Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Apr. 2012 - 11 UF 318/11

published on 02/04/2012 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 02. Apr. 2012 - 11 UF 318/11
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Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten V. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schwäbisch Gmünd vom 13.10.2011 - 7 F 713/09 -

abgeändert

und in Ziffer 2 a wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers E. L. bei der V. (Verw.-Nr. 000) zu Gunsten der Antragsgegnerin S. L. ein Anrecht in Höhe von 1.773,14 EUR monatlich nach Maßgabe der Satzung in der Fassung vom 01.09.2009, bezogen auf den 30.09.2009, übertragen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten im Beschwerdeverfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.826,00 EUR

Gründe

 
I.
Der am 00.00.0000 geborene Beteiligte E. L. (Antragsteller) und die am 00.00.0000 geborene Beteiligte S. L. (Antragsgegnerin) wurden durch Verbundbeschluss vom 13.10.2011 geschieden, der öffentlich-rechtliche Versorgungsausgleich wurde durchgeführt.
Ehezeitbezogen hatte die Antragsgegnerin Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, welche das Familiengericht zutreffend und unbeanstandet im Wege der internen Teilung ausgeglichen hat.
Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 24.11.2009 hat der Antragsteller während der Ehezeit nach seinen Einzahlungen Anrechte auf eine berufsständische Versorgung im Umfang einer Summe der Jahresleistungszahlen von 4.412,97 % erworben, was zum Ehezeitende 30.09.2009 einer Monatsrente von 3.546,26 EUR entspricht. Die berufsständische Versorgung beinhaltet eine Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenversorgung. Der Versorgungsträger hat vorgeschlagen, den Ehezeitanteil hälftig zu teilen und auf der Basis einer Summe der Jahresleistungszahlen von 2.206,49 eine Monatsrente von 1.773,14 EUR, bezogen auf das Ehezeitende, zu übertragen. Nach § 46 der aktuellen Satzung des Versorgungsträgers zum Versorgungsausgleich beschränkt sich die Versorgung von berufsstandfremden Versicherten auf eine reine Altersversorgung, wobei sich als Ausgleich der rechnerische Anspruch auf Altersrente ab Rentenbezug um 12 % erhöht.
Das Familiengericht hat den Ausgleich der Anwartschaften bei der Beschwerdeführerin nicht auf der Grundlage der Satzungsbestimmungen, sondern nach Maßgabe der Regelungen über das Anrecht des Antragstellers durchgeführt, da seiner Auffassung nach § 46 der Satzung nicht die Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 VersAusglG erfülle.
Die beteiligte Versorgungsanstalt erstrebt im Beschwerdeverfahren einen Ausgleich auf der Grundlage ihrer Satzung. Die übrigen Beteiligten haben zur Beschwerde keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.
Das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin ist nach § 10 Abs. 1 VersAusglG im Wege der internen Teilung auszugleichen. Dabei sind nach § 10 Abs. 3 VersAusglG die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht maßgeblich.
Das Gesetz räumt dem Versorgungsträger zum Zwecke der Herbeiführung der Halbteilung durch Gewährleistung einer gleichwertigen Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der zu Gunsten des anderen Ehegatten bestehenden Altersversorgung einen gewissen Spielraum ein, indem er in § 11 Abs. 1 Nr. 3 VersAusglG zwar die Gewährung gleichen Risikoschutzes vorschreibt, allerdings auch erlaubt, dass der Risikoschutz für den ausgleichsberechtigten Ehegatten auf die Altersversorgung beschränkt werden kann, sofern für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. In diesem Fall ersetzen gemäß § 11 Abs. 2 VersAusglG rechtswirksame individuelle Regelungen eines Versorgungsträgers die für das zu Gunsten des ausgleichspflichtigen Ehegatten bereits bestehenden Modalitäten.
Die Beschwerdeführerin hat von dieser Möglichkeit in rechtlich nicht zu beanstandender Weise Gebrauch gemacht.
10 
Altersversorgungen mit unterschiedlichem Risikoschutz können versicherungsmathematisch unter Anwendung der Heubeck Tafeln über die Ermittlung der Anwartschaftsbarwerte vergleichbar gemacht werden. Zwangsläufig ergeben sich je nach Geburtsjahr, Alter bei Eintritt in die Versicherung und Geschlecht (Lebenserwartung nach den Sterbetafeln) unterschiedliche Werte, welche wiederum auf die Gesamtheit der beim Versorgungsträger versicherten Personen auf Durchschnittswerte zurückgeführt werden müssen. Dies ist wiederum von Versicherungsträger zu Versicherungsträger unterschiedlich, da sich insbesondere bei den berufsständischen Versicherungen nicht der Durchschnitt aller Versicherten abbildet, sondern Besonderheiten vor allem wegen des relativ späten Beitrittsalters, andererseits aber auch wegen der relativ hohen Beitragszahlungen bestehen.
11 
Die Beschwerdeführerin hat mitgeteilt, dass sie angesichts ihrer Mitgliederstruktur eine Vergleichsberechnung für einen Alterskernbereich von 35 bis 62 Jahren vorgenommen hat, was für den Berufsstand der Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte nachvollziehbar erscheint. Unter Anwendung der oben erwähnte Rechnungstafeln, welche auch der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung stets zugrunde gelegt wurden, errechnet sich bei Wegfall des Invaliditäts- und Hinterbliebenenschutzes zur Erreichung der Gleichwertigkeit eine Obliegenheit zur Erhöhung der Altersrente bei Männern von durchschnittlich 16,95 % und bei Frauen von durchschnittlich 5,55 %. Der geschlechtsneutrale Durchschnittswert der erforderlichen Erhöhung errechnet sich somit auf 11,25 %. Wenn der Versorgungsträger in seiner Satzung eine Erhöhung um 12 % vorsieht, benachteiligt dies den ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht.
12 
Dies gilt insbesondere im konkret zu entscheidenden Fall, in welchem bei konkreter Berechnung, welche angesichts der sodann erforderlichen geschlechtsspezifischen Betrachtung allerdings mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht nicht in Übereinstimmung zu bringen wäre, eine Erhöhung lediglich um 3,9 % in Betracht gekommen wäre. Zur Vermeidung von Kollisionen mit dem Gemeinschaftsrecht, eventuell auch mit Art 3 GG, ist eine derartige konkrete Berechnung auch nicht veranlasst, vielmehr kann und muss der Versorgungsträger die oben dargestellte Durchschnittsberechnung anstellen und umsetzen.
13 
Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Satzung der Beschwerdeführerin zum Versorgungsausgleich bereits wiederholt Gegenstand der obergerichtlichen Überprüfung war, ohne dass sich Beanstandungen ergeben hätten (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 378; OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 381).
14 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen, nachdem das Familiengericht nicht nur auf eine Begründung seiner Auffassung der Unwirksamkeit der beanstandeten Satzung verzichtet hat, sondern darüber hinaus auch unter Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs die Beschwerdeführerin nicht vor der Entscheidung auf seine überraschende Rechtsauffassung hingewiesen hat.
15 
Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde bestehen nicht.
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe
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(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person best

