|
|
| Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche aus Architektenvertrag wegen mangelhafter Planung und Objektüberwachung bei Errichtung eines Verbrauchermarktes mit Tiefgarage auf dem Grundstück R... Straße ... in ... S... geltend. |
|
| Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 2. Januar 1990 (Anlage K 6) gegründet. Nach § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages waren Gesellschafter die..., der am 31. Oktober 2006 verstorbene W... D... und dessen Tochter M... D... (heute: D...-P...). Nach § 1 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages lautet die Bezeichnung der Gesellschaft: „D... ...“. § 2 des Gesellschaftsvertrages nennt als Zweck der Gesellschaft den Erwerb und die Verwaltung von Vermögensanlagen, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmen der D...-Gruppe und von Wiederanlagen von Mitteln aus Verkäufen solcher Beteiligungen sowie die Funktion einer Holdinggesellschaft dieser Gruppe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages kann die Gesellschaft daneben Vermögenswerte ihrer Gesellschafter sowie von fremden Dritten verwalten. Zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet ist gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages die...; deren alleiniger Vorstand war Herr W... D... Seit der Auflösung der Stiftung und dem Tod des W... D... besteht die Klägerin aus den Gesellschaftern M... D...lx-P... und ihrem Sohn N... A... P... |
|
| Der Beklagte ist Architekt und betreibt ein Planungsbüro. Im Zusammenhang mit der Neuordnung des Gewerbegebiets am S... ... Bahnhof schlossen W... D... und der Beklagte am 31. März 1992/8. April 1992 einen Architektenvertrag (Anlage K 1), dessen Rubrum auf Seiten des Auftraggebers wie folgt lautet: |
|
| D... ... b... R... S... Str. ... ... ... |
|
|
|
| Für die Auftraggeberseite zeichnete W... D..., der das zu bebauende Grundstück persönlich gekauft hatte, die Vertragsurkunde unter Anbringung eines Firmenstempels der Klägerin. |
|
| Zur Durchführung der Neubaumaßnahme auf dem streitgegenständlichen Grundstück wurde ein „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) am 8. April 1992/14. April 1992 geschlossen. Das Rubrum dieses Vertrages nennt als Bauherrn: |
|
| D..., W... B... ... ... S... Str. ...
... ... |
|
| Für die Auftraggeberseite unterzeichnete W... D... diesen Vertrag ohne jeden Zusatz am 14. April 1992. Gleichlautend ist der Bauherr in einer dem Vertrag beigefügten Vollmacht zugunsten des Beklagten benannt, die W... D... ebenfalls am 14. April 1992 zeichnete. |
|
| In der Folgezeit erbrachte der Beklagte auf der Grundlage des Architektenvertrages (Anlage K 1) und des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) Leistungen. Am 9. September 1998 fand eine Abnahme statt. |
|
| Nach Fertigstellung des Projekts rügte die Klägerin Undichtigkeiten im Dachbereich, die auf Planungsfehler und Ausführungsfehler zurückzuführen seien. In diesem Zusammenhang führte der Beklagte nach Einschaltung eines Sachverständigen und seiner Haftpflichtversicherung eine Sanierung des Daches durch. Die Beseitigung weiter gerügter Mängel am Objekt lehnte der Beklagte ab. |
|
| Mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2003, eingegangen am 30. Dezember 2003, beantragte die Klägerin die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens vor dem Landgericht S... (Az.: 10 OH ...). Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens des Prof. Dipl.-Ing. A... M... und nach Einholung mehrerer Ergänzungsgutachten wurde das selbständige Beweisverfahren am 10. August 2010 abgeschlossen. |
|
| Die Klägerin hat vorgetragen, dass sie und nicht W... D... Vertragspartnerin des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) sei. Die im selbständigen Beweisverfahren eingeholten Gutachten hätten ergeben, dass Planung und Bauleitung des Beklagten beim streitgegenständlichen Objekt mangelhaft gewesen sei. Insbesondere sei die Abdichtung im Bereich der gesamten Westseite des Gebäudes sowie der Tiefgarage unzureichend. Der derzeit ermittelbare Aufwand zur Mängelbeseitigung und zur Beseitigung der baulichen Schäden belaufe sich jedenfalls auf 224.285,00 Euro. Dies ergebe sich aus einer Kostenschätzung der Fa. B... GmbH & Co. KG vom 26. April 2011 (GA 161 ff.). Derzeit könnten aber die erforderlichen Aufwendungen zur Beseitigung der Mängel noch nicht abschließend beziffert werden. Auch sei es zu Durchfeuchtungsschäden im Gebäudeinneren gekommen. Insofern sei jedenfalls ein Betrag i.H.v. 8.565,00 Euro zur Mängelbeseitigung erforderlich. Schließlich weise aufgrund eines Planungsfehlers des Beklagten das Vordach an der Nordecke zur R... Straße lediglich ein Gefälle von 2% und keine Tropfkante auf, was zur oberseitigen Verschmutzung von Glas- und Wandflächen führe. Wegen des erhöhten Reinigungs- und Instandhaltungsaufwandes sei insofern die Vergütung des Beklagten i.H.v. 7.000,00 Euro und 3.000,00 Euro zu mindern. Außerdem habe der Beklagte im Rahmen der Dachsanierung die Elektroanschlüsse der Jalousien beschädigt, was Kosten i.H.v. 1.077,06 Euro ausgelöst habe. |
|
| Die Klägerin hat in I. Instanz zuletzt beantragt: |
|
| 1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224.285,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. |
|
| 2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte weiter verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtliche Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen, soweit sie den Betrag von 224.285,00 Euro übersteigen: |
|
| a) Auf der gesamten Westseite des Gebäudes, insbesondere im Bereich „Warenannahme“ sowie „Pflanztröge“ kommt es zu gravierenden Wassereintritten in der Tiefgarage. |
|
| b) Durch z.B. Beseitigung der Undichtigkeit inner- und außerhalb der Pflanztröge an der Haus- und Gehwegseite. |
|
| c) Beseitigung der offenen Rohrdurchführung neben Notausgang T..., wobei der dortige Wassereintritt sich auf der gesamten Hauswand entlang verteilt und an mehreren Stellen in die Tiefgarage eindringt (Ergänzungsgutachten 3). |
|
