Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2015 - 11 UF 13/15

published on 20/08/2015 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 20. Aug. 2015 - 11 UF 13/15
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Tenor

1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen vom 16.12.2014 (2 F 226/14) unter Aufrechterhaltung im Übrigen unter Ziffer 2 Absatz 4 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG (Vers.Nr. …) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.753,00 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse, bezogen auf den 28.02.2014, begründet. Die Allianz Versicherungs-AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Für die erste Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Antragstellerin und der Antragsgegner je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 7.164,00 EUR.

Gründe

 
I.
Die am … geborene Antragstellerin und der am … geborene Antragsgegner haben am … die Ehe geschlossen. Sie leben seit … getrennt. Aus der Ehe sind zwei mittlerweile volljährige Kinder hervorgegangen.
Die Antragstellerin, ist als Beamtin tätig und erzielt ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 3.750,00 EUR. Der Antragsgegner ist am 01.09.2005 in den vorzeitigen Ruhestand eingetreten und bezieht monatliche Renteneinkünfte von ca. 2.220,00 EUR.
Mit Schriftsatz vom 26.02.2014 beantragte die Antragstellerin die Ehescheidung; der Antrag wurde dem Antragsgegner am 25.03.2014 zugestellt.
Die Antragstellerin hat ehezeitbezogen eine Anwartschaft auf Ruhegehalt bei dem Landesamt für Besoldung und Versorgung in Höhe von monatlich 1.260,57 EUR erlangt. Der Antragsgegner hat zum Ehezeitende 28.02.2014 neben Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 40,8458 Entgeltpunkten Anrechte auf betriebliche Altersversorgung bei der Allianz Versorgungskasse VVaG in Höhe von 72.000,46 EUR und bei der Allianz Versicherungs-AG in Höhe von 19.506,00 EUR erlangt.
Mit Beschluss vom 16.12.2014 hat das Amtsgericht - Familiengericht - Esslingen die Ehe der Antragstellerin und des Antragsgegners geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Bezogen auf das Anrecht des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Bund hat es entsprechend der Auskunft des Versicherungsträgers ohne Berücksichtigung des für die Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente anfallenden Abschlags 20,4229 Entgeltpunkte im Wege der internen Teilung der Antragstellerin übertragen. Ferner hat es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versorgungskasse VVaG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 35.800,23 EUR übertragen und im Wege der externen Teilung zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9.753,00 EUR bei der Versorgungsausgleichskasse begründet und den Versorgungsträger verpflichtet, diesen Betrag nebst 4,9 % Zinsen seit dem 01.03.2014 an die Versorgungsausgleichskasse zu bezahlen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Feststellungen in der erstinstanzlichen Entscheidung sowie auf die vom Familiengericht eingeholten Auskünfte Bezug genommen. Eine Regelung hinsichtlich des Zugewinnausgleichs haben die Ehegatten bisher nicht getroffen. Sie haben gemeinsames Eigentum an einem Hausgrundstück.
Gegen diesen Beschluss, der dem Antragsgegner am 22.12.2014 zugestellt wurde, legte er am 21.01.2015 Beschwerde ein. Der Antragsgegner beantragt, die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - Esslingen über den Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten in Ziffer 2, 2. Absatz bezogen auf seine Rentenanwartschaft bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (Vers.Nr. … ) aufzuheben und dahingehend durchzuführen, dass sein tatsächlicher Rentenzugangsfaktor Berücksichtigung findet. Die Beschwerde begründet er damit, dass es Berücksichtigung finden müsste, dass er bereits vor Ehezeitende im Einverständnis mit der Antragstellerin in den vorzeitigen Ruhestand getreten sei. Er habe aus gesundheitlichen Gründen seine selbständige Tätigkeit aufgegeben, die er nach Freistellung durch seinen Arbeitgeber kurze Zeit vor Rentenbeginn aufgenommen hatte. Der Umstand, dass sein Zugangsfaktor daher weniger als 1,0, nämlich 0,835, betrage, müsse bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs Berücksichtigung finden, da andernfalls der Halbteilungsgrundsatz verletzt werde. Er ist überdies der Ansicht, dass der aufgrund des laufenden Rentenbezugs eingetretene Kapitalverzehr bei den betrieblichen Renten zu berücksichtigen sei.
Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie entgegnet, der Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand sei nicht mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis erfolgt, sie habe sich vielmehr in die Gegebenheiten gefügt, nachdem der Antragsgegner aus seiner selbständigen Tätigkeit kein Einkommen erwirtschaften konnte. Es entspreche nicht der Billigkeit, eine Korrektur des Versorgungsausgleichs vorzunehmen, zumal sie selbst chronisch erkrankt sei, was unbestritten geblieben ist, und durch die Kindererziehungszeiten trotz des Versorgungsausgleichs eine Versorgungslücke entstanden sei. Der Kapitalverzehr sei nicht zu berücksichtigen, da dieser durch die tatsächlich dem Antragsgegner zugeflossenen Rentenbeträge erfolgt sei.
Der Senat hat bei der Allianz Versicherungs-AG und der Allianz Versorgungskasse VVaG aktuelle Auskünfte, bezogen auf den 30.06.2015, eingeholt. Auf die erteilten Auskünfte der Versorgungsträger, gegen welche Einwände nicht erhoben worden sind, wird Bezug genommen.
Der Senat entscheidet über die Beschwerde ohne erneute mündliche Verhandlung, nachdem keine Bedenken gegen eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erhoben worden sind.
II.
1.
10 
Die Beschwerde des Antragsgegners ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch im Übrigen zulässig, sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 63 Abs. 1, 64, 65 FamFG).
11 
Die Beschwerde ist jedoch nur zum Teil begründet.
12 
1.1. Der verminderte Zugangsfaktor des Antragsgegners ist beim Versorgungsausgleich nicht zu berücksichtigen.
13 
