Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2014 - 12 U 81/14

published on 30/09/2014 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 30. Sept. 2014 - 12 U 81/14
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Rottweil vom 26. März 2014 - 3 O 259/13 - in Ziff. 1 - 3 aufrechterhalten und wie folgt ergänzt:

4. Die Kläger werden verurteilt, an die Beklagten jährlich im Voraus eine Notwegrente von 180 EUR zu entrichten.

5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten.

4. Das Urteil und das oben genannte Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch die Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für den Rechtsstreit in erster und zweiter Instanz wird auf 30.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Parteien streiten um ein Wegrecht über den Hofraum des Anwesens der Beklagten.
1. Die Beklagten kauften im Jahr 2002 von einer Erbengemeinschaft das an der Landesstraße 4xx gelegene Grundstück (Flurstück 2xx) xxx in 7xxx xxx. Sie sind hälftige Miteigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Anwesens, das Mitte der fünfziger Jahre Eigentum des Revierförsters a. D. Kxxx war. Über den Hofraum des Grundstücks führt ein zunächst mit Teer und dann teilweise mit kleinen Steinen befestigter Weg von der Landesstraße 4xx zu den in östlicher Richtung gelegenen weiteren Anwesen u.a. Flurstücke 2xxx (Wiese) und zu dem mit einem Wohnhaus bebauten Flurstück 2xx (xxx, Gebäude- und Freifläche, Landwirtschaftsfläche, Verkehrsfläche, verbunden mit dem Sondereigentum an den im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnräumen in sämtlichen Geschossen der nordwestlichen Gebäudehälfte und allen mit der gleichen Nummer bezeichneten Nebenräumen). Die Kläger sind hälftige Miteigentümer des Flurstücks Nr. 2xx und je zu einem Drittel Miteigentümer des Flurstücks Nr. 2xxx. Sie erreichen bislang ihr Wohnanwesen über den genannten, über den Hofraum des Grundstücks der Beklagten führenden, befestigten Weg, der auf den Parzellen xxx und xxx fortgeführt wird, wobei deren Eigentümer den Klägern bislang ein Wegrecht gewähren. Wegen Einzelheiten zur Lage der Grundstücke wird auf den Auszug aus dem Liegenschaftskataster in Anlage K 1 der Kläger (Bl. 10 d. A.) verwiesen.
Im Jahr 1955 schlossen die den Weg nutzenden anliegenden damaligen Eigentümer in Ergänzung eines nicht mehr vorliegenden Vertrages aus dem Jahr 1910 eine Vereinbarung über Rechte zur Nutzung und Pflichten zur Unterhaltung des Weges.
Nach § 1 des Vertrages wurde dem Voreigentümer des klägerischen Grundstücks, Wxxx Wxxx (damals Parzelle xxx), und dessen Rechtsnachfolgern, also auch den Klägern, das Mitbenutzungsrecht des Weges über den Hofraum des Anwesens des Revierförsters a. D. Kxxx (heute der Beklagten) eingeräumt. In § 5 haben die Vertragschließenden Folgendes vereinbart:
„Diese Vereinbarung erfolgt gegen jederzeitigen Widerruf. Der Widerruf hat gegenüber allen Beteiligten schriftlich zu erfolgen. Widerrufen kann insbesondere werden, wenn der OW 7/3 und 7/2 als öffentlicher Weg ausgestaltet werden soll oder wenn die Verpflichteten ihrer Instandsetzungspflicht am Ortsweg trotz Mahnung nicht nachkommen sollten.“
Wegen weiterer Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K 7 der Kläger (Bl. 35 ff. d. A.) verwiesen.
Im Sommer 2012 haben die Beklagten gegenüber den Nutzungsberechtigten die Vereinbarung schriftlich widerrufen. Dabei haben sie sich nicht auf einen in der Klausel genannten Kündigungsgrund bezogen.
Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen.
Im September 2012 sperrten die Beklagten die streitgegenständliche Zugangsmöglichkeit zum Grundstück der Kläger mit einem Schlagbaum ab, um so die Mitbenutzung der Wegfläche durch die Kläger zu verhindern. Mit Beschluss vom 13. November 2012 erließ das Landgericht Rottweil daraufhin eine einstweilige Verfügung und verpflichtete die Beklagten, den Klägern die ungehinderte Mitbenutzung des Weges zu ermöglichen (Az. 1 O 113/12). Mit weiterem Beschluss vom 15. Januar 2013 wurden die Kläger nach § 887 ZPO zur Ersatzvornahme ermächtigt, weil die Beklagten zwar den Schlagbaum entfernt, die dazu gehörigen Begrenzungspfähle aber stehen gelassen hatten.
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Die Kläger haben in erster Instanz vorgetragen,
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sie hätten weiterhin das Recht, das Grundstück der Beklagten im Rahmen einer angemessenen Nutzung ihres eigenen Grundstücks zu überfahren. Dieses Recht würden die Beklagten ihnen jedoch seit dem 1. September 2012 verweigern, weil sie ihnen auf mannigfaltige Art und Weise die Zufahrt zu ihrem Anwesen vereitelten, indem sie z.B. schwere Pflanzkübel aufgestellt hätten oder ihre Fahrzeuge in den Weg stellen würden, so dass eine Vorbeifahrt unmöglich sei.
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Ein ordnungsgemäßer Widerruf der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sei nicht erfolgt, weil diese nicht frei widerruflich gewesen sei. Das ergebe sich aus dem letzten Satz der Urkunde, welche den Widerruf auf besondere Umstände einschränke. Außerdem handele es sich bei dem ihnen zustehenden Wegrecht um eine altrechtliche Dienstbarkeit, welche sie durch unvordenkliche Verjährung erworben hätten. Hilfsweise stünde ihnen jedenfalls ein Anspruch auf ein Notwegrecht nach § 917 BGB zu. Eine andere Möglichkeit, um auf ihr Grundstück zu gelangen, gebe es nicht. Insbesondere bestehe keine alternative Zufahrt über die Flurstücke Nr. xxx und xxx, weil sich dort eine Wiese befinde.