| d) Beseitigung der Folgeschäden, nachdem eingedrungenes Wasser durch beim Abbinden entstandene reine Risse an den mit Beton umhüllten Bewehrungsstahl gekommen ist und dort bereits Korrosionsschäden entstanden sind bzw. Wasser sich im Bereich der Decke unterhalb der anbetonierten Schall- und Wärmedämmplatten verteilen konnte und zu einer Schädigung des Bewehrungsstahls geführt hat. |
|
| e) Austausch des bereits korrodierten SML-Gussrohres sowie Durchführung einer ordnungsgemäßen Eindichtung dieses Rohres. |
|
| f) Austausch sämtlicher Flüssigkunststoffabdichtungen, im Anschlussbereich zur Bitumenschweißbahn wurde die Tiefgarage abgedichtet. |
|
| g) Durchfeuchtung der Rohrdurchdringungen einschließlich Durchfeuchtung von Wärmedämmplatten wie Korrosionsschäden am Gussasphaltrohr einschließlich Bewehrung. |
|
| h) Die Aufkantungshöhe der Wandanschlüsse ist geringer als 15 cm. Dies betrifft insbesondere die gesamte Westseite des Gebäudes. |
|
| i) Beseitigung von unzulässigen Dübelungen durch die Abdichtungslage. |
|
| j) Das Gefälle der Pflasterfläche Südwestseite ist mangelhaft. Die dortige Gefällesituation ist nicht in einer den anerkannten Regeln der Technik gewählten Art und Weise gelöst, weshalb Wasser zum Gebäude geführt wird. |
|
| k) Das Höhenniveau der Außenanlage Südwest-Seite bei Warenannahme T... ist mangelhaft. |
|
| l) Das Belagsgefälle Nordseite ist mangelhaft, da hier für eine Entwässerungsvorrichtung von oberflächig zum Gebäude abfließendem Wasser nicht gesorgt wurde. |
|
| m) Beseitigung wasserführender Rissbildung neben Stellplatz Nr. 47 infolge mangelhafter Abdichtung. |
|
| n) Beseitigung Wassereintritt bei Stellplatz 57. |
|
| o) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe (weil die Außenwand nicht abgedichtet worden ist). |
|
| p) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Tür hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt. |
|
| q) Im Bereich der Fahrgasse/Grenzbereich zum Stellplatz 19 liegt eine Deckenabplatzung vor, weil über die Leitungsführung der Technikzentrale Wasser eingedrungen ist. |
|
| 3. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 8.565,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
|
| 4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtlicher Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen: |
|
| a) Beseitigung sämtlicher Durchfeuchtungsschäden im Gebäudeinneren. |
|
| b) Beseitigung der Folgeschäden durch Verkürzung der Außentüre mit unzureichender Absicherung des Gebäudes gegen Eintritt von Kleintieren sowie Witterungseinflüssen in das Gebäude. |
|
| c) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe. |
|
| d) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Türe hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt. |
|
| e) Der Treppenbelag Nordseite weist an vier Podesten deutliche Überzähne aus. |
|
| f) Darüber hinaus ist die Haftung der Sockelplatten am Zwischenpodest unzureichend, weshalb Sockelplatten bereits abgefallen sind. |
|
| 5. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 11.077,06 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. |
|
| Der Beklagte hat beantragt, |
|
|
|
| Der Beklagte hat vorgetragen, dass die Klage unzulässig sei. Die Klägerin sei nicht mehr existent, da deren Liquidation abgeschlossen sei. |
|
| Auch sei die Klage nicht begründet. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert. Nicht die Klägerin, sondern W... D... sei sein Vertragspartner des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) gewesen. Er habe seine Leistungen ohne Planungs- oder Ausführungsfehler erbracht. Mängel seien nicht gegeben. Die Höhe der klägerseits geltend gemachten Schäden sei übersetzt. Schließlich seien die geltend gemachten Klagansprüche verjährt; weder die Klage noch das vorangegangene selbständige Beweisverfahren hätten die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche hemmen können. |
|
| Wegen des weiteren Vortrages der Parteien im erstinstanzlichen Verfahren wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils verwiesen. |
|
| Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. |
|
| Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Klage zwar zulässig und insbesondere die Klägerin als parteifähig anzusehen sei. Auch sei für die gestellten Feststellungsanträge ein Rechtsschutzbedürfnis gemäß § 256 ZPO gegeben. Die Klage sei jedoch unbegründet, da die Klägerin den Nachweis nicht habe erbringen können, dass sie Vertragspartnerin des Beklagten aus dem „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ geworden und damit aktivlegitimiert sei. |
|
| Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Urteil wurde der Klägerin am 16. Juli 2012 (GA 341 b) zugestellt. Die Berufung ist am 2. August 2012 (GA 347) eingegangen. Der Eingang der Berufungsbegründung datiert vom 14. September 2012 (GA 354 ff.). |
|
| Die Klägerin begehrt mit der Berufung die Aufhebung des landgerichtlichen Urteils und die Verurteilung des Beklagten wie in I. Instanz. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass eine Auslegung des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) ergebe, dass sie Vertragspartnerin des Beklagten sei. Im Rahmen der Auslegung seien lediglich Umstände heranzuziehen, die zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Willenserklärung vorgelegen hätten. Umstände hingegen, die sich erst lange nach Abschluss des Vertrages ereignet hätten, könnten nicht berücksichtigt werden. Außerdem hätten die Prozessparteien auf der Basis desselben Vertrages im Jahre 2003 einen Schadensfall abgewickelt. Zudem hätte der Beklagtenvertreter am 22. Dezember 2004 (GA 386) bezüglich des Daches am streitgegenständlichen Objekt einen Verjährungsverzicht bis zum 30. Juni 2005 erklärt. Zwischen 2003 und 2007 habe der Beklagte keinen Zweifel daran gelassen, dass er die Klägerin als seine Auftraggeberin ansehe. |
|
|
|
| 1. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 9. Dezember 2012, Az.: 10 O 262/10 wird aufgehoben. |
|
| 2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 224.285,00 Euro zu bezahlen, nebst Zinsen in Höhe von vier Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. |
|