Gemäß § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags, § 3 Abs.1 VersAusglG. Nach § 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswert bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Die Bewertung der auszugleichenden Anwartschaft richtet sich nach §§ 39 ff. VersAusglG. Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung, § 43 Abs.1 VersAusgl, auch für ein Anrecht in der Leistungsphase, also bei Bezug einer Rente, § 41 Abs.1 VersAusglG. Gemäß § 39 Abs. 1 VersAusglG entspricht daher der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG ist maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung das Ende der Ehezeit.
14 
Laut der Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund vom 19.05.2014 hat der Antragsgegner während der Ehezeit (01.11.1982 bis 28.02.2014) insgesamt 40,8458 Entgeltpunkte erlangt (Bl. 21-30 des Sonderheftes Versorgungsausgleich). Der korrespondierende Kapitalwert beträgt 134.545,51 EUR. Zu Recht hat das Familiegericht entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers gemäß § 5 Abs. 3 VersAusglG den Ausgleichswert mit 20,4229 Entgeltpunkten bestimmt und keine Korrektur wegen des vorzeitigen Rentenbezugs des Antragsgegners vorgenommen. Der Antragsgegner bezieht bereits seit … 2005 eine Vollrente wegen Alters. Da er vor der Regelaltersgrenze die Rente in Anspruch genommen hat, ist der Rente ein verminderter Zugangsfaktor zugrunde gelegt worden, wie sich aus dem vorliegenden Rentenbescheid vom 07.09.2005 ergibt (Bl. 70-81 des Sonderheftes Zugewinnausgleich). Der Zugangsfaktor ist auf 0,835 vermindert worden, da der Antragsgegner 55 Monate vor der Regelaltersgrenze in den Ruhestand getreten ist. Entsprechend § 77 Abs. 2 Ziff. 2b SGB VI erfolgt im Fall der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente eine Verminderung des Zugangsfaktors für jeden Kalendermonat um 0,003, ausgehend von einem Zugangsfaktor von 1,0.
15 
Diese durch den verminderten Zugangsfaktor verringerte laufende Rente ist aber nicht dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legen, sondern allein die von dem Antragsgegner während der Ehezeit erworbenen Entgeltpunkte.
16 
Nach dem System des Versorgungsausgleichsgesetz werden die in der Ehezeit erworbenen gesetzlichen Entgeltpunkte als maßgebliche Bezugsgröße ausgeglichen (Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 100). Nach dem 6. Sozialgesetzbuch ist zu unterscheiden zwischen dem Erwerb von Entgeltpunkten (§ 63 Abs. 2 SGB VI) und der erst in einem weiteren Schritt vorzunehmenden Multiplikation mit dem Zugangsfaktor, einem individuellen Parameter, welcher an die rentenberechtigte Person gebunden ist, zur Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte zur Bemessung der dem Versicherten individuell zustehenden Rente (§§ 63 Abs. 5, 64 Nr. 1 SGB VI). Der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI soll die finanziellen Auswirkungen einer unterschiedlich langen Rentenbezugsdauer infolge der vorzeitigen bzw. hinausgeschobenen Inanspruchnahme der Altersrente ausgleichen, vgl. § 63 Abs. 5 SGB VI. Der Bestand der Entgeltpunkte aber verändert sich durch eine vorzeitige Inanspruchnahme der Rente nicht. Entsprechend § 109 Abs. 6 SGB VI errechnen sich die gemäß § 39 VersAusglG zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze (BGH FamRZ 2012, 851 Rz. 25). Der Ehezeitanteil von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung ist unmittelbar zu bewerten, § 39 Abs. 2 Nr 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 VersAusglG. Auch bei einer laufenden Rente sind Teilungsgegenstand die Entgeltpunkte, nicht der tatsächliche oder fiktive Rentenbetrag im Leistungsfall. Der Zugangsfaktor bleibt daher generell außer Betracht (OLG Frankfurt, Beschluss vom 13.04.2015 - 6 UF 310/13 -, juris; Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 43 VersAusglG Rdn. 30 f.; Holzwarth FamRZ 2011, 933/941; Ruland, Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 388, 360-362; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rdn. 177 ff.; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rdn. 323 ff.; Norpoth in: Ermann BGB Kommentar § 5 VersAusglG Rn 10). Weil der ehezeitliche Versorgungserwerb auf der Basis der jeweiligen Bezugsgröße auszugleichen ist und die Rentenhöhe keine Rolle spielt, entspricht es dem Willen des Gesetzgebers (BT-Drucks. 16/10144, S. 80), den Versorgungsabschlag als Folge vorzeitiger Inanspruchnahme der Versorgung unbeachtet zu lassen.
17 
Der Gesetzgeber hat das Problem der Regelaltersgrenze gesehen (BT-Drucks. 16/10144, S. 80) und ist der vom BGH zum früheren Recht entwickelten Rechtsprechung nicht gefolgt. Der BGH hatte entschieden, dass zur Wahrung des Halbteilungsgrundsatzes § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. verfassungskonform dahin auszulegen ist, dass der Zugangsfaktor bei der Berechnung des Ehezeitanteils nur dann und nur insoweit außer Betracht bleibt, als die für seine Herabsetzung maßgeblichen Zeiten vorzeitigen Rentenbezugs nicht in der Ehezeit zurückgelegt worden sind (BGH FamRZ 2009, 948; BGH FamRZ 2009, 107; BGH FamRZ 2009, 28; BGH FamRZ 2007, 1542; BGH FamRZ 2005, 1455). Nach der Neuregelung des Versorgungsausgleichs findet der Ausgleich der ehezeitlich erlangten Versorgungsanwartschaften aber allein auf der Basis der jeweiligen Bezugsgrößen, bei der gesetzlichen Rentenversicherung also auf der Basis von Entgeltpunkten, statt, die Rentenhöhe spielt keine Rolle. Ohne Relevanz ist daher auch, ob der vorzeitige Leistungsbezug vor oder nach Ehezeitende erfolgt (Norpoth, FamFR 2013, 363; Hauß, FamRZ 2012, 771). Ebenso erfolgt keine Differenzierung danach, ob der vorzeitige Renteneintritt vom gemeinsamen Willen der Ehegatten getragen war, sofern die vorzeitige Rente bereits vor dem Ehezeitende in Anspruch genommen worden ist, zumal die mit der Frage, ob der vorzeitige Renteneintritt einvernehmlich erfolgt ist, unzweifelhaft mit Beweisschwierigkeiten verbunden ist und diese im formalisierten Versorgungsausgleichsverfahren nur schwer zu handhaben sind (Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 213; BT Drs. 16/10144, S. 80).
18 
Eine Korrektur der Entscheidung aus Billigkeitsgründen nach § 27 VersAusglG erfolgt nicht.
19 