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Die Kläger haben in erster Instanz beantragt:
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1. Die Beklagten werden verurteilt zu dulden, den Klägern und ihren Besuchern sowie Lieferanten jederzeit ungehinderte Zufahrt zu den Gebäuden xxx xx in 7xxx xxx zu gewähren und hierzu die südlich des bebauten Teils des Anwesens xxx xx in 7xxx xxx vorhandene befestigte Fläche einschließlich des Mündungsrichters zur Landesstraße L 4xx durchgehend in der für einen Traktor mit 2-Achs-Anhänger mit einer Gesamtlänge von 12 m erforderlichen Breite freizuhalten sowie eine Durchfahrtbreite im anschließenden Wegbereich von 3 m jederzeit freizuhalten sowie zu dulden, dass die Kläger und deren Besucher sowie deren Lieferanten, die vorbeschriebene Fläche mit Fahrzeugen aller Art ständig nutzen können.
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2. Den Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung unter Ausschluss des Einwandes des Fortsetzungszusammenhangs ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 50.000 EUR und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten gegen sie festgesetzt wird.
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3. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 1.253,78 EUR vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten zuzüglich Zinsen mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 24.6.2013 zu zahlen.
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Die Beklagten haben in erster Instanz beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagten haben in erster Instanz vorgetragen,
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sie seien gemäß § 5 der vertraglichen Vereinbarung aus dem Jahr 1955 jederzeit berechtigt, den Klägern die Benutzungsmöglichkeit des Weges aufzukündigen. Nachdem dies erfolgt sei, habe die Vereinbarung keinen Bestand mehr. Die Kläger könnten ihr Grundstück über den auf dem Flurstück Nr. 2xx oder Nr. 2xx befindlichen Weg erreichen. Diesen hätten die Rechtsvorgänger der Kläger wohl aus Bequemlichkeit nicht mehr genutzt. Ein Notwegrecht bestehe daher nicht. Eine altrechtliche Dienstbarkeit liege ebenfalls nicht vor.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf die dort gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften verwiesen.
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2. Das Landgericht hat den Klageanträgen Ziff. 1 bis 3 - teilweise anders formuliert - stattgegeben.
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Den Klägern stehe aus Gewohnheitsrecht ein Überfahrtsrecht über das Grundstück der Beklagten zu. Es sei anerkannt, dass Überwegrechte auch durch Gewohnheitsrecht begründet werden könnten. Die bereits im Jahr 1910 und dann wieder im Jahr 1955 getroffene Nutzungsvereinbarung habe sich seit über einem Jahrhundert in der Praxis bewährt und sei bis zuletzt auch praktiziert worden. Es komme angesichts des gewohnheitsrechtlich begründeten Überwegrechts nicht mehr darauf an, ob eine andere Zufahrtsmöglichkeit zu dem betroffenen Grundstück bestehe. Eine solche bestehe allerdings tatsächlich nicht, da es sich sowohl bei dem angeblichen Weg über das Flurstück 2xx als auch über das Flurstück 2xx um eine zugewachsene Wiese handele. Aufgrund des bestehenden Gewohnheitsrechtes sei auch eine Wegnotlage im Sinne von § 917 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.
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Wegen weiterer Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts (S. 7-10 des Urteils, Bl. 92-95 d. A.) verwiesen.
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Die Beklagten haben gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 2. April 2014 zugestellte Urteil am 30. April 2014 beim Oberlandesgericht Stuttgart Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist am 21. Mai 2014 eingegangen.
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3. Die Beklagten tragen zur Begründung der Berufung vor,
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die Vereinbarung aus dem Jahr 1955 sei ebenso wie diejenige aus dem Jahr 1910 für sie nicht bindend, nachdem die dort niedergelegten Verpflichtungen unstreitig nicht auf sie übertragen worden seien. Auch sonst bestünde kein Recht der Kläger, ihr Grundstück zu nutzen. Ein historisches Gewohnheitsrecht bestehe nicht, da ein Vertrag geschlossen worden sei. Gegen die Gewährung eines Notwegrechtes spreche, dass noch zwei weitere Möglichkeiten bestünden, das Grundstück der Kläger zu erreichen. Zum einen sei es möglich, über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 2 der Bekl., Bl. 60 d. A.), zum anderen über den Feldweg Flurstück 2xx (vgl. Anl. B 1 der Bekl., Bl. 59 d. A.) zu fahren.
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Die Beklagten beantragen:
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Auf die Berufung wird das Urteil des Landgerichts Rottweil, Az.: 3 O 259/13, vom 26.03.2014 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
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Die Kläger beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Kläger tragen vor,