| 3. Es wird festgestellt, dass der Beklagte weiter verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtliche Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen, soweit sie den Betrag von 224.285,00 Euro übersteigen: |
|
| a) Auf der gesamten Westseite des Gebäudes, insbesondere im Bereich „Warenannahme“ sowie „Pflanztröge“, kommt es zu gravierenden Wassereintritten in der Tiefgarage. |
|
| b) Durch z.B. Beseitigung der Undichtigkeit inner- und außerhalb der Pflanztröge an der Haus- und Gehwegseite. |
|
| c) Beseitigung der offenen Rohrdurchführung neben Notausgang T..., wobei der dortige Wassereintritt sich auf der gesamten Hauswand entlang verteilt und an mehreren Stellen in die Tiefgarage eindringt (Ergänzungsgutachten 3). |
|
| d) Beseitigung der Folgeschäden, nachdem eingedrungenes Wasser durch beim Abbinden entstandene reine Risse an den mit Beton umhüllten Bewehrungsstahl gekommen ist und dort bereits Korrosionsschäden entstanden sind bzw. Wasser sich im Bereich der Decke unterhalb der anbetonierten Schall- und Wärmedämmplatten verteilen konnte und zu einer Schädigung des Bewehrungsstahls geführt hat. |
|
| e) Austausch des bereits korrodierten SML-Gussrohres sowie Durchführung einer ordnungsgemäßen Eindichtung dieses Rohres. |
|
| f) Austausch sämtlicher Flüssigkunststoffabdichtungen, im Anschlussbereich zur Bitumenschweißbahn wurde die Tiefgarage abgedichtet. |
|
| g) Durchfeuchtung der Rohrdurchdringungen einschließlich Durchfeuchtung von Wärmedämmplatten wie Korrosionsschäden am Gussasphaltrohr einschließlich Bewehrung. |
|
| h) Die Aufkantungshöhe der Wandanschlüsse ist geringer als 15 cm. Dies betrifft insbesondere die gesamte Westseite des Gebäudes. |
|
| i) Beseitigung von unzulässigen Dübelungen durch die Abdichtungslage. |
|
| j) Das Gefälle der Pflasterfläche Südwest-Seite ist mangelhaft. Die dortige Gefällesituation ist nicht in einer den anerkannten Regeln der Technik gewählten Art und Weise gelöst, weshalb Wasser zum Gebäude geführt wird. |
|
| k) Das Höhenniveau der Außenanlage Südwestseite bei Warenannahme T... ist mangelhaft. |
|
| l) Das Belagsgefälle Nordseite ist mangelhaft, da hier für eine Entwässerungsvorrichtung von oberflächig zum Gebäude abfließendem Wasser nicht gesorgt wurde. |
|
| m) Beseitigung wasserführender Rissbildung neben Stellplatz Nr. 47 infolge mangelhafter Abdichtung. |
|
| n) Beseitigung Wassereintritt bei Stellplatz 57. |
|
| o) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe (weil die Außenwand nicht abgedichtet worden ist). |
|
| p) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Tür hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt. |
|
| q) Im Bereich der Fahrgasse/Grenzbereich zum Stellplatz 19 liegt eine Deckenabplatzung vor, weil über die Leitungsführung der Technikzentrale Wasser eingedrungen ist. |
|
| 4. Der Beklagte wird des Weiteren verurteilt, an den Kläger 8.565,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von vier Prozent über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu bezahlen. |
|
| 5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, sämtliche Aufwendungen zu tragen, die zur Beseitigung nachfolgender Mängel entstehen, einschließlich sämtlicher Schäden, die im Zuge der Mangelbehebung entstehen sowie sämtlicher Folgeschäden, die infolge der Mängel an anderen Bauteilen bereits entstanden sind oder noch entstehen: |
|
| a) Beseitigung sämtlicher Durchfeuchtungsschäden im Gebäudeinneren. |
|
| b) Beseitigung der Folgeschäden durch Verkürzung der Außentüre mit unzureichender Absicherung des Gebäudes gegen Eintritt von Kleintieren sowie Witterungseinflüssen in das Gebäude. |
|
| c) Im Treppenhaus Tiefgarage kommt es zu Feuchtigkeitsschäden an der Stahlzarge oben und unten sowie im Bereich des Vorplatzes unter der Außentreppe und im Sturzbereich der Außentreppe. |
|
| d) Die Türe wurde ohne Schwelle ausgeführt, weshalb Wasser auch unter der Türe hindurch an den Wandfuß im Inneren dringt. |
|
| e) Der Treppenbelag Nordseite weist an vier Podesten deutliche Überzähne aus. |
|
| f) Darüber hinaus ist die Haftung der Sockelplatten am Zwischenpodest unzureichend, weshalb Sockelplatten bereits abgefallen sind. |
|
| 6. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 11.077,06 Euro zu bezahlen nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. |
|
|
|
| die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. |
|
| Der Beklagte verteidigt unter Vertiefung und Ergänzung seines erstinstanzlichen Vortrages das angefochtene Urteil. Er ist der Auffassung, dass nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich sein Vertragspartner hinsichtlich des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) sei. Im Zusammenhang mit der Erneuerung der Dacheindeckung am streitgegenständlichen Objekt hätten Rechtsfragen keine Rolle gespielt. Ein Streit über eine fehlende Aktivlegitimation der damaligen Klägerin wäre dort kontraproduktiv gewesen. Aus der damaligen prozessökonomischen Abwicklung und seinem prozesstaktischen Verhalten könne nicht hergeleitet werden, dass die Klägerin seine Vertragspartnerin gewesen sei. Vielmehr ergebe sich aus den Umständen des Falles eindeutig, dass W... D... persönlich den „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) mit ihm geschlossen habe. |
|
| Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die von ihnen vorgelegten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 29. Januar 2013 verwiesen. |
|
| Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Zwar ist die Klage zulässig (dazu I.), aber unbegründet (dazu II.). Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sie Vertragspartnerin des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ vom 8. April/14. April 1992 (Anlage K 2) geworden ist (II. 1.). Die Berufung des Beklagten auf diesen Umstand verstößt nicht gegen § 242 BGB (II. 2.). |
|
|
|