Grundsätzlich ist in den Fällen des vorzeitigen Rentenbezugs eine wertende Korrektur im Rahmen des § 27 VersAusglG möglich (BT Drs. 16/10144), insbesondere wenn eine erhebliche Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes durch die Nichtberücksichtigung des Zugangsfaktors entsteht (Viefhues in: Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth juris-PK-BGB § 41 VersAusglG Rn 11). Allerdings kann dieses nur in besonderen Einzelfällen erfolgen, da nach § 27 VersAusglG eine Korrektur nur bei grober Unbilligkeit in Betracht kommt. Eine grobe Unbilligkeit liegt nur dann vor, wenn und soweit bei Abwägung der gesamten Umstände des Einzelfalls die rein schematische Durchführung des Wertausgleichs unter den besonderen Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken des Versorgungsausgleichs, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit aufgrund einer gemeinsamen Lebensleistung insgesamt erworbenen Anwartschaften zu gewähren, in unerträglicher Weise widerspräche und nicht zu einer angemessenen sozialen Sicherung beider Ehegatten führte (BGH FamRZ 2013, 106; FamRZ 2012, 434 Rn. 10; FamRZ 2011, 877 Rn. 11). Dieses ist der Fall, wenn die systematische Durchführung des Versorgungsausgleichs zu einem erheblichen und damit grob unbilligen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zwischen den Ehegatten führt (Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Rn 55). Allerdings sollen über § 27 VersAusglG nicht sämtliche systembedingte Ungleichbehandlungen bzw. Belastungen korrigiert werden (so in Bezug auf den Wegfall des Rentnerprivilegs BGH FamRZ 2015, 1004 Rn. 10; Holzwarth in: Johannsen/Henrich Familienrecht, 6. Auflage, § 27 VersAusglG Rn 51). Die Härteklausel dient nicht einer generellen Korrektur der Ergebnisse eines nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleichs, sondern sie ist nur im Einzelfall anzuwenden, wenn nach Abwägung aller Umstände eine Herabsetzung des Ausgleichs geboten erscheint (BGH zu § 1587c BGB a.F. FamRZ 1990, 1341).
20 
Eine Korrektur des Versorgungsausgleichs durch die Berücksichtigung des Zugangsfaktors im Wege des § 27 VersAusglG kommt ausgehend von diesen Grundsätzen vorliegend nicht in Betracht.
21 
Da die Härteklausel keiner generellen Korrektur des nach den gesetzlichen Vorschriften durchgeführten Versorgungsausgleich dient, kann die Kürzung des Zugangsfaktors allein keinen Härtefall begründen, ebenso wenig der Umstand, dass bereits während der Ehe die gekürzte Rente bezogen worden ist (BT Drs. 17/10144, S.80; Wick, Der Versorgungsausgleich, 3. Aufl., Rn 177; Palandt/Brudermüller § 43 VersAusglG Rn 10). Entscheidend kann es auch nicht allein darauf ankommen, ob der vorzeitige Rentenbezug aufgrund eines gemeinsamen Entschlusses erfolgt ist, zumal mit den mit dieser Frage verbundenen Beweisschwierigkeiten in dem formalisierten Versorgungsausgleichsverfahren nur schwer umzugehen ist (Holzwarth in: Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, Kapitel VI Rn. 213; BT Drs. 16/10144, S. 80). Vielmehr hat eine Abwägung sämtlicher Umstände des Einzelfalls insbesondere unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen wirtschaftlichen Situation der Eheleute zu erfolgen. Bei der Betrachtung sämtlicher Umstände ist festzustellen, dass es sich vorliegend nicht um einen Einzelfall handelt, der von der allgemeinen Problematik eines sich auswirkenden Zugangsfaktors abweicht.
22 
Der Antragsgegner trat bereits am … 2005 in den vorzeitigen Ruhestand, während er erst am … das 65. Lebensjahr vollendet hatte und somit erst ab … Altersrente bezogen hätte. Zuvor hatte ihn sein Arbeitgeber im Februar 2002 bis zum 31.12.2002 freigestellt und das Arbeitsverhältnis gekündigt. Die näheren Umstände der Kündigung sind zwischen den beteiligten Ehegatten streitig. Aufgrund der Größe des Betriebes ist eine Kündigungsschutzklage nicht erhoben worden. Der Antragsgegner hat sich sodann arbeitssuchend gemeldet. Bis zum 31.12.2012 hat er weiterhin sein Gehalt, in Höhe von etwa 8.100,00 EUR brutto monatlich, bezogen. In der Folgezeit ging er einer selbständigen Tätigkeit als … nach und gründete eine … GmbH. Zugleich stellte er einen Antrag auf Leistung von Arbeitslosengeld und bezog dieses ab 01.01.2003 in Höhe von ca. 1.760,00 EUR monatlich. Der Antragsgegner behauptet, er habe aufgrund gesundheitlicher Probleme im Einvernehmen mit der Antragstellerin und auf Empfehlung seines behandelnden Arztes vorzeitig Rente beantragt. Aus den beiden seitens des Antragsgegners vorgelegten Attesten vom 26.02.2004 und 23.04.2004 (Bl. 94 ff.) ergibt sich eine …, welche sich zum 23.04.2004 tendenziell verbessert hat. Die Antragstellerin bestreitet das Vorhandensein gesundheitlicher Probleme und erklärt, Rente sei nach Beendigung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beantragt worden, da aus der freiberuflichen Tätigkeit kein Verdienst erzielt worden sei. Dem hält der Antragsgegner entgegen, er habe zusätzlich zu seinem weiteren Gehalt im Jahr 2002 monatlich ca. 1.700,00 EUR aus der selbständigen Tätigkeit erzielt. Das Arbeitsamt habe ihn wegen seines Alters im Frühjahr 2003 von künftigem Suchen befreit. Unwidersprochen führt die Antragstellerin weiter aus, dass sie selbst unter … leide und trotzdem einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehe. Insbesondere habe sie ihre Teilzeitbeschäftigung auf eine Vollzeitbeschäftigung aufgestockt während der selbständigen Tätigkeit des Antragsgegners. In der Tat lässt sich der Auskunft des Landesamtes für Besoldung und Versorgung (Bl. 11/19 des Sonderheftes Versorgungsausgleich) entnehmen, dass die Antragstellerin seit 1.10.1995 teilzeitbeschäftigt gewesen ist, bis zum 31.03.2003 zu 50% und ab 01.04.2003 zu 75%. Ab 01.04.2004 ist sie einer Vollzeittätigkeit nachgegangen.
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Mithin hat die Antragstellerin an dem vorzeitigen Rentenbezug des Antragsgegners, welcher zu einer Kürzung des Zugangsfaktors geführt hat, partizipiert. Es handelte sich nicht um eine individuelle nachehezeitliche Entscheidung des Antragsgegners (anders als in dem Verfahren BGH FamRZ 2012, 851). Bereits seit 01.09.2005 hat der Antragsgegner die gekürzte Rente bezogen, bis zum Ende der Ehezeit, 28.02.2014, also 8 ½ Jahre lang. Auch ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin aufgrund ihres Alters, sie ist am … geboren, in der Lage ist, weitere Anwartschaften zu erlangen, während dem Antragsgegner, der am … geboren ist, diese Möglichkeit verwehrt ist. Überdies verfügt die Antragstellerin, die als Beamtin vollzeitbeschäftigt ist, über nicht nur geringe eigene Einkünfte.