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das Urteil sei in der Sache richtig. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 stütze gerade das Gewohnheitsrecht. An dem bestehenden Zustand habe man nichts ändern wollen. § 1 der Vereinbarung habe nur deklaratorische Bedeutung. Es sei letztlich um die Instandhaltung des Weges gegangen. Subsidiär bestehe jedenfalls ein Notwegrecht. Eine Zufahrtsmöglichkeit über die von den Beklagten genannten Wege bestehe nicht. Die Zufahrt über die Flurstücke 2xx und 2xx sei nicht möglich, da es sich um unbefestigte Wiesenflächen handele. Das Grundstück 2xx sei schon immer eine Wiese gewesen, auf dem Vieh weide.
34 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 16. September 2014 (Bl. 140 d. A.) verwiesen.
II.
35 
Die statthafte sowie frist- und formgerecht eingelegte Berufung ist weitgehend unbegründet. Der Vertrag aus dem Jahr 1955 ist zwar für die Beklagten nicht bindend. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht zu, für das eine entsprechende Rente zu entrichten ist.
36 
1. Den Klägern steht kein Anspruch aus § 1 der Vereinbarung aus dem Jahr 1955 (Anl. K 7, Bl. 35 d. A.) auf Mitbenutzung des Hofraumes des Grundstücks der Beklagten zu.
37 
a) Die vertragliche Vereinbarung ist zwar so auszulegen, dass sie nicht ohne berechtigten Grund, der vorliegend nicht erkennbar ist, gekündigt werden kann.
38 
aa) Die Auslegung der Klausel richtet sich nach den §§ 133, 157 BGB.
39 
Nach § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Nach § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Die §§ 133, 157 BGB gelten sowohl für die Auslegung von Verträgen als auch für die von einseitigen Rechtsgeschäften und einzelnen Willenserklärungen. Der Anwendungsbereich beider Vorschriften deckt sich. Sie sind bei der Auslegung nebeneinander heranzuziehen (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 73. Aufl., § 157 BGB Rn. 1 m.w.N.).
40 
Dabei sind sowohl der Wortlaut der Erklärung als auch die Begleitumstände, vor allem die Entstehungsgeschichte, die Äußerungen der Parteien und deren Interessenlagen zu berücksichtigen sowie der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung; im Zweifel ist der Auslegung der Vorzug zu geben, die zu einem vernünftigen, widerspruchsfreien und den Interessen beider Parteien gerecht werdenden Ergebnis führt, das mit den Anforderungen des redlichen Geschäftsverkehrs im Einklang steht (vgl. Palandt/Ellenberger, a.a.O., § 133 BGB Rn. 14 bis 20 m.w.N.).
41 
bb) Was die vertragsschließenden Parteien seinerzeit tatsächlich hinsichtlich der genannten „Widerrufsklausel“ besprochen haben, ist nicht bekannt.
42 
Der Wortlaut von Satz 1 der Klausel bestimmt, dass der „Widerruf“ jedenfalls ohne Beachtung einer Frist erfolgen kann. Ob ein Kündigungsgrund bestehen muss, ist damit nicht zwingend bestimmt, auch wenn die Formulierung in ihrer umgangssprachlichen Bedeutung eher dafür sprechen kann, dass auch ohne Kündigungsgrund die Vereinbarung aufgesagt werden kann. Bei Beachtung der Interessen der Parteien (interessengerechte Auslegung) und der nachfolgend beispielhaft aufgeführten Kündigungsgründe zeigt sich allerdings, dass viel dafür spricht, dass letztlich nur aus erheblichen Gründen gekündigt werden kann. Es muss sich dabei um ein erhebliches berechtigtes Interesse des Kündigenden handeln. Ein solches ist vorliegend nicht erkennbar. Vor der Kündigung wurde insbesondere auch keine „Mahnung“ wegen vernachlässigter Instandsetzungspflichten ausgesprochen, wie dies in § 5 des Vertrages vorgesehen ist.
43 
b) Die im Vertrag von Revierförster a. D. Kxxx übernommenen Verpflichtungen binden die Beklagten aber nicht.
44 
Eine rein schuldrechtliche Vereinbarung zwischen Nachbarn über ein Wegrecht wirkt nicht gegenüber Sondernachfolgern (Palandt/Bassenge, BGB, 73. Aufl., § 917 BGB Rn. 10 m.w.N.).
45 
Bei der vorliegenden Vereinbarung der Vertragsparteien handelt es sich um eine schuldrechtliche Vereinbarung über ein Nutzungsrecht und nicht etwa um eine Grunddienstbarkeit gemäß § 1018 BGB.
46 
Nach der genannten Vorschrift kann ein Grundstück zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).
47 
Die Grunddienstbarkeit stellt ein dingliches Recht dar, das durch Einigung und Eintragung auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks entsteht (vgl. Palandt /Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 28). Schuldrechtliche Vereinbarungen können neben einem dinglichen Recht selbstständig oder als Teil des Grundgeschäftes getroffen werden. Sie wirken ohne Übernahme aber nicht gegenüber dem Sondernachfolger (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 1018 BGB Rn. 27 bezüglich Einschränkungen oder Erweiterungen der beiderseitigen Rechte und Pflichten gegenüber dem dinglichen Rechtsinhalt). Es ist nach allgemeinen Regeln auch nicht möglich, schuldrechtliche Verpflichtungen zu Lasten eines Dritten zu vereinbaren.
48 
Die Verpflichtungen, die der seinerzeit am Vertragsschluss beteiligte Revierförster a. D. Kxxx übernommen hatte, wurden nicht auf die Beklagten übertragen. Weder wurde ein Wegrecht im Grundbuch eingetragen noch eine schuldrechtliche Verpflichtung von den Beklagten, die auch nicht den Revierförster a. D. Kxxx beerbt haben, beim Kauf des Anwesens übernommen.
49 
2. Den Klägern steht auch kein Wegrecht aus Gewohnheitsrecht zu.
50 