| Die Klägerin ist rechts- und parteifähig. Unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung hat der BGH mittlerweile die (Teil-)Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts bejaht (vgl. BGH, Urteil vom 29. Januar 2001, Az.: II ZR 331/00 = NJW 2001, 748 f). Die Klägerin kann also unter ihrem Namen klagen. Für Forderungen der Gesellschaft ist sie selbst materiell Rechtsinhaberin und damit richtige Partei eines Rechtsstreits (vgl. Weth, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., 2012, § 50, Rz. 22e). |
|
| Für die Frage der Zulässigkeit kommt es auf die zwischen den Parteien auch im Berufungsverfahren streitige Frage nicht an, ob sich die Klägerin noch im Stadium der Liquidation befindet oder ob diese bereits abgeschlossen war. |
|
| Bei rechtsfähigen Gesellschaften endet nämlich die Parteifähigkeit i.S.d. § 50 ZPO weder mit deren Auflösung, noch mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder mit der Löschung der Gesellschaft usw. in dem jeweiligen Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister, sondern erst mit der Vollbeendigung nach Abwicklung (vgl. BGH, Urteil vom 5. April 1979, Az.: II ZR 73/78 = NJW 1979, 1592 f; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1994, Az.: V ZR 58/93 = NJW 1995, 196 f; BGH, Urteil vom 28. März 1996, Az.: IX ZR 77/95 = NJW 1996, 2035 f). Mit der Auflösung etwa durch Beschluss der Gesellschaft oder gerichtliches Urteil tritt die Gesellschaft nur in ein Liquidationsstadium ein und besteht mit Liquidationszweck fort. Unabhängig davon gilt aber auch eine vermeintlich beendete Gesellschaft als aktiv parteifähig, wenn sie ein Vermögensrecht in Anspruch nimmt, weil sich hieraus ergibt, dass die Liquidation tatsächlich noch nicht beendet ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1979, Az.: II ZR 257/78 = NJW 1980, 233 f). |
|
| Für die Parteifähigkeit der Klägerin ist es vorliegend mithin ausreichend, dass sie sich in dieser Parteirolle eines Vermögensrechtes berühmt (vgl. Gehrlein, in: Prütting/Gehrlein, ZPO, 2. Aufl., 2010, § 50 Rz. 18; Weth, in: Musielak, ZPO, 9. Aufl., 2012, § 50, Rz. 18; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 50, Rz. 4a). |
|
| Schließlich liegt im Hinblick auf die Feststellungsanträge der Klägerin ein Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 ZPO vor. Es erscheint nämlich möglich und für die Klägerin derzeit nicht absehbar, dass im Rahmen einer künftigen Sanierung weitere Schäden auftauchen bzw. weitere Kosten entstehen, die über die mit den Leistungsanträgen verfolgten bezifferten Beträge hinausgehen. |
|
| Die Berufung hat aber keine Aussicht auf Erfolg, da die Klage unbegründet ist. Die Klägerin hat den ihr obliegenden Nachweis nicht erbracht, dass sie Vertragspartnerin des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ vom 8. April/14. April 1992 (Anlage K 2) geworden ist. |
|
| Nach ihrer Gründung am 2. Januar 1990 und noch im Jahr 2004 waren gemäß § 3 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) Gesellschafter der Klägerin die D...-Stiftung, W... D... und M... D... (heute M... D...-P... = Tochter des W... D...). Gemäß § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) war zur Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft allein berechtigt und verpflichtet die D...-Stiftung. Deren Vorstand war W... D... |
|
| Mithin hätte die Klägerin nur dann Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) werden können, wenn W... D... den Vertrag am 14. Februar 1992 in seiner Eigenschaft als Vorstand der D...-Stiftung unterzeichnet und die D...-Stiftung als Vertreter (§ 164 BGB i.V.m. § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages [Anlage K 6]) für die Klägerin gehandelt hätte. |
|
| Insofern ist die Klägerin darlegungs- und beweispflichtig. Dies stellt § 164 Abs. 2 BGB nochmals klar. Es ergibt sich allerdings bereits aus der allgemeinen Rechtsgeschäftslehre, dass der Vertreter selbst Vertragspartei wird, wenn er seinen Vertretungswillen nicht hinreichend deutlich macht. § 164 Abs. 2 BGB regelt diese Beweislastverteilung daneben ausdrücklich (vgl. Frensch, in: Prütting/Weinreich, BGB, 4. Aufl., 2009, § 164, Rz. 80). |
|
| Zahlreiche Argumente sprechen dafür, dass W... D... bei Unterzeichnung der Vertragsurkunde (Anlage K 2) am 14. April 1992 für sich selbst als Naturperson und nicht für die D...-Stiftung bzw. mittelbar für die Klägerin gehandelt hat. Jedenfalls aber ist der Klägerin nicht der Nachweis des Gegenteils gelungen. |
|
| Entgegen der Auffassung der Klägerin sind bei der Auslegung Umstände, die sich erst nach Abschluss des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) ereignet haben, nicht von vornherein außer Betracht zu lassen. |
|
| Zwar sind grundsätzlich bei der Auslegung einer Willenserklärung nur solche Umstände zu berücksichtigen, die dem Empfänger bei Zugang der Willenserklärung erkennbar waren (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az.: VII ZR 166/05 = NJW-RR 2007, 529 f). Aus Umständen, die erst nach Zugang einer Erklärung zutage treten, kann nämlich nicht der Schluss gezogen werden, dass der Empfänger diese Erklärung in einem anderen als in dem zum Zeitpunkt des Zugangs erkennbaren Sinn verstehen musste (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 1988, Az.: V ZR 49/87 = NJW 1988, 2878). Dennoch kann bei der Auslegung eines Rechtsgeschäfts auch das nachträgliche Verhalten einer Partei Berücksichtigung finden, nämlich insofern, als spätere Vorgänge Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen und das tatsächliche Verständnis der Rechtsgeschäftsbeteiligten bei Vertragsschluss zulassen können (vgl. BGH, Urteil vom 28. Juni 1971, Az.: III ZR 103/68 = WM 1971, 1513 ff; BGH, Urteil vom 7. Dezember 2006, Az.: VII ZR 166/05 = NJW-RR 2007, 529 f). |
|
| Im Rahmen der gebotenen Auslegung (§§ 133, 157 BGB) lassen sich gemessen an diesen Vorgaben keine zwingenden Gründe für die Auffassung der Klägerin finden. |
|
| Zunächst lässt sich aus dem Wortlaut des Rubrums der Vertragsurkunde kein eindeutiges Ergebnis ableiten. |
|
| Zwar spricht für eine Stellung der Klägerin als Vertragspartei, dass die Vertragsurkunde des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2), die unstreitig vom Beklagten erstellt wurde (GA 128, 291), in dem von ihm formulierten Rubrum als „Bauherr“ ausweist: |
|
| D..., W... ... ... ... ... Str. ...