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Andererseits ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin im zeitlichen Zusammenhang mit dem vorzeitigen Rentenbezug des Antragsgegners innerhalb der Ehezeit ihre Berufstätigkeit auf eine Vollzeitbeschäftigung erweitert und der Antragsgegner über den Versorgungsausgleich an dieser Ausweitung der Berufstätigkeit teilhat. Überdies leidet die Antragstellerin an chronischen Beschwerden, die eine sichere Prognose nicht erlauben, dass sie bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze am … einer Vollzeitbeschäftigung nachzugehen in der Lage sein und somit den Ruhegehaltssatz von 60,54 v.H., wie er der Auskunft des Landesamts für Besoldung und Versorgung zugrunde gelegt ist, tatsächlich erreichen wird. Wegen dieser gesundheitlichen Einschränkungen der Antragstellerin kommt der von dem Antragsgegner behaupteten (Mit-) Ursächlichkeit gesundheitlicher Probleme für seinen vorzeitigen Rentenbezug keine Bedeutung im Rahmen des § 27 VersAusglG zu. Der Umstand, dass die Antragstellerin nach der Ehescheidung weitere Anrechte aufgrund ihrer Erwerbstätigkeit erlangt und damit gegebenenfalls über einen den Rentenanspruch des Antragsgegners übersteigenden Pensionsanspruch verfügen wird, stellt keine unbillige Härte im Sinne von § 27 VersAusglG dar, da es sich insoweit um nachehezeitliche Tatsachen und Entwicklungen handelt, die den ehezeitlichen Versorgungsausgleich grundsätzlich unbeeinflusst lassen (BGH, FamRZ 2013, 690 Rz 18).
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Zuletzt ist auch von einer extremen Diskrepanz der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht auszugehen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die angemessene Altersversorgung der Antragstellerin bereits voll abgesichert ist, während der Antragsgegner dringend auf die Berücksichtigung des Zugangsfaktors und damit eine Verringerung des zu übertragenden Anrechts angewiesen ist, um eine angemessene Altersversorgung zu erreichen. Vielmehr verfügt der Antragsgegner, auch nach Durchführung des Versorgungsausgleichs, über auskömmliche Einkünfte, die seinen Unterhalt sichern: Der Antragsgegner hat bei der Deutschen Rentenversicherung Bund insgesamt 64,6740 EP erlangt, von diesen hat er 20,4229 EP an die Antragstellerin abzugeben. Er erhält von ihr im Gegenzug eine Anwartschaft von 630,29 EUR, dieses entspricht 22,3984 EP (bei einem Rentenwert von 28,14 EUR zum Ehezeitende), so dass ihm insgesamt 66,6495 EP verbleiben. Unter Berücksichtigung des verminderten Zugangsfaktors (0,835) verbleiben 55,6523 EP, bei einem aktuellen Rentenwert von 28,61 EUR also 1.592,21 EUR. Ferner verfügt er über zwei betriebliche Anrechte, die sich nach Durchführung des Versorgungsausgleichs wie folgt darstellen: Allianz Versorgungskasse VVaG monatliche Rente 836,84 EUR zum Ehezeitende abzüglich einer voraussichtlichen Kürzung von etwa 190,00 EUR, Allianz Versicherungs-AG monatlich 103,87 EUR abzüglich einer voraussichtlichen Kürzung von etwa 23,00 EUR. Insgesamt verfügt der Antragsgegner daher über Bruttorenteneinkünfte in Höhe von etwa 2.300,00 EUR. Die Antragstellerin ihrerseits verfügt zwar derzeit über beamtenrechtliche Bezüge in Höhe von etwa 3.750,00 EUR. Allerdings lässt sich insbesondere vor dem Hintergrund, dass sie, wie ausgeführt, unter chronischen Beschwerden leidet, nicht sicher prognostizieren, in welcher Höhe sie bei Eintritt in den Ruhestand Pensionsbezüge erhalten wird. Anhaltspunkte dafür, dass sich aufgrund der beiderseitigen Vermögensverhältnisse eine Unbilligkeit ergibt, finden sich nicht, zumal der Zugewinnausgleich zwischen den Eheleuten bisher nicht geregelt ist und davon auszugehen ist, dass beide über Vermögenswerte verfügen.
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Unter Abwägung sämtlicher aufgeführter Umstände ist das Ergebnis eines ungekürzten Wertausgleichs, also ohne Berücksichtigung des geminderten Zugangsfaktors des Antragsgegners, nicht grob unbillig.
27 
1.2. Der Umstand, dass der Antragsgegner bereits seit dem 31.08.2005, also seit einem Zeitpunkt vor Ehezeitende, fortlaufend Rentenzahlungen aus den ungekürzten Anrechten seiner betrieblichen Versorgungen bei der Allianz Versicherungs-AG und der Allianz Versorgungskasse VVaG bezieht, führt zu keiner Verringerung der Ausgleichswerte. Zu Recht hat das Familiengericht dem Ausgleich die zum Ehezeitende ermittelten Ausgleichswerte, gegen die keine Bedenken bestehen, zugrunde gelegt.
28 
Es ist in Literatur und Rechtsprechung umstritten, in welcher Weise die Höhe des Ausgleichswertes im Versorgungsausgleich bei laufenden Rentenzahlungen aus deckungskapitalbezogenen Anrechten zu bestimmen ist.
29 
Grundsätzlich sind kapitalgedeckte Anrechte unmittelbar und bezogen auf den Stichtag Ehezeitende zu bewerten, §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG. Die Vollziehung der Teilung erfolgt aber erst später, nämlich mit Rechtskraft der Entscheidung, § 224 FamFG. Wird während des Zeitraumes zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung laufend Rente bezogen, so stellt sich das Problem, dass bei einem kapitalgedeckten Anrecht auf diese Weise ein Kapitalverzehr eintritt.
30 
Nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG steht der ausgleichsberechtigten Person die Hälfte des Wertes des jeweiligen Ehezeitanteils als Ausgleichswert zu. Der Ehezeitanteil eines auszugleichenden Anrechts ist nach §§ 39 ff. VersAusglG zu ermitteln. Bei betrieblichen Anrechten erfolgt die Bewertung nach § 45 Abs. 1 VersAusglG i.V.m. § 4 V BetrAVG.
31 