a) Es ist sowohl im privaten als auch im öffentlichen Wegerecht anerkannt, dass Überwegrechte auch historisch, mithin durch Gewohnheitsrecht, begründet sein können. Ein Gewohnheitsrecht ist dann anzunehmen, wenn innerhalb eines autonomen Verbandes, nämlich innerhalb eines engeren Kreises von Betroffenen, eine lang dauernde, gleichmäßige, tatsächliche Übung besteht, die von der Überzeugung getragen wird, zu dem Verhalten rechtlich verpflichtet zu sein (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, MDR 2007, 457 Rn. 25 m.w.N.). Wird ein bestimmter Weg über ein Privatgrundstück seit langer Zeit als Zuweg zwischen der öffentlichen Straße und einem Hinterliegergrundstück benutzt, kann das zur Bildung eines örtlich geltenden Gewohnheitsrechts führen, das objektives Recht darstellt und an das die Anwohner gebunden sind (Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O.). Ein Anspruch auf eine Notwegrente besteht nicht, wenn das in Anspruch genommene Überwegrecht durch Gewohnheitsrecht begründet ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, a.a.O. Rn. 33).
51 
Vorliegend haben die Beteiligten nicht aufgrund Gewohnheit, sondern aufgrund eines tatsächlichen oder vermeintlichen Vertragsverhältnisses gehandelt. Die Beteiligten haben dabei - nach dem Vertragstext - die Vorstellung gehabt, dieses Verhältnis wieder kündigen zu können. Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus Gewohnheitsrecht berufen kann. Langfristig laufende Verträge würden sonst ohne Weiteres zur „Ersitzung“ eines andauernden Nutzungsrechts führen. Für ein Gewohnheitsrecht verbleibt somit kein Raum.
52 
b) Auch das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung streitet nicht für die Kläger.
53 
Über die rechtsgeschäftlichen, gesetzlichen und behördlichen Entstehungstatbestände eines Wegerechts hinaus, kann im Einzelfall auch ein gewohnheitsrechtliches Nutzungsrecht aufgrund des Rechtsinstituts der „unvordenklichen Verjährung“ entstehen.
54 
Die unvordenkliche Verjährung liefert den Beweis für eine in früherer Zeit von der zuständigen Obrigkeit ausdrücklich oder stillschweigend erteilten Rechtsverleihung. Dafür ist es erforderlich, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und dass weitere 40 Jahre vorher keine Erinnerung an einen anderen Zustand seit Menschengedenken bestand (vgl. BGH NJW-RR 2009, 515 juris-Rn. 14 a). Die unvordenkliche Verjährung kann rechtsbegründende Kraft entfalten, sofern der beanspruchte Zustand mindestens 40 Jahre lang unangefochten bestanden hat (BGHZ 16, 234, 238; Peters/Jacoby in Staudinger, BGB-Neubearbeitung 2009, Vorbemerkungen zu §§ 194 bis 225 BGB Rn. 37). Wird ein Weg oder eine Straße seit unvordenklicher Zeit von jedermann wie ein öffentlicher Weg benutzt, so hat das streitige Straßenstück den Charakter eines öffentlichen Weges im Rechtssinne. An einem solchen Grundstück kann keine privatrechtliche Grunddienstbarkeit eingeräumt werden, die inhaltlich der Nutzung als öffentliche Straße entspricht, weil es schon eine öffentlich-rechtliche Nutzungsberechtigung zum Gehen und Fahren für jedermann gibt (vgl. Münch in jurisPK-BGB, 6. Aufl., § 1018 BGB Rn. 51).
55 
Vorliegend hat der Zustand, dass die Kläger oder ihre Rechtsvorgänger den Hofraum des Anwesens der Beklagten überfahren bzw. genutzt haben, zwar über 100 Jahre angedauert, doch wurde die Nutzung bis zum Tod des Revierförsters Kxxx und ggf. darüber hinaus (durch seine Erben oder Schuldübernehmer) aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages gewährt, der eine Kündigungsmöglichkeit vorsieht.
56 
Findet eine Nutzung aufgrund eines schuldrechtlichen Vertrages (Miete, Leihe) statt, liegt es - wie bereits ausgeführt - auf der Hand, dass der Mieter, Entleiher oder sonst vertraglich Berechtigte sich nicht nach Ablauf der Vertragslaufzeit auf ein fortbestehendes Nutzungsrecht aus unvordenklicher Verjährung berufen kann. Die „Ersitzung“ eines Rechtes aufgrund langjähriger, vertraglich geregelter Nutzung kommt nicht in Betracht.
57 
3. Den Klägern steht aber ein Notwegrecht gemäß § 917 BGB zu.
58 
§ 917 BGB bestimmt, dass wenn einem Grundstück die zur ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt, der Eigentümer von den Nachbarn verlangen kann, dass sie bis zur Behebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechtes werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt (§ 917 Abs. 1 S. 2 BGB). Nach § 917 Abs. 2 S. 1 BGB sind die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Voraussetzungen für ein Notwegrecht liegen vor.
59 
a) Es fehlt die Verbindung zu einem öffentlichen Weg.
60 
aa) Es besteht keine Zufahrt über das Flurstück 268 „Weg“.
61 
Nach dem als Anl. B 1 (Bl. 59 d. A.) vorgelegten Plan aus früherer Zeit (wohl aus der Zeit, als der Vertrag im Jahr 1955 geschlossen wurde) kommt zwar in Betracht, dass das Grundstück der Kläger über die als Weg eingezeichnete Fläche Flurstück 2xx erreichbar sein könnte. Nach dem unstreitigen Sachverhalt stellt dieser „Weg“ aber tatsächlich eine Wiese dar. Es ist auch nicht zu ersehen, dass der frühere Weg 2xx dem Straßenverkehr gewidmet gewesen wäre oder ein Anspruch auf eine entsprechende Widmung besteht.
62 
bb) Es besteht auch keine Zufahrt über das Flurstück 2xx.
63 
Soweit die Beklagten behaupten, dass eine Zufahrt über den Weg 2xx (Anl. B 1, Bl. 59 d. A.) möglich wäre, ist auch dies nicht zutreffend. Die Erörterung über die tatsächlichen heutigen Verhältnisse vor Ort im Termin vom 16. September 2014 hat ergeben, dass auch dort kein Weg vorhanden ist, der eine Zufahrt zum Grundstück der Kläger ermöglicht. Es handelt sich um ein privates Grundstück. Auch dort befindet sich eine Wiese.
64 
b) Die Benutzung des Notwegs als solchem muss nach strengem Maßstab notwendig sein (vgl. BGH NJW 1964, 1321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5). Das ist hier der Fall.
65 
