehnten Richter Vorsitzender Richter am Oberlandesgericht K. und Richter am Oberlandesgericht A. zur Mitwirkung bei der Entscheidung berufen waren, nicht hingegen Richter am Oberlandesgericht Dr. M.. Er ist mit Ablauf des 31.03.2013 aus dem Senat ausgeschieden. |
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| Aus Gründen der Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens soll ein abgelehnter Richter in den klaren Fällen eines unzulässigen oder missbräuchlich angebrachten Ablehnungsgesuchs an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert sein und ein aufwändiges und zeitraubendes Ablehnungsverfahren verhindert werden. Dabei soll das vereinfachte Ablehnungsverfahren nur echte Formalentscheidungen ermöglichen oder offensichtlichen Missbrauch des Ablehnungsrechts verhindern, wovon auszugehen ist, wenn für eine Verwerfung als unzulässig jedes Eingehen auf den Gegenstand des Verfahrens entbehrlich ist. Hingegen scheidet eine Ablehnung als unzulässig aus, wenn - auch nur geringfügiges - Eingehen auf den Verfahrensgegenstand erforderlich ist. Über eine bloß formale Prüfung hinaus darf sich der abgelehnte Richter nicht durch Mitwirkung an einer näheren inhaltlichen Prüfung der Ablehnungsgründe zum Richter in eigener Sache machen (BVerfG NJW 2007, 3771 und NJW 2005, 3410; Beschluss vom 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11). |
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| Das Ablehnungsgesuch der Klägerin ist offensichtlich unzulässig. Der Antrag wird für den Fall gestellt, dass der Senat an der im Hinweisbeschluss vom 11.03.2013 geäußerten Auffassung festhalten sollte. Ein Befangenheitsantrag kann jedoch nicht unter einer Bedingung gestellt werden (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 42 Rn. 5; BFH, Beschluss vom 18.10.1994 - VIII B 120/93, BFH/NV 1995, 687; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13.09.2011 - L 34 SF 392/11, BeckRS 2011, 76535). |
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| Prozesshandlungen müssen eindeutig und unbedingt vorgenommen werden. Von außerprozessualen Bedingungen können sie generell nicht abhängig gemacht werden. Innerprozessuale Bedingungen sind nur zulässig, wenn keine Unsicherheit in das Verfahren getragen wird (allgemein dazu Zöller/Greger, ZPO, 29. Aufl., vor § 128 Rn. 20 mit Rechtsprechungsnachweisen). Insbesondere Prozesshandlungen, die unmittelbar auf die Verfahrenslage einwirken, können im Interesse der Rechtssicherheit auch nicht unter einer innerprozessualen Bedingung gestellt werden. Dazu zählt im Hinblick auf § 47 ZPO, wonach ein abgelehnter Richter vor Erledigung des Ablehnungsgesuchs nur solche Handlungen vornehmen darf, die keinen Aufschub gestatten, das Ablehnungsrecht (BFH a.a.O.; LSG Berlin-Brandenburg a.a.O.; Beck’scher Online-Kommentar zur ZPO/Vossler, Stand 15.01.2013, § 44 Rn. 2). |
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| Durch die Verknüpfung mit der Sachentscheidung in der Weise, dass die Richter abgelehnt sein sollen für den Fall, dass sie eine der Klägerin ungünstige Entscheidung treffen wollen, ist das Gesuch zudem rechtsmissbräuchlich. Ein Befangenheitsgesuch darf nicht dazu dienen, Richter, die zu einer konkreten Rechtsfrage eine dem Gesuchsteller missliebige Rechtsauffassung vertreten, aus dem Verfahren zu drängen (LSG Hessen MDR 1986, 436). Es ist nicht mit der Funktion des Ablehnungsgesuchs vereinbar, dieses einzusetzen, um Druck auf die zur Entscheidung berufenen Richter dahin auszuüben, dass sie in dem vom Antragsteller gewünschten Sinne verfahren (BFH a.a.O.). Der Prozessgegner darf nicht der Willkür des Antragstellers ausgesetzt sein und hat ebenfalls Anspruch auf Einhaltung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG). |
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| Damit ist die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch rein formaler Natur und von den noch dem Senat angehörenden abgelehnten Richtern selbst zu treffen, weil es dazu keiner Bewertung der Ablehnungsgründe bedarf (BVerfG a.a.O.). |
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| Die Rechtsbeschwerde war mangels Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht zuzulassen (§ 574 Abs. 2, 3 ZPO). |
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| Die Berufung war - wie im Senatsbeschluss vom 11.03.2013 dargelegt - durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Das Vorbringen der Klägerin im Schriftsatz vom 04.04.2013 führt zu keiner anderen Beurteilung. |
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| Die Kosten des für erledigt erklärten Herausgabebegehrens hat die Klägerin zu tragen, weil sie trotz Erhalt des Schreibens vom 13.02.2012 nebst Beleg über die Auszahlung des Verkaufserlöses, woraus sich ergab, dass der Beklagte nicht mehr im Besitz des Armbandes war, auf Herausgabe klagte, ohne weitere Überprüfungen über den Verbleib des Armbandes angestellt zu haben. |