... ... |
|
| Aus diesem Umstand kann insofern ein Argument für die Auffassung der Klägerin gewonnen werden, als es nicht erforderlich gewesen wäre den Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ in das Rubrum aufzunehmen, wenn W... D... seinerseits als Naturpartei hätte verpflichtet werden sollen. |
|
| Auch spricht für die Auslegung der Klägerin, dass die gewählte Bezeichnung der Partei des Bauherrn in der Urkunde der Bezeichnung der Klägerin relativ nahekommt. |
|
| Schließlich ist im Rubrum als Anschrift des Bauherrn die damalige Anschrift der Klägerin „S... Str. ... in ... ...“ aufgeführt. Auch der Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1) nennt diese Anschrift als Anschrift der Klägerin. Erst später hat die Klägerin ihre Anschrift geändert („B... Str. ... in ... ...“), was sich aus der Anlage B 12 und aus der Antragsschrift der Klägerin im selbständigen Beweisverfahren vor dem Landgericht S... (Az.: ... ...) ergibt. |
|
| Zwingend ist diese Auslegung allerdings nicht: |
|
| Zum einen entspricht die Bezeichnung des Bauherrn im „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) gerade nicht exakt der Bezeichnung der Klägerin, weil das Rubrum der Vertragsurkunde den Einschub „, W...“ enthält. |
|
| Zum anderen hat der Beklagte eine plausible Erklärung für die Aufnahme des Zusatzes „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Rubrum der Urkunden gegeben: Er hat nämlich darauf hingewiesen, dass W... D... ihm diese Formulierung vorgegeben habe, möglicherweise um sich auf diese Weise steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten offen zu halten. |
|
| Schließlich spricht für die Auffassung des Beklagten, dass das Rubrum des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) in seiner ersten Zeile die Formulierung „D..., W...“ enthält. Erst danach sind in den Zeilen 2 und 3 des Rubrums die Worte „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ aufgeführt. Dieser systematische Aufbau legt nahe, dass es sich bei dem in Zeile 1 genannten W... D... um die Vertragspartei und bei der Formulierung in den Zeilen 2 und 3 „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ lediglich um einen Zusatz handelt, der den verunglückten Versuch darstellen kann, eine Parallelität zu dem kurze Zeit zuvor geschlossenen Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1) herzustellen. |
|
| Der Umstand, dass das Rubrum der Vertragsurkunde die damalige Anschrift der Klägerin nennt, kann auch mit den unbestritten engen persönlichen Verbindungen und Verflechtungen zwischen der Klägerin, der D...-Stiftung und W... D... erklärt werden und findet sich im Übrigen gleichermaßen in dem Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1), bei dem zwischenzeitlich auch die Klägerin davon ausgeht, dass sie diesen für W... D... persönlich abgeschlossen hat. |
|
| Ein – gewichtiges – Argument für die Auffassung des Beklagten ergibt sich aus der Unterzeichnung der Urkunde (Anlage K 2). Diese trägt auf Seiten des Bauherrn lediglich die Unterschrift des W... D... Ein die klägerseits behauptete Vertretung kennzeichnender Zusatz, etwa „in Vertretung“ oder „i.V.“ fehlt. Die Art und Weise der Unterzeichnung spricht mithin aus der Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers dafür, dass W... D... für sich selbst handeln wollte und gehandelt hat und nicht als Vorstand der D...-Stiftung und damit mittelbar in Vertretung für die Klägerin. Diese Auslegung wird noch gestützt durch einen Vergleich mit dem Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1). Auch diesen Vertrag hat W... D... unterzeichnet. Hierbei hat er allerdings die Vertragsurkunde nicht nur unterschrieben, sondern auch einen Stempel der Klägerin aufgebracht, der deren korrekte Firmierung enthält. Vergleichbares findet sich in der hier streitgegenständlichen Vertragsurkunde (Anlage K 2) nicht. |
|
| Schließlich erweckt die Vertragsurkunde (Anlage K 2) den optischen Eindruck, als seien dort im Rubrum ein Komma und das Wort „W...“ in der ersten Zeile nachträglich eingefügt worden, was dafür sprechen könnte, dass auf diese Weise ausdrücklich klargestellt werden sollte, dass nicht die Klägerin, sondern W... D... Vertragspartei und Bauherr im Sinne des Vertrages ist. Abschließend ließ sich dies aber auch bei Inaugenscheinnahme der Originalurkunden der Klägerin und des Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2013 nicht klären, zumal in den beiden vorgelegten Exemplaren der Parteien in diesem Punkt die Reihenfolge des Namens „W... D...“ unterschiedlich ist. |
|
| Aus dem Wortlaut der Urkunde selbst lässt sich mithin jedenfalls keine sichere Überzeugung i.S.d. § 286 ZPO von einer Stellung der Klägerin als Vertragspartei gewinnen. Auch bei Berücksichtigung außerhalb der Urkunde liegender Umstände bleiben zumindest Zweifel an der klägerischen Auffassung. Vieles spricht sogar umgekehrt für die Auffassung des Beklagten und also eine Stellung des W... D... persönlich als Vertragspartei: |
|
| Kein durchgreifendes Argument für die Klägerseite ergibt sich aus der geänderten Schlussrechnung des Beklagten vom 7. Januar 2000 (Anlage B 6) und aus der Rechnung des Beklagten vom 12. Dezember 1996 (GA 55, Anlage B 8). Diese Rechnungen sind beide gerichtet an: |
|
| W... D... ... ... ... B... Str. ...
8... E... |
|
| Diese Adressierung der Rechnungen ähnelt mithin der Bezeichnung des Bauherrn im „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2), entspricht – mit Ausnahme der neuen Adresse – genau der im Vertragsexemplar des Beklagten und kommt wiederum der Bezeichnung der Klägerin nahe, entspricht dieser aber nicht exakt. Bei den beiden Rechnungen ist zusätzlich der Vorname „W...“ vorangestellt aufgeführt, also wie im Vertragsexemplar des Beklagten; im Vertragsexemplar des Klägers ist dieser Vorname in der ersten Zeile dem Nachnamen D... nachgestellt („, W...“). |
|
| Aus der Art und Weise der Adressierung der beiden Rechnungen (Anlage B 6 und B 8) lassen sich mithin keine zwingenden Schlüsse ziehen auf die hier entscheidungserhebliche Frage, wer Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) geworden ist. |
|
| Der Zweck der Klägerin spricht gegen deren Stellung als Vertragspartnerin des Beklagten: Nach § 2 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) besteht der Zweck der Klägerin im Erwerb und in der Verwaltung von Vermögensanlagen, insbesondere von Beteiligungen an Unternehmen der D...-Gruppe und von Wiederanlagen von Mitteln aus Verkäufen solcher Beteiligungen sowie in der Funktion einer Holding-Gesellschaft dieser Gruppe. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) kann die Klägerin daneben Vermögenswerte ihrer Gesellschafter sowie von fremden Dritten verwalten. § 2 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages (Anlage K 6) stellt klar, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Holding-Funktion eine bestmögliche industrielle Führung der Gruppe ermöglichen und durch geeignete unternehmenspolitische Maßnahmen und Besetzung der Führungspositionen mit geeigneten Persönlichkeiten die Sicherung des Fortbestandes der Unternehmensgruppe zum Vorteil aller Gesellschafter und der Unternehmen über Generationen hinaus gewährleisten soll. |
|