aa) Die Notwendigkeit der Benutzung des Verbindungsgrundstücks ist grundsätzlich dann nicht gegeben, wenn ein anderer ausreichender, wenn auch unbequemerer oder teurerer Zugang möglich ist; im Verhältnis zum Gesamtertrag seines Grundstücks unzumutbare Kosten zur Schaffung eines fehlenden bzw. zur Benutzung eines vorhandenen Zugangs braucht der Berechtigte aber nicht aufzuwenden (vgl. BGH NJW 1964, 1321; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 5 m.w.N.).
66 
Ein anderweitiger Zugang ist - entgegen dem Vortrag der Beklagten - nicht ersichtlich. Die Kläger müssten sich mit ihrem Fahrzeug über fremde Wiesengrundstücke bewegen. Je nach Witterungszustand und Bestellung der Wiese ist ein Durchkommen mit einem gewöhnlichen Pkw nicht gewährleistet. Die Kläger müssten den Grundstückseigentümer der Wiese in Anspruch nehmen, einen Teil der Wiese zum Fahrweg ausbauen. Dagegen stellt die Nutzung der ohnehin bestehenden, für das Überfahren vom Untergrund her geeigneten, relativ kleinen Hoffläche der Beklagten - verglichen mit der Nutzung anderer, auf Grundstücken Dritter neu herzustellender Zufahrten - die geringste Belastung dritter Grundstückseigentümer bei größter Effektivität dar (vgl. hierzu Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 a m.w.N.).
67 
Entgegen der Auffassung der Beklagten gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Kläger durch eine willkürliche Handlung eine bisherige Verbindung ihres Grundstücks zu einem öffentlichen Weg aufgegeben haben (§ 918 BGB).
68 
bb) Der Umfang des Notwegrechts bestimmt sich nach der zur ordnungsgemäßen Benutzung des verbindungslosen Grundstücks notwendigen Benutzung des Verbindungsgrundstücks (vgl. Fritsche in: Beck’scher Onlinekommentar zum BGB, Edition 30, § 917 BGB Rn. 26).
69 
Bei einem Wohngrundstück - wie hier - ist die Zufahrt für Kraftfahrzeuge zum Grundstück grundsätzlich notwendig (BGH NJW-RR 2009, 515; Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 6 m.w.N.). Zur Herstellung und Unterhaltung des Notwegs ist der Duldungspflichtige nicht verpflichtet; das obliegt dem Berechtigten (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 9 m.w.N.; anders aber, wenn auch Verpflichteter das Weggrundstück nutzt (BGH NJW-RR 2009, 515 Rn. 25).
70 
Gegen den Umfang der zu duldenden Nutzung, wie im Urteilstenor ausgesprochen, ist nichts einzuwenden, nachdem dort auch die zulässigen Höchstmaße der Fahrzeuge nach § 32 Abs. 1 StVZO berücksichtigt wurden.
71 
c) Notwegrente
72 
Die Höhe der zu entrichtenden Notwegrente richtet sich nach dem Nachteil für das Verbindungsgrundstück; mangels Nachteil kann eine Rente auch ganz entfallen (vgl. Palandt/Bassenge, a.a.O., § 917 BGB Rn. 15 m.w.N.). Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BGH NJW 1991, 564) ist für die Bemessung der Notwegrente nicht auf den Vorteil oder den Nutzen abzustellen, den der Berechtigte aus dem Notweg zieht, sondern auf den Umfang des dem Verpflichteten Eigentümers durch die Duldungspflicht entstehenden Nutzungsverlustes. Bei der Notwegrente bemisst sich der Nutzungsverlust nach der Minderung des Verkehrswertes, die das gesamte Grundstück durch den Notweg erfährt. Dieser wird im Hinblick darauf, dass auch die Beklagten diesen Teil ihres Grundstücks befahren und deshalb eine anderweitige Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt wird, auf 180,00 EUR jährlich geschätzt.
73 
Nach den §§ 917 Abs. 2 Satz 2, 913 Abs. 2 BGB ist die Rente jährlich im Voraus zu entrichten.
74 
4. Nebenforderungen
75 
Ein Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten aus einem Gegenstandswert von 20.000 EUR (Kostenrechnung in Anl. K 8, Bl. 38 d. A.: davon gefordert 1,6-Geschäftsgebühr, Auslagenpauschale nebst MwSt.) steht den Klägern gemäß §§ 1004, 823 Abs. 2, 249 BGB zu.
76 
Durch die unstreitig in der Vergangenheit erfolgte Errichtung des Schlagbaums und die damit verbundene Beeinträchtigung des Eigentums der Kläger haben die Beklagten die Einschaltung eines Rechtsanwalts auf Klägerseite veranlasst. Die Aufwendungen der Kläger hierfür haben sie zu ersetzen (Schadensersatz).
III.
77 
1. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 97, 91, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
78 
2. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
79 
3. Der Streitwert einer Klage auf Duldung der Benutzung von Nachbargrundstücken zur Herstellung der erforderlichen Verbindung mit einem öffentlichen Weg (Notweg) bestimmt sich in entsprechender Anwendung von § 7 Alt. 1 ZPO nach dem gemäß § 3 ZPO zu schätzenden Interesse der Kläger an der Duldungspflicht des Nachbarn. Der Wert dieses Interesses entspricht der Wertsteigerung, welche das Grundstück des Klägers durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2013, V ZR 52/13). Der Wert des Grundstücks ändert sich nicht durch das Aufbringen dieser Geldmittel, sondern allein durch das Notwegrecht. Die mit dessen Ausübung verbundenen Kosten sind deshalb keine geeignete Grundlage für die Streitwertbemessung (BGH, a.a.O., Rn. 8). Das Interesse der Kläger an der Duldungspflicht wurde von diesen unbestritten zuletzt mit 30.000 EUR angegeben. Auf diesen Wert schätzt der Senat gemäß § 3 ZPO die Wertsteigerung, welche das Grundstück der Kläger durch die Gewährung des Notwegrechts erfährt. Entsprechend § 63 Abs. 3 GKG wurde der Wert für die erste Instanz entsprechend festgesetzt.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 155/18 Verkündet am: 24. Januar 2020 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 917, 1018, 109
published on 28/07/2016 00:00