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| Die Klägerin hat Bösgläubigkeit des Beklagten nicht nachgewiesen. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass der Beklagte bösgläubig war, ebenso wenig aber sicher. Das verkennt die Klägerin. Wenn sie geltend macht, die Bösgläubigkeit nachgewiesen zu haben, ersetzt sie die richterliche Beweiswürdigung nach § 286 ZPO durch ihre für die Entscheidung nicht maßgebliche subjektive Überzeugung und ignoriert berechtigte Zweifel, indem sie nur auf die zu ihren Gunsten eindeutigen Passagen der Zeugenaussagen abstellt, was nach § 286 ZPO nicht zulässig ist, da „unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden“ ist. |
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| Insbesondere verkennt die Klägerin, dass an der Richtigkeit der Aussage der Zeugin … erhebliche Zweifel bestehen. Auf Vorhalt des Schreibens vom 28.02.2012 erklärte die Zeugin, das Schreiben „so“ nicht zu kennen, ohne auf den weiteren Inhalt einzugehen. Die Zeugin erklärte lediglich, es stimme nicht, dass sie den Beklagten mit der Abholung des Armbandes beauftragt habe. Das kann nur so verstanden werden, als dass die Zeugin die Richtigkeit des Inhalts des Schreibens im Übrigen nicht in Abrede stellt. Hinzu kommt die Aussage der Zeugin, zum Beklagten „eventuell“ gesagt zu haben, er könne von ihr aus mit dem Armband machen, was er wolle. Zwar erklärte sie gleichzeitig, ihm deutlich gemacht zu haben, dass sie hierüber nicht entscheiden könne, da es eine Sache der Erbengemeinschaft sei. Gleichzeitig sagte sie aber nochmals aus, wenn es nach ihr ginge, wäre es egal. Angesichts des nicht komplett in Abrede gestellten Inhalts des Schreibens vom 28.02.2012 kann es daher keineswegs als sicher angesehen werden, dass die Zeugin dem Beklagten die Abholung und Verwertung des Armbands nicht gestattete, zumal sie in Bezug auf das von ihr bekundete einzige Telefonat mit dem Beklagten angab, nicht „genau“ sagen zu können, wer wen anrief, gleichzeitig aber erklärte, sich an das Telefonat „gut“ erinnern zu können, „weil ich ihm nämlich gesagt habe, dass er das Armband … aushändigen soll,“, was widersprüchlich und deshalb wenig glaubhaft erscheint. |
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| Der Zeuge … bekundete anlässlich seiner Vernehmung, mit der Zeugin … und dem Beklagten telefoniert zu haben, wobei ihm beide bestätigt hätten, dass die Zeugin den Beklagten mit der Abholung des Armbands beauftragte und ihm sagte, dass er es behalten könne. Danach habe er mit der Klägerin gesprochen. Nachdem diese nicht zu einem klärenden Gespräch bei der Zeugin … erschienen sei, habe er das Schreiben vom 28.02.2012 entworfen. |
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| Der Zeuge … bekundete, am 28.02.2012 mit dem Zeugen … 2 Stunden telefoniert zu haben, als dieser mit dem unterschriebenen Schreiben vom 28.02.2012 von der Zeugin … gekommen sei. |
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| Wenn das Landgericht nach alledem zu der Überzeugung kam, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass die Zeugin … sich über den Willen der Erblasserin hinweggesetzt und dem Beklagten die Abholung und Verwertung des Armbandes übertragen hat, ist das nicht zu beanstanden, sondern mangels konkreter Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der Beweisaufnahme und der Beweiswürdigung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend festgestellt. Die Bedeutung dieser Vorschrift verkennt die Klägerin völlig. |
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| Dass auch Zweifel an der Richtigkeit der Darstellung des Beklagten bestehen, sieht der Senat durchaus. Diese Zweifel führen jedoch nicht zu der für eine Verurteilung des Beklagten erforderlichen sicheren Überzeugung von der Richtigkeit der Darstellung der Klägerin, die für eine Verurteilung erforderlich wäre. |
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| Die Klägerin beanstandet zu Unrecht, das Landgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Das Urteil erging auf die mündliche Verhandlung vom 10.10.2012, wonach der Klägervertreter noch mit Schriftsatz vom 24.10.2012 Stellung nahm. Irgendein Umstand, der der Klägerin nicht bekannt gewesen wäre, zu dem sie nicht Stellung nehmen konnte oder wozu das Landgericht ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt hätte, floss in die Entscheidung nicht ein. Daher ist nicht ersichtlich, inwieweit der Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt sein könnte. |
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| Da der Senat auch einstimmig davon überzeugt ist, dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung des Senats weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist, war die Berufung mit den sich aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO ergebenden Nebenfolgen durch Beschluss zurückzuweisen. |
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