Die nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersAusglG gebotene Halbteilung der Ehezeitanteile ist gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG stichtagsbezogen durchzuführen. Maßgeblicher Stichtag für die Bewertung ist das Ehezeitende. Gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 VersAusglG sind rechtliche oder tatsächliche Veränderungen, die auf das Ehezeitende zurückwirken, allerdings zu berücksichtigen. Davon wiederum sind Änderungen, die auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen, etwa einem späteren beruflichen Aufstieg, ausgenommen (vgl. BGH FamRZ 2012, 509 Rz. 24). Nach einer Auffassung ist auf die Verringerung des Kapitalwertes zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG anzuwenden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12- juris; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128; OLG München FamRZ 2015, 670; OLG Hamm FamRZ 2013, 1305; OLG Celle FamRZ 2014, 665; Borth, Versorgungsausgleich, 7. Aufl., Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth FamRZ 2012, 73 ff.; Kemper FamFR 2013, 51 ff.; Bergner FamRZ 2015, 296 ff.). Nach dieser Ansicht ist der Ehezeitanteil schon bei Ehezeitende mit dem Nachteil der bereits laufenden Rente belastet gewesen. Da nur der Anteil der Versorgung zu teilen ist, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden ist (BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 29), ist der zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung eingetretene Werteverlust zu berücksichtigen. Nach dieser Ansicht ist der Ausgleichswert zeitnah zum Zeitpunkt der Entscheidung (OLG München FamRZ 2015, 670 Rn. 10 in Bezug auf externe Teilung; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12- juris; OLG Köln FamRZ 2013, 1578; OLG Schleswig FamRZ 2014, 128) oder zum Zeitpunkt der voraussichtlichen Rechtskraft der Entscheidung (Bergner FamRZ 296/297) zu ermitteln, teilweise wird auch eine offene Tenorierung verwendet (OLG Celle FamRZ 2014, 665; OLG Frankfurt, Beschluss vom 25.03.2015 - 1 UF 437/12 - juris).
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Nach einer anderen Auffassung findet § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG keine Anwendung, da der Rentenbezug keine rückwirkende Veränderung tatsächlicher oder rechtlicher Umstände darstellt (OLG Köln FamRZ 2014, 668; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 754; Holzwarth FamRZ 2013, 420 ff.). Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an. Der Rentenbezug ist sicher vorhersehbar und hat den zum Stichtag vorhandenen Wert nicht verändert. Anders als bei einem Wertverlust eines Fondsguthabens (vgl. BGH FamRZ 2012, 694 Rn. 28) wird durch den Leistungsbezug der Ehezeitanteil nicht entwertet, vielmehr verwirklicht sich gerade der dem Ehezeitanteil innewohnende Wert (Holzwarth, FamRZ 2013, 420). Hinzu kommt, dass der Ausgleichspflichtige von der zukünftigen Kürzung seines Anrechts aufgrund des Scheidungsverfahrens Kenntnis hat und sich mithin während des Bezugs der ungekürzten Rente auf diese Kürzung einstellen kann (OLG Frankfurt FamRZ 2015, 754 Rn. 11). Mit der Ermittlung des Wertes zum Stichtag Ehezeitende wird nicht gegen den Halbteilungsgrundsatz verstoßen, da der Ausgleichspflichtige in dem Zeitraum zwischen Ehezeitende und Vollziehung der Teilung eine ungekürzte Rente bezogen hat. Soweit zwischen dem Ehezeitende und der tatsächlichen Entscheidung ein langer Zeitraum liegt, während dessen der ausgleichspflichtige Ehegatte Rente aus dem Anrecht bezogen hat, und daher ein erheblicher Werteverzehr erfolgt ist oder aber wenn der andere Ehegatte an dieser ausbezahlten Rente über Unterhaltsleistungen teil hatte, können vorhandene individuelle Härten über die Regelung des § 27 VersAusglG korrigiert werden. Vorliegend sind seit dem Ehezeitende (28.02.2014) 19 Monate vergangen. Damit liegt keine außergewöhnlich lange Zeit zwischen dem Ehezeitende und dieser Entscheidung. Die Antragstellerin hat keine Unterhaltsleistungen bezogen, also auch nicht an der ungekürzten Rente partizipiert. Den zum 30.06.2015 eingeholten Auskünfte (Bl. 123 ff.) lassen sich entsprechend der eher kurzen Zeit zwischen Ehezeitende und diesem Zeitpunkt nur geringfügige Verringerungen der auszugleichenden Werte entnehmen: die Allianz Versorgungskasse VVaG schlägt einen Ausgleichswert von 35.042,17 EUR vor (28.02.2014: 35.800,23 EUR, Bl. 54 ff. SH Versorgungsausgleich), die Allianz Versicherungs-AG schlägt 9.743,00 EUR vor (28.02.2014: 9.753,00 EUR). Eine Korrektur über § 27 VersAusglG kommt daher in vorliegendem Verfahren nicht in Betracht.
33 
1.3. Allerdings ist bei der externen Teilung des Anrechts des Antragsgegners bei der Allianz Versicherungs-AG von der Verzinsung abzusehen. Bei laufendem Rentenbezug ist im Fall der externen Teilung eines Anrechts von einer Verzinsung abzusehen, weil einer Verzinsung des bezogen auf das Ehezeitende ermittelten Ausgleichswertes die gegenläufige Entwicklung der Auszahlung der laufenden Rente entgegensteht (BGH FamRZ 2011, 1785 Rn. 25; OLG Köln FamRZ 2014, 668 Rn. 20; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717 Rn. 25; OLG Nürnberg FamRZ 2013, 791 Rn. 6 f.). Auf diese Weise wird die Leistung der Rente in ungekürzter Höhe zum Teil wieder ausgeglichen. Insoweit ist der Tenor der Entscheidung wie erfolgt abzuändern.
2.
34 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 150 FamFG. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens bemisst sich gemäß §§ 40, 50 Abs. 1 FamGKG.
35 
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 2 Nr.1, 2 FamFG zuzulassen. Die Frage, ob bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand vor Ehezeitende der persönliche Zugangsfaktor auch nach dem ab dem 01.09.2009 geltenden Recht zu berücksichtigen ist, ist bisher höchstrichterlich nicht geklärt und hat grundsätzliche Bedeutung. Überdies weicht die vorliegende Entscheidung von der Entscheidung des OLG Hamm vom 17.03.2014 (II-5 UF 61/13 - zitiert nach juris) ab. Ebenso wird die Frage, ob die Zahlung einer regulären Rente an den Ausgleichspflichtigen aus einer kapitalgedeckten Versorgungsanwartschaft in der Zeit zwischen Ehezeitende und dem Tag der letzten Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine tatsächliche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt und wie sich diese konkret auswirkt, in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich beantwortet.
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. (2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzlic
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published on 17/02/2016 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 447/13 vom 17. Februar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja VersAusglG §§ 5 Abs. 2, 9 Abs. 1, 19, 20, 25 Abs. 2, 39, 41, 45; BetrAVG § 4 Abs. 5 a) Bei kapitalgedeckt
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Annotations