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person 1. für die ausgleichsberechtigte Pe
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published on 19/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1032/15 Beschluss 19.11.2015 002 F 765/14 AG Schwandorf G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache B. T. - Antragsteller
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(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen den Beteiligten ganz oder zum Teil auferlegen. Es kann auch anordnen, dass von der Erhebung der Kosten abzusehen ist. In Familiensachen ist stets über die Kosten zu entscheiden.

(2) Das Gericht soll die Kosten des Verfahrens ganz oder teilweise einem Beteiligten auferlegen, wenn

1.
der Beteiligte durch grobes Verschulden Anlass für das Verfahren gegeben hat;
2.
der Antrag des Beteiligten von vornherein keine Aussicht auf Erfolg hatte und der Beteiligte dies erkennen musste;
3.
der Beteiligte zu einer wesentlichen Tatsache schuldhaft unwahre Angaben gemacht hat;
4.
der Beteiligte durch schuldhaftes Verletzen seiner Mitwirkungspflichten das Verfahren erheblich verzögert hat;
5.
der Beteiligte einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung nach § 156 Absatz 1 Satz 3 oder einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einer Beratung nach § 156 Absatz 1 Satz 4 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat.

(3) Einem minderjährigen Beteiligten können Kosten in Kindschaftssachen, die seine Person betreffen, nicht auferlegt werden.

(4) Einem Dritten können Kosten des Verfahrens nur auferlegt werden, soweit die Tätigkeit des Gerichts durch ihn veranlasst wurde und ihn ein grobes Verschulden trifft.

(5) Bundesrechtliche Vorschriften, die die Kostenpflicht abweichend regeln, bleiben unberührt.