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 30.12.2014 - D 4 O 203/13 - wird zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten als Gesamtschuldner. 3. Das Urteil ist vorläufig v
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Annotations

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Ein Grundstück kann zugunsten des jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks in der Weise belastet werden, dass dieser das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf oder dass auf dem Grundstück gewisse Handlungen nicht vorgenommen werden dürfen oder dass die Ausübung eines Rechts ausgeschlossen ist, das sich aus dem Eigentum an dem belasteten Grundstück dem anderen Grundstück gegenüber ergibt (Grunddienstbarkeit).

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Die Verpflichtung zur Duldung des Notwegs tritt nicht ein, wenn die bisherige Verbindung des Grundstücks mit dem öffentlichen Wege durch eine willkürliche Handlung des Eigentümers aufgehoben wird.

(2) Wird infolge der Veräußerung eines Teils des Grundstücks der veräußerte oder der zurückbehaltene Teil von der Verbindung mit dem öffentlichen Wege abgeschnitten, so hat der Eigentümer desjenigen Teils, über welchen die Verbindung bisher stattgefunden hat, den Notweg zu dulden. Der Veräußerung eines Teils steht die Veräußerung eines von mehreren demselben Eigentümer gehörenden Grundstücken gleich.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Breite über alles – ausgenommen bei Schneeräumgeräten und Winterdienstfahrzeugen – folgende Maße nicht überschreiten:

1.allgemein2,55 m,

2.bei land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsgeräten, bei selbstfahrenden land- oder forstwirtschaftlichen Arbeitsmaschinen und bei Zugmaschinen und Sonderfahrzeugen mit auswechselbaren land- oder forstwirtschaftlichen Anbaugeräten, wenn sie für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke gemäß § 6 Absatz 5 der Fahrerlaubnis-Verordnung eingesetzt werden


3,00 m,

3.bei Anhängern hinter Krafträdern1,00 m,

4.bei festen oder abnehmbaren Aufbauten von klimatisierten Fahrzeugen, die für die Beförderung von Gütern in temperaturgeführtem Zustand ausgerüstet sind und deren Seitenwände einschließlich Wärmedämmung mindestens 45 mm dick sind


2,60 m,

5.bei Personenkraftwagen2,50 m,

6.bei Fahrzeugen mit angebauten Geräten für die Straßenunterhaltung3,00 m.


Die Fahrzeugbreite ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.2 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeugbreite die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
der am Aufstandspunkt auf der Fahrbahnoberfläche liegende Teil der Ausbauchung der Reifenwände,
3.
Reifenschadensanzeiger,
4.
Reifendruckanzeiger,
5.
lichttechnische Einrichtungen,
6.
von Fahrzeugen beförderte klimatisierte Container oder Wechselaufbauten in einem Bereich von bis zu 5 cm über der nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 allgemein zulässigen Breite von 2,55 m,
7.
Ladebrücken, Hubladebühnen und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 10 mm seitlich des Fahrzeugs hervorragen und deren nach vorne oder nach hinten liegende Ecken mit einem Radius von mindestens 5 mm und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
8.
einziehbare Spurführungseinrichtungen, die für die Verwendung in Spurbussystemen gedacht sind, in nicht eingezogener Stellung,
9.
einziehbare Stufen, sofern betriebsbereit und bei Fahrzeugstillstand,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 der Kommission vom 12. Dezember 2012 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern bezüglich ihrer Massen und Abmessungen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 353 vom 21.12.2012, S. 31; L 130 vom 15.5.2013, S. 60; L 28 vom 4.2.2016, S. 18), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1892 vom 31. Oktober 2019 (ABl. L 291 vom 12.11.2019, S. 17) geändert worden ist, typgenehmigt sind, sofern die Fahrzeugbreite inklusive eines klimatisierten Aufbaus mit isolierten Wänden einschließlich der gemessenen vorstehenden Teile höchstens 2 600 mm beträgt, wobei die Einrichtungen und Ausrüstungen sowohl in der eingezogenen beziehungsweise eingeklappten Stellung als auch in der Gebrauchsstellung arretiert sein müssen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür, die bei einer Höhe von höchstens 2,0 m über dem Boden höchstens 20 mm und bei einer Höhe von mehr als 2,0 m über dem Boden höchstens 50 mm hervorragen dürfen und deren Kanten mit einem Radius von mindestens 2,5 mm abgerundet sind,
14.
vorstehende flexible Teile eines Spritzschutzsystems gemäß Verordnung (EU) Nr. 109/2011 der Kommission vom 27. Januar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung bestimmter Klassen von Kraftfahrzeugen und ihrer Anhänger hinsichtlich der Spritzschutzsysteme (ABl. L 34 vom 9.2.2011, S. 2; L 234 vom 10.9.2012, S. 48), die durch die Verordnung (EU) Nr. 519/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 74) geändert worden ist,
15.
flexible Radabdeckungen, die nicht unter Nummer 14 fallen,
16.
Schneeketten,
17.
Sicherheitsgeländer auf Fahrzeugtransportern, die für den Transport von mindestens zwei Fahrzeugen ausgelegt und gebaut sind und deren Sicherheitsgeländer sich mindestens 2,0 m und höchstens 3,70 m über dem Boden befinden und höchstens 50 mm vom äußersten Punkt der Fahrzeugseite hinausragen und wenn die Fahrzeugbreite höchstens 2 650 mm beträgt,
18.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
19.
Schläuche der Reifendrucküberwachungssysteme, sofern sie an den beiden Seiten des Fahrzeugs höchstens 70 mm über die größte Breite des Fahrzeugs hinausragen.
Gemessen wird bei geschlossenen Türen und Fenstern und bei Geradeausstellung der Räder.