(1) Die Beschwerde findet gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte in Angelegenheiten nach diesem Gesetz statt, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Der Beurteilung des Beschwerdegerichts unterliegen auch die nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgegangen sind.

(1) Die Beschwerde ist, soweit gesetzlich keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Frist von einem Monat einzulegen.

(2) Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen, wenn sie sich gegen folgende Entscheidungen richtet:

1.
Endentscheidungen im Verfahren der einstweiligen Anordnung oder
2.
Entscheidungen über Anträge auf Genehmigung eines Rechtsgeschäfts.

(3) Die Frist beginnt jeweils mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten. Kann die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden, beginnt die Frist spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Das Familiengericht überträgt für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung).

(2) Sofern nach der internen Teilung durch das Familiengericht für beide Ehegatten Anrechte gleicher Art bei demselben Versorgungsträger auszugleichen sind, vollzieht dieser den Ausgleich nur in Höhe des Wertunterschieds nach Verrechnung. Satz 1 gilt entsprechend, wenn verschiedene Versorgungsträger zuständig sind und Vereinbarungen zwischen ihnen eine Verrechnung vorsehen.

(3) Maßgeblich sind die Regelungen über das auszugleichende und das zu übertragende Anrecht.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Der Zugangsfaktor richtet sich nach dem Alter der Versicherten bei Rentenbeginn oder bei Tod und bestimmt, in welchem Umfang Entgeltpunkte bei der Ermittlung des Monatsbetrags der Rente als persönliche Entgeltpunkte zu berücksichtigen sind.

