Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2016 - 11 UF 230/15

published on 18/02/2016 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 18. Feb. 2016 - 11 UF 230/15
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Tenor

1. Die Beschwerde der Beteiligten S. Pensionskasse AG gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015 - 3 F 638/13 - wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligte Sparkassen Pensionskasse AG trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens: 2.460,00 EUR

Gründe

 
I.
Der am … geborene Beteiligte … (Antragsteller) und die am … geborene Beteiligte … (Antragsgegnerin) haben am … geheiratet. Der Scheidungsantrag wurde am … zugestellt. Während der gesetzlichen Ehezeit im Sinne des § 3 Abs. 1 VersAusglG vom …1997 bis zum …2013 haben die beteiligten Eheleute insgesamt 11 verschiedene Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung, der betrieblichen Altersversorgung, der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes und der privaten Altersversorgung erworben, welche das Familiengericht, soweit nicht angegriffen, zutreffend ausgeglichen hat.
Ausweislich der Auskunft der Beschwerdeführerin vom 02.04.2014 hat der Antragsteller bei ihr ein Anrecht aus einer betrieblichen Altersversorgung in Form einer Pensionskassenzusage mit lebenslanger Rentenzahlung erworben (VersNr. …). Das auszugleichende Anrecht beruht auf der für den Antragsteller bei der S. Pensionskasse AG abgeschlossenen Altersrentenversicherung vom 01.04.2003. Es handelt sich um eine Pensionskassenversorgung in Form einer Beitragszusage mit Mindestleistung. Die Zusage der Mindestleistung basiert auf einem Garantiezins von 3,25 %. Die Wertermittlung erfolgt auf Grundlage der unmittelbaren Bewertung als Kapitalwert, der errechnete Ehezeitanteil in der Bezugsgröße Deckungskapital beträgt 30.417,54 EUR. Er entspricht dem stichtagsbezogenen Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten, welcher fiktiv um die dem laufenden Vertrag noch nicht zugeteilten Bewertungsreserven und Schlussüberschussanteile erhöht wurde. Der Versorgungsträger schlägt die interne Teilung in Höhe eines Ausgleichswerts von 15.083,77 EUR vor, wobei er Teilungskosten in Höhe von insgesamt 250 EUR in Abzug gebracht hat (Wert für beide Ehegatten), welche bei der Berechnung des angegebenen Ausgleichswertes zur Hälfte abgezogen sind. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs soll nach dem Vorschlag des Versorgungsträgers nach Maßgabe der internen Teilungsordnung vom 20.04.2011 erfolgen, welche in Ziffer 7, 2. Spiegelstrich vorsieht, dass bei dem neu zu begründenden Anrecht der Antragsgegnerin die aktuellen Berechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen und deswegen diesem Vertrag ein Garantiezins von 1,25 % zu Grunde gelegt würde.
Das Familiengericht hat mit dem angefochtenen Beschluss die interne Teilung auf der Grundlage des Vorschlags des Versorgungsträgers vorgenommen, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen.
Mit der Beschwerde erstrebt die Beteiligte S. Pensionskasse AG die interne Teilung ausschließlich nach Maßgabe ihrer Teilungsordnung und beantragt,
den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Heidenheim vom 23.10.2015, Aktenzeichen 3 F 638/13, insoweit aufzuheben, als im Wege der internen Teilung zulasten des Anrechts des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Vers.Nr. …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR, bezogen auf den 31.07.2013, übertragen wird und die Begründung gemäß der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG aufgrund des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs, Stand 20.04.2011, erfolgt, jedoch mit der Maßgabe, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung kommen, sondern die Rechnungsgrundlagen, die dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegen, sowie
im Wege der internen Teilung zulasten des Antragstellers bei der S. Pensionskasse AG (Teilversicherungsnummer …) zu Gunsten der Antragsgegnerin ein Anrecht in Höhe von 15.083,77 EUR nach Maßgabe der Teilungsordnung der S. Pensionskasse AG vom 20.04.2011, bezogen auf den 31.07.2013, zu übertragen.
Die Antragsgegnerin beantragt Zurückweisung der Beschwerde, der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Familiengericht hat zu Recht die interne Teilung des Anrechts des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin grundsätzlich gemäß der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin angeordnet, allerdings ebenso zutreffend eine Modifikation dahingehend veranlasst, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin der Rechnungszins (Garantiezins) zur Anwendung kommt, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zu Grunde liegt.
10 
Gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 VersAusglG muss die interne Teilung die gleichwertige Teilhabe an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gemäß § 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG nur gewährleistet, wenn für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird, wenn ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und wenn der gleiche Risikoschutz gewährt oder - im Falle der Beschränkung des Risikoschutzes auf eine Altersversorgung - für das nicht abgesicherte Risiko ein zusätzlicher Ausgleich bei der Altersversorgung geschaffen wird. Diesen Anforderungen wird die Teilungsordnung der Beschwerdeführerin vom 20.04.2011 nicht in vollem Umfang gerecht. Vielmehr widerspricht Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung dem Halbteilungsgrundsatz, weshalb diese Klausel gemäß § 134 BGB insoweit als nichtig anzusehen ist.