(2) Bei Kraftfahrzeugen, Fahrzeugkombinationen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Höhe über alles folgendes Maß nicht überschreiten:4,00 m.
Die Fahrzeughöhe ist nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.3 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Fahrzeughöhe die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:
1.
Antennen für Rundfunk, Navigation, die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen und
2.
Scheren- oder Stangenstromabnehmer in gehobener Stellung.
Bei Fahrzeugen mit Achshubeinrichtung ist die Auswirkung dieser Einrichtung zu berücksichtigen.

(3) Bei Kraftfahrzeugen und Anhängern einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge über alles folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Kraftfahrzeugen und Anhängern
– ausgenommen Kraftomnibusse und Sattelanhänger –

12,00 m,

2.bei zweiachsigen Kraftomnibussen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

13,50 m,

3.bei Kraftomnibussen mit mehr als zwei Achsen
– einschließlich abnehmbarer Zubehörteile –

15,00 m,

4.bei Kraftomnibussen, die als Gelenkfahrzeug ausgebildet sind (Kraftfahrzeuge, deren Nutzfläche durch ein Gelenk unterteilt ist, bei denen der angelenkte Teil jedoch kein selbstständiges Fahrzeug darstellt)

18,75 m.

Abweichend von Satz 1 Nummer 1 darf die höchstzulässige Länge von 12,00 m überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 erfolgt.

(4) Bei Fahrzeugkombinationen einschließlich mitgeführter austauschbarer Ladungsträger und aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) darf die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1, folgende Maße nicht überschreiten:

1.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger) und Fahrzeugkombinationen (Zügen) nach Art eines Sattelkraftfahrzeugs
– ausgenommen Sattelkraftfahrzeugen nach Nummer 2 –


15,50 m,

2.bei Sattelkraftfahrzeugen (Sattelzugmaschine mit Sattelanhänger), wenn die höchstzulässigen Teillängen des Sattelanhängers
a)Achse Zugsattelzapfen bis zur hinteren Begrenzung 12,00 m und
b)vorderer Überhangradius 2,04 m
nicht überschritten werden,16,50 m,

3.bei Zügen, ausgenommen Züge nach Nummer 4:
a)Kraftfahrzeuge außer Zugmaschinen mit Anhängern18,00 m,
b)Zugmaschinen mit Anhängern18,75 m,

4.bei Zügen, die aus einem Lastkraftwagen und einem Anhänger zur Güterbeförderung bestehen,
18,75 m.

Dabei dürfen die höchstzulässigen Teillängen folgende Maße nicht überschreiten:
a)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination, abzüglich des Abstands zwischen der hinteren Begrenzung des Kraftfahrzeugs und der vorderen Begrenzung des Anhängers


15,65 m

und

b)größter Abstand zwischen dem vordersten äußeren Punkt der Ladefläche hinter dem Führerhaus des Lastkraftwagens und dem hintersten äußeren Punkt der Ladefläche des Anhängers der Fahrzeugkombination


16,40 m.

Bei Fahrzeugen mit Aufbau – bei Lastkraftwagen jedoch ohne Führerhaus – gelten die Teillängen einschließlich Aufbau.

(4a) Bei Fahrzeugkombinationen, die aus einem Kraftomnibus und einem Anhänger bestehen, beträgt die höchstzulässige Länge, unter Beachtung der Vorschriften in Absatz 3 Nummer 1 bis 3

18,75 m.

(4b) Abweichend von Absatz 4 darf die höchstzulässige Länge von Fahrzeugkombinationen überschritten werden, wenn die Überschreitung ausschließlich durch das verlängerte Führerhaus bei Kraftfahrzeugen nach Absatz 3 Satz 2 erfolgt.

(4c) Bei Sattelkraftfahrzeugen nach § 34 Absatz 6 Nummer 6 mit einer höchstzulässigen Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe b darf die höchstzulässige Länge der Fahrzeugkombination und die höchstzulässige Teillänge nach Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a beim Transport eines Containers oder Wechselaufbaus von 45 Fuß Länge um 15 cm überschritten werden.