| Dieser Gesellschaftszweck umfasst den Abschluss eines „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ nicht. Der Abschluss eines Architektenvertrages kann nicht als „Erwerb oder Verwaltung von Vermögensanlagen“ angesehen werden. Auch deckt die Holding-Funktion der Klägerin einen entsprechenden Vertragsschluss nicht. Wenn der Gesellschaftszweck der Klägerin aber den Abschluss eines Architektenvertrages nicht umfasst, spricht dies dafür, dass W... D... bei Unterzeichnung für sich selbst und nicht für die Klägerin handeln wollte. |
|
| Demgegenüber wird – jedenfalls bei nicht enger Auslegung des Vertragszwecks – die Mitwirkung der Klägerin bei dem Abschluss und der Abwicklung des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) wie des gesamten Bauvorhabens ihres Gesellschafters W... D... als „Verwaltung von Vermögenswerten ihrer Gesellschafter“ verstanden werden können. |
|
| Kein Argument für die Auffassung der Klägerin ergibt sich ferner aus einer engen personellen Verflechtung zwischen der Klägerin, der D...-Stiftung und W... ... persönlich. Dieser Umstand ändert nichts daran, dass es sich bei der Klägerin, bei der D...-Stiftung und bei W... D... um drei voneinander zu trennende selbständige rechtsfähige bzw. natürliche Personen handelt. |
|
| Zahlreiche weitere Umstände legen es nahe, dass W... D... persönlich Vertragspartner des Beklagten ist: |
|
| Zunächst betrifft der „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) die Neubaumaßnahme eines Verbrauchermarktes mit Tiefgarage auf dem Grundstück R... Str. ... in ... S... (Neuordnung des Bereichs ... Bahnhof). Nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich war dessen Eigentümer (vgl. Anlage A 19 der Beiakte ...). Dies belegt ein eigenes persönliches und wirtschaftliches Interesse des W... D... am Vertragsschluss, was die Auffassung des Beklagten stützt, wohingegen ein eigenes Interesse der Klägerin offenkundig fehlt. |
|
| Den Bauantrag für die streitgegenständliche Baumaßnahme hat unstreitig W... D... persönlich, also nicht für die D...-Stiftung oder Klägerin handelnd, unterzeichnet. Auch die Baugenehmigung wurde W... D... persönlich und nicht der Klägerin erteilt. |
|
| Weiter ist im Nachtragsbaugesuch vom 3. März 1997 (Anlage B 10) als Bauherr nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich unter Nennung seiner Privatanschrift bezeichnet. |
|
| Vertragspartner der Handwerkerverträge hinsichtlich der Neubaumaßnahme des Verbrauchermarktes war W... D... persönlich. Entsprechend sind auch Rechnungen von Firmen, die Handwerkerleistungen am Objekt erbracht haben, nicht an die Klägerin, sondern an W... D... persönlich gerichtet (vgl. beispielsweise Rechnung der Fa. R... GmbH für die Flachdachisolierung vom 18. Juli 1997, Anlage B 4). Die Adressierung dieser Rechnung erfolgte eindeutig an „W... D...“ ohne den Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ und ist an die Privatanschrift des W... D... (Sch... Weg ..., ... U...) gerichtet. |
|
| Auch hat W... D... die Kosten für die Gewerke nach dem unbestrittenen Vortrag beider Parteien persönlich aufgebracht. Für das Gewerk „Flachdachabdichtung“ liegt insofern eine Zahlungsanweisung (Anlage B 5) vor, die als Auftraggeber wiederum W... D... persönlich ohne Nennung der Klägerin und unter Angabe der Privatadresse des W... D... ausweist. |
|
| Ferner hat W... D... persönlich die gesamten Bauaufwendungen beim Finanzamt steuerlich geltend gemacht hat. |
|
| Nicht nur die Handwerkerleistungen, sondern auch die Architektenleistungen wurden nicht von der Klägerin, sondern von W... D... persönlich vergütet. Dies ergibt sich für die geänderte Schlussrechnung des Beklagten vom 7. Januar 2000 (Anlage B 6) aus der Anlage B 7, die eine Mehrwertsteuernachzahlung des W... D... belegt. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien unstreitig, dass W... D... persönlich auch die Rechnung des Beklagten vom 12. Dezember 1996 (Anlage B 8) bezahlt hat, obwohl diese Rechnung unter dem Namen „W... D...“ den Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ enthält. |
|
| Dieser Umstand verdeutlicht neuerlich, dass der Zusatz „Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts“ im Rubrum der streitgegenständlichen Vertragsurkunde (Anlage K 2) nicht der Parteibezeichnung dienen, also nicht dazu führen sollte, dass die Klägerin Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) wurde, sondern dass W... D... und der Beklagte übereinstimmend davon ausgingen, dass sie die Parteien des Vertrages waren. |
|
| Ein gewichtiges Argument für die Stellung des W... D... als Vertragspartner des Beklagten ergibt sich aus dem weiteren Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 (Anlage K 1): Zwischen den Parteien ist mittlerweile unstreitig (vgl. GA 97, 129), dass dieser Vertrag trotz des auch hier ungewöhnlich gefassten Rubrums zwischen W... D... persönlich und dem Beklagten zustande gekommen ist. Gegenstand dieses Vertrages (Anlage K 1) waren ebenfalls Leistungen des Beklagten als Architekt im Zusammenhang mit der Neuordnung des Gewerbegebiets am S... ... Bahnhof. Aus Ziff. I dieses Vertrages (Anlage K 1) ergibt sich bereits die Absicht der Parteien, auf dem Grundstück einen Verbrauchermarkt mit zwei Vollgeschossen und einem Untergeschoss zu erstellen. |
|
| Sowohl der Architektenvertrag vom 31. März/8. April 1992 als auch der hier streitgegenständliche „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2) vom 8. April/14. April 1992 betreffen mithin dasselbe Grundstück und dieselbe Neubaumaßnahme. Es liegt insofern nahe, dass diese beiden Verträge zwischen denselben Vertragsparteien zustande gekommen sind. Umgekehrt ist kein Grund ersichtlich, weshalb auf Bauherrenseite Partei des einen Vertrages die Klägerin und Partei des anderen Vertrages W... D... persönlich geworden sein sollte. |
|
| Auch das Abnahmeprotokoll (Anlage A 3 der Beiakte LG S..., Az.: ...) liefert ein gewichtiges Argument für die Auffassung des Beklagten: In diesem Abnahmeprotokoll ist W... D... persönlich sowohl im Rubrum als Bauherr bezeichnet als auch im Unterschriftsfeld. Dieses Abnahmeprotokoll betrifft Leistungen, die auf der Grundlage des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) erbracht worden sind. Dies legt es nahe, W... D... auch als Bauherrn im Sinne der Vertragsurkunde dieses Vertrages anzusehen. |
|
| Ein weiteres Argument für die Auffassung des Beklagten folgt daraus, dass W... D... persönlich und nicht die Klägerin als Auftragsgeber im Sachverständigengutachten der Fa. Sch...-L... GmbH vom 7. April 2006 genannt ist (GA 261 ff, 282). Wäre die Klägerin Vertragspartner des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) geworden, hätte es nahe gelegen, dass sie als Auftraggeber des entsprechenden Sachverständigengutachtens auftritt. |
|
| Gegen eine Stellung der Klägerin als Vertragspartner des Beklagten streitet zudem deren Schreiben an den Beklagten vom 23. März 2001 (Anlage B 12). In diesem Schreiben führt die Klägerin selbst aus, dass W... D... persönlich in den Jahren 1996 und 1998 einen Baukostenzuschuss der Stadt S... für die Erstellung des Tiefgaragengeschosses im 2. UG in Höhe von insgesamt 2.062.500,00 DM erhalten habe. Dies spricht wiederum für eine Stellung des W... D... persönlich und nicht der Klägerin als Bauherr und damit im Zweifel auch als Partei des streitgegenständlichen Vertrages. |