11 
Nach Ziffer 7, 2. Spiegelstrich der Teilungsordnung kommen für die im Rahmen der internen Teilung auf Seiten des Ausgleichsberechtigten einzurichtende Versicherung die aktuellen Rechnungsgrundlagen zur Anwendung. Dies hat vorliegend insbesondere zur Folge, dass auf das zu Gunsten der Antragsgegnerin zu begründende Versorgungsanrecht nicht der dem zu teilenden Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Rechnungszins von 3,25 %, sondern der aktuelle Rechnungszins von 1,25 % Anwendung findet.
12 
Eine derartige Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen widerspricht dem Halbteilungsgrundsatz und verstößt somit gegen § 11 VersAusglG (so auch bereits OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.11.2015, 11 UF 1032/15 - juris -; OLG Stuttgart FamRZ 2015, 584; OLG Schleswig FamRZ 2014, 1113), da die Wertentwicklung eines Anrechts insbesondere durch den dem Anrecht zugrundeliegenden Garantiezins bestimmt wird. Kommt auf das zu Gunsten des Ausgleichsberechtigten zu begründende Anrecht lediglich der bei Ehezeitende geltende niedrigere Rechnungszins zur Anwendung, besteht von vornherein die konkrete Gefahr, dass geringere Versorgungsleistungen zu erwarten sind, als der Ausgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftigen Ehezeitanteil des Anrechts unter Beibehaltung der ursprünglich zugesagten günstigeren Verzinsung erzielen kann. Diese unterschiedliche Werthaltigkeit des verbleibenden und des zu begründenden Anrechts setzt sich im Rahmen der späteren Wertentwicklung beider Anrechte fort.
13 
Diese Auffassung wird bestätigt durch die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrem Beschwerdevorbringen. Danach beträgt unabhängig von einem niedrigeren Garantiezins die Gesamtverzinsung aller Verträge aller Tarife einheitlich ca. 3,1 %, welcher nur dann angehoben wird, wenn die erwähnte Gesamtverzinsung unterhalb der jeweiligen Garantieverzinsung liegt. Auf den konkreten Fall übertragen hätte dies zur Folge, dass das nach der Teilungsordnung begründete Anrecht der Antragsgegnerin bereits jetzt schon lediglich mit dem Einheitszinssatz von 3,1 % zu verzinsen wäre, während das zu Gunsten des Antragstellers bestehende Anrecht auf eine Verzinsung von 3,25 % anzuheben wäre. Diese Diskrepanz wird umso größer werden, je länger die aktuelle Niedrigzinsphase anhält.
14 
Auch aus der Deckungsrückstellungsverordnung (DeckRV) ergibt sich nicht, dass die Anknüpfung an die aktuellen Rechnungsgrundlagen zulässig ist. Zwar sieht § 2 Abs. 2 S. 2 DeckRV lediglich vor, dass bei einem im Rahmen der internen Teilung nach § 10 VersAusglG zu Gunsten der ausgleichsberechtigten Person abzuschließenden Versicherungsvertrag auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zu Grunde liegende Rechnungszins verwendet werden kann. Hieraus folgt indessen nicht, dass es dem Versicherungsunternehmen freigestellt ist, den dem Ursprungsvertrag zugrunde gelegten oder den aktuellen Rechnungszins zu verwenden. Vielmehr gibt § 2 Absatz 2 S. 2 DeckRV den Versicherungsunternehmen lediglich die Möglichkeit, ihrer aus § 11 Abs. 1 VersAusglG folgenden Verpflichtung nachzukommen, ohne gegen § 2 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 DeckRV zu verstoßen ( OLG Stuttgart aaO; OLG Schleswig aaO).
15 
Als Konsequenz der Teilnichtigkeit der Teilungsordnung, welche rechtlich eine allgemeine Versicherungsbedingung darstellt, ist in Anwendung des § 306 Abs. 1 BGB die interne Teilung grundsätzlich nach der Teilungsordnung der Beschwerdeführerin durchzuführen, der Teilnichtigkeit jedoch insoweit Rechnung zu tragen, dass entgegen Ziffer 7, 2. Spiegelstrich für das zu begründende Anrecht der Antragsgegnerin nicht der aktuelle Rechnungszins zur Anwendung kommt, sondern der Rechnungszins von 3,25 %, der dem auszugleichenden Anrecht des Antragstellers zugrunde liegt (zum Vorrang der teilweisen Anpassung gegenüber der Gesamtunwirksamkeit BGH FamRZ 2015, 1869).
16 
Soweit die Beschwerdeführerin darauf hinweist, dass Ihre Teilungsordnung bereits Gegenstand einer höchstrichterlichen Überprüfung gewesen sei und von ihrem Inhalt her unbeanstandet geblieben ist (BGH FamRZ 2014, 1534), widerspricht dies der Rechtsauffassung des Senats nicht, da Gegenstand der Überprüfung durch den Bundesgerichtshof die Teilungsanordnung vom 15.09.2009, nicht jedoch, wie vorliegend, diejenige vom 22.04.2011, war und sich ausweislich der Gründe der höchstrichterlichen Entscheidung diese sich gerade nicht zur Frage der unterschiedlichen Zugrundelegung von Rechnungszinssätzen verhält. Hinsichtlich einer vergleichbaren Wertentwicklung wurde vielmehr lediglich die Überführung eines fondsgebundenen Vertrages in eine konventionelle Rentenversicherung des Tarifs PensionsRente Sicherheit als mit dem Halbteilungsgrundsatz vereinbar angesehen.
17 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
18 
Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 70 Abs.1 S. 1 Nr. 1 FamFG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage zugelassen, ob eine Regelung in der Teilungsordnung eines Versorgungsträgers, wonach der Garantiezins eines im Wege der internen Teilung zu begründenden Anrechts eines Ausgleichspflichtigen im Versorgungsausgleich niedriger sein darf als der Garantiezins des zu teilenden Anrechts, dem Halbteilungsgrundsatz und damit § 11 VersAusglG widerspricht.
Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