(5) Die Länge oder Teillänge eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination – mit Ausnahme der in Absatz 7 genannten Fahrzeugkombinationen und deren Einzelfahrzeuge – ist die Länge, die bei voll nach vorn oder hinten ausgezogenen, ausgeschobenen oder ausgeklappten Ladestützen, Ladepritschen, Aufbauwänden oder Teilen davon einschließlich aller im Betrieb mitgeführter Ausrüstungsteile (§ 42 Absatz 3) gemessen wird; dabei müssen bei Fahrzeugkombinationen die Längsmittellinien des Kraftfahrzeugs und seines Anhängers bzw. seiner Anhänger eine gerade Linie bilden. Bei Fahrzeugkombinationen mit nicht selbsttätig längenveränderlichen Zugeinrichtungen ist dabei die Position zugrunde zu legen, in der § 32d (Kurvenlaufeigenschaften) ohne weiteres Tätigwerden des Fahrzeugführers oder anderer Personen erfüllt ist. Soweit selbsttätig längenveränderliche Zugeinrichtungen verwendet werden, müssen diese nach Beendigung der Kurvenfahrt die Ausgangslänge ohne Zeitverzug wiederherstellen.

(6) Die Längen und Teillängen eines Einzelfahrzeugs oder einer Fahrzeugkombination sind nach der ISO-Norm 612-1978, Definition Nummer 6.1 zu ermitteln. Abweichend von dieser Norm sind bei der Messung der Länge oder Teillänge die folgenden Einrichtungen nicht zu berücksichtigen:

1.
Einrichtungen für indirekte Sicht,
2.
Wischer- und Wascheinrichtungen,
3.
äußere Sonnenblenden,
4.
Frontschutzsysteme, die gemäß Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) Nr. 517/2013 (ABl. L 158 vom 10.6.2013, S. 1) geändert worden ist, typgenehmigt sind,
5.
Trittstufen und Handgriffe,
6.
mechanische Verbindungseinrichtungen an Kraftfahrzeugen,
7.
zusätzliche abnehmbare Verbindungseinrichtung an der Hinterseite eines Anhängers,
8.
abnehmbare oder einklappbare Fahrradträger,
9.
Hubladebühnen, Ladebrücken und vergleichbare Einrichtungen in nicht betriebsbereitem Zustand, die höchstens 300 mm hervorragen und die Ladekapazität des Fahrzeugs nicht erhöhen,
10.
Sichthilfen und Ortungseinrichtungen einschließlich Radargeräten,
11.
elastische Stoßdämpfer und vergleichbare Einrichtungen,
12.
Befestigungs- und Schutzeinrichtungen für Zollplomben,
13.
Einrichtungen zur Sicherung der Plane und Schutzvorrichtungen hierfür,
14.
Längsanschläge für Wechselaufbauten,
15.
Stangenstromabnehmer von Elektrofahrzeugen,
16.
vordere oder hintere Kennzeichenschilder,
17.
zulässige Leuchten gemäß der Begriffsbestimmung von Nummer 2 der Regelung Nr. 48 der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) – Einheitliche Bedingungen für die Genehmigung von Fahrzeugen hinsichtlich des Anbaus der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen (ABl. L 135 vom 23.5.2008, S. 1),
18.
aerodynamische Luftleiteinrichtungen und Ausrüstungen, die gemäß Verordnung (EU) Nr. 1230/2012 typgenehmigt sind,
19.
Antennen für die Kommunikation zwischen Fahrzeugen beziehungsweise zwischen Fahrzeugen und Infrastrukturen,
20.
Luftansaugleitungen,
21.
Stoßfängergummis und ähnliche Vorrichtungen und
22.
bei anderen Fahrzeugen als Sattelkraftfahrzeugen Kühl- und andere Nebenaggregate, die sich vor der Ladefläche befinden.
Dies gilt jedoch nur, wenn durch die genannten Einrichtungen die Ladefläche weder direkt noch indirekt verlängert wird. Einrichtungen, die bei Fahrzeugkombinationen hinten am Zugfahrzeug oder vorn am Anhänger angebracht sind, sind dagegen bei den Längen oder Teillängen von Fahrzeugkombinationen mit zu berücksichtigen; sie dürfen diesen Längen nicht zugeschlagen werden.

(7) Bei Fahrzeugkombinationen nach Art von Zügen zum Transport von Fahrzeugen gelten hinsichtlich der Länge die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 4, bei Sattelkraftfahrzeugen zum Transport von Fahrzeugen gelten die Vorschriften des Absatzes 4 Nummer 2. Längenüberschreitungen durch Ladestützen zur zusätzlichen Sicherung und Stabilisierung des zulässigen Überhangs von Ladungen bleiben bei diesen Fahrzeugkombinationen und Sattelkraftfahrzeugen unberücksichtigt, sofern die Ladung auch über die Ladestützen hinausragt. Bei der Ermittlung der Teillängen bleiben Überfahrbrücken zwischen Lastkraftwagen und Anhänger in Fahrtstellung unberücksichtigt.

(8) Auf die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Maße dürfen keine Toleranzen gewährt werden.

(9) Abweichend von den Absätzen 1 bis 8 dürfen Kraftfahrzeuge nach § 30a Absatz 3 folgende Maße nicht überschreiten:

1.Breite:

a)bei Krafträdern sowie dreirädrigen und vierrädrigen Kraftfahrzeugen2,00 m,

b)bei zweirädrigen Kleinkrafträdern und Fahrrädern mit Hilfsmotor jedoch1,00 m,

2.Höhe:2,50 m,

3.Länge:4,00 m.

(1) Fehlt einem Grundstück die zur ordnungsmäßigen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Wege, so kann der Eigentümer von den Nachbarn verlangen, dass sie bis zur Hebung des Mangels die Benutzung ihrer Grundstücke zur Herstellung der erforderlichen Verbindung dulden. Die Richtung des Notwegs und der Umfang des Benutzungsrechts werden erforderlichenfalls durch Urteil bestimmt.

(2) Die Nachbarn, über deren Grundstücke der Notweg führt, sind durch eine Geldrente zu entschädigen. Die Vorschriften des § 912 Abs. 2 Satz 2 und der §§ 913, 914, 916 finden entsprechende Anwendung.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.