|
| Schließlich haben W... D... persönlich und die G... Lebensversicherung a.G. gegenüber der Stadt S..., Tiefbauamt, nicht aber die Klägerin, eine Kostenübernahmeerklärung für das streitgegenständliche Bauvorhaben hinsichtlich anfallender Erschließungskosten abgegeben (Anlage B 11). |
|
| Zusammenfassend sprechen damit gewichtige Argumente dafür, dass W... D... persönlich Vertragspartner des Beklagten im Hinblick auf den streitgegenständlichen Vertrag (Anlage K 2) geworden ist. Jedenfalls aber ist es der Klägerin nicht gelungen, den ihr obliegenden Nachweis einer Stellung der Klägerin als Vertragspartei und damit ihrer Aktivlegitimation zu führen bzw. insofern die Vermutungsregel des § 164 Abs. 2 BGB zu widerlegen. |
|
| Die Berufung des Beklagten auf die fehlende Aktivlegitimation verstößt nicht gegen § 242 BGB. |
|
| Zwar hat sich der Beklagte während des mehrjährigen OH-Verfahrens nicht auf diesen Einwand berufen. Außerdem sind am streitgegenständlichen Bauvorhaben nach Vertragsschluss und vor Einleitung des OH-Verfahrens Mängel im Bereich des Daches aufgetreten, die die Klägerin geltend gemacht hat. Auch in diesem Zusammenhang hat sich der Beklagte nicht auf deren fehlende Aktivlegitimation berufen, sondern in Eigenregie die Dachkonstruktion saniert und erneuert, nachdem die Klägerin beim LG S... unter dem Az.: ... eine Schadensersatzklage gegen ihn anhängig gemacht und er seine Haftpflichtversicherung eingeschaltet hatte. In einem Abnahmeprotokoll hinsichtlich dieser Dachsanierung vom 26. November 2003 (Bl. 63 der Beiakte ...), das der Beklagte formuliert hat, ist unter „Bauherr“ die Klägerin mit korrekter Firmierung genannt. Außerdem hat der Beklagte auf ein Schreiben der Klägerin vom 6. August 2003 (Anlage A 6 der Beiakte 10 OH 22/03) mit Schreiben vom 28. August 2003 (Anlage A 8 der Beiakte ...) dieser gegenüber einen Verzicht auf die Einrede der Verjährung bis zum 31. Dezember 2003 erklärt. |
|
| Erst im hiesigen Hauptsacheprozess hat der Beklagte eingewandt, dass nicht die Klägerin, sondern W... D... persönlich sein Vertragspartner sei und vorgetragen, er habe das Problem der Aktivlegitimation bereits während des selbständigen Beweisverfahrens erkannt, aber aus prozesstaktischen Gründen darauf nicht hingewiesen (vgl. zuletzt GA 434). Insofern hat sich der Beklagte in diesem Prozess in gewisser Weise zu seinem früheren Verhalten in Widerspruch gesetzt, was einen Anhaltspunkt für ein treuwidriges Verhalten (§ 242 BGB) begründen kann. |
|
| Im Ergebnis aber sprechen die nachfolgenden Gründe ausschlaggebend dafür, vorliegend einen Verstoß des Beklagten gegen Treu und Glauben zu verneinen. |
|
| Zunächst hat keineswegs der Beklagte allein die Unklarheiten hinsichtlich der Person des Bauherrn im Sinne des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) verursacht und zu verantworten: Zwar stammt die Formulierung des Vertragstextes vom ihm, insbesondere hat er auch das Rubrum abgefasst. Allerdings hat er insofern nicht aus eigener Initiative heraus gehandelt, sondern auf entsprechende Vorgabe des W... D... Aus dem Vortrag des Beklagten und den Angaben, die er im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Juni 2012 gemacht hat, wird deutlich, dass er dem Umstand, ob W... D..., die Klägerin oder die D... Stiftung im Rubrum der Vertragsurkunde genannt waren, keinerlei Bedeutung beimaß, weil er immer allein W... D... als seinen Vertragspartner angesehen hat und dass die Beteiligungsgesellschaft im Rubrum nur Erwähnung fand, weil W... D... dies so wollte. Im Übrigen hätte W... D..., dem die Vertragsurkunde zur Unterzeichnung vorlag, seinerseits auf eine Klarstellung hinwirken können und müssen, da die Unklarheit gerade hinsichtlich der ihn betreffende Seite des Auftraggebers bestand. |
|
| Ferner hätten für die Klägerin und W... D... angesichts der auslegungsfähigen und auslegungsbedürftigen Vertragslage mehrere Handlungsmöglichkeiten bestanden: Als in Betracht kommende Vertragsparteien hätten beide unabhängig voneinander die Ansprüche geltend machen können, um so das Verjährungsrisiko zu minimieren. Alternativ hätte die Möglichkeit einer Abtretungsvereinbarung zwischen W... D... und der Klägerin bestanden. Auch hätte mit dem Beklagten ein Verjährungsverzicht vereinbart und/oder eine Abrede getroffen werden können in dem Sinne, dass die Ergebnisse des OH-Verfahrens auch für und gegen W... D... wirken. |
|
| Bei der Abwägung, ob im Verhalten des Beklagten ein Verstoß gegen Treu und Glauben zu sehen ist, wiegt dieser Gesichtspunkt um so schwerer, als der Klägerin bewusst war, dass sowohl sie selbst als auch W... D... mögliche Vertragspartner des Beklagten sein können: In einer anderen Vertragsurkunde aus dem Jahr 1994 über die Herstellung einer Erschließungsanlage am S... ... Bahnhof (Anlage A 10 der Beiakte ...) nämlich hieß es ursprünglich im Rubrum „W... D..., Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, S... Straße ..., ... ...“. Nachträglich wurde dies durch teilweise Streichung in „W... D..., Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts, S... Straße ..., ... ...“ geändert und entsprechend wurden im Text dieses Vertrages jeweils an die Stelle des Wortes „Beteiligungsgesellschaft“ die Worte „W... D...“ gesetzt. Spätestens hier hätte die Klägerin erkennen können und müssen, dass auch beim streitgegenständlichen „Einheits-Architektenvertrag für Gebäude“ (Anlage K 2), der ein ähnliches Rubrum aufweist, nicht nur sie sondern auch W... D... als Vertragspartei in Betracht kam. |
|
| Trotz dieser Anhaltspunkte hat sie eine Klarstellung versäumt und keine der genannten Handlungsmöglichkeiten ergriffen. Ein etwaiges Vertrauen der Klägerin, dass der Beklagte auch in diesem Verfahren den Einwand fehlender Aktivlegitimation nicht erheben würde, ist vor diesem Hintergrund nicht schutzwürdig. |
|
| Hierfür spricht ferner, dass eine mögliche Stellung des W... D... als Vertragspartner des Beklagten für die Klägerin auch insofern erkennbar war und sich ihr aufdrängen musste, als die gesamte Durchführung und Abwicklung des streitgegenständlichen „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) nach Vertragsschluss nicht über sie, sondern über W... D... erfolgte: Dieser war Ansprechpartner des Beklagten, bezahlte das Architektenhonorar und machte die Aufwendungen steuerlich geltend. Dazuhin war es der Klägerin spätestens aus dem Verfahren vor dem LG S..., Az.: ... = 12 ..., das ein weiteres vom Beklagten geplantes Bauvorhaben betrifft und bei dem es ebenfalls Unklarheiten vergleichbarer Art bezüglich des Auftraggebers gab, bekannt, dass der Beklagte sich darauf beruft, dass sein Vertragspartner stets W... D... persönlich war. |
|
| Kein Gegenargument ergibt sich aus dem Baugrund- und Gründungsgutachten vom 5. Januar 1994 (Anlage A 18 der Beiakte ...) Zwar wurde dieses Gutachten vom Beklagten in Auftrag gegeben. Entgegen der im Termin aufgestellten Behauptung der Klägerin geschah diese Beauftragung aber gerade nicht im Namen der Klägerin sondern für |
|
| W... D... Beteiligungsgesellschaft bürgerlichen Rechts S... Straße ...