moreResultsText


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet
{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. (2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 19/11/2015 00:00

Gründe Oberlandesgericht Nürnberg Az.: 11 UF 1032/15 Beschluss 19.11.2015 002 F 765/14 AG Schwandorf G., JHSekr’in Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In der Familiensache B. T. - Antragsteller
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.

(1) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie, die auf Euro oder die nationale Währungseinheit eines an der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmenden Mitgliedstaates lauten, wird der Höchstzinssatz für die Berechnung der Deckungsrückstellungen auf 0,25 Prozent festgesetzt. Bei Verträgen, die auf andere Währungen lauten, setzt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht den Höchstzinssatz unter Berücksichtigung der Festlegungen dieser Verordnung nach pflichtgemäßem Ermessen fest.

(2) Bei Versicherungsverträgen mit Zinsgarantie gilt der von einem Versicherungsunternehmen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses verwendete Rechnungszins für die Berechnung der Deckungsrückstellung für die gesamte Laufzeit des Vertrages. Bei einem Versicherungsvertrag, der bei einer internen Teilung nach § 10 des Versorgungsausgleichsgesetzes zugunsten der ausgleichsberechtigten Person abgeschlossen wird, kann auch der dem ursprünglichen Versicherungsvertrag zugrunde liegende Rechnungszins verwendet werden. Dies gilt entsprechend für einen Lebensversicherungsvertrag zwischen einem Versicherungsunternehmen und einem Versorgungsträger im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes mit einer ausgleichsberechtigten Person als versicherter Person. § 5 Absatz 3 und 4 bleibt unberührt.

(3) Pensionskassen können für Verträge, denen dieselben allgemeinen Versicherungsbedingungen und Grundsätze für die Berechnung der Prämien und der mathematischen Rückstellungen zugrunde liegen, einen in Abweichung von Absatz 2 Satz 1 nicht für die gesamte Laufzeit des Vertrages geltenden einheitlichen Rechnungszins verwenden, der den jeweils gültigen Höchstzinssatz nicht überschreitet. Eine dadurch erforderliche Herabsetzung des Rechnungszinses kann mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde stufenweise erfolgen.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person

1.
für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht übertragen wird,
2.
ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts mit vergleichbarer Wertentwicklung entsteht und
3.
der gleiche Risikoschutz gewährt wird; der Versorgungsträger kann den Risikoschutz auf eine Altersversorgung beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft.

(2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.