(2) Der Zugangsfaktor ist für Entgeltpunkte, die noch nicht Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer Rente waren,

1.
bei Renten wegen Alters, die mit Ablauf des Kalendermonats des Erreichens der Regelaltersgrenze oder eines für den Versicherten maßgebenden niedrigeren Rentenalters beginnen, 1,0,
2.
bei Renten wegen Alters, die
a)
vorzeitig in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze trotz erfüllter Wartezeit nicht in Anspruch genommen werden, für jeden Kalendermonat um 0,005 höher als 1,0,
3.
bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Erziehungsrenten für jeden Kalendermonat, für den eine Rente vor Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen wird, um 0,003 niedriger als 1,0,
4.
bei Hinterbliebenenrenten für jeden Kalendermonat,
a)
der sich vom Ablauf des Monats, in dem der Versicherte verstorben ist, bis zum Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres des Versicherten ergibt, um 0,003 niedriger als 1,0 und
b)
für den Versicherte trotz erfüllter Wartezeit eine Rente wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005 höher als 1,0.
Beginnt eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente vor Vollendung des 62. Lebensjahres oder ist bei Hinterbliebenenrenten der Versicherte vor Vollendung des 62. Lebensjahres verstorben, ist die Vollendung des 62. Lebensjahres für die Bestimmung des Zugangsfaktors maßgebend. Die Zeit des Bezugs einer Rente vor Vollendung des 62. Lebensjahres des Versicherten gilt nicht als Zeit einer vorzeitigen Inanspruchnahme. Dem Beginn und der vorzeitigen oder späteren Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters stehen für die Ermittlung des Zugangsfaktors für Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters die Zeitpunkte nach § 66 Absatz 3a Satz 1 gleich, zu denen die Zuschläge berücksichtigt werden.

(3) Für diejenigen Entgeltpunkte, die bereits Grundlage von persönlichen Entgeltpunkten einer früheren Rente waren, bleibt der frühere Zugangsfaktor maßgebend. Dies gilt nicht für die Hälfte der Entgeltpunkte, die Grundlage einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung waren. Der Zugangsfaktor wird für Entgeltpunkte, die Versicherte bei

1.
einer Rente wegen Alters nicht mehr vorzeitig in Anspruch genommen haben, um 0,003 oder
2.
einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder einer Erziehungsrente mit einem Zugangsfaktor kleiner als 1,0 nach Ablauf des Kalendermonats der Vollendung des 62. Lebensjahres bis zum Ende des Kalendermonats der Vollendung des 65. Lebensjahres nicht in Anspruch genommen haben, um 0,003,
3.
einer Rente nach Erreichen der Regelaltersgrenze nicht in Anspruch genommen haben, um 0,005
je Kalendermonat erhöht.

(4) Bei Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und bei Hinterbliebenenrenten, deren Berechnung 40 Jahre mit den in § 51 Abs. 3a und 4 und mit den in § 52 Abs. 2 genannten Zeiten zugrunde liegen, sind die Absätze 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Vollendung des 65. Lebensjahres die Vollendung des 63. Lebensjahres und an die Stelle der Vollendung des 62. Lebensjahres die Vollendung des 60. Lebensjahres tritt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Ermittlung des Zugangsfaktors für die nach § 66 Absatz 1 Satz 2 gesondert zu bestimmenden persönlichen Entgeltpunkte aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.

(1) Die Höhe einer Rente richtet sich vor allem nach der Höhe der während des Versicherungslebens durch Beiträge versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen.

(2) Das in den einzelnen Kalenderjahren durch Beiträge versicherte Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen wird in Entgeltpunkte umgerechnet. Die Versicherung eines Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens in Höhe des Durchschnittsentgelts eines Kalenderjahres (Anlage 1) ergibt einen vollen Entgeltpunkt.

(3) Für beitragsfreie Zeiten werden Entgeltpunkte angerechnet, deren Höhe von der Höhe der in der übrigen Zeit versicherten Arbeitsentgelte und Arbeitseinkommen abhängig ist.

(4) Das Sicherungsziel der jeweiligen Rentenart im Verhältnis zu einer Altersrente wird durch den Rentenartfaktor bestimmt.

(5) Vorteile und Nachteile einer unterschiedlichen Rentenbezugsdauer werden durch einen Zugangsfaktor vermieden.

(6) Der Monatsbetrag einer Rente ergibt sich, indem die unter Berücksichtigung des Zugangsfaktors ermittelten persönlichen Entgeltpunkte mit dem Rentenartfaktor und dem aktuellen Rentenwert vervielfältigt werden.

(7) Der aktuelle Rentenwert wird entsprechend der Entwicklung des Durchschnittsentgelts unter Berücksichtigung der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung jährlich angepasst.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Anwartschaftsphase und richtet sich sein Wert nach einer Bezugsgröße, die unmittelbar bestimmten Zeitabschnitten zugeordnet werden kann, so entspricht der Wert des Ehezeitanteils dem Umfang der auf die Ehezeit entfallenden Bezugsgröße (unmittelbare Bewertung).

(2) Die unmittelbare Bewertung ist insbesondere bei Anrechten anzuwenden, bei denen für die Höhe der laufenden Versorgung Folgendes bestimmend ist:

1.
die Summe der Entgeltpunkte oder vergleichbarer Rechengrößen wie Versorgungspunkten oder Leistungszahlen,
2.
die Höhe eines Deckungskapitals,
3.
die Summe der Rentenbausteine,
4.
die Summe der entrichteten Beiträge oder
5.
die Dauer der Zugehörigkeit zum Versorgungssystem.

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

(2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

(2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

(3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Die Ehezeit im Sinne dieses Gesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

(2) In den Versorgungsausgleich sind alle Anrechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden.

(3) Bei einer Ehezeit von bis zu drei Jahren findet ein Versorgungsausgleich nur statt, wenn ein Ehegatte dies beantragt.

(1) Endentscheidungen, die den Versorgungsausgleich betreffen, werden erst mit Rechtskraft wirksam.

(2) Die Endentscheidung ist zu begründen.