... ... |
|
| Diese Formulierung ist in gleicher Weise auslegungsbedürftig wie es das Rubrum des streitgegenständlichen „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) ist. Es liegt nahe, dass das Gutachten für den Bauherrn, nach Auffassung des Senats also für W... D..., und gerade nicht für die Klägerin in Auftrag gegeben wurde. |
|
| Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 23. Oktober 1986 (Az.: VII ZR 195/85 = BauR 1987, 82 ff) und vom 7. Dezember 1989 (Az.: VII ZR 130/88 = BauR 1990, 209 f.): Zwischen den Fallkonstellationen dieser Entscheidungen und dem hiesigen Verfahren besteht insofern ein entscheidungserheblicher Unterschied als hier die Unklarheit, wer Vertragspartei ist, nicht die Passivseite, sondern die Aktivseite betrifft. Einem Kläger ist es jedoch regelmäßig zuzumuten, zu prüfen, ob ihm tatsächlich die geltend gemachten Ansprüche zustehen. Die hier in Betracht kommenden Vertragsparteien – W... D... und die Klägerin – sind eng miteinander verflochten und kennen die eignen persönlichen, wirtschaftlichen und insbesondere rechtlichen Verhältnisse genau. Eine solche Prüfung ist hier nicht erfolgt: Der Vertreter der Klägerin, Herr P..., hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 29. Januar 2013 erklärt, dass seit 1995 dem – aus seiner Sicht lediglich formalen – Gesichtspunkt, wer Vertragspartei ist, keine besondere Aufmerksamkeit geschenkt worden sei, weil die Sanierung des Objekts im Vordergrund gestanden habe. Diese Unsorgfältigkeiten und Nachlässigkeiten auf Klägerseite liefern ein weiteres Argument dafür, es nicht als treuwidrig anzusehen, dass der Beklagte den Einwand fehlender Aktivlegitimation erst im Hauptsacheprozess erhoben hat. |
|
| Grundsätzlich trifft überdies den Beklagten im Zivilprozess keine Pflicht, die Klage des Prozessgegners schlüssig zu machen. Insbesondere folgt eine solche nicht aus § 138 ZPO: Zwar verpflichtet § 138 Abs. 1 ZPO eine Partei zu vollständigem Tatsachenvortrag und sie darf bewusst keine zur Klarstellung des Sachverhaltes erkennbar erforderliche Tatsache verschweigen. Dadurch wird eine Partei allerdings nicht verpflichtet, alle Einzelheiten eines streitigen Lebenssachverhaltes detailliert darzulegen. Vielmehr genügt es, diejenigen Umstände wiederzugeben, aus denen sich die für die gewünschte Rechtsfolge notwendigen Voraussetzungen ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 1991, Az.: X ZR 77/89 = NJW 1991, 2707; BGH, Urteil vom 18. Mai 1999, Az.: X ZR 158/97 = NJW 1999, 2887; BGH, Urteil vom 4. Juli 2000, Az.: VI ZR 236/99 = NJW 2000, 3286). Der Umfang des vollständigen Vortrages hängt also in zentraler Weise von der Verteilung der Beweislast ab. Eine darüber hinausgehende Aufklärungs- und Erklärungspflicht der nicht beweisbelasteten Partei gibt es im deutschen Recht nicht. Hier trägt die Klägerin die Darlegungs- und Beweislast für ihre Aktivlegitimation. |
|
| Weiter ist Sinn und Zweck eines selbständigen Beweisverfahrens gem. §§ 485 ff. ZPO die Beweissicherung. Zwar ist ein Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens zurückzuweisen, wenn der Antragsteller kein rechtliches Interesse i.S.d. § 485 Abs. 2 Satz 1 ZPO hat. Dieser Begriff ist aber nicht restriktiv auszulegen. Ein rechtliches Interesse ist nur zu verneinen, wenn kein Rechtsverhältnis, kein möglicher Prozessgegner oder kein durchsetzbarer Anspruch ersichtlich ist (vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl., 2012, § 485, Rz. 7a). Dies ist hier indes nicht offensichtlich oder gar eindeutig zu beantworten. Der weitere Verlauf des Verfahrens zeigt, dass die Parteien nunmehr über zwei Instanzen in diesem Verfahren hauptsächlich um diesen Punkt streiten. Selbst wenn also der Beklagte bereits gegenüber dem Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens die aus seiner Sicht fehlende Aktivlegitimation der Klägerin eingewandt hätte, wäre diese Frage dort aller Voraussicht noch nicht geklärt worden. Dem Beklagten kann daher nun nicht unter dem Blickwinkel des § 242 BGB vorgehalten werden, diesen Einwand erst im Hauptsacheverfahren erhoben zu haben. |
|
| Im Übrigen kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der freiwilligen Beseitigung der Mängel am Dach und jedenfalls zu Beginn des selbständigen Beweisverfahrens davon ausgegangen ist, dass die Klägerin im Auftrag des W... D... – möglicherweise nach nicht ausdrücklich erklärter Abtretung der Ansprüche – gehandelt hat. |
|
| Im Ergebnis ist daher im Verhalten des Beklagten kein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) zu sehen. |
|
| Nachdem die Klägerin ihre Stellung als Vertragspartei des „Einheits-Architektenvertrages für Gebäude“ (Anlage K 2) nicht nachgewiesen hat und kein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, kommt es auf die übrigen Voraussetzungen der klägerseits geltend gemachten Ansprüche nicht an. |
|
|
|
|
|
| Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Der Anwendungsbereich des § 242 BGB bei Streit der Parteien über die Frage, wer Vertragspartei geworden ist, ist abstrakt geklärt und die Auswirkungen dieser Grundsätze auf einen konkreten Lebenssachverhalt betreffen nur den jeweiligen Einzelfall; Gleiches gilt für die Vermutungswirkung des § 164 BGB und die Fragen der Auslegung der Vertragsurkunde. |
|