Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Juli 2006 - 12 U 91/06

published on 12/07/2006 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 12. Juli 2006 - 12 U 91/06
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Gründe

 
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 II ZPO als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.
Bei dem Inserat der Beklagten handelt es sich um eine "invitatio ad offerendum". Dies ergibt sich - unabhängig von den AGB - bereits daraus, dass ansonsten beliebig viele Interessenten innerhalb kürzester Zeit eine Annahme des etwaigen Angebotes erklären könnten, so dass die Beklagte eine für sie nicht kalkulierbare Zahl von Verträgen geschlossen hätte, die sie dann naturgemäß nicht erfüllen könnte, womit sie Schadensersatzansprüchen ausgesetzt wäre. Dies ist offensichtlich vom Verkäufer nicht gewollt und der Käufer kann von einem derartigen Verständnis des Inserates vernünftigerweise nicht ausgehen. Hiervon geht ersichtlich auch die Rechtsprechung aus (vgl. z.B. BGH NJW 2005, 976).
Dazuhin ist offenkundig, dass der angegebene Preis auf einem Irrtum beruht und dass in dem späteren Verhalten der Beklagten jedenfalls eine konkludente Anfechtungserklärung zu sehen ist.
Dass ein solcher Fehler jederzeit möglich ist, ergibt sich bereits daraus, dass der Klägervertreter in seiner Klagschrift zur Begründung des geltend gemachten Schadens unter Sachverständigenbeweis gestellt hat, dass ein solches Fahrzeug einen "Einkaufspreis von 54 EUR" hat. Hieran möchte die Klägerin sich ersichtlich nicht festhalten lassen und sie muss dies auch nicht, weil es sich ebenfalls um ein offenkundiges Formulierungsversehen handelt.
Ansprüche aus §§ 311 II, 280 BGB sind auf das Vertrauensinteresse gerichtet. Hierzu fehlt ein schlüssiger Vortrag.
Die Ausführungen zur angeblich irreführenden Werbung der Beklagten gem. § 5 UWG sind rechtlich ebenfalls unerheblich.
2. Die Klägerin erhält eine Frist zur Stellungnahme bzw. etwaigen Rücknahme der Berufung bis 28.7.2006.
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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine
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(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. (2) Eine
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published on 03/06/2009 00:00

Tenor 1.) Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch Beschluss nach § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückzuweisen. 2.) Den Parteien wird Gelegenheit gegeben, zu dem gerichtlichen Hinweis bis zum 25.
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Annotations

(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1.
die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung wie Verfügbarkeit, Art, Ausführung, Vorteile, Risiken, Zusammensetzung, Zubehör, Verfahren oder Zeitpunkt der Herstellung, Lieferung oder Erbringung, Zwecktauglichkeit, Verwendungsmöglichkeit, Menge, Beschaffenheit, Kundendienst und Beschwerdeverfahren, geographische oder betriebliche Herkunft, von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse oder die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen;
2.
den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils, den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird, oder die Bedingungen, unter denen die Ware geliefert oder die Dienstleistung erbracht wird;
3.
die Person, Eigenschaften oder Rechte des Unternehmers wie Identität, Vermögen einschließlich der Rechte des geistigen Eigentums, den Umfang von Verpflichtungen, Befähigung, Status, Zulassung, Mitgliedschaften oder Beziehungen, Auszeichnungen oder Ehrungen, Beweggründe für die geschäftliche Handlung oder die Art des Vertriebs;
4.
Aussagen oder Symbole, die im Zusammenhang mit direktem oder indirektem Sponsoring stehen oder sich auf eine Zulassung des Unternehmers oder der Waren oder Dienstleistungen beziehen;
5.
die Notwendigkeit einer Leistung, eines Ersatzteils, eines Austauschs oder einer Reparatur;
6.
die Einhaltung eines Verhaltenskodexes, auf den sich der Unternehmer verbindlich verpflichtet hat, wenn er auf diese Bindung hinweist, oder
7.
Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen.

(3) Eine geschäftliche Handlung ist auch irreführend, wenn

1.
sie im Zusammenhang mit der Vermarktung von Waren oder Dienstleistungen einschließlich vergleichender Werbung eine Verwechslungsgefahr mit einer anderen Ware oder Dienstleistung oder mit der Marke oder einem anderen Kennzeichen eines Mitbewerbers hervorruft oder
2.
mit ihr eine Ware in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union als identisch mit einer in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf dem Markt bereitgestellten Ware vermarktet wird, obwohl sich diese Waren in ihrer Zusammensetzung oder in ihren Merkmalen wesentlich voneinander unterscheiden, sofern dies nicht durch legitime und objektive Faktoren gerechtfertigt ist.

(4) Angaben im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung sowie bildliche Darstellungen und sonstige Veranstaltungen, die darauf zielen und geeignet sind, solche Angaben zu ersetzen.

(5) Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.