(3) Soweit ein Wertausgleich bei der Scheidung nach § 3 Abs. 3, den §§ 6, 18 Abs. 1 oder Abs. 2 oder § 27 des Versorgungsausgleichsgesetzes nicht stattfindet, stellt das Gericht dies in der Beschlussformel fest.

(4) Verbleiben nach dem Wertausgleich bei der Scheidung noch Anrechte für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung, benennt das Gericht diese Anrechte in der Begründung.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Bei einem Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes ist der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 des Betriebsrentengesetzes oder der Kapitalwert nach § 4 Abs. 5 des Betriebsrentengesetzes maßgeblich. Hierbei ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit der ausgleichspflichtigen Person spätestens zum Ehezeitende beendet ist.

(2) Der Wert des Ehezeitanteils ist nach den Grundsätzen der unmittelbaren Bewertung zu ermitteln. Ist dies nicht möglich, so ist eine zeitratierliche Bewertung durchzuführen. Hierzu ist der nach Absatz 1 ermittelte Wert des Anrechts mit dem Quotienten zu multiplizieren, der aus der ehezeitlichen Betriebszugehörigkeit und der gesamten Betriebszugehörigkeit bis zum Ehezeitende zu bilden ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für ein Anrecht, das bei einem Träger einer Zusatzversorgung des öffentlichen oder kirchlichen Dienstes besteht.

(1) Im Versorgungsausgleich sind die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten (Ehezeitanteile) jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen.

(2) Ausgleichspflichtige Person im Sinne dieses Gesetzes ist diejenige, die einen Ehezeitanteil erworben hat. Der ausgleichsberechtigten Person steht die Hälfte des Werts des jeweiligen Ehezeitanteils (Ausgleichswert) zu.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.

Ein Versorgungsausgleich findet ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.

(1) Wird die Scheidung der Ehe ausgesprochen, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(2) Wird der Scheidungsantrag abgewiesen oder zurückgenommen, trägt der Antragsteller die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen. Werden Scheidungsanträge beider Ehegatten zurückgenommen oder abgewiesen oder ist das Verfahren in der Hauptsache erledigt, sind die Kosten der Scheidungssache und der Folgesachen gegeneinander aufzuheben.

(3) Sind in einer Folgesache, die nicht nach § 140 Abs. 1 abzutrennen ist, außer den Ehegatten weitere Beteiligte vorhanden, tragen diese ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

(4) Erscheint in den Fällen der Absätze 1 bis 3 die Kostenverteilung insbesondere im Hinblick auf eine Versöhnung der Ehegatten oder auf das Ergebnis einer als Folgesache geführten Unterhaltssache oder Güterrechtssache als unbillig, kann das Gericht die Kosten nach billigem Ermessen anderweitig verteilen. Es kann dabei auch berücksichtigen, ob ein Beteiligter einer richterlichen Anordnung zur Teilnahme an einem Informationsgespräch nach § 135 nicht nachgekommen ist, sofern der Beteiligte dies nicht genügend entschuldigt hat. Haben die Beteiligten eine Vereinbarung über die Kosten getroffen, soll das Gericht sie ganz oder teilweise der Entscheidung zugrunde legen.

(5) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 4 gelten auch hinsichtlich der Folgesachen, über die infolge einer Abtrennung gesondert zu entscheiden ist. Werden Folgesachen als selbständige Familiensachen fortgeführt, sind die hierfür jeweils geltenden Kostenvorschriften anzuwenden.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Verfahrenswert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Wert ist durch den Wert des Verfahrensgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde ist Verfahrenswert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) In Versorgungsausgleichssachen beträgt der Verfahrenswert für jedes Anrecht 10 Prozent, bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des in drei Monaten erzielten Nettoeinkommens der Ehegatten. Der Wert nach Satz 1 beträgt insgesamt mindestens 1 000 Euro.

(2) In Verfahren über einen Auskunftsanspruch oder über die Abtretung von Versorgungsansprüchen beträgt der Verfahrenswert 500 Euro.

(3) Ist der nach den Absätzen 1 und 2 bestimmte Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig, kann das Gericht einen höheren oder einen niedrigeren Wert festsetzen.

(1) Die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten ist statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat.

(2) Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(3) Die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdegerichts ist ohne Zulassung statthaft in

1.
Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers, zur Aufhebung einer Betreuung, zur Anordnung oder Aufhebung eines Einwilligungsvorbehalts,
2.
Unterbringungssachen und Verfahren nach § 151 Nr. 6 und 7 sowie
3.
Freiheitsentziehungssachen.
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 und 3 gilt dies nur, wenn sich die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss richtet, der die Unterbringungsmaßnahme oder die Freiheitsentziehung anordnet. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 3 ist die Rechtsbeschwerde abweichend von Satz 2 auch dann ohne Zulassung statthaft, wenn sie sich gegen den eine freiheitsentziehende Maßnahme ablehnenden oder zurückweisenden Beschluss in den in § 417 Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 genannten Verfahren richtet.

(4) Gegen einen Beschluss im Verfahren über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung oder eines Arrests findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(1) Der Versorgungsträger berechnet den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts.

(2) Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist das Ende der Ehezeit. Rechtliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ehezeitanteil zurückwirken, sind zu berücksichtigen.

(3) Der Versorgungsträger unterbreitet dem Familiengericht einen Vorschlag für die Bestimmung des Ausgleichswerts und, falls es sich dabei nicht um einen Kapitalwert handelt, für einen korrespondierenden Kapitalwert nach § 47.

(4) In Verfahren über Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach den §§ 20 und 21 oder den §§ 25 und 26 ist grundsätzlich nur der Rentenbetrag zu berechnen. Allgemeine Wertanpassungen des Anrechts sind zu berücksichtigen.

(5) Die Einzelheiten der Wertermittlung ergeben sich aus den §§ 39 bis 47.